Obsah (19)
Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 223§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW202 2240865-1 SpruchW202 2240865-1/3E, W202 2240865-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
den §§ 53 Abs. 2 Z 6 und 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraphen 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 55 Absatz 4, FPG i.d.g.F. sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 02.03.2021 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Anweisung des Journaldienstes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen, nachdem er versucht hatte, sich mit gefälschten, bulgarischen Reisedokumenten auszuweisen.
- Im Polizeianhaltezentrum Hernals wurde der BF am 03.03.2021 vom BFA zur geplanten Erlassung der Schubhaft, einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Der BF sei gesund und er werde nicht rechtlich vertreten. Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX in XXXX in Serbien geboren, er sei serbischer Staatsangehöriger. Der BF sei geschieden, seine Ex-Frau sei österreichische Staatsbürgerin und lebe in Wien. Auch seine Schwester lebe in Wien und sei Österreicherin. Zwei weitere Schwestern würden in Deutschland wohnen. Er habe drei Kinder, die allesamt erwachsen seien, zwei würden in Serbien und ein Sohn in der Schweiz leben. Der BF sei seit 2014 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, er habe insgesamt 30 Jahre hier gelebt. In Österreich sei er nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er habe lediglich „schwarz“ als Fliesenleger und am Flohmarkt gearbeitet. Er habe kein Geld mehr und werde von seinem Sohn finanziell unterstützt. Unterkunft habe er keine, er übernachte bei seiner Ex-Frau und bei seiner Lebensgefährtin. Er sei bereit, freiwillig nach Serbien auszureisen.Der BF sei gesund und er werde nicht rechtlich vertreten. Sein Name sei römisch 40 und er sei am römisch 40 in römisch 40 in Serbien geboren, er sei serbischer Staatsangehöriger. Der BF sei geschieden, seine Ex-Frau sei österreichische Staatsbürgerin und lebe in Wien. Auch seine Schwester lebe in Wien und sei Österreicherin. Zwei weitere Schwestern würden in Deutschland wohnen. Er habe drei Kinder, die allesamt erwachsen seien, zwei würden in Serbien und ein Sohn in der Schweiz leben. Der BF sei seit 2014 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, er habe insgesamt 30 Jahre hier gelebt. In Österreich sei er nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, er habe lediglich „schwarz“ als Fliesenleger und am Flohmarkt gearbeitet. Er habe kein Geld mehr und werde von seinem Sohn finanziell unterstützt. Unterkunft habe er keine, er übernachte bei seiner Ex-Frau und bei seiner Lebensgefährtin. Er sei bereit, freiwillig nach Serbien auszureisen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur Rückkehrsituation von serbischen Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat, stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des BF fest und beleuchtete das vom BF in Österreich gesetzte Fehlverhalten. Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und versucht habe, durch Vorlage falscher Dokumente ein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht zu belegen. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument und sei im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Er sei überhaupt nicht integriert und habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Eine Schwester des BF lebe in Österreich und zwei andere in Deutschland; der Sohn des BF lebe in der Schweiz. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF nicht im Stande sei, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln und legal zu finanzieren. Er verfüge über keinerlei Barmittel und könne zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden. Zudem sei der BF seit 2014 im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig und habe versucht, die Polizei über seine Identität zu täuschen, indem er gefälschte bulgarische Dokumente verwendet habe. Gegenständlich sei der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, da der BF mittellos sei. Aus dem Gesamtverhalten des BF sei die Annahme des § 53 Abs. 2 FPG als gerechtfertigt anzusehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF nicht im Stande sei, seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln und legal zu finanzieren. Er verfüge über keinerlei Barmittel und könne zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden. Zudem sei der BF seit 2014 im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig und habe versucht, die Polizei über seine Identität zu täuschen, indem er gefälschte bulgarische Dokumente verwendet habe. Gegenständlich sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, da der BF mittellos sei. Aus dem Gesamtverhalten des BF sei die Annahme des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als gerechtfertigt anzusehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da der weitere Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die sofortige Ausreise des BF erforderlich sei. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können.
- Am 18.03.2021 ist der BF per Flugzeug aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist, er wurde von einem Mitarbeiter der BBU GmbH zum Flughafen begleitet und für den Flug eingecheckt.
- Gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des Bescheides des BFA vom 03.03.2017 richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 23.03.2021 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der BF seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und er ein enges Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich und sonstigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) habe. Selbst wenn der BF über keine Barmittel verfüge, falle ihm lediglich geringfügiges Fehlverhalten zur Last und es liege keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsprognose anzustellen und habe die Erlassung eines Einreiseverbotes allein auf die Feststellung der Mittellosigkeit gestützt. Zudem werde es dem BF durch das Einreiseverbot verunmöglicht, seine nahen Angehörigen in den Staaten der EU und des EWR zu besuchen. Auch stelle sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht rechtmäßig dar, da der BF im Bundesgebiet kein solches Verhalten gesetzt habe, das seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde.
- Gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheides des BFA vom 03.03.2017 richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 23.03.2021 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der BF seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und er ein enges Verhältnis zu seinen Angehörigen in Österreich und sonstigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) habe. Selbst wenn der BF über keine Barmittel verfüge, falle ihm lediglich geringfügiges Fehlverhalten zur Last und es liege keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Gefährdungsprognose anzustellen und habe die Erlassung eines Einreiseverbotes allein auf die Feststellung der Mittellosigkeit gestützt. Zudem werde es dem BF durch das Einreiseverbot verunmöglicht, seine nahen Angehörigen in den Staaten der EU und des EWR zu besuchen. Auch stelle sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als nicht rechtmäßig dar, da der BF im Bundesgebiet kein solches Verhalten gesetzt habe, das seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hielt sich seit 2014 durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt war unrechtmäßig und er meldete seinen Aufenthalt nie den zuständigen Behörden. Zudem arbeitete er illegal als Fliesenleger in Österreich. Der BF verfügt über keine nennenswerten Barmittel, hat kein Vermögen und ist als mittellos zu erachten, da er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Er wird lediglich von seinem in der Schweiz lebenden Sohn finanziell unterstützt. Der BF ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder. Seine Ex-Frau lebt wie eine seiner Schwestern in Wien, zwei weitere Schwestern leben in Deutschland. Ein Sohn des BF wohnt in der Schweiz und seine zwei anderen Kinder in Serbien. Zu den Angehörigen besteht jedoch kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Dass der BF eine Lebensgefährtin in Österreich hat, zu der eine partnerschaftliche und familiäre Beziehung wie zwischen Ehepartnern besteht, kann nicht festgestellt werden. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.10.2017 zu XXXX wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Urkundenfälschung
§ 223Abs. 2 Fall St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Auch am 02.03.2021 benutzte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefälschte Ausweise und versuchte so über eine Identität und sein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.03.2021 erfolgte diesbezüglich die Verständigung des BFA, dass gegen den BF wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.10.2017 zu römisch 40 wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Auch am 02.03.2021 benutzte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefälschte Ausweise und versuchte so über eine Identität und sein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.03.2021 erfolgte diesbezüglich die Verständigung des BFA, dass gegen den BF wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben wurde. Der BF reiste am 18.
- 2021 aus dem Bundesgebiet freiwillig aus und lebt seitdem wieder in Serbien.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der BF konnte zwar keinen Reisepass oder ein sonstiges, seine Identität nachweisendes Dokument vorlegen, er gab seine persönlichen Daten jedoch mehrmals übereinstimmend zu Protokoll und es wurden zu diesen Generalien Treffer in mehreren Registern gefunden - wie unter anderem im Strafregister. Dass der BF an gesundheitlichen Problemen leidet, kam im Verfahren nicht hervor, vielmehr gab der BF an, er sei gesund, weshalb ein guter Gesundheitszustand festzustellen ist. Die Feststellung, dass sich der BF seit 2014 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, gründet auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, die dies im angefochtenen Bescheid auch feststellte. Im Beschwerdeschriftsatz wurden diese Angaben wiederholt, weshalb von einem Aufenthalt seit 2014 auszugehen ist. Dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich nie nach dem Meldegesetz gemeldet und keinen Aufenthaltstitel beantragt hat, weshalb er als Drittstaatsangehöriger einen allfälligen visafreien Zeitraum jedenfalls bei Weitem überschritten hat. Der diesbezüglichen Feststellung des BFA zum unrechtmäßigen Aufenthalt wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seinen Verstößen gegen melderechtlichen Bestimmungen und seiner Schwarzarbeit als Fliesenleger beruhen zudem auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eigeninitiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel belegen können, dass sein Unterhalt gesichert ist. Vielmehr brachte er vor, dass er nur mehr über 20 Euro verfüge, kein Vermögen oder eine eigene Unterkunft habe und von seinem Sohn, der in der Schweiz lebe, finanziell unterstützt werde. Der Unterhalt des BF wäre folglich bei einem weiteren Verbleib in Österreich keineswegs gesichert und er ist als mittellos zu erachten. Die Feststellungen zu den Verwandten des BF gründen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass zu jemandem von den Angehörigen ein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF erhält zwar finanzielle Unterstützung von seinem Sohn, dieser lebt jedoch in der Schweiz und der BF seit 2014 in Österreich. Somit ist davon auszugehen, dass lediglich fernkommunikativ Kontakt gehalten wird und das Geld mittels Überweisungen an den Vater gelangt. Ein besonderes Naheverhältnis zwischen den beiden erwachsenen Angehörigen ist daraus nicht abzuleiten. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Lebensgefährtin hat, zu der eine Beziehung wie zwischen Ehepartnern besteht, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Polizeibericht vom 02.03.
- Es gehen aus dem Akteninhalt keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Lebensgemeinschaft des BF mit XXXX hindeuteten. So gab der BF zwar an, sie sei seine Lebensgefährtin; weiters sagte er jedoch auch, dass er manchmal bei seiner Ex-Frau übernachtet habe, nunmehr aber bei ihr übernachte, wobei er über Nachfrage des BFA, warum er es unterlassen habe sich (dort) behördlich anzumelden, zu Protokoll gab, dass er dort nur übernachtet habe. In Anbetracht seiner Angaben kann daher nicht erkannt werden, dass tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt und somit eine familiäre Beziehung besteht. Ebenso gegen eine ernsthafte Lebensgemeinschaft spricht, dass der BF weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeschriftsatz überhaupt keine Details zu seiner angeblichen Beziehung vorbrachte. Insgesamt wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der BF zu einer Frau in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt.Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Lebensgefährtin hat, zu der eine Beziehung wie zwischen Ehepartnern besteht, beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem Polizeibericht vom 02.03.
- Es gehen aus dem Akteninhalt keine Hinweise hervor, die auf eine ernsthafte Lebensgemeinschaft des BF mit römisch 40 hindeuteten. So gab der BF zwar an, sie sei seine Lebensgefährtin; weiters sagte er jedoch auch, dass er manchmal bei seiner Ex-Frau übernachtet habe, nunmehr aber bei ihr übernachte, wobei er über Nachfrage des BFA, warum er es unterlassen habe sich (dort) behördlich anzumelden, zu Protokoll gab, dass er dort nur übernachtet habe. In Anbetracht seiner Angaben kann daher nicht erkannt werden, dass tatsächlich ein gemeinsamer Haushalt und somit eine familiäre Beziehung besteht. Ebenso gegen eine ernsthafte Lebensgemeinschaft spricht, dass der BF weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeschriftsatz überhaupt keine Details zu seiner angeblichen Beziehung vorbrachte. Insgesamt wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der BF zu einer Frau in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt. Dass der BF in Österreich bereits wegen des Vergehens der Urkundenfälschung strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung, dass der BF ein weiteres Mal gefälschte Dokumente benutzte und somit versuchte, über seine Identität und sein (fehlendes) Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen, beruht auf den im Akt einliegenden Polizeiberichten und den Angaben des BF vor der belangten Behörde, die diesbezügliche Anklageerhebung auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 24.03.
- Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der von der BBU GmbH vorgelegten Ausreisebestätigung, ergibt sich, dass der BF am 18.03.2021 per Flugzeug das Bundesgebiet in Richtung Serbien verlassen hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch vier. des im Spruch angeführten Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, hat kein nachgewiesenes Vermögen und bekommt lediglich finanzielle Unterstützung von seinem in der Schweiz lebenden Sohn. Der BF gab an, er sei im Besitz von bloß 20 Euro. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann.Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte der BF keine finanziellen Mittel vorweisen, mit denen er seinen Aufenthalt in Österreich bestreiten könnte. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, hat kein nachgewiesenes Vermögen und bekommt lediglich finanzielle Unterstützung von seinem in der Schweiz lebenden Sohn. Der BF gab an, er sei im Besitz von bloß 20 Euro. Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG den Besitz notwendiger Unterhaltsmittel nicht nachweisen kann. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist daher aufgrund der Mittellosigkeit des BF erfüllt und das von der Verwaltungsbehörde erlassene Einreiseverbot erweist sich sohin dem Grunde nach als rechtmäßig. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH Ra 2018/14/0282 vom 12.07.2019). Der BF hat zu keinem Zeitpunkt eigeninitiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel belegen können, dass sein Unterhalt im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert ist. Dass der BF zu keiner Zeit Leistungen aus der Grundversorgung oder andere staatliche Leistungen in Anspruch nahm und zum Zeitpunkt seines Aufenthalts keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft darstellte, steht der Erlassung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit und der Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht entgegen (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132, Rz 10). In Anbetracht der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls als notwendig zu erachten. Der BF konnte keine finanziellen Mittel oder ein Vermögen vorweisen, er ist nicht erwerbstätig und wird aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bei einem weiteren Verbleib in Österreich auch keine Arbeit aufnehmen können. Es kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, die nahelegen, dass der BF in baldiger Zukunft finanziell unabhängig sein wird. Der BF erhält lediglich finanzielle Mittel von seinem Sohn und lebt in der Unterkunft einer Bekannten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der BF im Falle eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand werden würde, da er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts staatliche Versorgungsleistungen in Anspruch nehmen oder - wie er es schon getan hat - einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Erschwerend kommt im Fall des BF hinzu, dass er nicht nur aufgrund seiner Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinsichtlich einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft darstellt, sondern er auch andere Handlungen im Bundesgebiet setzte, die öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. So arbeitete der BF - wie er selbst angab - bereits illegal in Österreich, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein wesentliches öffentliches Interesse besteht (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260). Der BF hielt sich zudem seit 2014 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und meldete den Behörden nie seinen Aufenthalt. Somit verstieß der BF kontinuierlich gegen fremden- und melderechtliche Bestimmungen. Zudem wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens der Urkundenfälschung strafgerichtlich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei dies nicht seine einzige Tat hinsichtlich der Verwendung von gefälschten Dokumenten blieb. Bei der Betretung des BF am 02.03.2021 durch die Polizei versuchte sich der BF mit eindeutig gefälschten, bulgarischen Reisedokumenten auszuweisen. Ebenso versuchte er damit, über sein nicht vorhandenes Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen, da es sich bei Bulgarien um einen Mitgliedstaat der EU handelt. Diese Handlungen zeugen von einem groben Fehlverhalten des BF in Österreich, die den wesentlichen öffentlichen Interessen an der Bekämpfung von illegaler Migration, der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, der Hintanhaltung von strafrechtlichen Delikten und der Verhinderung von Schwarzarbeit zuwiderlaufen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den BF war folglich aus mehreren Gründen dringend geboten. Mangels Nachweises hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes wäre bei einem weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet jedenfalls von einer von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. von einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft auszugehen. Des Weiteren setzte er - wie bereits ausgeführt - über die Dauer seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hinweg mehrere Handlungen, die wichtigen öffentlichen Interessen zuwiderlaufen, weshalb von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht Abstand genommen werden kann. 3.2.
- Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). 3.2.
- Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Wie der Verwaltungsgerichtshof (24.06.2019, Ra 2019/20/0101; mwN) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festhielt, ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).Wie der Verwaltungsgerichtshof (24.06.2019, Ra 2019/20/0101; mwN) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festhielt, ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). Wie bereits dargelegt wurde, hat der BF zwar drei Schwestern und einen volljährigen Sohn in Österreich bzw. im Gebiet eines Staates der EU sowie des EWR. Es besteht jedoch zu keiner dieser Personen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Bezüglich der finanziellen Unterstützung durch seinen in der Schweiz lebenden Sohn ist anzumerken, dass ihm diese auch bei einem Verbleib in Serbien gewährt werden kann, der BF mit seinem Sohn seit geraumer Zeit nicht in einem Haushalt lebt und er sich seit 2014 in Österreich befindet. Aus der bloßen finanziellen Unterstützung kann keine familiäre Bindung, die über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgeht, abgeleitet werden. Auch konnte - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - kein Familienleben hinsichtlich der vage vorgebrachten Lebensgefährtin des BF glaubhaft gemacht werden. Durch die Erlassung eines Einreiseverbotes wird daher nicht in das Familienleben des BF eingegriffen. Doch selbst, wenn man davon ausginge, dass der BF im Bundesgebiet in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, wäre die Erlassung eines Einreiseverbots angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts, der Mittellosigkeit und seiner zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gerechtfertigt. Die privaten Interessen des BF sind lediglich auf die Beziehungen und Kontakte zu den zuvor genannten Angehörigen und etwaigen Bekanntschaften in Österreich beschränkt. Integrationsleistungen oder Anhaltspunkte, dass sich der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich ein Privatleben aufgebaut hat, das besonders schützenswert ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese unwesentlich vorhandenen privaten Interessen des BF werden zudem noch durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seine melderechtlichen Verstöße und seine strafgerichtliche Verurteilung maßgeblich relativiert. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von illegaler Migration ist dies besonders zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall hat der BF einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seiner Mittellosigkeit, seines unrechtmäßigen Aufenthaltes und seiner zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - in mehrerlei Hinsicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. 3.2.
- Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
§ 53Abs.
2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF.3.2.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot über den BF. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Es wurde lediglich vorgebracht, dass der BF in Österreich und Ländern des EWR Angehörige habe, diese könne er aufgrund des Einreiseverbotes nun nicht mehr besuchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem BF und seinen Angehörigen jedenfalls zumutbar ist, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF in Serbien zu besuchen. Die Zumutbarkeit gilt umso mehr, da im Verfahren keineswegs hervorgekommen ist, dass es sich bei den genannten Angehörigen um solche handelt, zu denen ein besonders Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, und der BF zahlreiche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begangen hat. Aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens ist aber, selbst wenn man von einer Lebensgemeinschaft, die während illegalen Aufenthalts des BF entstanden wäre, ausgeht, ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren geboten. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund der mit der Mittellosigkeit des BF einhergehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und wegen seiner zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung in Kauf zu nehmen. Seinen privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des § 53 Abs. 2 FPG von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, obwohl der BF seit 2014 unrechtmäßig in Österreich gelebt hat, er als mittellos zu erachten ist, strafgerichtlich verurteilt wurde und weitere verwaltungsrechtliche Bestimmungen in Österreich verletzt hat.Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund der mit der Mittellosigkeit des BF einhergehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und wegen seiner zahlreichen Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung in Kauf zu nehmen. Seinen privaten und familiären Interessen wurde insofern Rechnung getragen, dass der Maximalrahmen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG von fünf Jahren nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft wurde, obwohl der BF seit 2014 unrechtmäßig in Österreich gelebt hat, er als mittellos zu erachten ist, strafgerichtlich verurteilt wurde und weitere verwaltungsrechtliche Bestimmungen in Österreich verletzt hat. Folglich ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Verhängung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes ist rechtlich geboten. Ein Einreiseverbot dieser Dauer ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers notwendig aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Es wurden in der Beschwerde keine substantiierten Gründe geltend gemacht und haben sich auch amtswegig keine solchen ergeben, welche die Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt festgesetzten Höhe des Einreiseverbots zu widerlegen vermochten. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18.
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch sein kontinuierliches Fehlverhalten deutlich gemacht, dass die Annahme, er stellt eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, jedenfalls gerechtfertigt ist. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde, ist doch der BF bereits selbständig nach Serbien ausgereist und wurde die seitens des BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht bekämpft, womit ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erkannt werden kann. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF in Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde, ist doch der BF bereits selbständig nach Serbien ausgereist und wurde die seitens des BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht bekämpft, womit ein rechtliches Interesse an der Bekämpfung der ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht erkannt werden kann. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF, seinen Aufenthalt in Österreich und sein Privat- sowie Familienleben in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die im Beschwerdeschriftsatz behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W202.2240865.1.00