Obsah (14)
§ 22aArt. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 80§ 76§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW184 2234901-6 Spruch, W184 2234901-6/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, reiste am 21.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Entscheidung vom 31.05.2007 wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Folge wurde die beschwerdeführende Partei während seines Aufenthalts in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt, und mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014 wurde der Schutzstatus aberkannt und festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2018 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Strafhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.07.2020 wurde über die beschwerdeführende Partei die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen, und dieser Bescheid wurde bei der Entlassung aus der Strafhaft am 18.08.2020 in Vollzug gesetzt. Am 22.09.2020 stellte die beschwerdeführende Partei im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2020 wurde die Schubhaft aufgrund der Verzögerungsabsicht bei der Einbringung dieses Asylantrages weiterhin aufrechterhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2020 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2020 wurde eine Beschwerde gegen die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen. Mit den Erkenntnissen vom 18.12.2020, 14.01.2021, 10.02.2021 und 08.03.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass diese auch verhältnismäßig ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete mit der Aktenvorlage vom 29.03.2021 über die laufenden Bemühungen zur Abschiebung der beschwerdeführenden Partei: Im Mai 2020 sei bei den russischen Behörden ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Am 07.12.2020 sei beim Bundesamt ein Schreiben der russischen Migrationsbehörde eingelangt, wonach die durchgeführte Überprüfung ergeben habe, dass die beschwerdeführende Partei ein Staatsbürger der Russischen Föderation sei, es sei jedoch nicht möglich, die Identität der rückzuführenden Person festzustellen, weil in den Registern des Innenministeriums Russlands kein Foto der beschwerdeführenden Partei vorhanden sei. Daher sei die zuständige Abteilung der Direktion des Bundesamtes am 09.12.2020 ersucht worden, ein Schreiben mit der Bitte um Durchführung eines Interviews zu verfassen. Am 28.12.2020 sei des Weiteren die LPD Wien ersucht worden, die Mutter der beschwerdeführenden Partei aufzusuchen, um diese dazu zu bewegen, die Identität ihres Sohnes zu bestätigen. Ein diesbezügliches Formblatt sei seitens des Bundesamtes erstellt und der LPD zur Verfügung gestellt worden. Mit Mail vom 29.12.2020 habe die LPD Wien dem Bundesamt die durch die Mutter gefertigte Bestätigung in deutscher Sprache übermittelt, welche noch am selben Tag an die Heimreisezertifikats-Abteilung weitergeleitet worden sei. Am 29.01.2021 sei die Verständigung der Direktion des BFA eingelangt, dass mit der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation für Donnerstag, den 11.02.2021, ein Vorführtermin zur Identitätsfeststellung habe vereinbart werden können. Am 11.02.2021 sei die beschwerdeführende Partei aus dem Polizeianhaltezentrum der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation vorgeführt worden. Im Lauf des Interviews habe die beschwerdeführende Partei seinen Bruder, welcher am 03.12.2020 mittels Chartermaschine in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, namentlich erwähnt. Dies sei seitens der Heimreisezertifikats-Abteilung als positiv bewertet worden, weil dadurch die Chance bestehe, dass der Bruder in Russland die Identität der beschwerdeführenden Partei bestätigen würde. Das Bestätigungsschreiben der Mutter sei nur auf Deutsch ausgefüllt worden und dieses sei ebenfalls an die russische Behörde übermittelt worden. Die Daten seien durch die Botschaftsmitarbeiter zur erneuten Überprüfung nach Moskau geschickt worden. Die Chance zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russische Migrationsbehörde sei aufgrund des durchgeführten Interviews vom 11.02.2021 sowie durch die Ausstellung der Bestätigung der Mutter zur Identität ihres Sohnes weiterhin unvermindert aufrecht. Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger der Russischen Föderation. Die Feststellung der Identität der beschwerdeführenden Partei durch die russische Vertretungsbehörde ist bisher noch nicht erfolgt. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die beschwerdeführende Partei wird seit dem 18.08.2020 in Schubhaft angehalten. Die beschwerdeführende Partei weist einen guten medizinischen Allgemeinzustand auf, ist uneingeschränkt haftfähig und wird wegen Schlafstörungen medikamentös behandelt. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die beschwerdeführende Partei hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Gegen die beschwerdeführende Partei besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein für die Dauer von zehn Jahren erlassenes Einreiseverbot. Hinsichtlich des Folgeantrages vom 22.09.2020 liegt eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung des Bundesamts vom 01.12.2020 vor. Die beschwerdeführende Partei ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen (Niederschrift vom 13.05.2020, S. 6). Die beschwerdeführende Partei befand sich zuletzt von 13.10.2012 bis 18.08.2020 durchgehend in Justizhaft. Davor befand sich die beschwerdeführende Partei von 24.10.2009 bis 04.01.2012 durchgehend in Justizhaft (Zentrales Melderegister). In Österreich leben die Mutter und die zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine ausreichenden sozialen Bindungen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Während seiner Anhaltung in Schubhaft hat er mehrfach Besuche von Bekannten und Angehörigen erhalten (Anhaltedatei). Er verfügt über geringe Barmittel und hat einen behördlich gemeldeten Wohnsitz (Anhaltedatei, Melderegister). Die beschwerdeführende Partei weist in Österreich folgende Verurteilungen auf (Strafregister): 1) Mit Urteil vom 15.09.2009 wurde wegen §§ 15, 127, 129, 130, 223, 229, 241e StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. 2) Mit Urteil vom 12.01.2010 wurde wegen §§ 127, 129, 142, 229, 135, 241e, 15, 130, 15, 169 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verhängt. 3) Mit Urteil vom 18.03.2011 wurde wegen §§ 127, 128, 130, 229, 241e StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. 4) Mit Urteil vom 13.02.2013 wurde wegen §§ 241e, 229, 127, 128, 129, 130, 15, 125 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. 5) Mit Urteil vom 26.09.2013 wurde wegen §§ 127, 129, 130, 15 StGB ein Schuldspruch ohne Zusatzstrafe gefällt. Und zuletzt wurde 6) mit Urteil vom 22.09.2016 wegen §§ 15, 127, 129 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.Die beschwerdeführende Partei weist in Österreich folgende Verurteilungen auf (Strafregister): 1) Mit Urteil vom 15.09.2009 wurde wegen Paragraphen 15, 127, 129, 130, 223, 229, 241 e, StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt. 2) Mit Urteil vom 12.01.2010 wurde wegen Paragraphen 127, 129, 142, 229, 135, 241 e, 15, 130, 15, 169, StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verhängt. 3) Mit Urteil vom 18.03.2011 wurde wegen Paragraphen 127, 128, 130, 229, 241 e, StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt. 4) Mit Urteil vom 13.02.2013 wurde wegen Paragraphen 241 e, 229, 127, 128, 129, 130, 15, 125, StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. 5) Mit Urteil vom 26.09.2013 wurde wegen Paragraphen 127, 129, 130, 15, StGB ein Schuldspruch ohne Zusatzstrafe gefällt. Und zuletzt wurde 6) mit Urteil vom 22.09.2016 wegen Paragraphen 15, 127, 129, StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die beschwerdeführende Partei achtet die österreichische Rechtsordnung nicht ausreichend, ist nicht vertrauenswürdig und nicht bereit, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde die beschwerdeführende Partei untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung in die Russische Föderation zu entziehen. Das Bundesamt leitete zeitgerecht am 18.03.2020 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Die zuständige Abteilung im Bundesamt erteilte noch am selben Tag den Auftrag zur Durchführung einer Einvernahme mit der beschwerdeführenden Partei. Am 13.05.2020 wurde die fehlende Niederschrift zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erstellt. Am 14.05.2020 wurde der Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an die Dolmetscherin übermittelt. Am 25.05.2020 langte die Übersetzung beim Bundesamt ein und wurde noch am selben Tag an die Vertretungsbehörde weitergeleitet. Die Rückmeldung des Migrationsdienstes langte Anfang Dezember beim Bundesamt ein, wonach die durchgeführte Überprüfung ergab, dass eine Person mit den Identitätsdaten der beschwerdeführenden Partei Staatsbürger der Russischen Föderation sei, die Identität jedoch mangels Vorliegens eines Lichtbildes in den russischen Registern nicht festgestellt werden könne. Die Heimreisezertifikats-Abteilung der Direktion des Bundesamtes legte am 10.12.2020 der russischen Vertretungsbehörde erneut das Ersuchen zur Prüfung der Rückübernahme vor und ersuchte um die Durchführung eines Interviewtermins. Am 28.12.2020 wurde die Polizei ersucht, die Mutter der beschwerdeführenden Partei aufzusuchen, um diese dazu zu bewegen, die Identität ihres Sohnes zu bestätigen. Mit Mail vom 29.12.2020 übermittelte die LPD Wien dem Bundesamt die durch die Mutter gefertigte Bestätigung in deutscher Sprache, die noch am selben Tag an die Heimreisezertifikats-Abteilung weitergeleitet wurde. Eine Bestätigung für die Durchführung des Interviews langte von den russischen Behörden am 29.01.2021 beim Bundesamt ein. Am 11.02.2021 wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Polizeianhaltezentrum der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation vorgeführt. Im Lauf des Interviews erwähnte die beschwerdeführende Partei seinen Bruder, welcher am 03.12.2020 mittels Chartermaschine in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Dies wurde seitens der Heimreisezertifikats-Abteilung als positiv bewertet, weil die Chance besteht, dass der Bruder in Russland die Identität der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Das Bestätigungsschreiben der Mutter wurde seitens der Vertreterin des BFA ebenfalls an die russische Behörde übermittelt. Die Daten wurden durch die Botschaftsmitarbeiter zur erneuten Überprüfung nach Moskau geschickt. Bis zur gegenständlichen Aktenvorlage langte noch kein Ergebnis ein. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer möglich. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung unmittelbar nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates umgesetzt wird.
- Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus Abfragen der Anhaltedatei, des Integrierten Zentralregisters, des Strafregisters, des Melderegisters sowie den rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG in den Vorverfahren, und ist unstrittig. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. … § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass in einer Gesamtsicht des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen ist. Es liegt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr vor im Sinn der Z 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung), Z 5 (Folgeantrag vom 22.09.2020 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht) und Z 9 (keinerlei Anhaltspunkte, dass es Änderungen im Zusammenhang mit der Z 9 gegeben hätte, auch die engen familiären Bande konnten die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und können die aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit bestehende hohe Fluchtgefahr nicht relativieren).Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass in einer Gesamtsicht des Verhaltens der beschwerdeführenden Partei vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen ist. Es liegt jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr vor im Sinn der Ziffer 3, (rechtskräftige Rückkehrentscheidung), Ziffer 5, (Folgeantrag vom 22.09.2020 trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung im Stande der Schubhaft in Verzögerungsabsicht) und Ziffer 9, (keinerlei Anhaltspunkte, dass es Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9, gegeben hätte, auch die engen familiären Bande konnten die beschwerdeführende Partei in der Vergangenheit nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen und können die aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit bestehende hohe Fluchtgefahr nicht relativieren). Es besteht auch eine realistische Möglichkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten einzustufen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt hingegen nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die dargelegten Umstände zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der beschwerdeführenden Partei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei, die ganz offenbar ein evidentes Interesse daran hat, im Inland zu verbleiben, für die Behörde unerreichbar sein würde. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist. Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen im Sinn des Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist. Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen im Sinn des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Die beschwerdeführende Partei wird nun seit über sieben Monaten in Schubhaft angehalten. Es kommt trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die russische Vertretungsbehörde, nämlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Hinblick auf die Behördenerfahrung mit der russischen Vertretungsbehörde zeitgerecht eingeleitet. Die Rückmeldung des Migrationsdienstes langte Anfang Dezember 2020 beim Bundesamt ein, wobei die durchgeführte Überprüfung ergab, dass eine Person mit den Identitätsdaten der beschwerdeführenden Partei Staatsbürger der russischen Föderation ist, die Identität jedoch mangels Vorliegens eines Lichtbildes in den russischen Registern noch nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt ersuchte bereits am 10.12.2020 die russische Vertretungsbehörde erneut um Prüfung der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei sowie um Durchführung eines Interviewtermins. Zusätzlich veranlasste das Bundesamt die Identifizierung durch die Mutter, was inzwischen bereits erfolgt ist. Die Zustimmung zum Interviewtermin erging am 29.01.2021 und der Termin fand zeitnah am 11.02.2021 statt. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind durch Belege im Akt dokumentiert. Aufgrund der letzten Verfahrensschritte ist von einer konkreten Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und genügen jedenfalls den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174; 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Schubhaftdauer
§ 80Abs.
1 Z 1 FPG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL zulässig.Die beschwerdeführende Partei wird nun seit über sieben Monaten in Schubhaft angehalten. Es kommt trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die russische Vertretungsbehörde, nämlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Hinblick auf die Behördenerfahrung mit der russischen Vertretungsbehörde zeitgerecht eingeleitet. Die Rückmeldung des Migrationsdienstes langte Anfang Dezember 2020 beim Bundesamt ein, wobei die durchgeführte Überprüfung ergab, dass eine Person mit den Identitätsdaten der beschwerdeführenden Partei Staatsbürger der russischen Föderation ist, die Identität jedoch mangels Vorliegens eines Lichtbildes in den russischen Registern noch nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesamt ersuchte bereits am 10.12.2020 die russische Vertretungsbehörde erneut um Prüfung der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei sowie um Durchführung eines Interviewtermins. Zusätzlich veranlasste das Bundesamt die Identifizierung durch die Mutter, was inzwischen bereits erfolgt ist. Die Zustimmung zum Interviewtermin erging am 29.01.2021 und der Termin fand zeitnah am 11.02.2021 statt. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen jedenfalls erfüllt. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind durch Belege im Akt dokumentiert. Aufgrund der letzten Verfahrensschritte ist von einer konkreten Erreichbarkeit eines Heimreisezertifikates mit hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und genügen jedenfalls den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174; 26.11.2020, Ra 2020/21/0070). Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der Schubhaftdauer
Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL zulässig. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung einerseits und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits gegeneinander abzuwägen.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die beschwerdeführende Partei wurde sechsmal strafrechtlich zu langjährigen Haftstrafen wegen des Begehens von zahlreichen schwerwiegenden Eigentumsdelikten verurteilt. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, dann zeigt sich, dass er zwar Familienangehörige in Österreich hat, aber andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland - auch aufgrund seiner langjährigen Haftstrafe unmittelbar vor Inschubhaftnahme - nicht vorweisen kann, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet wären. Die beschwerdeführende Partei hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung in die Russische Föderation nachzukommen, und er stellte auch einen unzulässigen Folgeantrag, um seine Abschiebung zu verzögern. Für die beschwerdeführende Partei wird zeitnah nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Abschiebung voraussichtlich in den nächsten Monaten effektuiert werden. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten einzustufen. Die beschwerdeführende Partei befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt etwa sieben Monate in Schubhaft. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten, der fehlenden Vertrauenswürdigkeit (massive Straffälligkeit, er nutzte auch einen eintägigen Freigang aus der Justizanstalt, um einen weiteren Einbruchsdiebstahl zu begehen) sowie der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes erweist sich im vorliegenden Fall die weitere Anhaltung als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen jedenfalls notwendig, die Schubhaft in Erwartung der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Anbetracht des bereits durchgeführten Interviewtermins aufrecht zu erhalten. Zu prüfen ist noch, ob ein gelinderes Mittel im Sinn des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt jedoch die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat somit keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei zu gewährleisten.Zu prüfen ist noch, ob ein gelinderes Mittel im Sinn des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Aufgrund der festgestellten mangelnden Vertrauenswürdigkeit kommt jedoch die Verhängung eines gelinderen Mittels weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat somit keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W184.2234901.6.00