RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW115 1423820-3 Spruch, W115 1423820-3/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als widersprüchlich dargestellt habe. In Zusammenschau mit der näher dargestellten fehlenden Plausibilität der Bedrohung durch die Taliban werde das Fluchtvorbringen daher für unglaubwürdig erachtet. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls in Kabul niederlassen und sich auf sein - nicht näher dargestelltes - familiäres und soziales Netz in Afghanistan stützen könnte. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als widersprüchlich dargestellt habe. In Zusammenschau mit der näher dargestellten fehlenden Plausibilität der Bedrohung durch die Taliban werde das Fluchtvorbringen daher für unglaubwürdig erachtet. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls in Kabul niederlassen und sich auf sein - nicht näher dargestelltes - familiäres und soziales Netz in Afghanistan stützen könnte. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. 1.
- In Erledigung der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.
- In Erledigung der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.
- Am XXXX stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. 1.
- Am römisch 40 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe. 1.
- Am XXXX langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Islamabad bei der belangten Behörde ein. 1.
- Am römisch 40 langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Islamabad bei der belangten Behörde ein. Aus dieser Anfragebeantwortung ging hervor, dass weder der Beschwerdeführer und seine Familie, noch die vom Beschwerdeführer namentlich genannte Person, bei der er gearbeitet hätte, in der von ihm angegebenen Gegend in Pakistan bekannt seien. Auch habe nicht eruiert werden können, dass die vom Beschwerdeführer bezeichnete Person vor ca. drei Jahren in der Nähe seines Wohnhauses erschossen worden sei. Der gewaltsame Tod von dieser Person sei nicht Gegenstand von Zeitungsberichten und Fernsehsendungen gewesen und es habe kein Hinweis darüber gefunden werden können, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet habe. 1.
- Daraufhin wurde das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Islamabad dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer führte dazu lediglich aus, dass er die Wahrheit angegeben habe. Er habe in Pakistan gelebt und seine Familie lebe noch immer dort.1.
- Daraufhin wurde das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft in Islamabad dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer führte dazu lediglich aus, dass er die Wahrheit angegeben habe. Er habe in Pakistan gelebt und seine Familie lebe noch immer dort. 1.
- Gleichzeitig wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt. Aus dem der belangten Behörde übermittelten Sprachanalysebericht von XXXX ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Nangarhar in Afghanistan liege.1.
- Gleichzeitig wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt. Aus dem der belangten Behörde übermittelten Sprachanalysebericht von römisch 40 ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Nangarhar in Afghanistan liege. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse sowie aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan mit einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse sowie aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan mit einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht erfolgt. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig sei und es ihm nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul möglich sei bzw. er die Möglichkeit habe, sich an dort ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin nicht ausgeschlossen und sei aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig sei und es ihm nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedelung in Kabul möglich sei bzw. er die Möglichkeit habe, sich an dort ansässige staatliche und nichtstaatliche Hilfseinrichtungen zu wenden. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin nicht ausgeschlossen und sei aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhobene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ergeben habe. Dass der Beschwerdeführer in Pakistan für einen für den pakistanischen und afghanischen Geheimdienst bzw. die pakistanischen und afghanischen Behörden tätigen (und inzwischen getöteten) Afghanen gearbeitet habe, er deshalb von den Taliban aufgespürt und verfolgt worden sei und der afghanische Geheimdienst den Beschwerdeführer gewarnt habe nach Afghanistan zurückzukehren, sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch eine vor Vorort-Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad widerlegt worden sei und zudem näher dargestellte Widersprüche aufgewiesen hätte. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ergeben habe. Dass der Beschwerdeführer in Pakistan für einen für den pakistanischen und afghanischen Geheimdienst bzw. die pakistanischen und afghanischen Behörden tätigen (und inzwischen getöteten) Afghanen gearbeitet habe, er deshalb von den Taliban aufgespürt und verfolgt worden sei und der afghanische Geheimdienst den Beschwerdeführer gewarnt habe nach Afghanistan zurückzukehren, sei als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durch eine vor Vorort-Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad widerlegt worden sei und zudem näher dargestellte Widersprüche aufgewiesen hätte. Zur Zurückverweisung der Rechtssache hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde ausgeführt habe, dass seine Familie aus der Provinz Nangarhar stamme und seine Eltern die Herkunftsregion aufgrund der dortigen unsicheren Lage verlassen hätten. Auch in dem im Akt aufliegenden Sprachanalysebericht werde bestätigt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Provinz Nangarhar liege. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid aber lediglich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Sicherheitslage in Kabul und sehr kurze allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes getroffen. Konkrete und ausführliche Feststellungen zur Sicherheitslage im Heimatort bzw. in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie die Erreichbarkeit jener Region enthielte der angefochtene Bescheid nicht. Ebenso wenig sei die erforderliche Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in Kabul durchgeführt worden. 1.
- Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. 1.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er muttersprachlich Dari spreche. Darüber hinaus spreche er noch Paschtu, Urdu und ein wenig Deutsch. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Geboren sei er in Pakistan und sei ungefähr 20 Jahre in XXXX aufhältig gewesen. In dieser Zeit sei er gelegentlich nach Afghanistan gefahren. Zu seinen Aufenthalten in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seiner Kernfamilie von Pakistan nach XXXX gefahren, wo weitere Angehörige leben würden. Die Aufenthalte hätten einige Wochen gedauert, dann seien sie nach Pakistan zurückgefahren. Von Pakistan aus sei er schließlich nach Europa gereist. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt, diesen ginge es gut. Auch zu den in XXXX lebenden Angehörigen habe er unregelmäßigen Kontakt. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan etwa ein Jahr lang eine Koranschule besucht und nebenbei als Mechaniker gearbeitet habe. Er sei etwa sieben bis acht Jahre als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt beschäftigt gewesen. In Afghanistan habe er den Führerschein gemacht. Auf die Frage, ob er persönlich in Afghanistan verfolgt worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, persönlich nicht so oft in Afghanistan gewesen zu sein und immer in Begleitung seiner Eltern dort gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, er habe vor Bomben und Explosionen Angst. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär.1.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Auf Befragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er muttersprachlich Dari spreche. Darüber hinaus spreche er noch Paschtu, Urdu und ein wenig Deutsch. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Geboren sei er in Pakistan und sei ungefähr 20 Jahre in römisch 40 aufhältig gewesen. In dieser Zeit sei er gelegentlich nach Afghanistan gefahren. Zu seinen Aufenthalten in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit seiner Kernfamilie von Pakistan nach römisch 40 gefahren, wo weitere Angehörige leben würden. Die Aufenthalte hätten einige Wochen gedauert, dann seien sie nach Pakistan zurückgefahren. Von Pakistan aus sei er schließlich nach Europa gereist. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er Kontakt, diesen ginge es gut. Auch zu den in römisch 40 lebenden Angehörigen habe er unregelmäßigen Kontakt. Zu seiner Schul- und Berufsausbildung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan etwa ein Jahr lang eine Koranschule besucht und nebenbei als Mechaniker gearbeitet habe. Er sei etwa sieben bis acht Jahre als Hilfsarbeiter in einer Autowerkstatt beschäftigt gewesen. In Afghanistan habe er den Führerschein gemacht. Auf die Frage, ob er persönlich in Afghanistan verfolgt worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, persönlich nicht so oft in Afghanistan gewesen zu sein und immer in Begleitung seiner Eltern dort gewesen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, er habe vor Bomben und Explosionen Angst. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan prekär. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er hier über keine Angehörigen verfügen würde. Er sei ledig und habe keine Kinder. Derzeit besuche er zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe er nicht nach. Im Zuge der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landes XXXX , Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, in Vorlage gebracht, in der bestätigt wird, dass er sich seit XXXX in regelmäßiger Betreuung in der Drogenberatung aufgrund der erteilten gerichtlichen Auflagen gemäß §§ 35 und 37 SMG befindet.Im Zuge der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des Landes römisch 40 , Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, in Vorlage gebracht, in der bestätigt wird, dass er sich seit römisch 40 in regelmäßiger Betreuung in der Drogenberatung aufgrund der erteilten gerichtlichen Auflagen gemäß Paragraphen 35 und 37 SMG befindet. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen seiner Straffälligkeit. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen seiner Straffälligkeit. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt VI.).1.16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung allgemeine Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde und stellte fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher dem islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, aus der Provinz Nangarhar stamme und in Pakistan geboren worden sei, wo er ein Jahr die Koranschule besucht und als Hilfsmechaniker gearbeitet habe. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Er habe eine ihm in Afghanistan drohende Gefahr für Leib und Leben nicht glaubhaft machen können, zumal er eigenen Angaben zufolge während seines Aufenthalts in Pakistan immer wieder zwecks Besuchs seiner in XXXX lebenden Angehörigen nach Afghanistan gereist sei und sich dort jeweils einige Wochen aufgehalten habe, ohne von Problemen betroffen gewesen zu sein. In der Herkunftsprovinz Nangarhar sei aktuell von keiner allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen. Die Zufahrt zur Stadt XXXX sei über die Straße Kabul-Peschawar relativ sicher möglich. Dem Beschwerdeführer sei somit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gefahrlos möglich, zumal er als junger und gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Zudem habe er Angehörige in der Stadt XXXX , bei welchen er anfänglich Unterkunft nehmen könnte. Alternativ wäre ihm eine Niederlassung in der Stadt Kabul möglich, zumal die dortige Situation nicht als derart prekär einzustufen sei, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Er habe eine ihm in Afghanistan drohende Gefahr für Leib und Leben nicht glaubhaft machen können, zumal er eigenen Angaben zufolge während seines Aufenthalts in Pakistan immer wieder zwecks Besuchs seiner in römisch 40 lebenden Angehörigen nach Afghanistan gereist sei und sich dort jeweils einige Wochen aufgehalten habe, ohne von Problemen betroffen gewesen zu sein. In der Herkunftsprovinz Nangarhar sei aktuell von keiner allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen. Die Zufahrt zur Stadt römisch 40 sei über die Straße Kabul-Peschawar relativ sicher möglich. Dem Beschwerdeführer sei somit eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gefahrlos möglich, zumal er als junger und gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Zudem habe er Angehörige in der Stadt römisch 40 , bei welchen er anfänglich Unterkunft nehmen könnte. Alternativ wäre ihm eine Niederlassung in der Stadt Kabul möglich, zumal die dortige Situation nicht als derart prekär einzustufen sei, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Zu den übrigen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und zu niemandem in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde. Dessen Angehörige würden in Pakistan sowie in Afghanistan leben. Zudem habe er auch keine besonderen privaten Bindungen ins Treffen geführt und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe nach dem SMG sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und stelle ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche auch die Verhängung eines Einreiseverbotes sowie die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich werden ließe. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei zudem auszusprechen gewesen, dass dieser gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe.Zu den übrigen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und zu niemandem in einem persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stünde. Dessen Angehörige würden in Pakistan sowie in Afghanistan leben. Zudem habe er auch keine besonderen privaten Bindungen ins Treffen geführt und lebe ausschließlich von staatlicher Unterstützung. Eine Rückkehrentscheidung stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens dar. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe nach dem SMG sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen und stelle ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, welche auch die Verhängung eines Einreiseverbotes sowie die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erforderlich werden ließe. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei zudem auszusprechen gewesen, dass dieser gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe. 1.17. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.17. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.18. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die ihm beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es verabsäumt, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen vorzunehmen. Es sei unzweifelhaft, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers Afghanistan bereits vor dessen Geburt verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nie in Afghanistan gelebt und kenne dieses Land ausschließlich durch Familienbesuche und es sei angesichts des nur unregelmäßigen Kontaktes nicht von einem familiären oder sozialen Umfeld in Afghanistan auszugehen. Der Beschwerdeführer sei zwar jung, gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, jedoch habe er in Pakistan trotz seiner Erwerbstätigkeit Unterstützung durch seine Familie gehabt, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegfallen würde. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nur in Begleitung seiner Familie in Afghanistan aufgehalten und kenne die dortigen Gegebenheiten nicht. Da der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Beziehungen in Afghanistan verfüge, liefe er Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und somit eine Verletzung seiner durch Art. 2, 3 EMRK garantierten Rechte zu erleiden. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat oder auch in anderen Provinzen Afghanistans nicht zur Verfügung. Weiters müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als sechs Jahren im Asylverfahren befinde. Es treffe zwar zu, dass dieser während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig geworden sei, doch sei seit der Haftentlassung bereits eine beträchtliche Zeit vergangen und es bestehe keinerlei Gefahr mehr für eine Rückfälligkeit. In diesem Sinne könne auch von einem Einreiseverbot abgesehen werden und falle die Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe es verabsäumt, ganzheitlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren herkunftsstaatsspezifischen Informationen vorzunehmen. Es sei unzweifelhaft, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers Afghanistan bereits vor dessen Geburt verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe nie in Afghanistan gelebt und kenne dieses Land ausschließlich durch Familienbesuche und es sei angesichts des nur unregelmäßigen Kontaktes nicht von einem familiären oder sozialen Umfeld in Afghanistan auszugehen. Der Beschwerdeführer sei zwar jung, gesund und zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig, jedoch habe er in Pakistan trotz seiner Erwerbstätigkeit Unterstützung durch seine Familie gehabt, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegfallen würde. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nur in Begleitung seiner Familie in Afghanistan aufgehalten und kenne die dortigen Gegebenheiten nicht. Da der Beschwerdeführer über keine tragfähigen Beziehungen in Afghanistan verfüge, liefe er Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten und somit eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3, EMRK garantierten Rechte zu erleiden. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm in den Städten Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat oder auch in anderen Provinzen Afghanistans nicht zur Verfügung. Weiters müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als sechs Jahren im Asylverfahren befinde. Es treffe zwar zu, dass dieser während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig geworden sei, doch sei seit der Haftentlassung bereits eine beträchtliche Zeit vergangen und es bestehe keinerlei Gefahr mehr für eine Rückfälligkeit. In diesem Sinne könne auch von einem Einreiseverbot abgesehen werden und falle die Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. 2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.2. Am XXXX wurde der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zunächst bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen.2.2. Am römisch 40 wurde der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zunächst bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. 2.3. Am XXXX fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.2.3. Am römisch 40 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und spreche muttersprachlich Dari. Zudem spreche er Paschtu und Urdu. Er könne in diesen Sprachen zwar lesen jedoch nicht schreiben. Hinsichtlich seines Vornamens wolle er eine Richtigstellung vornehmen. Dieser sei bisher immer in der falschen Reihenfolge geschrieben worden. Statt „ XXXX “ würde sein Vorname korrekt „ XXXX “ lauten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er keine offizielle staatliche Schule besucht habe, sondern eine Koranschule. Er habe zwar keine Ausbildung absolviert, habe aber als Automechaniker gearbeitet und so praktische Erfahrung in diesem Beruf gesammelt. Hin und wieder habe er auch andere handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. So habe er ca. acht Monate lang Eiskästen repariert und ca. drei Jahre lang als Maler gearbeitet. Als Automechaniker habe er ungefähr sechs Jahre lang gearbeitet. Alle diese Tätigkeiten habe er in der Stadt XXXX verrichtet. Er sei auch dort geboren und aufgewachsen. Seine Eltern würden aus XXXX stammen. In Afghanistan sei er nur gewesen, als er mit seiner Familie zu bestimmten Anlässen z.B. Hochzeiten dorthin gefahren sei. Solche Ausflüge nach Afghanistan hätten sie etwa alle vier Jahre unternommen. Sie seien nach XXXX zu den Nichten seines Vaters gefahren. Auch die älteste Schwester des Beschwerdeführers würde dort leben. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine anderen Schwestern würden zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor in XXXX leben. Bei telefonischen Kontakten sage seine Familie immer, dass es ihr gut ginge, doch könne dies auch eine Schutzbehauptung sein. Sein Vater und seine Brüder würden arbeiten. Seine Mutter führe den Haushalt. Seine Schwestern würden ebenfalls nicht berufstätig sein. Die finanzielle Situation seiner Familie in Pakistan würde er als mittelmäßig beschreiben. Außer der erwähnten Schwester in XXXX habe er keine Angehörigen in Afghanistan. Ein Cousin von ihm lebe in Großbritannien, ein Kontakt zu diesem bestehe nicht. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben. Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und spreche muttersprachlich Dari. Zudem spreche er Paschtu und Urdu. Er könne in diesen Sprachen zwar lesen jedoch nicht schreiben. Hinsichtlich seines Vornamens wolle er eine Richtigstellung vornehmen. Dieser sei bisher immer in der falschen Reihenfolge geschrieben worden. Statt „ römisch 40 “ würde sein Vorname korrekt „ römisch 40 “ lauten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er keine offizielle staatliche Schule besucht habe, sondern eine Koranschule. Er habe zwar keine Ausbildung absolviert, habe aber als Automechaniker gearbeitet und so praktische Erfahrung in diesem Beruf gesammelt. Hin und wieder habe er auch andere handwerkliche Tätigkeiten verrichtet. So habe er ca. acht Monate lang Eiskästen repariert und ca. drei Jahre lang als Maler gearbeitet. Als Automechaniker habe er ungefähr sechs Jahre lang gearbeitet. Alle diese Tätigkeiten habe er in der Stadt römisch 40 verrichtet. Er sei auch dort geboren und aufgewachsen. Seine Eltern würden aus römisch 40 stammen. In Afghanistan sei er nur gewesen, als er mit seiner Familie zu bestimmten Anlässen z.B. Hochzeiten dorthin gefahren sei. Solche Ausflüge nach Afghanistan hätten sie etwa alle vier Jahre unternommen. Sie seien nach römisch 40 zu den Nichten seines Vaters gefahren. Auch die älteste Schwester des Beschwerdeführers würde dort leben. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine anderen Schwestern würden zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor in römisch 40 leben. Bei telefonischen Kontakten sage seine Familie immer, dass es ihr gut ginge, doch könne dies auch eine Schutzbehauptung sein. Sein Vater und seine Brüder würden arbeiten. Seine Mutter führe den Haushalt. Seine Schwestern würden ebenfalls nicht berufstätig sein. Die finanzielle Situation seiner Familie in Pakistan würde er als mittelmäßig beschreiben. Außer der erwähnten Schwester in römisch 40 habe er keine Angehörigen in Afghanistan. Ein Cousin von ihm lebe in Großbritannien, ein Kontakt zu diesem bestehe nicht. Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, die Frau, welche ihn zur heutigen Verhandlung begleitet habe, sei seine Lebensgefährtin, welche er vor drei bis vier Monaten kennengelernt habe. Er werde von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt und würde drei bis fünf Mal in der Woche bei ihr übernachten. Weiters wurde jene Frau, die den Beschwerdeführer zur heutigen Verhandlung begleitet hat, als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer befragt. Die Zeugin gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Projektes der XXXX kennengelernt habe. Danach habe der Beschwerdeführer ihr bei der Übersiedelung geholfen und sie hätten sich in weiterer Folge immer besser kennengelernt. Seit ca. XXXX würden sie und der Beschwerdeführer eine Beziehung führen. Weiters wurde jene Frau, die den Beschwerdeführer zur heutigen Verhandlung begleitet hat, als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer befragt. Die Zeugin gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie den Beschwerdeführer im Rahmen eines Projektes der römisch 40 kennengelernt habe. Danach habe der Beschwerdeführer ihr bei der Übersiedelung geholfen und sie hätten sich in weiterer Folge immer besser kennengelernt. Seit ca. römisch 40 würden sie und der Beschwerdeführer eine Beziehung führen. Durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers wurde abschließend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr habe. Er sei gut integriert und die Dauer des Verfahrens sei ihm nicht zuzurechnen. Zudem habe er seit vier Monaten eine Lebensgefährtin, mit welcher er ein gemeinsames Leben aufzubauen beabsichtige. Der Beschwerdeführer sei zwar strafgerichtlich nicht unbescholten, er bereue seine Tat jedoch und habe dem Drogenkonsum abgeschworen. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ginge mit seinem Aufenthalt nicht einher, sodass das Einreiseverbot aufzuheben sei. Vom Beschwerdeführer wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vorgelegt, darunter Bestätigungen über den Besuch diverser Deutschkurse sowie eines Werte- und Orientierungskurses, Bestätigungen über eine Betreuung des Beschwerdeführers in der Drogenberatung seit XXXX und ein durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfasstes Unterstützungsschreiben.Vom Beschwerdeführer wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen vorgelegt, darunter Bestätigungen über den Besuch diverser Deutschkurse sowie eines Werte- und Orientierungskurses, Bestätigungen über eine Betreuung des Beschwerdeführers in der Drogenberatung seit römisch 40 und ein durch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfasstes Unterstützungsschreiben. 2.4. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam verfassten Lebenslauf, in dem u.a. die von ihm bisher unternommenen Integrationsbemühungen geschildert werden. 2.4. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer einen von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam verfassten Lebenslauf, in dem u.a. die von ihm bisher unternommenen Integrationsbemühungen geschildert werden. 2.5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein damaliger bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. 2.5. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein damaliger bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und keine Hinderungsgründe für die heutige Verhandlung vorliegen würden. Auf die Frage, wie sich sein Leben in Österreich seit dem Zeitpunkt der letzten Beschwerdeverhandlung geändert habe, gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache an, im XXXX die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt zu haben und überdies gegen Dienstleistungsschecks gearbeitet zu haben. Dabei habe er Freunden etwa bei Gartenarbeiten oder bei Übersiedlungen geholfen. Mit seiner Lebensgefährtin, die ihn auch zur heutigen Verhandlung begleitet habe, führe er eine Liebesbeziehung. Diese sei immer für ihn da, unterstütze ihn und habe ihm auch sprachlich sehr geholfen. Sie würden auch Urlaube in Österreich miteinander verbringen. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin habe. Ihre Wohnung läge aber ungefähr fünf Minuten von seiner entfernt und er verbringe fünf bis sechs Tage in der Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er übernachte auch bei ihr. Seine Lebensgefährtin habe drei erwachsene Töchter, welche sie öfters besuchen würden. Er spiele auch öfters mit den Enkelkindern seiner Lebensgefährtin und unternehme Ausflüge gemeinsam mit der Familie seiner Lebensgefährtin. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in keinen Vereinen Mitglied sei und keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgehe. Er habe zwei Freunde in Österreich, mit einem davon - einem afghanischen Staatsangehörigen - teile er sich die Wohnung. Sein anderer Freund sei Österreicher. Diese Freundschaft bestehe seit ca. fünf Jahren und sie würden zusammen sehr viel unternehmen. Seine Wohnung finanziere er sich mit Unterstützungsleistungen durch die XXXX und mit seinem eigenen verdienten Geld. Weiters zahle sein afghanischer Freund, der auch sein Mitbewohner sei, einen Teil der Miete. Der Beschwerdeführer würde künftig gerne als Automechaniker oder als Maler in Österreich arbeiten und hier seinen Führerschein machen. Er habe auch bereits eine Jobzusage für eine Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft seines afghanischen Freundes. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und keine Hinderungsgründe für die heutige Verhandlung vorliegen würden. Auf die Frage, wie sich sein Leben in Österreich seit dem Zeitpunkt der letzten Beschwerdeverhandlung geändert habe, gab der Beschwerdeführer in deutscher Sprache an, im römisch 40 die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt zu haben und überdies gegen Dienstleistungsschecks gearbeitet zu haben. Dabei habe er Freunden etwa bei Gartenarbeiten oder bei Übersiedlungen geholfen. Mit seiner Lebensgefährtin, die ihn auch zur heutigen Verhandlung begleitet habe, führe er eine Liebesbeziehung. Diese sei immer für ihn da, unterstütze ihn und habe ihm auch sprachlich sehr geholfen. Sie würden auch Urlaube in Österreich miteinander verbringen. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin habe. Ihre Wohnung läge aber ungefähr fünf Minuten von seiner entfernt und er verbringe fünf bis sechs Tage in der Woche in der Wohnung seiner Lebensgefährtin. Er übernachte auch bei ihr. Seine Lebensgefährtin habe drei erwachsene Töchter, welche sie öfters besuchen würden. Er spiele auch öfters mit den Enkelkindern seiner Lebensgefährtin und unternehme Ausflüge gemeinsam mit der Familie seiner Lebensgefährtin. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in keinen Vereinen Mitglied sei und keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgehe. Er habe zwei Freunde in Österreich, mit einem davon - einem afghanischen Staatsangehörigen - teile er sich die Wohnung. Sein anderer Freund sei Österreicher. Diese Freundschaft bestehe seit ca. fünf Jahren und sie würden zusammen sehr viel unternehmen. Seine Wohnung finanziere er sich mit Unterstützungsleistungen durch die römisch 40 und mit seinem eigenen verdienten Geld. Weiters zahle sein afghanischer Freund, der auch sein Mitbewohner sei, einen Teil der Miete. Der Beschwerdeführer würde künftig gerne als Automechaniker oder als Maler in Österreich arbeiten und hier seinen Führerschein machen. Er habe auch bereits eine Jobzusage für eine Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft seines afghanischen Freundes. Zu seiner Situation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine älteste Schwester nach wie vor in XXXX lebe. Diese sei verheiratet und lebe dort mit ihrer Familie. Zudem lebe eine weitere Schwester von ihm in Kabul und sei dort verheiratet. Seine Eltern, seine übrigen Schwestern sowie ein Bruder von ihm würden weiterhin in Pakistan leben. Diesbezüglich sei keine Änderung seit der letzten Verhandlung eingetreten. Seine beiden anderen Brüder hätten aber mittlerweile Pakistan verlassen, einer von ihnen lebe in Frankreich und der andere in Belgien. Sein in Frankreich lebender Bruder schicke regelmäßig Geld an die Familie in Pakistan. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er erst vor ein paar Tagen mit seinem Vater Kontakt über das Internet gehabt habe. Mit seinen Schwestern in Afghanistan habe er zuletzt vor ein bis zwei Jahren telefoniert. Über deren finanzielle Situation sei er nicht informiert. Er denke nicht, dass er von diesen im Fall einer Rückkehr unterstützt werden würde, zumal es in ihrer Kultur nicht üblich sei, dass verheiratete Schwestern ihren Bruder unterstützen wollen oder können. Zu seiner Situation im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine älteste Schwester nach wie vor in römisch 40 lebe. Diese sei verheiratet und lebe dort mit ihrer Familie. Zudem lebe eine weitere Schwester von ihm in Kabul und sei dort verheiratet. Seine Eltern, seine übrigen Schwestern sowie ein Bruder von ihm würden weiterhin in Pakistan leben. Diesbezüglich sei keine Änderung seit der letzten Verhandlung eingetreten. Seine beiden anderen Brüder hätten aber mittlerweile Pakistan verlassen, einer von ihnen lebe in Frankreich und der andere in Belgien. Sein in Frankreich lebender Bruder schicke regelmäßig Geld an die Familie in Pakistan. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er erst vor ein paar Tagen mit seinem Vater Kontakt über das Internet gehabt habe. Mit seinen Schwestern in Afghanistan habe er zuletzt vor ein bis zwei Jahren telefoniert. Über deren finanzielle Situation sei er nicht informiert. Er denke nicht, dass er von diesen im Fall einer Rückkehr unterstützt werden würde, zumal es in ihrer Kultur nicht üblich sei, dass verheiratete Schwestern ihren Bruder unterstützen wollen oder können. Weiters wurde jene Frau, die den Beschwerdeführer zur heutigen Verhandlung begleitet hat, als Zeugin unter Wahrheitspflicht zu ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer befragt. Auf die Frage, wie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der letzten Beschwerdeverhandlung verlaufen sei, gab die Zeugin zusammengefasst an, dass sich ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer während der letzten beiden Jahre intensiviert habe. Sie führe mit diesem eine sehr zufriedene und vertrauensvolle Beziehung und es hätte sich der Beschwerdeführer auch gut in ihre Familie und ihren Freundeskreis integriert. Auch würden sie gemeinsame Urlaube in Österreich verbringen. Obwohl sie zwei getrennte Wohnsitze hätten, verbringe der Beschwerdeführer den Großteil der Woche bei ihr. Sein bester Freund sei ein österreichischer Staatsbürger und mittlerweile habe er auch zu ihrem Schwiegersohn eine freundschaftliche Beziehung aufgebaut. Weiters führte die Zeugin aus, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verbessert hätten und dieser mittlerweile auch die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgelegt habe. In weiterer Folge wurde ergänzend zu den in der Ladung angeführten Berichten zur Lage in Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018) durch den verfahrensführenden Richter in der heutigen Verhandlung folgende Unterlage in das Verfahren eingebracht: EASO-Guidance Note zu Afghanistan von Juni 2019 Nach Erörterung dieser Unterlage und der mit der Ladung übermittelten Berichten zur Lage in Afghanistan, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass in ganz Afghanistan nach wie vor Unsicherheit herrschen würde und die Sicherheit der Bevölkerung nicht gewährleistet sei. Er verfolge die dortige Lage über die Medien. Zudem sei die wirtschaftliche Lage katastrophal, es gebe viele Arbeitslose und Armut. Zusätzlich gebe es viele Probleme wegen der Corona-Pandemie. Über Befragung seines bevollmächtigten Vertreters gab der Beschwerdeführer an, sich noch nie in Herat oder Mazar-e Sharif aufgehalten zu haben und niemanden in diesen Städten zu kennen. Vom Beschwerdeführer wurden ein Zeugnis zu der am XXXX bestandenen ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 zur Sprachkompetenz und zum Werte- und Orientierungswissen, ein von seiner Lebensgefährtin verfasstes Unterstützungsschreiben sowie Belege über seine Tätigkeit gegen Dienstleistungsschecks in Vorlage gebracht. Vom Beschwerdeführer wurden ein Zeugnis zu der am römisch 40 bestandenen ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 zur Sprachkompetenz und zum Werte- und Orientierungswissen, ein von seiner Lebensgefährtin verfasstes Unterstützungsschreiben sowie Belege über seine Tätigkeit gegen Dienstleistungsschecks in Vorlage gebracht. 2.6. Weiters wurden vom Bundesverwaltungsgericht Kopien der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom XXXX und XXXX der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.2.6. Weiters wurden vom Bundesverwaltungsgericht Kopien der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 und römisch 40 der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet. 2.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per XXXX zurückgelegt wird.2.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per römisch 40 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, zudem beherrscht er die Sprachen Paschtu und Urdu. In den genannten Sprachen kann der Beschwerdeführer auch lesen. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus XXXX (Provinz Nangarhar). Sie haben Afghanistan wegen des Krieges zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verlassen und leben seither in Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in der pakistanischen Stadt XXXX geboren, wo er bis zu seiner im Jahr XXXX erfolgten Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. In Pakistan hat der Beschwerdeführer eine Koranschule besucht. Er hat darüber hinaus keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete in Pakistan rund sechs Jahre lang als Automechaniker, des Weiteren arbeitete er rund drei Jahre lang als Maler und war rund acht Monate lang im Bereich der Reparatur von Kühlgeräten beschäftigt. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus römisch 40 (Provinz Nangarhar). Sie haben Afghanistan wegen des Krieges zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt verlassen und leben seither in Pakistan. Der Beschwerdeführer wurde in der pakistanischen Stadt römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern lebte. In Pakistan hat der Beschwerdeführer eine Koranschule besucht. Er hat darüber hinaus keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer arbeitete in Pakistan rund sechs Jahre lang als Automechaniker, des Weiteren arbeitete er rund drei Jahre lang als Maler und war rund acht Monate lang im Bereich der Reparatur von Kühlgeräten beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie wiederholt nach XXXX , dies insbesondere zu familiären Anlässen, und hielt sich im Zuge jener Besuche jeweils für einige Wochen bei in XXXX lebenden Nichten seines Vaters auf. Der Beschwerdeführer war während dieser wiederholten kurzfristigen Aufenthalte in Afghanistan von keinen Problemen betroffen. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den afghanischen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie wiederholt nach römisch 40 , dies insbesondere zu familiären Anlässen, und hielt sich im Zuge jener Besuche jeweils für einige Wochen bei in römisch 40 lebenden Nichten seines Vaters auf. Der Beschwerdeführer war während dieser wiederholten kurzfristigen Aufenthalte in Afghanistan von keinen Problemen betroffen. Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Jahr XXXX verlassen und reiste schlepperunterstützt illegal nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der Beschwerdeführer hat Pakistan im Jahr römisch 40 verlassen und reiste schlepperunterstützt illegal nach Österreich, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit ihren Familien in XXXX bzw. in Kabul. Die Eltern, ein Bruder sowie vier weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben unverändert in Pakistan in der Stadt XXXX , wo der Vater einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die finanzielle Situation seiner Familie ist durchschnittlich. Die zwei weiteren Brüder des Beschwerdeführers leben in Frankreich bzw. in Belgien. Der in Frankreich lebende Bruder leistet den Familienmitgliedern in Pakistan finanzielle Unterstützung. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit ihren Familien in römisch 40 bzw. in Kabul. Die Eltern, ein Bruder sowie vier weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben unverändert in Pakistan in der Stadt römisch 40 , wo der Vater einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die finanzielle Situation seiner Familie ist durchschnittlich. Die zwei weiteren Brüder des Beschwerdeführers leben in Frankreich bzw. in Belgien. Der in Frankreich lebende Bruder leistet den Familienmitgliedern in Pakistan finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine medikamentöse oder fachärztliche Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführer fällt nicht unter die Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer COVID-19 Infektion der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX wurde die Beschwerde im Umfang der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten Vorort-Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad sowie widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten und ein asylrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde die Beschwerde im Umfang der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten Vorort-Recherche durch die österreichische Botschaft in Islamabad sowie widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten und ein asylrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können. 1.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Nangarhar ist individuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann diese Orte von Österreich sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen und hat während seines Aufenthalts in Pakistan und in Österreich eine überdurchschnittliche Anpassungsfähigkeit gezeigt und seine Selbsterhaltungsfähigkeit langjährig unter Beweis gestellt. 1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im XXXX durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im römisch 40 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr XXXX eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin waren sich bei Eingehen der Beziehung über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und konnten nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertrauen. Er und seine Lebensgefährtin leben in keinem gemeinsamen Haushalt, jedoch verbringt der Beschwerdeführer etwa fünf bis sechs Tage und Nächte in der Woche im Haushalt seiner Lebensgefährtin. Er hält sich also überwiegend in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht eine enge Liebesbeziehung und ein enges Vertrauensverhältnis. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesend und machte als Zeugin Angaben über den Beschwerdeführer und ihre Beziehung. Die Beziehung ist von gegenseitiger Unterstützung gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer versteht sich sehr gut mit den Kindern und Enkelkindern seiner Lebensgefährtin und verbringt auch Zeit mit diesen. Er ist in die Familie seiner Partnerin bereits integriert, auch zum Schwiegersohn seiner Partnerin hat der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung aufgebaut. Weiters unternehmen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gemeinsame Urlaube in Österreich und planen eine gemeinsame Zukunft.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr römisch 40 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin waren sich bei Eingehen der Beziehung über den unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und konnten nicht auf die Möglichkeit eines längerfristigen Verbleibes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vertrauen. Er und seine Lebensgefährtin leben in keinem gemeinsamen Haushalt, jedoch verbringt der Beschwerdeführer etwa fünf bis sechs Tage und Nächte in der Woche im Haushalt seiner Lebensgefährtin. Er hält sich also überwiegend in der Wohnung seiner Lebensgefährtin auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin besteht eine enge Liebesbeziehung und ein enges Vertrauensverhältnis. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anwesend und machte als Zeugin Angaben über den Beschwerdeführer und ihre Beziehung. Die Beziehung ist von gegenseitiger Unterstützung gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer versteht sich sehr gut mit den Kindern und Enkelkindern seiner Lebensgefährtin und verbringt auch Zeit mit diesen. Er ist in die Familie seiner Partnerin bereits integriert, auch zum Schwiegersohn seiner Partnerin hat der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung aufgebaut. Weiters unternehmen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin gemeinsame Urlaube in Österreich und planen eine gemeinsame Zukunft. Der Beschwerdeführer schloss Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen und engagierte sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und Hilfe im Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung mit einem befreundeten afghanischen Staatsbürger. Die Miete finanziert er sich zum Teil durch seine Arbeitstätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsschecks. Der beste Freund des Beschwerdeführers ist ein österreichischer Staatsbürger mit dem er seit ca. fünf Jahren eng befreundet ist und regelmäßig viel unternimmt. Der Beschwerdeführer zeigte sich während seiner Aufenthaltsdauer um eine umfassende Integration bemüht. Der Beschwerdeführer hat sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , durch die ausführliche und verständliche Beantwortung der an ihn gestellten Fragen auf Deutsch, vorzeigen konnte. Am XXXX absolvierte er die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 zur Sprachkompetenz und zum Werte- und Orientierungswissen. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist ihm im Alltag problemlos möglich. Der Beschwerdeführer schloss Freundschaften mit in Österreich lebenden Personen und engagierte sich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und Hilfe im Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung mit einem befreundeten afghanischen Staatsbürger. Die Miete finanziert er sich zum Teil durch seine Arbeitstätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungsschecks. Der beste Freund des Beschwerdeführers ist ein österreichischer Staatsbürger mit dem er seit ca. fünf Jahren eng befreundet ist und regelmäßig viel unternimmt. Der Beschwerdeführer zeigte sich während seiner Aufenthaltsdauer um eine umfassende Integration bemüht. Der Beschwerdeführer hat sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, welche er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , durch die ausführliche und verständliche Beantwortung der an ihn gestellten Fragen auf Deutsch, vorzeigen konnte. Am römisch 40 absolvierte er die ÖSD-Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 zur Sprachkompetenz und zum Werte- und Orientierungswissen. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist ihm im Alltag problemlos möglich. Der Beschwerdeführer war bislang nicht selbsterhaltungsfähig und bezog während seines gesamten Aufenthalts Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer möchte arbeiten und eine Berufstätigkeit ausüben. Er hat in den vergangenen Jahren wiederholt Garten- und Umzugsarbeiten gegen Dienstleistungsschecks verrichtet. Er half regelmäßig in seinem Freundes- und Bekanntenkreis unbezahlt durch die Verrichtung von handwerklichen Tätigkeiten mit. Der Beschwerdeführer hat auch bereits eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit in dem Lebensmittelgeschäft seines afghanischen Freundes. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthaltsdauer von neuneinhalb Jahren eine umfassende Integration erlangt, ein intensives Privatleben im Bundesgebiet aufgebaut und es ist von einer positiven Prognose hinsichtlich einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer strebt an, künftig im Lebensmittelgeschäft seines Freundes beschäftigt zu sein und sich in weiterer Folge als Automechaniker selbstständig zu machen. Zu seinem Herkunftsstaat Afghanistan bestehen keine maßgeblichen Bindungen mehr. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil von 17 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (1.) der Beschwerdeführer und ein Mittäter im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter im arbeitsteiligen Vorgehen im Zeitraum von zumindest XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen haben, indem sie zumindest 5.500 Gramm Cannabiskraut an mehrere gesondert verfolgte Abnehmer gewinnbringend verkauften, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und ihr Vorsatz auch die Tatbildverwirklichung in Teilmengen und den daran anknüpfenden Additionsvorsatz mitumfasste; sowie dass (2.) der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, und zwar (
- a)am XXXX , indem er ca. 160 Gramm Cannabiskraut in seinem Zimmer für den Weiterverkauf verwahrte sowie (
- b)ab einem unbekannten Zeitraum bis XXXX ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, indem er unbekannte Mengen Cannabiskraut bis zum Konsum besaß. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass (1.) der Beschwerdeführer und ein Mittäter im Bundesgebiet im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter im arbeitsteiligen Vorgehen im Zeitraum von zumindest römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge anderen überlassen haben, indem sie zumindest 5.500 Gramm Cannabiskraut an mehrere gesondert verfolgte Abnehmer gewinnbringend verkauften, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und ihr Vorsatz auch die Tatbildverwirklichung in Teilmengen und den daran anknüpfenden Additionsvorsatz mitumfasste; sowie dass (2.) der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, und zwar (
- a)am römisch 40 , indem er ca. 160 Gramm Cannabiskraut in seinem Zimmer für den Weiterverkauf verwahrte sowie (
- b)ab einem unbekannten Zeitraum bis römisch 40 ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, indem er unbekannte Mengen Cannabiskraut bis zum Konsum besaß. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen nach dem SMG gewertet. Der Beschwerdeführer nahm im Bundesgebiet eine regelmäßige Drogenberatung in Anspruch. Am XXXX wurde der bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Seitdem verhielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rechtskonform. Er bereut seine Tat. Der Beschwerdeführer nahm im Bundesgebiet eine regelmäßige Drogenberatung in Anspruch. Am römisch 40 wurde der bedingt nachgesehene Strafteil endgültig nachgesehen. Seitdem verhielt sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet rechtskonform. Er bereut seine Tat. 1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). […] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Com