Obsah (13)
§ 28§ 52§ 46Art. 133§ 55§ 10§ 9Art. 8§ 11§ 50§ 21Art. 47§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW220 2239680-1 SpruchW220 2239680-1/2E, W220 2239680-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet, wie folgt:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet, wie folgt: „Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig ist.“„Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 29.01.2020 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005.Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 29.01.2020 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Am 17.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass sie mit ihrem Ehemann, der seit zehn Jahren herzkrank und auf Dialyse angewiesen sei, seit zehn bis fünfzehn Jahren eine Beziehung führe; im Herbst 2019 hätten sie in Serbien geheiratet. Die Beschwerdeführerin sei bereits zuvor während ihrer visumfreien Zeit öfter in Österreich gewesen und halte sich seit ihrer Heirat durchgehend in Österreich auf. Bis zu ihrer Einreise nach Österreich habe sie in Serbien gelebt, wo sie geboren und aufgewachsen sei und ihre Söhne leben würden; ihr Ehemann habe sie oft in Serbien besucht und über fünf Jahre hindurch finanziell unterstützt. Sie habe weder eine Schul- noch Berufsbildung absolviert und sei in Serbien als Erntearbeiterin tätig gewesen. In Österreich pflege sie ihren Ehemann, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt wohne, lebe von seiner Pension und sei bei ihm mitversichert. Ihr Ehemann habe in Österreich zwei Töchter. Er könne nirgends alleine hingehen und sei auf die Pflege der Beschwerdeführerin angewiesen; vor ihrer Einreise hätten sie dafür eine Frau eingestellt, die jedoch vor zwei Jahren verstorben sei. Sie selbst sei auch nicht ganz gesund und habe etwas mit ihrem Herzen; sie sei gestern beim Arzt gewesen und habe neue Medikamente bekommen. Mit oben zitiertem,, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021, ZI.: 1259273610/200110631, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).Mit oben zitiertem,, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021, ZI.: 1259273610/200110631, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Serbiens und führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX ; ihre Identität steht fest.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige Serbiens und führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 ; ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist in Serbien geboren und aufgewachsen und lebte dort bis Oktober
- Sie war in Serbien als Erntearbeiterin tätig; eine Schulbildung hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig absolviert wie eine Berufsausbildung. In Serbien leben die volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin, zu welchen die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat. Die Beschwerdeführerin spricht Serbisch. Am 28.10.2019 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den seit dem Jahr 2001 in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , welcher in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem nunmehrigen Ehemann seit zehn bis fünfzehn Jahren eine Beziehung und wurde von diesem in Serbien fünf Jahre finanziell unterstützt. Seit ihrer Eheschließung lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich, zuvor hielt sie sich hin und wieder während ihrer visumfreien Aufenthalte in Österreich auf und wurde von ihrem Ehemann regelmäßig in Serbien besucht. In Österreich wird der Aufenthalt der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann finanziert, bei dem sie auch in der Krankenversicherung mitversichert ist. Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen von ihrem Ehemann über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; auch wirtschaftliche oder enge soziale Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich nie über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht (außerhalb ihrer visumfreien Aufenthalte) und hat nie eine Aufenthaltsberechtigung nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (NAG) beantragt.Am 28.10.2019 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den seit dem Jahr 2001 in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Die Beschwerdeführerin führt mit ihrem nunmehrigen Ehemann seit zehn bis fünfzehn Jahren eine Beziehung und wurde von diesem in Serbien fünf Jahre finanziell unterstützt. Seit ihrer Eheschließung lebt die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich, zuvor hielt sie sich hin und wieder während ihrer visumfreien Aufenthalte in Österreich auf und wurde von ihrem Ehemann regelmäßig in Serbien besucht. In Österreich wird der Aufenthalt der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann finanziert, bei dem sie auch in der Krankenversicherung mitversichert ist. Die Beschwerdeführerin verfügt abgesehen von ihrem Ehemann über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; auch wirtschaftliche oder enge soziale Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich nie über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht (außerhalb ihrer visumfreien Aufenthalte) und hat nie eine Aufenthaltsberechtigung nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (NAG) beantragt. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Die Beschwerdeführerin leidet an ventrikulären Extrasystolen, arterieller Hypertonie, Hypothyreose und Angina pectoris und befindet sich diesbezüglich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin bestanden bereits in Serbien, wo sie sich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befand. Sie ist arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation in Serbien und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin: Die Beschwerdeführerin läuft nicht konkret Gefahr, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die epidemiologische Situation in Serbien ist derzeit stabil; die medizinische Versorgung ist ebenso wie die wirtschaftliche Grundversorgung gewährleistet. Mit Stand 02.03.2021 wurden in Serbien 1.501.917 Impfstoffdosen verabreicht. Zur Lage in Serbien wird unter auszugsweiser Heranziehung der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, zuletzt teilaktualisiert am 05.06.2020, letzte Kurzinformation eingefügt am 01.07.2020) nachfolgend festgestellt: „Frauen / Kinder Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
- Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 3.11.2019).Die Verfassung garantiert in Artikel 15, die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-
- Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 3.11.2019). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 19 Frauen sind bis September 2019 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung, die von der Polizei als Privatangelegenheit betrachtet werden, selten untersucht werden (USDOS 13.3.2020). Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gibt es in Serbien 14 Notunterkünfte („safe houses“) / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Davon werden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pančevo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gibt es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet werden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befindet sich in Vlasotince und in Belgrad gibt es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern sind rund um die Uhr erreichbar (Regierung R. Serbien 21.3.2019). Serbien ist eine kinderfreundliche Gesellschaft. Familien mit Kindern werden daher überall bevorzugt behandelt. Serbien verfügt über ein ausgebautes Netz an staatlichen Kindergärten. Vor allem in der Hauptstadt Belgrad gibt es mittlerweile außerdem eine Vielzahl an privaten Einrichtungen der vorschulischen Erziehung (GIZ Alltag 9.2019). Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 3.11.2019). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). […] Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
- Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
- Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem vorgelegten serbischen Reisepass (AS 12). Die Feststellungen zum Geburtsort, der Schul- und Berufsbildung sowie der Erwerbstätigkeit, den Sprachkenntnissen, den Aufenthaltsorten und den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sowie dem Kontakt zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus den eigenen und insofern glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin (AS 1180 bis 120); das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und in der Beschwerde nicht bestrittenen – Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Die Feststellungen zur Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem genannten serbischen Staatsangehörigen, dessen sowie ihres eigenen Aufenthaltes und ihren Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere AS 15, 18, 28f und 32ff), den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 118f) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin nie eine Aufenthaltsberechtigung nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beantragt hat, ergibt sich aus der schriftlichen Begründung des gegenständlichen Antrags (AS 9). Die Feststellung, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen ist, beruht auf nachstehenden Erwägungen: Der Ehemann der Beschwerdeführerin leidet an zahlreichen schweren Erkrankungen (insbesondere an Diabetes, chronischer Niereninsuffizienz – diesbezüglich erhält er dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung, koronarer Herzkrankheit, arterieller Hypertonie, Adipositas und COPD) und bedarf aufgrund seines Gesundheitszustandes allgemeiner Unterstützung im Alltag (AS 66), welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich zeitweise übernahm. Allerdings leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit über viereinhalb Jahren an chronischer Niereninsuffizienz samt Notwendigkeit der Dialyse (vgl. AS 66 bzw. die weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen); die Beschwerdeführerin erklärte selbst, dass ihr Ehemann herzkrank und auf Dialyse angewiesen sei, wobei er seit über zehn Jahren an „dieser Krankheit“ leide (AS 118). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2020 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie ihr Ehemann seinen Pflegebedarf vor ihrer Einreise nach Österreich gedeckt habe, an, dass sie „eine Frau dafür“ eingestellt hätten, welche jedoch vor zwei Jahren verstorben sei (AS 119); auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Herbst 2019 mit ihrem Ehemann verheiratet und immer nur kurzfristig in Österreich aufhältig gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann von seinen Kindern unterstützt worden wäre, die jedoch jetzt verheiratet seien (AS 119). Bereits diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufzeigte, zu entnehmen, dass zwar der Ehemann der Beschwerdeführerin Pflegebedarf hat, dabei jedoch nicht auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen war bzw. ist. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 18.11.2020 bis zumindest 29.01.2021 nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebte und sich in einem Frauenhaus aufhielt (AS 372, 379 und 427f), wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig begründete. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass sowohl regelmäßige Besuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Serbien als auch die Eheschließung in Serbien im Oktober 2019 trotz der Erkrankungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin möglich waren und nicht dargelegt wurde, dass dies aktuell bzw. zukünftig nicht mehr möglich wäre (vgl. bereits oben; AS 118f). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist damit nicht hervorgekommen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin leidet an zahlreichen schweren Erkrankungen (insbesondere an Diabetes, chronischer Niereninsuffizienz – diesbezüglich erhält er dreimal wöchentlich eine Dialysebehandlung, koronarer Herzkrankheit, arterieller Hypertonie, Adipositas und COPD) und bedarf aufgrund seines Gesundheitszustandes allgemeiner Unterstützung im Alltag (AS 66), welche die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich zeitweise übernahm. Allerdings leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit über viereinhalb Jahren an chronischer Niereninsuffizienz samt Notwendigkeit der Dialyse vergleiche AS 66 bzw. die weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen); die Beschwerdeführerin erklärte selbst, dass ihr Ehemann herzkrank und auf Dialyse angewiesen sei, wobei er seit über zehn Jahren an „dieser Krankheit“ leide (AS 118). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.11.2020 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie ihr Ehemann seinen Pflegebedarf vor ihrer Einreise nach Österreich gedeckt habe, an, dass sie „eine Frau dafür“ eingestellt hätten, welche jedoch vor zwei Jahren verstorben sei (AS 119); auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Herbst 2019 mit ihrem Ehemann verheiratet und immer nur kurzfristig in Österreich aufhältig gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann von seinen Kindern unterstützt worden wäre, die jedoch jetzt verheiratet seien (AS 119). Bereits diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist, wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufzeigte, zu entnehmen, dass zwar der Ehemann der Beschwerdeführerin Pflegebedarf hat, dabei jedoch nicht auf die Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen war bzw. ist. Dies wird auch durch die Tatsache untermauert, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 18.11.2020 bis zumindest 29.01.2021 nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebte und sich in einem Frauenhaus aufhielt (AS 372, 379 und 427f), wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig begründete. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass sowohl regelmäßige Besuche des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Serbien als auch die Eheschließung in Serbien im Oktober 2019 trotz der Erkrankungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin möglich waren und nicht dargelegt wurde, dass dies aktuell bzw. zukünftig nicht mehr möglich wäre vergleiche bereits oben; AS 118f). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist damit nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere AS 23ff und 204ff) in Verbindung mit ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 118). Anhaltspunkte für eine in diesem Zusammenhang gegebene Arbeitsunfähigkeit oder eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind dabei unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Erntearbeiterin nicht hervorgekommen und sind weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen oder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- 1.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation in Serbien und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin: Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Serbien gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Serbien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In Serbien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau im erwerbsfähigen Alter, die keine Unterhalts- oder Sorgepflichten hat, Serbisch spricht und zwar weder über Schulbildung noch eine Berufsausbildung verfügt, aber als Erntearbeiterin tätig war und bis Oktober 2019 ihr gesamtes bisheriges Leben in Serbien verbracht hat. Dass ihr die Sicherung ihrer grundlegenden Existenz in Serbien jemals nicht möglich gewesen wäre oder in Zukunft nicht möglich wäre, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Der arbeitsfähigen Beschwerdeführerin ist daher eine Teilnahme am Erwerbsleben wieder zumutbar. Angesichts der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin ist somit davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien wieder in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Nahrung und eine eigene Unterkunft, zu sorgen; überdies besteht in Serbien auch die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem leben die Söhne der Beschwerdeführerin, zu welchen die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat, nach wie vor in Serbien, sodass die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall auch auf ein familiäres Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch – wie bereits zuvor über einen Zeitraum von fünf Jahren hindurch (siehe oben) – wieder durch ihren Ehemann finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und jenem der getroffenen, bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien in ihrer Existenz bedroht wäre; solches wurde auch weder in der Beschwerde vorgebracht noch äußerte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehende Rückkehrbefürchtungen. Auch die medizinische Grundversorgung in Serbien ist den Länderfeststellungen zufolge jedenfalls in den größeren Städten grundsätzlich gewährleistet. Dabei wird nicht übersehen, dass Krankenhäuser bei oft unzureichenden hygienischen Rahmenbedingungen nicht immer über eine adäquate Ausstattung verfügen und mitunter nicht in der Lage sind, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen; überlebensnotwendige Operationen sind jedoch in der Regel durchführbar. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Einfache medizinische Einrichtungen existieren in ganz Serbien in fast jedem Ort; die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin bestanden bereits in Serbien, wo sie sich in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befand (siehe oben). Dass im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien die neuerliche bzw. fortgesetzte Behandlung ihrer Erkrankungen nicht möglich wäre, ist aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die notorische Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/rs) und CDC (https://www.cdc.gov/), auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) sowie des serbischen Gesundheitsministeriums (https://covid19.rs/homepage-english/) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Diesen Quellen ist zu entnehmen, dass die epidemiologische Situation in Serbien derzeit stabil ist und die grundsätzlich gegebene medizinische Versorgung der serbischen Bevölkerung (siehe oben) auch weiterhin gewährleistet ist. Zudem wurden mit Stand 02.03.2021 in Serbien 1.501.917 Impfstoffdosen verabreicht. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie in Serbien betrifft, so ist überdies festzuhalten, dass es sich hierbei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in Serbien in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der serbischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Serbien nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Serbien wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags
§ 55Asyl
G 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags
Paragraph 55, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.1.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher (unter anderem) der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit welcher (unter anderem) der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (unter anderem) dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (unter anderem) dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wird.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist, wenn (unter anderem) durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn (unter anderem) durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699). 3.2.1.
- Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich erst seit Oktober 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, zuvor lediglich ab und zu während ihres visumfreien Aufenthaltes nach Österreich reiste und weder über wirtschaftliche noch enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Das Bestehen eines in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Selbst wenn man vom vom Bestehen eines nach Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgeht, so fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 EMRK dar (siehe gleich unten).3.2.1.
- Zum Privatleben der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich erst seit Oktober 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, zuvor lediglich ab und zu während ihres visumfreien Aufenthaltes nach Österreich reiste und weder über wirtschaftliche noch enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Das Bestehen eines in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Selbst wenn man vom vom Bestehen eines nach Artikel 8, EMRK geschützten Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgeht, so fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, EMRK dar (siehe gleich unten). Zum Familienleben der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt und demnach über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt; in weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung fällt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Zum Familienleben der Beschwerdeführerin ist weiters auszuführen, dass sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebt und demnach über ein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügt; in weiterer Folge ist daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung fällt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich (außerhalb ihrer visumfreien Aufenthalte) nie über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht, was ihr bereits bei Eingehen der Beziehung vor zehn bis fünfzehn Jahren bewusst sein musste. Bis Oktober 2019 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung – trotz der beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehenden Erkrankungen – durch wechselseitige Besuche aufrecht; auch die Eheschließung im Oktober 2019 erfolgte in Serbien. Zwar reiste die Beschwerdeführerin legal in das österreichische Bundesgebiet ein, sie stellte aber den gegenständlichen Antrag nach dem AsylG 2005 unter Umgehung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des NAG. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Österreich niederzulassen. Sofern in der schriftlichen Begründung des gegenständlichen Antrages und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Antragstellung nach dem NAG von vornherein chancenlos sei, da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine österreichische Pension beziehe, die eindeutig unter dem für 2020 gelegenen NAG-Mindestrichtsatz für Familiennachzug gelegen sei und der Beschwerdeführerin eine andere als die subsidiäre Antragstellung
§ 55Asyl
G 2005 nicht möglich sei, da die zuständige Niederlassungsbehörde in ihren Entscheidungen generell keine Umstände
Art. 8
EMRK berücksichtige, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin einerseits offensteht, sich im Weg eigener Erwerbstätigkeit (etwa durch Hilfsarbeiten) ein eigenes (bzw. die Pension ihres Ehemannes ergänzendes) Einkommen zu verschaffen und andererseits
§ 11Abs.
3 NAG ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung
§ 11Abs.
2 Z 1 bis 7 NAG (unter anderem, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte) erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. auch VwGH vom 27.05.2020, Ra 2019/22/0172 und vom 17.09.2020, Ra 2019/22/0063).Die Beschwerdeführerin verfügte in Österreich (außerhalb ihrer visumfreien Aufenthalte) nie über ein längerfristiges Aufenthaltsrecht, was ihr bereits bei Eingehen der Beziehung vor zehn bis fünfzehn Jahren bewusst sein musste. Bis Oktober 2019 hielten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung – trotz der beim Ehemann der Beschwerdeführerin bestehenden Erkrankungen – durch wechselseitige Besuche aufrecht; auch die Eheschließung im Oktober 2019 erfolgte in Serbien. Zwar reiste die Beschwerdeführerin legal in das österreichische Bundesgebiet ein, sie stellte aber den gegenständlichen Antrag nach dem AsylG 2005 unter Umgehung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des NAG. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch offen, sich unter Einhaltung der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Österreich niederzulassen. Sofern in der schriftlichen Begründung des gegenständlichen Antrages und in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine Antragstellung nach dem NAG von vornherein chancenlos sei, da der Ehemann der Beschwerdeführerin eine österreichische Pension beziehe, die eindeutig unter dem für 2020 gelegenen NAG-Mindestrichtsatz für Familiennachzug gelegen sei und der Beschwerdeführerin eine andere als die subsidiäre Antragstellung
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht möglich sei, da die zuständige Niederlassungsbehörde in ihren Entscheidungen generell keine Umstände
Artikel 8
, EMRK berücksichtige, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin einerseits offensteht, sich im Weg eigener Erwerbstätigkeit (etwa durch Hilfsarbeiten) ein eigenes (bzw. die Pension ihres Ehemannes ergänzendes) Einkommen zu verschaffen und andererseits
Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 NAG (unter anderem, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte) erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche auch VwGH vom 27.05.2020, Ra 2019/22/0172 und vom 17.09.2020, Ra 2019/22/0063). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht, wie beweiswürdigend aufgezeigt, nicht; überdies war die Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zumindest vorübergehend (von 18.11.2020 bis 29.01.2021) wieder aufgehoben. Die Stellung eines Antrages nach dem NAG ist der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich und zumutbar; bis dahin ist auch wieder ein Aufrechthalten der Beziehung im Weg wechselseitiger Besuche und über elektronische Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder ihr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie bis Oktober 2019 lebte und arbeitete. In Serbien leben die beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt hat. Auch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann erfolgte in Serbien; zuvor wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann regelmäßig in Serbien besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern und Fuß fassen können wird. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die ärztliche und medikamentöse Behandlung der festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Serbien möglich ist. Die Rückkehrsituation erschwert das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich somit nicht.In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde oder ihr die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über eine starke Bindung zu ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie bis Oktober 2019 lebte und arbeitete. In Serbien leben die beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt hat. Auch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann erfolgte in Serbien; zuvor wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann regelmäßig in Serbien besucht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern und Fuß fassen können wird. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die ärztliche und medikamentöse Behandlung der festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Serbien möglich ist. Die Rückkehrsituation erschwert das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich somit nicht. Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber, denen ein hoher Stellenwert zukommt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen und privaten Interessen zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, das sich im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften manifestiert, schwerer wiegt als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist trotz der aufgezeigten integrationsbegründenden Umstände nicht zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens geboten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 liegen somit nicht vor, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die Gründe, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 liegen somit nicht vor, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die Gründe, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005; es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung): 3.2.2.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.2.2.1.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG
- Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.2.
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).3.2.2.
- Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind – wie beweiswürdigend (auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie) aufgezeigt – nicht zu erblicken.Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, sind – wie beweiswürdigend (auch unter Bedachtnahme auf die COVID-19-Pandemie) aufgezeigt – nicht zu erblicken. Im Hinblick auf die festgestellten Erkrankungen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie, wie ebenfalls beweiswürdigend dargelegt, nicht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr nach Serbien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. gegen Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK hat grundsätzlich kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR vom 27.05.2008, 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich; EGMR vom 02.05.1997, 30240/96, D. gegen Vereinigtes Königreich; VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im vorliegenden Fall handelt es sich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen derartigen außergewöhnlichen Fall. So lagen im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich (EGMR vom 02.05.1997, 30240/96) die außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen im gegenständlichen Fall nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Serbien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen ist die medizinische Grundversorgung in Serbien jedenfalls in den größeren Städten gegeben, wenngleich Krankenhäuser nicht immer über eine adäquate Ausstattung verfügen und mitunter nicht in der Lage sind, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen zu versorgen (was jedoch entsprechend oben angeführter Judikatur in Anbetracht der festgestellten grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten unbeachtlich ist). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich dabei, wie beweiswürdigend dargelegt, keine andere Beurteilung.Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin weisen im gegenständlichen Fall nicht jene besondere Schwere auf, welche nach der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Serbien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde. Nach den Länderfeststellungen ist die medizinische Grundversorgung in Serbien jedenfalls in den größeren Städten gegeben, wenngleich Krankenhäuser nicht immer über eine adäquate Ausstattung verfügen und mitunter nicht in der Lage sind, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen zu versorgen (was jedoch entsprechend oben angeführter Judikatur in Anbetracht der festgestellten grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten unbeachtlich ist). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich dabei, wie beweiswürdigend dargelegt, keine andere Beurteilung.
§ 52Abs.
9 FPG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gegeben ist, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- beziehungsweise
- ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat gegeben ist, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- beziehungsweise
- ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach zulässig. Anzumerken ist, dass zwar im Spruch des angefochtenen Bescheides das Land, in Bezug auf welches die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist, nicht angeführt ist; der Begründung des angefochtenen Bescheides ist jedoch unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien zulässig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. 3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): 3.2.3.1.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt
§ 55Abs.
2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.3.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. 3.2.3.
- Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Art. 47Abs.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 47
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von eineinhalb Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von eineinhalb Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W220.2239680.1.00