RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlI413 2240917-1 Spruch, I413 2240917-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde von der Landesinspektion Landeck am 25.01.2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Für seine Leistungen legte der Beschwerdeführer am 26.01.2021 die Gebührennote iHv insgesamt 228,
- Mit angefochtenem Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren mit insgesamt EUR 190,00 und wies das Mehrbegehren für die Leistung „Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung“ iHv EUR 38,00 als unbegründet ab. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.02.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Am 26.03.2021 langte der Verwaltungsakt samt der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die bosnische, kroatische und serbische Sprache, erbrachte am 25.01.2021 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dolmetscherleistungen in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion Landeck im Zusammenhang mit der Auswertung von Aufzeichnungen einer Mobiltelefonüberwachung. Der Beschwerdeführer hatte Chats (Textdateien) am Mobiltelefon zu lesen und zu übersetzen, die der diensthabende Beamte niederschrieb. Hierbei hat er zumindest fünf Seiten (Displayseiten) à 1.000 Zeichen übersetzt. Für seine Leistungen legte der Beschwerdeführer die Gebührennote vom 26.01.2021 über insgesamt EUR 228,
- Die Gebührennote gliederte sich auf in (i) Entschädigung für Zeitversäumnis für die Hin- und Rückreise (über 30 km) und Wartezeit für zwei Stunden à EUR 28,00, EUR 56,40, (ii) Mühewaltung für die Teilnahme an Verhandlungen / Vernehmungen an einem Wochentag vom 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr für die erste halbe Stunde à EUR 24,50, EUR 24,50, für drei weitere halbe Stunden à EUR 12,40, EUR 37,20, (iii) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung an einem Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr, für 5 Seiten à EUR 7,60, EUR 38,00 und in (iv) Reisekosten für den Privat-PKW (hin und retour) für 171 km à EUR 0,42, EUR 71,
- Die belangte Behörde bestimmte die Dolmetschergebühr mit EUR 190,00 und wies das Mehrbegehren von EUR 38,00 für „Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung“ als unbegründet ab.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 54 Abs 1 GebAG, BGBl Nr 136/1975 idF BGBl I Nr 135/2020, lautet auszugsweise: „Gebühr für Mühewaltung § 54.
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung
- a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
- b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
- c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr; 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro; 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; […]“3.1. Paragraph 54, Absatz eins, GebAG, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 135 aus 2020,, lautet auszugsweise: , „Gebühr für Mühewaltung , Paragraph 54,
(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt , 1. bei schriftlicher Übersetzung ,
- a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;,
- b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, , um 3 Euro mehr als die Grundgebühr; ,
- c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher , oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert , oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von , 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen , Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr; , 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;, 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder , gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene , halbe Stunde 24,50 Euro;, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, , so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro, bzw. 15,40 Euro;, fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; , 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; , […]“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.2. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühr für die Übersetzung von Chatverläufen auf einem mobilen Endgerät. Die belangte Behörde behandelt diese Tätigkeit analog zur Telefonüberwachung. Die Auswertung von Chatnachrichten würde der mit der Telefonüberwachung verbundenen Übersetzungstätigkeit entsprechen und damit jener eines zu einer Vernehmung beigezogenen Dolmetschers. Wenn nun dem Dolmetscher im Rahmen dieser Mobile-Auswertung das Mobile bzw dessen Display (gemeint ist wohl das Mobiltelephon mit dem Chat auf dessen Display), um mit ihm den dort stehenden Text auszuwerten und auszugsweise mündlich übersetzen zu lassen, so diene das Mobiltelephon lediglich als Hilfsmittel um die auf dessen Display abgebildeten Texte lediglich als konzeptiver Hilfstext, was ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw der Erleichterung der Dolmetscherleistung dienen solle. Es solle in weiterer Folge dem Organwalter auch eine Auswahl ermöglicht werden, welche Passagen er überhaupt für seine weiteren Ermittlungen als wesentlich betrachte und wie weit er insofern auch vom gesamten Chatverlauf als quasi konzeptiver Vorlage abweichen möchte. Der Chatverlauf sei lediglich eine schriftliche Hilfestellung und stelle daher nur einen konzeptiven Text dar und sei kein Schriftstück iSd GebAG, weshalb keine Vergütung für die Übersetzung eines Schriftstückes gemäß § 54 Abs 1 Z 4 erster Halbsatz GebAG zustehe. Die belangte Behörde behandelt diese Tätigkeit analog zur Telefonüberwachung. Die Auswertung von Chatnachrichten würde der mit der Telefonüberwachung verbundenen Übersetzungstätigkeit entsprechen und damit jener eines zu einer Vernehmung beigezogenen Dolmetschers. Wenn nun dem Dolmetscher im Rahmen dieser Mobile-Auswertung das Mobile bzw dessen Display (gemeint ist wohl das Mobiltelephon mit dem Chat auf dessen Display), um mit ihm den dort stehenden Text auszuwerten und auszugsweise mündlich übersetzen zu lassen, so diene das Mobiltelephon lediglich als Hilfsmittel um die auf dessen Display abgebildeten Texte lediglich als konzeptiver Hilfstext, was ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw der Erleichterung der Dolmetscherleistung dienen solle. Es solle in weiterer Folge dem Organwalter auch eine Auswahl ermöglicht werden, welche Passagen er überhaupt für seine weiteren Ermittlungen als wesentlich betrachte und wie weit er insofern auch vom gesamten Chatverlauf als quasi konzeptiver Vorlage abweichen möchte. Der Chatverlauf sei lediglich eine schriftliche Hilfestellung und stelle daher nur einen konzeptiven Text dar und sei kein Schriftstück iSd GebAG, weshalb keine Vergütung für die Übersetzung eines Schriftstückes gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zustehe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von den Chats Textteile im Ausmaß von fünf Seiten (=5.000 Schriftzeichen) vom Display (=elektronisches Blatt) verdolmetschet, welche der Organwalter verschriftlichte, weshalb ihm die entsprechende Gebühr nach § 54 Abs 1 Z 4 GebAG zustehe. Chats seien keine akustischen Sprachaufzeichnungen, weshalb keine Analogie zur Telefonüberwachung hergeleitet werden können. Die Einsichtnahme in einen Display und das Lesen von Chatverläufen sei auch nicht mit dem Abhören von aufgezeichneten Gesprächen zu vergleichen. Eine Verdolmetschung, die aufgrund des Zuhörens erfolge, sei nicht mit einer Verdolmetschung aufgrund Lesens gleichzusetzen, da Hören und Lesen unterschiedliche Fertigkeiten seien. Dem trage das GebAG Rechnung, da neben einer Gebühr für die Zuziehung zur Verhandlung bzw Vernehmung, mit der die Verdolmetschung des Gesprochenen abgegolten werde, ein Zuschlag für die Übersetzung eines Schriftstückes zusätzlich vorgesehen sei.Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe von den Chats Textteile im Ausmaß von fünf Seiten (=5.000 Schriftzeichen) vom Display (=elektronisches Blatt) verdolmetschet, welche der Organwalter verschriftlichte, weshalb ihm die entsprechende Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zustehe. Chats seien keine akustischen Sprachaufzeichnungen, weshalb keine Analogie zur Telefonüberwachung hergeleitet werden können. Die Einsichtnahme in einen Display und das Lesen von Chatverläufen sei auch nicht mit dem Abhören von aufgezeichneten Gesprächen zu vergleichen. Eine Verdolmetschung, die aufgrund des Zuhörens erfolge, sei nicht mit einer Verdolmetschung aufgrund Lesens gleichzusetzen, da Hören und Lesen unterschiedliche Fertigkeiten seien. Dem trage das GebAG Rechnung, da neben einer Gebühr für die Zuziehung zur Verhandlung bzw Vernehmung, mit der die Verdolmetschung des Gesprochenen abgegolten werde, ein Zuschlag für die Übersetzung eines Schriftstückes zusätzlich vorgesehen sei. 3.3. Unter „Chat“ wird die elektronische Kommunikation mittels geschriebenem Text in Echtzeit, meist über das Internet verstanden. Es handelt sich bei einem Chat somit um eine elektronische Textdatei, nicht um eine Gesprächsaufzeichnung. Unstrittig bedeutet das englische chat übersetzt in die deutsche Sprache als Substantiv Geplauder oder Gespräch bzw als Verb plaudern, schwätzen. Im Zusammenhang mit Mobiltelefonie und Internet wird hierunter freilich keine Sprachkommunikation, sondern eine Textkommunikation verstanden. Daher kann der belangten nicht gefolgt werden, wenn sie vermeint, ein Chat wäre ein Gespräch iSv Sprachkommunikation. Tatsächlich wird bei einem zu übersetzenden Chat auf einem Mobiltelephon nicht eine Sprachdatei angehört und – allenfalls unter Zuhilfenahme von Notizen – übersetzt, sondern es muss die Textdatei gelesen und der Text übersetzt werden. Damit kann von einem konzeptiven Hilfstext keine Rede sein. Vielmehr ist es der Text selbst, der übersetzt werden muss. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 06.02.2019, W181 2206546-1, 12.06.2019, W195 2218218-1) erweist sich als nicht einschlägig, da in beiden Fällen keine Chat-Nachrichten übersetzt werden mussten, sondern es um die Frage ging, ob ein Konzept, das zur Unterstützung der Dolmetscherin bzw des Dolmetschers bei der Übersetzung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verwendet wurde, zur Geltendmachung einer Gebühr für Mühewaltung aus dem Titel des § 54 Abs 1 Z 4 GebAG rechtfertigt, was das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen verneinte. Der gegenständliche Fall ist mit den beiden vorzitierten Fällen in keiner Weise vergleichbar, unterliegt ihm doch ein gänzlich anderer Sachverhalt. Ebenso ist das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis VwGH 03.07.2009, 2005/17/0255, nicht einschlägig, da diesem Fall es um die Übersetzung abgehörter Telephongespräche ging, anlässlich welcher der Dolmetscher Notizen zur Gedächtnisstütze der jeweils mündlichen Übersetzungen herangezogen hatte. Die von der belangten Behörde herangezogene Analogie zu Übersetzungen im Rahmen einer Telephonüberwachung ist nicht zulässig. Da dem vorliegenden Fall jedoch die Übersetzung von Textdateien zugrunde lagen, diese das zu übersetzende Material bildeten und gerade nicht als Gedächtnisstütze oder Hilfsmittel der Übersetzung dienten, ist der Tatbestand des § 54 Abs 1 Z 4 GebAG verwirklicht und steht dem Beschwerdeführer die – fristgerecht geltend gemachte – Gebühr auch zu. Tatsächlich wird bei einem zu übersetzenden Chat auf einem Mobiltelephon nicht eine Sprachdatei angehört und – allenfalls unter Zuhilfenahme von Notizen – übersetzt, sondern es muss die Textdatei gelesen und der Text übersetzt werden. Damit kann von einem konzeptiven Hilfstext keine Rede sein. Vielmehr ist es der Text selbst, der übersetzt werden muss. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG 06.02.2019, W181 2206546-1, 12.06.2019, W195 2218218-1) erweist sich als nicht einschlägig, da in beiden Fällen keine Chat-Nachrichten übersetzt werden mussten, sondern es um die Frage ging, ob ein Konzept, das zur Unterstützung der Dolmetscherin bzw des Dolmetschers bei der Übersetzung des mündlich verkündeten Erkenntnisses verwendet wurde, zur Geltendmachung einer Gebühr für Mühewaltung aus dem Titel des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG rechtfertigt, was das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen verneinte. Der gegenständliche Fall ist mit den beiden vorzitierten Fällen in keiner Weise vergleichbar, unterliegt ihm doch ein gänzlich anderer Sachverhalt. Ebenso ist das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis VwGH 03.07.2009, 2005/17/0255, nicht einschlägig, da diesem Fall es um die Übersetzung abgehörter Telephongespräche ging, anlässlich welcher der Dolmetscher Notizen zur Gedächtnisstütze der jeweils mündlichen Übersetzungen herangezogen hatte. Die von der belangten Behörde herangezogene Analogie zu Übersetzungen im Rahmen einer Telephonüberwachung ist nicht zulässig. Da dem vorliegenden Fall jedoch die Übersetzung von Textdateien zugrunde lagen, diese das zu übersetzende Material bildeten und gerade nicht als Gedächtnisstütze oder Hilfsmittel der Übersetzung dienten, ist der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG verwirklicht und steht dem Beschwerdeführer die – fristgerecht geltend gemachte – Gebühr auch zu. 3.4. Der Beschwerdeführer übersetze fünf Seiten à 1.000 Zeichen während der Vernehmung am 25.01.2021 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, wobei er eine Displayseite mit einem Blatt gleichsetzte. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Daher war im Sinne der oben angeführten rechtlichen Beurteilung dem Beschwerdeführer eine weitere Gebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG iHv EUR 38,00 (5 Seiten à EUR 7,60 = EUR 38,00) zuzusprechen, sodass dem Beschwerdeführer insgesamt eine Gebühr in Höhe von EUR 228,00 zusteht. 3.4. Der Beschwerdeführer übersetze fünf Seiten à 1.000 Zeichen während der Vernehmung am 25.01.2021 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr, wobei er eine Displayseite mit einem Blatt gleichsetzte. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Daher war im Sinne der oben angeführten rechtlichen Beurteilung dem Beschwerdeführer eine weitere Gebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG iHv EUR 38,00 (5 Seiten à EUR 7,60 = EUR 38,00) zuzusprechen, sodass dem Beschwerdeführer insgesamt eine Gebühr in Höhe von EUR 228,00 zusteht. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 54 Abs 1 Z 4 GebAG war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall zu lösen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.Aufgrund des klaren Wortlauts des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall zu lösen. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2240917.1.00