RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlL504 2016334-3 Spruch, L504 2016334-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt nach einem schriftlich und ohne Einvernahme durchgeführten Ermittlungsverfahren entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abzuweisen, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig sei, gem. 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage u. gem. § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt werde.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt nach einem schriftlich und ohne Einvernahme durchgeführten Ermittlungsverfahren entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abzuweisen, gem. Paragraph 10, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei, gem. 55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage u. gem. Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt werde. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Da die beschwerdeführende Partei [bP[ im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde in Bezug auf die Sicherheitslage und ihre persönliche Versorgungssituation in der Türkei eine Rückkehrgefährdung geltend machte und sie damit vermeinte, dass die Abschiebung in die Türkei gem. § 50 Abs 1 u. 2 FPG unzulässig wäre, wurde sie vom BVwG mit Schriftsatz vom 15.03.2021 manuduziert (vgl. zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367), dass sie damit grds. Gründe geltend macht, die idR für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Nur in einem solchen Verfahren könne ihr bei Vorliegen einer tatsbestandsmäßigen Rückkehrgefährdung ein Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (samt befristeter Aufenthaltsberechtigung) nach dem AsylG zuerkannt werden. Da die beschwerdeführende Partei [bP[ im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde in Bezug auf die Sicherheitslage und ihre persönliche Versorgungssituation in der Türkei eine Rückkehrgefährdung geltend machte und sie damit vermeinte, dass die Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 50, Absatz eins, u. 2 FPG unzulässig wäre, wurde sie vom BVwG mit Schriftsatz vom 15.03.2021 manuduziert vergleiche zB VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367), dass sie damit grds. Gründe geltend macht, die idR für einen Antrag auf internationalen Schutz sachtypisch sind. Nur in einem solchen Verfahren könne ihr bei Vorliegen einer tatsbestandsmäßigen Rückkehrgefährdung ein Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (samt befristeter Aufenthaltsberechtigung) nach dem AsylG zuerkannt werden. Eine solche Manuduktion ist im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesamt nicht erfolgt und machte das Bundesamt auch von einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch. Die bP wurde im Rahmen der Manuduktion aufgefordert,
- im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (§ 19 AsylG) dem BVwG als Nachweis zu übermitteln. Diesfalls werde der hier verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes nach Einlangen des Nachweises ersatzlos behoben und habe die Behörde über die hier gegenständlichen Spruchpunkte gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden; oder
- falls sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens näher auszuführen, weshalb sie dies trotz angegebener Rückkehrgefährdung unterlasse. Das hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren werde im Falle der Nichtstellung eines Antrages auf internationalen Schutz sodann fortgeführt.Die bP wurde im Rahmen der Manuduktion aufgefordert,
- im Falle der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz beim Bundesamt binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens die Kopie der Niederschrift der Erstbefragung (Paragraph 19, AsylG) dem BVwG als Nachweis zu übermitteln. Diesfalls werde der hier verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes nach Einlangen des Nachweises ersatzlos behoben und habe die Behörde über die hier gegenständlichen Spruchpunkte gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden; oder
- falls sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens näher auszuführen, weshalb sie dies trotz angegebener Rückkehrgefährdung unterlasse. Das hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren werde im Falle der Nichtstellung eines Antrages auf internationalen Schutz sodann fortgeführt. Am 31.03.2021 wurde von der bP eine Kopie der Niederschrift über die Erstbefragung über einen am 29.03.2021 gestellten Asylfolgeantrag übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Siehe I. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses. Siehe römisch eins. (Verfahrensgang) des gegenständlichen Erkenntnisses.
- Beweiswürdigung Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG abgewiesen, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 erlassen, gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist, gem. 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt u. gem. § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt.Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 10, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist, gem. 55 Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt u. gem. Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren verhängt. Die bP erhob im Verfahren vor dem Bundesamt und in der Beschwerde ein Gefährdungsvorbringen im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. In seinem Erkenntnis vom
- August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).In seinem Erkenntnis vom
- August 2017, Ra 2016/21/0367, hat der VwGH in der Rz 10 neuerlich betont, es sei nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt vergleiche zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Auf Grund einer vom BVwG erfolgten Manuduktion stellte die bP am 29.03.2021 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der nach der Manuduktion erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. § 28 Abs 1 u. Abs 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Im Einklang mit der Judikatur des VwGH war somit infolge der nach der Manuduktion erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verfahrensgegenständlicher Bescheid bzw. die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gem. Paragraph 28, Absatz eins, u. Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag der bP wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid des Bundesamtes zu beheben war. Dem Antrag der bP wurde damit letztlich stattgeben und das Bundesamt hat selbst keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2016334.3.00