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{'item': 'I422 2238885-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlI422 2238885-1 Spruch, , I422 2238889-1/10EI422 2238888-1/9EI422 2238887-1/9EI422 2238886-1/9EI422 2238885-1/9EI422 2238889-1/10E, I422 2238888-1/9E, I422 2238887-1/9E, I422 2238886-1/9E, I422 2238885-1/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (Erstbeschwerdeführer), der XXXX , geb. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), des XXXX , geb. XXXX (Drittbeschwerdeführer), der XXXX , geb. XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und des XXXX , geb. XXXX (Fünftbeschwerdeführer), StA. jeweils Marokko, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 16.12.2020, Zl. 1266666100-200645292, Zl. 1266009809-200571230, Zl. 1266008910-200571285, Zl. 1266009504-200571299 und Zl. 1266009907-200571302 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), der römisch 40 , geb. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), des römisch 40 , geb. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), der römisch 40 , geb. römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) und des römisch 40 , geb. römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer), StA. jeweils Marokko, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien vom 16.12.2020, Zl. 1266666100-200645292, Zl. 1266009809-200571230, Zl. 1266008910-200571285, Zl. 1266009504-200571299 und Zl. 1266009907-200571302 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 zu Recht erkannt. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238885.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.