4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 29.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Libanon mit muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Warum haben sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Der Zustand ist sehr schlecht im Libanon. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie Angst, dass sie umgebracht wird. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Sie sei legal mit einem libanesischen Reisepass ausgereist und schlepperunterstützt weitergereist. Sie hätte eigentlich nach Deutschland gewollt, da dort Verwandte leben. Den Reisepass habe sie in Griechenland weggeworfen und schilderte sie ihre Reiseroute über mehrere ua. europäische Länder. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie Medikamente? A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja, habe ich. F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren? A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX XXXX , Libanon, geboren.A: Ich heiße römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 römisch 40 , Libanon, geboren. F: Von welchem Staat besitzen Sie die Staatsangehörigkeit? A: Libanon F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? A: Ich gehöre der Volksgruppe der Araber an und bin sunnitischer Moslem. F: Können Sie Dokumente, die Ihre Identität beweisen, vorlegen? A: Nein. Ich habe keine. Ich habe am Handy ein Foto vom Führerschein gespeichert. Eine Bestätigung vom Jahr 2018 darüber, dass ich zur Prüfung zur
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon
und V.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier. und römisch fünf.).
1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (VI.).
Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (römisch sechs.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
1 Z 4 BFA-VG aberkannt (VII.).Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (römisch sieben.).
Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (VIII).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch acht). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die bP einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe und zudem mittellos sei, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen, ein Einreiseverbot zu verhängen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte II. – VIII. erhoben und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. – römisch acht. erhoben und wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die bP überzeugt, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die Länderfeststellungen würden nicht der tatsächlichen Situation entsprechen und habe es die bB verabsäumt, den Angaben der bP von Amts wegen weiter nachzugehen und sich mit ihrem individuellen Vorbringen auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen. Die bP halte die bisherigen Angaben aufrecht und ginge aus den im Bescheid widergegebenen Länderfeststellungen hervor, dass die Sicherheitslage im Libanon ein gravierendes Problem darstellt. Die allgemeine Sicherheitslage sorge für viel Unruhe in der Bevölkerung und komme es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen. Menschenrechtsverletzungen sowie ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure wären ebenso keine Seltenheit wie Folter durch Sicherheitskräfte, Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, Korruption bei den Behörden sowie Kinderarbeit. Im Zuge von Demonstrationen gegen die Regierung käme es immer wieder zu Auseinandersetzungen die Verletze fordern und wäre das Land seit 2019 ohne funktionierende Regierung. Diese Feststellungen würden die Befürchtungen der bP, dass sie im Falle der Rückkehr nicht sicher sei, bestätigen. Das Einreiseverbot, welches von der bB auf Mittellosigkeit, die unrechtmäßige Einreise und missbräuchliche und unbegründete Asylantragstellung gestützt worden sei, wäre unzulässig. Es sei keine Einzelfallprüfung erfolgt oder eine Gefährdungsprognose durchgeführt worden. Das bloße Stellen eines Asylantrages könne dabei nicht als Fehlverhalten gewertet werden. Hierzu wurde aus einer Entscheidung des BVwG vom 28.05.219 zitiert. Letztlich wurde darauf hingewiesen, dass die bP am Verfahren mitgewirkt habe, der Antrag nicht missbräuchlich gestellt worden wäre und sie unbescholten sei. Der bP könne nicht vorgeworfen werden, dass sie sich vor der Einreise nicht im Detail mit der GFK auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde stellt die letzte Äußerung der bP im gegenständlichen Verfahren dar. Die Beschwerdevorlage langte am 17.03.2021 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch Einsicht in das Informationssystem zur Grundversorgung, das zentrale Melderegister, das Strafregister und das Fremdenregister Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Die Identität der bP steht nicht fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimischen (sunnitischen) Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Libanon. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte dort ihre 9-jährige Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort ihre 9-jährige Schulbildung. Sie arbeitete als KFZ Elektriker in XXXX für ca. 4 Jahre. Die bP ist ledig und kinderlos.Sie arbeitete als KFZ Elektriker in römisch 40 für ca. 4 Jahre. Die bP ist ledig und kinderlos. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Im Libanon leben die Eltern, Geschwister und weitere Verwandte der bP. Der Vater führt eine KFZ Werkstatt. Die bP lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem geschiedenen Vater in einer der Familie gehörenden Eigentumswohnung. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste legal im Sommer 2020 auf dem Luftweg aus dem Libanon aus. Sie gelangte rechtswidrig und schlepperunterstützt über mehrere Staaten nach Österreich. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie an, diesen in Griechenland vernichtet zu haben. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie ist gesund. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 29.10.2020 in das Bundesgebiet. Mit der am selben Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hält sich erst seit ca. 5 Monaten in Österreich auf und liegen keine besonderen integrativen Aspekte vor. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP lebt von der Grundversorgung. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der Aufenthalt und privaten Anknüpfungspunkte konnten nur aufgrund der Asylantragstellung erlangt werden. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. , Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Sie versuchte durch die Vernichtung ihres Reisepasses die Identitätsfeststellung bzw. Abschiebung zu erschweren. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.10.2020 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 03.02.2021. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vgl. CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020).Adib ist Sunnit, das ist
Verfassung des Landes die Bedingung für den Premierposten. Sowohl die sunnitische Zukunftspartei von Ex-Premier Saad Hariri als auch die schiitische Hisbollah mit ihren Verbündeten sowie die maronitische Patriotenbewegung von Präsident Michel Aoun haben sich bereits öffentlich hinter Adib gestellt (Standard 31.8.2020, vergleiche CNN 31.8.2020), was die Protestbewegung prompt als Fortsetzung des gescheiterten Proporzsystems ablehnte (Zeit 31.8.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-blast-200810135202076.html, Zugriff 24.8.2020 - CNN (31.8.2020): Lebanese diplomat Mustapha Adib named Prime Minister-designate ahead of Macron visit, https://edition.cnn.com/2020/08/31/middleeast/lebanon-new-prime-minister-intl/index.html, Zugriff 31.8.2020 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-is-lebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 12.5.2020 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-der-eu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.6.2020 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change. Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 15.5.2020 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps-16595022.html, Zugriff 15.5.2020 - GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News,https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.6.2020- ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News,, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.6.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.6.2020 - Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mit-betaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-ein-a-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 15.5.2020 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mit-regierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 1.9.2020 - Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierung-gewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 15.5.2020 - Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegen-zollchef-des-hafens, Zugriff 24.8.2020 - Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-als-neuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 1.9.2020 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701
internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen der Garantie der Sicherheit und der Einhaltung der Freiheitsrechte (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, weiters wurden Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte erhoben. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, unangemessene und zunehmende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit, nicht zuletzt durch Gesetze, die eine Reihe von Ausdrucksformen kriminalisieren. Darüber hinaus gab es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI) sowie Kinderarbeit. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, blieb die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genossen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren wurden umgangen oder beeinflusst (USDOS 11.3.2020). Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vgl. UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020).Das libanesische Parlament hat im Oktober 2016 durch die Einrichtung eines Nationalen Menschenrechtsinstituts (NHRI) einen Schritt gesetzt, um die Menschenrechtssituation zu verbessern und die Anwendung von Folter im Land zu beenden. Das Institut soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben (HRW 28.10.2016; vergleiche UN 9.5.2018). Da es der Ministerrat jedoch verabsäumt hat, die für die Operationalisierung des Mechanismus erforderlichen Dekrete zu erlassen bzw. ein Budget zuzuweisen, kann dieser weiterhin nicht tätig werden (AI 18.2.2020; vergleiche HRW 14.1.2020; USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (28.10.2016): Lebanon: New Law a Step to End Torture, https://www.hrw.org/news/2016/10/28/lebanon-new-law-step-end-torture, Zugriff 22.8.2018 - UN – United Nations Human Rights Committee (9.5.2018): Concluding observations on the third periodic report of Lebanon [CCPR/C/LBN/CO/3], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439102/1930_1532434210_g1812984.pdf, Zugriff 30.6.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die Pressefreiheit ist verfassungsmäßig garantiert und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Einschränkungen ergeben sich manchmal, wenn Fragen der Moral und Religion oder der Beziehungen zwischen konfessionellen Gemeinschaften aufgeworfen werden (BTI 29.4.2020). Im Libanon erscheinen 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische, meist private, Fernsehstationen rund um die Uhr. Allerdings zeigt sich auch in diesem Bereich die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält einen oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus (GIZ 3.2020). In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020).In der von „Reporter ohne Grenzen“ geführten Rangliste zur Pressefreiheit liegt der Libanon derzeit auf Rang 102 (von 180 Staaten). Grund für diese Einstufung ist insbesondere die Tatsache, dass Journalisten wegen übler Nachrede und des Verbreitens falscher Informationen bestraft werden können (AA 24.1.2020), sowie die Arbeit des Bureau of Cybercrime, das bei privaten Beschwerden gegen Beiträge auf sozialen Netzwerken gegen Journalisten vorgehen kann (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Tatbestände Verleumdung und Verbreitung falscher Informationen sind sehr schwammig definiert. Immer wieder werden Medienschaffende zu Geld- und gelegentlich auch zu Haftstrafen verurteilt (RoG o.D.). Auch gibt es Berichte über kurzfristige Verhaftungen oder Verhöre von Online-Aktivisten, denen Verstöße wie Beleidigung des Staatsoberhaupts, Verleumdung öffentlicher Behörden oder Provokation konfessioneller und rassistischer Auseinandersetzungen vorgeworfen werden (AA 24.1.2020). Aber auch wenn die Medien des Landes zu den offensten und vielfältigsten in der Region gehören, sind sie fast alle von der Schirmherrschaft politischer Parteien, wohlhabender Einzelpersonen oder ausländischer Mächte abhängig (FH 4.3.2020). Fast alle wichtigen Medien gehören Eigentümern mit starken politischen Interessen, die meisten sind in der Hand einiger weniger Unternehmerfamilien (RoG o.D.). Die Medienunternehmen sind je nach Inhaber oder Geldgeber stark politisiert. Das führt zu einer starken Selbstzensur unter den Journalisten, die keine Investigativrecherchen gegen jene anstreben, die sie finanzieren. Somit gibt es im Libanon eine zwar freie, aber keine unabhängige Presse (GIZ 3.2020). Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020).Diffamierung oder Kritik am libanesischen Präsidenten oder der libanesischen Armee sind Straftaten, die mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden (HRW 14.1.2020). Zivilisten wurden auf Grundlage dieses Gesetzes vom Militärgerichtshof angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche RoG o.D.). Das libanesische Strafgesetzbuch kriminalisiert Verleumdung und üble Nachrede und erlaubt in diesen Fällen eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Monaten, bei Amtsträgern von bis zu einem Jahr (HRW 14.1.2020). Zudem nutzten die Behörden diese Gesetze und Regeln, um Journalisten, die Politiker, Regierungsbeamte und mächtige nichtstaatliche Akteure kritisieren, zu schikanieren und festzunehmen. Inhaftierte Journalisten werden oft zur schriftlichen Zusage gezwungen, die Veröffentlichung von Inhalten, die von der Regierung als verleumderisch angesehen werden, hinkünftig zu unterlassen (FH 4.3.2020). Während Schikanen häufig als Taktik zur Einschüchterung der Presse eingesetzt werden, hat die Regierung 2019 auch zu Razzien und Strafverfolgungen gegriffen. Tödliche Übergriffe auf Journalisten gab es 2019 nicht, allerdings waren Einzelpersonen und Organisationen Gewalttaten ausgesetzt. Die seit Oktober 2019 immer wieder stattfindenden Proteste und Demonstrationen dienten als Grund für fortgesetzte Schikanierung und Behinderung von Journalisten (FH 4.3.2020). Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen wie Filmen oder Büchern sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (SG - Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben), die gelegentlich „polemische“, pornografische oder „den religiösen Frieden gefährdende“ Werke untersagt. Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch ins Leere. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel, mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet (AA 24.1.2020). Der Internetzugang ist verfügbar und wird von der Öffentlichkeit breit genutzt. Gesetzliche Einschränkungen des Zugangs zum Internet gibt es nicht. Berichten zufolge zensierte die Regierung einige Websites, um Online-Glücksspiele, Pornographie, religiös provokatives Material, extremistische Foren und israelische Websites zu blockieren, aber es gab keine verifizierten Berichte, in denen die Regierung systematisch versuchte, persönlich identifizierbare Informationen über das Internet zu sammeln (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020BTI - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030886.html, Zugriff 16.6.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte-Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 15.5.2020 - RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Libanon, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/libanon/?L=0, Zugriff 15.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Opposition Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen bzw. eine Genehmigung des Innenministeriums einzuholen. In den vergangenen Jahren wurden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – gelegentlich aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten – auch bei großen, weit verbreiteten Protesten wie ab Ende 2019 - friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell. Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär (LAF – „Lebanese Armed Forces“) setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Amnesty International berichtete, dass die Armee im Oktober 2019 übermäßige Gewalt einsetzte, um die Demonstranten in den nördlichen Städten Beddawi und Abdeh sowie in der südlichen Stadt Saida auseinander zu treiben, unter anderem durch den Beschuss mit scharfer Munition, Gummigeschossen und Tränengasbomben sowie durch Schläge mit Gewehrkolben (AI 18.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NGOs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 24.1.2020). Das Innenministerium prüft, ob moralische Bedenken oder Bedenken hinsichtlich öffentlicher Bestimmungen oder der Staatssicherheit gegeben sind. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten. Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei denen über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen, andernfalls kann dies zur Auflösung der Organisation durch ein vom Ministerrat herausgegebenes Dekret führen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025835.html, Zugriff 12.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022749.html, Zugriff 12.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Derzeit befinden sich in den Haftanstalten ca. 9.000 Menschen (darunter rund ein Drittel Syrer), obwohl die Haftanstalten offiziell nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären (AA 24.1.2020). Seit August 2016 verfügt die Sûreté Générale über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind jedoch weiterhin prekär, da diese häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 24.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Oftmals werden von den Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 114 Minderjährige und 324 Frauen inhaftiert waren. Die ISF hielt Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und XXXX ) gefangen. Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres 18 Personen in Haftanstalten starben. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb. Bis zum 9. Oktober 2019 wurden den ISF 133 Beschwerden gemeldet. Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden daraufhin Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entlassungen gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden (USDOS 11.3.2020).Seit August 2016 verfügt die Sûreté Générale über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind jedoch weiterhin prekär, da diese häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 24.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Oftmals werden von den Behörden Untersuchungshäftlinge zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 114 Minderjährige und 324 Frauen inhaftiert waren. Die ISF hielt Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und römisch 40 ) gefangen. Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres 18 Personen in Haftanstalten starben. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb. Bis zum 9. Oktober 2019 wurden den ISF 133 Beschwerden gemeldet. Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden daraufhin Disziplinarmaßnahmen bis hin zu Entlassungen gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden (USDOS 11.3.2020). Die Regierung gestattete eine unabhängige Überwachung der Gefängnis- und Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische nichtstaatliche Milizen betrieben Berichten zufolge auch inoffizielle Gefangenenlager (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 15.5.2020 Religionsfreiheit Der Libanon hat keine Staatsreligion, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 Prozent der Bevölkerung muslimischen Glaubens (31,9 Prozent Sunniten, 31 Prozent Schiiten und ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 Prozent Christen sind, wobei maronitische Katholiken die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen. Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 Prozent der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020), spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Die Drusen leben vor allem in den ländlichen, gebirgigen Gebieten östlich und südlich von Beirut (USDOS 10.6.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechische Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Armenische Katholiken, Syrisch-Orthodoxe, Syrische Katholiken, Assyrer, Chaldäer, Kopten, Römische Katholiken und Protestanten), weiters Drusen und Juden (AA 24.1.2020; vgl. CIA o.D.; vgl. GIZ 6.2020a).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche Gemeinschaften (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechische Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Armenische Katholiken, Syrisch-Orthodoxe, Syrische Katholiken, Assyrer, Chaldäer, Kopten, Römische Katholiken und Protestanten), weiters Drusen und Juden (AA 24.1.2020; vergleiche CIA o.D.; vergleiche GIZ 6.2020a). Diese 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich Bildung. Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe - ähnlich wie ethnische Gruppen in anderen Kontexten - zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 10.6.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen.
Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 10.6.2020). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend nicht erlaubt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 10.6.2020; vgl. AA 24.1.2020)Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 10.6.2020; vergleiche AA 24.1.2020) Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen "öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 10.6.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen. Auch gibt es interreligiöse spirituelle Zusammentreffen, an denen hochrangige religiöse Führer der muslimischen, christlichen und drusischen Gemeinden teilnehmen (USDOS 10.6.2020). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 24.1.2020). Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 10.6.2020). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 24.1.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 13.7.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 30.6.2020 - CIA (o.D.): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/le.html, Zugriff 15.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 - USDOS – United States Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031339.html, Zugriff 16.6.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.]. Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas und bewaffnete Anhänger des drusischen Führers Walid Jumblatt verhinderten den Zugang zu Gebieten unter ihrer Kontrolle (USDOS 11.3.2020). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Innerhalb der Familien übten die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 11.3.2020). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 24.1.2020). Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vgl. SZ 19.8.2020, vgl. Worldaware 4.6.2020).Im Zuge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie kommt es immer wieder zu Lockdowns, Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen sowie zu Reisebeschränkungen (France24 21.8.2020; vergleiche SZ 19.8.2020, vergleiche Worldaware 4.6.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 15.5.2020 - France24 (21.8.2020): Lebanon braces for fresh Covid-19 lockdown in wake of Beirut blast, https://www.france24.com/en/20200821-lebanon-braces-for-fresh-covid-19-lockdown-in-wake-of-beirut-blast, Zugriff 28.8.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (19.8.2020): Erneuter Lockdown, https://www.sueddeutsche.de/politik/libanon-erneuter-lockdown-1.5003936, Zugriff 28.8.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 12.5.2020 - WorldAware (4.6.2020): COVID-19 Alert: Lebanon Extends Nationwide Lockdown Through July 5, Curfew in Effect, https://www.worldaware.com/covid-19-alert-lebanon-extends-nationwide-lockdown-through-july-5-curfew-effect, Zugriff 28.8.2020 Medizinische Versorgung Der Libanon ist ein Land mit insgesamt – vor allem im regionalen Vergleich - guter medizinischer Versorgung (AA 24.1.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung lag 2016 bei 75 bzw. 78 Jahren (m/w) (WHO o.D.). Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung an (GIZ 6.2020a). Die Ärzteschaft umfasst zahlreiche Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten (AA 24.1.2020). Zusätzlich zu den 24 öffentlichen gibt es 138 privat geführte Krankenhäuser. Darüber hinaus betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken (GIZ 6.2020a). Auch sehr spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder etwa Krebstherapien können im Land durchgeführt werden. Weiters ist auch die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen inkl. Transplantationen möglich. Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden. Vereinzelt kommt es in Krankenhäusern in ärmeren Regionen (Akkar) zu zeitweiligen Überbelegungen und Engpässen (AA 24.1.2020). Die Versorgung im ländlichen Bereich ist jedoch eher mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 6.2020a). Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 Prozent seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch (GIZ 6.2020a). Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich nur auf Personen, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere betroffen ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 24.1.2020), oder sie sind auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Alle international gängigen Medikamente sind im Libanon erhältlich (AA 24.1.2020) Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser - darunter befinden sich auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut - und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Patienten müssen bis zu 10-15 Prozent der Kosten selbst zahlen, sofern deren Mittellosigkeit nicht förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde (AA 24.1.2020). Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen wie beispielsweise Impfungen gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen. Derzeit bekommen 42.000 Haushalte (d.h. rund 230.000 Personen) diese Unterstützungsleistung des Gesundheitsministeriums (AA 24.1.2020). Es gibt Berichte, wonach Krankenhäuser Patienten die Behandlung verweigern, sofern sie keine Versicherung nachweisen können (Borgen 13.5.2017). Die Behörden im Libanon haben sehr rasch auf den Ausbruch von Covid-19 reagiert und fuhren bereits seit Anfang März eine strikte Eindämmungsstrategie. Am 9. März stellte sie den Betrieb des Parlaments ein. Wenige Tage später wurden zahlreiche Einrichtungen des öffentlichen Lebens geschlossen, ebenso auch Theater, Kinos, Konzertsäle. An den Schulen und Universitäten fand kein Unterricht mehr statt, die Restaurants und großen Einkaufspassagen machten ebenfalls dicht. Nachts herrschte Ausgangssperre. Die Regierung forderte die Bürger zudem auf, auch tagsüber zu Hause zu bleiben. Erst gegen Mai 2020 begann man damit, den Lockdown langsam wieder herunterzufahren. Die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen sind schwer abzuschätzen. Große Angst hat man vor einer Ausbreitung der Pandemie in den palästinensischen und syrischen Flüchtlingslagern, zumal dort auch bereits erste Fälle registriert wurden (DW 27.4.2020). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in XXXX , bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020).Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen können (Zeit 31.8.2020) und auch private Spitäler, beispielsweise in römisch 40 , bereits ausgelastet wären (Spiegel 17.7.2020). Zudem sind nach der verheerenden Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 mehr als die Hälfte der medizinischen Einrichtungen der Stadt nicht mehr funktionsfähig (DR 19.8.2020). Sechs große Krankenhäuser und 20 Kliniken erlitten teilweise oder schwere strukturelle Schäden (BBC 19.82020). Zusätzlich besteht laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Gefahr, dass aufgrund der 6.000 Verletzten und 300.000 Menschen, die durch die Explosion ihre Unterkünfte verloren haben, eine beschleunigte Ausbreitung von COVID-19 erfolgen könnte (AJ 12.8.2020). Anm.: Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.Anmerkung, Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Libanon empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns Hopkins-Universität https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 - AJ – Al Jazeera (12.8.2020): Lebanon sees record-high coronavirus cases and deaths, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-sees-record-high-coronavirus-cases-deaths-200812063607556.html, Zugriff 25.8.2020 - BBC (19.8.2020): Coronaviru
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