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{'item': 'W170 2236952-1'}

Obsah (7)§ 44§ 92§§ 117Art. 133§ 93§ 129§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW170 2236952-1 Spruch, W170 2236952-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 44Abs. 1 BDG verstoßen.er hat die ihm mit der Diensteinteilung für das Jahr 2018 in Verbindung mit der Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)erteilte Weisung, am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr in der Außenstelle Hörsching des Entminungsdienstes anzutreten, vorsätzlich missachtet, indem er am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr in der Dienststelle des Entminungsdienstes in Wien angetreten und von dort in der Dienstzeit zur Außenstelle Hörsching angereist ist. Er hat gegen seine Dienstpflichten

Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen.

§ 92Abs.

1 Z 1 BDG wird über XXXX die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG wird über römisch 40 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. II. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, wird XXXX freigesprochen.“II. XXXX hat

§§ 117Abs. 2 BDG, 17 Vw

GVG keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch zwei. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, wird römisch 40 freigesprochen.“, römisch zwei. römisch 40 hat

Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landes-verteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, gegen XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landes-verteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, gegen römisch 40 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Tatumschreibung im Spruch des Einleitungsbeschlusses lautete: „ XXXX wird beschuldigt, die ihm gem. Dienst(reise)auftrag vom 23.10.2018 iZm. dem verfügten Jahresdienstplan erteilte Weisung, von Montag den 29.10.2018 bis Freitag den 02.11.2018 an der Außenstelle HÖRSCHING seinen Dienst zu versehen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben wahrzunehmen insofern nicht befolgt zu haben, als er die angeordnete Dienstreise ohne die Dienststellenleitung zu informieren am 31.01.2018 um 18.00 abbrach und am Freitag den 02.11.2018 um 07.30 in WIEN eine weitere Dienstreise zur Außenstelle in Hörsching antrat und diesen Dienst am Freitag 02.11.2018 um 17: 30 Uhr beendete.“„ römisch 40 wird beschuldigt, die ihm gem. Dienst(reise)auftrag vom 23.10.2018 iZm. dem verfügten Jahresdienstplan erteilte Weisung, von Montag den 29.10.2018 bis Freitag den 02.11.2018 an der Außenstelle HÖRSCHING seinen Dienst zu versehen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben wahrzunehmen insofern nicht befolgt zu haben, als er die angeordnete Dienstreise ohne die Dienststellenleitung zu informieren am 31.01.2018 um 18.00 abbrach und am Freitag den 02.11.2018 um 07.30 in WIEN eine weitere Dienstreise zur Außenstelle in Hörsching antrat und diesen Dienst am Freitag 02.11.2018 um 17: 30 Uhr beendete.“ In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde ausdrücklich auf die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)verwiesen, wonach XXXX am 02.11.2018 um 07.30 Uhr seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching hätte antreten müssen.In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde ausdrücklich auf die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)verwiesen, wonach römisch 40 am 02.11.2018 um 07.30 Uhr seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching hätte antreten müssen. Der Einleitungsbeschluss wurde XXXX am 28.10.2019, dem Disziplinaranwalt am 15.10.2019 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen.Der Einleitungsbeschluss wurde römisch 40 am 28.10.2019, dem Disziplinaranwalt am 15.10.2019 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde gegen diesen nicht ergriffen. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 23.09.2020, Zl. 2/10-DKfBUL/19, wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2020, dem Disziplinaranwalt am 24.09.2020 zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 27.10.2020, am gleichen Tag zur Post gegeben, vom Disziplinarbeschuldigten das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. 1.
  1. Zur Person des XXXX :1.
  2. Zur Person des römisch 40 : XXXX ist Beamter beim Bundesministerium für Landesverteidigung, er ist beim Entminungsdienst eingesetzt. römisch 40 ist Beamter beim Bundesministerium für Landesverteidigung, er ist beim Entminungsdienst eingesetzt. Das monatliche Bruttoeinkommen des XXXX beträgt etwa ca. 4.500 €, er hat Vermögen in der Höhe von 70.000 € in Form eines Autos und von Anteilen eines Hauses und Schulden von ca. 5.000 €. XXXX zahlt monatlich 400 € Miete, er ist verheiratet und für keine Kinder mehr sorgepflichtig. Das monatliche Bruttoeinkommen des römisch 40 beträgt etwa ca. 4.500 €, er hat Vermögen in der Höhe von 70.000 € in Form eines Autos und von Anteilen eines Hauses und Schulden von ca. 5.000 €. römisch 40 zahlt monatlich 400 € Miete, er ist verheiratet und für keine Kinder mehr sorgepflichtig. Im Laufe seiner Dienstzeit ist XXXX einige Male belobigt worden und hat zweimal die Goldene Medaille am roten Band für Verdienste um die Republik erhalten, XXXX ist disziplinarrechtlich unbescholten.Im Laufe seiner Dienstzeit ist römisch 40 einige Male belobigt worden und hat zweimal die Goldene Medaille am roten Band für Verdienste um die Republik erhalten, römisch 40 ist disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall: Mit Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)wurde geregelt, dass es im Interesse des Dienstbetriebes notwendig ist, mit allen Mitarbeitern des Entminungsdienstes wöchentlich eine Dienstbesprechung an der Dienststelle in Wien abzuhalten. Der Besprechungsbeginn wurde, da die Außenstellen Graz und Hörsching am Wochenanfang zeitgerecht zu besetzen sind, jeden Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, mit 07.00 Uhr festgelegt und für Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, Normaldienstzeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. Auf Grund der notwendigen Anwesenheit beider Mitarbeiter an den jeweiligen Außenstellen in Graz und Hörsching wurde für die anderen Wochentage, also Dienstag, wenn der Montag ein Feiertag ist, Mittwoch bis Freitag Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr angeordnet. Die Verfügung wurde unter anderem XXXX zur Kenntnis gebracht, er war sich dieser Verfügung am 02.11.2018 auch bewusst.Mit Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)wurde geregelt, dass es im Interesse des Dienstbetriebes notwendig ist, mit allen Mitarbeitern des Entminungsdienstes wöchentlich eine Dienstbesprechung an der Dienststelle in Wien abzuhalten. Der Besprechungsbeginn wurde, da die Außenstellen Graz und Hörsching am Wochenanfang zeitgerecht zu besetzen sind, jeden Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, mit 07.00 Uhr festgelegt und für Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, Normaldienstzeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. Auf Grund der notwendigen Anwesenheit beider Mitarbeiter an den jeweiligen Außenstellen in Graz und Hörsching wurde für die anderen Wochentage, also Dienstag, wenn der Montag ein Feiertag ist, Mittwoch bis Freitag Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr angeordnet. Die Verfügung wurde unter anderem römisch 40 zur Kenntnis gebracht, er war sich dieser Verfügung am 02.11.2018 auch bewusst. Mit Diensteinteilung für das
  1. Halbjahr 2018 wurde XXXX für die Woche von 29.10.2018 bis 04.11.2018 zum Dienst in „Linz“ eingeteilt, damit ist die Außenstelle Hörsching gemeint. XXXX wurde diese Diensteinteilung zur Kenntnis gebracht und er war sich sowohl seiner Einteilung als auch des Umstandes bewusst, dass mit „Linz“ die Außenstelle Hörsching gemeint war.Mit Diensteinteilung für das
  2. Halbjahr 2018 wurde römisch 40 für die Woche von 29.10.2018 bis 04.11.2018 zum Dienst in „Linz“ eingeteilt, damit ist die Außenstelle Hörsching gemeint. römisch 40 wurde diese Diensteinteilung zur Kenntnis gebracht und er war sich sowohl seiner Einteilung als auch des Umstandes bewusst, dass mit „Linz“ die Außenstelle Hörsching gemeint war. In einer Besprechung am 11.12.2017 wurde unter anderem über Reisegebühren, Dienstzeiten und Reisezeiten gesprochen und am Beispiel der Bereitschaft in Graz ausgeführt, dass eine Heimfahrt möglich und die Übernachtung in der Kaserne nicht zwingend sei, die Dienstzeit laufe im Falle einer Verständigung für den Kommandanten ab der Einsatzverständigung, für den Partner ab Erreichen der Kaserne. Am 04.10.2018 schrieb XXXX dem Leiter des Entminungsdienstes ein E-Mail mit folgendem Inhalt (fehlender Satzteil im Original):Am 04.10.2018 schrieb römisch 40 dem Leiter des Entminungsdienstes ein E-Mail mit folgendem Inhalt (fehlender Satzteil im Original): „Hallo XXXX ! Sollte sich an der ursprünglich mündlich erteilten Weisung, dass Dienstreisen zu den Außenstellen Hörsching und Graz

Jahresdienstplan und Handlungsanweisung für den EMD von Montag bis Freitag zu erfolgen haben, wird um schriftliche Beantwortung folgender, bereits am 25.06.2018 bei der Besprechung gestellten Fragen ersucht: Wenn ein verbleiben von Montag bis Freitag in Hörsching oder Graz nicht erforderlich ist und die Dienstreise täglich beendet wird, wie hat dann die An- und Abreise zu erfolgen? In der Normdienstzeit oder außerhalb der Normdienstzeit auf MDL-Basis? Mit welchem Verkehrsmittel hat die Dienstreise zu erfolgen? (Kopie Dienstreiseauftrag) LG XXXX “„Hallo römisch 40 ! Sollte sich an der ursprünglich mündlich erteilten Weisung, dass Dienstreisen zu den Außenstellen Hörsching und Graz

Jahresdienstplan und Handlungsanweisung für den EMD von Montag bis Freitag zu erfolgen haben, wird um schriftliche Beantwortung folgender, bereits am 25.06.2018 bei der Besprechung gestellten Fragen ersucht: Wenn ein verbleiben von Montag bis Freitag in Hörsching oder Graz nicht erforderlich ist und die Dienstreise täglich beendet wird, wie hat dann die An- und Abreise zu erfolgen? In der Normdienstzeit oder außerhalb der Normdienstzeit auf MDL-Basis? Mit welchem Verkehrsmittel hat die Dienstreise zu erfolgen? (Kopie Dienstreiseauftrag) LG römisch 40 “ Mit Dienstauftrag vom 23.10.2018 wurde XXXX beauftragt, „zu Zielen und Orten im gesamten Bundesgebiet zu reisen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben

Jahres-Tagesdiensteinteilung wahrzunehmen.“ Die Dauer der Dienstreise wurde mit 29.10.2018 bis 02.11.2018 festgesetzt, es seien öffentliche Massenbeförderungsmittel zu benützen. Dieser Dienstauftrag erging das erste Mal Mit Dienstauftrag vom 23.10.2018 wurde römisch 40 beauftragt, „zu Zielen und Orten im gesamten Bundesgebiet zu reisen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben

Jahres-Tagesdiensteinteilung wahrzunehmen.“ Die Dauer der Dienstreise wurde mit 29.10.2018 bis 02.11.2018 festgesetzt, es seien öffentliche Massenbeförderungsmittel zu benützen. Dieser Dienstauftrag erging das erste Mal Am 29.10.2018 trat XXXX seinen Dienst um 07.00 Uhr in Wien an und begab sich nach der Dienstbesprechung mit seinem Privatfahrzeug in die Außenstelle Hörsching. Am 31.10.2018 fuhr XXXX nach Dienstende mit seinem Privatfahrzeug wieder zu seinem Wohnsitz in Wien. Am 02.11.2018 trat XXXX seinen Dienst um 07:30 Uhr in der Dienststelle des Entminungsdienstes in Wien an und reiste von dort in der Dienstzeit zur Außenstelle Hörsching an.Am 29.10.2018 trat römisch 40 seinen Dienst um 07.00 Uhr in Wien an und begab sich nach der Dienstbesprechung mit seinem Privatfahrzeug in die Außenstelle Hörsching. Am 31.10.2018 fuhr römisch 40 nach Dienstende mit seinem Privatfahrzeug wieder zu seinem Wohnsitz in Wien. Am 02.11.2018 trat römisch 40 seinen Dienst um 07:30 Uhr in der Dienststelle des Entminungsdienstes in Wien an und reiste von dort in der Dienstzeit zur Außenstelle Hörsching an. XXXX glaubte, dass er seine Dienstreise durch die Rückkehr an die Dienststelle beendet habe. römisch 40 glaubte, dass er seine Dienstreise durch die Rückkehr an die Dienststelle beendet habe.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweiswürdigung zu 1.
  3. („Zum bisherigen Verfahren“): Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am XXXX vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde.Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am römisch 40 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Spruch des Einleitungsbeschlusses beschränken sich auf die Darstellung des – zum damaligen Zeitpunkt – Tatverdachtes. 2.
  4. Beweiswürdigung zu 1.
  5. („Zur Person des XXXX “):2.
  6. Beweiswürdigung zu 1.
  7. („Zur Person des römisch 40 “): Auch diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 29.09.2020 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde. 2.
  8. Beweiswürdigung zu 1.
  9. („Zum verfahrensgegenständlichen Vorfall am 02.11.2018“): Im Wesentlichen ist der Tathergang unstrittig und wurde in der festgestellten Art und Weise auch von XXXX in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Im Wesentlichen ist der Tathergang unstrittig und wurde in der festgestellten Art und Weise auch von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Das gilt auch für die Feststellungen zur Kenntnis der zitierten Weisungen („Verfügung“, „Diensteinteilung für das
  10. Halbjahr 2018“), die dieser zuvor schon beachtet hat und die die Grundlage für die Einteilung des Dienstes des Entminungsdienstes darstellen. Dass XXXX glaubte, dass seine Dienstreise mit dem Erreichen der Dienststelle endet, hat dieser angegeben und wird dies der Entscheidung unterstellt.Dass römisch 40 glaubte, dass seine Dienstreise mit dem Erreichen der Dienststelle endet, hat dieser angegeben und wird dies der Entscheidung unterstellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. 3.
  13. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen: 3.2.
  14. Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im rechtskräftigem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung für Beamte und Lehrer vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, wurde XXXX vorgeworfen, dass er die ihm

„Dienst(reise)auftrag vom 23.10.2018 iZm. dem verfügten Jahresdienstplan“ erteilte Weisung, von Montag den 29.10.2018 bis Freitag den 02.11.2018 an der Außenstelle HÖRSCHING seinen Dienst zu versehen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, insofern nicht befolgt hat, als er die angeordnete Dienstreise ohne die Dienststellenleitung zu informieren am 31.01.2018 um 18.00 abbrach und am Freitag den 02.11.2018 um 07.30 in Wien eine weitere Dienstreise zur Außenstelle in Hörsching antrat und diesen Dienst am Freitag 02.11.2018 um 17:30 Uhr beendete. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde ausdrücklich auf die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)verwiesen, wonach XXXX am 02.11.2018 um 07.30 Uhr seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching hätte antreten müssen.Im rechtskräftigem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung für Beamte und Lehrer vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, wurde römisch 40 vorgeworfen, dass er die ihm

„Dienst(reise)auftrag vom 23.10.2018 iZm. dem verfügten Jahresdienstplan“ erteilte Weisung, von Montag den 29.10.2018 bis Freitag den 02.11.2018 an der Außenstelle HÖRSCHING seinen Dienst zu versehen, um die dem SB EMD übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, insofern nicht befolgt hat, als er die angeordnete Dienstreise ohne die Dienststellenleitung zu informieren am 31.01.2018 um 18.00 abbrach und am Freitag den 02.11.2018 um 07.30 in Wien eine weitere Dienstreise zur Außenstelle in Hörsching antrat und diesen Dienst am Freitag 02.11.2018 um 17:30 Uhr beendete. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde ausdrücklich auf die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)verwiesen, wonach römisch 40 am 02.11.2018 um 07.30 Uhr seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching hätte antreten müssen. Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056; VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Im gegenständlichen Einleitungsbeschluss wurde XXXX unter anderem vorgehalten, dass er am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr in Wien angetreten hat und es wurden die relevanten Weisungen – wenn die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)auch nur in der Begründung – zitiert (siehe etwa VwGH 21.10.1993, 93/09/0163).Im gegenständlichen Einleitungsbeschluss wurde römisch 40 unter anderem vorgehalten, dass er am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr in Wien angetreten hat und es wurden die relevanten Weisungen – wenn die Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)auch nur in der Begründung – zitiert (siehe etwa VwGH 21.10.1993, 93/09/0163). Es liegt daher hinsichtlich des Schuldspruches nach dem gegenständlichen Erkenntnis eine hinreichende Einleitung vor. 3.2.2. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann sie daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), es sind weder offenkundige Verjährungsgründe nachträglich offenbar geworden, noch wurden diese behauptet. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht.3.2.2. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann sie daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004), es sind weder offenkundige Verjährungsgründe nachträglich offenbar geworden, noch wurden diese behauptet. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, wonach drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses sind noch keine zwei Jahre vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, wonach drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses sind noch keine zwei Jahre vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. 3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  1. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  2. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  3. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  4. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  5. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  6. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44) (VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041).

§ 44Abs.

1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Mit Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)wurde geregelt, dass es im Interesse des Dienstbetriebes notwendig ist, mit allen Mitarbeitern des Entminungsdienstes wöchentlich eine Dienstbesprechung an der Dienststelle in Wien abzuhalten. Der Besprechungsbeginn wurde, da die Außenstellen Graz und Hörsching am Wochenanfang zeitgerecht zu besetzen sind, jeden Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, mit 07.00 Uhr festgelegt und für Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, Normaldienstzeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. Auf Grund der notwendigen Anwesenheit beider Mitarbeiter an den jeweiligen Außenstellen in Graz und Hörsching wurde für die anderen Wochentage, also Dienstag, wenn der Montag ein Feiertag ist, Mittwoch bis Freitag Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr angeordnet. Die Verfügung wurde unter anderem XXXX zur Kenntnis gebracht, er war sich dieser Verfügung am 02.11.2018 auch bewusst. Mit Diensteinteilung für das 2. Halbjahr 2018 wurde XXXX für die Woche von 29.10.2018 bis 04.11.2018 zum Dienst in „Linz“ eingeteilt, damit ist die Außenstelle Hörsching gemeint. XXXX wurde diese Diensteinteilung zur Kenntnis gebracht und er war sich sowohl seiner Einteilung als auch des Umstandes bewusst, dass mit „Linz“ die Außenstelle Hörsching gemeint war.Mit Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)wurde geregelt, dass es im Interesse des Dienstbetriebes notwendig ist, mit allen Mitarbeitern des Entminungsdienstes wöchentlich eine Dienstbesprechung an der Dienststelle in Wien abzuhalten. Der Besprechungsbeginn wurde, da die Außenstellen Graz und Hörsching am Wochenanfang zeitgerecht zu besetzen sind, jeden Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, mit 07.00 Uhr festgelegt und für Montag, wenn dieser ein Feiertag ist, dann Dienstag, Normaldienstzeit von 07:00 Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt. Auf Grund der notwendigen Anwesenheit beider Mitarbeiter an den jeweiligen Außenstellen in Graz und Hörsching wurde für die anderen Wochentage, also Dienstag, wenn der Montag ein Feiertag ist, Mittwoch bis Freitag Normaldienstzeit von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr angeordnet. Die Verfügung wurde unter anderem römisch 40 zur Kenntnis gebracht, er war sich dieser Verfügung am 02.11.2018 auch bewusst. Mit Diensteinteilung für das 2. Halbjahr 2018 wurde römisch 40 für die Woche von 29.10.2018 bis 04.11.2018 zum Dienst in „Linz“ eingeteilt, damit ist die Außenstelle Hörsching gemeint. römisch 40 wurde diese Diensteinteilung zur Kenntnis gebracht und er war sich sowohl seiner Einteilung als auch des Umstandes bewusst, dass mit „Linz“ die Außenstelle Hörsching gemeint war. Daran, dass diese vom Leiter des Entminungsdienstes stammenden Weisungen von einem vorgesetzten Organ stammen, besteht kein Zweifel. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass diese strafrechtswidrig waren oder gegen das Willkürverbot verstießen. Letzteres deshalb nicht, da nicht nur oder fast nur XXXX zum Dienst in den Außenstellen eingesetzt wurde und in der Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)nachvollziehbar dargelegt wurde, warum die Mitarbeiter des Entminungsdienstes zur Normaldienstzeit eingeteilt wurden. Dass diese Weisungen nicht mehr aufrecht waren, wurde nicht einmal behauptet.Daran, dass diese vom Leiter des Entminungsdienstes stammenden Weisungen von einem vorgesetzten Organ stammen, besteht kein Zweifel. Ebenso ist nicht zu erkennen, dass diese strafrechtswidrig waren oder gegen das Willkürverbot verstießen. Letzteres deshalb nicht, da nicht nur oder fast nur römisch 40 zum Dienst in den Außenstellen eingesetzt wurde und in der Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015
(1)nachvollziehbar dargelegt wurde, warum die Mitarbeiter des Entminungsdienstes zur Normaldienstzeit eingeteilt wurden. Dass diese Weisungen nicht mehr aufrecht waren, wurde nicht einmal behauptet. Daher bestand die Weisung für XXXX , am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr anzutreten.Daher bestand die Weisung für römisch 40 , am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr anzutreten. In der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass das E-Mail vom 04.10.2018 als Remonstration verstanden werden kann; hier irrt die beschwerdeführende Partei, weil das E-Mail weder die Weisung, gegen die es sich gerichtet haben soll, nennt, noch dartut, warum diese rechtswidrig ist. Von einer gültigen Remonstration

§ 44Abs.

3 BDG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 BDG vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0126). Daher liegt eine solche gültige Remonstration nicht vor.In der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass das E-Mail vom 04.10.2018 als Remonstration verstanden werden kann; hier irrt die beschwerdeführende Partei, weil das E-Mail weder die Weisung, gegen die es sich gerichtet haben soll, nennt, noch dartut, warum diese rechtswidrig ist. Von einer gültigen Remonstration

Paragraph 44, Absatz 3, BDG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, BDG vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; VwGH 26.06.1997, 95/09/0230; VwGH 04.09.2003, 2000/09/0126). Daher liegt eine solche gültige Remonstration nicht vor. XXXX war daher

der Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)und der Diensteinteilung für das 2. Halbjahr 2018 verpflichtet, am 02.11.2018 seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching anzutreten. Das war ihm auch klar, es entsprach dem Usus beim Entminungsdienst; es war nur unangenehm, weil er am Feiertag des 01.11.2018 nach Hause gefahren war. Die gesamte von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Kommunikation (Besprechung vom 11.12.2017, E-Mail vom 04.10.2018, dessen mündliche Beantwortung) ändert daran nichts, denn der Hauptstreitpunkt dieser Kommunikation war die gehaltsrechtliche Abrechnung der Dienstreisen, was nicht Thema dieses Disziplinarverfahrens ist. Daher und da es dem bisherigen Usus beim Entminungsdienst widersprach, handelt es sich beim vom XXXX ins Treffen geführten Rechtsirrtum um einen, der mit der Gültigkeit der Weisungen nicht im Zusammenhang steht, sondern allenfalls mit der gehaltsrechtlichen Abgeltung derselben. römisch 40 war daher

der Verfügung vom 26.03.2015, Gz. S93240/27-EMD/2015

(1)und der Diensteinteilung für das
  1. Halbjahr 2018 verpflichtet, am 02.11.2018 seinen Dienst in der Außenstelle Hörsching anzutreten. Das war ihm auch klar, es entsprach dem Usus beim Entminungsdienst; es war nur unangenehm, weil er am Feiertag des 01.11.2018 nach Hause gefahren war. Die gesamte von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Kommunikation (Besprechung vom 11.12.2017, E-Mail vom 04.10.2018, dessen mündliche Beantwortung) ändert daran nichts, denn der Hauptstreitpunkt dieser Kommunikation war die gehaltsrechtliche Abrechnung der Dienstreisen, was nicht Thema dieses Disziplinarverfahrens ist. Daher und da es dem bisherigen Usus beim Entminungsdienst widersprach, handelt es sich beim vom römisch 40 ins Treffen geführten Rechtsirrtum um einen, der mit der Gültigkeit der Weisungen nicht im Zusammenhang steht, sondern allenfalls mit der gehaltsrechtlichen Abgeltung derselben. Daher hat XXXX dadurch, dass er am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr vorsätzlich nicht in Hörsching, sondern in Wien antrat, eine Dienstpflichtverletzung begangen, da er eine ihm zu Recht gegebene Weisung nicht befolgt hat. Dies stellt (lediglich) einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BDG dar, da nach der Rechtsprechung, wenn dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß zugrunde liegt, ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG ausscheidet (Hinweis siehe schon VwGH 21.03.1991, 91/09/0002).Daher hat römisch 40 dadurch, dass er am 02.11.2018 seinen Dienst um 07:30 Uhr vorsätzlich nicht in Hörsching, sondern in Wien antrat, eine Dienstpflichtverletzung begangen, da er eine ihm zu Recht gegebene Weisung nicht befolgt hat. Dies stellt (lediglich) einen Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG dar, da nach der Rechtsprechung, wenn dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß zugrunde liegt, ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG ausscheidet (Hinweis siehe schon VwGH 21.03.1991, 91/09/0002). Aus demselben Grund sind aber die anderen Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, bzw. im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Lehrer und Beamte beim Bundesministerium für Landesverteidigung (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 23.09.2020, Zl. 2/10-DKfBUL/19, keine Dienstpflichtverletzungen; XXXX hat vom 29.10.2018 bis 31.10.2018 seinen Dienst ordnungsgemäß wahrgenommen, er war berechtigt, nach Dienstende nach Hause zu fahren und selbstverständlich rechtlich nicht in der Lage, eine Dienstreise abzubrechen. Die entsprechenden Bestimmungen der RGV sind nur als Abrechnungsgrundlage für Dienstreisen zu verstehen und ermöglichen nicht die Abänderung der Weisung eines Vorgesetzten. Aus demselben Grund sind aber die anderen Vorwürfe im Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 09.10.2019, Gz. 2/4-DKfBuL/19, bzw. im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Lehrer und Beamte beim Bundesministerium für Landesverteidigung (jetzt: Bundesdisziplinarbehörde) vom 23.09.2020, Zl. 2/10-DKfBUL/19, keine Dienstpflichtverletzungen; römisch 40 hat vom 29.10.2018 bis 31.10.2018 seinen Dienst ordnungsgemäß wahrgenommen, er war berechtigt, nach Dienstende nach Hause zu fahren und selbstverständlich rechtlich nicht in der Lage, eine Dienstreise abzubrechen. Die entsprechenden Bestimmungen der RGV sind nur als Abrechnungsgrundlage für Dienstreisen zu verstehen und ermöglichen nicht die Abänderung der Weisung eines Vorgesetzten. Auch gegen den Dienstreiseauftrag vom 23.10.2018 hat XXXX nicht verstoßen; der einzige Zweck dieses Dienstreiseauftrages war es, die Reise zum und vom Ort der Dienstleistung sowie allfällige Einsätze zu rechtfertigen.Auch gegen den Dienstreiseauftrag vom 23.10.2018 hat römisch 40 nicht verstoßen; der einzige Zweck dieses Dienstreiseauftrages war es, die Reise zum und vom Ort der Dienstleistung sowie allfällige Einsätze zu rechtfertigen. Ob XXXX dadurch, dass er sich trotz Rufbereitschaft so weit vom Ort seiner dienstlichen Tätigkeit entfernt hat (siehe § 50 BDG), eine Dienstpflichtverletzung begangen hat oder nicht, wurde im Einleitungsbeschluss nicht thematisiert und kann daher unbehandelt bleiben.Ob römisch 40 dadurch, dass er sich trotz Rufbereitschaft so weit vom Ort seiner dienstlichen Tätigkeit entfernt hat (siehe Paragraph 50, BDG), eine Dienstpflichtverletzung begangen hat oder nicht, wurde im Einleitungsbeschluss nicht thematisiert und kann daher unbehandelt bleiben. 3.
  2. Zur Strafbemessung:

§ 92Abs.

1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

§ 93Abs.

1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93Abs.

2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Im gegenständlichen Fall hat XXXX gegen eine Weisung verstoßen, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Entminungsdienstes erlassen wurde. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (VwGH 14.05.1980, 91/80 = VwSlg. 10134 A/1980) (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). Eine Ermahnung oder ein Schuldspruch ohne Strafe kommen daher nicht in Betracht.Im gegenständlichen Fall hat römisch 40 gegen eine Weisung verstoßen, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Entminungsdienstes erlassen wurde. Der dienstliche Gehorsam ist eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (VwGH 14.05.1980, 91/80 = VwSlg. 10134 A/1980) (VwGH 11.10.2006, 2003/12/0177). Mit der unberechtigten Ablehnung der Befolgung einer Weisung wird gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen, was die Verhängung einer Disziplinarstrafe unbedingt erforderlich macht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0180). Eine Ermahnung oder ein Schuldspruch ohne Strafe kommen daher nicht in Betracht. Vielmehr wäre eine hohe Geldbuße bis zu einer Geldstrafe von zwei Monatsgehältern als Strafrahmen anzusehen, selbst bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe wie hier – Unbescholtenheit, mehrfache Auszeichnungen, bisher ordentliches dienstliches Verhalten – wäre zumindest eine Geldbuße von einem halben Monatsgehalt angezeigt. Allerdings darf

§ 129

BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden, der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben. Daher ist die Strafe der Behörde aufrecht zu erhalten.Allerdings darf

Paragraph 129, BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden, der Disziplinaranwalt hat keine Beschwerde erhoben. Daher ist die Strafe der Behörde aufrecht zu erhalten. 3.5. Zum Kostenausspruch: Im Verfahren sind keine Kosten entstanden, der Zeuge hat keine Zeugengebühren geltend gemacht. Deswegen wird auf eine Überwälzung von Kosten auf XXXX verzichtet.Im Verfahren sind keine Kosten entstanden, der Zeuge hat keine Zeugengebühren geltend gemacht. Deswegen wird auf eine Überwälzung von Kosten auf römisch 40 verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes unter A) dargelegt, es ist keine offene Rechtsfrage zu erkennen; daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2236952.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.