Obsah (9)
Art 133§ 169fArt 130Art 131§ 7§ 32§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW111 2239993-1 SpruchW111 2239993-1/3E, W111 2239993-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
§ 169fGeh
G 1956 festgesetzt. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, GehG 1956 festgesetzt. Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 05.01.2021 erhalten. Laut Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides betrug die Rechtsmittelfrist 4 Wochen. Mit Schreiben vom 08.02.2021, das am 11.02.2021 bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung samt Beschwerde. Postaufgabe: 08.02.
- Dieses Schreiben wurde auch per E-Mail am 08.02.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 24.02.2021 legte die belangte Behörde die bei der Behörde eingebrachte Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 01.03.2021 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Aus dem im Akt einliegenden, unbedenklichen und unterschriebenen Zustellnachweis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 05.01.2021 ordnungsgemäß erhalten hat (vgl. AS 29). Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde angab, dass der Bescheid am 08.01.2021 zugestellt worden sei (vgl. AS 39). Unstrittig ist jedoch im vorliegenden Fall, dass – wie der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde selbst ausführt – die gegenständliche Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Umstand, ob der Bescheid am 05.01.2021 oder am 08.01.2021 zugestellt wurde, erweist sich im Hinblick darauf, dass die Beschwerde jedenfalls – unstrittig – verspätet erhoben wurde, als nicht entscheidungsrelevant. Das Datum der Postaufgabe konnte dem am Kuvert ersichtlichen Stempel entnommen werden. Das E-Mail ergibt sich aus AS 37.Aus dem im Akt einliegenden, unbedenklichen und unterschriebenen Zustellnachweis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid am 05.01.2021 ordnungsgemäß erhalten hat vergleiche AS 29). Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde angab, dass der Bescheid am 08.01.2021 zugestellt worden sei vergleiche AS 39). Unstrittig ist jedoch im vorliegenden Fall, dass – wie der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde selbst ausführt – die gegenständliche Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der Umstand, ob der Bescheid am 05.01.2021 oder am 08.01.2021 zugestellt wurde, erweist sich im Hinblick darauf, dass die Beschwerde jedenfalls – unstrittig – verspätet erhoben wurde, als nicht entscheidungsrelevant. Das Datum der Postaufgabe konnte dem am Kuvert ersichtlichen Stempel entnommen werden. Das E-Mail ergibt sich aus AS
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt - über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes – soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt - über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 2.
- Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung): 2.2.
- In der Rechtsmittelbelehrung (in Übereinstimmung mit § 7 Abs 4 VwGVG) des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen.2.2.
- In der Rechtsmittelbelehrung (in Übereinstimmung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG der sogenannten Bescheidbeschwerde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der sogenannten Bescheidbeschwerde zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
§ 32
Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33Abs.
3 AVG werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet. 2.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der im Spruch angeführte Bescheid wurde am 05.01.2021 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 05.01.2021 und endete mit Ablauf des 02.02.
- Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz mit dem 08.02.2021 datiert und langte am 11.02.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Postaufgabe erfolgte am 08.02.
- 2.2.
- Da die erhobene Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 2.2.
- Abermals wird darauf hingewiesen, dass nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Wiedereinsetzung und in der Beschwerde angab, dass der Bescheid am 08.01.2021 zugestellt worden sei. Dazu wird aber festgehalten, dass auch im Falle einer Zustellung am 08.01.2021 die Beschwerdefrist mit Ablauf des 05.02.2021 geendet hätte und die Beschwerde auch, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde – unstrittig – verspätet erhoben worden wäre. 2.2.
- Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240 mwN).2.2.
- Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240 mwN). 2.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen. 2.
- Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W111.2239993.1.00