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§ 15§ 88§ 223§ 27§§ 127RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW159 2216665-1 Spruch, W159 2216665-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 15i
Vm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.1.) Mit Urteil des BG Favoriten vom 05.07.2004, römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 2.) Mit Urteil des BG Liesing vom 26.06.2006,
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.2.) Mit Urteil des BG Liesing vom 26.06.2006, römisch 40 wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 3.) Mit Urteil des BG Innere Stadt XXXX vom 26.05.2009 zu Zahl
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.3.) Mit Urteil des BG Innere Stadt römisch 40 vom 26.05.2009 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. 4.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.10.2010, Zl.
§ 223Abs. 2, 225 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.4.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 27.10.2010, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, 225, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 5.) Mit Urteil des BG Döbling vom 03.08.2011,
§ 27Abs.
1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.5.) Mit Urteil des BG Döbling vom 03.08.2011, römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 6.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl.
§§ 127, 128, 129, 130 i
Vm § 15 StGB sowie § 229 Abs. 1 und 141 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Bei dem zuletzt genannten Urteil ging es vor allem um zahlreiche gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle. 6.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, 129, 130, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins und 141 Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Bei dem zuletzt genannten Urteil ging es vor allem um zahlreiche gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle. 7.) Mit Datum 15.02.2019 wurde dem damals in der JA XXXX einsitzenden Beschwerdeführer in schriftlichem Wege das Parteiengehör zu den Länderfeststellungen sowie zu einem Fragebogen eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit in deutscher Sprache Gebrauch. Darin führte er aus, dass er im Jahre 1991 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Familie nach Österreich gezogen sei und im Besitze einer Daueraufenthaltsbewilligung EU bis zum Jahre 2022 sei. Er habe die Pflichtschule und die Lehre als Einzelhandelskaufmann in Österreich abgeschlossen. Alle seine Angehörigen seien im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine beiden Söhne seien gebürtige Österreicher. Derzeit sei er ohne Beschäftigung, aber er habe früher verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt. Nach seiner Enthaftung könne er bei seiner Mutter wohnen. In seinem Heimatland werde er nicht verfolgt. Gegen seine Rückkehr spreche jedoch, dass Österreich sein Lebensmittelpunkt sei. Mit der Mutter seiner Kinder lebe er seit über 16 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Er beherrsche seine Muttersprache auch nicht mehr fließend. Er könne sie auch nicht schreiben. Die Söhne seien jetzt in einem Alter, wo sie ihren Vater brauchen würden. Nach seiner Enthaftung werde er sich sofort wieder um eine Arbeit bemühen. Er sei soweit integriert, dass er mit seiner Familie, außer mit seiner Mutter, ausschließlich Deutsch spreche. Mit Datum 15.02.2019 wurde dem damals in der JA römisch 40 einsitzenden Beschwerdeführer in schriftlichem Wege das Parteiengehör zu den Länderfeststellungen sowie zu einem Fragebogen eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit in deutscher Sprache Gebrauch. Darin führte er aus, dass er im Jahre 1991 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Familie nach Österreich gezogen sei und im Besitze einer Daueraufenthaltsbewilligung EU bis zum Jahre 2022 sei. Er habe die Pflichtschule und die Lehre als Einzelhandelskaufmann in Österreich abgeschlossen. Alle seine Angehörigen seien im Besitz einer österreichischen Staatsbürgerschaft. Seine beiden Söhne seien gebürtige Österreicher. Derzeit sei er ohne Beschäftigung, aber er habe früher verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt. Nach seiner Enthaftung könne er bei seiner Mutter wohnen. In seinem Heimatland werde er nicht verfolgt. Gegen seine Rückkehr spreche jedoch, dass Österreich sein Lebensmittelpunkt sei. Mit der Mutter seiner Kinder lebe er seit über 16 Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Er beherrsche seine Muttersprache auch nicht mehr fließend. Er könne sie auch nicht schreiben. Die Söhne seien jetzt in einem Alter, wo sie ihren Vater brauchen würden. Nach seiner Enthaftung werde er sich sofort wieder um eine Arbeit bemühen. Er sei soweit integriert, dass er mit seiner Familie, außer mit seiner Mutter, ausschließlich Deutsch spreche. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 12.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt III. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt V. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 12.03.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch drei. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch vier. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch fünf. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt, die der Entscheidung zugrundeliegenden (zahlreichen) Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zu Serbien getroffen. Nach beweiswürdigenden Ausführungen, die sich insbesondere auf die im Akt einliegenden Beweismittel, vor allem die Verurteilungen des Beschwerdeführers beziehen, wurde rechtlich begründend extra ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen, da im vorliegenden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner sechs rechtskräftigen Verurteilungen bestehe und diese Gefährdung nach wie vor aufrecht sei. Es bestehe kein Zweifel, dass seine Kernfamilie (legal) in Österreich aufhältig sei und dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spreche. Er sei Bürger der Republik Serbien und werde dort weder politisch noch strafrechtlich verfolgt, sodass ihm eine Rückkehr zumutbar sei. Insbesondere sei er mehrfach rechtskräftig vorbestraft und bestehe wohl ein Familienleben mit der Kernfamilie, jedoch sei es zumutbar, dieses durch Besuche in Serbien, postalischen Kontakt oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten. Den Beteuerungen nach einer Haftentlassung das Leben zu ändern sei das bisherige Verhalten entgegenzuhalten, wonach er nicht nur wegen der gleichen schädlichen Neigung mehrmals verurteilt wurde, sondern insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen aufgrund verschiedenster Delikte aufweise. In einem solchen Fall überwiege auch nach der Judikatur des EGMR die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor dem Familienleben. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Aufgrund der Rückkehrentscheidung und des Nichtvorliegens einer Gefährdungssituation im Sinne des 50 FPG sei auch eine Abschiebung nach Serbien zulässig, zumal einer solchen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sechs rechtskräftige Verurteilungen vorlägen und daher von dem Beschwerdeführer weiter eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, von einer Läuterung keinesfalls die Rede sein könne, zumal dem Bescheidadressat, der seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert habe, die herrschende Rechtsordnung und gesellschaftlichen Gepflogenheiten durchaus bewusst sein musste. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens sei ein Einreiseverbot im spruchgemäßen Ausmaß zu erlassen gewesen. Da im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (§ 18 Abs. 2 BFA-VG), sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt V.) und von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt IV.):Aufgrund der Rückkehrentscheidung und des Nichtvorliegens einer Gefährdungssituation im Sinne des 50 FPG sei auch eine Abschiebung nach Serbien zulässig, zumal einer solchen auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall sechs rechtskräftige Verurteilungen vorlägen und daher von dem Beschwerdeführer weiter eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, von einer Läuterung keinesfalls die Rede sein könne, zumal dem Bescheidadressat, der seine gesamte Schul- und Berufsausbildung in Österreich absolviert habe, die herrschende Rechtsordnung und gesellschaftlichen Gepflogenheiten durchaus bewusst sein musste. Im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens sei ein Einreiseverbot im spruchgemäßen Ausmaß zu erlassen gewesen. Da im vorliegenden Fall die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG), sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen (Spruchpunkt römisch fünf.) und von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.): Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde, in der mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seit 1991 in Österreich aufhältig sei und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ besitze und in Österreich zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren, die beiden österreichische Staatsbürger seien, lebten und auch seine Mutter und seine Schwester österreichische Staatsbürger wären, während er in Serbien keinerlei Verwandte habe und auch kaum Serbisch könne. Weiters sei vom Gericht eine ambulante Therapie nach Haftentlassung zugesagt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch römisch 40 , Beschwerde, in der mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer seit 1991 in Österreich aufhältig sei und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ besitze und in Österreich zwei Kinder im Alter von 13 und 14 Jahren, die beiden österreichische Staatsbürger seien, lebten und auch seine Mutter und seine Schwester österreichische Staatsbürger wären, während er in Serbien keinerlei Verwandte habe und auch kaum Serbisch könne. Weiters sei vom Gericht eine ambulante Therapie nach Haftentlassung zugesagt worden. Mit Schreiben vom 18.10.2019 gab die XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer sie mit der weiteren Vertretung im Verfahren beauftragt habe und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen angemessenen Eindruck vom Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erhalten, wobei ausdrücklich die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX des 15-jährigen Sohnes XXXX sowie seiner Mutter XXXX als Zeugen beantragt wurde. Mit Schreiben vom 18.10.2019 gab die römisch 40 bekannt, dass der Beschwerdeführer sie mit der weiteren Vertretung im Verfahren beauftragt habe und beantragte ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um einen angemessenen Eindruck vom Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu erhalten, wobei ausdrücklich die Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 des 15-jährigen Sohnes römisch 40 sowie seiner Mutter römisch 40 als Zeugen beantragt wurde. Am 23.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Drogenrazzia festgenommen und am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat versucht, am 13.08.2020 diesem Antrag entsprechend eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung der genannten Zeugen und Ladung des Beschwerdeführers zu Handen der nunmehrigen ausgewiesenen Vertretung durchzuführen, die ausgewiesene Vertretung beantragte jedoch eine Vertagung der Verhandlung, eine Zustellung der Ladungen an die Zeugen war nicht möglich. Die zuständige Bewährungshilfe ( XXXX ) gab mit E-Mail vom 07.08.2020 bekannt, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Die Verhandlung wurde daher abberaumt. Der frühere Vertreter, XXXX gab bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt. Die zuständige Bewährungshilfe ( römisch 40 ) gab mit E-Mail vom 07.08.2020 bekannt, dass kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe. Die Verhandlung wurde daher abberaumt. Der frühere Vertreter, römisch 40 gab bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertritt. Nach Auflösung der XXXX mit 31.12.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 19.02.2021 mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) Kontakt aufgenommen und zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Liste der von der XXXX vertretenen Beschwerdeführer aufscheine und auch keine Vollmacht seitens der BBU vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über keine aufrechte Meldung in Österreich und sei daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Serbien sich weiter in seinem Herkunftsstaat aufhalte, wobei jedoch das BVwG auch über keine dortige Anschrift verfügt. Es wurde daher (unter Einräumung einer Frist von drei Wochen) gefragt, ob Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestehe und ob die Beschwerde allenfalls weiter aufrechterhalten werde und ob es möglich sei, dem Beschwerdeführer im Wege der BBU zu einer Beschwerdeverhandlung zu laden.Nach Auflösung der römisch 40 mit 31.12.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 19.02.2021 mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) Kontakt aufgenommen und zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht auf der Liste der von der römisch 40 vertretenen Beschwerdeführer aufscheine und auch keine Vollmacht seitens der BBU vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über keine aufrechte Meldung in Österreich und sei daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nach Serbien sich weiter in seinem Herkunftsstaat aufhalte, wobei jedoch das BVwG auch über keine dortige Anschrift verfügt. Es wurde daher (unter Einräumung einer Frist von drei Wochen) gefragt, ob Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestehe und ob die Beschwerde allenfalls weiter aufrechterhalten werde und ob es möglich sei, dem Beschwerdeführer im Wege der BBU zu einer Beschwerdeverhandlung zu laden. Eine Antwort auf dieses Schreiben ist jedoch – trotz Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus – nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt, festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX , frühere SFR Jugoslawien geboren. Der Beschwerdeführer hielt sich seit 1992 in Österreich auf und erhielt zuletzt einen Daueraufenthaltstitel EU (gültig bis 2022). Er hat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung (Pflichtschule, Lehre als Einzelhandelskaufmann) in Österreich absolviert. Er war in den verschiedenen Bereichen beruflich tätig (unterbrochen durch Arbeitslosigkeit.) Der Beschwerdeführer ist Vater der beiden Söhne XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX , welche beide nach der Mutter XXXX österreichische Staatsangehörige sind. Die Obsorge für die beiden Söhne wurden der väterlichen Großmutter XXXX übertragen.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 , frühere SFR Jugoslawien geboren. Der Beschwerdeführer hielt sich seit 1992 in Österreich auf und erhielt zuletzt einen Daueraufenthaltstitel EU (gültig bis 2022). Er hat seine gesamte Schul- und Berufsausbildung (Pflichtschule, Lehre als Einzelhandelskaufmann) in Österreich absolviert. Er war in den verschiedenen Bereichen beruflich tätig (unterbrochen durch Arbeitslosigkeit.) Der Beschwerdeführer ist Vater der beiden Söhne römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 , welche beide nach der Mutter römisch 40 österreichische Staatsangehörige sind. Die Obsorge für die beiden Söhne wurden der väterlichen Großmutter römisch 40 übertragen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1.) Mit Urteil des BG Favoriten vom 05.07.2004, Zl
§ 15i
Vm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.1.) Mit Urteil des BG Favoriten vom 05.07.2004, Zl römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. 2.) Mit Urteil des BG Liesing vom 26.06.2006,
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.2.) Mit Urteil des BG Liesing vom 26.06.2006, römisch 40 wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 3.) Mit Urteil des BG Innere Stadt XXXX vom 26.05.2009 zu Zahl
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen.3.) Mit Urteil des BG Innere Stadt römisch 40 vom 26.05.2009 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. 4.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.10.2010, Zl.
§ 223Abs. 2, 225 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.4.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 27.10.2010, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, 225, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 5.) Mit Urteil des BG Döbling vom 03.08.2011, Zl.
§ 27Abs.
1 und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.5.) Mit Urteil des BG Döbling vom 03.08.2011, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 6.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl.
§§ 127, 128, 129, 130 i
Vm § 15 StGB sowie § 229 Abs. 1 und 141 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Bei dem zuletzt genannten Urteil ging es vor allem um zahlreiche gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle. 6.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, 129, 130, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB sowie Paragraph 229, Absatz eins und 141 Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Bei dem zuletzt genannten Urteil ging es vor allem um zahlreiche gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle. In dem zuletzt angeführten Urteil wurden als Erschwerungsgrund die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung in mehreren Angriffen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie als mildernd das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt III. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt IV. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt V. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch XXXX , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Eine aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich vermutlich nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt, es besteht auch keine aktuelle Vertretung des Beschwerdeführers in Österreich, ebenso wenig ein Kontakt mit der Bewährungshilfe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei. die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch drei. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, unter Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch fünf. ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch römisch 40 , gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Eine aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich vermutlich nach wie vor in seinem Herkunftsstaat. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers nicht bekannt, es besteht auch keine aktuelle Vertretung des Beschwerdeführers in Österreich, ebenso wenig ein Kontakt mit der Bewährungshilfe. Der Verfahrensakt wurde am 15.04.2020 der ursprünglich zuständigen Richterin abgenommen und am 29.04.2020 dem nunmehr zuständigen Einzelrichter zugeteilt. Zu Serbien wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
- Politische Lage Letzte Änderung: 1.7.2020 Am
- Juni 2020 fanden in Serbien die Parlamentswahlen statt. Dies waren die ersten Wahlen, die in Europa in Zeiten der Covid-19 Pandemie abgehalten wurden. Die serbische Fortschrittspartei des Präsidenten Vučić gewann rund 62% der Stimmen und erhielt 191 der 250 Sitze im Parlament. Eine so große Mehrheit eröffnet Präsident Vučić und der SNS die Möglichkeit, die Verfassung zu ändern. Der bisherige Regierungspartner der SNS, die Sozialisten unter Führung von Außenminister Ivica Dacic, erreichten etwa elf Prozent der Wählerstimmen und sicherte sich damit 32 Mandate. Die neue Partei „Spas“ (Rettung) des ehemaligen Wasserballers Aleksandar Šapić kommt auf etwa vier Prozent der Stimmen und zwölf Mandate (oiip 30.6.2020). Wenig überraschend bescherten die Parlamentswahlen am
- Juni 2020 der regierenden Serbischen Fortschrittspartei (Srpska Napredna Stranka, SNS) einen klaren Wahlsieg. Genau genommen hatte sich die SNS hierfür einen anderen Namen gegeben. Sie trat als Liste "Aleksandar Vučić - für unsere Kinder" auf. So erschien Präsident Vučić zwar nicht als Kandidat, dominierte aber dennoch den Wahlkampf mit seiner medialen Omnipräsenz. Dass es sich hier um keine freien, geheimen und demokratischen Wahlen handelt, wurde schnell klar. Als um 14 Uhr Ortszeit die Wahlbeteiligung noch bei mageren 22% lag, berichteten Einwohner von Novi Sad und Belgrad, dass Aktivisten der SNS, in Einzelfällen sogar ortsbekannte Hooligans, die sich schon in der Vergangenheit als mietbare Helfer der Regierungspartei hervorgetan hatten, von Haus zu Haus gingen, um Bewohner dazu zu nötigen, zur Wahl zu gehen und für "die richtige Partei" zu stimmen. Tatsächlich verdoppelte sich bis 19 Uhr die Wahlbeteiligung (DS 29.6.2020). Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019). Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019). Quellen: - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019 - DS - der Standard (29.6.2020): Eastblog, Die serbischen Parlamentswahlen 2020 als Dystopie, https://www.derstandard.at/story/2000118311811/die-serbischen-parlamentswahlen-2020-als-dystopie, Zugriff 1.7.2020 - Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen, https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.2019 - oiip - Österreichisches Institut für Internationale Politik (30.6.2020): Serbien und die ersten Wahlen in Europa im Zeitalter von Covid-
- Eine Kurzanalyse in drei Akten, https://www.oiip.ac.at/publikation/serbien-und-die-ersten-wahlen-in-europa-im-zeitalter-von-covid-19-eine-kurzanalyse-in-drei-akten/, Zugriff 1.7.2020
- Sicherheitslage Letzte Änderung: 5.6.2020 Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/ livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___ Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_ Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf? nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/ livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___ Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_ Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf? nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN)
- Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/ Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_ Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019 - Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-ser-bien; Zugriff 24.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/ 2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 11.3.2020). Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019). Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019). Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019). Quellen: - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN)
- Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassung in besonders schweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019 - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 17.10.2019 Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019). In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019). Quellen: - EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD
(2019)219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi. net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.li portal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019 - VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
- Bewegungsfreiheit 5.
- Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
- Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
- Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia,
- April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
- IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung: 5.6.2020 Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80% leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020). Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019). Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40% der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019). Quellen: - HRW - Human Rights Watch (1.2019): Country Summary Serbia, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/serbia/kosovo#2ff6e5, Zugriff 3.10.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia,
- März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020 - VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail
- Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 7.
- Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/ milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien. html, Zugriff 24.9.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 8.
- Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
- bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben• Keine Ausgangssperren• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)• Kinos und Theater bleiben geschlossen• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
- Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:, • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben, • Keine Ausgangssperren, • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke, • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen, • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten, • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online), • Kinos und Theater bleiben geschlossen, • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing, • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
- Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020 - DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020 - VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einrei se_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020
- Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
- Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
- Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/ Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo. bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/ Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl IFA XXXX , insbesondere das schriftliche Parteiengehör des Beschwerdeführers und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur Zahl IFA römisch 40 , insbesondere das schriftliche Parteiengehör des Beschwerdeführers und das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug sowie das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien.
- Beweiswürdigung: Die verfahrensspezifischen Länderfeststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, zuletzt aktualisiert am 01.07.2020, entnommen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akt der belangten Behörde, die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers über den Strafregisterauszug hinaus, insbesondere auf dem näher zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben wurde, ist der diesbezüglichen Ausreisebestätigung der belangten Behörde einschließlich der Mitteilung von der behördlichen Abmeldung zu entnehmen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Vertreter verfügt und dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers (in Serbien) bekannt ist, dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu anderen in Serbien aufhältigen Beschwerdeführern weder mit seiner (damaligen) Vertretung noch mit der Bewährungshilfe Kontakt gehalten hat noch von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Anschrift in Serbien bekannt gegeben hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht in der Lage ist, eine solche zu ermitteln. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akt der belangten Behörde, die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers über den Strafregisterauszug hinaus, insbesondere auf dem näher zitierten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 . Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben wurde, ist der diesbezüglichen Ausreisebestätigung der belangten Behörde einschließlich der Mitteilung von der behördlichen Abmeldung zu entnehmen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen Vertreter verfügt und dem Bundesverwaltungsgericht keine aktuelle Anschrift des Beschwerdeführers (in Serbien) bekannt ist, dem diesbezüglichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu anderen in Serbien aufhältigen Beschwerdeführern weder mit seiner (damaligen) Vertretung noch mit der Bewährungshilfe Kontakt gehalten hat noch von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht seine aktuelle Anschrift in Serbien bekannt gegeben hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht in der Lage ist, eine solche zu ermitteln. Festzuhalten war weiters, dass der Beschwerdeführer bereit vor der Zuteilung an den nunmehr zuständigen Einzelrichter in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Schließlich wurde auch seitens der genannten Zeugen kein Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht gesucht, sondern war nicht einmal eine Zustellung an diese möglich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I.)Zu römisch eins.) Gemäß § 52 Abs 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Er hat wohl eine Lebensgefährtin und zwei Söhne in Österreich, dieser Kontakt ist jedoch durch die Abschiebung nach Serbien eingeschränkt. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in Österreich ist auch durch Besuche, Briefkontakte und insbesondere elektronische Medien möglich, wobei seine beiden Söhne nunmehr 16 bzw. 15 Jahre alt sind, somit keine Kleinkinder mehr sind, sondern davon auszugehen ist, dass diese im Umgang mit elektronischen Medien versiert sind. Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38). Der Beschwerdeführer ist wohl schon sehr lange, nämlich seit 1991 in Österreich aufhältig und sind auch seine Mutter, seine (Ex-)Lebensgefährtin, seine beiden Söhne österreichische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer spricht jedoch nach wie vor die serbische Sprache, mag er auch besser Deutsch als Serbisch sprechen. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus auch zuzumuten, die cyrillische Schrift zu lernen. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann mit Schulausbildung und Berufspraxis, nicht in der Lage wäre, auch in Serbien durch Erwerbsarbeit seine Existenz zu sichern. Der zentrale Grund für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist die mehrfache und zuletzt schwerer werdende Straffälligkeit des Beschwerdeführers und das damit verbundene große öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers: Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Bei dem Beschwerdeführer liegt über einen langen Zeitraum eine gehäufte Straffälligkeit, wobei diese in erster Linie Vermögensdelikte, aber auch mehrere Gewaltdelikte und Suchtgiftdelikt umfasst, vor, wobei die Straffälligkeit, wie aus dem zuletzt ergangenen Urteil vom XXXX hervorgeht, gravierender wurde und auch Verbrechen umfasst, sodass insgesamt von einer hohen Delinquenz gegen verschiedene Rechtsgüter über einen langen Zeitraum auszugehen ist.Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Bei dem Beschwerdeführer liegt über einen langen Zeitraum eine gehäufte Straffälligkeit, wobei diese in erster Linie Vermögensdelikte, aber auch mehrere Gewaltdelikte und Suchtgiftdelikt umfasst, vor, wobei die Straffälligkeit, wie aus dem zuletzt ergangenen Urteil vom römisch 40 hervorgeht, gravierender wurde und auch Verbrechen umfasst, sodass insgesamt von einer hohen Delinquenz gegen verschiedene Rechtsgüter über einen langen Zeitraum auszugehen ist. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses (am weiteren Aufenthalt in Österreich) auszugehen, insbesondere, wenn eine mehrfache Straffälligkeit vorliegt (zB VwGH vom 17.10.2016 Ra 2016/22/005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua.) Bei schwerwiegenden, kriminellen Handlungen etwa nach dem SMG, können diese die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zur Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH vom 28.11.2019 Ra 2019/19/0359, VwGH vom 08.04.2020 Ra 2020/14/0108 sowie jüngst VwGH vom 10.02.2021, Ra 2020/18/0205). In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist daher ein Überwiegen des öffentlichen Interesses, insbesondere der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt. Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd Paragraph 50, FPG vorliegt. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Vielmehr handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher zulässig und zwischenzeitig auch erfolgt. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG lautet hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG lautet hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA VG aberkannt wurde. Das BFA hat der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher hat es auch zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht.Das BFA hat der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, daher hat es auch zu Recht ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers besteht. Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG ist vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Seitens des BVwG wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, zwischenzeitig abgeschoben. § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser bereits im Jahre 2004 wegen versuchten Diebstahls, zwei Jahre später wegen fahrlässiger Körperverletzung, drei Jahre später wiederum wegen fahrlässiger Körperverletzung wiederum ein Jahr später wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, im nächsten Jahr wegen eines Drogendeliktes und zuletzt im Jahre 2018 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entwendung (in zahlreichen Fakten) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Es ist daher insgesamt festzustellen, dass sich Kriminalität wegen verschiedenster Delikte durch das (Erwachsenen)leben des Beschwerdeführers in Österreich zieht und diese Kriminalität zuletzt einen größeren und schwerwiegenderen Umfang eingenommen hat, sodass keine positive Zukunftsprognose möglich ist. In Anbetracht der diesbezüglichen Beweisanträge der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war das Bundesverwaltungsgericht durchaus gewillt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Dies war jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer zwischenzeitig nach Serbien abgeschoben wurde, aktuell über keinen Vertreter verfügt und eine Adresse in Serbien dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht bekannt ist und überdies auch die beantragten Zeugen nicht geladen werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht war daher gehalten, die Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Deutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr in allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2216665.1.00