← Österreich

{'item': 'L504 2240444-1'}

Obsah (9)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlL504 2240444-1 Spruch, L504 2240444-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 29.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum haben sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Der Zustand ist sehr schlecht im Libanon. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie Angst, dass sie umgebracht wird. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Sie sei legal mit einem libanesischen Reisepass ausgereist und schlepperunterstützt weitergereist. Sie hätte eigentlich nach Deutschland gewollt, da dort Verwandte leben. Den Reisepass habe sie in Griechenland weggeworfen und schilderte sie ihre Reiseroute über mehrere ua. europäische Länder. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, habe ich. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX XXXX , Libanon, geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 römisch 40 , Libanon, geboren. F: Von welchem Staat besitzen Sie die Staatsangehörigkeit? A: Libanon F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin sunnitischer Moslem. F: Können Sie Dokumente, die Ihre Identität beweisen, vorlegen? A: Nein. Ich habe keine. Ich habe am Handy ein Foto vom Führerschein gespeichert. Eine Bestätigung vom Jahr 2018 darüber, dass ich zur Prüfung zur

  1. Klasse zugelassen wurde, lege ich vor. (In Kopie im Akt). In dem Schreiben steht, dass alle, die sich 2014 für die Prüfung beworben haben, die Prüfung bestanden haben. Anmerkung: Geschrieben wird der Name: XXXX . Ein Foto vom Führerschein wird zum Akt genommen.Anmerkung: Geschrieben wird der Name: römisch 40 . Ein Foto vom Führerschein wird zum Akt genommen. F: Welche Identitätsdokumente hatten Sie ursprünglich bei der Ausreise und wo befinden sich diese derzeit? A: Ich hatte einen Reisepass. Den Pass habe ich in Griechenland gelassen. Ich habe ihn weggeworfen. F: Warum haben Sie den Pass weggeworfen? A: Ich war mit einer Gruppe unterwegs und die haben alle den Pass alle weggeworfen, die haben gesagt, ich solle das auch machen, damit ich nicht zurückgeschoben werde. F. Haben Sie ein Foto vom Pass? A. Nein. F. Wann haben Sie sich den Pass im Libanon ausstellen lassen? A: Kurz vor der Abreise. Nachgefragt im Jahr
  2. F: Möchten Sie der Behörde sonstige Beweismittel vorlegen, die für Ihren Antrag von Bedeutung sind? A: Nein. Ich habe aber ein Video am Handy welches zeigen soll, wie das libanesische Militär mit uns umgeht. Die haben auf Demonstranten geschossen. Man sieht, dass einige Demonstranten erschossen wurden. F: Haben Sie das Video gemacht? A: Nein. F: Sind Sie am Video zu sehen? A: Nein, ich selber habe an der Demo nicht teilgenommen. F. Gegen was haben die Leute demonstriert? A: Die Leute haben gegen die Regierung demonstriert. REISEWEG F: Sind Ihre Angaben zum Reiseweg (Anmerkung: Dem Asylwerber wurden die Angaben zum Reiseweg vom Einvernahmeleiter im Wesentlichen aus den Angaben der Erstbefragung wiedergegeben.), die Sie anlässlich der Erstbefragung machten, vollständig und wahrheitsgemäß? A: Ja. F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein? A: Ich reiste illegal in Österreich ein. F: Haben Sie sich jemals einen Reisepass ausstellen lassen? A: Ja. F: Besitzen Sie sonstige amtliche Dokumente, auch wenn Sie diese nicht in Österreich mithaben? A: Ich hatte auch einen Personalausweis, der ist im Libanon verloren gegangen. F: Wann haben Sie den Personalausweis verloren? A: Vor 2 Jahren ca. F: Hatten Sie zuvor auch schon einen Reisepass? A: Ja. F: Was war Ihr Zielland? A: Deutschland. Nachgefragt ob ich weiterhin dorthin möchte gebe ich an, dass ich das nicht will. F: Warum wollten Sie nach Deutschland? A: Ich habe dort einen Onkel mütterlicherseits. Wo er genau wohnt weiß ich nicht. ZU IHRER PERSON F: Wo und in welchem Land haben Sie Ihr Leben verbracht. A: In XXXX , LibanonA: In römisch 40 , Libanon F: Welche Schulbildung haben Sie genossen? A: Ich habe die
  3. Schulstufe abgeschlossen. F: Können Sie in Ihrer Sprache Lesen und Schreiben? A: Ja. F: Was haben Sie beruflich gearbeitet? Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt verdient? A: Ich habe als KFZ Elektriker gearbeitet. Davon konnte ich leben. Nachgefragt habe ich während der Schulzeit im Sommer immer gearbeitet und danach vier Jahre in dem Beruf. Ich war Angestellter. F: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsland gewohnt? Bitte führen Sie die Adresse an. A: Ich habe in XXXX XXXX Schule gewohnt.A: Ich habe in römisch 40 römisch 40 Schule gewohnt. F: War das ein Haus oder eine Wohnung? War es auf Miete oder in Eigentum? A: Es war eine Wohnung, auf Eigentum. F: Mit wem haben Sie an der letzten Adresse gewohnt? Wer wohnt jetzt noch dort? A: Ich lebte dort mit meiner Familie, die lebt jetzt noch dort. Zu dieser Familie gehören: mein Großvater und die Tante väterlicherseits. Meine Eltern sind geschieden. Die neue Frau meines Vaters hat mich als Kind nicht gut behandelt. F: Haben Sie Kontakt zur Mutter? Warum haben Sie nicht bei der Mutter gelebt? A: Ja ich habe Kontakt, regelmäßig. Meine Mutter lebt bei ihrer Mutter und meinem Onkel. Mein Onkel ist verheiratet und hat Kinder und es gibt keinen Platz dort für mich. F: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch in Ihrer Heimat tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? A: Nein. F: Haben Sie den Militärdienst abgeleistet? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Land eine Haftstrafe verbüßt? A: Nein. F: Ist aktuell oder war gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. LEBEN IN ÖSTERREICH F: Haben Sie hier in Österreich oder in einem anderen europäischen Land Verwandte? A: Nein. In Deutschland habe ich den Onkel. In Holland habe ich einen Onkel väterlicherseits. F: Sind Sie schon familiäre oder private Bindungen in Österreich eingegangen? A: Nein. F: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A: Nein. F: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? A: Nein. F: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bin in der Grundversorgung. F: Im Falle das Sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekommen würden, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? A: Ich möchte arbeiten und die Sprache lernen. LEBEN IM HERKUNFTSSTAAT: F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte im Libanon? Besteht Kontakt zu diesen? A: Ich habe Angehörige im Libanon, zu meiner Mutter, meinem Vater und meinen Schwestern habe ich Kontakt. Ich habe noch einen Halbbruder, der lebt im Libanon. F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen im Herkunftsstaat? A: Es ist gut. F: Womit bestreiten Ihre Angehörigen im Herkunftsstaat deren Lebensunterhalt? A: Meine Mutter ist Hausfrau, sie wird von ihrem Bruder unterstützt. Mein Vater ist KFZ Mechaniker, er arbeitet in der Werkstatt meines Großvaters. Ich habe nicht in dieser Werkstatt gearbeitet. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Herkunftsland? A: Es war mittelmäßig. GRÜNDE FÜR DIE AUSREISE F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Wegen der schlechten Sicherheitslage in meiner Gegend. Die Sicherheitslage ist sehr schlecht. Es gibt viele Diebstähle und Raubüberfälle. Die Armee schießt auf die Bevölkerung. Im ganzen Libanon ist es so. Aber ich kann nur über meine Gegend sprechen. F: Sind Sie einmal in eine solche Lage gekommen das es für Sie gefährlich wurde? A: Einer aus der Gegend wollte mich zwingen, dass ich zu einer Demo komme. Ich habe mich geweigert. Nachgefragt ob dann etwas geschehen ist gebe ich an, dass er mich belästigt hat und er hat gesagt, ich soll zu Hause bleiben, er hat mich also schon ein bisschen unter Druck gesetzt, es ist aber nichts passiert. Ich bin dann aber ausgereist. F: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? A: Das sind alle Gründe. F: Sie sind also wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist? A: Ja und wer bei Demonstrationen teilnimmt läuft Gefahr, erschossen zu werden. Es werden viele auf der Straße entführt und erpresset. F: Wird jemand aus Ihrer Familie erpresst? A: Ein Freund von mir. Er wurde auch gedrängt an der Demo teilzunehmen, er wurde dabei erschossen. Nachgefragt, ob jemand aus der Familie erpresst wird gebe ich an: Nein. F: Wurde jemals ein Familienmitglied entführ? A: Nein. F: Seit wann ist die Sicherheitslage so schlecht im Libanon? A: Seit ca. 2 Jahren. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft? A: Nein. F: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Möglicherweise werde ich gezwungen an Demonstrationen teilzunehmen oder ich werde entführt oder erschossen. Es ist nicht sicher dort. F: Warum können Ihre Familienmitglieder im Libanon leben und Sie nicht? A: Mein Vater ist alt und er wird in Ruhe gelassen, mit meinem Halbbruder habe ich keinen Kontakt. Meine Schwestern habe auch eine Ruhe, die werden nicht belästigt. F: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen? A: Nein. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände. F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? A: Sehr gut. F: Können Ihre Angehörigen eine Kopie Ihres Reisepasses bei den Behörden im Libanon besorgen? A: Ich denke es geht nicht. F: Wo befindet sich Ihr Führerschein? A: Im Libanon. Verfahrensanordnung: Sie werden aufgefordert, sich über Verwandte oder Bekannte im Libanon den Führerschein innerhalb von 2 Wochen zuschicken zu lassen oder es besteht auch die Möglichkeit diese Unterlagen an der österreichischen Botschaft in Beirut, Libanon, Adresse:Tabaris 812 Building, 8th. Floor, Avenue Charles Malek, Tabaris – Achrafieh abzugeben. Dabei wäre zu verweisen, dass die Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt werden mögen. Als Zahl wäre anzuführen: IFA Zahl: XXXX . Haben Sie das verstanden? Wollen Sie dazu etwas sagen?Verfahrensanordnung: Sie werden aufgefordert, sich über Verwandte oder Bekannte im Libanon den Führerschein innerhalb von 2 Wochen zuschicken zu lassen oder es besteht auch die Möglichkeit diese Unterlagen an der österreichischen Botschaft in Beirut, Libanon, Adresse:Tabaris 812 Building, 8th. Floor, Avenue Charles Malek, Tabaris – Achrafieh abzugeben. Dabei wäre zu verweisen, dass die Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt werden mögen. Als Zahl wäre anzuführen: IFA Zahl: römisch 40 . Haben Sie das verstanden? Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich werde das veranlassen. (…)“, (…)“ Vorgelegt wurden eine Kopie des libanesischen Führerscheines (Foto am Handy) sowie eines Schreibens, dass die bP zur Prüfung zur 9ten Schulstufe zugelassen wurde. Im Rahmen der Einvernahme wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 01.09.2020, zur Lage im Libanon ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei (IV.

und V.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier. und römisch fünf.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (VI.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sechs.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG aberkannt (VII.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (römisch sieben.).

§ 53Absatz 1 i.V.m.

Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch acht). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die bP einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe und zudem mittellos sei, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen, ein Einreiseverbot zu verhängen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte II. – VIII. erhoben und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. – römisch acht. erhoben und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die bP überzeugt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die Länderfeststellungen würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen und habe es die bB verabsäumt, den Angaben der bP von Amts wegen weiter nachzugehen und sich mit ihrem individuellen Vorbringen auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Die bP halte die bisherigen Angaben aufrecht und ginge aus den im Bescheid widergegebenen Länderfeststellungen hervor, dass die Sicherheitslage im Libanon ein gravierendes Problem darstellt. Die allgemeine Sicherheitslage sorge für viel Unruhe in der Bevölkerung und komme es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Menschenrechtsverletzungen sowie ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure wären ebenso keine Seltenheit wie Folter durch Sicherheitskräfte, Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, Korruption bei den Behörden sowie Kinderarbeit. Im Zuge von Demonstrationen gegen die Regierung käme es immer wieder zu Auseinandersetzungen die Verletze fordern und wäre das Land seit 2019 ohne funktionierende Regierung. Diese Feststellungen würden die Befürchtungen der bP, dass sie im Falle der Rückkehr nicht sicher sei, bestätigen. Das Einreiseverbot, welches von der bB auf Mittellosigkeit, die unrechtmäßige Einreise und missbräuchliche und unbegründete Asylantragstellung gestützt worden sei, wäre unzulässig. Es sei keine Einzelfallprüfung erfolgt oder eine Gefährdungsprognose durchgeführt worden. Das bloße Stellen eines Asylantrages könne dabei nicht als Fehlverhalten gewertet werden. Hierzu wurde aus einer Entscheidung des BVwG vom 28.05.219 zitiert. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass die bP am Verfahren mitgewirkt habe, der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden wäre und sie unbescholten sei. Der bP könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich vor der Einreise nicht im Detail mit der GFK auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde stellt die letzte Äußerung der bP im gegenständlichen Verfahren dar. Die Beschwerdevorlage langte am 17.03.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch Einsicht in das Informationssystem zur Grundversorgung, das zentrale Melderegister, das Strafregister und das Fremdenregister Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen (sunnitischen) Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Libanon. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte dort ihre 9-jährige Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort ihre 9-jährige Schulbildung. Sie arbeitete als KFZ Elektriker in XXXX für ca. 4 Jahre. Die bP ist ledig und kinderlos.Sie arbeitete als KFZ Elektriker in römisch 40 für ca. 4 Jahre. Die bP ist ledig und kinderlos. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Im Libanon leben die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte der bP. Der Vater führt eine KFZ Werkstatt. Die bP lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem geschiedenen Vater in einer der Familie gehörenden Eigentumswohnung. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste legal im Sommer 2020 auf dem Luftweg aus dem Libanon aus. Sie gelangte rechtswidrig und schlepperunterstützt über mehrere Staaten nach Österreich. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, diesen in Griechenland vernichtet zu haben. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie ist gesund. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 29.10.2020 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hält sich erst seit ca. 5 Monaten in Österreich auf und liegen keine besonderen integrativen Aspekte vor. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP lebt von der Grundversorgung. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der Aufenthalt und privaten Anknüpfungspunkte konnten nur aufgrund der Asylantragstellung erlangt werden. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Sie versuchte durch die Vernichtung ihres Reisepasses die Identitätsfeststellung bzw. Abschiebung zu erschweren. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.10.2020 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 03.02.2021. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es wurde bereits von der bB mit inzwischen rechtskräftigem Spruchpunkt I. festgestellt, dass der bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine entscheidungsrelevante realen Gefahr von Leib und/oder Leben im Libanon drohen würde. Es wurde bereits von der bB mit inzwischen rechtskräftigem Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der bP nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine entscheidungsrelevante realen Gefahr von Leib und/oder Leben im Libanon drohen würde. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Politische Lage Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 24.1.2020). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020).Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechisch-orthodoxe Christen, 8 Drusen, 8 melikitische/griechisch-katholische Christen, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher allerdings keine Fortschritte (AA 24.1.2020). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020; DailyStar 6.11.2019). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: ● die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte 8. März-Koalition und ● die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch, verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Aufgrund schwer erzielbarer Mehrheiten war es auch jahrelang nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Dies führte dazu, dass die Parlamentswahl 2013 ausgesetzt und das Mandat der Abgeordneten mehrfach verlängert wurde (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 31. Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am 19. Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Am 31. Oktober 2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt. Mit der Wahl des maronitischen Christen Michel Aoun kam Bewegung in die libanesische Politik. Da Aoun als Kandidat der schiitischen Hizbollah für das Amt des Präsidenten galt, wurde er zunächst von Premierminister Saad Hariri abgelehnt. Dessen Zustimmung erfolgte erst, als Aoun Hariri im Gegenzug beauftragte, eine neue Regierung der nationalen Einheit zu bilden. Diese wurde schließlich am 19. Dezember 2016 vereidigt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Juni 2017 konnte man sich schließlich auf ein neues Wahlrecht einigen. Dieses sieht unter anderem eine Ablöse des Mehrheitswahlrechts durch das Verhältniswahlrecht vor. Hierdurch sollten kleinere Parteien und Wählergruppen gestärkt werden. Das Wahlgesetz enthält jedoch zahlreiche Einschränkungen der Verhältniswahl wie beispielsweise eine sehr hohe Einzugshürde bei zehn Prozent. Positiv ist jedoch, dass die Parteien nun faktisch gezwungen werden, konfessionsübergreifende Listen zu bilden (GIZ 3.2020). Am 6. Mai 2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 Prozent. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 Prozent. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die "Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste "Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anm.) mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020).Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri (Premierminister bis Ende 2019, Anmerkung mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Der bisherige Premier Hariri wurde trotz Wahlverlusten neuerlich damit beauftragt, eine Regierung zu bilden (GIZ 3.2020). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020).Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Ende Oktober gab Regierungschef Saad Hariri schließlich angesichts der Massenproteste auf und trat zurück (FAZ 24.1.2020). Ende Januar 2020 wurde schließlich eine neue Regierung gebildet. Der neue Premierminister Hassan Diab wollte sich mit seiner technokratischen Regierung für umfassende Wirtschaftsreformen einsetzen. Diab selbst kam dank der Unterstützung der Hizbollah, der Amal-Bewegung und der Freien Patriotischen Bewegung von Präsident Michel Aoun an die Macht, die nun mit einigen kleineren Parteien gemeinsam über eine parlamentarische Mehrheit verfügten. Pro-westliche politische Rivalen wie etwa Hariris Future Movement, die größte sunnitische Partei des Landes, unterstützten die Regierung nicht (ECFR 4.2.2020). Am 4. August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am 31. August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vgl. Standard 31.8.2020).Am 4. August 2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit mindestens 180 Toten und rund 6.000 Verletzten. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020), nachdem dieser die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht hatte (AJ 10.8.2020). Am 31. August 2020 wurde Mustapha Adib, bislang libanesischer Botschafter in Deutschland, von Staatspräsident Michel Aoun mit der Bildung einer neuen Regierung beauftragt (Spiegel 31.8.2020; vergleiche Standard 31.8.2020). Adib ist Sunnit, das ist

Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vgl. CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020).Adib ist Sunnit, das ist

Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vergleiche CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-blast-200810135202076.html, Zugriff 24.8.2020 - CNN (31.8.2020): Lebanese diplomat Mustapha Adib named Prime Minister-designate ahead of Macron visit, https://edition.cnn.com/2020/08/31/middleeast/lebanon-new-prime-minister-intl/index.html, Zugriff 31.8.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-der-eu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change. Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 15.5.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps-16595022.html, Zugriff 15.5.2020 - GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News,https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.6.2020- ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News,, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.6.2020 - Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mit-betaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-ein-a-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mit-regierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 1.9.2020 - Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierung-gewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 15.5.2020 - Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegen-zollchef-des-hafens, Zugriff 24.8.2020 - Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-als-neuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 1.9.2020 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf Zugriff 20.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollah-terrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht, Zugriff 28.8.2020 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuel-macron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 Sicherheitslage Anm.: Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt.Anmerkung, Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt. Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste. Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Volksfront für die Befreiung Palästinas, das Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den 12 palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Der staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen, wird deren Sicherheit teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Das deutsche Außenamt berichtet von teils schweren Auseinandersetzungen, zuletzt zwischen verschiedenen Palästinenserfraktionen in den Lagern Ain El-Hilweh und Mieh-Mieh. Das Lager Nahr el-Bared stellt insofern eine Ausnahme dar, da es unter libanesischer Kontrolle steht. Allerdings beschränkt sich die libanesische Armee auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 24.1.2020). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell noch im Krieg. An der gemeinsamen Grenze im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah (ORF 26.8.2020). Es besteht ein hohes Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen (MAG o.D.). Im September 2019 kam es dort nach der Aufdeckung von Tunnelanlagen durch israelisches Militär kurzfristig zu erhöhten Spannungen und gegenseitigem Artilleriebeschuss zwischen der Hizbollah und der israelischen Armee. Die Hizbollah beschoss israelische Militärstellungen und -fahrzeuge nahe der Ortschaft Avivim mit mehreren Panzerabwehrlenkraketen. Israel reagierte seinerseits mit Artilleriebeschuss auf Ziele im südlichen Libanon. Nach wenigen Stunden wurden die Gefechte beidseitig wieder eingestellt (AA 24.1.2020). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Die Sicherheitslage in der Bekaa-Ebene hat sich durch den bewaffneten Konflikt in Syrien zunehmend verschlechtert. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppen, vor allem in und um Ersal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, können sich in bewaffneten Konfrontationen oder Anschlägen entladen (EDA 12.8.2020). In der Provinz Baalbek-Hermel gab es neben solchen Entführungen auch Plünderungen und Mordanschläge (Asharq al-Awsat 22.9.2019). Hermel gilt als Hochburg der Hizbollah (Al Ahram 13.2.2020). Die Spannungen im Nordlibanon (insbesondere um die Stadt XXXX und in der Region Akkar) haben sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge weiter verschärft. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen. Die Gefahr von Anschlägen und einer Eskalation der Lage ist groß (EDA 12.8.2020).Die Spannungen im Nordlibanon (insbesondere um die Stadt römisch 40 und in der Region Akkar) haben sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge weiter verschärft. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen. Die Gefahr von Anschlägen und einer Eskalation der Lage ist groß (EDA 12.8.2020). Die libanesische Armee (Lebanese Armed Forces - LAF) trägt die Hauptverantwortung für die Sicherung der Land- und Seegrenzen des Libanon, während das „Directorate of General Security“ (DGS) und der Zoll für die offiziellen Einreisepunkte zuständig sind. Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Infolge der Krise in Syrien haben die destabilisierenden regionalen, politischen und konfessionellen Spannungen deutlich zugenommen. So ist die Hizbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollen. Die größte christliche Partei des Landes (Free Patriotic Movement) ist demgegenüber politisch mit der Hizbollah verbündet und betrachtet diese als Stabilisierungsfaktor für Libanon und seine religiösen Minderheiten. Die politische und militärische Rolle von Hizbollah, die zumindest in ihren Hochburgen auch soziale, politische und sicherheitsbehördliche Aufgaben wahrnimmt, bleibt damit struktureller Streitpunkt für den Libanon (AA 24.1.2020). Bei der von der UN geforderten Abrüstung aller bewaffneten Gruppen einschließlich der palästinensischen Milizen und dem militärischen Flügel der Hizbollah konnten bislang keine Fortschritte erzielt werden. Die Hizbollah bestätigte immer wieder, über entsprechende militärische Kapazitäten zu verfügen. Die libanesische Regierung ist somit weiterhin nicht in der Lage, die volle Souveränität und Autorität über ihr Territorium auszuüben (UNSC 13.7.2018). Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vgl. Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt XXXX kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020).Die allgemeine Sicherheitslage ist insbesondere durch die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Massenproteste und Verkehrsblockaden unübersichtlicher geworden (AA 24.1.2020). Der Zorn der Demonstranten konzentriert sich auf die wahrgenommene Korruption libanesischer Politiker, die das Land seit dem Bürgerkrieg von 1975-1990 beherrscht haben (DailyStar 6.11.2019). Im Zuge der Demonstrationen kommt es insbesondere in Beirut immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Straßenschlachten mit der Polizei, die zum Teil zahlreiche Verletzte fordern (Spiegel 20.1.2020; vergleiche Zeit-Online 7.8.2020). Auch in der Hafenstadt römisch 40 kam es zu schweren Auseinandersetzungen (Tagesspiegel 29.4.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’s-security-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 - Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wave-kidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.8.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (12.8.2020): Reisehinweise für den Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html, Zugriff 7.7.2020 - MAG – Mines Advisory Group (o.D.): Lebanon, https://www.maginternational.org/what-we-do/where-we-work/lebanon/, Zugriff 31.8.2020 - ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 1.9.2020 - Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwere-proteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.8.2020 - Tagesspiegel (29.4.2020): Der Hunger ist größer als die Angst, https://www.tagesspiegel.de/politik/proteste-im-libanon-der-hunger-ist-groesser-als-die-angst/25784480.html, Zugriff 31.8.2020 - UN – United Nations Security Council (13.7.2018): Bericht des UNO-Generalsekretärs zu Entwicklungen vom
  1. März bis
  2. Juni 2018 (Sicherheitslage; Entwaffnung bewaffneter Gruppen; politische Stabilität; weitere Themen) https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 21.8.2018 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 6.7.2020 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 6.7.2020 - Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 31.8.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung zwar festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren im Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren fallen (AA 24.1.2020). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 11.3.2020). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Mangel an qualifizierten Richtern und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 24.1.2020). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor. Beginnend mit Februar 2019 laufen auch Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Korruption, Bestechung und Manipulation von Gerichtsakten innerhalb der Sicherheits- und Justizorgane (USDOS 11.3.2020). - Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 24.1.2020). - - Fragen des Personenstands werden nach wie vor in 15 separaten Personenstandsgesetzen geregelt, von denen keines die Grundrechte garantiert und in denen Frauen durchwegs diskriminiert werden (HRW 3.8.2020), und zwar in in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für die Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (USDOS 10.6.2020). Anm.: Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „
  3. Frauen" zu entnehmen.Anmerkung, Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „
  4. Frauen" zu entnehmen. Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärrecht (AA 24.1.2020). Diese sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung und der Begehung von Delikten gegen die Staatssicherheit, das Militär oder deren Angehörige bezichtigt werden. Es kann auch Zivilpersonen wegen Sicherheitsvorwürfen oder wegen Verstößen gegen den Militärkodex vor Gericht stellen (USDOS 11.3.2020). Die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit werden vor allem beim Vorwurf des Terrorismus bzw. bei terroristischen Delikten mit islamistischem Hintergrund oftmals sehr extensiv ausgelegt. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund oft in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand (AA 24.1.2020). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig, auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen, oftmals in Schnellverfahren und ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Menschenrechtsaktivisten äußerten die Befürchtung, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 11.3.2020). Seit Jahren wird - wenn bislang auch ohne greifbare Fortschritte - erwogen, alle Militärverfahren ordentlichen Gerichten zu übertragen (AA 24.1.2020). Regierungsführung und Justiz in den palästinensischen Lagern waren sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften standen, die mehrere Fraktionen vertraten (USDOS 11.3.2020). Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchten lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, überwiesen die betreffenden Personen im Falle schwerwiegender Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) aber gelegentlich zur Verhandlung an die staatlichen Behörden (USDOS 11.3.2020). - Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - HRW – Human Rights Watch: Lebanon (3.8.2020): UPR Submission 2020,
  5. August 2020, https://www.hrw.org/news/2020/08/03/lebanon-upr-submission-2020, Zugriff 14.8.2020- HRW – Human Rights Watch: Lebanon (3.8.2020): UPR Submission 2020,
  6. August 2020, , https://www.hrw.org/news/2020/08/03/lebanon-upr-submission-2020, Zugriff 14.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 14.8.2020 Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die dem Innenministerium unterstehenden Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch „Internal Security Force“ – ISF, Anm.] sind die allgemein zuständige Polizei und gleichzeitig auch Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters). Sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem ebenfalls sunnitischen Innenminister nahe. Die schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) übt neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion aus. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 24.1.2020). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich des ISF und der Sûreté Générale (SG) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird natürlich einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Das General Directorate for State Security (GDSS), das an den Premierminister berichtet, ist für Spionage und Staatssicherheit verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Die Lebanese Armed Forces (LAF) unter der Führung des Verteidigungsministeriums sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung (USDOS 11.3.2020). Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitskräften gilt die Armee trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt - beispielsweise durch zahlreiche Kontrollpunkte - auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr (AA 24.1.2020). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula – Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch – militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili – Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten verstärkt zusammen, auch wenn die Abgrenzung ihrer Kompetenzen nicht immer klar ist. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich dahingehend beschränkt, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und somit dem entsprechenden politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar deren Arbeit (AA 24.1.2020). Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Zum Beispiel übernimmt die Hizbollah zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 24.1.2020).Zudem haben die staatlichen Institutionen in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Zum Beispiel übernimmt die Hizbollah zumindest in ihren Hochburgen, d.h. in Teilen der Bekaa-Ebene, in südlichen Beiruter Vororten und Teilgebieten des Südens faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - MEI – Middle East Institute (23.1.2019): Security sector reform and the Internal Security Forces in Lebanon, https://www.mei.edu/publications/security-sector-reform-and-internal-security-forces-lebanon, Zugriff 24.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die grundsätzlich frei arbeiten können. Regierungsbeamte gingen manchmal auf die Ansichten dieser Gruppen ein, aber es gab nur eine begrenzte Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 24.1.2020). NGOs müssen das – in seinen Grundzügen seit 1909 bestehende - Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. Weiters kann das Innenministerium gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 4.3.2020).Im Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig, die grundsätzlich frei arbeiten können. Regierungsbeamte gingen manchmal auf die Ansichten dieser Gruppen ein, aber es gab nur eine begrenzte Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 24.1.2020). NGOs müssen das – in seinen Grundzügen seit 1909 bestehende - Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist. Weiters kann das Innenministerium gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 4.3.2020). Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben kann. Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert – wie auch lokale NGOs – regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nichtstaatliche Akteure zu verzeichnen wären. Der Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit 10 Mitgliedern besetzt ist. Auch ist im Libanon eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vertreten. Das IKRK befasst sich insbesondere mit der Situation in den Gefängnissen. Im Februar 2007 hat das IKRK ein Protokoll mit der Regierung unterzeichnet, das ihm auch den Zutritt zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums erlaubt. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030886.html, Zugriff 16.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Es ist allerdings kein Fall bekannt, wonach diese vollstreckt wurde (AA 24.1.2020). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 10.6.2020).Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden. Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Es ist allerdings kein Fall bekannt, wonach diese vollstreckt wurde (AA 24.1.2020). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 10.6.2020). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2019 die Rekrutierung und den Einsatz von 43 in der Mehrzahl palästinensischen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 11 und 17 Jahren durch folgende Organisationen: Bilal Badr
(10), Fath al-Islam
(9), Hizbullah und Al-Nasri Front (je 2) sowie verschiedene nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(20). Fünf Kinder wurden als Kombattanten rekrutiert und 38 wurden in Unterstützungsrollen eingesetzt (UNGA 9.6.2020). Die Hisbollah rekrutiert weiterhin Jugendliche. Ein Betroffener berichtet dem Magazin „The Arab Weekly“, dass viele der Jugendlichen der Partei aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen beigetreten wären; andere wären gewaltsam bzw. durch psychologischen Druck rekrutiert worden. In Gebieten unter Kontrolle der Hizbollah wäre es schwer, sich deren Einfluss zu entziehen (TAW 30.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 16.6.2020 - CIA: The World Factbook (10.6.2020): Lebanon, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 16.6.2020 - TAW - The Arab Weekly (30.6.2020): With enticement and intimidation, Hezbollah recruits Lebanese youth, https://thearabweekly.com/enticement-and-intimidation-hezbollah-recruits-lebanese-youth, Zugriff 26.8.2020 - UNGA – United Nations General Assembly (9.6.2020): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031779/15-June-2020_Secretary-General_Report_on_CAAC_Eng.pdf, Zugriff 28.8.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen. Jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 24.1.2020). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht

internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, weiters wurden Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte erhoben. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, unangemessene und zunehmende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, nicht zuletzt durch Gesetze, die eine Reihe von Ausdrucksformen kriminalisieren. Darüber hinaus gab es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI) sowie Kinderarbeit. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, blieb die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genossen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren wurden umgangen oder beeinflusst (USDOS 11.3.2020). Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (28.10.2016): Lebanon: New Law a Step to End Torture, https://www.hrw.org/news/2016/10/28/lebanon-new-law-step-end-torture, Zugriff 22.8.2018 - UN – United Nations Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf, Zugriff 30.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Einschränkungen ergeben sich manchmal, wenn Fragen der Moral und Religion oder der Beziehungen zwischen konfessionellen Gemeinschaften aufgeworfen werden (BTI 29.4.2020). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 3.2020). In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020).In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020). Aber auch wenn die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind sie fast alle von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig (FH 4.3.2020). Fast alle wichtigen Medien gehören Eigentümern mit starken politischen Interessen, die meisten sind in der Hand einiger weniger Unternehmerfamilien (RoG o.D.). Die Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber stark politisiert. Das führt zu einer starken Selbstzensur unter den Journalisten, die keine Investigativrecherchen gegen jene anstreben, die sie finanzieren. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 3.2020). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020).Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020). Während Schikanen häufig als Taktik zur Einschüchterung der Presse eingesetzt werden, hat die Regierung 2019 auch zu Razzien und Strafverfolgungen gegriffen. Tödliche Übergriffe auf Journalisten gab es 2019 nicht, allerdings waren Einzelpersonen und Organisationen Gewalttaten ausgesetzt. Die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Proteste und Demonstrationen dienten als Grund für fortgesetzte Schikanierung und Behinderung von Journalisten (FH 4.3.2020). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen wie Filmen oder Büchern sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (SG - Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben), die gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt. Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel, mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet (AA 24.1.2020). Der Internetzugang ist verfügbar und wird von der Öffentlichkeit breit genutzt. Gesetzliche Einschränkungen des Zugangs zum Internet gibt es nicht. Berichten zufolge zensierte die Regierung einige Websites, um Online-Glücksspiele, Pornographie, religiös provokatives Material, extremistische Foren und israelische Websites zu blockieren, aber es gab keine verifizierten Berichte, in denen die Regierung systematisch versuchte, persönlich identifizierbare Informationen über das Internet zu sammeln (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020BTI - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030886.html, Zugriff 16.6.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/?L=0, Zugriff 15.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NGOs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 24.1.2020). Das Innenministerium prüft, ob moralische Bedenken oder Bedenken hinsichtlich öffentlicher Bestimmungen oder der Staatssicherheit gegeben sind. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten. Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei denen über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen, andernfalls kann dies zur Auflösung der Organisation durch ein vom Ministerrat herausgegebenes Dekret führen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Derzeit befinden sich in den Haftanstalten ca. 9.000 Menschen (darunter rund ein Drittel Syrer), obwohl die Haftanstalten offiziell nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären (AA 24.1.2020). Seit August 2016 verfügt die Sûreté Générale über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind jedoch weiterhin prekär, da diese häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Oftmals werden von den Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 114 Minderjährige und 324 Frauen inhaftiert waren. Die ISF hielt Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und XXXX ) gefangen. Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres 18 Personen in Haftanstalten starben. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb. Bis zum 9. Oktober 2019 wurden den ISF 133 Beschwerden gemeldet. Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden daraufhin Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entlassungen gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden (USDOS 11.3.2020).Seit August 2016 verfügt die Sûreté Générale über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind jedoch weiterhin prekär, da diese häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Oftmals werden von den Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 114 Minderjährige und 324 Frauen inhaftiert waren. Die ISF hielt Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und römisch 40 ) gefangen. Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres 18 Personen in Haftanstalten starben. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb. Bis zum 9. Oktober 2019 wurden den ISF 133 Beschwerden gemeldet. Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden daraufhin Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entlassungen gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden (USDOS 11.3.2020). Die Regierung gestattete eine unabhängige Überwachung der Gefängnis- und Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische nichtstaatliche Milizen betrieben Berichten zufolge auch inoffizielle Gefangenenlager (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Religionsfreiheit Der Libanon hat keine Staatsreligion, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 Prozent der Bevölkerung muslimischen Glaubens (31,9 Prozent Sunniten, 31 Prozent Schiiten und ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 Prozent Christen sind, wobei maronitische Katholiken die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen. Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 Prozent der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020), spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Die Drusen leben vor allem in den ländlichen, gebirgigen Gebieten östlich und südlich von Beirut (USDOS 10.6.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechische Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Armenische Katholiken, Syrisch-Orthodoxe, Syrische Katholiken, Assyrer, Chaldäer, Kopten, Römische Katholiken und Protestanten), weiters Drusen und Juden (AA 24.1.2020; vgl. CIA o.D.; vgl. GIZ 6.2020a).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechische Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Armenische Katholiken, Syrisch-Orthodoxe, Syrische Katholiken, Assyrer, Chaldäer, Kopten, Römische Katholiken und Protestanten), weiters Drusen und Juden (AA 24.1.2020; vergleiche CIA o.D.; vergleiche GIZ 6.2020a). Diese 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich Bildung. Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe - ähnlich wie ethnische Gruppen in anderen Kontexten - zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen.

Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 10.6.2020). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend nicht erlaubt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 24.1.2020)Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 24.1.2020) Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen "öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 10.6.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen. Auch gibt es interreligiöse spirituelle Zusammentreffen, an denen hochrangige religiöse Führer der muslimischen, christlichen und drusischen Gemeinden teilnehmen (USDOS 10.6.2020). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 24.1.2020). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 10.6.2020). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 13.7.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - CIA (o.D.): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 15.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 - USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 16.6.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.]. Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas und bewaffnete Anhänger des drusischen Führers Walid Jumblatt verhinderten den Zugang zu Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Innerhalb der Familien übten die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020). Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vgl. SZ 19.8.2020, vgl. Worldaware 4.6.2020).Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vergleiche SZ 19.8.2020, vergleiche Worldaware 4.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - France24 (21.8.2020): Lebanon braces for fresh Covid-19 lockdown in wake of Beirut blast, https://www.france24.com/en/20200821-lebanon-braces-for-fresh-covid-19-lockdown-in-wake-of-beirut-blast, Zugriff 28.8.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (19.8.2020): Erneuter Lockdown, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-erneuter-lockdown-1.5003936, Zugriff 28.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - WorldAware (4.6.2020): COVID-19 Alert: Lebanon Extends Nationwide Lockdown Through July 5, Curfew in Effect, https://www.worldaware.com/covid-19-alert-lebanon-extends-nationwide-lockdown-through-july-5-curfew-effect, Zugriff 28.8.2020 Medizinische Versorgung Der Libanon ist ein Land mit insgesamt – vor allem im regionalen Vergleich - guter medizinischer Versorgung (AA 24.1.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2016 bei 75 bzw. 78 Jahren (m/w) (WHO o.D.). Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung an (GIZ 6.2020a). Die Ärzteschaft umfasst zahlreiche Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 24.1.2020). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 6.2020a). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden. Weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen (Akkar) zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen (AA 24.1.2020). Die Versorgung im ländlichen Bereich ist jedoch eher mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 6.2020a). Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch (GIZ 6.2020a). Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich nur auf Personen, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere betroffen ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 24.1.2020), oder sie sind auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind im Libanon erhältlich (AA 24.1.2020) Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Patienten müssen bis zu 10-15 Prozent der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde (AA 24.1.2020). Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d.h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums (AA 24.1.2020). Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017). Die Behörden im Libanon haben sehr rasch auf den Ausbruch von Covid-19 reagiert und fuhren bereits seit Anfang März eine strikte Eindämmungsstrategie. Am 9. März stellte sie den Betrieb des Parlaments ein. Wenige Tage später wurden zahlreiche Einrichtungen des öffentlichen Lebens geschlossen, ebenso auch Theater, Kinos, Konzertsäle. An den Schulen und Universitäten fand kein Unterricht mehr statt, die Restaurants und großen Einkaufspassagen machten ebenfalls dicht. Nachts herrschte Ausgangssperre. Die Regierung forderte die Bürger zudem auf, auch tagsüber zu Hause zu bleiben. Erst gegen Mai 2020 begann man damit, den Lockdown langsam wieder herunterzufahren. Die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen. Große Angst hat man vor einer Ausbreitung der Pandemie in den palästinensischen und syrischen Flüchtlingslagern, zumal dort auch bereits erste Fälle registriert wurden (DW 27.4.2020). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in XXXX , bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020).Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in römisch 40 , bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020). Zudem sind nach der verheerenden Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 mehr als die Hälfte der medizinischen Einrichtungen der Stadt nicht mehr funktionsfähig (DR 19.8.2020). Sechs große Krankenhäuser und 20 Kliniken erlitten teilweise oder schwere strukturelle Schäden (BBC 19.82020). Zusätzlich besteht laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gefahr, dass aufgrund der 6.000 Verletzten und 300.000 Menschen, die durch die Explosion ihre Unterkünfte verloren haben, eine beschleunigte Ausbreitung von COVID-19 erfolgen könnte (AJ 12.8.2020). Anm.: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.Anmerkung, Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ – Al Jazeera (12.8.2020): Lebanon sees record-high coronavirus cases and deaths, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-sees-record-high-coronavirus-cases-deaths-200812063607556.html, Zugriff 25.8.2020 - BBC (19.8.2020): Coronaviru

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.