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{'item': 'W192 2236215-1'}

Obsah (29)Art. 133§ 9§ 52§ 46§ 53§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 57§ 10§ 46a§§ 4§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 4Art. 20Art. 5§ 31Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW192 2236215-1 Spruch, W192 2236215-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F., Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG, 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 24.04.2020 zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und legitimierte sich mit einem bosnischen Führerschein, einem serbischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Der bosnische Führerschein wurde durch die einschreitenden Beamten vor Ort als Totalfälschung qualifiziert, die beiden weiteren Dokumente wurden als unbedenklich erachtet. Alle drei Dokumente wurden sichergestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung illegal geworden wäre. Als Rechtfertigung sei vom Beschwerdeführer laut den Ausführungen im polizeilichen Amtsvermerk vom 24.04.2020 angegeben worden, dass er eigentlich in Ungarn leben und arbeiten würde, jedoch in Österreich eine Frau kennengelernt hätte und nun zu dieser ziehen wolle; diesbezüglich sei vom ebenfalls im Fahrzeug anwesend gewesenen Sohn der Lebensgefährtin angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember hier gewesen wäre. Seitens des Beschwerdeführers sei weiters angegeben worden, dass er nicht gewusst hätte, dass der bosnische Führerschein, welchen er für EUR 1.500,- in Bosnien gekauft hätte, gefälscht gewesen wäre. Das verwendete KFZ gehöre seiner Lebensgefährtin, welche keinen Führerschein besäße. Der Beschwerdeführer habe die Weiterfahrt nach Beendigung der Amtshandlung fortgesetzt, obwohl ihm dies zuvor untersagt worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Mit Schreiben vom 29.04.2020 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. In einer am 11.05.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 10.03.2020 aus Ungarn nach Österreich eingereist, um seinen Onkel, welcher in einem Spital im Bundesgebiet im Sterben gelegen hätte, zu besuchen. Sein Onkel sei am 19.03.2020 verstorben und der Beschwerdeführer habe wegen der anhaltenden Krise nicht nach Ungarn zurückreisen können. Er sei ausreisewillig und habe sich beim Verein Menschenrechte Österreich für die freiwillige Rückkehr gemeldet. Er halte sich bei seiner namentlich bezeichneten Tante, einer österreichischen Staatsbürgerin, auf und sei bei dieser gemeldet, da er die erlaubten 90 Tage nicht überschritten habe (diesbezüglich wurde auf eine Abholbestätigung der ungarischen Behörden vom 20.02.2020 verwiesen). Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und gültigen ungarischen Aufenthaltstitels, weshalb seine Einreise nach Österreich legal gewesen wäre und dies weiterhin sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz von EUR 1.500,- gewesen und hielte sich unentgeltlich bei seiner Tante auf. Anbei übermittelt wurden (jeweils in ungarischer Sprache) eine Bestätigung über die Meldung seines Wohnsitzes in Ungarn, die Bestätigung der ungarischen Behörden über den Erhalt des Aufenthaltstitels und eine Abholbestätigung. Der Name seines Arbeitgebers sei auf der Rückseite seines Aufenthaltstitels vermerkt, er verdiene 250.000 UNF im Monat. Mit Schreiben vom 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der vorgelegten Unterlagen einzureichen. Am 11.05.2020 wurde durch den Verein Menschenrechte Österreich ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Diesem wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt. Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er aufgrund der derzeitigen Situation nicht zur rechtzeitigen Übersetzung der von ihm vorgelegten Dokumente in der Lage sei. Am 25.05.2020 ist der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Landweg nach Ungarn ausgereist. Eine Abmeldung der seit 24.04.2020 vorgelegenen Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgenommen; am 09.09.2020 meldete der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 wurde

§ 9

BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG „nach “ zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 wurde

Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach “ zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen, indem er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.04.2020 mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen hätte. Er sei wegen des Delikts der Urkundenfälschung nach § 223 StGB angezeigt worden. Seit wann dieser sich im Schengen-Gebiet aufhalte, sei nicht bekannt; in seinem Reisepass sei zuletzt am 16.12.2019 eine Einreise vermerkt worden. Dieser sei gleich nach seiner Ausreise am 25.05.2020 erneut nach Österreich eingereist und sei seit 24.04.2020 durchgehend in Österreich gemeldet, wobei im September 2020 eine Änderung der Wohnadresse erfolgt sei. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können und widersprüchliche Angaben zu Dauer und Zweck seines Aufenthalts erstattet. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner erlaubten Arbeit nach und sei nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und die erlaubte Dauer eines vsiumfreien Aufenthalts massiv überschritten. Dieser sei im Besitz eines bis zum 20.02.2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Die im Zuge der Amtshandlung am 24.04.2020 erwähnte Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.05.2020 unerwähnt lassen. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 20.05.2020 dargelegten Zweck seines Aufenthalts – den Besuch seines im Sterben liegenden Onkels und die Unterkunftnahme bei seiner österreichischen Tante – anlässlich der polizeilichen Amtshandlung vom 24.04.2020 unerwähnt lassen. Da eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen, indem er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.04.2020 mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen hätte. Er sei wegen des Delikts der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB angezeigt worden. Seit wann dieser sich im Schengen-Gebiet aufhalte, sei nicht bekannt; in seinem Reisepass sei zuletzt am 16.12.2019 eine Einreise vermerkt worden. Dieser sei gleich nach seiner Ausreise am 25.05.2020 erneut nach Österreich eingereist und sei seit 24.04.2020 durchgehend in Österreich gemeldet, wobei im September 2020 eine Änderung der Wohnadresse erfolgt sei. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können und widersprüchliche Angaben zu Dauer und Zweck seines Aufenthalts erstattet. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner erlaubten Arbeit nach und sei nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und die erlaubte Dauer eines vsiumfreien Aufenthalts massiv überschritten. Dieser sei im Besitz eines bis zum 20.02.2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Die im Zuge der Amtshandlung am 24.04.2020 erwähnte Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.05.2020 unerwähnt lassen. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 20.05.2020 dargelegten Zweck seines Aufenthalts – den Besuch seines im Sterben liegenden Onkels und die Unterkunftnahme bei seiner österreichischen Tante – anlässlich der polizeilichen Amtshandlung vom 24.04.2020 unerwähnt lassen. Da eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Serbien zulässig. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei mittellos und habe der Behörde nicht bekannt gegeben, auf welche Weise er seinen Aufenthalt in Österreich während der letzten Monate finanziert hätte. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen. Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Jener Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 29.09.2020 persönlich ausgefolgt. Am 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. 3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 16.10.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im April und Mai 2020 legal mit seinem serbischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten. Am 26.04.2020 sei er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert worden und sein Reisepass sowie sein Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Er sei nachweislich am 25.05.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 26.05.2020 in Serbien angekommen. Eine frühere eigenständige Ausreise sei ihm aufgrund der Sicherstellung seiner Dokumente nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 08.09.2020 wieder legal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich am 09.09.2020 behördlich angemeldet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.09.2020 habe der Beschwerdeführer sich legal im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG nicht erfüllt wären. Aus welchem Grund das Bundesamt davon ausginge, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2020 offensichtlich erneut ins Bundesgebiet eingereist wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Ausreise nicht behördlich abgemeldet habe, möge zwar eine Verletzung des Meldegesetzes darstellen, keinesfalls jedoch einen Beleg für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aus den Stempeln des Reisepasses des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser am 26.05.2020 aus Ungarn nach Serbien, am 29.05.2020 aus Serbien nach Ungarn, am 05.06.2020 aus Ungarn nach Serbien und am 27.06.2020 aus Serbien nach Ungarn gereist sei. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn gemeldet und habe dort auch gearbeitet. Auch wenn die Behörde fälschlicherweise von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausginge, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels wäre. Dieser wäre daher zunächst aufzufordern gewesen, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu begeben. Auch für eine von der Behörde allenfalls angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG würden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen nicht ausreichen. Da sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung demnach als rechtswidrig erweise, hätte auch ein Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Zudem sei der Tatbestand der Mittellosigkeit entgegen der Ansicht der Behörde nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich nur für eine kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe in Ungarn gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt finanziert, wobei er derzeit aufgrund der Corona-Krise nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser könnte ebenfalls von seiner Familie und seinen Verwandten, die sich in Österreich aufhielten, unterstützt werden. Zudem habe dieser angegeben, während seines Aufenthalts über ausreichend Barmittel verfügt zu haben. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei daher aufgrund der von der Behörde genannten Umstände nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden und es seien auch sonst keine Fragen zu dessen Vermögensverhältnissen gestellt worden. Beiliegend übermittelt wurde eine – nicht leserliche – Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. 3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 16.10.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im April und Mai 2020 legal mit seinem serbischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten. Am 26.04.2020 sei er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert worden und sein Reisepass sowie sein Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Er sei nachweislich am 25.05.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 26.05.2020 in Serbien angekommen. Eine frühere eigenständige Ausreise sei ihm aufgrund der Sicherstellung seiner Dokumente nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 08.09.2020 wieder legal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich am 09.09.2020 behördlich angemeldet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.09.2020 habe der Beschwerdeführer sich legal im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG nicht erfüllt wären. Aus welchem Grund das Bundesamt davon ausginge, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2020 offensichtlich erneut ins Bundesgebiet eingereist wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Ausreise nicht behördlich abgemeldet habe, möge zwar eine Verletzung des Meldegesetzes darstellen, keinesfalls jedoch einen Beleg für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aus den Stempeln des Reisepasses des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser am 26.05.2020 aus Ungarn nach Serbien, am 29.05.2020 aus Serbien nach Ungarn, am 05.06.2020 aus Ungarn nach Serbien und am 27.06.2020 aus Serbien nach Ungarn gereist sei. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn gemeldet und habe dort auch gearbeitet. Auch wenn die Behörde fälschlicherweise von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausginge, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels wäre. Dieser wäre daher zunächst aufzufordern gewesen, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu begeben. Auch für eine von der Behörde allenfalls angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 6, letzter Satz zweiter Fall FPG würden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen nicht ausreichen. Da sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung demnach als rechtswidrig erweise, hätte auch ein Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Zudem sei der Tatbestand der Mittellosigkeit entgegen der Ansicht der Behörde nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich nur für eine kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe in Ungarn gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt finanziert, wobei er derzeit aufgrund der Corona-Krise nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser könnte ebenfalls von seiner Familie und seinen Verwandten, die sich in Österreich aufhielten, unterstützt werden. Zudem habe dieser angegeben, während seines Aufenthalts über ausreichend Barmittel verfügt zu haben. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei daher aufgrund der von der Behörde genannten Umstände nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden und es seien auch sonst keine Fragen zu dessen Vermögensverhältnissen gestellt worden. Beiliegend übermittelt wurde eine – nicht leserliche – Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines serbischen Reisepasses fest. 1.
  3. Am 24.04.2020 hat der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von Höhe von EUR 550,- (im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von Höhe von EUR 550,- (im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen finanziellen Mittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 03.03.2020 ausgestellten und bis 20.02.2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Ein seinerzeit allenfalls bestandenes Beschäftigungsverhältnis in Ungar ist nicht mehr aufrecht. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2020 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 25.05.2020 reiste dieser auf dem Landweg nach Ungarn aus. Nach neuerlicher Einreise meldete dieser am 09.09.2020 eine Änderung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet. 1.
  4. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und spricht Serbisch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tante, welche österreichische Staatsbürgerin ist und bei der er bis zum 09.09.2020 gemeldet. Darüber hinaus hat er keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Am 01.10.2020 wurde dieser auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 15 ff). Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber österreichischen Polizeiorganen mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein auswies, ergibt sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2020 und vom 13.07.
  9. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er sei von der Echtheit des Dokuments, welches er laut eigenen Angaben gegen eine Zahlung von EUR 1.500,- in Bosnien erworben hätte, ausgegangen, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die Feststellung über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers resultiert aus dem Umstand, dass dieser im gesamten Verfahren keinen Nachweis für vorhandene Geldmittel oder ein legales Einkommen erbracht hat. Dieser hielt zwar wiederholt unbelegt fest, in Ungarn einer Arbeit nachzugehen bzw. nachgegangen zu sein (in der Beschwerde wurde festgehalten, dass ein Beschäftigungsverhältnis zuletzt nicht mehr vorgelegen hätte), er legte jedoch keine Unterlagen zum Beleg von in diesem Rahmen erzielten Einkünften vor und präzisierte die Höhe seiner allfälligen Einkünfte auch sonst nicht. Soweit er vorbrachte, bei der Einreise im Besitz von Barmitteln in Höhe von EUR 1.500,- gewesen zu sein, so machte er keine Angaben zur aktuellen Höhe allfälliger Barmittel und brachte auch diesbezüglich keine Belege in Vorlage. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden und auch nicht das Bestehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers dargetan wurde. Die Feststellung über die durchgehende behördliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich seit 24.04.2020 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines ungarischen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie jenes Dokuments (AS 18). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. Seine Ausreise am 25.05.2020 ist aufgrund der Ausreisebestätigung des VMÖ vom 26.05.2020 belegt. Die Wiedereinreise ergibt sich aus der vorgenommenen Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes am 09.09.2020; diese ist entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S.7/25) nicht „gleich nach der Ausreise am 25.05.2020“, sondern laut den in der Beschwerde beschriebenen serbischen und ungarischen Grenzkontrollstempel erst frühestens Ende Juni 2020 erfolgt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der zuständigen LPD vom 01.10.2020 2.
  10. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Angaben zu allfälligen familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet erstattet. Soweit er auf den Aufenthalt einer Tante verwies und angab, während seines Aufenthalts bei dieser Unterkunft genommen zu haben, so hat er keine Angaben zu einem allenfalls vorliegenden besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis erstattet. Zur im Zuge der polizeilichen Aufgriffs erwähnten Frau, deren Kind sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Fahrzeug befand und zu der er laut seinen Angaben hätte ziehen wollen, erstattete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie in der Beschwerde keinerlei Angaben mehr, sodass das Bestehen einer allenfalls relevanten persönlichen Bindung nicht festzustellen war. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten. 2.
  11. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat

der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Serbien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.1.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem
  2. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […] Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)
(4)[…] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)
(13)[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des
  1. und
  2. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(5)[…]
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)[...]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)
(3)[…]Paragraph 55,
(1)
(3)[…]
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)[…]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(6)[...]“ 3.2.1.
  1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.3.2.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet,

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Teil 1 der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (EU-Visum-Verordnung) befreit.

Art. 20

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.

Artikel 20

, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e leg.cit. vorliegen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c, leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e, leg.cit.).

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. 3.2.1.

  1. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer am 24.04.2020 bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein legitimierte (und in der Folge wegen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft wurde), und dadurch – wenn auch eine rechtskräftige Verurteilung bis dato nicht vorliegt – gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen hat, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. 3.2.1.
  2. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer am 24.04.2020 bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein legitimierte (und in der Folge wegen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG rechtskräftig bestraft wurde), und dadurch – wenn auch eine rechtskräftige Verurteilung bis dato nicht vorliegt – gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen hat, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und belegten Angaben zu vorhandenen eigenen Geldmitteln, einem laufenden Einkommen oder sonstigen Vermögenswerten erstattet und besaß im Bundesgebiet keine legale Möglichkeit zur Beschaffung finanzieller Mittel, sodass er im Lichte dieser Grundsätze als mittellos anzusehen war. Der Beschwerdeführer, der über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG 2005 in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.)Der Beschwerdeführer, der über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 6, FPG 2005 in Frage vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.) Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist laut der Aktenlage nicht ergangen. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.). Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien vergleiche aus der letzten Zeit VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu Paragraph 52, Absatz 6, FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11). Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gefälschte Dokumente beschafft hat und im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug ohne die diesbezügliche Berechtigung gelenkt hat. Den Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Beschwerdeführer zudem über keine nachgewiesenen finanziellen Mittel verfügte und demnach als mittellos zu erachten war, konnte die Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Dass im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und daher mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Ungarn auszureisen) vorzugehen war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach fallgegenständlich mit den Erwägungen, welche auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ausschlaggebend gewesen sind, ausreichend begründet. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gefälschte Dokumente beschafft hat und im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug ohne die diesbezügliche Berechtigung gelenkt hat. Den Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Beschwerdeführer zudem über keine nachgewiesenen finanziellen Mittel verfügte und demnach als mittellos zu erachten war, konnte die Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Dass im Sinn des Paragraph 52, Absatz 6, FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und daher mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Ungarn auszureisen) vorzugehen war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach fallgegenständlich mit den Erwägungen, welche auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ausschlaggebend gewesen sind, ausreichend begründet. Das Erfordernis der Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde weiters durch den Umstand bekräftigt, dass diese nach seiner Ausreise am 25.05.2020 neuerlich in das Bundesgebiet wieder eingereist ist, wobei er ebenfalls über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für die Rückreise verfügte und – nach eigenen Angaben in der Beschwerde – auch nicht mehr in Ungarn in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Er hat somit (auch) bei seiner Wiedereinreise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht erfüllt.Das Erfordernis der Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde weiters durch den Umstand bekräftigt, dass diese nach seiner Ausreise am 25.05.2020 neuerlich in das Bundesgebiet wieder eingereist ist, wobei er ebenfalls über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für die Rückreise verfügte und – nach eigenen Angaben in der Beschwerde – auch nicht mehr in Ungarn in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Er hat somit (auch) bei seiner Wiedereinreise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht erfüllt. Allfällige private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn – welche fallgegenständlich jedoch nicht konkret geltend gemacht wurden – stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl er über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN).Allfällige private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn – welche fallgegenständlich jedoch nicht konkret geltend gemacht wurden – stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl er über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN). 3.2.1.
  3. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 25.09.2020 erlassen wurde, wurde die Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 01.10.2020 nach Serbien abgeschoben worden und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. Vw

GH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 25.09.2020 erlassen wurde, wurde die Rückkehrentscheidung auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 01.10.2020 nach Serbien abgeschoben worden und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. 3.2.2.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.2.3. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 respektive die amtswegige Prüfung eines solchen bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor. Aus dem Akteninhalt hat sich auch kein Anhaltspunkt für die mögliche Erfüllung eines der in § 57 AsylG 2005 genannten Tatbestände ergeben. Insofern entfaltet die im Bescheid unterlassene Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen keine maßgebliche Rechtswidrigkeit. 3.2.3. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 respektive die amtswegige Prüfung eines solchen bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor. Aus dem Akteninhalt hat sich auch kein Anhaltspunkt für die mögliche Erfüllung eines der in Paragraph 57, AsylG 2005 genannten Tatbestände ergeben. Insofern entfaltet die im Bescheid unterlassene Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen keine maßgebliche Rechtswidrigkeit. 3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.2.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). 3.2.4.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, zu seiner in Österreich lebenden Tante in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Sonstige maßgebliche persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden im Verfahren nicht konkret vorgebracht. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.3.2.4.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, zu seiner in Österreich lebenden Tante in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Sonstige maßgebliche persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden im Verfahren nicht konkret vorgebracht. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen. 3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.2.4.3.
  3. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier mit Ausnahme der Beziehung zu einer Tante über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seiner Tante künftig durch Besuche in Serbien oder in Drittstaaten sowie über Telefon und das Internet aufrecht erhalten können. Der Beschwerdeführer war seit März 2020 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels und eines Wohnsitzes in diesem Land, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in dessen dort geführtes Privatleben begründet. Der Beschwerdeführer erstattete darüber hinaus jedoch keine Angaben zu allfälligen persönlichen Bindungen in Ungarn. Der Beschwerdeführer war in Ungarn zuletzt auch beruflich nicht eingegliedert und hatte den Aufenthaltstitel erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum inne, sodass von der Begründung maßgeblicher Bindungen in diesem Staat nicht auszugehen war. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, an anderer Stelle dargelegten, Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ist der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das in Ungarn geführte Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art. 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat im Übrigen nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, an anderer Stelle dargelegten, Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ist der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das in Ungarn geführte Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Artikel 25, SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat im Übrigen nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor enge Bindungen, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. 3.2.4.
  4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.2.4.
  5. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. 3.2.
  6. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.3.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen, die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind sowie Kinder bis zum

  1. Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen, die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind sowie Kinder bis zum
  2. Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum (im Freien und in geschlossenen Räumen) sind verboten. Cafés und Restaurants sowie Cateringfirmen, Einkaufszentren, Bekleidungsgeschäfte, Buchhandlungen, Casinos, Friseure, Schönheitssalons, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder, Spa-Einrichtungen und Kinderspielsäle sind bis 20:00 bzw. 21:00 Uhr geöffnet. Ausnahmen gelten u.a. für Apotheken, Tankstellen und Nahrungsmittellieferungen, die 24 Stunden geöffnet sein dürfen. Das Seuchengesetz sieht Geldstrafen für Missachtung der Vorschriften vor. (Quelle: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Hoch-Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2020 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden ist. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.
  3. Zum Einreiseverbot: 3.4.
  4. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.4.
  5. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. …

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. ...“ 3.4.
  1. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.4.
  2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.4.
  3. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem gefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen hätte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.4.
  4. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und er sich andererseits gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem gefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen hätte, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.4.3.
  5. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mittels eines gefälschten bosnischen Führerscheins und wurde in der Folge wegen Verletzung von § 37 Abs. 1 FSG rechtkräftig bestraft. 3.4.3.
  6. Der Beschwerdeführer legitimierte sich gegenüber Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mittels eines gefälschten bosnischen Führerscheins und wurde in der Folge wegen Verletzung von Paragraph 37, Absatz eins, FSG rechtkräftig bestraft. Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Es ist demnach von einem den in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des vorsätzlichen Gebrauchs eines gefälschten Identitätsdokuments deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen. Es ist demnach von einem den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbeständen gleichgelagerten Gefährdungspotential auszugehen. 3.4.3.
  7. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten durch Schwarzarbeit finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend Vw

GH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für eigene finanzielle Mittel oder ein Einkommen vorgelegt. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Ebensowenig bestand ein Rechtsanspruch auf allfällige finanzielle Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebende Tante. 3.4.

  1. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne ausreichende finanzielle Mittel im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, einen totalgefälschten bosnischen Führerschein gebrauchte und ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Lenkerberechtigung lenkte. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. 3.4.
  2. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer konkrete familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich und Ungarn nicht vorgebracht. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten in Österreich und Ungarn hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Seiner in Österreich lebenden Tante steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen und den Kontakt zu ihm im Übrigen telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, sodass das Einreiseverbot keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung bewirkt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.4.
  3. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer konkrete familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich und Ungarn nicht vorgebracht. Eine vorübergehende Unmöglichkeit von Aufenthalten in Österreich und Ungarn hat der Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Seiner in Österreich lebenden Tante steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen und den Kontakt zu ihm im Übrigen telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten, sodass das Einreiseverbot keinen gänzlichen Abbruch der Beziehung bewirkt. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.4.
  4. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts des Gebrauchs eines totalgefälschten Führerscheins in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Reisebewegung des Beschwerdeführers unter Gebrauch eines gefälschten Führerscheins, des Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des

  1. oder
  2. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 9Abs.

5 FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 9, Absatz 5, FPG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wen

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