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{'item': 'W103 2207919-1'}

Obsah (24)§ 52§§ 54Art. 133§ 13§ 57§ 10§ 46§ 55Art. 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 9§ 28§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW103 2207919-1 Spruch, W103 2207921-1/5E W103 2207917-1/5E W103 2207919-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 52FPG idg

F iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. A) römisch eins. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3 und 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird 1.) XXXX , 2.) XXXX 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz, jeweils idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. der gegenständlichen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der gegenständlichen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren nach dem NAG: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, die im Jahr 2015 mit einem Visum C rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 02.11.2015 Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG stellten. 1.
  3. Mit Bescheiden des Amtes der XXXX Landesregierung vom 22.12.2015, XXXX , XXXX , XXXX , wurden die gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass diese trotz Verbesserungsauftrag nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt bzw. keine Bestätigungen vorgelegt hätten, wonach sie bei der Botschaft ihres Heimatlandes vorgesprochen hätten. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, GZen XXXX , XXXX , XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 21.09.2016 in Rechtskraft. 1.2. Mit Bescheiden des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 22.12.2015, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wurden die gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass diese trotz Verbesserungsauftrag nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt bzw. keine Bestätigungen vorgelegt hätten, wonach sie bei der Botschaft ihres Heimatlandes vorgesprochen hätten. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 21.09.2016 in Rechtskraft.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.12.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt werde gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihnen wurde eingeräumt binnen zwei Woche zu einer Reihe an sie gerichteter Fragen hinsichtlich ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und ihrer Integration, eine Stellungnahme abzugeben. 2.
  3. Mit Schreiben vom 18.01.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2015 mit einem Schengen-Visum der polnischen Botschaft in Kiew, ausgestellt am 13.02.2015, gültig bis 12.02.2016, eingereist sei. Seit seiner Einreise befinde er sich im Bundesgebiet, wo er keine Verwandten habe. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich zwei Monate in Krakau bei seiner Cousine, die polnische Staatsangehörige sei, aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe im Bundesgebiet ein Girokonto bei der XXXX mit einem Einlagenstand von EUR 5.000 und seine Ehefrau sei mitzeichnungsberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer werde von einer medizinischen Kollegin, Dr. med. XXXX , finanziell unterstützt, sie sei eine Verwandte von ihm. Ein Arbeitsverhältnis mit eigenem Einkommen habe der Erstbeschwerdeführer nicht, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den auf seinem Girokonto erliegendem Bargeldbetrag. Er sei Hauptmieter der Wohnung in XXXX . Der Mietvertrag sei am 14.11.2016 geschlossen worden und bis 30.11.2019 wirksam. Die Verlängerung seiner Wirksamkeit sei auch bereits gesichert. Der Erstbeschwerdeführer sei Facharzt für Innere Medizin, ein Nostrifizierungsbescheid sei bereits ausgestellt worden und besitze er eine Beschäftigungszusage der XXXX als Facharzt für Innere Medizin. Außerdem habe er Deutschkurse in Österreich besucht und besitze ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B
  4. 2.
  5. Mit Schreiben vom 18.01.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2015 mit einem Schengen-Visum der polnischen Botschaft in Kiew, ausgestellt am 13.02.2015, gültig bis 12.02.2016, eingereist sei. Seit seiner Einreise befinde er sich im Bundesgebiet, wo er keine Verwandten habe. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich zwei Monate in Krakau bei seiner Cousine, die polnische Staatsangehörige sei, aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe im Bundesgebiet ein Girokonto bei der römisch 40 mit einem Einlagenstand von EUR 5.000 und seine Ehefrau sei mitzeichnungsberechtigt. Der Erstbeschwerdeführer werde von einer medizinischen Kollegin, Dr. med. römisch 40 , finanziell unterstützt, sie sei eine Verwandte von ihm. Ein Arbeitsverhältnis mit eigenem Einkommen habe der Erstbeschwerdeführer nicht, er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den auf seinem Girokonto erliegendem Bargeldbetrag. Er sei Hauptmieter der Wohnung in römisch 40 . Der Mietvertrag sei am 14.11.2016 geschlossen worden und bis 30.11.2019 wirksam. Die Verlängerung seiner Wirksamkeit sei auch bereits gesichert. Der Erstbeschwerdeführer sei Facharzt für Innere Medizin, ein Nostrifizierungsbescheid sei bereits ausgestellt worden und besitze er eine Beschäftigungszusage der römisch 40 als Facharzt für Innere Medizin. Außerdem habe er Deutschkurse in Österreich besucht und besitze ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B
  6. Die Zweitbeschwerdeführerin gab mit Schreiben vom selben Tag an, sie befinde sich ebenfalls seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, wobei sie legal mit einem Visum C, ausgestellt der Botschaft in Lettland, eingereist sei. Sie habe keine Verwandten oder Verschwägerten im Bundesgebiet. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe sie sich zwei Monate in Lettland bei ihren beiden, leiblichen, dort wohnhaften Schwestern aufgehalten. Sie würde ebenfalls ihren Lebensunterhalt durch das auf ihrem Girokonto einliegenden Bargeldbetrag von EUR 5.000 bestreiten und ihr Ehemann sei Hauptmieter der Wohnung in XXXX an der obgenannten Adresse. Ihr Ehemann sei Facharzt für Innere Medizin und ein Nostrifizierungsbescheid sei bereits ausgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin erwerbe den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie. Deutsch habe sie als Unterrichtsfach vier Jahre in der Pflichtschule und zwei Jahre auf der Hochschule gehabt. Ihre Nostrifizierung sei daher ausreichend gesichert. Die Zweitbeschwerdeführerin gab mit Schreiben vom selben Tag an, sie befinde sich ebenfalls seit Oktober 2015 im Bundesgebiet, wobei sie legal mit einem Visum C, ausgestellt der Botschaft in Lettland, eingereist sei. Sie habe keine Verwandten oder Verschwägerten im Bundesgebiet. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe sie sich zwei Monate in Lettland bei ihren beiden, leiblichen, dort wohnhaften Schwestern aufgehalten. Sie würde ebenfalls ihren Lebensunterhalt durch das auf ihrem Girokonto einliegenden Bargeldbetrag von EUR 5.000 bestreiten und ihr Ehemann sei Hauptmieter der Wohnung in römisch 40 an der obgenannten Adresse. Ihr Ehemann sei Facharzt für Innere Medizin und ein Nostrifizierungsbescheid sei bereits ausgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin erwerbe den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie. Deutsch habe sie als Unterrichtsfach vier Jahre in der Pflichtschule und zwei Jahre auf der Hochschule gehabt. Ihre Nostrifizierung sei daher ausreichend gesichert. 2.
  7. Mit Schreiben vom 17.05.2017 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, er sei Facharzt für Innere Medizin mit einer Beschäftigungszusage der XXXX . Die Nostrifizierungsprüfungen habe er im Juli 2017 an der Universität Wien abgeschlossen und sei er derzeit an der Universität XXXX als ordentlicher Hörer inskribiert. Seit Juni 2017 sei jeder ukrainische Staatsangehörige berechtigt ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen. 2.
  8. Mit Schreiben vom 17.05.2017 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, er sei Facharzt für Innere Medizin mit einer Beschäftigungszusage der römisch 40 . Die Nostrifizierungsprüfungen habe er im Juli 2017 an der Universität Wien abgeschlossen und sei er derzeit an der Universität römisch 40 als ordentlicher Hörer inskribiert. Seit Juni 2017 sei jeder ukrainische Staatsangehörige berechtigt ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen. 2.
  9. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.07.2017 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Gattin und seiner Tochter im Jahr 2015 mit einem damals gültigen polnischen Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe dann einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt, der abgewiesen worden sei. Auch eine Beschwerde dagegen sei abgewiesen worden, weshalb er sich seit 22.09.2016 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Am 30.12.2016 sei er von der Behörde verständigt worden, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. In seiner Stellungnahme habe der Erstbeschwerdeführer unter anderem angegeben, dass er Österreich nicht verlassen könne, weil er in der Ukraine verfolgt werde. Dem Erstbeschwerdeführer wird die Rechtslage erklärt und er gibt an, dass er rechtsanwaltlich vertreten sei. Der Erstbeschwerdeführer habe EUR 240 bezahlt und sei ihm gesagt worden, wenn er diese bezahle, könne er sich weiterhin in Österreich aufhalten. Er werde dieses Schreiben der Behörde übermitteln. Dem Beschwerdeführer wird mitgeteilt, dass sein Aufenthalt trotzdem unrechtmäßig sei und beabsichtigt werde eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihm werde die Möglichkeit gegeben Österreich innerhalb der nächsten zwei Wochen in Richtung Ukraine zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er mit seiner Familie in Österreich leben und an der Universität studieren bzw. arbeiten wolle. Diesbezüglich werde auf die Möglichkeit verwiesen, bei der österreichischen Botschaft in der Ukraine einen Visa-Antrag zu stellen. Außer seiner Ehefrau und seiner Tochter habe der Erstbeschwerdeführer keine familiären Bindungen und Beziehungen in Österreich. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach und sei weder kranken- noch sozialversichert. 2.
  10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.06.2018 wurde den beschwerdeführenden Parteien erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt werde gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Ihnen wurde eingeräumt binnen zwei Woche zu einer Reihe an sie gerichteter Fragen hinsichtlich ihres Aufenthaltes und ihrer Integration im Bundesgebiet, sowie ihrem Leben in der Ukraine, eine Stellungnahme abzugeben. 2.
  11. Mit Stellungnahme vom 03.07.2018 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien miteinander verheiratet und die Drittbeschwerdeführerin sei ihre gemeinsame Tochter. Sie seien wohnhaft und aufrecht gemeldet XXXX . Der Erstbeschwerdeführer habe das Studium der Medizin, Fachrichtung Innere Medizin mit Erfolg am medizinischen Institut XXXX in der Ukraine abgeschlossen. Den Antrag auf Nostrifizierung an der Universität XXXX habe er bereits am 12.10.2016 gestellt und die aufgetragenen Teilprüfungen sowie das weiters erforderliche Kolloquium habe er bereits mit Erfolg absolviert. Der Bescheid über die Stattgebung der Nostrifizierung werde spätestens am 20.07.2018 ausgestellt und ausgefolgt. Bereits am 11.03.2016 sei ihm von der XXXX eine Beschäftigungszusage als Facharzt für Innere Medizin für fachärztliche Begutachten ausgestellt worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei die leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und besuche derzeit den Kindergarten. Die beschwerdeführenden Parteien würden derzeit von einer Familie finanziell unterstützt. Eine eigene Beschäftigung werde derzeit nicht ausgeübt. Der Antrag auf Selbstversicherung sei am 17.11.2016 eingebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B1/2 vor. 2.
  12. Mit Stellungnahme vom 03.07.2018 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dass sie sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhalten würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien miteinander verheiratet und die Drittbeschwerdeführerin sei ihre gemeinsame Tochter. Sie seien wohnhaft und aufrecht gemeldet römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer habe das Studium der Medizin, Fachrichtung Innere Medizin mit Erfolg am medizinischen Institut römisch 40 in der Ukraine abgeschlossen. Den Antrag auf Nostrifizierung an der Universität römisch 40 habe er bereits am 12.10.2016 gestellt und die aufgetragenen Teilprüfungen sowie das weiters erforderliche Kolloquium habe er bereits mit Erfolg absolviert. Der Bescheid über die Stattgebung der Nostrifizierung werde spätestens am 20.07.2018 ausgestellt und ausgefolgt. Bereits am 11.03.2016 sei ihm von der römisch 40 eine Beschäftigungszusage als Facharzt für Innere Medizin für fachärztliche Begutachten ausgestellt worden. Die Drittbeschwerdeführerin sei die leibliche Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und besuche derzeit den Kindergarten. Die beschwerdeführenden Parteien würden derzeit von einer Familie finanziell unterstützt. Eine eigene Beschäftigung werde derzeit nicht ausgeübt. Der Antrag auf Selbstversicherung sei am 17.11.2016 eingebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Sprachzertifikat auf Sprachniveau B1/2 vor. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei am 03.08.2014 verstorben. Seine Mutter lebe als Pensionistin in der Ukraine. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei verstorben und ihr Vater lebe als Pensionist in der Ukraine. Eine Rückkehr in die Ukraine bedeute für die beschwerdeführenden Parteien zwingend Einkommens- und Unterstandslosigkeit. In der Ukraine herrsche ein offener Kriegszustand zwischen der Ukraine und Russland. Vorgelegt wurden weiters die Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin. 2.
  13. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

§ 46

FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2.7. Mit den gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie allgemeinen Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien, ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Lage in der Ukraine hielt die belangte Behörde fest, dass sich die beschwerdeführenden Parteien seit Oktober 2015, sohin kurze Zeit und unrechtmäßig im Bundesgebiet befinden würden. Es könne nicht angenommen werden, dass sie durch eine dreijährige Abwesenheit Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verloren hätten, zumal sie in der Ukraine aufgewachsen wären und den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Kurszertifikat vorgelegt, wonach er einen Deutschkurs auf Sprachniveau B1/2 positiv absolviert hätte, dabei handle es sich jedoch nicht um eine ÖSD zertifizierte Prüfung. Darüber hinaus hätten sich keine konkreten Initiativen der beschwerdeführenden Parteien, wie Kursbesuche, Vereinstätigkeiten oder die Absolvierung einer speziellen Ausbildung ergeben. Sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen zu können, beweise keine erfolgreiche und dauernde Integration, die Aneignung der im Gastland gesprochenen Amtssprache werde vorausgesetzt. Zu Österreich bestünden keine beruflichen Bindungen, weshalb die Behörde insgesamt zu dem Ergebnis komme, dass eine Rückkehrentscheidung in die Ukraine zulässig sei. 2.

  1. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 09.10.2018, eingelangt am 11.10.2018, wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden fristgerecht gegen die genannten Bescheide erhoben und die erstinstanzlichen Erledigungen in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungszusage der XXXX als medizinischer Sachverständiger habe und der in der Ukraine erworbene medizinische Grad des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid der medizinischen Universität XXXX vom 28.06.2018 nostrifiziert, das bedeute, sein erworbener medizinischer Grad sei einem akademischen Grad des Dr. med. an einer medizinischen Universität in Österreich gleichwertig. Der Erstbeschwerdeführer sei daher zur Ausübung des Berufes als medizinischer Sachverständiger berechtigt. Ein rechtlicher und tatsächlicher Grund zur Ablehnung der Anträge auf Erteilung fremdenrechtlicher Bewilligungen sei daher verfehlt und sei ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Die Spruchpunkte I. bis IV. der angefochtenen Bescheide seien daher rechtlich unrichtig. Sämtliche Parteien würden die Vorlage dieser Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung sämtlicher Spruchpunkte, die ersatzlose Behebung der Bescheide und die Stattgebung der Anträge auf Erteilung der jeweils beantragten fremdenrechtlichen Bewilligungen, allenfalls die Aufhebung und Rückverweisung an die
  2. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragen.2.
  3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 09.10.2018, eingelangt am 11.10.2018, wurden die verfahrensgegenständlichen Beschwerden fristgerecht gegen die genannten Bescheide erhoben und die erstinstanzlichen Erledigungen in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungszusage der römisch 40 als medizinischer Sachverständiger habe und der in der Ukraine erworbene medizinische Grad des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid der medizinischen Universität römisch 40 vom 28.06.2018 nostrifiziert, das bedeute, sein erworbener medizinischer Grad sei einem akademischen Grad des Dr. med. an einer medizinischen Universität in Österreich gleichwertig. Der Erstbeschwerdeführer sei daher zur Ausübung des Berufes als medizinischer Sachverständiger berechtigt. Ein rechtlicher und tatsächlicher Grund zur Ablehnung der Anträge auf Erteilung fremdenrechtlicher Bewilligungen sei daher verfehlt und sei ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide seien daher rechtlich unrichtig. Sämtliche Parteien würden die Vorlage dieser Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zur Aufhebung sämtlicher Spruchpunkte, die ersatzlose Behebung der Bescheide und die Stattgebung der Anträge auf Erteilung der jeweils beantragten fremdenrechtlichen Bewilligungen, allenfalls die Aufhebung und Rückverweisung an die
  4. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragen. 2.
  5. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 18.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  6. Am 04.03.2021 langte ein Integrationszeugnis des BF1 und der BF2 vom ÖSD ausgestellt jeweils am 13.03.2021 ein, sowie 11 Unterstützungsschreiben für die Familie, aus denen hervorgeht, dass die gesamte Familie bereits vorbildlich in Österreich integriert ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine und ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und sie sind die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. 1.
  9. Im Oktober 2015 reisten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam legal mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 02.11.2015 Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG stellten. Mit Bescheiden vom 22.12.2015 wurden die gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, GZen XXXX , XXXX , XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 21.09.2016 in Rechtskraft.1.2. Im Oktober 2015 reisten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam legal mit einem Visum C in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 02.11.2015 Anträge auf Erteilung von Erstaufenthaltstiteln nach dem NAG stellten. Mit Bescheiden vom 22.12.2015 wurden die gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016, GZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 21.09.2016 in Rechtskraft. 1.

  1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. XXXX , XXXX und XXXX wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.
  3. Die unbescholtenen Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Das Medizinstudium des Erstbeschwerdeführers an der staatlichen medizinischen Akademie Ivano-Frankivsk wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 als mit dem österreichischen akademischen Grad eines Doktors der gesamten Heilkunde gleichwertig anerkannt. Das Studium der Pharmazie der Zweitbeschwerdeführerin an der staatlichen medizinischen Hochschule XXXX wurde mit Bescheid vom 06.05.2019 als mit dem Bachelorstudium der Pharmazie im Bundesgebiet gleichwertig anerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Vorlesung Gesetzeskunde für Pharmazeuten und eine Masterarbeit absolvieren müsse, um das Masterstudium der Pharmazie nachweisen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, der Erstbeschwerdeführer bemüht sich jedoch intensiv um eine Arbeitsstelle. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen sehr gut Deutsch und lebten im Bundesgebiet bislang unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen, sondern von eigenem Ersparten und der Unterstützung von Freunden bzw. Verwandten. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten und befindet sich seit Herbst 2020 in der ersten Klasse Volksschule. Sie hat im Jänner 2019 den Kurs „minimath I“ absolviert und ist Mitglied des Vereins XXXX , wobei sie zweimal wöchentlich am Reittraining teilnimmt. Außerdem ist sie seit Oktober 2018 Mitglied des Tanzstudios „ XXXX “ und trainiert seit September 2020 zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags. Die Drittbeschwerdeführerin ist bei der UNIQA Sonderklasse versichert. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich zwischenzeitlich in Österreich. Eine die Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Art. 8EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.1.4.

Die unbescholtenen Beschwerdeführer verfügen in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Das Medizinstudium des Erstbeschwerdeführers an der staatlichen medizinischen Akademie Ivano-Frankivsk wurde mit Bescheid vom 28.06.2018 als mit dem österreichischen akademischen Grad eines Doktors der gesamten Heilkunde gleichwertig anerkannt. Das Studium der Pharmazie der Zweitbeschwerdeführerin an der staatlichen medizinischen Hochschule römisch 40 wurde mit Bescheid vom 06.05.2019 als mit dem Bachelorstudium der Pharmazie im Bundesgebiet gleichwertig anerkannt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Vorlesung Gesetzeskunde für Pharmazeuten und eine Masterarbeit absolvieren müsse, um das Masterstudium der Pharmazie nachweisen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, der Erstbeschwerdeführer bemüht sich jedoch intensiv um eine Arbeitsstelle. Die beschwerdeführenden Parteien sprechen sehr gut Deutsch und lebten im Bundesgebiet bislang unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen, sondern von eigenem Ersparten und der Unterstützung von Freunden bzw. Verwandten. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet den Kindergarten und befindet sich seit Herbst 2020 in der ersten Klasse Volksschule. Sie hat im Jänner 2019 den Kurs „minimath I“ absolviert und ist Mitglied des Vereins römisch 40 , wobei sie zweimal wöchentlich am Reittraining teilnimmt. Außerdem ist sie seit Oktober 2018 Mitglied des Tanzstudios „ römisch 40 “ und trainiert seit September 2020 zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags. Die Drittbeschwerdeführerin ist bei der UNIQA Sonderklasse versichert. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich zwischenzeitlich in Österreich. Eine die Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten. Der BF1 und die BF2 haben eine Integrationsprüfung A2 beim ÖSD abgelegt das Zeugnis wurde jeweils am 13.03.2021 ausgestellt. 1.

  1. Die lange Verfahrensdauer ist nicht auf ein Verschulden der BF zurückzuführen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer. 2.
  4. Die Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien erfolgte auf Grundlage der Kopie des ukrainischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, einer Kopie der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie einer Kopie der Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer. , 2.
  6. Die Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien erfolgte auf Grundlage der Kopie des ukrainischen Reisepasses des Erstbeschwerdeführers, einer Kopie der Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie einer Kopie der Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
  7. Die Feststellungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer Integration, beruhen auf den vorgelegten und im Akt einliegenden Unterlagen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes  BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz  VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs.4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig: 3.2.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. 3.2.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.2.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. 3.2.2. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.2.

  1. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.
  2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57

erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.4.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032, Ra 2016/19/0034, Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032, Ra 2016/19/0034, Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0191, mwN; 10.4.2019; Ra 2019/18/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.8.2011, 2008/21/0605; 14.4.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12; 19.12.2019, Ra 2019/21/0185; 15.1.2020, Ra 2017/22/0047). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN; 21.3.2018, Ra 2017/18/0333). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN; 21.3.2018, Ra 2017/18/0333). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136). 3.2.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, darüber hinaus verfügen sie jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung nicht dazu geeignet ist, einen Eingriff in deren Rechte auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.2.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien führen untereinander ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, darüber hinaus verfügen sie jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung nicht dazu geeignet ist, einen Eingriff in deren Rechte auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Eine Rückkehrentscheidung kann lediglich einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  4. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  5. 2007, 2006/01/0216;
  6. 2007, 2007/01/0479;
  7. 2007, 2006/18/0453;
  8. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  9. 2006, 2006/21/0109;
  10. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:Eine Rückkehrentscheidung kann lediglich einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  11. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  12. 2007, 2006/01/0216;
  13. 2007, 2007/01/0479;
  14. 2007, 2006/18/0453;
  15. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  16. 2006, 2006/21/0109;
  17. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung: Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit über fünf Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb ihrem Aufenthalt bereits ein maßgebliches Gewicht zukommt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer war von Anfang an bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und hat sich durch den Besuch von Deutschkursen sowie den Gebrauch der deutschen Sprache in ihrem sozialen Umfeld mittlerweile sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet, wie vor allem auch aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen und der erlangten Nostrifikation seines Studiums zu ersehen ist. Auch die Zweitbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch, was ebenfalls aus der erlangten Nostrifikation ihres Studiums zu erstehen ist. Zudem zeigten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin um eine berufliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit stets bestrebt. So waren beide bereits in der Lage ihre im Herkunftsstaat erworbenen akademischen Grade als Humanmediziner bzw. Pharmazeutin im Bundesgebiet nostrifizieren zu lassen (Dr. med. und BSc). Der Erstbeschwerdeführer unternimmt auch alle Anstrengungen bereits absolvierte Ausbildungszeiten zum Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie anrechnen zu lassen bzw. seine Facharztausbildung zu absolvieren, wie die vorgelegten Unterlagen bezeugen. Vor dem Hintergrund seines abgeschlossenen Studiums der Humanmedizin, als auch seiner durch sämtliche Unterlagen vorgelegten glaubhaft dargetanen Arbeitswilligkeit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich derzeit im Masterstudium der Pharmazie und fehlt ihr dazu lediglich eine Vorlesung sowie die Abgabe ihrer Masterarbeit. Vor dem Hintergrund ihres abgeschlossenen Studiums der Pharmazie (BSc.) und dem in Reichweite befindlichen Abschluss des Masterstudiums, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auszugehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Nachfrage an medizinischem Personal sowie dem Umstand, dass ApothekerInnen zu den Mangelberufen gehören, wird es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit Sicherheit möglich sein, eine Arbeitsstelle in ihrem Berufsfeld zu finden. Die Beschwerdeführer lebten im Bundesgebiet bislang unabhängig von jeglichen staatlichen Unterstützungsleistungen. Diese lebten von ihrem Ersparten und wurden von einer Verwandten sowie einer anderen Familie unterstützt. Aufgrund der bisherigen aktiven Bestrebungen um eine berufliche Eingliederung und der guten Deutschkenntnisse ist davon auszugehen, dass es der Familie möglich sein wird, auch künftig weitgehend unabhängig von staatlichen Leistungen zu leben. Der BF1 und die BF2 haben eine Integrationsprüfung A2 beim ÖSD abgelegt, das Zeugnis wurde jeweils am 13.03.2021 ausgestellt. Die im Jahr 2014 geborene Drittbeschwerdeführerin hat lediglich ein Jahr ihres bisherigen Lebens in der Ukraine verbracht. Seit Oktober 2015 befindet sie sich in Österreich, wo sie den Kindergarten besuchte und seit September 2020 die erste Klasse Volksschule besucht. Sie geht regelmäßig zum Reit- und Tanztraining, weshalb sie überwiegend im Bundesgebiet sozialisiert wurde. Aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich glaubhaft, dass der Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien nunmehr in Österreich liegt und diese während ihrer mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer eine Integration erlangt haben. Aufgrund der bisherigen Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien ist von einer positiven Zukunftsprognose und künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass zu Lasten der Beschwerdeführer zu werten ist, dass sie sich grundsätzlich bei Setzung ihrer Integrationsschritte des unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten und eine Verwaltungsübertretung wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthalts begangen haben. Auch befindet sich die Drittbeschwerdeführerin noch nicht einmal in einem anpassungsfähigen Alter und ist die aktuell gegebene mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zu ihren Lasten zu werten. Der BF1 und die BF2 sind lt. Anfrage im Strafregister in Österreich unbescholten. Die lange Verfahrensdauer ist nicht auf ein Verschulden der BF zurückzuführen. Aus den 11 glaubwürdigen Unterstützungsschreiben für die Familie geht hervor, dass die gesamte Familie bereits vorbildlich in Österreich integriert ist. Ausgehend von der Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist diese mit mehr als 5 Jahren zwar schon von maßgeblicher Dauer, jedoch für sich allein noch nicht ausreichend, um ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer zu begründen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht jedoch unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere deren Erfolgen in der Aneignung der deutschen Sprache, deren offenkundige Bemühungen um berufliche Integration und dem nachweislichen Bestreben sich weiter fortzubilden, was sich in der bestrebten Facharztausbildung des Erstbeschwerdeführers und der Absolvierung des Masterstudiums der Zweitbeschwerdeführerin niederschlägt, sowie der glaubhaft gemachten sozialen Integration Drittbeschwerdeführerin durch ihr Tanz- und Reittraining, ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen der Beschwerdeführer und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.2.
  18. Wie dargelegt, ist das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.2.6. Wie dargelegt, ist das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.2.7.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.2.7.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt, 1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Int

G als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt, 1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  5. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  6. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  7. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  8. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben ihr im Herkunftsstaat absolviertes Studium der Humanmedizin (Dr. med.) bzw. der Pharmazie (BSc.) im Bundesgebiet nostrifizieren lassen, wodurch diese einem Abschluss im Inland gleichkommen, weshalb der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung iSd § 64 Abs. 1 Z 4 Universitätsgesetz verfügen, der BF1 und die BF2 haben weiters eine Integrationsprüfung A2 beim ÖSD amDer Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben ihr im Herkunftsstaat absolviertes Studium der Humanmedizin (Dr. med.) bzw. der Pharmazie (BSc.) im Bundesgebiet nostrifizieren lassen, wodurch diese einem Abschluss im Inland gleichkommen, weshalb der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Universitätsgesetz verfügen, der BF1 und die BF2 haben weiters eine Integrationsprüfung A2 beim ÖSD am 13.03.2021 abgelegt und damit

§ 9Abs. 4 Z 3 Int

G das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. 13.03.2021 abgelegt und damit

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen. Es liegen daher bei den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin erfüllt

§ 10Abs.

2 Z 3, weil sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, die genannten Voraussetzungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, sodass dieser auch eine „Aufenthaltsberechtigung plus “ zu erteilen ist. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin erfüllt

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, weil sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht, die genannten Voraussetzungen für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, sodass dieser auch eine „Aufenthaltsberechtigung plus “ zu erteilen ist. 3.2.

  1. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin auch die Spruchpunkte III. und IV. der bekämpften Beschiede spruchgemäß zu beheben.3.2.
  2. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren sohin auch die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der bekämpften Beschiede spruchgemäß zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Da unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien als unzulässig erweist, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.2207919.1.00

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