G), wird XXXX der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), wird römisch 40 der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, stellte nach seiner illegalen Einreise am 22.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung erfolgte am 23.01.2015 in Gegenwart eines Dolmetschers der Muttersprache des Beschwerdeführers. Vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde am 06.05.2016 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Am 23.01.2017 sowie am 24.03.2017 fanden niederschriftliche Befragungen des Beschwerdeführers im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart von Dolmetschern seiner Muttersprache Somali, statt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl 1050612905-150083804, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen,
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zahl 1050612905-150083804, zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen,
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 18.04.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 02.05.2017 Beschwerde. 2. Die Beschwerdevorlage vom 02.05.2017 langte am 03.05.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.09.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 13.02.2018 für die Verhandlung entschuldigt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, wurde die Beschwerde
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9, zurückgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte - mit dem Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht auseinandergesetzt und diesem in nicht unschlüssiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Dabei stützte es sich in seinen umfassenden Erwägungen nicht auf bloß unwesentliche Abweichungen in seinen Angaben, sondern auf eine Häufung von Widersprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Motiv des vorgebrachten Angriffs durch die al-Schabaab, nämlich der Stellung des Vaters des Revisionswerbers als Imam, und den Ereignissen nach der behaupteten Tötung des Vaters. Der Revision gelang es nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde. Zudem sei in einer Alternativbegründung darauf verwiesen worden, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen stünde. Die Revision habe auch dazu nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung fallbezogen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leide. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände, darunter auch die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet von knapp über fünfeinhalb Jahren und seine Integrationsbemühungen berücksichtigt worden. Die privaten Interessen seien jedoch als durch den unsicheren Aufenthaltsstatus relativiert, weshalb die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens überwögen. Dass die Interessenabwägung unvertretbar wäre, habe die Revision nicht aufgezeigt.Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9, zurückgewiesen. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte - mit dem Vorbringen zu den Gründen seiner Flucht auseinandergesetzt und diesem in nicht unschlüssiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat. Dabei stützte es sich in seinen umfassenden Erwägungen nicht auf bloß unwesentliche Abweichungen in seinen Angaben, sondern auf eine Häufung von Widersprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Motiv des vorgebrachten Angriffs durch die , al-Schabaab, nämlich der Stellung des Vaters des Revisionswerbers als Imam, und den Ereignissen nach der behaupteten Tötung des Vaters. Der Revision gelang es nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde. Zudem sei in einer Alternativbegründung darauf verwiesen worden, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offen stünde. Die Revision habe auch dazu nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung fallbezogen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit leide. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände, darunter auch die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet von knapp über fünfeinhalb Jahren und seine Integrationsbemühungen berücksichtigt worden. Die privaten Interessen seien jedoch als durch den unsicheren Aufenthaltsstatus relativiert, weshalb die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens überwögen. Dass die Interessenabwägung unvertretbar wäre, habe die Revision nicht aufgezeigt. Einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 09.03.2021, E3791/2020-17, insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer wegen Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug aus den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung der zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise im verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des illegal eingereisten Beschwerdeführers steht nicht fest. b) Zu den nicht glaubhaften Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Hierzu wird auf die Feststellungen b Seite 06 im, diesbezüglich rechtskräftigen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen. c) Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zu erteilen. d) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Hierzu wird auf die Feststellungen e Seiten 08 bis 64 im, diesbezüglich rechtskräftigen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen. 2. Beweiswürdigung: a) Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines Identitätsdokuments mit Lichtbild nicht festgestellt werden; siehe dazu auch Beweiswürdigung a Seiten 64 bis 68 im, diesbezüglich rechtskräftigen, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in diesem Beschwerdeverfahren. b) Zu den nicht glaubhaften Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Hierzu wird auf die, diesbezüglich rechtskräftige, Beweiswürdigung b Seiten 86 bis 73 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen, in welchem die Beschwerde
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen wurde.Hierzu wird auf die, diesbezüglich rechtskräftige, Beweiswürdigung b Seiten 86 bis 73 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in diesem Beschwerdeverfahren verwiesen, in welchem die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen wurde.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9, zurückgewiesen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2021, E3791/2020-17, wurde diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Somit ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, diesbezüglich rechtskräftig. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, wegen des frei erfundenen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Ausreisegründen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9, zurückgewiesen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2021, E3791/2020-17, wurde diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Somit ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, diesbezüglich rechtskräftig.
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. In Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, die diesbezügliche Beschwerde.In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, die diesbezügliche Beschwerde. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, anzuwenden ist. Im konkreten Fall wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2020, Zahl W215 2155257-1/16E, in welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, mit Beschluss vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof geht hingegen in seinem Erkenntnis vom 09.03.2021, E3791/2020-17, davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zu erteilen ist.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden bzw. in Folge den Spruchpunkten III. und IV. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, unter anderem ausgeführt hat, ist
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung, ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt, festzulegen. Die Errechnung eines „Fristablaufs“ würde jedoch voraussetzen, dass der Zeitpunkt der Erlassung bzw. Zustellung der Entscheidung schon feststünde, was aber bei Genehmigung einer schriftlichen Entscheidung unter Umständen nicht der Fall ist. Somit ist laut der eben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses maßgeblich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden bzw. in Folge den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlage entzogen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum konkreten Verfahren gibt es den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2021, E3791/2020-17, weshalb sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben. Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum konkreten Verfahren gibt es den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2021, Ra 2020/14/0488-9 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.2021, E3791/2020-17, weshalb sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2155257.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.