der Richtlinie zu erleiden, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte, müsse daraus geschlossen werden, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, in einer Weise geändert haben, dass die die Aufrechterhaltung bzw. die Notwendigkeit des Status nicht mehr gerechtfertigt sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids geht die belangte Behörde auf S. 87ff vor dem Hintergrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zusammengefasst davon aus, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 23.05.2019, Rs. C-720/17, Bilali (in Folge: „Urteil Bilali“ oder „Rechtssache Bilali“), eine aktuelle Prüfung der Notwendigkeit des subsidiären Schutzes zwingend erforderlich sei. So würde es der Statusrichtlinie widersprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsstellungen Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck internationalen Schutzes aufweisen. Personen, deren gewährter Schutz auf falschen Daten und Beurteilungen aufbaue und die sich in keiner Situation befinden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, stehen somit in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes. Damit sei der nicht rechtmäßig gewährte Status auch jedenfalls abzuerkennen, wenn der Irrtum hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des Schutzes festgestellt wird. Wenn also niemals eine tatsächliche Gefahr bestanden habe, einen
, der Richtlinie zu erleiden, welche die Gewährung des subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätte, müsse daraus geschlossen werden, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status geführt haben, in einer Weise geändert haben, dass die die Aufrechterhaltung bzw. die Notwendigkeit des Status nicht mehr gerechtfertigt sei. Zur möglichen Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005:Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der (1.) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn in den Fallen
der Richtlinie zu erleiden.„47 Gemäß diesem Artikel 16, Absatz eins, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser grundsätzlich nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine solche Änderung der Umstände muss nach Artikel 16, Absatz 2, so wesentlich und endgültig sein, dass die betroffene Person nicht länger Gefahr läuft, einen
48 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Art. 16 dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen
entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66).48 Bereits aus dem Wortlaut von Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 ergibt sich somit, dass ein Kausalzusammenhang besteht zwischen der Änderung der Umstände nach Artikel 16, dieser Richtlinie und der Unmöglichkeit für den Betroffenen, seinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht, einen
, der Richtlinie zu erleiden, nicht mehr begründet erscheint vergleiche entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C‑175/08, C‑176/08, C‑178/08 und C‑179/08, EU:C:2010:105, Rn. 66). 49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Art. 16 der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen
dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.“49 Zwar ergibt sich eine solche Änderung im Allgemeinen daraus, dass sich die tatsächlichen Umstände im Drittland geändert haben und durch diese Änderung die Ursachen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, beseitigt worden sind, jedoch sieht zum einen Artikel 16, der Richtlinie 2011/95 nicht ausdrücklich vor, dass sein Anwendungsbereich auf einen solchen Fall beschränkt ist, und zum anderen kann eine Änderung des Kenntnisstands des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der persönlichen Situation der betroffenen Person in gleicher Weise dazu führen, dass die ursprüngliche Befürchtung, dass Letztere einen
, dieser Richtlinie erleidet, im Licht der neuen Informationen, die diesem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, nicht mehr begründet erscheint.“ […] „51 Somit ergibt sich aus Art. 16 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen
dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.“„51 Somit ergibt sich aus Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 im Licht der allgemeinen Systematik und der Zielsetzung dieser Richtlinie, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er über neue Informationen verfügt, die belegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, dem er subsidiären Schutz gewährt hat, entgegen seiner ursprünglichen, auf unzutreffende Tatsachen gestützten Beurteilung der Situation dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen niemals einer tatsächlichen Gefahr, einen
, dieser Richtlinie zu erleiden, ausgesetzt war, daraus schließen muss, dass sich die der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugrunde liegenden Umstände in einer Weise verändert haben, dass die Aufrechterhaltung dieses Status nicht mehr gerechtfertigt ist.“ Der EuGH betont im Urteil weiters, dass seine Auslegung durch eine Betrachtung der Statusrichtlinie im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt werde. Obgleich keine Bestimmung der genannten Konvention ausdrücklich den Verlust des Flüchtlingsstatus vorsehe, sei das Amt des UNHCR gleichwohl der Auffassung, dass in dem Fall, dass sich später herausstellt, dass dieser Status niemals hätte verliehen werden dürfen, die Entscheidung über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus grundsätzlich aufzuheben sei (Urteil Bilali, Rz. 53 und 58). Nach den von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich jedoch kein Irrtum über die Tatsachen im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes, also dem 15.10.2013, ableiten. Ein solcher Irrtum wären etwa ein im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes doch vorhandenes (familiäres oder soziales) Netzwerk in Kabul oder bessere Schulbildung und Berufserfahrung als vom BF behauptet. Auf einen solchen Irrtum lässt sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedoch nicht schließen. Der dem Asylgerichtshof unterlaufene Irrtum könnte sohin nur darin bestanden haben, dass er aufgrund der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan rechtlich unrichtig schlussfolgerte, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG 2005 nicht offenstehe. Eine solche Konstellation lag jedoch dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil Bilali nicht zugrunde. Der dem Asylgerichtshof unterlaufene Irrtum könnte sohin nur darin bestanden haben, dass er aufgrund der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan rechtlich unrichtig schlussfolgerte, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offenstehe. Eine solche Konstellation lag jedoch dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil Bilali nicht zugrunde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die rechtliche Beurteilung kein „Umstand“ i.S.d. Art. 16 der Statusrichtlinie ist und ein rechtlicher Beurteilungsirrtum kein „Irrtum über einen Umstand“ ist. Die Anwendung des Art. 16 leg. cit. auf einen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheidet also aus. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die rechtliche Beurteilung kein „Umstand“ i.S.d. Artikel 16, der Statusrichtlinie ist und ein rechtlicher Beurteilungsirrtum kein „Irrtum über einen Umstand“ ist. Die Anwendung des Artikel 16, leg. cit. auf einen Fall einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheidet also aus. Daran ändern auch die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung getätigten Verweise auf die „UNHCR-Richtlinien“ ein darin zum Ausdruck gebrachtes Nichterfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks als Grundlage für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in afghanischen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif, nichts. Zwar ist es richtig, dass solche Dokumente bei der Frage, ob einem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Verfahrensrechts verpflichtend zu berücksichtigen sind (dazu etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 42, m.w.N.). In seiner Richtlinie trifft der UNHCR nach qualitätsgesicherten Prozessen und insbesondere aufgrund seines Expertenwissens Schlussfolgerungen, was auf Grundlage einer bestimmten ermittelten Länderberichtslage allgemein bei der Prüfung der Relevanz und/oder Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative zu beachten ist. Diese – sich zu bestimmten Fragen allenfalls ändernden – Schlussfolgerungen stellen jedoch auch keine „Umstände“ i.S.d. Art. 16 Statusrichtlinie dar, über welche man sich auf Tatsachenebene hätte irren konnte. Daran ändern auch die von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung getätigten Verweise auf die „UNHCR-Richtlinien“ ein darin zum Ausdruck gebrachtes Nichterfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks als Grundlage für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in afghanischen Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif, nichts. Zwar ist es richtig, dass solche Dokumente bei der Frage, ob einem Antragsteller eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Statusrichtlinie im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nationalen Verfahrensrechts verpflichtend zu berücksichtigen sind (dazu etwa VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160, Rz. 42, m.w.N.). In seiner Richtlinie trifft der UNHCR nach qualitätsgesicherten Prozessen und insbesondere aufgrund seines Expertenwissens Schlussfolgerungen, was auf Grundlage einer bestimmten ermittelten Länderberichtslage allgemein bei der Prüfung der Relevanz und/oder Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Neuansiedlungsalternative zu beachten ist. Diese – sich zu bestimmten Fragen allenfalls ändernden – Schlussfolgerungen stellen jedoch auch keine „Umstände“ i.S.d. Artikel 16, Statusrichtlinie dar, über welche man sich auf Tatsachenebene hätte irren konnte. Das erkennende Gericht vermag aus den Schlussfolgerungen des UNHCR nicht zu schließen, dass diese aufgrund einer sich verbesserten Lage ergangen wären (so jedoch offensichtlich die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid). Vielmehr kommen die genannten Institutionen zum Schluss, dass in Anbetracht der gegenwärtigen Berichtslage bestimmten Personen – unbeschadet einer erforderlichen Prüfung auch zu deren persönlichen Umständen – eine Wiederansiedlung an bestimmten Orten in Afghanistan zumutbar ist bzw. auch die Relevanz einer solchen Ansiedlung gegeben ist. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass sich die Situation vor Ort etwa im Hinblick auf die Sicherheitslage oder die sozioökonomischen Rahmenbedingungen verbessert hat. Überdies sahen die im Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes veröffentlichten Richtlinien des UNHCR betreffend Afghanistan bereits Ausnahmen vom (unbedingten) Erfordernis eines sozialen oder familiären Netzwerks für die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative vor (s. S. 86 der UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013). Vielmehr liest das Bundesverwaltungsgerichts Rz. 43 des Urteils Bilali so, dass aus Sicht des EuGH eine Aberkennung (bzw. Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung) nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche (noch) in Art. 19 der Statusrichtlinie angeführt sind. Dies wären die in Art. 19 Abs. 3 leg.cit. selbst genannten Gründe, oder eben die Gründe der Art. 17 und 16 dieser Richtlinie. Wie im Vorabsatz erwogen, kommt jedoch Art. 16 Statusrichtlinie für einen Fall wie den gegenständlichen nicht in Frage. Da weiters auch die übrigen Fälle des Art. 19 dafür nicht einschlägig sind, scheidet eine Möglichkeit (oder gar Pflicht) zur Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung subsidiären Schutzes aufgrund einer auf einem Rechtsirrtum bzw. einer im Nachhinein als unrichtig erkannten rechtlichen Beurteilung beruhenden Schutzgewährung aus. Vielmehr liest das Bundesverwaltungsgerichts Rz. 43 des Urteils Bilali so, dass aus Sicht des EuGH eine Aberkennung (bzw. Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung) nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche (noch) in Artikel 19, der Statusrichtlinie angeführt sind. Dies wären die in Artikel 19, Absatz 3, leg.cit. selbst genannten Gründe, oder eben die Gründe der Artikel 17 und 16 dieser Richtlinie. Wie im Vorabsatz erwogen, kommt jedoch Artikel 16, Statusrichtlinie für einen Fall wie den gegenständlichen nicht in Frage. Da weiters auch die übrigen Fälle des Artikel 19, dafür nicht einschlägig sind, scheidet eine Möglichkeit (oder gar Pflicht) zur Aberkennung, Beendigung oder Verlängerung subsidiären Schutzes aufgrund einer auf einem Rechtsirrtum bzw. einer im Nachhinein als unrichtig erkannten rechtlichen Beurteilung beruhenden Schutzgewährung aus. Auch das EASO geht davon aus, dass es unter der geltenden Unionsrechtslage nicht ausreicht, dass eine Verwaltungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der subsidiäre Schutz nicht hätte gewährt werden dürfen, und sich darum bemüht, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren (vgl. EASO, Richterliche Analyse Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie, abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ending-international-protection_de.pdf, S. 57). Auch das EASO geht davon aus, dass es unter der geltenden Unionsrechtslage nicht ausreicht, dass eine Verwaltungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der subsidiäre Schutz nicht hätte gewährt werden dürfen, und sich darum bemüht, ihre ursprüngliche Entscheidung zu revidieren vergleiche EASO, Richterliche Analyse Beendigung des internationalen Schutzes: Artikel 11, 14, 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie, abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ending-international-protection_de.pdf, S. 57). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache sei nach dem Verwaltungsgerichtshof aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293, Rz. 12, m.w.N.). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung der Gewährung subsidiären Schutzes nur dann gerechtfertigt ist, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache sei nach dem Verwaltungsgerichtshof aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche dazu VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293, Rz. 12, m.w.N.). Ein Rechtsirrtum bildet nach der hier zur Anwendung gelangenden, nationalen Verfahrensrechtsordnung ohnedies keinen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, unabhängig davon, ob diese von Amts wegen erfolgt oder nicht (vgl. zum Rechtsirrtum als Wiederaufnahmegrund etwa VwGH 11.02.1988, 86/16/0192).Ein Rechtsirrtum bildet nach der hier zur Anwendung gelangenden, nationalen Verfahrensrechtsordnung ohnedies keinen Grund für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, unabhängig davon, ob diese von Amts wegen erfolgt oder nicht vergleiche zum Rechtsirrtum als Wiederaufnahmegrund etwa VwGH 11.02.1988, 86/16/0192). Im Ergebnis ermöglicht daher, anders als die belangte Behörde vermeinte,§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 (also, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen) bei unionsrechtskonformer Auslegung – im Gegensatz zu (bestimmten) ursprünglichen Irrtümern über Tatsachen (Daten) oder etwa im Fall sich als nachträglich unrichtig herausstellender Angaben eines Antragstellers vor originärer Zuerkennung – keine Aberkennung eines aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen. Im Ergebnis ermöglicht daher, anders als die belangte Behörde vermeinte,Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 (also, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht“ vorliegen) bei unionsrechtskonformer Auslegung – im Gegensatz zu (bestimmten) ursprünglichen Irrtümern über Tatsachen (Daten) oder etwa im Fall sich als nachträglich unrichtig herausstellender Angaben eines Antragstellers vor originärer Zuerkennung – keine Aberkennung eines aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigen. Da der angefochtene Bescheid daher im überwiegenden Teil auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde beruhte, waren Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber soll im Folgenden noch darauf eingegangen werden, ob gegenständlich § 9 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall erfüllt ist.Da der angefochtene Bescheid daher im überwiegenden Teil auf einer unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde beruhte, waren Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben. Lediglich der Vollständigkeit halber soll im Folgenden noch darauf eingegangen werden, ob gegenständlich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall erfüllt ist. Zur möglichen Erfüllung von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005:Zur möglichen Erfüllung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005: Der Begründung des angefochtenen Bescheids (vgl. dessen S. 83ff) kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich auch die „subjektive Lage“ des BF geändert hätte. So wird zwar angeführt, dass es dem BF gelungen sei, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern sich die persönlichen Umstände des BF wesentlich geändert haben könnten. Der Begründung des angefochtenen Bescheids vergleiche dessen S. 83ff) kann nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich auch die „subjektive Lage“ des BF geändert hätte. So wird zwar angeführt, dass es dem BF gelungen sei, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, inwiefern sich die persönlichen Umstände des BF wesentlich geändert haben könnten. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 102). Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt neue Umstände nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz. 102). Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt neue Umstände nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, Rz. 13). Zu dieser Frage ist auf die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16.01.2020 zu verweisen, das zu dem Schluss kam, dass es weder seit erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch seit letztmaliger Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF zu einer maßgeblichen Verbesserung der objektiven Lage im Herkunftsstaat und/oder der subjektiven Lage des BF gekommen ist. Der BF verfügt seit vielen Jahren über keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. Er steht auch nicht mit afghanischen Verwandten oder Bekannten im Iran in Kontakt. Der BF hat sich seit seiner Einreise in Österreich am 09.10.2011 durchgehend in Österreich und somit seit mehr als acht Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten. Während seines Aufenthaltes in Afghanistan hat er ausschließlich in der Provinz Kunar gelebt und sich lediglich im Zuge seiner Flucht aus Afghanistan einen Tag in Kabul aufgehalten. Der BF hat zwar in Österreich Arbeitserfahrung gesammelt, ohne jedoch eine profunde Ausbildung genossen zu haben, die es ihm wesentlich erleichtern würde, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan am dortigen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Es hat sich insofern auch diesbezüglich keine wesentliche Besserung ergeben, die es dem BF maßgeblich erleichtern würde, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan sichern zu können. Schließlich hat sich entgegen der Ansicht des BFA die allgemeine Lage in Afghanistan nicht gebessert. Das BFA hat nicht dargelegt, weshalb es nur einen Monat nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung gelangen konnte Sonstige denkbare Änderungen in den Umständen, etwa in Form der Sicherheitslage oder der allgemeinen sozioökonomischen Rahmenbedingungen an einem bestimmten Rückkehr-, Wieder- oder Neuansiedlungsort in Afghanistan, sah auch die belangte Behörde aufgrund der von ihr getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und ihrer rechtlichen Erwägungen nicht. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Die Frage einer eventuellen Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG wurde ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2020 behandelt und haben sich seither keine Änderungen ergeben:Die Frage einer eventuellen Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2020 behandelt und haben sich seither keine Änderungen ergeben: Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass der BF aufgrund seiner Verurteilungen keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der BF wurde mit Urteil vom 04.02.2016 wegen § 27 Abs. 1 achter Fall SMG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum überwiegenden Tatzeitpunkt berücksichtigt. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren berücksichtigt. Die entsprechenden Straftaten wurden zwischen 10.10.2013 und 04.02.2016 begangen. Der BF wurde mit Urteil vom 04.02.2016 wegen Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zum überwiegenden Tatzeitpunkt berücksichtigt. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen und die Tatbegehung bei anhängigem Verfahren berücksichtigt. Die entsprechenden Straftaten wurden zwischen 10.10.2013 und 04.02.2016 begangen. Der BF wurde mit Urteil vom 09.01.2018 wegen § 91 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Tat wurde am 22.10.2016 verübt. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend die Vorstrafe berücksichtigt. Der BF wurde mit Urteil vom 09.01.2018 wegen Paragraph 91, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten v
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