Vm Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Weiters wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.3. Mit Bescheid vom 05.06.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt jedoch die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).Im konkreten Beschwerdefall ist auch auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt vergleiche zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Die Beschwerdeführerin reiste am 18.03.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits 12 Tage nach der Einreise heiratete sie – zunächst nach islamischem Ritus – ihren nunmehrigen Ehemann; zudem deutete sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihr eigentlicher Grund der Antragstellung die beabsichtigte Eheschließung mit ihrem Mann gewesen sei („R: Wollen Sie etwas zu Protokoll geben? BF: Mein Mann hat mich gefunden, deswegen bin ich nach Ö gekommen. - R: Was verstehen Sie unter „mich gefunden“? BF: Im Internet in sozialen Netzwerken. Ich wurde nicht richtig verfolgt.“) Dem Paar musste somit von Anbeginn die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst sein. Es war vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht ihres zwischenzeitig entstandenen Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, und sich auch seit ihrer Ankunft in Österreich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. In der Entscheidung des EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 9214/80, verneinte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 8 EMRK und führte aus, dass die durch Art. 8 EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung umfasst, Ehegatten zur Niederlassung zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung in ihren eigenen oder im Heimatstaat ihrer Ehemänner dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen wissen bzw. damit rechnen müssen, dass sich ihre Ehemänner nicht (mehr) rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten würden. (Der Gerichtshof hat zwar den rechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführerinnen ein Beschwerderecht zugestanden und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Rasse erkannt; dies jedoch vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einwanderungsrechts im Vereinigten Königreich, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.)In der Entscheidung des EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 9214/80, verneinte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8, EMRK und führte aus, dass die durch Artikel 8, EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung umfasst, Ehegatten zur Niederlassung zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung in ihren eigenen oder im Heimatstaat ihrer Ehemänner dargelegt. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen wissen bzw. damit rechnen müssen, dass sich ihre Ehemänner nicht (mehr) rechtmäßig im Vereinigten Königreich aufhalten würden. (Der Gerichtshof hat zwar den rechtmäßig aufhältigen Beschwerdeführerinnen ein Beschwerderecht zugestanden und eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Rasse erkannt; dies jedoch vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einwanderungsrechts im Vereinigten Königreich, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.) Im vorliegenden Fall mussten sich die Beschwerdeführerin und der Ehemann ebenfalls bewusst sein, dass ihre Beziehung vor dem Hintergrund eines noch nicht existenten bzw. später eines unischeren Aufenthaltes der Beschwerdeführerin entstand. Nicht verkannt wird, dass es dem Ehemann aufgrund seines Status als anerkannter Flüchtling aus der Russischen Föderation nicht möglich ist, im Heimatstaat der Beschwerdeführerin einen Wohnsitz zu begründen oder Besuche abzuhalten. Doch ist es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der Beschwerdeführerin ist es daher für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens zumutbar, den Kontakt via Telefon oder Internet und durch persönliche Besuche in Österreich aufrecht zu erhalten. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. (…) Die Beschwerdeführerin hält sich von März 2013 im Bundesgebiet auf und sie verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, die sich insgesamt seit ca. etwas mehr als sechs Jahren in Österreich aufhält, nicht mehr als „eher kürzer“ zu bewerten und verstärkt daher grundsätzlich ihr Interesse am Verbleib. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin andererseits noch etwas weniger als vier Jahre und damit eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die etwas mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Verbleibs der Beschwerdeführerin in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit nicht hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnten.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin, die sich insgesamt seit ca. etwas mehr als sechs Jahren in Österreich aufhält, nicht mehr als „eher kürzer“ zu bewerten und verstärkt daher grundsätzlich ihr Interesse am Verbleib. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der Beschwerdeführerin andererseits noch etwas weniger als vier Jahre und damit eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die etwas mehr als sechsjährige Aufenthaltsdauer nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse des Verbleibs der Beschwerdeführerin in Österreich zum Überwiegen bringen würde oder die Aufenthaltsdauer in ihrer Gesamtheit nicht hinreichende Privatinteressen am Verbleib maßgeblich aufwerten könnten. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere halten sich dort der Großteil der Verwandten der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin, die im Alter von 31 Jahren nach Österreich eingereist ist, hat den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Sie beherrscht die Sprache. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich schwächer integriert: Deutschzertifikate wurde nur bis A2 erworben. Die Beschwerdeführerin ist sind kein Mitglied in einem Verein. Sie hat Freunde/Bekanntschaften in Österreich und lebt von der Grundversorgung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführerin bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchen sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über eine gesicherte wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist. Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher wenig entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führen hätten können. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. (…)“Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. (…)“ 6. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E 3279/2019-5, die Behandlung einer gegen das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Eine gegen das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0553-5, zurückgewiesen. 2. Verfahren: 2.1. Am 25.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.“ Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Antrages in einem Schreiben vom 26.02.2020 im Wesentlichen an, sie befinde ich nunmehr seit mehr als sechseinhalb Jahren durchgehend in Österreich. Von ihrer Einreise im März 2013 bis 2019 habe sie sich in einem Asylverfahren befunden, welches in einer gänzlich abweisenden Entscheidung gemündet hätte. Während ihres Aufenthaltes habe sie weitreichende Integrationsschritte gesetzt. Im September 2013 habe sie einen anerkannten Flüchtling geehelicht, welcher erwerbstätig sei und der Beschwerdeführerin bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes helfe. Gleichzeitig stehe die Beschwerdeführerin diesem in der Lebensführung tatkräftig zur Seite, da er zu 70% behindert sei und daher auf Pflege und Anwesenheit der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin beziehe derzeit Grundversorgung, habe jedoch die Möglichkeit, nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in einer Firma eingestellt zu werden. Sie spreche sehr gut Deutsch und habe einen Freundeskreis in Österreich. In die Russische Föderation könne sie nicht zurückkehren, da sie seit mehr als sieben Jahren in Österreich wohne, hier ihren Lebensmittelpunkt habe und in Tschetschenien auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen könne. Weiters stelle sie den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses
G-DVO, da ihr die russische Botschaft bis dato einen solchen nicht ausgestellt hätte. Zur Bestätigung ihrer Identität habe sie bereits ihre Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. 2.1. Am 25.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens.“ Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Antrages in einem Schreiben vom 26.02.2020 im Wesentlichen an, sie befinde ich nunmehr seit mehr als sechseinhalb Jahren durchgehend in Österreich. Von ihrer Einreise im März 2013 bis 2019 habe sie sich in einem Asylverfahren befunden, welches in einer gänzlich abweisenden Entscheidung gemündet hätte. Während ihres Aufenthaltes habe sie weitreichende Integrationsschritte gesetzt. Im September 2013 habe sie einen anerkannten Flüchtling geehelicht, welcher erwerbstätig sei und der Beschwerdeführerin bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes helfe. Gleichzeitig stehe die Beschwerdeführerin diesem in der Lebensführung tatkräftig zur Seite, da er zu 70% behindert sei und daher auf Pflege und Anwesenheit der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin beziehe derzeit Grundversorgung, habe jedoch die Möglichkeit, nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in einer Firma eingestellt zu werden. Sie spreche sehr gut Deutsch und habe einen Freundeskreis in Österreich. In die Russische Föderation könne sie nicht zurückkehren, da sie seit mehr als sieben Jahren in Österreich wohne, hier ihren Lebensmittelpunkt habe und in Tschetschenien auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen könne. Weiters stelle sie den Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DVO, da ihr die russische Botschaft bis dato einen solchen nicht ausgestellt hätte. Zur Bestätigung ihrer Identität habe sie bereits ihre Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Übermittelt wurden die Vollmachtsbekanntgabe eines Rechtsanwaltes, Kopien des Behindertenpasses und des Konventionsreisepasses sowie Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin, ein Nachweis über den Bezug von Grundversorgung, Einstellungszusagen für eine Tätigkeit als Verkäuferin sowie als Kindergartenassistentin, ein Zertifikat über eine gut bestandene ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2, die aus September 2013 stammende Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin sowie eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 23.03.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages und gewährte ihr die Möglichkeit, hierzu, sowie zu näher aufgelisteten Aspekten ihres Familien- und Privatlebens binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Mit Eingabe vom 23.04.2020 brachte der (damalige) bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die in Aussicht genommene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin wäre rechtswidrig, da gewichtige Gründe für ein Bleiberecht nach Art. 8 EMRK sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2013 mit einem in Österreich asylberechtigten Mann verheiratet. Diesem fehle der rechte Unterarm und er sei psychisch beeinträchtigt, sodass er als schwer behindert (70%) eingestuft werde. Dieser arbeite halbtags in einer Tischlerei der XXXX und erhalte rund EUR 900,- monatlich, die Beschwerdeführerin beziehe dazu noch Grundversorgung. Aufgrund der physischen Beeinträchtigung bedürfe der Gatte für sehr viele Verrichtungen des täglichen Lebens (Haushaltsführung, Ankleiden, Blutdruckmessen etc.) der Hilfe sowie der seelischen Unterstützung der Beschwerdeführerin. Das Ehepaar lebe nun seit sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt, eine Trennung würde für beide Eheleute eine psychische Belastung mit sich bringen. Die Beschwerdeführerin sei als Ehegattin eines tschetschenischen Rebellen bei einer Rückkehr in ihrer Sicherheit gefährdet, weil in Tschetschenien Sippenhaft ausgeübt werde, sodass auch die Ehefrau für die „Sünden“ ihres Gatten zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für diese nicht, sodass eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten sei. Zudem sei ihr auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR „Hode und Abdi“ vom 06.11.2012 als Ehegattin eines Asylberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung der Aufenthalt zu gestatten. Mit Eingabe vom 23.04.2020 brachte der (damalige) bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die in Aussicht genommene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin wäre rechtswidrig, da gewichtige Gründe für ein Bleiberecht nach Artikel 8, EMRK sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2013 mit einem in Österreich asylberechtigten Mann verheiratet. Diesem fehle der rechte Unterarm und er sei psychisch beeinträchtigt, sodass er als schwer behindert (70%) eingestuft werde. Dieser arbeite halbtags in einer Tischlerei der römisch 40 und erhalte rund EUR 900,- monatlich, die Beschwerdeführerin beziehe dazu noch Grundversorgung. Aufgrund der physischen Beeinträchtigung bedürfe der Gatte für sehr viele Verrichtungen des täglichen Lebens (Haushaltsführung, Ankleiden, Blutdruckmessen etc.) der Hilfe sowie der seelischen Unterstützung der Beschwerdeführerin. Das Ehepaar lebe nun seit sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt, eine Trennung würde für beide Eheleute eine psychische Belastung mit sich bringen. Die Beschwerdeführerin sei als Ehegattin eines tschetschenischen Rebellen bei einer Rückkehr in ihrer Sicherheit gefährdet, weil in Tschetschenien Sippenhaft ausgeübt werde, sodass auch die Ehefrau für die „Sünden“ ihres Gatten zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für diese nicht, sodass eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte zu befürchten sei. Zudem sei ihr auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR „Hode und Abdi“ vom 06.11.2012 als Ehegattin eines Asylberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung der Aufenthalt zu gestatten. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 25.02.2020 wurde
Vm § 8 AsylG-DVO 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 25.02.2020 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DVO 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden, diese sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hätte keinerlei neue Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend gemacht, die eine grundlegende Änderung zu ihren Angaben im Asylverfahren darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren auf internationalen Schutz keine relevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Diese hätte außer ihrem Gatten keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sie sei bis dato nicht zur Botschaft gegangen, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen und habe auch sonst keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die Beschwerdeführerin habe der Behörde bis dato ihre Identität nicht nachgewiesen, obwohl sie zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Sie habe lediglich eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde vorgelegt, welche die Angaben zu ihrer Identität nur ansatzweise untermauern würden. Der Umstand, dass ihr Gatte in Österreich lebe, sei bereits in der Entscheidung vom 24.07.2019 ausreichend gewürdigt worden und es sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin hätte seit Abschluss ihres Asylverfahrens auch zu ihrem Privatleben und ihrer Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Art. 8 EMRK ersichtlich gemacht, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden, diese sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin hätte keinerlei neue Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend gemacht, die eine grundlegende Änderung zu ihren Angaben im Asylverfahren darstellen würden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Verfahren auf internationalen Schutz keine relevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Diese hätte außer ihrem Gatten keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Sie sei bis dato nicht zur Botschaft gegangen, um sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen und habe auch sonst keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Die Beschwerdeführerin habe der Behörde bis dato ihre Identität nicht nachgewiesen, obwohl sie zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Sie habe lediglich eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde vorgelegt, welche die Angaben zu ihrer Identität nur ansatzweise untermauern würden. Der Umstand, dass ihr Gatte in Österreich lebe, sei bereits in der Entscheidung vom 24.07.2019 ausreichend gewürdigt worden und es sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Die Beschwerdeführerin hätte seit Abschluss ihres Asylverfahrens auch zu ihrem Privatleben und ihrer Integration keine neuerlichen bzw. tatsächlichen Änderungen im Sinne des Artikel 8, EMRK ersichtlich gemacht, weshalb der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei. 2.
G 2005. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Ihre familiäre und private Situation im Bundesgebiet sowie ihre Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren auf ihre im September 2013 geschlossene Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürger, welcher eine festgestellte Behinderung von 70% aufweise, sowie ihre mittlerweile rund siebenjährige Aufenthaltsdauer verwiesen und zwei schriftliche Zusagen über ihr im Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in Aussicht stehende Beschäftigungsverhältnisse in Vorlage gebracht. Am 25.02.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufenthaltsberechtigung plus" oder "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wenn dies zumindest
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG), zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
G sind Anträge
cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.7.2011, 2011/22/0127; VwGH 5.5.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.
G 2005 entgegenstünde. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben und die Integration der Beschwerdeführerin eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf die Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten russischen Staatsbürger verwiesen, welcher aufgrund einer körperlichen Behinderung auf Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen wäre. Diese Umstände haben jedoch zum Zeitpunkt der letztmaligen inhaltlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019 bereits unverändert vorgelegen, sodass die vorgebrachte Bindung zu ihrem Ehemann keine potentiell verfahrensrelevante Neuerung ihres Familien- und Privatlebens darstellt. Auch die nunmehr ins Treffen geführte Behinderung des Ehegatten hat zum Zeitpunkt der letztmaligen Beurteilung einer Rückkehrentscheidung bereits vorgelegen und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 05.09.2018 angesprochen; in wie fern ein zu ihrem Ehemann allenfalls vorliegendes Abhängigkeitsverhältnis seither eine Änderung erfahren hätte, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren im Übrigen lediglich auf ihre seither längere Aufenthaltsdauer verwiesen, sowie den Umstand, dass sie nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge. Diesen Aspekten kommt jedoch kein maßgebliches Gewicht zu. So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).So ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN). Im Lichte dieser Judikatur sind gegenständlich sohin weder die Beziehung zum Ehegatten der Beschwerdeführerin, noch der Zeitablauf von einem Jahr seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, noch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einstellungszusage geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen. Das vorgelegte ÖSD-Zertifikat über eine im Juni 2018 bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 fand ebenfalls bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019 Berücksichtigung, sodass von einer Verbesserung der Sprachkenntnisse nicht auszugehen ist. Die vorgelegten Einkommensnachweise ihres Ehemannes sowie die Bestätigungen über den Bezug von Grundversorgung sind ebensowenig geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Änderungen hinsichtlich der beruflichen Integration der Beschwerdeführerin oder hinsichtlich ihrer Bindung zum Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hat sich keine wesentliche Änderung ergeben, wobei dies im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde. Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf die bereits im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz behandelten Verfolgungsbefürchtungen in ihrem Herkunftsstaat Bezug nimmt, so war das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls bereits Gegenstand des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2019. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, einen Anspruch auf internationalen Schutz zu begründen und es wurden keine seither neu entstandenen Befürchtungen zur Sprache gebracht (welche im Übrigen im hierfür vorgesehenen Verfahren über internationalen Schutz geltend zu machen wären). 3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.3.4. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. 3.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde hat keine neuen Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche eine neuerliche Abwägung
Am 16.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, bei meinem dzt. Ehemann wurde der Asylantrag positiv entschieden, wir wollen uns nicht trennen, wenn ich jedoch das Land verlassen muss, kann er mich in meiner Heimat nicht besuchen. Ansonsten gelten die Gründe von meinem ersten Antrag. Der Ex-Mann sei untergetaucht die Mutter habe Angst, ein Mitarbeiter des FSB sei bei ihr gewesen und hätte angegeben, falls die BF zurückkehre hätte er ein paar Fragen an diese, sie wisse jedoch nicht ob dies wegen des Ex-Mannes oder des derzeitigen Mannes sei, deshalb habe sie auch Angst. 2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest.2.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest. Begründet wurde dies wie folgt: „Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 16.02.2021 428692 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8088 Todesfälle. In der Russischen Föderation wurden zu diesem Zeitpunkt 4 071883 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 80126 Todesfälle bestätigt (WHO,16.02.2021,https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2013 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, am 24.07.2019 rechtskräftig, in II. Instanz abgewiesen. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 25.02.2020 wurde mit Erkenntnis vom 13.08.2020, am 17.08.2020 rechtskräftig, in II. Instanz abgewiesen. In diesen Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2013 wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, am 24.07.2019 rechtskräftig, in römisch zwei. Instanz abgewiesen. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 25.02.2020 wurde mit Erkenntnis vom 13.08.2020, am 17.08.2020 rechtskräftig, in römisch zwei. Instanz abgewiesen. In diesen Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihre Vorverfahren beruhten auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Es können in Ihrem gegenständlichen Asylverfahren keine neu entstandenen, glaubhaften Fluchtgründe festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie einer, neu entstandenen, asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie unter einer lebensgefährlichen oder einer in Ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheit leiden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihnen die notdürftigste Lebensgrundlange entzogen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens, eine maßgeblich ausgeprägte private oder familiäre Integration in Österreich ergeben hat. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind seit 2013 mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet. Sie sind in Österreich nicht berufstätig. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben lediglich eine Deutschprüfung Niveau A2 abgelegt. Sie sind in Österreich in keinem Verein und in keiner Organisation tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgebliche Änderung Ihrer Integrationsverfestigung in Österreich besteht. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht geändert.“ (…..) „Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität konnte bereits im Vorverfahren durch Vorlage Ihres russischen Inlandspasses XXXX festgestellt werden. Ihre Identität konnte bereits im Vorverfahren durch Vorlage Ihres russischen Inlandspasses römisch 40 festgestellt werden. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Es erfolgte ein Rücktritt von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 50 WaffG (Delikt vom 13.04.2018) unter der Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr.Es erfolgte ein Rücktritt von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 50, WaffG (Delikt vom 13.04.2018) unter der Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr. In Ihrer Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinden würden, jedoch würden Sie seit zwei oder drei Jahren blutdrucksenkende Medikamente benötigen. Dazu ist anzumerken, dass in der Russische Föderation, wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie zwischenzeitlich an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung oder gar lebensgefährlichen Krankheit leiden würden. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in Ihr Heimatland nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Hinsichtlich der derzeit herrschenden Pandemie sind Sie aufgrund des Nichtvorhandenseins schwerer oder chronischer Vorerkrankungen keinesfalls zur Risikogruppe zu zählen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen in Ihren beiden Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften bzw. asylrelevanten Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus den Bescheiden des Bundesamtes vom 05.06.2018 sowie vom 08.06.
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus. In Österreich sind Sie mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation seit 2013 verheiratet. Diese Ehe schlossen Sie, bereits kurz nach Ihrer Einreise, im Wissen Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. Sie haben seit Ihrem Aufenthalt in Österreich es nicht geschafft sich hinreichend gesellschaftlich zu integrieren. Sie haben bis dato lediglich eine Deutschprüfung, Niveau A2, im Jahr 2017 abgelegt. Sie haben weder Kurse noch Ausbildungen gesucht. Sie sind nach wie vor auf die Unterstützung durch die XXXX , bzw. auf das Einkommen Ihres Mannes, der Teilzeit arbeitet, angewiesen.Sie sind nach wie vor auf die Unterstützung durch die römisch 40 , bzw. auf das Einkommen Ihres Mannes, der Teilzeit arbeitet, angewiesen. Sie begründeten Ihre Aufenthalte durch Stellen zweier Asylanträge und eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel. Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung – Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sind in Österreich nicht berufstätig. Sie sind in keinem Verein und keiner Organisation tätig. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine auf drei gestellte Asylanträge begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet– besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte. Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus dem im Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Vorverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Sie sind eine arbeitsfähige Frau und weisen keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände auf, aufgrund welcher Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation im besonderen Maße gefährdet wären. Sie haben Familienangehörige im Heimatland. Sie verfügen über Berufserfahrung. Sie konnten schon vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation für Ihren Lebensunterhalt sorgen, wovon auch bei Ihrer Rückkehr auszugehen ist.Sie sind in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen und es ist davon auszugehen, dass Sie die Kultur, die Sitten und Gepflogenheiten kennen und sich, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, in Ihrer Heimat zurechtfinden werden können.Sie sind eine arbeitsfähige Frau und weisen keine weiteren gefahrenerhöhenden Umstände auf, aufgrund welcher Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation im besonderen Maße gefährdet wären. Sie haben Familienangehörige im Heimatland. Sie verfügen über Berufserfahrung. Sie konnten schon vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation für Ihren Lebensunterhalt sorgen, wovon auch bei Ihrer Rückkehr auszugehen ist., Sie sind in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen und es ist davon auszugehen, dass Sie die Kultur, die Sitten und Gepflogenheiten kennen und sich, wenn auch anfänglich mit Schwierigkeiten, in Ihrer Heimat zurechtfinden werden können. Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd § 8 AsylG erleiden würden.Dadurch dass Sie keine weiteren konkreten individuellen Gefährdungsmomente aufweisen konnten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden iSd Paragraph 8, AsylG erleiden würden. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Sie stützen sich im gegenständlichen Antrag vollinhaltlich auf Ihre Angaben im Vorverfahren, welche bereits als unglaubhaft angesehen wurden. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Ihr letztes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr letztes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Was die weiteren und
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation. Was die weiteren und
Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Russischen Föderation. A) Rechtliche Beurteilung
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Zu den Spruchpunkten I. und II.:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Zum gegenständlichen Verfahren ist, wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, anzumerken, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens bestanden haben und sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu §68 AVG ergeben hat. Ihrem „neu“ vorgebrachten Fluchtgrund kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses vom 13.08.2020, Zahl:W 103 2200170-2/2E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides/Erkenntnisses vom 13.08.2020, Zahl:W 103 2200170-2/2E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Das Bundesamt hat gem. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gem. Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnte keiner der drei angeführten Gründe festgestellt werden, womit keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegt.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens konnte keiner der drei angeführten Gründe festgestellt werden, womit keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegt. Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
G sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
G vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, FPG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Für Ihre Person bedeutet das: Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Sie verfügen im Bundesgebiet über Ihren asylberechtigten Ehemann, den Sie bereits im Jahr 2013, kurz nach Ihrer Einreise, im Wissen um Ihren unsicheren Aufenthalt geheiratet haben. Seit Abschluss des Vorverfahrens ist hinsichtlich Ihres Familienlebens keine Änderung ersichtlich. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Zweifellos sind aus der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass Sie sich ins Bundesgebiet begeben haben bzw. das Interesse erkennen lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen.Das BFA ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gesetzlich vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Sie sind offensichtlich nicht willens sich an die Gesetze und die Rechtsordnung in Österreich zu halten, indem Sie Ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG). Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.: Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter den Spruchpunkten I. und II. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung.Wie bereits unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargelegt, ergibt sich in Ihrem Fall keine derartige Gefährdung. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies wurde bereits verneint. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrech
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.