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{'item': 'W170 2196261-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 11§ 6§ 2§ 8§ 9§ 57§ 46a§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW170 2196261-1 Spruch, W170 2196261-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, 9 BFA-VG, 52, 55 FPG 2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, 9 BFA-VG, 52, 55 FPG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Iran verlassen zu haben, da er einerseits in Iran zum Katholizismus konvertieren habe wollen und andererseits in Österreich schließlich tatsächlich zum Christentum konvertiert sei, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2018 zugestellt. Mit am 22.05.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer inzwischen Christ sei und ihm deshalb in Iran Verfolgung drohe. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 24.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und – nach einer entsprechenden Abnahme – am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 09.03.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Allerdings ist der Beschwerdeführer in Österreich als Suchtgiftkonsument aufgefallen und war wenige Tagen vor der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 in eine handgreifliche Auseinandersetzung involviert, die er dadurch, dass er in seiner Unterkunft rauchend das Zimmer anderer Asylwerber betreten und über Aufforderung im Zimmer nicht zu rauchen, provokant geantwortet hat, provoziert hat. Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat – von seinem asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihm kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er hat nicht einmal behauptet, einer COVID-19-Risikogruppe anzugehören und ist auch kein Grund zu erkennen, warum das der Fall sein sollte. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, er stammt aus Teheran. Allerdings ist der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz seines Reisepasses, den er in Griechenland vernichtet hat. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor, es ist dort die Grundversorgung gesichert. Dem Beschwerdeführer droht wegen der nicht mehr als legal nachweisbaren Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung in Iran. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 04.05.2018 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 22.05.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer insoweit nicht mitgewirkt, als dieser den mit verfahrensleitendem Beschluss vom 29.11.2018, W170 2196261-1/6Z, übertragenen Aufgaben, nämlich die Beantwortung von Fragen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, nicht nachgekommen ist, sondern lediglich seinen Taufschein und einen Auszug aus dem Taufbuch vorgelegt hat. Diese Nichtmitwirkung hat allerdings aus faktischen Gründen (Überlastung des Bundesverwaltungsgerichts) zu keiner Verfahrensverzögerung geführt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat einerseits angegeben, Iran mit dem Willen, zum Katholizismus bzw. zum Christentum zu konvertieren, verlassen zu haben und andererseits in Österreich tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Eine weitere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Eine Verfolgung in Iran vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht erlitten, es sei ihm in Iran lediglich die freie Wahl seines Glaubens nicht möglich gewesen. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gedroht hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist; bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion. Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat der Beschwerdeführer eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass diesem im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde. 1.
  6. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich Freunde zu haben. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Der Beschwerdeführer spricht rudimentär Deutsch, er hat in Österreich früher erwerbstätig bzw. ging gemeinnützige Hilfstätigkeiten nach und bezieht hier derzeit – von der Grundversorgung abgesehen – kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er besucht sporadisch eine Kirchengemeinde, dies dient aber – neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden – nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen. Er hat lediglich nachgewiesen, im April 2017 an einem Vortrag „Miteinander in Innsbruck – Präventive Wert-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen“ teilgenommen zu haben; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar oder behauptet worden, insbesondere hat der Beschwerdeführer sich nicht über ein Mindestmaß hinaus bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. 1.
  7. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität, deren Rektor die Verantwortung für das Gesundheitswesen in der betroffenen Provinz trägt. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Darüber hinaus gibt es im ganzen Land viele NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Gesundheitseinrichtungen betreiben, deren Zugang auf einer Bedarfsanalyse basiert, ohne dass auf einen vorherigen Versicherungsschutz Bezug genommen wird. Die Mahak-Gesellschaft zur Unterstützung krebskranker Kinder ist beispielsweise ein bekanntes gemeinnütziges Forschungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationszentrum für Kinder mit Krebs. Die Patienten werden von Ärzten im ganzen Land an Mahak überwiesen. Laut einem Vertreter von Mahak wird jedes Kind, bei dem Krebs diagnostiziert wird, entweder im Mahak-Krankenhaus oder in anderen Krankenhäusern behandelt. Mahak deckt auch die Behandlung von Patienten in anderen Krankenhäusern im Iran ab. Die Behandlung ist kostenlos und die Patienten müssen nicht versichert sein, um eine Behandlung zu erhalten. Selbst Verwandte können bei der Begleitung ihrer kranken Kinder eine Finanzierung für die Unterkunft erhalten. Mahak empfängt Krebspatienten auch aus mehreren Nachbarländern. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich ca. 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019). Weitere staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser. Die medizinische Belegschaft im Iran umfasst insgesamt mehr als 51.000 Allgemeinärzte, 32.000 Fachärzte, 115.000 Krankenschwestern, 33.000 Hebammen und 35.000 örtliche Gesundheitshelfer (behvarz). Es ist anzuführen, dass der Anteil der Out-of-pocket-Zahlungen durch die Patienten in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist. Vor dem Health Transformation Plan im Jahr 2014 waren Out-of-pocket-Zahlungen die Hauptfinanzierungsquelle, und lagen über 50% der Kosten. 2010 erreichten die Zahlungen einen Höchststand von 58%, während sie bis 2016 auf 35,5% zurückgingen. Dies ist jedoch noch weit von dem erklärten Ziel entfernt, die Out-of-pocket-Zahlungen auf unter 30% zu senken. Dies bedeutet, dass das Zahlungssystem nach wie vor weitgehend auf Servicegebühren sowohl im öffentlichen als auch im privaten Gesundheitswesen basiert. Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt. Der Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt. Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr. Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab. Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Obwohl auf dem Papier Medikamente und Lebensmittel von den Sanktionen nicht betroffen sind, ist es seit 2020 u.a. wegen fehlenden Zahlungskanälen zu mehr Engpässen bei bestimmten Medikamenten wie z.B. Insuline gekommen. Das Gesundheitsministerium ist sehr bemüht, den Bedarf an Medikamenten zu decken. Aufgrund der mangelnden Devisen aber steigen die Preise der Medikamente die vom Ausland eingeführt werden sollen von Tag zu Tag, so dass schwache Gesellschaftsschichten sich diese nicht mehr leisten können. Diese Situation wird bei offiziellen Gesprächen von iranischen Funktionären immer wieder als Kritikpunkt gegenüber der Politik des Westens angesprochen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern. Iran gilt als eines der am stärksten von Corona betroffenen Länder und ist nun auch von einer dritten COVID-19-Infektionswelle stark betroffen. Regionale Schwerpunkte sind dabei kaum auszumachen, da das Ansteckungsrisiko flächendeckend sehr hoch ist. Städte und Provinzen sind je nach Infektionszahlen in unterschiedliche Risikogruppen eingeteilt (rot = kritische Situation, orange = hohes Risiko, gelb = geringes Risiko). Die Zahl der Neuinfektionen bewegt sich den offiziellen Zahlen zufolge weiterhin auf einem hohen, und weiter steigenden Niveau, die Zahl der täglichen Todesopfer ist auch im Steigen begriffen. Aktuelle Informationen und detaillierte Zahlen bieten das iranische Gesundheitsministerium und die Weltgesundheitsorganisation WHO. Die Auslastung der medizinischen Einrichtungen ist sehr hoch, verschiedentlich gibt es Engpässe bei der Versorgung mit Schutzausrüstung und Medikamenten. Die Spitäler kämpfen mit Überlastung. Für alle der 31 Provinzen inklusive Teheran gilt die Situation als sehr besorgniserregend. Personen, die in den Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als 96 Stunden sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen Staatsangehörigen die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische Staatsangehörige (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen Reisepass ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind. Mit eigenhändiger Unterschrift ist zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Die 14-tägige Quarantäne kann durch einen negativen molekularbiologischen Test beendet werden. Positiv auf COVID-19 getestete Passagiere werden in ein Krankenhaus in Teheran oder andere Isolationsstationen verbracht. Seit
  8. November 2020 gilt für alle Provinzhauptstädte und zahlreiche weitere Städte ein zunächst zweiwöchiger Lockdown mit weitreichenden Verkehrseinschränkungen, obwohl sich die iranische Regierung - aus Angst vor Protesten - lang gegen einen Lockdown gewehrt hat. Der Reiseverkehr zwischen diesen rot eingestuften Städten ist grundsätzlich untersagt. In Teheran gilt von 21 Uhr bis 4 Uhr ein Fahrverbot für Privatfahrzeuge. Ab 22 Uhr gilt dies auch für den öffentlichen Nahverkehr. Taxis verkehren auch nach 22 Uhr. Es kommt – abgesehen vom Lebensmittelhandel und systemrelevanten Einrichtungen – ebenfalls zu landesweiten Betriebsschließungen. Im Alltag ist derzeit vor allem in orangen und roten Regionen wieder mit Einschränkungen bei Öffnungszeiten und Serviceangebot zu rechnen. Vorübergehend werden weitergehende Beschränkungen eingeführt (z.B. Schließungen von Restaurants, Sporteinrichtungen, religiösen Einrichtungen usw.). Einrichtungen für den essentiellen Lebensbedarf wie Supermärkte und Apotheken bleiben geöffnet. Davon sind u.a. Teheran sowie der Großteil der Provinzhauptstädte und weitere Großstädte betroffen. In roten Regionen bleiben Touristenziele teilweise geschlossen. Camping in öffentlichen Parks ist grundsätzlich untersagt. Behörden bleiben geöffnet, werden aber nur mit einem Drittel der üblichen Mitarbeiter besetzt. In allen Schulen und Universitäten wird auf Fernunterricht umgestellt. Die iranischen Behörden rufen weiterhin dazu auf, möglichst soziale Kontakte zu meiden sowie persönliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen und öffentliche Transportmittel zu meiden. Es gilt eine generelle Maskenpflicht an allen öffentlichen Orten, in geschlossenen Räumlichkeiten sowie im öffentlichen Nahverkehr. Künftig soll die Polizei stärker gegen Verstöße vorgehen, Strafen für Verstöße gegen die Auflagen wurden angekündigt. Die Regierung hat ein Hilfspaket für Haushalte und Arbeitgeberbetriebe in der Höhe von 24 Mrd. USD beschlossen. 4 Mio. Haushalte sollen einen zinsfreien Mikrokredit von umgerechnet 62 bzw. 124 USD erhalten.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 21.09.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 26.02.2018 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht samt der Aussage der Zeugin Silke DANTINE (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 09.03.2021 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 22.05.2018 samt Beilagen und die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme vom 18.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel: ● Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 2, generiert am: 24.02.2021; ● Teilnahmebestätigung Vortrag „Miteinander in Innsbruck – Präventive Wert-, Verhaltens- und Rechtsvermittlung für AsylwerberInnen“ vom 19.04.2017, Stadt Innsbruck; ● Flyer der Freien Evangelikalen Gemeinde Innsbruck, Termine Februar 2018; ● Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 1 und 2 SMG, Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.10.2019, Gz. 57 BAZ 1292/19d-2 und Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 1 SMG, Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.10.2020, Az 57 BAZ 1292/19d-4. Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung nach Erstattung eines Abtretungsberichtes wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 SMG, Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.10.2019, Gz. 57 BAZ 1292/19d-2 und Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung wegen des Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 01.10.2020, Az 57 BAZ 1292/19d-
  11. ● Taufschein der Pfarrgemeinde A. u. H.B. Innsbruck – Christuskirche bzgl. P vom 09.07.2019 samt dazugehöriger Taufbuchseite und 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vor dem Bundesamt vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers; es ist glaubhaft, dass diese Dokumente vom Bundesamt nicht vorgelegt wurden, weil diese Art der unvollständigen Aktenvorlage durch das Bundesamt der Lebenserfahrung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht und die Vorlage zumindest im Bescheid dokumentiert wurde (siehe S. 20 des Bescheides). Dies kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden, daher steht seine Identität fest; auch das Bundesamt hat eine entsprechende Feststellung getroffen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft, die Feststellungen zum auffälligen Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich hinsichtlich des Suchtmittelkonsums aus den oben genannten Verständigungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck und dem Eingeständnis des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Handgreiflichkeiten aus dem Eingeständnis des Beschwerdeführers. Die Feststellungen unter 1.
  14. zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein; aus diesem Umstand, seinem Alter und da nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist, ist auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schließen. Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht einer COVID-19-Risikogruppe angehört- 2.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen hat, dies aber nicht mehr beweisen kann, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass Iran über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur verfüge, jedoch gewisse Spannungen bestünden, die periodisch zunehmen würden. Den komplexen Verhältnissen in der Region müsse stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern könnten sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land würden periodisch zu Kundgebungen führen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei müsse mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel hätten im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert. Das Risiko von Anschlägen – so das LIB weiters – bestehe im ganzen Land. Im Juni 2017 seien in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt worden, diese hätten über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 habe ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, 2019 habe es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan gegeben. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden hätten seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen, die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt seien Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen worden. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies sei vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region geschehen. Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stünden teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen, diese hätten wiederholt Anschläge verübt und würden teilweise Landminen auf Überlandstraßen einsetzen. Es könne hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 komme es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stünden und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen. Im iranisch-irakischen Grenzgebiet seien zahlreiche Minenfelder vorhanden, wenn auch in der Regel in Sperrzonen. Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak würden Spannungen im Grenzgebiet verursachen. Gelegentlich komme es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen komme es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren würden, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet seien. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist. Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Teheran) die Grundversorgung gesichert ist. Hinsichtlich der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe wegen der nicht nachweisbar legalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung in Iran, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran – soweit entscheidungsrelevant – aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung zu befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom „Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium“ betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht. 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage. 2.
  19. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, warum dieser Iran verlassen habe bzw. nicht nach Iran zurückkehren könne, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Iran keiner Verfolgung unterworfen war, ergibt sich aus seinem Vorbringen; dass ihm eine solche auch nicht gedroht hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass kein Grund zu sehen ist, warum das iranische Regime bzw. dessen (Sicherheits-)Behörden den Beschwerdeführer verfolgen hätten sollen. Im Wesentlichen hat sich sein abweichendes Verhalten – sein Interesse am Christentum – nur in seinem Inneren abgespielt, nach seinen Angaben vor dem Bundesamt habe er sich nur durch den Vergleich der „Bücher“ (siehe S. 7 der Niederschrift), nach seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das Ansehen von Filmausschnitten mit dem Christentum auseinandergesetzt; dass diese (nicht glaubhaft gemachte, siehe hiezu unten) Erkundigungen zum Christentum zu einer Verfolgung oder auch nur zu einem behördlichen Interesse geführt hätten, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert sei und es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handle, ist beweiswürdigend auszuführen: Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung, ob eine Scheinkonversion vorliegt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017). Der Verfassungsgerichtshof folgt hier im Wesentlichen dem Verwaltungsgerichtshof; er bezeichnet es als relevant, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die wesentlichen christlichen Feste zu beschreiben, eine Lieblingsstelle aus der Bibel (samt Fundstelle) zitieren, ein Gebet wiedergeben und auch die Gründe dargelegt kann, weshalb der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung habe. Diese Faktoren seien im Zusammenspiel mit der Einschätzung eines Zeugen bzw. einer Zeugin, der oder die von der Gläubigkeit des Beschwerdeführers überzeugt ist, zu beachten (VfGH 26.02.2019, E4695/2018). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer über mehr als nur rudimentäres theologisches Wissen – er konnte die Bedeutung von Weihnachten und Ostern und den Aufbau der Bibel nachvollziehbar darlegen – verfügt, wenn auch nur in manchen Bereichen. Das Gewicht dieses Wissens wird aber dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Bedeutung von Pfingsten auch nur grundsätzlich zu beschreiben, sondern irrig davon ausgeht, dass Jesus wieder auf die Erde gekommen ist und nicht der Heilige Geist den Jüngern zuteilwurde, zumal es sich bei Pfingsten um das nach Ostern bedeutendste Fest der christlichen Kirchen handelt und darüber auch im Taufkurs unterrichtet worden ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Angaben der Silke DANTINE ausdrücklich an Pfingsten getauft, weil es theologisch gut passe und es ein Fest für die Gemeinde sei und wäre daher erwartbar, dass Pfingsten auch aus diesem Grund eine besondere Bedeutung für den Beschwerdeführer haben könnte, die sich etwa in seiner Kenntnis der zelebrierten Inhalte widerspiegelt. Auch der Zeugenaussage der Silke DANTINE kommt kein solches Gewicht zu, dass diese das Vorliegen einer Scheinkonversion ausschließt, da die Zeugin lediglich schildern konnte, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einmal im Monat am Gottesdienst teilnimmt und darüber hinaus – vom inzwischen schon vor fast eineinhalb Jahren beendeten Taufkurs – keine Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Kirchengemeinde schildern konnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie die Zeugin überprüft, ob eine Scheinkonversion vorliegt, da offenbar nur auf die formale Absolvierung des Taufkurses abgestellt wird, der noch dazu keine Wissensprüfung umfasst. Zwar bleibt es der Zeugin in ihrer Funktion als Pfarrerin selbstverständlich freigestellt, wer getauft wird und wer nicht, aber schmälern diese Umstände das Gewicht der Aussage der Zeugin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Wertung nicht, dass die Zeugin mit Taufwerbern zwei Gespräche führt und offenbar bisher keiner der Konvertiten nach Asylzuerkennung nicht mehr in der Gemeinde aufhältig ist. Insgesamt vermittelten daher das theologische Wissen und die Aussage der Zeugin ein gemischtes Bild, das noch nicht zwingend für das Vorliegen einer Konversion aus ernstlichem und aus innerem Entschluss spricht. Gegen das Vorliegen einer solchen Konversion spricht aber, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die Gottesdienste nur ein- oder zweimal im Monat zu besuchen und darüber hinaus keinen Kontakt zu seiner Gemeinde zu haben, nicht schildern konnte, welche religiösen Angebote seiner Gemeinde er während der COVID-19-Pandemie wahrgenommen hat oder er auch nur mit dieser in gegenseitigem Kontakt geblieben ist und – dies erscheint am gewichtigsten – trotz seines inzwischen fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich nur rudimentär Deutsch spricht, obwohl sowohl Gottesdienst als auch Predigt in seiner Gemeinde auf Deutsch gehalten werden. Wenn der Beschwerdeführer, der in Iran immerhin maturiert hat, wirklich Interesse am Christentum hätte, hätte er entweder seine Deutschkenntnisse verbessert oder sich eine Farsi-sprechende Gemeinde gesucht, zumal er selbst angibt, während der COVID-19-Beschränkungen mangels ausreichender Deutschkenntnisse keinen direkten Kontakt zur Gemeinde oder zur Pfarrerin halten zu können (etwa über die Webseite der Kirche, telefonisch oder per E-Mail – dies sei nur mithilfe von Freunden möglich, die übersetzen oder den Beschwerdeführer über ihre Kontakte mit der Gemeinde oder der Pfarrerin informieren). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren wollte. Zwar schildert er die Probleme, die er mit dem Islam gehabt habe, aber wieso das Christentum die Religion seiner Wahl sein sollte, hat er nicht nachvollziehbar dargelegt. Als volljähriger Iraner hätte der Beschwerdeführer seinen Glauben innerlich – wie viele andere Iraner auch – ablegen können und wäre nicht gezwungen gewesen, an der Ausübung des Islams mitzuwirken. Auch ist die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum bereits in Iran nicht nachvollziehbar, da er vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, sich in Iran Ausschnitte eines Filmes angesehen zu haben, der ihn im Herzen berührt habe, er habe aber keine christlichen Bücher gelesen, während er vor dem Bundesamt angegeben hat, sich schon in Iran vergleichend mit dem Christentum auseinandergesetzt zu haben, indem er sich informiert habe, was „die Bücher“ aussagen würden; der Film wurde vor dem Bundesamt mit keinem Wort erwähnt. Da er die Hinwendung zum Christentum als auch die Ausreise aber mit dieser Auseinandersetzung mit dem Glauben in Iran begründet, fehlt ein nachvollziehbarer Grund, warum der Beschwerdeführer sich dem Christentum zugewandt hat. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, darzustellen, zu welcher Verhaltensänderung die Zuwendung zum Christentum geführt hat bzw. auf welcher Grundlage sein christliches Verhalten aufbaut, da er einerseits die zehn Gebote nicht vollständig darstellen und in der Heiligen Schrift verorten konnte (es fehlten zwei Gebote und wurden die 10 Gebote vom Beschwerdeführer auch im Neuen Testament verortet) sowie die Auseinandersetzung Jesu mit diesen (etwa aber nicht ausschließlich durch die „goldene Regel“, Mt 7,12: „Erstens sollst du Gott lieben, der dich geschaffen hat, zweitens deinen Nächsten wie dich selbst; alles aber, was du willst, dass es dir nicht geschehe, das tue auch du keinem anderen.“) nicht erklären konnte und andererseits der Beschwerdeführer in Österreich mit Suchtgift angefallen ist und auch noch unmittelbar vor der Verhandlung ein äußerst rücksichtsloses Verhalten seinerseits geschildert hat, da er rauchend in das Zimmer anderer gegangen ist und anstatt die Zigarette auf entsprechende Aufforderung auszumachen, gefragt hat, was passiere, wenn er das nicht tue. Dieses rezente Verhalten würde man von einer Person, die christliche Grundwerte verinnerlicht hat, nicht erwarten; zwar mag es passieren, dass man – ohne darüber nachzudenken – rauchend in das Zimmer anderer Personen geht, die Reaktion jedoch, dann über Aufforderung weiter zu provozieren, anstatt sich zu entschuldigen oder das Verhalten wenigstens einzustellen, passt in keiner Weise zu einem christlichen Wertekodex; ebenso wenig passt dieses Verhalten zur Aussage des Beschwerdeführers, der neue Glaube würde ihn in die Lage versetzen, bessere Entscheidungen zu treffen. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung klar hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist, sondern es sich hierbei um eine Scheinkonversion handelt. 2.
  20. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und – hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers – aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, die dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem akzeptiert wurde. Hinsichtlich des derzeit fehlenden Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, hinsichtlich der früheren Erwerbstätigkeit bzw. der Verrichtung gemeinnütziger Hilfstätigkeiten auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und seinem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Kirchenbesuch aus seinem Vorbringen und zu den im Wesentlichen fehlenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus der Aktenlage und dessen Vorbringen. Die Feststellung, dass der Kirchenbesuch des Beschwerdeführers – neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden – nur dazu dient, eine Scheinkonversion glaubhaft zu machen, ergibt sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den äußeren (wie etwa dem Kirchenbesuch) und inneren Merkmalen, in denen sich der Glauben des Beschwerdeführers äußert. Festgestellt und näher begründet wurde bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich und aus innerem Entschluss, sondern nur zum Schein zum Christentum konvertiert ist. 2.
  21. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat. 3.1.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran. 3.1.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.1.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Wie oben dargestellt hat der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Iran vorgebracht und ist nicht zu erkennen, dass diesem – von der vorgebrachten Konversion abgesehen – Verfolgung in Iran droht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544). Allerdings ist oben festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist. 3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt.

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde. 3.2.
  2. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der derzeit in Iran grassierenden COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf eine drohende Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK auch hier maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146; VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255): dem Beschwerdeführer droht als gesundem, jungen Mann im Falle der Verbringung nach Iran keine Situation, in der das reale Risiko besteht, er werde dort schwer erkranken und ihm keine Gesundheitsvorsorge zuteilwerden. Daher ist eine im Lichte von Art. 3 EMRK relevante Situation, die nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, auch diesbezüglich nicht möglich. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus.Hinsichtlich der derzeit in Iran grassierenden COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf eine drohende Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK auch hier maßgeblich ist vergleiche etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146; VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255): dem Beschwerdeführer droht als gesundem, jungen Mann im Falle der Verbringung nach Iran keine Situation, in der das reale Risiko besteht, er werde dort schwer erkranken und ihm keine Gesundheitsvorsorge zuteilwerden. Daher ist eine im Lichte von Artikel 3, EMRK relevante Situation, die nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, auch diesbezüglich nicht möglich. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.):3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.3.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihm ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. 3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihm ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. 3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen. 3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.): 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG nicht gegen Art.

8 EMRK verstößt.

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt. 3.4.

  1. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.3.4.
  2. Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen sollte. 3.4.
  3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben – die Beziehungen zu seinen Freunden – in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und nur rudimentär Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und hier – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt; der Beschwerdeführer ist seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls länger als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt) aufhältig. Allerdings gründet sich dessen Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Auch hat der Beschwerdeführer bis dato keine wesentlichen Integrationsschritte unternommen und trotz des über fünfjährigen Aufenthalts nur rudimentär Deutsch erlernt; er hat bis dato auch nur den Besuch eines Kurses nachgewiesen. Auch seine Integration in die Pfarrgemeinde, die er im Monat nur maximal zweimal besucht, ist als gering zu werten. Für ihn spricht, dass er in Österreich zwischenzeitig erwerbstätig war bzw. gemeinnützigen Hilfstätigkeiten nachging, aber auf Grund der fehlenden Deutschkenntnisse würde es in Zukunft für den Beschwerdeführer sehr schwer sein, wieder eine Arbeit zu finden, die ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglicht. Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, er hat aber zugegeben, dass er in Österreich mit Suchtmittel in Berührung gekommen ist. Insgesamt geben die nur rudimentär vorhandenen Deutschkenntnisse, die mangelnde Integration, die auch weiterhin anfallende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sowie der Umstand, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat befindet den Ausschlag, dass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Rechts nach Art. 8 EMRK darstellt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Asyl-, Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen trotz des über fünfjährigen Aufenthalts und des Privatlebens des Beschwerdeführers notwendig ist.3.4.
  4. Hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben – die Beziehungen zu seinen Freunden – in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und nur rudimentär Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und hier – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich besitzt; der Beschwerdeführer ist seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls länger als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt) aufhältig. Allerdings gründet sich dessen Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Auch hat der Beschwerdeführer bis dato keine wesentlichen Integrationsschritte unternommen und trotz des über fünfjährigen Aufenthalts nur rudimentär Deutsch erlernt; er hat bis dato auch nur den Besuch eines Kurses nachgewiesen. Auch seine Integration in die Pfarrgemeinde, die er im Monat nur maximal zweimal besucht, ist als gering zu werten. Für ihn spricht, dass er in Österreich zwischenzeitig erwerbstätig war bzw. gemeinnützigen Hilfstätigkeiten nachging, aber auf Grund der fehlenden Deutschkenntnisse würde es in Zukunft für den Beschwerdeführer sehr schwer sein, wieder eine Arbeit zu finden, die ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit ermöglicht. Zwar ist der Beschwerdeführer unbescholten, er hat aber zugegeben, dass er in Österreich mit Suchtmittel in Berührung gekommen ist. Insgesamt geben die nur rudimentär vorhandenen Deutschkenntnisse, die mangelnde Integration, die auch weiterhin anfallende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft sowie der Umstand, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat befindet den Ausschlag, dass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Rechts nach Artikel 8, EMRK darstellt und in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Asyl-, Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen trotz des über fünfjährigen Aufenthalts und des Privatlebens des Beschwerdeführers notwendig ist. 3.4.
  5. Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen. 3.
  6. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.): 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.): 3.5.1.

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,

§ 46Abs.

1 FPG 2005 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.3.5.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,

Paragraph 46, Absatz eins, FPG 2005 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.5.

  1. Da der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. 3.5.
  2. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.3.5.
  3. Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist. 3.5.
  4. Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen. 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.6.1.

§ 55Abs.

1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

§ 55Abs.

3 FPG 2005 kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.3.6.1.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005 kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. 3.6.2. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die dieser bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2196261.1.00

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