4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.01.2021 wurde nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei und der Antrag vom 02.01.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher abgewiesen werde. Am 03.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich sende Ihnen noch zwei Befunde zu meinem Gesundheitszustand. Vorweg ich werde mich KEINER UNTERSUCHUNG MEHR UNTERZIEHEN. Es wäre interessant wie sich die Herrn Begutachter fühlen würden wenn diese so wie ich schon mehr als ein Jahr Tag und Nacht Schmerzen hätten. Ich glaube man sollte nicht nur nach Vorschriften gehen sondern auch von dem Beantragenden ernst genommen werden und deren Angaben zu berücksichtigen Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Auf entsprechende Nachfrage der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag mit, dass es sich beim ersten E-Mail vom 03.02.2021 um eine Beschwerde handle. Die Beschwerdeführerin betonte nochmals zu keiner Untersuchung mehr gehen wollen. Die belangte Behörde legte das E-Mail vom 03.02.2021 als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 05.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.02.2021, W135 2239332-1/2Z, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 12.02.2021, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 03.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Beschwerdegründe, ein Begehren und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.02.2021, W135 2239332-1/2Z, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 12.02.2021, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 03.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Beschwerdegründe, ein Begehren und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2239332.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.