GVG) als unzulässig zurückgewiesen“.„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.06.2020 wird
Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen“. II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub
Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet.4. Mit Bescheid vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. Der Zustellnachweis (Rückschein) betreffend die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin trägt das (handschriftlich eingetragene) Datum 14.04.2020, zudem wurden vom Zusteller die Rubriken „Annahmeverweigerung durch den Empfänger“ sowie „Dokument an Abgabestelle zurückgelassen“ angekreuzt.
GVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 18.06.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
1 Z. 1 AVG auf Antrag der Partei, die sonst einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag muss laut Abs. 2 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.Gegen die Versäumung einer Frist ist
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auf Antrag der Partei, die sonst einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag muss laut Absatz 2, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH Ra 2014/01/0134, 2009/20/0002, 94/13/0082, 92/12/0018, 92/01/0864, 86/10/0095 je mwH). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist versäumt hat.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: „
2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175)Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung
G dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments vermag die Zustellwirkungen nicht zu entfalten.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung
Paragraph 7, ZustG dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments vermag die Zustellwirkungen nicht zu entfalten. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2020 damit begründet, dass ein Zustellmangel vorliege. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß nach dem Zustellgesetz hinterlegt worden, sondern einer dazu nicht berechtigten Person, und zwar dem Vermieter der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Dieser habe den Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 03.06.2020 ausgehändigt. Diese Behauptung widerspricht zwar den aktenkundigen Eintragungen am Rückschein, wonach die Beschwerdeführerin die Annahme verweigert habe und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Beschwerdeführerin ist jedoch im Lichte der Angaben des im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragten Postbediensteten ein Gegenbeweis
Vm § 292 Abs. 2 ZPO gelungen.Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2020 damit begründet, dass ein Zustellmangel vorliege. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß nach dem Zustellgesetz hinterlegt worden, sondern einer dazu nicht berechtigten Person, und zwar dem Vermieter der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Dieser habe den Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 03.06.2020 ausgehändigt. Diese Behauptung widerspricht zwar den aktenkundigen Eintragungen am Rückschein, wonach die Beschwerdeführerin die Annahme verweigert habe und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Beschwerdeführerin ist jedoch im Lichte der Angaben des im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragten Postbediensteten ein Gegenbeweis
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO gelungen. Der am 14.04.2020 mit der Zustellung betraute Postbedienstete hat den an die Beschwerdeführer adressierten RSa-Brief in den Briefkasten gelegt, ohne erst zu versuchen, die Beschwerdeführerin persönlich anzutreffen. Es wurde keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen, sondern nur das Schriftstück selbst. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück von ihrem Vermieter übergeben. Diese Form der Zustellung entspricht nicht dem Gesetz und kann dadurch keine Rechtswirkung entfalten. Der mit der Zustellung beauftragte Postbedienstete hätte das Dokument bei seiner zuständigen Geschäftsstelle hinterlegen und die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung schriftlich verständigen müssen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein für alle 17 Bewohner eines Wohnhauses zugänglicher, unversperrter Briefkasten keine geeignete Abgabeeinrichtung darstellt, weil angesichts der Anzahl der Hausbewohner eine zuverlässige Verständigung des jeweiligen Adressaten auf diese Weise nicht gewährleistet erscheint. Die Verständigung von der Hinterlegung hätte deshalb direkt an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin angebracht werden müssen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist der Beschwerdeführerin daher frühestens am 03.06.2020 tatsächlich zugekommen. Die Zustellung gilt als in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann
GVG erst am 03.06.2020 zu laufen und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – am 14.04.2020.Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist der Beschwerdeführerin daher frühestens am 03.06.2020 tatsächlich zugekommen. Die Zustellung gilt als in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erst am 03.06.2020 zu laufen und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – am 14.04.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beschäftigungs- und Mittellosigkeit. Vom weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin gehe eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal ihr delinquentes Verhalten und ihre strafgerichtliche Verurteilung auf ihrer schwierigen finanziellen Situation fuße und sei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Der Beschwerdeführerin kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 vierter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der Beschwerdeführerin kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, vierter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Vor dem Hintergrund der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls vom 17.01.2020 und des Vergehens des versuchten Diebstahls vom 06.05.2020 ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden.Vor dem Hintergrund der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls vom 17.01.2020 und des Vergehens des versuchten Diebstahls vom 06.05.2020 ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Diebstähle teilweise nicht nur in Anwesenheit ihrer beiden Kinder erfolgten, sondern die Beschwerdeführerin auch nicht davor zurückschreckte, ihren zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohn anzustiften, sich an den strafbaren Handlungen zu beteiligten. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer damals schwierigen finanziellen Situation straffällig geworden sei, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht nur Lebensmittel für die Kinder gestohlen, wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sondern auch entbehrliche Güter, wie etwa ein Parfum und Kaltwachsstreifen.Den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Diebstähle teilweise nicht nur in Anwesenheit ihrer beiden Kinder erfolgten, sondern die Beschwerdeführerin auch nicht davor zurückschreckte, ihren zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohn anzustiften, sich an den strafbaren Handlungen zu beteiligten. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer damals schwierigen finanziellen Situation straffällig geworden sei, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht nur Lebensmittel für die Kinder gestohlen, wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sondern auch entbehrliche Güter, wie etwa ein Parfum und Kaltwachsstreifen. Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach es ihr jetzt besser gehe, es keinen Geldmangel mehr gebe und sie nach Ende der Pandemie wieder arbeiten gehen wolle, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr legt ihr bisheriges Verhalten, ihre fehlende Verankerung in Österreich und ihre wirtschaftliche Lage tatsächlich nahe, dass die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden könnte, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. An dieser Einschätzung vermag auch die vor Kurzem erfolgte Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern.Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach es ihr jetzt besser gehe, es keinen Geldmangel mehr gebe und sie nach Ende der Pandemie wieder arbeiten gehen wolle, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr legt ihr bisheriges Verhalten, ihre fehlende Verankerung in Österreich und ihre wirtschaftliche Lage tatsächlich nahe, dass die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden könnte, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. An dieser Einschätzung vermag auch die vor Kurzem erfolgte Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass ein Teil der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Vorbringen, wonach sich ihr Fehlverhalten nicht wiederholen werde und sie wieder arbeiten wolle, wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihren Verurteilungen vom 17.01.2020 und vom 06.05.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ihr Vorbringen, wonach sich ihr Fehlverhalten nicht wiederholen werde und sie wieder arbeiten wolle, wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihren Verurteilungen vom 17.01.2020 und vom 06.05.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin handelt (bei der zweiten Verurteilung wurde lediglich eine Zusatzstrafe verhängt), die ihr zur Last gelegten Straftaten bereits fast eineinhalb Jahre zurückliegen, ihr die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und dass ihr bisher ordentlicher Lebenswandel, ihr Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und der teilweise Versuch vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurden, erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren als zu hoch bemessen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen. 3.2.2 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.2.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 29.12.2020, Zl. I415 2232230-1/16Z bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung des zitierten Beschlusses genannten Gründen zuerkannt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2232230.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.