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{'item': 'L527 2118460-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlL527 2118460-2 Spruch, L527 2118460-2/28E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art 2, 3 EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist ferner festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Artikel 2, 3, EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Sachverhaltsfeststellungen waren auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zum ersten und zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenständlichen Verfahren (L527 2118460-2) und zum Verfahren mit der Zahl L512 2118460-1 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Leben in seinem Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus seinen insoweit weitgehend gleichbleibenden, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben in den verwaltungsbehördlichen Verfahren, in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren L512 2118460-1 und im gegenständlichen Verfahren, den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde (überwiegend) nicht bzw. nicht substantiiert entgegentrat, sowie den Feststellungen im rechtskräftigen (Teil-)Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E. Darüber hinaus ist zu festzuhalten: Hinsichtlich der unterschiedlichen Namen, unter denen der Beschwerdeführer in Erscheinung trat, ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 23.02.2015 (VA 1, AS 17), in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 (VA 1, AS 276) sowie in der Erstbefragung am 03.09.2020 (VA 2, AS 23), in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 (VA 2, AS 173, 177) und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 (OZ 26, S 7 und Beilage B [Antrag auf Namensberichtigung vom 12.01.2021 und Kopie der pakistanischen Geburtsurkunde]) zu verweisen. Das Auftreten des Beschwerdeführers unter unterschiedlichen Namen und die dafür - im Zuge konkreter Befragung bzw. Vorhalte – gegebenen Erklärungen sind – wie bereits im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, erläutert - ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für fehlende Mitwirkung im Verfahren. Dass die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers dennoch mit XXXX , geb. XXXX , feststellen konnte, liegt an einer der belangten Behörde - vom zuständigen Standesamt, nicht jedoch vom Beschwerdeführer - übermittelten Kopie des pakistanischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die pakistanische Botschaft nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 247, 351). Dass der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 explizit nach Identitätsdokumenten befragt, behauptete, er habe keine, und eine angeblich in Pakistan befindliche Tazkira erwähnte (VA 2, AS 173), in der Folge allerdings gegenüber einem österreichischen Standesamt eine Kopie seines im Jahr 2019 ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorlegte (VA 2, AS 245 ff; OZ 11, 19), verstärkte die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 den Aufbewahrungsort seines Reisepasses zu verschleiern versuchte. Auf Befragung durch den erkennenden Richter teilte der Beschwerdeführer nämlich mit, dass er auch beim zuständigen Standesamt nach seinem Reisepass im Original befragt worden sei und er dort angegeben hätte, dass sich dieser in seinem Heimatstaat befinde (OZ 26, S 8). Laut Auskunft des zuständigen Standesamts hätten der Beschwerdeführer und die Zeugin im Rahmen der Aufnahme der Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit hingegen mitgeteilt, dass sie die Reisepässe zu Hause vergessen hätten, und die Zeugin habe sie holen wollen (OZ 19).Hinsichtlich der unterschiedlichen Namen, unter denen der Beschwerdeführer in Erscheinung trat, ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 23.02.2015 (VA 1, AS 17), in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2016 (VA 1, AS 276) sowie in der Erstbefragung am 03.09.2020 (VA 2, AS 23), in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 (VA 2, AS 173, 177) und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 (OZ 26, S 7 und Beilage B [Antrag auf Namensberichtigung vom 12.01.2021 und Kopie der pakistanischen Geburtsurkunde]) zu verweisen. Das Auftreten des Beschwerdeführers unter unterschiedlichen Namen und die dafür - im Zuge konkreter Befragung bzw. Vorhalte – gegebenen Erklärungen sind – wie bereits im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, erläutert - ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie für fehlende Mitwirkung im Verfahren. Dass die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht die Identität des Beschwerdeführers dennoch mit römisch 40 , geb. römisch 40 , feststellen konnte, liegt an einer der belangten Behörde - vom zuständigen Standesamt, nicht jedoch vom Beschwerdeführer - übermittelten Kopie des pakistanischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die pakistanische Botschaft nach rechtskräftiger Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (VA 2, AS 247, 351). Dass der Beschwerdeführer, in der behördlichen Einvernahme am 17.12.2020 explizit nach Identitätsdokumenten befragt, behauptete, er habe keine, und eine angeblich in Pakistan befindliche Tazkira erwähnte (VA 2, AS 173), in der Folge allerdings gegenüber einem österreichischen Standesamt eine Kopie seines im Jahr 2019 ausgestellten pakistanischen Reisepasses vorlegte (VA 2, AS 245 ff; OZ 11, 19), verstärkte die Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 den Aufbewahrungsort seines Reisepasses zu verschleiern versuchte. Auf Befragung durch den erkennenden Richter teilte der Beschwerdeführer nämlich mit, dass er auch beim zuständigen Standesamt nach seinem Reisepass im Original befragt worden sei und er dort angegeben hätte, dass sich dieser in seinem Heimatstaat befinde (OZ 26, S 8). Laut Auskunft des zuständigen Standesamts hätten der Beschwerdeführer und die Zeugin im Rahmen der Aufnahme der Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit hingegen mitgeteilt, dass sie die Reisepässe zu Hause vergessen hätten, und die Zeugin habe sie holen wollen (OZ 19). Auch die grob divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, zu dem er das österreichische Bundesgebiet nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, wieder verlassen haben will (VA 2, AS 28, 175; OZ 13, 14, OZ 26, S 9), sprechen, wie bereits die Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte (VA 2, AS 267 f), gegen die persönliche Glaubwürdigkeit und sind der Grund, weshalb der entsprechende Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im angefochtenen Bescheid auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide und aufgrund seines Alters sowie des Fehlens schwerer oder chronischer Vorerkrankungen nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung zähle (VA 2, AS 352): Gegenteilige Schlüsse lassen weder die von einem Arzt für Allgemeinmedizin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von jeweils ca. einer Woche im September und November 2020 (VA 2, AS 69, 76, 81, 88, 92, 135) noch die von diesem Arzt zuletzt im September 2020 bescheinigten Schlafstörungen, chronischen Kopfschmerzen und Knieschmerzen und die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (VA 2, AS 86, 87, 133) zu. Weiters sind den vorliegenden Berichten des Diagnose Zentrums XXXX ein unauffälliger Befund der Thoraxorgane ohne Nachweis rezenter pleuropulmonaler Veränderungen und ein unauffälliger intracranieller Befund zu entnehmen (VA 2, AS 209 ff). Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz – geändert habe, er in ärztlicher Behandlung sei und auch Unterlagen und Befunde vorgelegt habe (VA 2, AS 407), tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ebenso wenig entgegen wie mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021, wonach er in medizinischer Behandlung sei und Schlafstörungen medikamentös therapiere (OZ 26, S 4). Soweit der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Befragung am 17.12.2020 äußerte, er möchte zu einem Psychologen, da es ihm psychisch nicht gut gehe (VA 2, AS 191), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge, namentlich auch in der Beschwerde (VA 2, AS 399

  1. ff)und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 (OZ 26, S 4, 13), kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann - auch jetzt - eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln im angefochtenen Bescheid auseinandersetzte und daraus schlüssig folgerte, dass er nicht an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leide und aufgrund seines Alters sowie des Fehlens schwerer oder chronischer Vorerkrankungen nicht zu einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung zähle (VA 2, AS 352): Gegenteilige Schlüsse lassen weder die von einem Arzt für Allgemeinmedizin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von jeweils ca. einer Woche im September und November 2020 (VA 2, AS 69, 76, 81, 88, 92, 135) noch die von diesem Arzt zuletzt im September 2020 bescheinigten Schlafstörungen, chronischen Kopfschmerzen und Knieschmerzen und die in diesem Zusammenhang verschriebenen Medikamente (VA 2, AS 86, 87, 133) zu. Weiters sind den vorliegenden Berichten des Diagnose Zentrums römisch 40 ein unauffälliger Befund der Thoraxorgane ohne Nachweis rezenter pleuropulmonaler Veränderungen und ein unauffälliger intracranieller Befund zu entnehmen (VA 2, AS 209 ff). Vgl. dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt, ferner die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,. Mit dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers – im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz – geändert habe, er in ärztlicher Behandlung sei und auch Unterlagen und Befunde vorgelegt habe (VA 2, AS 407), tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ebenso wenig entgegen wie mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021, wonach er in medizinischer Behandlung sei und Schlafstörungen medikamentös therapiere (OZ 26, S 4). Soweit der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung der Niederschrift der Befragung am 17.12.2020 äußerte, er möchte zu einem Psychologen, da es ihm psychisch nicht gut gehe (VA 2, AS 191), ist zu bedenken, dass er zu seinem psychischen Gesundheitszustand in der Folge, namentlich auch in der Beschwerde (VA 2, AS 399
  2. ff)und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 (OZ 26, S 4, 13), kein konkretes weiteres Vorbringen mehr erstattete und auch keinerlei Bescheinigungsmittel vorlegte. Vor diesem Hintergrund kann - auch jetzt - eine schwere oder gar lebensbedrohliche psychische Störung ausgeschlossen werden. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021 selbst ein Bild machen (OZ 26, S 9 f); im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (VA 1, AS 47 ff, OZ 4, OZ 17, Beilagen [Deutschkursbestätigungen]). Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021 (OZ 26, S 16) und der Tatsache, dass er keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Dieselben Erwägungen gelten für die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine Integrationskurse besucht habe, in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und auch nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv sei und dass er weder ehrenamtlich/ gemeinnützig tätig noch erwerbstätig sei (OZ 26, S 10, 16 f). Dass insofern seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 15.02.2021 Änderungen eingetreten wären, brachte der Beschwerdeführer nicht vor (siehe die entsprechende Frage am 22.03.2021, OZ 26, S 10). Dass (und in welchem Zeitraum) der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem entsprechenden Register (OZ 2, 25, 27). Dass er seit 17.09.2020 auf die Grundversorgung verzichtete, bei einem Freund und der Zeugin wohnt(e), er bei der Einreise in das Bundesgebiet über finanzielle Mittel in der Höhe von ca. EUR 200,00 verfügte und aktuell über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, ist seinen Aussagen im asylbehördlichen Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen (VA 2, AS 27; OZ 26, S 10, 13 f, 16). Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, er davon ausgeht, dass er in einem der größten Handelsunternehmen Österreichs - dem Arbeitgeber seiner Freundin - auch eine Arbeitsmöglichkeit erhalten könnte, er aber weder über einen Arbeits(vor)vertrag, noch eine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021 (OZ 26, S 10, 16) und der Tatsache, dass er keine gegenteiligen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Angehörige habe, waren die insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers maßgeblich (OZ 26, S 11). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers und seinen Freizeitaktivitäten in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussagen (VA 1, AS 213, 277; VA 2, AS 187; OZ 26, S 10 f, 15
  3. ff)und von – ausschließlich im ersten Verfahren vorgelegten – Bescheinigungsmitteln, insbesondere Empfehlungsschreiben (z. B. VA 1, AS 47; L512 2118460-2/17, Beilagen [Empfehlungsschreiben]), zu treffen. Die Verfasser der Schreiben attestierten dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine freundliche Art, seine Hilfsbereitschaft, seine Zuverlässigkeit, seinen Fleiß und seine Lernwilligkeit hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht aus den dargelegten Aktivitäten lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde. Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 26, S 10
  4. ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Freundin (OZ 26, Beilage Z [Freundin]) zugrunde. Der Beschwerdeführer hat außerdem Fotografien, die die beiden als Paar zeigen, vorgelegt (VA 2, AS 433 ff, OZ 5, 7, 8, 20, OZ 26, Beilage A).Den Feststellungen zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin, der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , liegen Aussagen des Beschwerdeführers (insbesondere OZ 26, S 10
  5. ff)und der vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Freundin (OZ 26, Beilage Z [Freundin]) zugrunde. Der Beschwerdeführer hat außerdem Fotografien, die die beiden als Paar zeigen, vorgelegt (VA 2, AS 433 ff, OZ 5, 7, 8, 20, OZ 26, Beilage A). Die Feststellungen zur Person der Freundin, zum Kennenlernen, zum Beginn der Beziehung und zum aktuellen Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die Aussagen der Freundin, außerdem auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Auffällig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin zum Beginn der Beziehung widersprüchlich waren. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage „Seit wann sind Sie mit Frau XXXX liiert?“ aus „Seit August 2015.“ (OZ 26, S 13; vgl. auch zuvor OZ 20). Die Freundin verortete den Beginn der Beziehung hingegen zeitlich im Jänner 2016 (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 4 f). Dass Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Freundin, zumal beide Personen übereinstimmend schilderten, dass sie sich überhaupt erst im August 2015 bei einer gemeinnützigen Hilfsorganisation, die Lebensmittel an Bedürftige verteilt oder gegen geringes Entgelt abgibt, kennengerlernt hätten (OZ 26, S 12 f und Beilage Z [Freundin], S 4). Zudem stellte die Freundin des Beschwerdeführers bei ihren Schilderungen zum Beginn der Beziehung einen nachvollziehbaren zeitlichen Bezug zum Geburtstag des Beschwerdeführers im Jänner 2016 her, weshalb es plausibel erscheint, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 5). Dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt erheblich abweichende Angaben machte, spricht ebenfalls nicht für seine Glaubwürdigkeit und gebietet generell eine kritische Würdigung seiner Aussagen zu dieser Beziehung. Wie sich das Verhältnis/ der Kontakt (Art, Intensität etc.) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ab diesem Zeitpunkt bis zu dessen Wiedereinreise im September 2020 bzw. bis zur anschließenden ersten persönlichen Begegnung im Oktober 2020 gestaltet (hat), ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin. Wenngleich der Beschwerdeführer darlegte, dass er immer - auch während seines Aufenthalts in Italien und Pakistan - Kontakt zu seiner Freundin gehalten habe (OZ 26, S 12), so ist letztlich davon auszugehen, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 in den Jahren 2016 und 2017 zwar noch eine Kommunikation mit seiner Freundin im Wege von Internettelefonie und telefonischen Kurznachrichten (SMS) erfolgte, in den Folgejahren der Kontakt aber doch abbrach. Ableiten lässt sich dies aus den folgenden Ausführungen der Freundin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 auf die Frage „Wie hat sich der Kontakt zu XXXX dargestellt, nachdem er Österreich 2016 verlassen hat?“. Die Freundin des Beschwerdeführers erwiderte daraufhin: „Damals im Jahr 2015, 2016 und 2017 hatte ich ein Facebook-Konto mit Messenger und wenn XXXX Internetzugang hatte, haben wir über Internet telefoniert und SMS geschrieben. Er hat noch alte SMS von mir auf seinem Handy, aus den Jahren 2016 und 2017.“ (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). Wenn nun der Kontakt auch nach dem Jahr 2017 fortbestanden hätte, wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer auch noch über Nachrichten von seiner Freundin auf dem Mobiltelefon aus den Jahren 2018 bis 2020 verfügen würde. Derartiges brachte die Freundin jedoch zweifelsfrei nicht zum Ausdruck und der Beschwerdeführer legte diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vor, obwohl ihn das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgefordert hatte, alle Umstände, auf die er sein Beschwerdevorbringen zur behaupteten (bisherigen) Beziehung und Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX stütze, schriftlich und mit tauglichen Bescheinigungsmitteln nachzuweisen (OZ 22). Hinsichtlich der Frage, ab wann ein gemeinsamer Haushalt bestand, und im Hinblick auf die Qualität des Zusammenlebens liegen geeignete und unbedenkliche Ermittlungsergebnisse vor (insbesondere OZ 26, S 11, 13 ff, Beilage Z [Freundin], S 2, 5 f), wobei insbesondere beachtlich ist, dass in den Schilderungen des Ablaufs eines typischen Tags in der Beziehung keine besonderen Diskrepanzen hervorkamen. Was das Zusammenleben betrifft, so ergibt sich diese Feststellung zudem ergänzend aus entsprechenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (OZ 2, 3, 27), wonach der Beschwerdeführer seit 04.01.2021 jedenfalls offiziell bei seiner Freundin gemeldet ist. Dass die beiden bislang nicht verheiratet sind und eine Hochzeit frühestens Mitte April 2021 erfolgen kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 26, S 11, 14, Beilage Z [Freundin], S 7
  6. f)in Zusammenschau mit den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts aufliegenden Unterlagen des zuständigen Standesamts (VA 2, AS 245; OZ 11, 15).Die Feststellungen zur Person der Freundin, zum Kennenlernen, zum Beginn der Beziehung und zum aktuellen Zusammenleben stützen sich in erster Linie auf die Aussagen der Freundin, außerdem auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Auffällig ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin zum Beginn der Beziehung widersprüchlich waren. So führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage „Seit wann sind Sie mit Frau römisch 40 liiert?“ aus „Seit August 2015.“ (OZ 26, S 13; vergleiche auch zuvor OZ 20). Die Freundin verortete den Beginn der Beziehung hingegen zeitlich im Jänner 2016 (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 4 f). Dass Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen der Freundin, zumal beide Personen übereinstimmend schilderten, dass sie sich überhaupt erst im August 2015 bei einer gemeinnützigen Hilfsorganisation, die Lebensmittel an Bedürftige verteilt oder gegen geringes Entgelt abgibt, kennengerlernt hätten (OZ 26, S 12 f und Beilage Z [Freundin], S 4). Zudem stellte die Freundin des Beschwerdeführers bei ihren Schilderungen zum Beginn der Beziehung einen nachvollziehbaren zeitlichen Bezug zum Geburtstag des Beschwerdeführers im Jänner 2016 her, weshalb es plausibel erscheint, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprechen (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 5). Dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt erheblich abweichende Angaben machte, spricht ebenfalls nicht für seine Glaubwürdigkeit und gebietet generell eine kritische Würdigung seiner Aussagen zu dieser Beziehung. Wie sich das Verhältnis/ der Kontakt (Art, Intensität etc.) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ab diesem Zeitpunkt bis zu dessen Wiedereinreise im September 2020 bzw. bis zur anschließenden ersten persönlichen Begegnung im Oktober 2020 gestaltet (hat), ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin. Wenngleich der Beschwerdeführer darlegte, dass er immer - auch während seines Aufenthalts in Italien und Pakistan - Kontakt zu seiner Freundin gehalten habe (OZ 26, S 12), so ist letztlich davon auszugehen, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016 in den Jahren 2016 und 2017 zwar noch eine Kommunikation mit seiner Freundin im Wege von Internettelefonie und telefonischen Kurznachrichten (SMS) erfolgte, in den Folgejahren der Kontakt aber doch abbrach. Ableiten lässt sich dies aus den folgenden Ausführungen der Freundin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 auf die Frage „Wie hat sich der Kontakt zu römisch 40 dargestellt, nachdem er Österreich 2016 verlassen hat?“. Die Freundin des Beschwerdeführers erwiderte daraufhin: „Damals im Jahr 2015, 2016 und 2017 hatte ich ein Facebook-Konto mit Messenger und wenn römisch 40 Internetzugang hatte, haben wir über Internet telefoniert und SMS geschrieben. Er hat noch alte SMS von mir auf seinem Handy, aus den Jahren 2016 und 2017.“ (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). Wenn nun der Kontakt auch nach dem Jahr 2017 fortbestanden hätte, wäre es doch naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer auch noch über Nachrichten von seiner Freundin auf dem Mobiltelefon aus den Jahren 2018 bis 2020 verfügen würde. Derartiges brachte die Freundin jedoch zweifelsfrei nicht zum Ausdruck und der Beschwerdeführer legte diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel vor, obwohl ihn das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgefordert hatte, alle Umstände, auf die er sein Beschwerdevorbringen zur behaupteten (bisherigen) Beziehung und Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 stütze, schriftlich und mit tauglichen Bescheinigungsmitteln nachzuweisen (OZ 22). Hinsichtlich der Frage, ab wann ein gemeinsamer Haushalt bestand, und im Hinblick auf die Qualität des Zusammenlebens liegen geeignete und unbedenkliche Ermittlungsergebnisse vor (insbesondere OZ 26, S 11, 13 ff, Beilage Z [Freundin], S 2, 5 f), wobei insbesondere beachtlich ist, dass in den Schilderungen des Ablaufs eines typischen Tags in der Beziehung keine besonderen Diskrepanzen hervorkamen. Was das Zusammenleben betrifft, so ergibt sich diese Feststellung zudem ergänzend aus entsprechenden aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (OZ 2, 3, 27), wonach der Beschwerdeführer seit 04.01.2021 jedenfalls offiziell bei seiner Freundin gemeldet ist. Dass die beiden bislang nicht verheiratet sind und eine Hochzeit frühestens Mitte April 2021 erfolgen kann, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Freundin (OZ 26, S 11, 14, Beilage Z [Freundin], S 7
  7. f)in Zusammenschau mit den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts aufliegenden Unterlagen des zuständigen Standesamts (VA 2, AS 245; OZ 11, 15). Dass der Beschwerdeführer bereits ein Kind/ Kinder habe, ist aufgrund seiner Angaben auszuschließen (VA 1, AS 21, 277; VA 2, AS 175, 185 ff). Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin keine gemeinsamen Kinder haben und seine Freundin auch nicht schwanger ist, haben er und sie übereinstimmend ausgesagt (z. B. OZ 26, S 14, Beilage Z [Freundin], S 6). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner Freundin und leistet keinen Beitrag zu den Lebenskosten (wie z. B. Miete, Einkäufe) (OZ 26, S 10, 16). Insoweit das GVG-B 2005 jedoch die Gewährung der Versorgung durch den Bund vorsieht (vgl. insbesondere § 2 Abs 1 Satz 2 GVG-B 2005), ist der Beschwerdeführer von seiner Freundin nicht finanziell abhängig. Dass die Freundin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig wäre, ist nach den insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ebenso ausgeschlossen (OZ 26, S 10, 16). Dass der Beschwerdeführer bereits ein Kind/ Kinder habe, ist aufgrund seiner Angaben auszuschließen (VA 1, AS 21, 277; VA 2, AS 175, 185 ff). Dass der Beschwerdeführer und seine Freundin keine gemeinsamen Kinder haben und seine Freundin auch nicht schwanger ist, haben er und sie übereinstimmend ausgesagt (z. B. OZ 26, S 14, Beilage Z [Freundin], S 6). Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt mithilfe seiner Freundin und leistet keinen Beitrag zu den Lebenskosten (wie z. B. Miete, Einkäufe) (OZ 26, S 10, 16). Insoweit das GVG-B 2005 jedoch die Gewährung der Versorgung durch den Bund vorsieht vergleiche insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 GVG-B 2005), ist der Beschwerdeführer von seiner Freundin nicht finanziell abhängig. Dass die Freundin vom Beschwerdeführer finanziell abhängig wäre, ist nach den insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ebenso ausgeschlossen (OZ 26, S 10, 16). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer sagte, er liebe seine Freundin und seine Freundin liebe ihn (OZ 26, S 14). Zudem brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Fotografien, deren Entstehungsdatum allerdings nicht festgestellt werden kann, in Vorlage, die die beiden als Paar zeigen (VA 2, AS 433 ff, OZ 5, 7, 8, 20, OZ 26, Beilage A). Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen zur (fehlenden) persönlichen Glaubwürdigkeit und die folgenden Umstände war jedoch insgesamt festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin besteht und er auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat: Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im Erstverfahren bewusst war (VA 1, AS 93, 275,) und darauf dezidiert auch im gegenständlichen behördlichen Verfahren hingewiesen wurde (VA 2, AS 169), trat erst aufgrund eines Schreibens eines österreichischen Standesamts im behördlichen Verfahren zutage, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zur Zeugin führe und mit dieser in naher Zukunft eine Ehe eingehen wolle (VA 2, AS 245). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben kann, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes, dass er nichts von seiner Freundin erzählt habe, da er die (unbegründete) Angst gehabt habe, diese irgendwie in Schwierigkeiten zu bringen (VA 2, AS 413). Diese Ausführungen sind jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden im Dezember 2020 aus Gründen der Angst seine Freundin nicht erwähnt haben will, während er zuvor im Zuge seines Aufenthalts in Italien offenbar keine Bedenken hatte, sehr wohl eine Freundin und eine beabsichtigte Eheschließung gegenüber den italienischen Behörden ins Treffen zu führen (OZ 13, 14). Es wird diesbezüglich - wie von der belangten Behörde festgehalten (VA 2, AS 358) - nicht verkannt, dass in den italienischen Unterlagen von der beabsichtigten Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin mit einem Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet (VA 2, OZ 13, 14) die Rede ist, obwohl es sich bei seiner aktuellen Freundin zweifelsfrei um eine ungarische Staatsangehörige handelt. In der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 von der Rechtsvertreterin auf die Angaben gegenüber den italienischen Behörden angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, dass es bei der Befragung in Italien zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei (OZ 26, S 19). Dass diese Erklärung zutreffen könnte, ist nicht kategorisch ausschließen. Zu beachten ist allerdings, dass, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen und dass er die angebliche Erklärung nicht etwa – als Reaktion auf die Erwägungen im angefochtenen Bescheid – bereits in der Beschwerde, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die explizite Frage der Rechtsvertreterin äußerte. Im Ergebnis kann eine abschließende Klärung der Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer in Italien erwähnten Freundin um die Zeugin oder eine dritte Person handelt, jedoch ohnedies dahingestellt bleiben, zeigt sich doch jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Befürchtungen hatte, eine Freundin gegenüber den Behörden zu erwähnen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer diese angeblichen Befürchtungen bzw. die Sorge um seine Freundin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 wiederum völlig unerwähnt ließ und stattdessen als Rechtfertigung für die Nichterwähnung anführte, im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich gefragt worden zu sein, ob er Freunde habe und nicht, ob er eine „Freundin“ habe, andernfalls er dort gesagt hätte, dass er eine ungarische Freundin habe (OZ 26, S 8). Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer somit in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung divergierende Erklärungen für die Nichterwähnung seiner Freundin vor der belangten Behörde erbringt und diesen Ausführungen daher bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden kann, so zeigt sich bei einer näheren Betrachtung der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht einzig nach Freunden befragt wurde und er durchaus die Möglichkeit hatte, seine Freundin gegenüber der belangten Behörde bekanntzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang auszugsweise auf folgende Passage aus der Einvernahme hinzuweisen: „LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Habe Sie sonstige soziale Kontakte in Österreich? VP: Freunde habe ich, ich bin mit Afghanen und Pakistani befreundet.“ (VA 2, AS 185 ff; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Dem Beschwerdeführer wäre es insoweit problemlos möglich gewesen, seine Freundin im Zuge der offenen Fragestellung nach sozialen Kontakten zu erwähnen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am Ende der behördlichen Einvernahme noch die Gelegenheit, etwas anzugeben, das ihm wichtig erscheine. Er wurde gefragt, ob er noch etwas vorbringen oder ergänzen wolle. Der Beschwerdeführer verneinte; er habe alles gesagt. (VA 2, AS 189) Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht glaubwürdig und schreckt grundsätzlich nicht davor zurück, in hoheitlichen Verfahren unwahre Angaben zu machen. Zu bedenken ist hierbei auch, dass dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde; er hatte keine Einwände/ Korrekturen anzugeben (VA 2, AS 189 ff). Vor allem vermögen diese beiden Erklärungen auch nicht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer seine Freundin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2016 unerwähnt ließ, wobei er zum damaligen Zeitpunkt sogar explizit bejahte, überhaupt keine Beziehung in Österreich zu führen (VA 1, AS 277). Obwohl die Beziehung seit Ende Jänner 2016 - mit zwischenzeitlicher Unterbrechung in den Jahren 2018 bis September 2020 - bestand, äußerte sich der Beschwerdeführer weder im Erstverfahren noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren dazu. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin überhaupt nicht erwähnte, spricht bereits für sich, ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin weder zur Verhandlung im Erstverfahren noch zur Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren begleiten ließ. Insoweit zeigt sich, dass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin aus Sicht des Beschwerdeführers eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Belegt wird diese Schlussfolgerung auch durch die nachfolgenden Überlegungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beziehung. Seine Angaben zum Kennenlernen weisen zwar einen gewissen Umfang auf, erweisen sich aber gänzlich - wie sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers - emotionslos (OZ 26, S 12). Während die Freundin im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus mehrere - liebevolle - Bezeichnungen für den Beschwerdeführer wählte, etwa Xhanem (mein Leben), Askim (mein Schatz), Sergelim (mein Geliebter) (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 3), und erläuterte, dass sie sich in ihren Arbeitspausen beispielsweise telefonisch nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundige (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 6), wählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder derartige Formulierungen oder Kosenamen für seine Freundin, noch gab er zu Protokoll, sich bei seiner Freundin nach deren Befinden in der Arbeit zu erkundigen. Letzteres lässt nicht auf eine große Anteilnahme am Leben der Freundin schließen. Beides bestätigt jedenfalls ebenso, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe auf Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht zutage trat. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sagten übereinstimmend aus, dass sie heiraten wollen (OZ 26, S 14, Beilage Z [Freundin], S 5 ff). Dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, wann der Heiratsantrag gestellt bzw. der Entschluss zur Heirat gefasst wurde und von wem die Initiative hierzu ausging, in Einzelheiten voneinander abweichen, will das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht überbewerten. Der Aufforderung des Richters, vom Heiratsantrag und der Situation, in der der Antrag gemacht worden sei, zu erzählen, kam der Beschwerdeführer nach, indem er ausführte: „Als wir uns im Jahr 2015 kennengelernt haben, hat sie bereits damals den Wunsch geäußert, mich heiraten zu wollen. Ich habe dann keinen Aufenthalt in Österreich bekommen und ich musste Österreich verlassen. Wir standen aber in Kontakt. Als ich wieder nach Österreich gekommen bin, war für uns beide klar, dass wir heiraten wollen.“ (OZ 26, S 14; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Demnach ging die Initiative zur Eheschließung laut Beschwerdeführer primär von der Freundin - und zwar bereits im Jahr 2015 - aus. Die Freundin wiederum sagte auf die gleichlautende Aufforderung des Richters zunächst, dass sie sich im Jahr 2016 gegenseitig Ringe angesteckt hätten. Sie beide („wir“) hätten schon lange den Gedanken gehabt, zu heiraten, aber sich überlegt, sich ein bisschen Zeit zu lassen, um sich erst näher kennenzulernen, zumal sie eine gescheiterte Ehe hinter sich gehabt habe (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 5). Auf Nachfrage des Richters erklärte die Freundin dann, den Entschluss zur Heirat erst nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers gefasst zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gemerkt, dass die Gefühle immer noch vorhanden seien, obwohl sie so weit voneinander entfernt gewesen seien (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 6). Wesentlich bemerkenswerter als die aufgezeigten Diskrepanzen und ein untrüglicher Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer kein ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat, ist gewiss, dass er das gegenseitige Anstecken der Ringe im Sommer 2016 im gesamten Verfahren nicht einmal andeutete. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 09.05.2016 ausdrücklich zu Protokoll gab, keine Beziehung zu haben (VA 1, AS 277), wenig später, im Juni oder Juli 2016 (OZ 26, Beilage Z, S 6), mit seiner Freundin Ringe austauschte bzw. die beiden sich gegenseitig Ringe ansteckten und für den Beschwerdeführer dieser symbolträchtige Akt und die Beziehung zu seiner Freundin offenbar nicht einmal so viel persönliche Bedeutung hatten, dass er hiervon das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, noch in Kenntnis gesetzt hätte (vgl. den Akt L512 2118460-1). In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer nach konkreter Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 22), zur Bescheinigung der behaupteten (bisherigen) Beziehung und Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin lediglich den von der Freundin als Mieterin abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag sowie ein Konvolut an Fotos, deren Entstehungsdatum nicht festgestellt werden kann, vorlegte; zuvor hatte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Freundin vorgelegt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagten, seit mehreren Jahren eine Beziehung zu führen, ist außerdem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei darlegen konnte, ob seine Freundin aus früheren Beziehungen bereits Kinder habe. Dementsprechend heißt es zu dieser Thematik: „Meine Freundin hat mir nur erzählt, dass sie zwei Mal verheiratet war. Ich habe sie zu ihren früheren Partnern nichts gefragt, sie hat mir auch nicht erzählt, ob sie mit ihren früheren Partnern Kinder hat.“ (OZ 26, S 14). Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Beziehung die Größe und Augenfarbe seiner Freundin nicht nennen konnte; er gab lediglich vor, ihr Gewicht zu wissen (OZ 26, S 11, Beilage Z [Freundin], S 3). Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung ist neben den bisherigen Ausführungen des Weiteren nicht völlig außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer – nach angeblich jahrelanger Beziehung und nachdem er und seine Freundin zumindest den Sommer 2016 gemeinsam verbracht hatten – in der Verhandlung am 22.03.2021 weder angeben konnte, ob seine Freundin eine Vorliebe für Eis habe, noch welche Sorten sie gerne esse (OZ 26, S 15, Beilage Z [Freundin], S 3). Auch aus den übrigen Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich kein Hinweis auf eine besondere emotionale Nähe oder ein ausgeprägtes Interesse an der Beziehung. Dazu merkt das Bundesverwaltungsgericht abschließend an, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers keineswegs folgt, dass ihm an seiner Freundin bzw. der Beziehung zu ihr so viel läge, dass er sich deshalb um eine Möglichkeit zur (legalen) Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet bemüht hätte. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht geflüchtet wäre und nicht in Österreich um Schutz angesucht hätte, hätte er in seiner Heimat in Sicherheit leben können. (OZ 26, S 18) Zum tatsachenwidrigen Vorbringen der Flucht aus der Heimat und der fehlenden Sicherheit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das (Teil-)Erkenntnis vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, und die Erwägungen unten unter 2.3.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer sagte, er liebe seine Freundin und seine Freundin liebe ihn (OZ 26, S 14). Zudem brachte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Fotografien, deren Entstehungsdatum allerdings nicht festgestellt werden kann, in Vorlage, die die beiden als Paar zeigen (VA 2, AS 433 ff, OZ 5, 7, 8, 20, OZ 26, Beilage A). Unter Bedachtnahme auf die bisherigen Erwägungen zur (fehlenden) persönlichen Glaubwürdigkeit und die folgenden Umstände war jedoch insgesamt festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin besteht und er auch kein ernsthaftes, ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat: Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im Erstverfahren bewusst war (VA 1, AS 93, 275,) und darauf dezidiert auch im gegenständlichen behördlichen Verfahren hingewiesen wurde (VA 2, AS 169), trat erst aufgrund eines Schreibens eines österreichischen Standesamts im behördlichen Verfahren zutage, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zur Zeugin führe und mit dieser in naher Zukunft eine Ehe eingehen wolle (VA 2, AS 245). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben kann, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes, dass er nichts von seiner Freundin erzählt habe, da er die (unbegründete) Angst gehabt habe, diese irgendwie in Schwierigkeiten zu bringen (VA 2, AS 413). Diese Ausführungen sind jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber den österreichischen Behörden im Dezember 2020 aus Gründen der Angst seine Freundin nicht erwähnt haben will, während er zuvor im Zuge seines Aufenthalts in Italien offenbar keine Bedenken hatte, sehr wohl eine Freundin und eine beabsichtigte Eheschließung gegenüber den italienischen Behörden ins Treffen zu führen (OZ 13, 14). Es wird diesbezüglich - wie von der belangten Behörde festgehalten (VA 2, AS 358) - nicht verkannt, dass in den italienischen Unterlagen von der beabsichtigten Eheschließung mit einer türkischen Staatsbürgerin mit einem Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet (VA 2, OZ 13, 14) die Rede ist, obwohl es sich bei seiner aktuellen Freundin zweifelsfrei um eine ungarische Staatsangehörige handelt. In der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 von der Rechtsvertreterin auf die Angaben gegenüber den italienischen Behörden angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, dass es bei der Befragung in Italien zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei (OZ 26, S 19). Dass diese Erklärung zutreffen könnte, ist nicht kategorisch ausschließen. Zu beachten ist allerdings, dass, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen und dass er die angebliche Erklärung nicht etwa – als Reaktion auf die Erwägungen im angefochtenen Bescheid – bereits in der Beschwerde, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung auf die explizite Frage der Rechtsvertreterin äußerte. Im Ergebnis kann eine abschließende Klärung der Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer in Italien erwähnten Freundin um die Zeugin oder eine dritte Person handelt, jedoch ohnedies dahingestellt bleiben, zeigt sich doch jedenfalls, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Befürchtungen hatte, eine Freundin gegenüber den Behörden zu erwähnen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer diese angeblichen Befürchtungen bzw. die Sorge um seine Freundin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 wiederum völlig unerwähnt ließ und stattdessen als Rechtfertigung für die Nichterwähnung anführte, im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich gefragt worden zu sein, ob er Freunde habe und nicht, ob er eine „Freundin“ habe, andernfalls er dort gesagt hätte, dass er eine ungarische Freundin habe (OZ 26, S 8). Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer somit in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung divergierende Erklärungen für die Nichterwähnung seiner Freundin vor der belangten Behörde erbringt und diesen Ausführungen daher bereits aus diesem Grunde nicht gefolgt werden kann, so zeigt sich bei einer näheren Betrachtung der Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht einzig nach Freunden befragt wurde und er durchaus die Möglichkeit hatte, seine Freundin gegenüber der belangten Behörde bekanntzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang auszugsweise auf folgende Passage aus der Einvernahme hinzuweisen: „LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Habe Sie sonstige soziale Kontakte in Österreich? VP: Freunde habe ich, ich bin mit Afghanen und Pakistani befreundet.“ (VA 2, AS 185 ff; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Dem Beschwerdeführer wäre es insoweit problemlos möglich gewesen, seine Freundin im Zuge der offenen Fragestellung nach sozialen Kontakten zu erwähnen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer am Ende der behördlichen Einvernahme noch die Gelegenheit, etwas anzugeben, das ihm wichtig erscheine. Er wurde gefragt, ob er noch etwas vorbringen oder ergänzen wolle. Der Beschwerdeführer verneinte; er habe alles gesagt. (VA 2, AS 189) Wie bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Allgemeinen nicht glaubwürdig und schreckt grundsätzlich nicht davor zurück, in hoheitlichen Verfahren unwahre Angaben zu machen. Zu bedenken ist hierbei auch, dass dem Beschwerdeführer die Einvernahme rückübersetzt wurde; er hatte keine Einwände/ Korrekturen anzugeben (VA 2, AS 189 ff). Vor allem vermögen diese beiden Erklärungen auch nicht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer seine Freundin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2016 unerwähnt ließ, wobei er zum damaligen Zeitpunkt sogar explizit bejahte, überhaupt keine Beziehung in Österreich zu führen (VA 1, AS 277). Obwohl die Beziehung seit Ende Jänner 2016 - mit zwischenzeitlicher Unterbrechung in den Jahren 2018 bis September 2020 - bestand, äußerte sich der Beschwerdeführer weder im Erstverfahren noch in der Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren dazu. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin überhaupt nicht erwähnte, spricht bereits für sich, ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer von seiner Freundin weder zur Verhandlung im Erstverfahren noch zur Einvernahme vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren begleiten ließ. Insoweit zeigt sich, dass der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin aus Sicht des Beschwerdeführers eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Belegt wird diese Schlussfolgerung auch durch die nachfolgenden Überlegungen hinsichtlich der Art und Intensität der Beziehung. Seine Angaben zum Kennenlernen weisen zwar einen gewissen Umfang auf, erweisen sich aber gänzlich - wie sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers - emotionslos (OZ 26, S 12). Während die Freundin im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus mehrere - liebevolle - Bezeichnungen für den Beschwerdeführer wählte, etwa Xhanem (mein Leben), Askim (mein Schatz), Sergelim (mein Geliebter) (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 3), und erläuterte, dass sie sich in ihren Arbeitspausen beispielsweise telefonisch nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundige (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 6), wählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder derartige Formulierungen oder Kosenamen für seine Freundin, noch gab er zu Protokoll, sich bei seiner Freundin nach deren Befinden in der Arbeit zu erkundigen. Letzteres lässt nicht auf eine große Anteilnahme am Leben der Freundin schließen. Beides bestätigt jedenfalls ebenso, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe auf Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht zutage trat. Der Beschwerdeführer und seine Freundin sagten übereinstimmend aus, dass sie heiraten wollen (OZ 26, S 14, Beilage Z [Freundin], S 5 ff). Dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Freundin, wann der Heiratsantrag gestellt bzw. der Entschluss zur Heirat gefasst wurde und von wem die Initiative hierzu ausging, in Einzelheiten voneinander abweichen, will das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nicht überbewerten. Der Aufforderung des Richters, vom Heiratsantrag und der Situation, in der der Antrag gemacht worden sei, zu erzählen, kam der Beschwerdeführer nach, indem er ausführte: „Als wir uns im Jahr 2015 kennengelernt haben, hat sie bereits damals den Wunsch geäußert, mich heiraten zu wollen. Ich habe dann keinen Aufenthalt in Österreich bekommen und ich musste Österreich verlassen. Wir standen aber in Kontakt. Als ich wieder nach Österreich gekommen bin, war für uns beide klar, dass wir heiraten wollen.“ (OZ 26, S 14; Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Demnach ging die Initiative zur Eheschließung laut Beschwerdeführer primär von der Freundin - und zwar bereits im Jahr 2015 - aus. Die Freundin wiederum sagte auf die gleichlautende Aufforderung des Richters zunächst, dass sie sich im Jahr 2016 gegenseitig Ringe angesteckt hätten. Sie beide („wir“) hätten schon lange den Gedanken gehabt, zu heiraten, aber sich überlegt, sich ein bisschen Zeit zu lassen, um sich erst näher kennenzulernen, zumal sie eine gescheiterte Ehe hinter sich gehabt habe (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 5). Auf Nachfrage des Richters erklärte die Freundin dann, den Entschluss zur Heirat erst nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers gefasst zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie gemerkt, dass die Gefühle immer noch vorhanden seien, obwohl sie so weit voneinander entfernt gewesen seien (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 6). Wesentlich bemerkenswerter als die aufgezeigten Diskrepanzen und ein untrüglicher Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer kein ausgeprägtes emotionales oder affektives Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat, ist gewiss, dass er das gegenseitige Anstecken der Ringe im Sommer 2016 im gesamten Verfahren nicht einmal andeutete. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 09.05.2016 ausdrücklich zu Protokoll gab, keine Beziehung zu haben (VA 1, AS 277), wenig später, im Juni oder Juli 2016 (OZ 26, Beilage Z, S 6), mit seiner Freundin Ringe austauschte bzw. die beiden sich gegenseitig Ringe ansteckten und für den Beschwerdeführer dieser symbolträchtige Akt und die Beziehung zu seiner Freundin offenbar nicht einmal so viel persönliche Bedeutung hatten, dass er hiervon das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung des Erkenntnisses vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, noch in Kenntnis gesetzt hätte vergleiche den Akt L512 2118460-1). In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer nach konkreter Aufforderung zur Mitwirkung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 22), zur Bescheinigung der behaupteten (bisherigen) Beziehung und Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin lediglich den von der Freundin als Mieterin abgeschlossenen Wohnungsmietvertrag sowie ein Konvolut an Fotos, deren Entstehungsdatum nicht festgestellt werden kann, vorlegte; zuvor hatte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Freundin vorgelegt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagten, seit mehreren Jahren eine Beziehung zu führen, ist außerdem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei darlegen konnte, ob seine Freundin aus früheren Beziehungen bereits Kinder habe. Dementsprechend heißt es zu dieser Thematik: „Meine Freundin hat mir nur erzählt, dass sie zwei Mal verheiratet war. Ich habe sie zu ihren früheren Partnern nichts gefragt, sie hat mir auch nicht erzählt, ob sie mit ihren früheren Partnern Kinder hat.“ (OZ 26, S 14). Zu berücksichtigten ist ferner, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren Beziehung die Größe und Augenfarbe seiner Freundin nicht nennen konnte; er gab lediglich vor, ihr Gewicht zu wissen (OZ 26, S 11, Beilage Z [Freundin], S 3). Im Hinblick auf die Intensität der Beziehung ist neben den bisherigen Ausführungen des Weiteren nicht völlig außer Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer – nach angeblich jahrelanger Beziehung und nachdem er und seine Freundin zumindest den Sommer 2016 gemeinsam verbracht hatten – in der Verhandlung am 22.03.2021 weder angeben konnte, ob seine Freundin eine Vorliebe für Eis habe, noch welche Sorten sie gerne esse (OZ 26, S 15, Beilage Z [Freundin], S 3). Auch aus den übrigen Aussagen und dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich kein Hinweis auf eine besondere emotionale Nähe oder ein ausgeprägtes Interesse an der Beziehung. Dazu merkt das Bundesverwaltungsgericht abschließend an, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers keineswegs folgt, dass ihm an seiner Freundin bzw. der Beziehung zu ihr so viel läge, dass er sich deshalb um eine Möglichkeit zur (legalen) Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet bemüht hätte. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht geflüchtet wäre und nicht in Österreich um Schutz angesucht hätte, hätte er in seiner Heimat in Sicherheit leben können. (OZ 26, S 18) Zum tatsachenwidrigen Vorbringen der Flucht aus der Heimat und der fehlenden Sicherheit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das (Teil-)Erkenntnis vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, und die Erwägungen unten unter 2.3. Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. statt vieler: BVwG 13.11.2020, L508 2235340-1/6E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vgl. auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in Islamabad (https://www.bmeia.gv.at/oeb-islamabad/ [31.03.2021]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (§ 53 FPG; vgl. auch § 11 Abs 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Die Tatsache, dass die Freundin weder Paschtu noch Urdu spricht, steht einem Besuch in Pakistan nicht entgegen, zumal sie während des Aufenthalts nicht auf sich allein gestellt wäre. Dass eine Fortsetzung der Beziehung auch außerhalb Österreichs in Pakistan möglich ist und es der Freundin zumutbar ist, den Beschwerdeführer nach Pakistan zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, ergibt sich aus der in den Aussagen der Freundin klar erkennbaren Bereitschaft, den Beschwerdeführer nach Pakistan zu begleiten (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 wurde in keiner Weise vorgebracht, warum es der Freundin unzumutbar wäre, den Beschwerdeführer allenfalls nach Pakistan zu begleiten. Dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich wäre, mit seiner in Österreich lebenden Freundin zu kommunizieren, steht schon deshalb außer Frage, weil der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit seiner Familie kommunizierte; die technische Möglichkeit besteht also, was sich im Übrigen grundsätzlich auch aus zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt vergleiche statt vieler: BVwG 13.11.2020, L508 2235340-1/6E). Dass (gegenseitige) Besuche grundsätzlich unmöglich wären, ist nicht hervorgekommen; vergleiche auch z. B. die Informationen auf der Website der Österreichischen Botschaft in Islamabad (https://www.bmeia.gv.at/oeb-islamabad/ [31.03.2021]). Zu bedenken ist auch, dass gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot besteht (Paragraph 53, FPG; vergleiche auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 [Schengener Grenzkodex] sowie nach dem FPG). Die Tatsache, dass die Freundin weder Paschtu noch Urdu spricht, steht einem Besuch in Pakistan nicht entgegen, zumal sie während des Aufenthalts nicht auf sich allein gestellt wäre. Dass eine Fortsetzung der Beziehung auch außerhalb Österreichs in Pakistan möglich ist und es der Freundin zumutbar ist, den Beschwerdeführer nach Pakistan zu begleiten und allenfalls für längere Zeit oder dauerhaft dort zu leben, ergibt sich aus der in den Aussagen der Freundin klar erkennbaren Bereitschaft, den Beschwerdeführer nach Pakistan zu begleiten (OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 wurde in keiner Weise vorgebracht, warum es der Freundin unzumutbar wäre, den Beschwerdeführer allenfalls nach Pakistan zu begleiten. Dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten, insbesondere der nun geplanten Eheschließung, des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Beziehung erst nach der Erlassung des Bescheids der belangten Behörde im Erstverfahren (17.11.2015, Zahl XXXX ) ca. Ende Jänner 2016 begründeten (vgl. OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). Dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten, insbesondere der nun geplanten Eheschließung, des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Beziehung erst nach der Erlassung des Bescheids der belangten Behörde im Erstverfahren (17.11.2015, Zahl römisch 40 ) ca. Ende Jänner 2016 begründeten vergleiche OZ 26, Beilage Z [Freundin], S 7). Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 27). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der – schon im behördlichen Verfahren durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, (VA 2, AS 33) sowie im Beschwerdeverfahren auch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (VA 2, AS 429) vertretene – Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde (vgl. insbesondere VA 2, AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 169 ff, sowie die konkrete mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer übermittelte Aufforderung zur Mitwirkung [OZ 22]). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (OZ 26, S 19) keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der – schon im behördlichen Verfahren durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, (VA 2, AS 33) sowie im Beschwerdeverfahren auch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (VA 2, AS 429) vertretene – Beschwerdeführer mehrfach eingehend über seine Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde vergleiche insbesondere VA 2, AS 25 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], 169 ff, sowie die konkrete mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer übermittelte Aufforderung zur Mitwirkung [OZ 22]). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (OZ 26, S 19) keine Änderung eingetreten ist, da sich der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert und keine neuen Bescheinigungsmittel vorgelegt hat. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände des Beschwerdeführers, die dieser der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus mitzuteilen hat; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at). 2.3. Für die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind folgende Erwägungen maßgeblich: 2.3.1. Den am 22.02.2015 gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.11.2015, Zahl XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV) (VA 1, AS 119 ff).2.3.1. Den am 22.02.2015 gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.11.2015, Zahl römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier) (VA 1, AS 119 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit der Maßgabe, dass der erste Satz von Spruchpunkt III des Bescheids vom 17.11.2015 „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.“ zu lauten habe, rechtskräftig als unbegründet ab (VA 1, AS 285 ff, 367 ff [Zustellschein]). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, mit der Maßgabe, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei des Bescheids vom 17.11.2015 „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.“ zu lauten habe, rechtskräftig als unbegründet ab (VA 1, AS 285 ff, 367 ff [Zustellschein]). Zufolge dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Pakistan keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58): So sei der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 62 ff, 70 f). Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Art 2, 3 EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 78 ff).Ferner folgt aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Artikel 2, 3, EMRK oder des 6.

und

  1. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen (BVwG 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, S 58, 78 ff). All dies ist – inhaltlich unzweifelhaft – der Entscheidung vom 26.09.2016 zu entnehmen, mag sich der Wortlaut der Ausführungen in der Entscheidung vom 26.09.2016 auch nicht mit dem Wortlaut der obigen Erwägungen decken. 2.3.
  2. Den am 03.09.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids vom 11.02.2021, Zahl XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, gemäß § 68 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet ab. In dieser Entscheidung gelangte das Bundesverwaltungsgericht – unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, die COVID-19-Pandemie und die maßgeblichen Rechtsvorschriften – zu dem Schluss, (dass die Behörde zutreffend erkannt hatte,) dass seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, weder eine maßgebliche Änderung der Sachlage noch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bezwecke mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll; vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  3. 2.3.
  4. Den am 03.09.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids vom 11.02.2021, Zahl römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit (Teil-)Erkenntnis vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. In dieser Entscheidung gelangte das Bundesverwaltungsgericht – unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von der Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, die COVID-19-Pandemie und die maßgeblichen Rechtsvorschriften – zu dem Schluss, (dass die Behörde zutreffend erkannt hatte,) dass seit der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2016, L512 2118460-1/25E, weder eine maßgebliche Änderung der Sachlage noch eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bezwecke mit dem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2020 die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll; vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/
  5. Dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, die Lage dahingehend geändert hätte, dass nunmehr der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre, ist zu verneinen: In der mündlichen Verhandlung zur einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan befragt, bezog sich der Beschwerdeführer – unsubstantiiert – auf das im (Teil-)Erkenntnis vom 16.03.2021 bereits vollständig berücksichtigte Vorbringen (OZ 26, S 18); diesem Vorbringen hatte die belangte Behörde zu Recht jeglichen glaubhaften Kern abgesprochen. Der Beschwerdeführer liefe daher nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen. Auch sonst ist zwischenzeitlich keine Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (z. B. des Gesundheitszustands; vgl. oben unter 2.2.) eingetreten. Auch sonst ist zwischenzeitlich keine Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers (z. B. des Gesundheitszustands; vergleiche oben unter 2.2.) eingetreten. Dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich geändert hätte, ist weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer den Beweis eines realen Risikos einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht (vgl. OZ 26, S 19; vgl. zum Erfordernis, ein derartiges Risiko nachzuweisen, z. B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, generiert am: 05.02.2021, Version 1; VA 2, AS 189, 283, 286 ff, 358 ff) sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen auch schlüssig, richtig und vollständig. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (VA 2, AS 287 ff). Die (nochmalige) wörtliche Wiedergabe des Länderinformationsblatts – als Bescheinigungsmittel – bzw. Erhebung zur Feststellung ist ebenso wenig rechtlich geboten und sinnvoll wie die wörtliche Wiedergabe bzw. Erhebung zur Feststellung etwa von Aussagen von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigengutachten, weshalb an dieser Stelle auch davon Abstand zu nehmen ist; vgl. zum Gegenstand von Feststellungen Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 3 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Behörde ist unter anderem ausführlich auf die COVID-19-Situation, die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Im Verhältnis zu den Länderinformationen aus dem Verfahren L512 2118460-1 ist eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – auch jetzt – nicht zu erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen der COVID-19-Pandemie: Denn nach den in der Verhandlung am 22.03.2021 erörterten – und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen – Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 22.03.2021 in Pakistan auf insgesamt 623.135, die Anzahl der Toten auf 13.799 belaufe; im Vergleich dazu Deutschland: 2.659.516 bestätigte Fälle und 74.664 Todesfälle; Österreich: 508.744 bestätigte Fälle und 8.817 Todesfälle (OZ 26, S 18). Laut WHO Dashboard zu COVID-19, Aufruf am 31.03.2021, beträgt nunmehr in Pakistan die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle 663.200, die Anzahl der Toten 14.356; im Vergleich dazu Deutschland: 2.808.873 bestätigte Fälle und 76.342 Todesfälle; Österreich: 539.561 bestätigte Fälle und 9.058 Todesfälle. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Art 2, 3 EMRK oder des 6.

und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat zwischenzeitlich geändert hätte, ist weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer den Beweis eines realen Risikos einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht vergleiche OZ 26, S 19; vergleiche zum Erfordernis, ein derartiges Risiko nachzuweisen, z. B. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Die von der Behörde herangezogenen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Pakistan, generiert am: 05.02.2021, Version 1; VA 2, AS 189, 283, 286 ff, 358 ff) sind bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch aktuell. Bei den maßgeblichen Berichten handelt es sich um (für den vorliegenden Fall hinreichend) aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Human Rights Watch, US Departement of State, Österreichische Botschaft Islamabad. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen auch schlüssig, richtig und vollständig. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid umfassend mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (VA 2, AS 287 ff). Die (nochmalige) wörtliche Wiedergabe des Länderinformationsblatts – als Bescheinigungsmittel – bzw. Erhebung zur Feststellung ist ebenso wenig rechtlich geboten und sinnvoll wie die wörtliche Wiedergabe bzw. Erhebung zur Feststellung etwa von Aussagen von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigengutachten, weshalb an dieser Stelle auch davon Abstand zu nehmen ist; vergleiche zum Gegenstand von Feststellungen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 37, Rz 3 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Behörde ist unter anderem ausführlich auf die COVID-19-Situation, die politische Lage, die Sicherheitslage, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Rückkehrern eingegangen. Im Verhältnis zu den Länderinformationen aus dem Verfahren L512 2118460-1 ist eine entscheidungswesentliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat – auch jetzt – nicht zu erkennen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen der COVID-19-Pandemie: Denn nach den in der Verhandlung am 22.03.2021 erörterten – und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen – Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle am 22.03.2021 in Pakistan auf insgesamt 623.135, die Anzahl der Toten auf 13.799 belaufe; im Vergleich dazu Deutschland: 2.659.516 bestätigte Fälle und 74.664 Todesfälle; Österreich: 508.744 bestätigte Fälle und 8.817 Todesfälle (OZ 26, S 18). Laut WHO Dashboard zu COVID-19, Aufruf am 31.03.2021, beträgt nunmehr in Pakistan die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle 663.200, die Anzahl der Toten 14.356; im Vergleich dazu Deutschland: 2.808.873 bestätigte Fälle und 76.342 Todesfälle; Österreich: 539.561 bestätigte Fälle und 9.058 Todesfälle. Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine

Artikel 2, 3, EMRK oder des 6.

und

  1. ZPEMRK bedeuten würde und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen.
  2. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheids:A) Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des angefochtenen Bescheids: 3.
  3. Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids: § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfülle. In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids war daher zu bestätigen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids: 3.2.
  7. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/
  8. Diese Voraussetzungen sind, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, und zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids vorangehend unter Punkt 3.
  9. ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt. 3.2.
  10. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Vgl. mwN VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/
  11. Diese Voraussetzungen sind, wie sich im Zusammenhang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids im Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, L527 2118460-2/24E, und zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids vorangehend unter Punkt 3.
  12. ergibt, im vorliegenden Fall erfüllt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. 3.2.1.
  13. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgem

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