RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW170 2240118-1 Spruch, W170 2240118-1/2EW170 2240118-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der bzw. dem mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2021 zugestellt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der bzw. dem mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.02.2021 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.02.2021, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Diese wurde am 04.03.2021 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- XXXX ist ein unmündiger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des XXXX steht fest. 1.1.
- römisch 40 ist ein unmündiger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest. 1.1.
- XXXX ist gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Syrien in die Türkei gereist. Danach wurde er von seinem Vater, ohne dass die Eltern ihn begleitet hätten, nach Österreich geschickt, wo er rechtswidrig einreiste; seine Familie befindet sich noch in der Türkei und er ist in Kontakt zu diesen.1.1.
- römisch 40 ist gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Syrien in die Türkei gereist. Danach wurde er von seinem Vater, ohne dass die Eltern ihn begleitet hätten, nach Österreich geschickt, wo er rechtswidrig einreiste; seine Familie befindet sich noch in der Türkei und er ist in Kontakt zu diesen. XXXX hat am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. römisch 40 hat am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
- XXXX ist in Österreich strafunmündig. 1.1.
- römisch 40 ist in Österreich strafunmündig. 1.1.
- In Österreich lebt der Onkel des XXXX mit seiner Familie, XXXX , geb. XXXX . Diesem kam vor der Einreise nach Österreich nicht das Sorgerecht für XXXX zu und kommt ihm dieses auch aktuell nicht zu. 1.1.
- In Österreich lebt der Onkel des römisch 40 mit seiner Familie, römisch 40 , geb. römisch 40 . Diesem kam vor der Einreise nach Österreich nicht das Sorgerecht für römisch 40 zu und kommt ihm dieses auch aktuell nicht zu. 1.
- Zum Herkunftsort des Beschwerdeführers: XXXX hat angegeben, aus Az Zarbah in der Provinz Aleppo zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft. römisch 40 hat angegeben, aus Az Zarbah in der Provinz Aleppo zu stammen; dieses Vorbringen ist glaubhaft. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand. 1.
- Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch den Beschwerdeführer und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien: 1.3.
- XXXX hat vorgebracht, dass er Syrien mit seiner Familie des Krieges wegen verlassen habe, insbesondere da ihr Haus zerstört und sein Vater durch einen Splitter bei einem Luftangriff verletzt worden sei. 1.3.
- römisch 40 hat vorgebracht, dass er Syrien mit seiner Familie des Krieges wegen verlassen habe, insbesondere da ihr Haus zerstört und sein Vater durch einen Splitter bei einem Luftangriff verletzt worden sei. Dieses Vorbringen ist glaubhaft. 1.3.
- Das Vorbringen, der Vater des XXXX sei zum Reservedienst einberufen worden und habe sich geweigert, diesen anzutreten, bzw. drohe jenem diese Einberufung, weshalb auch dem XXXX eine oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. dieser als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet würde, ist nicht glaubhaft. Es besteht kein reales Risiko, dass dem XXXX im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, da seine Onkel den Militärdienst verweigerten. 1.3.
- Das Vorbringen, der Vater des römisch 40 sei zum Reservedienst einberufen worden und habe sich geweigert, diesen anzutreten, bzw. drohe jenem diese Einberufung, weshalb auch dem römisch 40 eine oppositionelle Gesinnung unterstellt bzw. dieser als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet würde, ist nicht glaubhaft. Es besteht kein reales Risiko, dass dem römisch 40 im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, da seine Onkel den Militärdienst verweigerten. 1.3.
- Die Kernfamilie des XXXX hält sich in der Türkei auf, er hat keine Familienangehörigen und kein Netzwerk in Syrien und wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Es besteht jedoch kein reales Risiko, dass dem XXXX aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder alleine deswegen, da er ein alleinstehendes Kind ist, in Syrien asylrelevante Verfolgung droht.1.3.
- Die Kernfamilie des römisch 40 hält sich in der Türkei auf, er hat keine Familienangehörigen und kein Netzwerk in Syrien und wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Es besteht jedoch kein reales Risiko, dass dem römisch 40 aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder alleine deswegen, da er ein alleinstehendes Kind ist, in Syrien asylrelevante Verfolgung droht. XXXX war weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde. römisch 40 war weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde. XXXX war weder von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, einer Zwangs- bzw. Kinderehe oder von einem „Ehrendelikt“ betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr davon betroffen sein würde. römisch 40 war weder von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, einer Zwangs- bzw. Kinderehe oder von einem „Ehrendelikt“ betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr davon betroffen sein würde. XXXX ist im Schulalter, allerdings besteht bei ihm nicht die Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Religion, seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. römisch 40 ist im Schulalter, allerdings besteht bei ihm nicht die Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Religion, seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. 1.3.
- Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.1.3.
- Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. 1.3.
- Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet des XXXX keinen Zugriff auf diesen.1.3.
- Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet des römisch 40 keinen Zugriff auf diesen. 1.4.
- Zur Einberufung von Reservisten: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen geschieht im Allgemeinen auf freiwilliger Basis. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an. Der soziale Druck sich diesen Gruppierungen anzuschließen, ist jedoch stark. In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in die Strukturen der syrischen Armee zu integrieren, indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt. Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden. Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand. Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt. Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Die Frage ist, ob man sich dem Druck seitens der Milizen und der Gesellschaft entziehen kann. Zwangsrekrutierung per se durch Milizen ist nicht dokumentiert, aber Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten ein Problem. So herrscht z.B. in Idlib, wo es zahlreiche Gruppierungen gibt, großer Druck sich einer bewaffneten Gruppierung anzuschließen, wobei auch die Bezahlung eine Motivation darstellen kann. 1.4.
- Zum Umgang mit Familienangehörigen: Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben. Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie. Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe an Techniken, um Bürger einzuschüchtern oder zur Kooperation zu bringen. Diese Techniken beinhalten im besten Fall Belohnungen, andererseits jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikanen von Individuen und/oder deren Familienmitgliedern, Verhaftungen, Verhöre oder die Androhung von Inhaftierung. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit von den Sicherheitskräften, aber auch ganz im Allgemeinen müssen Gruppen und Individuen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen. NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren. In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden. Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren. Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert. 1.4.
- Zur Zwangsrekrutierung von Kindern: Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren. Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen, der FSA und des bewaffneten Arms der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt. Gemäß einer Quelle wurden manche regierungstreue Milizen, welche Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee. Die PYD soll Zwangsrekrutierungen von Männern unter 18 Jahren durchgeführt haben, allerdings nicht systematisch. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppen setzen Minderjährige auch als Zwangsarbeiter oder Informanten ein, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt. Manche bewaffnete Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpfen, rekrutieren Kinder, nicht älter als sechs Jahre alt. 1.4.
- Zu gegen Kinder gerichteter sexueller Gewalt: Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden. 1.4.
- Zu Bildungsfolgen für Kinder: Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden. In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb. In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden. 1.4.
- Zur Ernährungssicherheit von Kindern: Im Juni 2020 warnte der Leiter des UN-Welternährungsprogramms vor einer Hungersnot; seinen Angaben zufolge waren sogar 9,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen (gegenüber 6,5 Millionen im Jahr 2018) und weitere 2,2 Millionen waren dem Risiko von Ernährungsunsicherheit ausgesetzt; mehr als 80.000 Kinder waren chronisch unterernährt (SWP 11.7.2020). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. 1.4.
- Zur Risikoeinschätzung durch den UNHCR: Kinder können auch unter einige der anderen Risikoprofile fallen. Insbesondere wenden Berichten zufolge die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen gezielt Gewalt, einschließlich Folter, gegenüber Kindern an und begründen dies mit deren (vermeintlichen) Verbindung zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien entweder aufgrund der Rolle der betroffenen Kinder bei Protesten oder aufgrund ihrer militärischen Hilfsfunktion bei Kämpfen oder aufgrund ihrer Verbindung zu regierungskritischen Familienmitgliedern. Einige Kinder wurden Berichten zufolge aufgrund ihrer Verbindung zu anderen Kriegsparteien von bewaffneten oppositionellen Gruppen und ISIS gefangen genommen. Es gab weiterhin eine erhebliche Anzahl von Berichten über außergewöhnlich brutale Fälle von Kindesmissbrauch durch die Regierung. In den COI wurden regelmäßige Meldungen über inhaftierte und gefolterte Kinder unter 13 Jahren, in einigen Fällen nur 11 Jahren, in Haftanstalten der Regierung aufgeführt. Den Berichten zufolge wurden Kinder von den Beamten wegen ihrer familiären Beziehungen oder unterstellten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der bewaffneten Opposition und Aktivistengruppen gezielt ausgewählt und gefoltert. Laut verlässlichen Zeugenaussagen hielten die Behörden weiterhin zahlreiche Kinder fest, um deren Eltern oder sonstige mit Kämpfern der Opposition verbundene Verwandte dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Außerdem wurde gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten. ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und andere extremistisch islamistische bewaffnete Gruppen benutzen laut Meldungen den Schulunterricht dazu, um Kinder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. In Berichten wurde dokumentiert, dass ISIS Kinder zur Begehung von Kriegsverbrechen benutzt hat, einschließlich Hinrichtung, Verstümmelung und/oder Folter von gefangenen ISF-Mitgliedern und Zivilpersonen. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen: 1) Kinder, die Zwangs- und Kinderrekrutierung überlebt haben oder gefährdet sind, zwangsrekrutiert zu werden; 2) Kinder, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; 3) Kinder im Schulalter, bei denen die Gefahr besteht, dass ihnen aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. Kinder gehören weiterhin zu dem Personenkreis, der am schwersten vom Konflikt betroffen ist, und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) spricht von „unzähligen schweren Vergehen gegenüber Kindern, die von allen Konfliktparteien begangen werden“ („Im September 2019 haben die Vereinten Nationen 1.792 schwere Verletzungen der Rechte von Kindern allein in diesem Jahr verifiziert. Dies beinhaltet die Tötung, Verletzung, Rekrutierung und Entführung von Kindern sowie Angriffe auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Kinder in Syrien immer noch genauso stark gefährdet sind, wie sie es bereits 2018 waren. Tötungen und Verstümmelungen sind noch immer die häufigsten Vergehen, die gegenüber Kindern in Syrien begangen werden.“). Von schätzungsweise 8,44 Mio. Kindern in Syrien benötigen 5 Mio. humanitäre Hilfe, 2,6 Mio. wurden innerhalb des Landes vertrieben und mehr als 2 Mio. gehen nicht mehr zur Schule. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Kinder auch durch kinderspezifische Menschenrechtsverletzungen gefährdet, einschließlich Kinderehen, Kinderarbeit und Kinderrekrutierung. Von vielen Kindern wird berichtet, dass sie schwer traumatisiert sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Gegen Wehrdienstentzug wurde hart vorgegangen: Polizei und staatliche Sicherheitskräfte nahmen Hausdurchsuchungen vor und errichteten Kontrollstellen, um Männer im Wehrpflichtalter zu rekrutieren. Andere Zwangsmethoden beinhalteten die Bedrohung von Familien in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, wenn die Söhne sich nicht zum Dienst meldeten. Selbst Kinder sind vor systematischer Folter und sexueller Gewalt, die in Syrien gegenüber Inhaftierten praktiziert werden, nicht geschützt. Die Kinder wurden als Kriegswaffen instrumentalisiert, um gegenüber Menschen, deren Meinungen und Weltanschauungen der Politik und Praxis der Regierung entgegenstehen, Druck auszuüben und Rache zu nehmen. Während des gesamten Septembers 2019 wandten die Streitkräfte des syrischen Regimes weiterhin dessen Strategie an, zivile Familienangehörige von Aktivisten, die am demokratisch motivierten Volksaufstand beteiligt waren, sowie von Kämpfern der Splittergruppen der bewaffneten Opposition in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu verfolgen. Die Streitkräfte des syrischen Regimes führten systematische Razzien und Festnahmewellen durch, die gegen ganze Familien gerichtet waren, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Mitgliedern von Gruppen der bewaffneten Opposition standen. Ebenso wurden Frauen mit familiären Bindungen zu Kämpfern oder Überläufern zwecks Informationsgewinnung oder Vergeltung festgenommen. In vielen Fällen wurden Frauen und Mädchen während einer Hausdurchsuchung festgenommen und in die Haftanstalten der Regierung verbracht, um die männlichen Verwandten zur Aufgabe zu zwingen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 26.08.2020) und dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 13.10.2020), die Aussagen des Onkels des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (siehe Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 24.11.2020), das vorgelegte Familienbuch, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers (bzw. seiner gesetzlichen Vertretung) vom 10.11.2020 und vom 08.01.2021, auf die Beschwerde vom 19.02.2021 samt Beilagen sowie auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 2), die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017) und den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017 (Februar 2020). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, dem vorgelegten, unbedenklichen Familienbuch sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Onkels, der seine Identität bestätigt hat. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus seinen Angaben sowie jenen seines Onkels und dem vorgelegten, unbedenklichen Familienbuch. Hinsichtlich des aktuellen Machthabers ergibt sich die Feststellung aus einer aktuellen Nachschau am 11.03.2021 auf https://syria.liveuamap.com. 2.
- Die Feststellungen zu 1.4.
- bis 1.4.
- ergeben sich aus der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS (Version 2). Festgehalten wird, dass sich die aktuelle Version der Länderinformation inhaltlich nicht wesentlich von der Version, die dem Bescheid zugrunde gelegt wurde bzw. zu der die Vertreterin des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, unterscheidet. Die Feststellungen zu 1.4.
- ergeben sich aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017) und Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017 (Februar 2020). Festgehalten wird, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers diese Berichte selbst zitiert bzw. darauf hingewiesen hat und ihr diese daher bereits bekannt sind. 2.
- Der Beschwerdeführer hat in seiner Erstbefragung angegeben, sein Haus sei zerstört worden, deswegen seien er und seine gesamte Familie in die Türkei geflüchtet. In seiner – kindergerecht durch einen speziell dazu ausgebildeten Beamten durchgeführten – Einvernahme gab er an, er habe Luftangriffe miterlebt und sei sein Vater bei einem solchen durch einen Splitter am Rücken verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe nur fünf Monate die Schule besuchen können und große Angst vor dem Krieg. Diese Umstände entsprechen den verfügbaren Länderinformationen über die Situation in Syrien, und ist lebensnahe und nachvollziehbar, dass die Familie Syrien verlassen hat, nachdem das Haus zerstört und der Vater verletzt wurde. Auch der Onkel des Beschwerdeführers hat angegeben, dass sein Bruder nach seiner medizinischen Behandlung ausgereist ist. Daher wurde das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien mit seiner Familie des Krieges wegen verlassen, glaubhaft gemacht. Andere Gründe hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgebracht, wobei von einem (zum Zeitpunkt der Einvernahme) 10-jährigen Kind auch nicht erwartet werden kann, die asylrelevanten Hintergründe seiner Flucht, die auf von anderen Menschen getroffenen Entscheidungen basierte, zu kennen. 2.
- Daher kommt den zeugenschaftlichen Angaben seines Onkels besondere Relevanz zu, ebenso wie den von der Vertreterin des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahmen. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers gab seine Vertreterin an, der Vater des Beschwerdeführers sei zum Reservedienst einberufen worden, worauf sich die Verfolgung der Familie gründe. Der Onkel des Beschwerdeführers gab anlässlich seiner eigenen Einvernahme an, sein Bruder sei Ende 2014 oder Anfang 2015 von der Baath-Partei aufgefordert worden, sich ihr anzuschließen. Er habe das Angebot bekommen, zuhause eine Waffe zu bekommen und dort zu bleiben. 2017 oder 2018 sei dann die syrische Armee in ihr Dorf gekommen, sein Bruder habe den Anschluss verweigert und habe ihn aufgrund dessen die Baath-Partei mitnehmen wollen. Er sei dann schließlich im Juni oder Juli 2018 in die Türkei geflüchtet. Näher befragt, habe er das Angebot, dass er ein Gewehr bekommen könnte, schriftlich bekommen; das sei ein Angebot für alle Dorfbewohner gewesen, nicht nur für seinen Bruder. Zwischendurch habe die Freie Syrische Armee (FSA) die Macht im Dorf innegehabt. Nach einem Luftangriff der syrischen Regierung 2017 seien alle Dorfbewohner Richtung Türkei geflüchtet, sein Bruder sei aufgrund seiner Verletzung zu schwach gewesen und (nach einem Krankenhausaufenthalt) erst 2018 ausgereist. Über die Aufforderung, zu kämpfen, habe niemand Bescheid gewusst. Sein Bruder sei als Regierungsgegner betrachtet worden, weil er nicht mitgekämpft habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee als Fahrer in einem Krankenhaus abgeleistet. Die Aufforderung 2014 oder 2015, sich der Baath-Partei anzuschließen und ein Gewehr zu bekommen, war nach den eigenen Angaben des Onkels des Beschwerdeführers als Angebot, nicht als Zwang formuliert. Dieses sei an alle Dorfbewohner, nicht nur an den Vater des Beschwerdeführers, ergangen. Diese Darstellung entspricht auch den Länderinformationen, wonach die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht, wobei finanzielle Gründe und sozialer Druck eine Rolle spielen können. Dass ihn selbst oder seinen Bruder unmittelbar danach Konsequenzen aufgrund der Weigerung, der Baath-Partei beizutreten oder sich zu bewaffnen, getroffen hätten, hat der Onkel des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, zumal danach die FSA die Macht übernommen hat. Von einer konkreten Einberufung durch die syrische Armee hat der Onkel des Beschwerdeführers hingegen nicht berichtet, weder 2014/2015 noch 2017/2018 betreffend. Nicht nachvollziehbar ist, wieso eine solche direkt nach dem Luftangriff erfolgen sollte, da der Vater des Beschwerdeführers bei jenem verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurde; nach seiner Erholung reiste er aus. Auch dass eine solche noch erfolgt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile im
- Lebensjahr ist und während seines Wehrdienstes keine besondere Ausbildung erhalten, sondern nur als Fahrer in einem Krankenhaus gearbeitet hat. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich Reservisten nur bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden, Ausnahmen bestehen nur für Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal etc.). Vornehmlich würden außerdem Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen werden. Daher ist es weder glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Armee bereits einberufen wurde, noch hinreichend wahrscheinlich, dass ihm dies in Zukunft noch droht. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht zum Militärdienst einberufen wurde, hat er sich diesem durch seine Flucht auch nicht entzogen und ist daher nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime ihm aus diesen Gründen eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt. Andere Gründe, aus denen das syrische Regime dem Vater des Beschwerdeführers eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellen könnte, sind nicht hervorgekommen. So hat auch dessen Bruder angegeben, er sei in der Ortschaft Fliesenleger gewesen und habe kein besonderes Amt innegehabt. Somit droht auch dem Beschwerdeführer weder, dass ihm das syrische Regime selbst eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt, noch, dass er als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Die Verfolgung von Familienangehörigen durch Maßnahmen wie Festnahmen und Folter, um bestimmte Personen unter Druck zu setzen, wird in Syrien – wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt – systematisch angewandt, allerdings gibt es dabei einen Konnex zu politisch-oppositionellen Aktivitäten, der gegenständlich fehlt. Der Vater des Beschwerdeführers ist weder Aktivist noch Militärdienstverweigerer, er hat auch nicht für oppositionelle Gruppen gekämpft. Dass das syrische Regime Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer richtet, da sein Onkel im kampffähigen Alter Syrien verlassen hat, ist zwar eine Möglichkeit, aber nicht hinreichend wahrscheinlich: auch dieser hat keine weiteren politischen Aktivitäten vorgebracht, die bloße Ausreise und dadurch Entziehung einer möglichen Wiedereinberufung entspricht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht einer in derartiger Intensität zur Schau getragenen oppositionellen Gesinnung, dass selbst entfernte Verwandte wie Neffen deswegen systematisch festgenommen würden. Andere politische Betätigungen bzw. andere Angehörige wurden nicht substantiiert vorgebracht. Die Aufforderung 2014 oder 2015, sich der Baath-Partei anzuschließen und ein Gewehr zu bekommen, war nach den eigenen Angaben des Onkels des Beschwerdeführers als Angebot, nicht als Zwang formuliert. Dieses sei an alle Dorfbewohner, nicht nur an den Vater des Beschwerdeführers, ergangen. Diese Darstellung entspricht auch den Länderinformationen, wonach die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht, wobei finanzielle Gründe und sozialer Druck eine Rolle spielen können. Dass ihn selbst oder seinen Bruder unmittelbar danach Konsequenzen aufgrund der Weigerung, der Baath-Partei beizutreten oder sich zu bewaffnen, getroffen hätten, hat der Onkel des Beschwerdeführers nicht vorgebracht, zumal danach die FSA die Macht übernommen hat. Von einer konkreten Einberufung durch die syrische Armee hat der Onkel des Beschwerdeführers hingegen nicht berichtet, weder 2014 aus 2015, noch 2017 aus 2018, betreffend. Nicht nachvollziehbar ist, wieso eine solche direkt nach dem Luftangriff erfolgen sollte, da der Vater des Beschwerdeführers bei jenem verletzt und in ein Krankenhaus gebracht wurde; nach seiner Erholung reiste er aus. Auch dass eine solche noch erfolgt, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile im
- Lebensjahr ist und während seines Wehrdienstes keine besondere Ausbildung erhalten, sondern nur als Fahrer in einem Krankenhaus gearbeitet hat. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch, dass grundsätzlich Reservisten nur bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden, Ausnahmen bestehen nur für Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal etc.). Vornehmlich würden außerdem Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen werden. Daher ist es weder glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Armee bereits einberufen wurde, noch hinreichend wahrscheinlich, dass ihm dies in Zukunft noch droht. Da der Vater des Beschwerdeführers nicht zum Militärdienst einberufen wurde, hat er sich diesem durch seine Flucht auch nicht entzogen und ist daher nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime ihm aus diesen Gründen eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt. Andere Gründe, aus denen das syrische Regime dem Vater des Beschwerdeführers eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellen könnte, sind nicht hervorgekommen. So hat auch dessen Bruder angegeben, er sei in der Ortschaft Fliesenleger gewesen und habe kein besonderes Amt innegehabt. Somit droht auch dem Beschwerdeführer weder, dass ihm das syrische Regime selbst eine politisch-oppositionelle Gesinnung unterstellt, noch, dass er als Druckmittel gegen seinen Vater verwendet wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Die Verfolgung von Familienangehörigen durch Maßnahmen wie Festnahmen und Folter, um bestimmte Personen unter Druck zu setzen, wird in Syrien – wie sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt – systematisch angewandt, allerdings gibt es dabei einen Konnex zu politisch-oppositionellen Aktivitäten, der gegenständlich fehlt. Der Vater des Beschwerdeführers ist weder Aktivist noch Militärdienstverweigerer, er hat auch nicht für oppositionelle Gruppen gekämpft. Dass das syrische Regime Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer richtet, da sein Onkel im kampffähigen Alter Syrien verlassen hat, ist zwar eine Möglichkeit, aber nicht hinreichend wahrscheinlich: auch dieser hat keine weiteren politischen Aktivitäten vorgebracht, die bloße Ausreise und dadurch Entziehung einer möglichen Wiedereinberufung entspricht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht einer in derartiger Intensität zur Schau getragenen oppositionellen Gesinnung, dass selbst entfernte Verwandte wie Neffen deswegen systematisch festgenommen würden. Andere politische Betätigungen bzw. andere Angehörige wurden nicht substantiiert vorgebracht. Daher besteht nicht das reale Risiko, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes wegen seinem Vater oder seinem Onkel drohen. 2.
- Der Beschwerdeführer und sein Onkel haben angegeben, dass sich die Familie des Beschwerdeführers (seine Eltern und Geschwister) in der Türkei aufhält, wohn sie aus Syrien ausgereist ist. Aus den Länderberichten geht hinreichend hervor, dass Kinder unter dem Krieg in Syrien besonders leiden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien ohne Familie auf sich alleine gestellt und besonders schutzlos wäre, erhöht seine Vulnerabilität. Jedoch geht aus den Länderberichten auch hervor, dass Kinder nur dann gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen werden, wenn ein politisch-oppositionelles Familienmitglied unter Druck gesetzt werden soll. Wie oben bereits festgehalten, ist dies im Falle des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich, weil seine Familienangehörigen dem syrischen Regime nicht als politisch Oppositionelle bekannt sind und es an seiner Verfolgung kein Interesse hat. Alleine aufgrund seiner Eigenschaft als (alleinstehendes) Kind droht dem Beschwerdeführer daher keine gezielte Verfolgung durch das syrische Regime (wenn ihm auch grundsätzlich großes Leid aufgrund des Krieges und seiner Schutzlosigkeit droht, weshalb ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Weitere Anknüpfungspunkte zu einer Verfolgung aus Konventionsgründen haben sich nicht ergeben: Dass der Beschwerdeführer bislang Opfer von Rekrutierung oder (sexueller) Gewalt wurde, wurde nicht vorgebracht; auch ergeben sich keine Hinweise, dass ihm solche droht. Das syrische Regime rekrutiert nicht unmündige minderjährige Buben; auch wenn dies andere Konfliktparteien, wie etwa islamistische oppositionelle Gruppierungen, tun, so haben sie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, keinen Zugriff auf diesen. Der Beschwerdeführer hat in Syrien zwar nur ein paar Monate lang die Schule besucht, allerdings ist dies eine Folge der Kampfhandlungen bzw. des Konflikts, und keine systematische Verwehrung seines Zugangs zu Bildung etwa aufgrund seiner Religion, ethnischen Zugehörigkeit oder (vermeintlichen) politischen Meinung. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr als alleinstehendes Kind besonders vulnerabel wäre, stellt allein keinen kausalen Zusammenhang mit etwaigen ihn treffenden Folgen her. 2.
- Andere Gründe, aus denen dem Beschwerdeführer Verfolgung durch das syrische Regime droht, wurden weder vorgebracht, noch sind solche – unter Berücksichtigung der verfügbaren Länderinformationen – hervorgekommen. Dass andere potentielle Verfolger im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass dort das syrische Regime die Macht innehat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. 3.
- Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat – dies ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG zweifellos Syrien – Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
- Grundsätzlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, als ihn seine Eltern nur von einem Bekannten des Vaters begleitet nach Österreich geschickt haben; da dieses Vorgehen, würde es zur Asylgewährung an das dann „alleinstehende Kind“ führen, Schule machen könnte, was zu einer erheblichen Gefährdung von Unmündigen und Minderjährigen führen würde, die dann alleine als „Ankerfremde“ nach Westeuropa geschickt werden würden und während der Schleppung der Willkür der Schlepper ausgesetzt wären, ist das Bundesverwaltungsgericht auf rechtlicher Ebene der Ansicht, dass solche Kinder, zumindest, wenn sie mit den Eltern gemeinsam ausgereist und von diesen alleine weitergeschickt wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten so zu behandeln sind, als befänden sie sich noch in der Obhut der Eltern. Würde man diesen Kindern alleine aus diesem Grund den Status des Asylberechtigten zuerkennen, würde man den Eltern, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest in manchen Fällen durch das alleine Weiterschicken der Kinder § 92 StGB verwirklichen, sofern sie in die Zuständigkeit Österreichs fallen, den Rechtsvorteil des Familienverfahrens und somit die Gewährung des Status des oder der Asylberechtigten eröffnen, den sie ansonsten nicht erhalten hätten. Daher ist diesfalls mit einer Abweisung des Antrags des Unmündigen vorzugehen. 3.
- Grundsätzlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, als ihn seine Eltern nur von einem Bekannten des Vaters begleitet nach Österreich geschickt haben; da dieses Vorgehen, würde es zur Asylgewährung an das dann „alleinstehende Kind“ führen, Schule machen könnte, was zu einer erheblichen Gefährdung von Unmündigen und Minderjährigen führen würde, die dann alleine als „Ankerfremde“ nach Westeuropa geschickt werden würden und während der Schleppung der Willkür der Schlepper ausgesetzt wären, ist das Bundesverwaltungsgericht auf rechtlicher Ebene der Ansicht, dass solche Kinder, zumindest, wenn sie mit den Eltern gemeinsam ausgereist und von diesen alleine weitergeschickt wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten so zu behandeln sind, als befänden sie sich noch in der Obhut der Eltern. Würde man diesen Kindern alleine aus diesem Grund den Status des Asylberechtigten zuerkennen, würde man den Eltern, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest in manchen Fällen durch das alleine Weiterschicken der Kinder Paragraph 92, StGB verwirklichen, sofern sie in die Zuständigkeit Österreichs fallen, den Rechtsvorteil des Familienverfahrens und somit die Gewährung des Status des oder der Asylberechtigten eröffnen, den sie ansonsten nicht erhalten hätten. Daher ist diesfalls mit einer Abweisung des Antrags des Unmündigen vorzugehen. 3.
- Darüber hinaus liegt aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Außerachtlassung der Argumentation unter 3.
- im gegenständlichen Fall kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
- Mai 2002). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002)Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
- November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
- Mai 2002). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er aufgrund von erfolgten und in Zukunft befürchteten Luftangriffen mit seiner Familie Syrien verlassen hat. Nunmehr drohe ihm im Falle einer Rückkehr einerseits die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung, da sein Vater und Onkel den Militärdienst verweigert hätten, sowie andererseits Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder in Syrien. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007). Im Verfahren wurde – wie oben festgestellt – nicht glaubhaft gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Reservedienst einberufen wurde oder werden wird. Vor dem Hintergrund der Länderberichte droht ihm jedoch auch aufgrund des Umstands, dass sich sein Onkel einem potentiellen Militärdienst durch seine Ausreise entzogen hat, keine Verfolgung durch das syrische Regime, weil sein Onkel sonst nicht politisch-oppositionell aufgefallen ist und diese Handlung daher zu niederschwellig ist, um einen entfernten Angehörigen wie einen Neffen festzunehmen. Ziel dieser Art von Verfolgung ist, politisch Oppositionelle aufgrund des besonderen Naheverhältnisses zu ihren Angehörigen durch deren Festnahme unter Druck zu setzen, allerdings konnte auch kein besonderes Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel festgestellt werden, so hat dieser etwa nicht dessen Obsorge in Österreich beantragt. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer aus politischen Gründen Verfolgungshandlungen aussetzt; andere Verfolger haben in seinem Herkunftsgebiet aufgrund der aktuell herrschenden Machtverhältnisse keinen Zugriff. Dies ist auch für die Gefahr der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers relevant: zwar gibt es Konfliktparteien, die auch 11-jährige Buben für diverse Aktivitäten zwangsweise rekrutieren würden und wäre der Beschwerdeführer diesen Bemühungen mangels Schutzes durch seine Familie besonders ausgesetzt, allerdings betrifft dies nicht das hier maßgebliche Herkunftsgebiet und rekrutiert die syrische Armee – auch nicht zwangsweise – keine unmündigen minderjährigen Buben. 3.
- Hinsichtlich des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch kinderspezifische Verfolgung bzw. Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder droht, ist auszuführen, dass unstrittig ist, dass alleinstehende Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei alleinstehenden Kindern in Syrien nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der oben angeführten EuGH- bzw. VwGH-Judikatur und fehlt es daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund: Weder nehmen (alleinstehende) Kinder in Syrien sich selbst als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, noch werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft als solche betrachtet. Das syrische Regime verfolgt in Syrien nicht Kinder, weil sie Kinder sind, sondern vor allem Kinder, die Kinder von politisch Oppositionellen sind, wie alle nahe Verwandten von Oppositionellen, egal welchen Alters und welchen Geschlechts. Wie bereits ausgeführt, erreichen die glaubhaft gemachten Handlungen des Vaters bzw. Onkels des Beschwerdeführers keine Intensität, die eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch aus den Erwägungen des UNHCR zu Syrien ergibt sich, dass Kinder nur bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. 3.
- Mangels kausalen Zusammenhangs zwischen der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung mit einem Konventionsgrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde, insbesondere wurde auch die Einvernahme besonders kindergerecht gestaltet und auch dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Onkels nachgekommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Alternativbegründung die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; zwar mag es hinsichtlich der Ausführungen zu 3.2. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geben, da aber die Alternativbegründung sich im Rahmen der aufzufindenden Rechtsprechung bewegt, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2240118.1.00