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{'item': 'I415 2232230-2'}

Obsah (16)§ 33Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 71§ 7Art. 130§ 32§ 21§ 47§ 9§ 52§ 61§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlI415 2232230-2 Spruch I415 2232230-1/17E, , I415 2232230-1/17E I415 2232230-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

§ 33Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen“.„Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.06.2020 wird

Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen“. II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) von der JA XXXX darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, am 26.12.2019 aufgrund des Vergehens nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.
  2. Mit Schreiben vom 02.01.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) von der JA römisch 40 darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, am 26.12.2019 aufgrund des Vergehens nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB in Untersuchungshaft genommen wurde.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2020 forderte das BFA die Beschwerdeführerin auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Sie übernahm das Schreiben am selben Tag. Eine Stellungnahme übermittelte sie nicht.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  6. Mit Bescheid vom 07.04.2020, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub

§ 70

Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet.4. Mit Bescheid vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte der Beschwerdeführerin keinen Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründet. Der Zustellnachweis (Rückschein) betreffend die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin trägt das (handschriftlich eingetragene) Datum 14.04.2020, zudem wurden vom Zusteller die Rubriken „Annahmeverweigerung durch den Empfänger“ sowie „Dokument an Abgabestelle zurückgelassen“ angekreuzt.

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.05.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020 zu einer Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020 zu einer Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  3. Mit Schreiben vom 16.06.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.06.2020, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Der gegenständliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, diesen habe die Beschwerdeführerin erst auf Druck am 03.06.2020 von ihrem Vermieter ausgehändigt bekommen. Der Postbote habe die Entgegennahme des Bescheides aufgrund der Corona-Pandemie auch nicht unterschreiben lassen, weswegen die Beschwerdeführerin erst zufällig am 03.06.2020 davon Kenntnis erlangt habe. Das unabwendbare Ereignis habe somit erst am 03.06.2020 aufgehört, als die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Bescheides erfahren habe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.06.2020 sei daher rechtzeitig. Gleichzeitig mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag erhob sie Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.
  4. Sie machte geltend, dass das BFA kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die erforderliche Gefährdungsprognose nicht vorgenommen habe. Von der Beschwerdeführerin gehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, außerdem sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund ihres in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens nicht gerechtfertigt. Sie habe in Österreich zwei Kinder und für 11 Monate hier gearbeitet.
  5. Mit Bescheid vom 18.06.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

§ 33Abs 1 Vw

GVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid vom 18.06.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.07.2020 fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 15.12.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und des Postbediensteten B.B. statt, welcher als Zeuge zum Zustellvorgang vom 14.04.2020 betreffend den Bescheid des BFA vom 07.04.2020, Zl. XXXX , befragt wurde.
  3. Am 15.12.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Vertreters der belangten Behörde und des Postbediensteten B.B. statt, welcher als Zeuge zum Zustellvorgang vom 14.04.2020 betreffend den Bescheid des BFA vom 07.04.2020, Zl. römisch 40 , befragt wurde.
  4. Mit Teilerkenntnis vom 29.12.2020, Zl. I415 2232230-1/16Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.04.2020 die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Am 14.04.2020, dem Tag der versuchten Zustellung, waren an ihrer Meldeadresse XXXX in XXXX insgesamt 16, mehreren Parteien zugehörige Personen gemeldet. Es gibt nur einen Briefkasten für das gesamte Wohnhaus, dieser ist nicht versperrt und öffentlich zugänglich.Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Am 14.04.2020, dem Tag der versuchten Zustellung, waren an ihrer Meldeadresse römisch 40 in römisch 40 insgesamt 16, mehreren Parteien zugehörige Personen gemeldet. Es gibt nur einen Briefkasten für das gesamte Wohnhaus, dieser ist nicht versperrt und öffentlich zugänglich. Der Zustellnachweis (Rückschein) betreffend die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin trägt das handschriftlich eingetragene Datum 14.04.2020, außerdem kreuzte der Zusteller die Rubriken „Annahmeverweigerung durch den Empfänger“ und „Dokument an Abgabestelle zurückgelassen“ an. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 07.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin entgegen den Eintragungen am Rückschein nicht am 14.04.2020 durch Zurücklassung an der Abgabestelle nach Verweigerung der Annahme zugestellt. Der am 14.04.2020 mit der Zustellung betraute Postbedienstete legte den an die Beschwerdeführer adressierten RSa-Brief in den Briefkasten, ohne erst zu versuchen, die Beschwerdeführerin persönlich anzutreffen. Es wurde keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen, sondern das Schriftstück selbst. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück von ihrem Vermieter übergeben. Vom Bescheid erlangte die Beschwerdeführerin daher erst am 03.06.2020 Kenntnis. Sie erhob mit Schreiben vom 16.06.2020 Beschwerde, die sie am 17.06.2020 per Fax übermittelte. 1.2 Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Aufenthaltsverbot Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie verfügte erstmals von 30.07.2018 bis 29.03.2019 über eine Nebenwohnsitz-Meldeadresse im Bundesgebiet. Seit dem 24.10.2019 ist sie durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der genaue Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Über eine Anmeldebescheinigung verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Kinder rumänischer Staatsangehörigkeit im Alter von neun und fünf Jahren und lebt mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. Ihr älterer Sohn ist vor rund einem Jahr nach Österreich gekommen und geht in die Schule. Der Vater der Kinder, ein rumänischer Staatsangehöriger, war bis einschließlich 19.03.2020 an derselben Meldeadresse gemeldet wie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder. Er war für insgesamt sechs verschiedene Arbeitgeber jeweils für wenige Wochen als Arbeiter beschäftigt, zuletzt im November
  6. Der Lebensgefährte und die Kinder der Beschwerdeführerin sind derzeit im Bundesgebiet nicht zur Sozialversicherung gemeldet und haben nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Die Beschwerdeführerin ist jung, gesund und erwerbsfähig. Sie verfügt über keine Schulbildung und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war in Österreich von 06.06.2018 bis 17.12.2018, von 08.01.2019 bis 15.04.2019, von 23.05.2019 bis 17.07.2019 und von 08.06.2020 bis 17.06.2020 als Arbeiterin für ein XXXX beschäftigt. Seit dem 01.03.2021 geht sie einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin in einem XXXX nach. Eine berufliche oder soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin und ein gesicherter Lebensunterhalt im Bundesgebiet liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht sozialversichert, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält auch keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung. Sie verfügt über keine Schulbildung und keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war in Österreich von 06.06.2018 bis 17.12.2018, von 08.01.2019 bis 15.04.2019, von 23.05.2019 bis 17.07.2019 und von 08.06.2020 bis 17.06.2020 als Arbeiterin für ein römisch 40 beschäftigt. Seit dem 01.03.2021 geht sie einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin in einem römisch 40 nach. Eine berufliche oder soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin und ein gesicherter Lebensunterhalt im Bundesgebiet liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht sozialversichert, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält auch keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung. In ihrer Heimat wurde sie bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes insbesondere durch die Familie ihres Lebensgefährten unterstützt. Die Beschwerdeführerin ist in Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.11.2019 bis 23.12.2019 fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidung und Lebensmittel in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie zu Punkt 1) bis 3) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten F.S. als Mittäterin handelte und die Taten mit der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen nach § 127 StGB längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwarDer Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 11.11.2019 bis 23.12.2019 fremde bewegliche Sachen, nämlich Kleidung und Lebensmittel in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie zu Punkt 1) bis 3) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten F.S. als Mittäterin handelte und die Taten mit der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen nach Paragraph 127, StGB längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar 1) am 11.11.2019 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma M. AG Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 369,37, indem sie Waren im Wert von EUR 110,10 in eine mitgeführte Tasche packten sowie F.S. ein Parfüm im Wert von EUR 12,49 in ihrem BH versteckte und anschließend das Geschäft vereinbarungsgemäß mit dieser vollen Einkaufstasche und dem Parfüm ohne zu bezahlen verließ und die Beschwerdeführerin mit Waren im Wert von EUR 246,78 im Einkaufswagen ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte, wobei die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin aufgehalten wurde, woraufhin sie ihr Vorhaben aufgab (Faktum 5)1) am 11.11.2019 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma M. AG Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 369,37, indem sie Waren im Wert von EUR 110,10 in eine mitgeführte Tasche packten sowie F.S. ein Parfüm im Wert von EUR 12,49 in ihrem BH versteckte und anschließend das Geschäft vereinbarungsgemäß mit dieser vollen Einkaufstasche und dem Parfüm ohne zu bezahlen verließ und die Beschwerdeführerin mit Waren im Wert von EUR 246,78 im Einkaufswagen ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte, wobei die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin aufgehalten wurde, woraufhin sie ihr Vorhaben aufgab (Faktum 5) 2) am 15.11.2019 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma M. AG Lebensmittel im Wert von EUR 396,47, indem sie waren in drei mitgeführte Taschen packten welche von F.S. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kassa vorbei geschoben wurden während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb und Waren im Wert von ca. EUR 30 bezahlte (ON 2 in ON 7);2) am 15.11.2019 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma M. AG Lebensmittel im Wert von EUR 396,47, indem sie waren in drei mitgeführte Taschen packten welche von F.S. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kassa vorbei geschoben wurden während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb und Waren im Wert von ca. EUR 30 bezahlte (ON 2 in ON 7); 3) am 13.12.2019 in XXXX Verfügungsberechtigten der Firma L. GmbH Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 190,99, indem die Beschwerdeführerin Waren in den mitgeführten Kinderwagen gab welcher von F. S. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeigeschoben wurde, während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb (Fakten 1 und 2)3) am 13.12.2019 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der Firma L. GmbH Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 190,99, indem die Beschwerdeführerin Waren in den mitgeführten Kinderwagen gab welcher von F. S. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeigeschoben wurde, während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb (Fakten 1 und 2) 4) am 4.12.2019 in XXXX Verfügungsberechtigten der N. GmbH Bekleidung im Gesamtwert von € 136,92 indem sie von den Kleidungsstücken die angebrachten Diebstahlssicherungen entfernte wobei sie dabei von einer Mitarbeiterin beobachtet und angesprochen wurde, woraufhin sie ihr Vorhaben aufgab (Faktum 3)4) am 4.12.2019 in römisch 40 Verfügungsberechtigten der N. GmbH Bekleidung im Gesamtwert von € 136,92 indem sie von den Kleidungsstücken die angebrachten Diebstahlssicherungen entfernte wobei sie dabei von einer Mitarbeiterin beobachtet und angesprochen wurde, woraufhin sie ihr Vorhaben aufgab (Faktum 3) 5) am 18.12.2019 in XXXX der L. GmbH Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 207,97, indem sie die Waren in den mitgeführten Kinderwagen gab, welcher von ihrem am 12.01.2012 geborenen Sohn I.I. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeigeschoben wurde während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb (Faktum 4).5) am 18.12.2019 in römisch 40 der L. GmbH Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 207,97, indem sie die Waren in den mitgeführten Kinderwagen gab, welcher von ihrem am 12.01.2012 geborenen Sohn römisch eins.I. vereinbarungsgemäß ohne zu bezahlen an der Kasse vorbeigeschoben wurde während die Beschwerdeführerin zur Ablenkungszwecken im Geschäft zurückblieb (Faktum 4). Als mildernd wertete das Strafgericht die Unbescholtenheit und Geständigkeit der Beschwerdeführerin, die teilweise Sicherstellung Diebesgutes und dass es teilweise nur beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden die Tatwiederholungen gewertet. Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.05.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020 zu einer Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2020 zu einer Zusatz-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diese Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 19.09.2019 in XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen im S. Markt versucht hat, fremde Sachen, nämlich eine Kit Kat Schokolade, eine Packung Gewürzmischung, zwei Spielzeugmotorräder und ein Stück Kaltwachsstreifen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Teilweise wurden Waren auch vom siebenjährigen Sohn der Beschwerdeführerin mit deren Wissen und Billigung aus dem Regal entnommen, wobei die Beschwerdeführerin ihren Sohn sogar ermunterte, die Waren zu nehmen und Spielzeuge auszupacken. Während ein paar Getränke an der Kasse bezahlt wurden, wurden die gestohlenen Waren in einem Kinderwagen versteckt.Diese Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am 19.09.2019 in römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen im S. Markt versucht hat, fremde Sachen, nämlich eine Kit Kat Schokolade, eine Packung Gewürzmischung, zwei Spielzeugmotorräder und ein Stück Kaltwachsstreifen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Teilweise wurden Waren auch vom siebenjährigen Sohn der Beschwerdeführerin mit deren Wissen und Billigung aus dem Regal entnommen, wobei die Beschwerdeführerin ihren Sohn sogar ermunterte, die Waren zu nehmen und Spielzeuge auszupacken. Während ein paar Getränke an der Kasse bezahlt wurden, wurden die gestohlenen Waren in einem Kinderwagen versteckt. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist. Das Strafgericht wertete als verwerflich, dass die Beschwerdeführerin ihren siebenjährigen Sohn zum Diebstahl anhielt.
  7. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.2 Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Die Feststellung zur Wohnsituation der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der fraglichen Zustellung ergibt sich aus einer für den Stichtag 14.04.2020 eingeholten zmr-Abfrage. In der Beschwerdeverhandlung gaben die Beschwerdeführerin und der zum Zustellvorgang vom 14.04.2020 als Zeuge befragte Postbedienstete B.B. übereinstimmend an, dass es lediglich einen einzigen Briefkasten für das gesamte Wohnhaus gebe. Der Zeuge erklärte glaubhaft, seit drei Jahren bei der Post zu arbeiten und für ungefähr einen Monat an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin tätig gewesen zu sein, wo er sich gut auskenne. Meistens komme ein Junge aus dem Haus heraus, wenn er mit dem Auto vorfahre und er gebe ihm die Post (ausgenommen Pakete oder Post, wo man eine Unterschrift brauche) durch das offene Autofenster. Wenn der Junge nicht da sei, dann gebe er die Post in den Briefkasten. Der Zeuge bestätigte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Post zu Beginn der Pandemie anders gearbeitet habe. RSa-Briefe seien in dieser Zeit gleich in den Briefkasten gelegt worden, ohne gelben Zettel. Im fraglichen Zeitraum habe es aufgrund dieser Vorgehensweise keine Annahmeverweigerungen gegeben. Er wisse nicht, warum er den Rückschein so ausgefüllt habe und es wundere ihn. Den weiteren Ausführungen des Zeugen, wonach der Brief zurückgegangen sei, weil die Beschwerdeführerin nicht zu Hause gewesen sei und er einen gelben Zettel im Briefkasten zurückgelassen hatte, konnte nicht gefolgt werden. Einerseits waren seine Angaben dazu sehr vage und widersprechen seiner zuvor abweichend geschilderten allgemeinen Vorgehensweise aufgrund der Pandemie, andererseits wäre in diesem Fall die Abholung des Schriftstücks durch die Beschwerdeführerin – die ja schlussendlich Kenntnis vom Inhalt des gegen sie erlassenen Bescheides erlangt hat – bei der Post dokumentiert. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Zustellvorgang so zugetragen hat, wie von ihr glaubhaft behauptet wurde. In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass der Zusteller den RSa-Brief ohne vorherigen Versuch einer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin in den Briefkasten gelegt hat und der Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 03.06.2020 von ihrem Vermieter übergeben wurde. Das Beschwerdedatum geht unstrittig aus der dem Akt enthaltenen Beschwerde hervor (AS 105). 2.3 Zur Person der Beschwerdeführerin und zum Aufenthaltsverbot Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert und steht unstrittig fest. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung, sich seit vier Jahren in Österreich aufzuhalten. Mangels entsprechender Beweisergebnisse kann jedoch keine Feststellung zum genauen Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich getroffen werden. Eine Anmeldebescheinigung hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt und das Vorliegen einer solchen geht auch aus einer Abfrage aus dem zentralen Fremdenregister nicht hervor. Aus den dem Verwaltungsakt inneliegenden Strafurteilen, dem Beschwerdeschriftsatz, den vorgelegten Indentitätsdokumenten und den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zwei in Österreich lebende Kinder hat und ihr älterer Sohn in Österreich die Schule besucht. Ihre Angaben haben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister bestätigt. Ihr Lebensgefährte war laut zmr-Auskunft nur bis einschließlich 19.03.2020 an derselben Adresse gemeldet. Eine Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister hat ergeben, dass die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin weder sozialversichert sind, noch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt haben. Auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht basieren die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand. Sie bestätigte, dass sie gesund sei und verneinte die Frage nach dem Vorliegen schwerer und lebensbedrohlicher Krankheiten. In Zusammenschau mit ihrem Alter und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ergibt sich die Feststellung zu ihrer Erwerbsfähigkeit. Die Feststellungen zur fehlenden Schulbildung und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Tätigkeit in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten im Bundesgebiet ergeben sich aus den eingeholten AJ-Web Anfragen. Aus einem aktuellen GVS-Auszug ist belegt, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält und bestätigte sie zuletzt im Zuge der Beschwerdeverhandlung, dass sie auch sonst keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung bekomme. Ausführungen oder Unterlagen, aufgrund derer von einer beruflichen oder sozialen Verfestigung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet oder einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen wäre, wurden weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht. Die Beschwerdeführerin erklärte lediglich, nach Ende der Corona-Pandemie wieder arbeiten gehen zu wollen, jedoch ist dieser Zeitpunkt nach derzeitigem Stand noch nicht absehbar. Die Feststellungen zur Unterstützung durch ihre in Rumänien aufhältigen Familienangehörigen ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihren Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Strafurteilen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zu Spruchteil I: Abänderung des Bescheides des BFA vom 18.06.2020, Zl. 19851906/190213014 (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) 3.1.1 Rechtslage Gegen die Versäumung einer Frist ist

§ 71Abs.

1 Z. 1 AVG auf Antrag der Partei, die sonst einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag muss laut Abs. 2 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.Gegen die Versäumung einer Frist ist

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auf Antrag der Partei, die sonst einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag muss laut Absatz 2, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungs- oder sonstigen Rechtsmittelfrist auch keine Frist versäumt werden kann (VwGH Ra 2014/01/0134, 2009/20/0002, 94/13/0082, 92/12/0018, 92/01/0864, 86/10/0095 je mwH). Zu prüfen ist daher zunächst, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist versäumt hat.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. § 17 Zustellgesetz lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz lautet: „

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ § 20 Zustellgesetz lautet:Paragraph 20, Zustellgesetz lautet: „
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.„
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme.“ Die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung ist unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen. Ob die Abgabeeinrichtung für die Abgabestelle bestimmt ist, ist anhand objektiver Kriterien (Lage, Aufschrift) zu beurteilen, die den Schluss zulassen, der Adressat wolle auf diese Weise schriftliche Mitteilungen entgegennehmen. Lässt sich eine solche Zuordnung nicht treffen, liegt keine Abgabeeinrichtung im Sinne des Gesetzes vor. Gleiches gilt auch, wenn diese (erkennbar) stillgelegt oder in einer ihrer Funktion beeinträchtigenden Weise beschädigt ist, sodass insbesondere der Inhalt für Dritte zugänglich ist. Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält. (VwGH 19.10.2017, 2017/20/0290). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG in Verbindung mit § 292 Abs.

2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175)Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung

§ 7Zust

G dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments vermag die Zustellwirkungen nicht zu entfalten.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung

Paragraph 7, ZustG dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments vermag die Zustellwirkungen nicht zu entfalten. 3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2020 damit begründet, dass ein Zustellmangel vorliege. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß nach dem Zustellgesetz hinterlegt worden, sondern einer dazu nicht berechtigten Person, und zwar dem Vermieter der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Dieser habe den Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 03.06.2020 ausgehändigt. Diese Behauptung widerspricht zwar den aktenkundigen Eintragungen am Rückschein, wonach die Beschwerdeführerin die Annahme verweigert habe und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Beschwerdeführerin ist jedoch im Lichte der Angaben des im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragten Postbediensteten ein Gegenbeweis

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs. 2 ZPO gelungen.Im gegenständlichen Fall wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 17.06.2020 damit begründet, dass ein Zustellmangel vorliege. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß nach dem Zustellgesetz hinterlegt worden, sondern einer dazu nicht berechtigten Person, und zwar dem Vermieter der Beschwerdeführerin, zugestellt worden. Dieser habe den Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 03.06.2020 ausgehändigt. Diese Behauptung widerspricht zwar den aktenkundigen Eintragungen am Rückschein, wonach die Beschwerdeführerin die Annahme verweigert habe und das Dokument an der Abgabestelle zurückgelassen worden sei. Der Beschwerdeführerin ist jedoch im Lichte der Angaben des im Zuge der Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragten Postbediensteten ein Gegenbeweis

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO gelungen. Der am 14.04.2020 mit der Zustellung betraute Postbedienstete hat den an die Beschwerdeführer adressierten RSa-Brief in den Briefkasten gelegt, ohne erst zu versuchen, die Beschwerdeführerin persönlich anzutreffen. Es wurde keine Hinterlegungsanzeige im Briefkasten zurückgelassen, sondern nur das Schriftstück selbst. Am 03.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin das Schriftstück von ihrem Vermieter übergeben. Diese Form der Zustellung entspricht nicht dem Gesetz und kann dadurch keine Rechtswirkung entfalten. Der mit der Zustellung beauftragte Postbedienstete hätte das Dokument bei seiner zuständigen Geschäftsstelle hinterlegen und die Beschwerdeführerin von der Hinterlegung schriftlich verständigen müssen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass ein für alle 17 Bewohner eines Wohnhauses zugänglicher, unversperrter Briefkasten keine geeignete Abgabeeinrichtung darstellt, weil angesichts der Anzahl der Hausbewohner eine zuverlässige Verständigung des jeweiligen Adressaten auf diese Weise nicht gewährleistet erscheint. Die Verständigung von der Hinterlegung hätte deshalb direkt an der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin angebracht werden müssen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist der Beschwerdeführerin daher frühestens am 03.06.2020 tatsächlich zugekommen. Die Zustellung gilt als in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann

§ 7Abs. 4 Vw

GVG erst am 03.06.2020 zu laufen und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – am 14.04.2020.Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist der Beschwerdeführerin daher frühestens am 03.06.2020 tatsächlich zugekommen. Die Zustellung gilt als in diesem Zeitpunkt bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erst am 03.06.2020 zu laufen und nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – am 14.04.

  1. Die am 17.06.2020 eingebrachte Beschwerde erfolgte innerhalb offener Beschwerdefrist und war somit rechtzeitig. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen, weil keine Beschwerdefrist versäumt wurde (vgl. VwGH 2009/20/0002). Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen, weil keine Beschwerdefrist versäumt wurde vergleiche VwGH 2009/20/0002). 3.
  2. Zu Spruchteil II: 3.2.
  3. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.
  5. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beschäftigungs- und Mittellosigkeit. Vom weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin gehe eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal ihr delinquentes Verhalten und ihre strafgerichtliche Verurteilung auf ihrer schwierigen finanziellen Situation fuße und sei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Der Beschwerdeführerin kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 vierter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der Beschwerdeführerin kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, vierter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Vor dem Hintergrund der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls vom 17.01.2020 und des Vergehens des versuchten Diebstahls vom 06.05.2020 ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden.Vor dem Hintergrund der beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls vom 17.01.2020 und des Vergehens des versuchten Diebstahls vom 06.05.2020 ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Diebstähle teilweise nicht nur in Anwesenheit ihrer beiden Kinder erfolgten, sondern die Beschwerdeführerin auch nicht davor zurückschreckte, ihren zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohn anzustiften, sich an den strafbaren Handlungen zu beteiligten. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer damals schwierigen finanziellen Situation straffällig geworden sei, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht nur Lebensmittel für die Kinder gestohlen, wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sondern auch entbehrliche Güter, wie etwa ein Parfum und Kaltwachsstreifen.Den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Diebstähle teilweise nicht nur in Anwesenheit ihrer beiden Kinder erfolgten, sondern die Beschwerdeführerin auch nicht davor zurückschreckte, ihren zum damaligen Zeitpunkt siebenjährigen Sohn anzustiften, sich an den strafbaren Handlungen zu beteiligten. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer damals schwierigen finanziellen Situation straffällig geworden sei, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht nur Lebensmittel für die Kinder gestohlen, wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet, sondern auch entbehrliche Güter, wie etwa ein Parfum und Kaltwachsstreifen. Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach es ihr jetzt besser gehe, es keinen Geldmangel mehr gebe und sie nach Ende der Pandemie wieder arbeiten gehen wolle, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr legt ihr bisheriges Verhalten, ihre fehlende Verankerung in Österreich und ihre wirtschaftliche Lage tatsächlich nahe, dass die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden könnte, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. An dieser Einschätzung vermag auch die vor Kurzem erfolgte Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern.Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach es ihr jetzt besser gehe, es keinen Geldmangel mehr gebe und sie nach Ende der Pandemie wieder arbeiten gehen wolle, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr legt ihr bisheriges Verhalten, ihre fehlende Verankerung in Österreich und ihre wirtschaftliche Lage tatsächlich nahe, dass die Beschwerdeführerin erneut straffällig werden könnte, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. An dieser Einschätzung vermag auch die vor Kurzem erfolgte Aufnahme einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nichts zu ändern. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass ein Teil der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Vorbringen, wonach sich ihr Fehlverhalten nicht wiederholen werde und sie wieder arbeiten wolle, wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihren Verurteilungen vom 17.01.2020 und vom 06.05.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ihr Vorbringen, wonach sich ihr Fehlverhalten nicht wiederholen werde und sie wieder arbeiten wolle, wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihren Verurteilungen vom 17.01.2020 und vom 06.05.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E

  1. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Was das Familienleben zu ihrem Lebensgefährten und ihren gemeinsamen zwei Kindern, welche allesamt auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die minderjährigen Kinder bei der Beschwerdeführerin verbleiben und das Familienleben in Rumänien weitergeführt wird. Dem seit März 2020 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldeten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihnen nach Rumänien nachzuziehen und das Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen, zumal er ebenso rumänischer Staatsangehöriger ist und relevante Bindungen in Österreich in beruflicher oder sonstiger Hinsicht nicht festgestellt wurden. Bis dahin ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern möglich, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten telefonisch aufrecht zu halten. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  2. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Was das Familienleben zu ihrem Lebensgefährten und ihren gemeinsamen zwei Kindern, welche allesamt auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die minderjährigen Kinder bei der Beschwerdeführerin verbleiben und das Familienleben in Rumänien weitergeführt wird. Dem seit März 2020 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldeten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, ihnen nach Rumänien nachzuziehen und das Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen, zumal er ebenso rumänischer Staatsangehöriger ist und relevante Bindungen in Österreich in beruflicher oder sonstiger Hinsicht nicht festgestellt wurden. Bis dahin ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern möglich, den Kontakt zu ihrem Lebensgefährten telefonisch aufrecht zu halten. Was das Kindeswohl betrifft, ist des Weiteren anzumerken, dass eben das Vorhandensein jener Kinder die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung der Straftaten abhielt und sie vielmehr durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten eine Haftstrafe und eine damit verbundene Trennung von den Kindern bewusst in Kauf genommen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin sogar eines ihrer Kinder zu kriminellen Aktivitäten anstiftete. Den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl zu stützen, würde daher zu kurz greifen. Zwar bestehen erste Ansätze eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche bzw. außergewöhnliche Integration schließen lassen würden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).Zwar bestehen erste Ansätze eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche bzw. außergewöhnliche Integration schließen lassen würden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Demgegenüber verfügt Beschwerdeführerin nach wie vor über Bindungen an Rumänien. Sie wurde dort geboren, wuchs dort auf, und spricht nach wie vor Rumänisch. Bis zu ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern dort und auch danach ist sie laut eigenen Angaben in der ersten Zeit mit ihren Kindern wegen familiärer Angelegenheiten immer wieder in die Heimat zurückgekehrt. Eine vollkommene Entwurzelung der Beschwerdeführerin ist somit nicht gegeben. Die volljährige, gesunde Beschwerdeführerin ist erwerbs- und arbeitsfähig. Sie sollte durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Rumänien bewerkstelligen können. Es ergaben sich im gegenständlichen Fall somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine aussichtslose oder existenzgefährdende Situation gerät, zumal sie auch dort über ein familiäres Netz verfügt und ihre Familie sie und ihrer Kinder schon einmal unterstützt hat. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin handelt (bei der zweiten Verurteilung wurde lediglich eine Zusatzstrafe verhängt), die ihr zur Last gelegten Straftaten bereits fast eineinhalb Jahre zurückliegen, ihr die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und dass ihr bisher ordentlicher Lebenswandel, ihr Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und der teilweise Versuch vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurden, erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren als zu hoch bemessen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein zweijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen.Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf zwei Jahre herabzusetzen. 3.2.2 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.2.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 29.12.2020, Zl. I415 2232230-1/16Z bereits über die aufschiebende Wirkung abgesprochen und diese aus den in der Begründung des zitierten Beschlusses genannten Gründen zuerkannt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2232230.2.00

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