4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse – nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: BF 1) im Zeitraum von XXXX bis XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: BF 2) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt I.) sowie, dass die BF 2 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 7.551,94 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom XXXX sowie der dazugehörige Prüfbericht vom XXXX bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides (Spruchpunkt II).Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse – nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (in der Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: BF 1) im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge: BF 2) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie, dass die BF 2 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 7.551,94 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom römisch 40 sowie der dazugehörige Prüfbericht vom römisch 40 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diese Entscheidung erhoben der BF 1 (BVwG Zahl 2225003-1) und die BF 2 (BVwG Zahl 2224935-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF 1 am XXXX aufgrund seiner dienstnehmerhaften Tätigkeit für die BF 2 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der BF 1 am römisch 40 aufgrund seiner dienstnehmerhaften Tätigkeit für die BF 2 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt. Gegen diese Entscheidung erhoben der BF 1 (BVwG Zahl 2236722-1) und die BF 2 (BVwG Zahl 2236752-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zahl XXXX , wurde ausgesprochen, dass die BF 2 es verabsäumte, den BF 1 vor Arbeitsbeginn am 19.07.2018 (Kontrolle der Finanzpolizei XXXX ) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens wird
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die BF 2 es verabsäumte, den BF 1 vor Arbeitsbeginn am 19.07.2018 (Kontrolle der Finanzpolizei römisch 40 ) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens wird
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,00 vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung erhob die BF 2 (BVwG Zahl 2236753-1) durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Die Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 27.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF 1, der BF 2, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde durch. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer und mit Schriftsatz vom XXXX von der belangten Behörde Stellungnahmen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nachgereicht.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer und mit Schriftsatz vom römisch 40 von der belangten Behörde Stellungnahmen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Einkommensteuergesetz sowie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz statt. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass der BF 1 am Betretungstag als Gastgewerbefachkraft mit großem Verantwortungsbereich für die BF 2 tätig war und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde. Am römisch 40 , um 11:30 Uhr, fand im Lokal St eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes römisch 40
Paragraph 27, Ausländerbeschäftigungs-, Paragraph 89, Absatz 3, Einkommensteuergesetz sowie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz statt. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass der BF 1 am Betretungstag als Gastgewerbefachkraft mit großem Verantwortungsbereich für die BF 2 tätig war und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde. Eine Unentgeltlichkeitsvereinbarung wurde nicht vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit im Rahmen einer „familienhaften Mitarbeit, Freundschafts- bzw. eines Gefälligkeitsdienstes“ erfolgte.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstgeber gilt
ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt
Paragraph 35, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der BF 1 für die BF 2 dienstnehmerhaft beschäftigt war. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH [verstärkter Senat] 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN).Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 mwN). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG -auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann - ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb).Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG -auf die auch in diesem Zusammenhang zurückgegriffen werden kann - ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; sowie nochmals VwGH Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF 1 hat, als er am XXXX von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, Arbeiten im Interesse der BF 2 (Inhaberin des Lokal St) verrichtet (Zubereitung von Speisen, Geschäftsführungstätigkeit). Der BF 1 gibt den anderen Angestellten im Gasthaus Arbeitsanweisungen, welche von diesen auch befolgt werden. Diese sehen den BF 1 als „Chef“ an. Er arbeitet laut eigenen Angaben „Tag und Nacht“ im genannten Betrieb. Entscheidungen über Personalangelegenheiten, wie die Aufnahme neuer Mitarbeiter oder die An- und Abmeldungen derselben standen, nach Rücksprache mit der BF 2 und deren Einverständnis, in seinem Verantwortungsbereich.Der BF 1 hat, als er am römisch 40 von Organen der Finanzverwaltung betreten wurden, Arbeiten im Interesse der BF 2 (Inhaberin des Lokal St) verrichtet (Zubereitung von Speisen, Geschäftsführungstätigkeit). Der BF 1 gibt den anderen Angestellten im Gasthaus Arbeitsanweisungen, welche von diesen auch befolgt werden. Diese sehen den BF 1 als „Chef“ an. Er arbeitet laut eigenen Angaben „Tag und Nacht“ im genannten Betrieb. Entscheidungen über Personalangelegenheiten, wie die Aufnahme neuer Mitarbeiter oder die An- und Abmeldungen derselben standen, nach Rücksprache mit der BF 2 und deren Einverständnis, in seinem Verantwortungsbereich. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH vom 18.11.2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12.07.2011, Zl. 2009/09/0101). Bei den unter Feststellung beschriebenen Tätigkeiten des BF 1 für die BF 2 handelt es sich um typische Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf ein Dienstverhältnis schließen lassen. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Der BF 1 hatte die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen und war nicht berechtigt, seine Arbeitsleistung durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt, sich ohne jede weitere Verständigung mit der BF 2 zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht war im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge auch weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden. Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus. Der Arbeitsort – das Lokal St – ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen.Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus. Der Arbeitsort – das Lokal St – ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen. Der BF 1 hatte bei der Verrichtung seiner Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Lokal St zu beachten und sich danach zu richten. Somit war der BF 1 eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF 2 eingebunden. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit.Der BF 1 hatte bei der Verrichtung seiner Tätigkeit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Lokal St zu beachten und sich danach zu richten. Somit war der BF 1 eindeutig in den Geschäftsbetrieb der BF 2 eingebunden. Hat die Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den vorgegebenen Terminen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, erfolgt die Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit. Soweit von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass die BF 2 über keine für eine Dienstgeberin typische Weisungsbefugnis gegenüber den BF 1 verfügen würde, ist auf die „stille Autorität der Arbeitgeberin“ zu verweisen. Unterbleibt die Erteilung von Weisungen betreffend die Arbeitszeit, den Arbeitsort oder das arbeitsbezogene Verhalten, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb zu bewegen und zu verhalten hat, so lässt sich diese Weisungsgebundenheit beispielsweise mit den damit korrespondierenden Kontrollrechten erkennen. Dieses, durch Kontrollrechte zwar abgesicherte, sich aber zufolge der dargelegten Umstände nicht immer in konkreter Form äußernde Weisungsrecht der Arbeitgeberin wird von der Rechtsprechung mit der Bezeichnung „stille Autorität“ umschrieben. Im Anlassfall kam im Beschäftigungsverhältnis zwischen der BF 2 und dem BF 1 diese „stille Autorität der Arbeitgeberin“ ganz offensichtlich zum Tragen, da dem zuletzt Genannten die Arbeitsabläufe sowie die organisatorischen wie auch manuellen Tätigkeiten aus seiner früheren Tätigkeit als Gastronom ausreichend bekannt waren. Dass die BF 2 das gegenständliche Lokal führte und somit grundsätzlich Dienstgeberin ist, wurde nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass es sich um einen Freundschafts-, Gefälligkeitsdienst bzw. eine familiäre Beistandspflicht gehandelt habe, ist dazu Folgendes auszuführen: Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2009/08/0062). Eine familiäre Beistandspflicht gibt es im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (§ 137 Abs. 1 ABGB). Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Nichte und Onkel (VwGH 0129/80, VwSlg 11.120 A), Enkel und Großeltern (VwGH 85/08/0093, ZfVB 1988/952), Schwiegertochter und Schwiegervater (VwGH 2922/78; 82/08/0019; 85/08/0153) und zwischen Geschwistern (VwGH 677/1976, SozSi 1980, 268), sowie gegenüber Personen- oder Kapitalgesellschaften, mögen diese auch im Eigentum solcher naher Verwandter stehen. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein DVerh anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 136 zu § 4).Eine familiäre Beistandspflicht gibt es im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Paragraph 137, Absatz eins, ABGB). Keine familienrechtliche Mitarbeitspflicht besteht zwischen Nichte und Onkel (VwGH 0129/80, VwSlg 11.120 A), Enkel und Großeltern (VwGH 85/08/0093, ZfVB 1988/952), Schwiegertochter und Schwiegervater (VwGH 2922/78; 82/08/0019; 85/08/0153) und zwischen Geschwistern (VwGH 677 aus 1976,, SozSi 1980, 268), sowie gegenüber Personen- oder Kapitalgesellschaften, mögen diese auch im Eigentum solcher naher Verwandter stehen. Im Zweifel ist bei einer Beschäftigung daher ein DVerh anzunehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen vergleiche Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, RZ 136 zu Paragraph 4,). Der BF 1 ist zwar der Vater der BF 2, jedoch ist der BF 1 seinen eigenen Ausführungen zufolge „Tag und Nacht“ für die BF 2 im genannten Lokal tätig. Er wurde von den Angestellten als „Chef“ bezeichnet und führte selbst aus, dass er Dienstnehmer nach Rücksprache mit der BF 2 einstellen kann. Schon dies schließt einen „kurzfristigen“ Dienst aus, insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der BF 1 monatelang für die BF 2 tätig war. Vielmehr folgt aus den dargestellten Umständen klar, dass der BF 1 entsprechende Arbeitskräfte ersetzen sollte, sodass eine Qualifikation seiner Tätigkeiten als versicherungsfreie "Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste" bzw. „familiäre Beistandspflicht“ schon aus diesem Grunde geradezu denkunmöglich ist. Die Erbringung von Dienstleistungen
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.Die Erbringung von Dienstleistungen
Paragraph 1152, ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0007). Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese als Schutzbehauptung zu werten. Zudem handelt es sich gegenständlich nicht um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden erbracht worden sind. Ob die BF 2 dem BF 1 demnach zustehendes Entgelt tatsächlich geleistet hat oder nicht, braucht nicht untersucht zu werden. Eine Nichtzahlung bedeutet jedenfalls nicht, dass die verwendete Arbeitskraft unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. Unter Berücksichtigung der vorangeführten Argumente kann daher gegenständlich nicht von einem Freundschafts-, Gefälligkeitsdienst bzw. einer familiären Beistandspflicht gesprochen werden, der das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hier ausschließen würde. Die Erklärung der Beschwerdeführer hält einer Prüfung der sachlichen Rechtfertigung nicht stand. Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen, wie im gegenständlichen Fall, ist die wirtschaftliche Abhängigkeit die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen und ein "echtes" Dienstverhältnis
2 ASVG bejaht worden ist.Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen und ein "echtes" Dienstverhältnis
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bejaht worden ist. Abschließend wird noch festgehalten, dass die Beurteilung hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausschließlich in den Kompetenzbereich der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständige Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichtes als zuständiges Rechtsmittelgericht fällt. Eine gegenständlich anderslautende Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht XXXX ist daher für den gegenständlichen Fall nicht bindend.Abschließend wird noch festgehalten, dass die Beurteilung hinsichtlich der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausschließlich in den Kompetenzbereich der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständige Verwaltungsbehörde und in weiterer Folge in den Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichtes als zuständiges Rechtsmittelgericht fällt. Eine gegenständlich anderslautende Beurteilung der Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht römisch 40 ist daher für den gegenständlichen Fall nicht bindend. Sofern die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass der BF 1 im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG bezogen hat und diese eine unter allen Umständen bindende Wirkung hat, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem ASVG der ÖGK und in weiterer Folge dem BVwG zukommt. 3.2. Zur Nachverrechnung:
Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.
Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind
1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen des beschwerdegegenständlichen Zeitraums XXXX an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Die Berechnung selbst ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar.Die Berechnung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen sowie Verzugszinsen des beschwerdegegenständlichen Zeitraums römisch 40 an sich wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Die Berechnung selbst ist auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar. 3.3. Zum Beitragszuschlag: Rechtliche Grundlagen: „§ 113 ASVG lautet auszugsweise:
VG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft des BF 1 wurde oben unter 3.1. festgestellt.Die BF 2 hat am römisch 40 als Dienstgeberin den BF 1, welcher
Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt. Die Dienstnehmereigenschaft des BF 1 wurde oben unter 3.1. festgestellt. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 ASVG). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3, ASVG). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. "Unbedeutende Folgen" sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; VwGH vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390). Es handelt sich gegenständlich zwar um die erstmalige Verletzung von Meldepflichten, jedoch können die Folgen nicht als unbedeutend angesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die bis dato trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht erfolgte Nachmeldung der betretenen Person, sodass die Voraussetzungen für den Entfall bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht vorliegen (VwGH vom 22.07.2013, Zl. 2012/08/0033; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125). Die BF 2 vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung
GH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).Die BF 2 vermochte keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzuzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd vierten Satzes des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG erscheinen lassen könnten. Eine Mindestmeldung
Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG hätte ohne weiteren Aufwand telefonisch oder per Telefax erstattet werden können (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161). Zur Höhe des Beitragszuschlages ist auszuführen, dass dieser nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gesetzeskonform berechnet wurde, zudem wurde die Höhe nicht gesondert moniert. Bei Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als rechtmäßig. Die Beschwerden waren daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2236752.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.