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{'item': 'W247 2212313-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW247 2212313-1 Spruch1.) W247 2198369-1/12E, 1.) W247 2198369-1/12E 2.) W247 2212313-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF1 gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 2.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF1 gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 2.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF1, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn festgestellt werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde oder sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. 2.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF1 angegeben habe, sie wolle in Österreich als Schneiderin arbeiten und bei ihrer Familie sein. Diese Angaben würden zwar als glaubwürdig gewertet, die vorgebrachten Gründe, könnten jedoch mit keinerlei Asylrelevanz in Verbindung gebracht werden. Sie habe lediglich die Sorge geäußert den Lebensunterhalt für ihren Sohn nicht bestreiten zu können. Diesbezüglich sei auszuführen, dass die BF1 mehrere Jahre die Schule besucht habe, arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Außerdem verfüge sie über familiäre Anknüpfungspunkte in der Person ihrer Mutter und ihrer Großeltern, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich mit ihrer eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. 2.
  4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF1 keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die VR China zumutbar. 2.
  5. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF1 keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die VR China zumutbar. 2.
  6. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der BF1 behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der BF1 in Österreich hervorgekommen, zumal sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, ihr Aufenthalt ausschließlich durch die Stellung von Asylanträgen legitimiert gewesen sei und sich die BF1 insgesamt 5 Jahre lang illegal in Österreich aufgehalten habe. Zwar würden sich ihr Vater und ihr Bruder im Bundesgebiet befinden, doch lebe die BF1 mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt und sei sie eine eigenständige Frau, die das Sorgerecht für ihr Kind innehabe. Insgesamt sei von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. 2.
  7. Ebenfalls mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des erstgeborenen Sohnes der BF1 abgewiesen. 2.
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2018 wurde der BF1 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2018 wurde der BF1 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
  10. Gegen den Bescheid vom 17.04.2018, zugestellt am 17.05.2018, erhob die BF1 mit Schriftsatz vom 12.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.06.2018, für sich durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich äußerst oberflächliche Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchgeführt habe. Bereits ein Blick auf die von der belangten Behörde durchgeführten Interviews lasse dies erkennen. Es sei offensichtlich, dass die belangte Behörde Textbausteine verwendet und sich nicht darum bemüht habe, fallbezogen zu ermitteln sowie entscheiden, sondern allgemeine Phrasen auf ihren Fall angewendet hätte. Hätte die belangte Behörde die Beweise richtig erhoben und gewürdigt, hätte die Entscheidung positiv ergehen müssen. Demnach hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die BF1 nicht in die VR China abgeschoben werden dürfe und diese jedenfalls Art. 2 oder Art. 3 der EMRK widersprechen würde. Es bestehe daher ein Verfahrensfehler, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf jeden Fall erforderlich mache. Die BF1 habe am 12.10.2010 ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der vom ehemaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.07.2011 negativ entschieden worden sei und ihre Ausweisung nach China für zulässig erklärt habe. Dieser Bescheid sei in
  11. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die BF1 habe nun einen neuen Asylantrag gestellt. Die belangte Behörde hätte die familiären Beziehungen der BF1 in Österreich entsprechend zu prüfen und zu würdigen gehabt, in concreto, ob es sich nicht um eine Person handle, deren Abschiebung auf jeden Fall Art. 3 oder Art. 8 EMRK widersprechen würde. Weiters, habe sich die Situation der BF1 in Österreich geändert, weil sie mit ihrem Ex-Lebensgefährten wieder zusammen sei und von ihm ein weiteres Kind erwarte. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2.) der BF1 Asyl zu gewähren, 3.) das Verfahren zur neuerlichen Prüfung an das BFA zurückzuverweisen oder 4.) in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.2.
  12. Gegen den Bescheid vom 17.04.2018, zugestellt am 17.05.2018, erhob die BF1 mit Schriftsatz vom 12.06.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.06.2018, für sich durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde im Wesentlichen von Beschwerdeseite ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich äußerst oberflächliche Ermittlungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durchgeführt habe. Bereits ein Blick auf die von der belangten Behörde durchgeführten Interviews lasse dies erkennen. Es sei offensichtlich, dass die belangte Behörde Textbausteine verwendet und sich nicht darum bemüht habe, fallbezogen zu ermitteln sowie entscheiden, sondern allgemeine Phrasen auf ihren Fall angewendet hätte. Hätte die belangte Behörde die Beweise richtig erhoben und gewürdigt, hätte die Entscheidung positiv ergehen müssen. Demnach hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die BF1 nicht in die VR China abgeschoben werden dürfe und diese jedenfalls Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK widersprechen würde. Es bestehe daher ein Verfahrensfehler, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf jeden Fall erforderlich mache. Die BF1 habe am 12.10.2010 ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt, der vom ehemaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.07.2011 negativ entschieden worden sei und ihre Ausweisung nach China für zulässig erklärt habe. Dieser Bescheid sei in
  13. Instanz in Rechtskraft erwachsen. Die BF1 habe nun einen neuen Asylantrag gestellt. Die belangte Behörde hätte die familiären Beziehungen der BF1 in Österreich entsprechend zu prüfen und zu würdigen gehabt, in concreto, ob es sich nicht um eine Person handle, deren Abschiebung auf jeden Fall Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK widersprechen würde. Weiters, habe sich die Situation der BF1 in Österreich geändert, weil sie mit ihrem Ex-Lebensgefährten wieder zusammen sei und von ihm ein weiteres Kind erwarte. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2.) der BF1 Asyl zu gewähren, 3.) das Verfahren zur neuerlichen Prüfung an das BFA zurückzuverweisen oder 4.) in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. 2.
  14. Für den erstgeborenen Sohn der BF1 wurde keine Beschwerde eingebracht, weshalb der ihn betreffende Bescheid am 15.06.2018 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs. 2.
  15. Die Beschwerdevorlage vom 14.06.2018 und der Verwaltungsakt der BF1 langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2018 ein. 2.
  16. Am XXXX wurde der zweitgeborene Sohn der BF1, der BF2, im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für diesen, als seine gesetzliche Vertreterin, am 03.12.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Im Rahmen dessen wurde die Geburtsurkunde des BF2, ausgestellt am 15.11.2018 vorgelegt. 2.
  17. Am römisch 40 wurde der zweitgeborene Sohn der BF1, der BF2, im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für diesen, als seine gesetzliche Vertreterin, am 03.12.2018 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Im Rahmen dessen wurde die Geburtsurkunde des BF2, ausgestellt am 15.11.2018 vorgelegt. 2.
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 06.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF2 gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF2 gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 2.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 06.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF2 gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.
  2. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des BF2 für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und es ihr nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen. Der BF2 sei nicht in ärztlicher Behandlung und in Obsorge seiner Mutter, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF2 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 2.
  3. Gegen den Bescheid vom 06.12.2018, zugestellt am 13.12.2018, erhob der BF2 durch seine gesetzliche Vertreterin, die BF1, mit Schriftsatz vom 03.01.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammenfassend von Beschwerdeseite ausgeführt, der BF2 sei chinesischer Staatsangehöriger und habe seine Mutter für ihn am 03.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Beschwerdegründe würden sich als nachgeborenes Kind vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seiner Bezugsperson, seiner Mutter, beziehen, weshalb vollinhaltlich auf deren Verfahren verwiesen werde. In der Folge wurden Ausführungen zur Lage in der VR China getroffen, insbesondere zur allgemeinen Lage und zur Ein-Kind-Politik, wobei Auszüge aus dem LIB zitiert wurden. Hinsichtlich des BF2 wird noch ausgeführt, dass die belangte Behörde seiner amtswegigen Ermittlungspflicht, sowie der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend nachgekommen sei und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Der BF2 bitte daher das BVwG seinen konkreten Fall erneut zu prüfen, da die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass dem BF2 internationaler Schutz zu gewähren sei. Beschwerdeseitig wurde beantragt 1.) den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF2 auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, 2.) in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF2 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, 3.) in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären 4.) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, 5.) in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen, 6.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 2.
  4. Die Beschwerdevorlage vom 04.01.2019 und der Verwaltungsakt des BF2 langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2019 ein. 2.
  5. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF1 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China aus dem COI-CMS, generiert am 10.02.2021, Version 3, mit der Information, dass es beabsichtigt diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der BF1 wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. 2.21.Mit Urkundenvorlage vom 24.02.2021 wurden beschwerdeseitig folgende Unterlagen ergänzend vorgelegt: ● Arbeitsvorvertrag vom 22.02.2021 betreffend die BF1; ● Unterkunfts- und Grundversorgungsbetätigung der XXXX vom 23.02.2021 betreffend die BF1 und ihre beiden Söhne; Unterkunfts- und Grundversorgungsbetätigung der römisch 40 vom 23.02.2021 betreffend die BF1 und ihre beiden Söhne; ● Geburtsurkunde des erstgeborenen Sohnes der BF1 und des BF2; ● Kopie des Aufenthaltstitels Familienangehöriger, der Meldebestätigung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen November 2020 bis Jänner 2021 des Vaters der BF1 XXXX ; Kopie des Aufenthaltstitels Familienangehöriger, der Meldebestätigung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen November 2020 bis Jänner 2021 des Vaters der BF1 römisch 40 ; ● Kopie des Aufenthaltstitels Familienangehöriger; der Meldebestätigung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von November 2020 bis Jänner 2021 des Bruders der BF1, XXXX ; Kopie des Aufenthaltstitels Familienangehöriger; der Meldebestätigung sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von November 2020 bis Jänner 2021 des Bruders der BF1, römisch 40 ; ● Kopie des Reisepasses der Ehefrau des Bruders der BF1, XXXX , Nr. XXXX , sowie deren Meldebestätigung; Kopie des Reisepasses der Ehefrau des Bruders der BF1, römisch 40 , Nr. römisch 40 , sowie deren Meldebestätigung; 2.
  6. Am 03.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für CHINESISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise in Ihrem Herkunftsstaat aufgehalten haben. BF1: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX . Staatsbürgerschaft: Chinesisch. Meine Wohnadresse vor meiner Abreise war XXXX , Kreis XXXX , Provinz XXXX , Stadt XXXX . BF1: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 . Staatsbürgerschaft: Chinesisch. Meine Wohnadresse vor meiner Abreise war römisch 40 , Kreis römisch 40 , Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 . RI: Sie haben in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich, welches mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 08.07.2011 negativ abgeschlossen wurde, noch fälschlicherweise angegeben, dass Ihr Geburtsdatum der XXXX sei. Wieso haben Sie in Ihrem ersten Asylverfahren die österreichischen Behörden über Ihr wahres Geburtsdatum getäuscht? Welchen Vorteil haben Sie sich davon versprochen?RI: Sie haben in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich, welches mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 08.07.2011 negativ abgeschlossen wurde, noch fälschlicherweise angegeben, dass Ihr Geburtsdatum der römisch 40 sei. Wieso haben Sie in Ihrem ersten Asylverfahren die österreichischen Behörden über Ihr wahres Geburtsdatum getäuscht? Welchen Vorteil haben Sie sich davon versprochen? BF1: Mein Geburtsdatum ist mit dem Jahr XXXX richtig und ich habe damals das Geburtsdatum falsch angegeben, weil ich gehört habe, wenn ich mein Geburtsdatum richtig angegeben hätte, könnte ich abgeschoben werden. Weil ich bei dem Erstantrag schon erwachsen war. BF1: Mein Geburtsdatum ist mit dem Jahr römisch 40 richtig und ich habe damals das Geburtsdatum falsch angegeben, weil ich gehört habe, wenn ich mein Geburtsdatum richtig angegeben hätte, könnte ich abgeschoben werden. Weil ich bei dem Erstantrag schon erwachsen war. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Han. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Kein Bekenntnis. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus China, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Ich habe einen Reisepass. RI (zeigt der BF1 den im Akt auf AS 149 einliegenden Reisepass aus der VR China): Ist das Ihr Reisepass? BF1: Ja. RI: Wann und wo haben Sie sich diesen Pass ausstellen lassen? BF1: Ich habe den Reisepass im Jahr 2016 hier beantragt. RI: Bei der Botschaft? BF1: Ja. RI: VORHALTUNG: Im Reisepass ist als Ausstellungsdatum der 22.09.2016 vermerkt und er ist bis zum 21.09.2026 gültig. Das heißt, Sie haben sich diesen Pass nach Ihrem ersten negativen Asylverfahren in Österreich im Jahr 2016 ausstellen lassen und haben danach am 20.07.2017 Ihren zweiten und verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt? Wieso lassen Sie sich einen chinesischen Reisepass in Österreich ausstellen und stellen ein Jahr später einen weiteren Asylantrag in Österreich? BF1: Weil ich meinen Sohn geboren habe, habe ich den zweiten Antrag gestellt. Ich möchte, dass er hier in die Schule gehen darf. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie genossen und welche Schule haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Österreich? BF1: Ich habe fünf Jahre Grundschule besucht und sechs Jahre Mittelschule. Ich habe hier Deutschkurse besucht. Ich habe das Zeugnis A
  7. RI: Haben Sie irgendwelche Berufserfahrungen oder –ausbildungen? BF1: Ich habe in China Näherin gelernt. RI: Wo haben Sie das gelernt, wie lange haben Sie gelernt? BF1: Ich habe ein halbes Jahr gelernt in China. Ich habe den Kurs in den Ferien gelernt. RI: Ist das ein einfacher Nähkurs gewesen oder eine Berufsausbildung? BF1: Es war keine Berufsausbildung, es war nur ein Kurs. RI: Haben sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Schneiderlehre gemacht und abgeschlossen? BF1: Nein. Ich habe von einem Meister gelernt, einem Lehrer. RI: War das im Rahmen des Nähkurses in den Ferien? BF1: Ja. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt als Schneiderin oder Näherin gearbeitet? BF1: Ich habe den Beruf in Polen ausgeübt. RI: Wie lange? BF1: Zwei Monate. RI: War das im Rahmen einer legalen Berufsausübung? BF1: Nein. Jemand hat mir gesagt, wenn ich im Ausland den Beruf ausübe, könnte ich viel mehr verdienen. RI: Es war eine unangemeldete Tätigkeit? BF1: Ich bin legal eingereist. RI: Die Tätigkeit als Näherin, war das im Rahmen eines normalen Anstellungsverhältnisses, war das eine angemeldete Tätigkeit? BF1: Die Arbeit war legal, ich habe in der Fabrik gearbeitet. RI: Wovon haben Sie im Herkunftsstaat gelebt? BF1: Ich habe von meinen Eltern gelebt. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in China auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Nein. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben in China und in welcher Stadt? BF1: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen. RI wiederholt die Frage. BF1: Was meinen Sie? Entfernte Verwandte? RI: Z. B.: Mutter, Tanten, Großeltern? BF1: Meine Mutter lebt in China. RI: Wer noch von Ihren Verwandten? BF1: Tante. Fragen Sie mich wegen Blutsverwandtschaft? RI: Ja. BF1: Nur meine Mutter. RI: Und Ihre Großeltern? BF1: Ja, doch, auch die Großeltern. RI: Welche Großeltern von Ihnen leben noch in China? BF1: Eine Oma ist gestorben. RI: Welche war das, vs. (väterlicherseits) oder ms. (mütterlicherseits)? BF1: Die Mutter von meinem Vater ist gestorben, alle anderen drei leben in China. RI: In welcher Stadt? BF1: In XXXX . BF1: In römisch 40 . RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in China und wie treten Sie in Kontakt? BF1: Ich habe wenig Kontakt mit ihnen, wenn ja durch „We chat“. RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten in China? BF1: Einmal im halben Jahr oder einmal im Jahr. Mit meinen Großeltern habe ich fast keinen Kontakt, weil sie kein Handy haben. „We chat“ geht nur über das Handy. Mit meiner Mutter habe ich nicht viel Kontakt, die Beziehung ist nicht so, wir verstehen uns nicht so gut. RI: Warum verstehen sie sich nicht so gut? BF1: Meine Mutter schätzt den Sohn sehr, aber ich bin die Tochter und noch ein anderer Grund: Weil meine Eltern schon geschieden sind und bei der Scheidung hat es auch kleine Probleme gegeben, deshalb verstehe ich mich mit meiner Mutter nicht gut. RI: Sie stehen destotrotz mit ihr in Kontakt? BF1: Sehr selten. RI: Sie haben gesagt „einmal im Jahr“ oder „einmal im halben Jahr“? BF1: Ja. Meine Mutter hat eine neue Familie gegründet und deshalb wollte ich sie auch nicht stören. RI: Wovon lebt Ihre in China wohnhafte Mutter, wovon Ihre Großeltern in China? BF1: Meine Mutter lebt von ihrer Tätigkeit als Haushälterin, damals als ich noch in China war, jetzt weiß es nicht. RI: Und Ihre Großeltern? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Geht es Ihrer Mutter und Ihren Großeltern in China finanziell gut? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Lebt Ihre Mutter in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung? BF1: Genau weiß ich nicht, sie ist wiederverheiratet, ich denke schon, dass sie bei ihrem Mann wohnt, sie hat kein eigenes Eigentum. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb China leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Mein Vater und mein Bruder leben hier. Meine Cousine lebt auch hier, die Tochter von meiner Tante, die Schwester von meinem Vater. RI: Seit wann lebt Ihr Vater in Österreich? Wann ist er nach Österreich gekommen? BF1: Ich kann mich daran nicht erinnern. RI: Ungefähr? BF1: Über zehn Jahre. RI: Wann ist Ihr Bruder nach Österreich gekommen? BF1: Er ist mit mir zusammen nach Österreich gekommen. RI: Wann ist Ihre Cousine nach Österreich gekommen? BF1: Sie ist schon vor mehr als 20 Jahre nach Österreich gekommen. RI: Seit wann sind Ihre Eltern geschieden? BF1: Schon sehr lang, ich kann mich daran nicht mehr daran erinnern. RI: Bei welchem Elternteil haben Sie nach der Scheidung, wie lange gelebt? BF1: Die Scheidung meiner Eltern war nach unserer Ausreise. RI: Nach der Ausreise Ihres Vaters oder nach der Ausreise von Ihnen und Ihrem Bruder? BF1: Nach der Ausreise von meinem Vater. RI: D. h., Sie haben eine Zeit lang bei Ihrer Mutter, gemeinsam mit Ihrem Bruder gewohnt? BF1: Ja. RI: Wie lange ca.? BF1: Es war vor so vielen Jahren, ich weiß nicht mehr. Vor der Scheidung haben ich und mein Bruder bei den Eltern gelebt. Dann ist mein Vater ausgereist und meine Mutter hat diesen Weg gefunden, für mich und meinem Bruder, diese Arbeit, Schneiderei, und dann sind wir ausgereist. RI: D. h., Ihre Mutter hat für Sie einen Näherjob in Polen gefunden? BF1: Sie hat über jemand anderen den Näherjob in Polen vermittelt bekommen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie im Bundesgebiet über Ihren Vater, Ihren Bruder und Ihre Cousine verfügen. Wie oft stehen Sie mit diesen in Kontakt? BF1: Ich gehe jedes Wochenende zu meinem Bruder. RI: Wie oft sehen und hören Sie Ihren Vater? BF1: Mit meinem Vater treffen wir uns zur wegen COVID nur via „Video“. RI: Wie oft? BF1: Einmal alle ein bis zwei Wochen. RI: D. h. Sie leben weder mit Ihrem Vater noch mit Ihrem Bruder im gemeinsamen Haushalt? BF1: Ich wohne im Asylheim. RI: Welchen Beruf geht Ihr Vater in Österreich nach? BF1: Er ist Koch. RI: Und Ihr Bruder? BF1: Er ist auch Koch. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihr Vater und Ihr Bruder in Österreich? BF1: Familienangehöriger mit Österreich. Die Frau meines Vaters und die Frau meines Bruders sind österreichische Staatsbürger. RI: D. h., beide haben einen Aufenthaltstitel auf Grund von Familienangehörigkeit mit einem Österreicher? BF1: Ja. RI: Wie heißt der Vater Ihrer Kinder XXXX und XXXX und wo und wann haben Sie sich kennengelernt?RI: Wie heißt der Vater Ihrer Kinder römisch 40 und römisch 40 und wo und wann haben Sie sich kennengelernt? BF1: Der Vater von den zwei Kindern heißt XXXX . Wir haben uns in XXXX kennengelernt. BF1: Der Vater von den zwei Kindern heißt römisch 40 . Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt. RI: Wann haben sie sich kennengelernt? BF1: Im Jahr
  8. RI: Wie lange waren Sie mit dem Vater Ihrer Kinder zusammen bevor sie sich das erste Mal getrennt haben? BF1: Ich kann mich daran nicht erinnern. Wir haben oft gestritten. Die Beziehung war so: Manchmal haben wir uns getrennt, manchmal waren wir wieder zusammen. RI: Sind Sie mit dem Vater Ihrer Kinder wieder in einer Beziehung und wenn ja, seit wann wieder? BF1: Nein. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Vater Ihrer Kinder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? BF1: Ja, ca. zwei Monate. Ich habe nicht bei ihm gewohnt. Wir haben keinen gemeinsamen Haushalt geführt, weil ich immer bei meinem Vater gewohnt habe. RI: Pflegt der Vater Ihrer Kinder Kontakt zu seinen Kindern und zu Ihnen, wenn ja, wie oft? BF1: Zurzeit, alle zwei bis drei Monate geht er die Kinder besuchen. RI: Was macht der Vater Ihrer Kinder beruflich und welchen Aufenthaltsstatus hat er? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Leistet der Vater Ihrer Kinder Ihnen und den Kindern finanzielle Unterstützung/Unterhalt? Wenn ja, wieviel ist das monatlich? BF1: Er kauft den Kinder manchmal Spielzeug, zählt das auch? Er kauft den Kindern auch Essen, zählt das auch? RI: Zahlt er einen regelmäßigen gleichbleibenden monatlichen Beitrag? BF1: Nein. Meinen Sie jedes Monat? RI: Eine monatliche Unterhaltszahlung. BF1: Nein. RI: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet erstmals eingereist? BF1:
  9. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 20.07.2017 auf Seite 4 des Protokolls angegeben ca. am 12.10.2010 erstmals nach Österreich gekommen zu sein. Vor dem BFA hingegen haben Sie am 16.02.2018 auf Seite 6 der Niederschrift vorgebracht im Jänner 2010 in das Bundesgebiet erstmals eingereist zu sein. angegeben. Wieso weichen Ihre dbzgl Angaben zum Einreisezeitpunkt derart voneinander ab? BF1: Die Erstangabe war falsch, weil ich an dem Tag von dem Polizisten erwischt wurde, deswegen habe ich dieses Datum angegeben, dieses Datum als Einreisedatum angegeben. Das Datum vom Jänner ist richtig. RI: Wovon bestreiten Sie zurzeit in Österreich Ihren Unterhalt? BF1: Ich bekomme Grundversorgung. Mein Vater und mein Bruder geben mir auch Geld. RI: Wie viel ist das im Monat? BF1: Wenn ich kein Geld habe, gehe ich zu ihnen und sie geben mir Geld. RI: Ist das ein gleichbleibender Betrag, den Sie von Ihrem Vater und Ihrem Bruder erhalten? Wie viel sind das ca. im Monat? BF1: Es gibt keine regelmäßige Summe, wenn mehr Geld fehlt, kriege ich welche von ihnen. RI: Wieviel Geld steht Ihnen und Ihren Kindern monatlich zur Verfügung um Ihr Leben zu bestreiten? BF1: Ich habe es nicht zusammengerechnet. RI: Sind Sie in Österreich je einer entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen? BF1: Ich gehe manchmal freiwillig Arbeiten, ich kriege ein bisschen Geld. Z. B., wenn ich jemand helfe und Wohnung putze, zählt das auch? RI: Ist das eine angemeldete Tätigkeit? BF1: Nein. RI: Wie viel verdienen Sie sich mit Putzarbeiten im Monat dazu? BF1: Das kann man nicht „monatlich“ sagen, zufällig einmal oder eines Tages oder bei Bedarf. Es gibt kein Fixdatum. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2010 wieder einmal in China gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Nach der Scheidung meiner Eltern habe ich immer mit meiner Mutter gestritten, weil sie immer den Sohn bevorzugt hat und ich fühlte mich zu Hause vernachlässigt. Da hat jemand eben diesen Job vermittelt und dann bin ich ins Ausland gefahren. RI: Und Ihr Bruder, welchen Job wollte er in Polen machen? BF1: Er ist auch mit für den Job als Schneider. RI: Hat Ihr Bruder auch davor einen Nähkurs besucht? BF1: Das weiß ich nicht. Ich habe es so gelernt, ich weiß nicht, ob er es gelernt hat. RI: Was geschah weiter, Sie gingen nach Polen? BF1: Ich habe in Polen zwei Monate gearbeitet und danach wurde ich gekündigt. Dann bin ich mit meinem Bruder nach Österreich gekommen, weil mein Vater hier lebte. Seither wohne ich bei meinem Vater und lebe auch bei ihm. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie in ihrem Herkunftsstaat zu irgendeinem Zeitpunkt durch die Behörden oder durch private Personen verfolgt, misshandelt oder bedroht worden? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Mitglieder Ihrer Familie in Ihrem Herkunftsstaat jemals politisch aktiv und sind dadurch in Konflikt mit den Behörden Ihres Herkunftsstaates geraten? BF1: Nein. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Einreise nach Österreich politisch aktiv gewesen? BF: Nein. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals straffällig gewesen? BF1: Nein. RI: Waren Sie im Bundesgebiet jemals straffällig? BF1: Ich wurde hier von der Polizei erwischt. RI: Bei was? Im Rahmen einer Personenkontrolle? BF1: Das war 2014, es war bei Freunden. Es war eine Polizeikontrolle bei meinem Freunden und ich hatte keinen Ausweis dabei. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein. RI: Hatten Sie in China jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach China? BF1: Ich habe zwei Kinder. RI: Was befürchten Sie konkret? BF1: Ich möchte finanzielle Unterstützung. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Meinen Sie Österreicher? RI: Ja. BF1: Nein. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Ja. RI: Welches Sprachniveau haben Sie bisher abgeschlossen? BF1: A
  10. RI (ohne Übersetzung): Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1 (ohne Übersetzung): Versteh nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Freizeit? Freizeit immer mit Kinder zusammen, helfen meine Familie. Haus putzen. Meine Hobby sind Lesen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letzte Wochenende gemacht? BF1 (ohne Übersetzung): Immer mit Kinder. Jeden Tag Kinder. RI: Waren Sie in Österreich jemals ehrenamtlich tätig? BF1: Nein. RI: Haben Sie in Österreich – bis auf den Sprachkurs - sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF1: Nein. RI: Wie schaut Ihr Tagesablauf in Österreich aus? BF1: Ich verbringe jeden Tag mit meinen Kindern. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Wie geht Ihren Kindern XXXX und XXXX ? Sind diese gesund?RI: Wie geht Ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 ? Sind diese gesund? BF1: Ja. RI: Nehmen Ihre Kinder XXXX und XXXX Medikamente?RI: Nehmen Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Ihre Kinder XXXX und XXXX in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?RI: Sind Ihre Kinder römisch 40 und römisch 40 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF1? RV: Wie lange haben Sie beim Vater gewohnt?Regierungsvorlage, Wie lange haben Sie beim Vater gewohnt? BF1: Ich habe immer bei meinem Vater gewohnt, nur in dieser Zeit… wie viele Jahre kann ich nicht sagen. RV: Wann sind Sie zu dem Asylheim gezogen?Regierungsvorlage, Wann sind Sie zu dem Asylheim gezogen? BF1: Vor zwei Jahren. RV: Wie waren die Kontakte zu Ihrem Vater vor der Pandemie?Regierungsvorlage, Wie waren die Kontakte zu Ihrem Vater vor der Pandemie? BF1: Mein Vater geht jeden Tag arbeiten, wenn er frei hatte, dann ging er mit uns spazieren. Ich und mein Vater verstehen uns immer sehr gut, aber ich verstehe ich mit ihrer jetzigen Frau nicht so gut. RI: Seit wann ist Ihr Vater mit seiner jetzigen Frau verheiratet? BF1: Ich weiß es nicht mehr. RI: Wie lange ungefähr? BF1: Mehr als fünf Jahre. RV: Wie sind Sie in der Familie Ihres Bruders eingebunden?Regierungsvorlage, Wie sind Sie in der Familie Ihres Bruders eingebunden? BF1: Wir verstehen uns sehr gut und meine Schwägerin hilft mir immer, wenn ich Schwierigkeiten habe. RV: Sie haben mir zur Vorlage einen Dienstvertrag bei der Firma XXXX gegeben. Wie haben Sie diesen Job gefunden, können Sie im Falle einer Beschäftigungsbewilligung auch dort arbeiten?Regierungsvorlage, Sie haben mir zur Vorlage einen Dienstvertrag bei der Firma römisch 40 gegeben. Wie haben Sie diesen Job gefunden, können Sie im Falle einer Beschäftigungsbewilligung auch dort arbeiten? BF1: Ja, mein Vater arbeitet in dem Lokal. RV: Könnten Sie dort arbeiten?Regierungsvorlage, Könnten Sie dort arbeiten? BF1: Ja. RV: Gehen Ihre Kinder schon in dem Kindergarten?Regierungsvorlage, Gehen Ihre Kinder schon in dem Kindergarten? BF1: Ja, aber XXXX (BF2) noch nicht. Ich habe ihn für den Kindergarten angemeldet, er wird ab Mai in den Kindergarten gehen.BF1: Ja, aber römisch 40 (BF2) noch nicht. Ich habe ihn für den Kindergarten angemeldet, er wird ab Mai in den Kindergarten gehen. RV: Spricht der XXXX (ältester Sohn der BF1) Deutsch?Regierungsvorlage, Spricht der römisch 40 (ältester Sohn der BF1) Deutsch? BF1: Ja, aber nicht sehr gut. RV: Sie haben vorhin gesagt, Sie würden finanzielle Unterstützung wollen, von wem wollen Sie finanzielle Unterstützung?Regierungsvorlage, Sie haben vorhin gesagt, Sie würden finanzielle Unterstützung wollen, von wem wollen Sie finanzielle Unterstützung? BF1: Ich möchte hierbleiben. RV: Ich spreche hypothetisch für den Fall.Regierungsvorlage, Ich spreche hypothetisch für den Fall. BF1: Von meinem Vater und meinem Bruder brauche ich finanzielle Unterstützung. RV: Könnten Sie im Falle einer Rückkehr bei Ihrer Mutter oder Ihren Großeltern einziehen?Regierungsvorlage, Könnten Sie im Falle einer Rückkehr bei Ihrer Mutter oder Ihren Großeltern einziehen? BF1: Nein. RV: Haben Sie die Geburt Ihrer Kinder den chinesischen Behörden gemeldet?Regierungsvorlage, Haben Sie die Geburt Ihrer Kinder den chinesischen Behörden gemeldet? BF1: Nein. RV: Würden Ihre beiden Kinder im Falle einer Rückkehr in China einen Kindergartenplatz bekommen?Regierungsvorlage, Würden Ihre beiden Kinder im Falle einer Rückkehr in China einen Kindergartenplatz bekommen? BF1: Ja, aber kein Geld. RV: Was heißt das?Regierungsvorlage, Was heißt das? BF1: Ja, aber für den Kindergarten muss man zahlen. Ich habe kein Geld. RV: Sonst keine Fragen. Regierungsvorlage, Sonst keine Fragen. BF1 verlässt den Saal und der Zeuge betritt den Saal. Die Verhandlung wird von 10:05 bis 10:09 Uhr unterbrochen. Der Verhandlungsaal wurde gelüftet. __________________________________________________________________________ Beginn der Befragung der Zeugin ab 10:09 Uhr. RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, heute als Zeugin auszusagen? Z: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des § 288 StGB. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und fordere Sie auf, die Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und belehre Sie über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage im Sinne des Paragraph 288, StGB. Z: Ja. Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß § 51 iVm § 49 AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. Des Weiteren belehre ich Sie, dass Sie ein Aussageverweigerungsrecht haben, gemäß Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und mit dem Hinweis, dass ein Weigerungsgrund des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – wegen Gefahr eins Vermögensnachteils – für Sie nicht gilt. RI: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen? Z (auf Deutsch): Mein Name ist XXXX .Z (auf Deutsch): Mein Name ist römisch 40 . RI: Seit wann leben Sie in Österreich? Z (auf Deutsch): Seit ich zehn Jahre bin, das ist nun 20 Jahre her. RI: Haben Sie die österreichische Staatsbürgerschaft? Z (auf Deutsch): Ja, seit ca. 2010, soweit ich weiß. RI: Wann haben Sie die BF1 und Ihren Bruder kennengelernt? Z (auf Deutsch): Im Jahr
  11. RI: Wie haben Sie beide kennengelernt? Z (auf Deutsch): Ich habe zuerst den Bruder kennengelernt und dann sie. RI: Wann sind Sie in Beziehung mit dem Bruder der BF1? Z (auf Deutsch): Seit
  12. Wir sind verheiratet seit
  13. RI: Haben sie gemeinsam Kinder? Z (auf Deutsch): Wir haben einen Sohn. RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit der BF1? Z (auf Deutsch): Ja, sie ist jedes Wochenende bei uns. RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die Zeugin? RV an Z: Wissen Sie wie oft Ihre Schwägerin (BF1) zu Ihrem Vater Kontakt hat?Regierungsvorlage an Z: Wissen Sie wie oft Ihre Schwägerin (BF1) zu Ihrem Vater Kontakt hat? Z (auf Deutsch): Seit dem Coronavirus sehr wir uns nicht so oft. Der Vater hat Angst unsere Kinder mit dem Virus anzustecken. Aber bei Videotelefonie sind wir immer noch in Kontakt. RV: Unterstützen Sie oder eventuell Ihr Ehemann die BF, in welcher Form?Regierungsvorlage, Unterstützen Sie oder eventuell Ihr Ehemann die BF, in welcher Form? Z (auf Deutsch): Wenn es nötig ist unterstützen wir auch mit Geld. So kann sie bei uns essen, wohnen, Unterkunft und so, ist kein Problem. Sie wohnt bei der Caritas und ist am Wochenende bei uns. Unter der Woche kommt sie zu uns und kann sie Essen und Trinken, was sie will und sie macht auch sauber für mich. Das macht sie unentgeltlich, denn, wenn sie Unterstützung braucht, dann bekommt sie Hilfe von uns. RV: Haben Sie Wahrnehmung wie die familiären Bindungen zu China sind?Regierungsvorlage, Haben Sie Wahrnehmung wie die familiären Bindungen zu China sind? Z (auf Deutsch): Zu China hat sie nicht so viel Kontakte. Mit der Mutter hat sie sich nicht so gut verstanden. RV: Sonst keine Fragen. Regierungsvorlage, Sonst keine Fragen. Die Zeugeneinvernahme der Z ist um 10:17 Uhr beendet. BF1 betritt um 10:18 Uhr den Saal. Die Zeugin bleibt im Saal. RV: Die übermittelten Länderberichte werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die S. 58ff verwiesen, wo es um die Situation von Frauen in China geht. Die BF1 müsste im Falle einer Rückkehr, zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, hohe Abgaben für den Zugang zu Bildung und sozialen Leistungen ihrer Kinder bezahlen. Dies deshalb, da beide Kinder außerhalb des staatlichen Familienplanungsgesetze im Ausland geboren wurden.Regierungsvorlage, Die übermittelten Länderberichte werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die S. 58ff verwiesen, wo es um die Situation von Frauen in China geht. Die BF1 müsste im Falle einer Rückkehr, zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern, hohe Abgaben für den Zugang zu Bildung und sozialen Leistungen ihrer Kinder bezahlen. Dies deshalb, da beide Kinder außerhalb des staatlichen Familienplanungsgesetze im Ausland geboren wurden. Die BF1 ist weder familiär noch sonst in China eingebunden, sie hat China knapp nach der Volljährigkeit verlassen und würde sie daher in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten. Beide minderjährigen Kinder wären von Bildungsmaßnahmen ausgeschlossen, d. h. kein Kindergartenbesuch und kein Schulbesuch. Es wird eingewendet, dass vor allem der mj. XXXX seit seiner Geburt bereits im fünften Lebensjahr in Österreich lebt und hier sozialisiert wurde. Es wird eingewendet, dass vor allem der mj. römisch 40 seit seiner Geburt bereits im fünften Lebensjahr in Österreich lebt und hier sozialisiert wurde. RV legt ein Unterstützungsschreiben vor, welches im Original zum Akt genommen wird.Regierungsvorlage legt ein Unterstützungsschreiben vor, welches im Original zum Akt genommen wird. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt. Der Z wird die Zeugeneinvernahme zur Durchsicht vorgelegt.“ Die BF1 brachte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung folgende Unterlagen/Dokumente ergänzend in Vorlage: ● Unterstützungsschreiben von XXXX ; Unterstützungsschreiben von römisch 40 ; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 (BF1) und vom 03.12.2018 (BF2), der polizeilichen Erstbefragung der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2017, der Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2018, der eingebrachten Beschwerden vom 12.06.2018 (BF1) sowie vom 03.01.2019 (BF2) gegen die angefochtenen Bescheide vom 17.04.2018 (BF1) und 06.12.2018 (BF2), der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und dem Strafregister der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  15. Zum bisherigen Verfahren und Aufenthalt der BF1 in Österreich: erster und zweiter Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: Die BF1 hat ihren Herkunftsstaat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2009 oder im Jahr 2010 - gemeinsam mit ihrem Bruder - verlassen und sich zunächst etwa zwei Monate in Polen aufgehalten, wobei sie als Näherin in einer Fabrik gearbeitet hat. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010, spätestens jedoch am 09.10.2010, ist sie nach ihrem Aufenthalt in Polen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nachdem sie am 09.10.2010 durch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und über sie am nächsten Tag die Schubhaft angeordnet wurde, stellte die BF1 am 11.10.2010, unter Angabe eines falschen Geburtsdatums, nämlich des XXXX , und der fälschlichen Vorgabe ihrer Minderjährigkeit, aus dem Stande der Schubhaft ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 08.07.2011, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 02.08.2011 unbekämpft in Rechtskraft. Die BF1 hat ihren Herkunftsstaat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Ende 2009 oder im Jahr 2010 - gemeinsam mit ihrem Bruder - verlassen und sich zunächst etwa zwei Monate in Polen aufgehalten, wobei sie als Näherin in einer Fabrik gearbeitet hat. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010, spätestens jedoch am 09.10.2010, ist sie nach ihrem Aufenthalt in Polen in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nachdem sie am 09.10.2010 durch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle bei ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt betreten und über sie am nächsten Tag die Schubhaft angeordnet wurde, stellte die BF1 am 11.10.2010, unter Angabe eines falschen Geburtsdatums, nämlich des römisch 40 , und der fälschlichen Vorgabe ihrer Minderjährigkeit, aus dem Stande der Schubhaft ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 08.07.2011, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 02.08.2011 unbekämpft in Rechtskraft. Nach der neuerlichen Inschubhaftnahme der BF1 aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im März 2014, wurde versucht für sie ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was aufgrund der falschen Angaben zu ihrem Geburtsdatum nicht gelang, weshalb die BF1 nach etwa einem Monat wieder aus der Schubhaft entlassen wurde. Am 22.09.2016 ließ sich die BF1 von der chinesischen Botschaft im Bundesgebiet einen neuen chinesischen Reisepass ausstellen. Die BF1 verfügte lediglich unter ihrer Aliasidentität während der Anhaltungen in Schubhaft, von 09.10.2010 bis 12.10.2010 und von 06.03.2014 bis 03.04.2014, sowie während ihres ersten Asylverfahrens, von 27.10.2010 bis 04.08.2011, über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Die übrige Zeit lebte die BF1 untergetaucht im Verborgenen und ist keine Wohnsitzmeldung der BF1 im Bundesgebiet erfolgt, womit nicht festgestellt werden kann, dass sich die BF1 seit spätestens Oktober 2010 auch durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seit 27.12.2016 verfügt die BF1 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich unter ihrer wahren Identität. Am XXXX wurde der erstgeborene Sohn, XXXX , der BF1 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für ihn am 11.07.2017, sowie für sich selbst am 20.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 erhob durch ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter lediglich gegen ihren abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, weshalb der abweisende Bescheid ihres erstgeborenen Sohnes, sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 15.06.2018 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am römisch 40 wurde der erstgeborene Sohn, römisch 40 , der BF1 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für ihn am 11.07.2017, sowie für sich selbst am 20.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 erhob durch ihren vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter lediglich gegen ihren abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, weshalb der abweisende Bescheid ihres erstgeborenen Sohnes, sowie die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung am 15.06.2018 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für ihn am 03.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeboren und stellte die BF1 für ihn am 03.12.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  16. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der VR China, gehören der Volksgruppe der Han an und sind konfessionslos. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am XXXX im Bundesgebiet nachgeborenen BF2 und seines am XXXX geborenen Bruders, gegen den bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der VR China, gehören der Volksgruppe der Han an und sind konfessionslos. Die BF1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des am römisch 40 im Bundesgebiet nachgeborenen BF2 und seines am römisch 40 geborenen Bruders, gegen den bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Die BF1 hat im Herkunftsstaat zuletzt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder an der Adresse XXXX , im Kreis XXXX , der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat 5 die Grundschule und 6 Jahre die Mittelschule. In den Ferien hat sie etwa ein halbes Jahr einen Nähkurs gemacht, jedoch keine Schneiderlehre, oder sonstige Berufsausbildung absolviert. Die BF1 hat im Herkunftsstaat nicht gearbeitet und von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat die Mutter der BF1 organisiert und bezahlt. Während des Aufenthalts der BF1 in Polen war die BF1 etwa zwei Monate in einer Fabrik als Näherin tätig. Die BF1 verfügt in ihrem Herkunftsstaat über ein familiäres Netz in den Personen ihrer Mutter und ihrer Großeltern mütterlicherseits, sowie eines Großvaters väterlicherseits. Ihre Großmutter väterlicherseits ist bereits verstorben. Die BF1 steht mit ihrer Mutter zumindest etwa alle 6 Monate über „we chat“ in Kontakt. Mit ihren Großeltern hat sie kaum Kontakt, weil diese über kein Handy verfügen. Ihre Verwandten im Herkunftsstaat wohnen ebenfalls in XXXX .Die BF1 hat im Herkunftsstaat zuletzt mit ihrer Mutter und ihrem Bruder an der Adresse römisch 40 , im Kreis römisch 40 , der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 bis zu ihrer Ausreise gelebt. Die BF1 besuchte im Herkunftsstaat 5 die Grundschule und 6 Jahre die Mittelschule. In den Ferien hat sie etwa ein halbes Jahr einen Nähkurs gemacht, jedoch keine Schneiderlehre, oder sonstige Berufsausbildung absolviert. Die BF1 hat im Herkunftsstaat nicht gearbeitet und von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat die Mutter der BF1 organisiert und bezahlt. Während des Aufenthalts der BF1 in Polen war die BF1 etwa zwei Monate in einer Fabrik als Näherin tätig. Die BF1 verfügt in ihrem Herkunftsstaat über ein familiäres Netz in den Personen ihrer Mutter und ihrer Großeltern mütterlicherseits, sowie eines Großvaters väterlicherseits. Ihre Großmutter väterlicherseits ist bereits verstorben. Die BF1 steht mit ihrer Mutter zumindest etwa alle 6 Monate über „we chat“ in Kontakt. Mit ihren Großeltern hat sie kaum Kontakt, weil diese über kein Handy verfügen. Ihre Verwandten im Herkunftsstaat wohnen ebenfalls in römisch 40 . Den Vater ihrer beiden Söhne hat die BF1 im Bundesgebiet kennengelernt. Sie haben sich wiederholt getrennt und führen derzeit keine dauerhafte Beziehung. Die BF1 hat mit dem Vater ihrer Söhne nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dieser sieht seine Söhne etwa alle 2-3 Monate und leistet keine monatlichen bzw. regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Dass es sich bei dem von der BF1 angegebenen XXXX um den leiblichen Vater des erstgeborenen Sohnes der BF1 und des BF2 handelt, kann nicht festgestellt werden.Den Vater ihrer beiden Söhne hat die BF1 im Bundesgebiet kennengelernt. Sie haben sich wiederholt getrennt und führen derzeit keine dauerhafte Beziehung. Die BF1 hat mit dem Vater ihrer Söhne nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dieser sieht seine Söhne etwa alle 2-3 Monate und leistet keine monatlichen bzw. regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Dass es sich bei dem von der BF1 angegebenen römisch 40 um den leiblichen Vater des erstgeborenen Sohnes der BF1 und des BF2 handelt, kann nicht festgestellt werden. Die BF1-BF2 verfügen über mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet. Der Vater, der Bruder und die Cousine der BF1 leben in Österreich. Mit ihnen besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Zu ihrem Vater und ihrem Bruder haben die BF1-BF2 regelmäßig Kontakt. Den Bruder der BF1 und seine Familie sehen die BF1-BF2 zumindest einmal wöchentlich. Der Vater und der Bruder der BF1 verfügen im Bundesgebiet über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG, weil sie jeweils mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sind. Der Bruder der BF1 hat mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind. Sowohl der Vater, als auch der Bruder der BF1 arbeiten entgeltlich in Österreich in asiatischen Restaurants als Köche. Die BF1-BF2 befinden sich in Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie leben gemeinsam mit dem erstgeborenen Sohn der BF1 in einem Quartier der Grundversorgung. Im Bedarfsfall werden sie finanziell vom Vater und dem Bruder der BF1 unterstützt. Die BF1 hat in Österreich die Sprachprüfung auf Sprachniveau A1 am 16.02.2012 und auf Sprachniveau A2 am 25.05.2012 bestanden, verfügt jedoch allenfalls über rudimentäre Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie hat weder Hobbies, noch ist sie vereinsmäßig oder ehrenamtlich in Österreich aktiv, verfügt über keine österreichischen Freunde und ist sie im Bundesgebiet keiner sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF1 hat in Österreich nie legal gearbeitet und geht gelegentlich der Schwarzarbeit nach. Der BF2 besucht im Bundesgebiet noch nicht den Kindergarten, sondern befindet sich in Betreuung der BF
  17. Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage des asiatischen Restaurants, in dem ihr Vater als Koch arbeitet. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund. Die BF1 ist arbeitsfähig. Die BF1 ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  18. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Volksrepublik China eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Die BF1 hat ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. 1.
  19. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in der Volksrepublik China 1.5.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS, generiert am 10.02.2021, Version 3; „COVID-19 Letzte Änderung: 16.12.2020 Nach bekanntwerden von COVID-19 Fällen im Dezember 2019, wurde von den Behörden trotz eines umfassenden, landesweit ausgebauten Meldesystems für Epidemien die bestehenden Vorfälle verharmlost und vertuscht (TNYT 1.2.2020). Die chinesischen Behörden haben medizinische Fachkräfte, die über das "geheimnisvolle Lungenleiden" informierten, vorgeworfen, Falschinformationen zu verbreiten (DP 4.4.2020). Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vgl. ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020).Wuhan wurde als Ausgangspunkt der Pandemie rund eineinhalb Monate nach der Registrierung des ersten Patienten unter Quarantäne gestellt (DW 12.2.2020), nachdem von staatlicher Seite mehr als 55.000 Infektionsfälle gemeldet wurden (TG 23.4.2020). Später folgten weitere Regionen, in denen – je nach Anzahl der Infektionen – unterschiedlich strenge Maßnahmen durch die Regierung angeordnet wurden. Von den ergangenen drastischen Regelungen waren rund 60 Millionen Menschen betroffen (Addendum 20.3.2020; vergleiche ZO 14.4.2020, SF 9.4.2020). Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vgl. ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vgl. FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vgl. DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020).Die Industrieproduktion ging im Januar und Februar um 13,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück (ZO 14.4.2020), was den stärksten Einbruch seit 30 Jahren bedeutet (LVAk 5.2020; vergleiche ZO 14.4.2020). Mittlerweile meldet China kaum noch neue COVID-19 Fälle (DW 8.5.2020; vergleiche FORBES 17.4.2020), doch treten vermehrt "importierte Fälle" auf (FORBES 17.4.2020; vergleiche DS 27.3.2020). Verschwiegen wird jedoch in den Staatsmedien stets, dass es sich bei den eingereisten Infizierten bis zu 90 Prozent um Staatsbürger der Volksrepublik China handelt. Ausländer, darunter auch Diplomaten, durften damals nur in Ausnahmefällen ins Land (LVAk 5.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident Xi Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Seit 28.3.2020 besteht ein Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger (WKO 10.12.2020). Das chinesische Gesundheitssystem hielt nicht mit der wirtschaftlichen Entwicklung mit. Gemäß aktuellen Vergleichszahlen der OECD sind für 1.000 Einwohner 2,7 Krankenschwestern und -pfleger sowie zwei Ärzte verfügbar. Zwar räumt die Regierung Schwachstellen im zentralisierten Gesundheitswesen ein (HB 19.2.2020), jedoch haben Kritik am Vorgehen der Regierung, wie auch eine kritische Berichterstattung mitunter Verhaftungen wegen der "Verbreitung falscher Gerüchte" zur Folge (RSF 14.4.2020). Der chinesische Präsident römisch zehn i Jinping hat sich währenddessen verpflichtet, ein leistungsfähiges öffentliches Gesundheitssystem aufzubauen, das für Chinas Entwicklungsstrategie und nationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist (SCMP 5.6.2020). Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vgl. FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vgl. DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vgl. FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vgl. MoFA CH 26.3.2020).Im März und April 2020 nahmen Fabriken und unterschiedliche Unternehmen, ihre Arbeit wieder auf (LVAk 5.2020). In der Jahresmitte 2020 stellte sich die COVID-19-Gesamtsituation sich landesweit stabil dar, sporadische Fälle traten auf (XN 4.6.2020; vergleiche FR 26.5.2020) und es wird von vereinzelten (XN 4.6.2020; vergleiche DW 30.5.2020, FR 26.5.2020), vorrangig aus dem Ausland importierten Fällen von Neuinfektionen berichtet (CGTN 8.6.2020; vergleiche FR24 1.6.2020, AnA 26.5.2020, TG 23.5.2020). Das seit 28.3.2020 gültige Einreiseverbot für ausländische Staatsbürger nach Festlandchina, auch für solche mit gültiger Aufenthaltsberechtigung ist weiterhin aufrecht (BMEIA 24.11.2020; vergleiche MoFA CH 26.3.2020). Im Ursprungsland des Coronavirus bleiben die Neuinfektionen seit Monaten derart niedrig, dass an den offiziellen Zahlen Zweifel bestehen. Konstant vermelden die chinesischen Behörden zwar neue Infektionen, aber die sind nahezu täglich im niedrigen zweistelligen Bereich. Tauchen doch kleinere Cluster auf, müssen sich alle Bewohner einem Test unterziehen. Zudem werden für einzelne Stadtviertel oder gesamte Städte strikte Ausgangssperren verhängt. Verwunderlich aber ist es dennoch, dass die Zahl der Neuinfektionen so gut wie nie 30 überschreitet (DS 12.10.2020). […] Politische Lage Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Volksrepublik (VR) China ist mit geschätzten 1,395 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2020) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 24.11.2020). China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vgl. AA 6.11.2020).China ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert. Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB 10.2020; vergleiche AA 6.11.2020). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vgl. Heilmann 2016).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauer" beruht (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei (KP) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KP gehalten (USDOS 11.3.2020). Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. Ministerpräsident Li Keqiang leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Er wird von einem „inneren Kabinett“ aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF 2020; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vgl. BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020). Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 4.3.2020; vergleiche BMBF 2020) und ist formal das gesetzgebende Organ der VR China. Er tagt als Plenum einmal jährlich und beschließt mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren nationale Gesetze (LVAk 9.2019). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat Xi Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Eine parlamentarische Opposition zur KP Chinas gibt es nicht (AA 1.12.2020). Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen. Nach dem "Vorfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden die politischen Reformer von der KP-Führung gesäubert (BS 29.4.2020). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KP Chinas unterstellt (BS 29.4.2020). Chinas Einparteiensystem unterdrückt die Entwicklung einer organisierten politischen Opposition rigoros. Selbst innerhalb der KPCh hat römisch zehn i Jinping seit 2012 seine eigene Macht und Autorität stetig ausgebaut, sowie eine selektive Antikorruptionskampagne geführt, um potenzielle Rivalen auszuschalten (FH 4.3.2020). Der vom Präsidenten Xi Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Der vom Präsidenten römisch zehn i Jinping konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen. Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine Transformation zur Demokratie auf der Grundlage der Herrschaft des Rechts keines der langfristigen strategischen Ziele der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung als bewusste Strategie, einer Bedrohung durch pro-demokratische Tendenzen und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 29.4.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vgl. WKO 1.12.2020). Zu Beginn der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte die Regierung an, dass trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich erhöht werden soll. Diese Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie den USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (FAZ 21.5.2020; vergleiche WKO 1.12.2020). Ungeachtet internationaler Proteste hat Chinas Nationaler Volkskongress die Einführung eines Sicherheitsgesetzes für Hongkong gebilligt, mit dem nach Ansicht von Kritikern die Bürgerrechte in der Sonderverwaltungszone massiv beschnitten werden. Zum Abschluss der Jahrestagung beauftragten die Abgeordneten den Ständigen Ausschuss des Parlaments, das Gesetz zum Schutz der nationalen Sicherheit in Chinas Sonderverwaltungsregion zu erlassen (ZO 28.5.2020). Peking reagiert mit dem Sicherheitsgesetz auf die monatelangen, mitunter gewalttätigen Proteste der Hongkonger Demokratiebewegung im vergangenen Jahr. Das Gesetz soll "Abspaltung", "Subverson", "Terrorismus" und die "Gefährdung der nationalen Sicherheit" unter Strafe stellen und den offenen Einsatz festlandchinesischer Sicherheitsbehörden in Hongkong ermöglichen. Die Pekinger Pläne haben neue Proteste in Hongkong ausgelöst, bei denen es zu gewalttätigen Konfrontationen mit der Polizei kommt (ARTE 28.5.2020). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.12.2020 Wegen der Ausbreitung von COVID-19 kommt es in China zu verschärften Einreisekontrollen, Gesundheitsüberprüfungen und seit 28.03.2020 zu einer Einreisesperre für Ausländer (BMEIA 24.11.2020). Die Fallzahlen haben sich in China auf einem niedrigen Niveau stabilisiert (AA 7.12.2020). Aufgrund einer massiven Präsenz von Sicherheitskräften in besonders gefährdeten Regionen ist eine Wahrscheinlichkeit von Terroranschlägen in China generell niedrig (GW 19.6.2020). Berichten zufolge wurden in den letzten zehn Jahren 170 Millionen Überwachungskameras in Städten und Gemeinden im ganzen Land installiert (DFAT 3.10.2020). Dennoch kann es vereinzelt zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Auch sind in den letzten Jahren in China Anschläge verübt worden (EDA 23.7.2020). Konflikte und mutmaßliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung durch die Han-Mehrheitsbevölkerung und die anhaltende harte Linie der lokalen Regierung, können die laufende Problematik der muslimischen Gemeinschaft über die uigurischen Minderheiten hinaus noch verschärfen (GW 17.6.2020). Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020).Zwar gibt es in China noch keine unversöhnlichen ethnischen, sozialen oder religiösen Spaltungen, soziale Unruhen sind allerdings an der Tagesordnung. Auch wenn die meisten Demonstrationen als Ausdruck der Unzufriedenheit mit der Regierungspolitik personell meist gering ausfallen, betreffen sie dennoch existentielle Fragen wie Lohnrückstände, dem Abriss von Häusern und der Umsiedlung oder Enteignung (BS 29.4.2020). Landerwerb ohne volle Einbeziehung der örtlich Betroffenen stößt zunehmend auf Proteste, insbesondere in Guangdong, Fujian, Zhejiang, Jiangsu, Shandong und Sichuan. Proteste wegen der Modalitäten von Zwangsumsiedlungen wie auch Entschädigungsleistungen sind an der Tagesordnung und die Behörden verfolgen einige der Anführer solcher Proteste strafrechtlich. Die Wahrscheinlichkeit von Protesten, vor allem in Form von Demonstrationen und Blockaden, wird in Bezug auf den Bau größerer Infrastrukturprojekte, dem Bergbau, etc. auch weiterhin hoch eingeschätzt. Wesentliche Störungen sind aufgrund einer starken Sicherheitspräsenz unwahrscheinlich (GW 17.6.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, BS 29.4.2020). China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vgl. RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017).China hat anhand der Vorkommnisse der späten 1980er Jahre gelernt, dass soziale Spannungen zu einer ernsthaften Gefährdung des Systems führen können. Infolgedessen wurde ein engmaschiges Kontroll- und Regulierungssystem sowohl in urbanen Kerngebieten als auch in den peripheren Siedlungsgebieten der Minderheiten aufgebaut (LVAk 9.2019). Die staatliche Kontrolle durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Punkten und wichtigen Orten wird aufrechterhalten (BS 29.4.2020). Medienberichten zu Folge haben die chinesische Polizei und die Sicherheitsbehörden 2016 damit begonnen, Fotodatenbanken, künstliche Intelligenz und Überwachungskameras mit Gesichtserkennungstechnologie zu kombinieren, um Verdächtige und "destabilisierende Akteure" in der Gesellschaft aufzuspüren (DFAT 3.10.2020). Berichten zufolge werden auch gewonnene DNA-Proben, Urinproben, Sprachaufzeichnungen, Fingerabdrücke, Fotos und eine Vielzahl von persönlichen Daten von den Sicherheitsbehörden gesammelt (BBC 19.12.2019; vergleiche RFA 23.8.2019, HRW 16.5.2017). Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vgl. FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020)Auf der Tagung des Volkskongresses im Mai 2020 kündigte der Ministerpräsident an, dass auch trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie sowie des Handelskonflikts mit den Vereinigten Staaten, der Verteidigungshaushalt im laufenden Jahr abermals deutlich steigen soll. Die Ankündigung erfolgte vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewachsenen Spannungen zwischen China und mehreren Nachbarstaaten sowie die USA wegen der von Peking erhobenen Gebietsansprüche im Südchinesischen Meer (SN 22.5.2020; vergleiche FAZ 21.5.2020, WKO 12.5.2020) China und Russland: Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vgl. GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vgl. LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020).Die chinesisch-russischen Beziehungen werden aus chinesischer Sicht als eine "stabile strategische Partnerschaft" betrachtet (LVAk 5.2020; vergleiche GH 17.2.2016). Diese politische, wirtschaftliche und auch militärische Partnerschaft beruht auf einer nüchternen Einschätzung der jeweiligen nationalen Interessen (CISR 2020; vergleiche LVAk 5.2020). Langfristigen Aussichten für die chinesisch-russische Partnerschaft sind ungewiss. Vor dem Hintergrund eines unruhigen internationalen Umfelds stehen China und Russland vor großen Herausforderungen, um die Dynamik ihrer Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten (CISR 2020). Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vgl. BAMF 2.2020).Seit 2003 arbeiten Russland und China eng im UN-Sicherheitsrat zusammen. Um die jeweiligen Positionen zu koordinieren, werden die diplomatische Rahmenstrukturen der BRICS (Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika)-Gruppe und die SCO (Shanghai Cooperation Organization – SCO), Russland, China, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan genutzt. Äußerst relevant stellt sich die Sicherheitskooperation innerhalb der SCO dar. Diese widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen soll auch ein Austausch nachrichtendienstlicher Informationen erfolgen und Auslieferungsabkommen exekutiert werden (LVAk 5.2020; vergleiche BAMF 2.2020). China und Indien: Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vgl. REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am
  21. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020).Der südasiatische Subkontinent ist der bedeutendste geopolitische Rivale Chinas in Asien (IPG 15.10.2020). Die Streitigkeiten zwischen China und Indien über den Grenzverlauf im bevölkerungsarmen Himalaya-Gebiet ist seit dem Grenzkrieg von 1962 nicht beigelegt (LVAk 5.2020). China und Indien beanspruchen gegenseitig Geländeabschnitte, wobei es gelegentlich zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in diesem Grenzgebieten kommt (LVAk 5.2020; vergleiche REUTERS 2.9.2020). Ein "Handgemenge" zwischen indischen und chinesischen Soldaten führte zuletzt am
  22. Juni 2020 zum Tod von Soldaten auf beiden Seiten (WSJ 17.6.2020). China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vgl. FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vgl. DRM 26.8.2019).China betreibt im Zuge seiner "String of pearls Strategy" (CEFIP 13.8.2019; vergleiche FA 9/10 2019) den weiteren Ausbau von Häfen in befreundeten Staaten an der nördlichen Küste des Indischen Ozeans wie Kambodscha, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka, Pakistan, den Malediven und darüber hinaus in Afrika forciert aus und bedroht damit im Zuge der "Belt and Road"-Initiative Einflusssphären Indiens in diesem Raum (DRM 26.8.2019). Die guten Beziehungen zwischen China und Pakistan stellen besonders im Hinblick auf den verbindenden Wirtschaftskorridor und die Unterstützung Chinas der pakistanische Anliegen im Kaschmir ein weiterer Konfliktpunkt zwischen China und Indien dar (SWP 2016; vergleiche DRM 26.8.2019). China und USA: Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vgl. DRM 26.8.2020). Die Verschlechterung der Beziehungen zwischen China und den USA sowie eine zunehmend konfrontative diplomatische Sprache und militärische Haltung erhöhen das Risiko unbeabsichtigter Eskalationen in den umstrittenen Regionen (GW 23.8.2020; vergleiche DRM 26.8.2020). […] Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung: 17.12.2020 Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vgl. AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  23. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vgl. AA 1.12.2020).Die Führung unternimmt Schritte, das Rechtssystem auszubauen (AA 1.12.2020). Auf der Plenartagung des Zentralausschusses der KPCh im Oktober 2019 wurde die Notwendigkeit betont, die Macht der KPCh zu festigen und ihre Kontrolle über alle Ebenen der chinesischen Gesellschaft auszuweiten (FH 4.3.2020). Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden abgelehnt (DP 27.6.2019). Im März 2018 wurden neue Kontroll- und Ausgleichsmechanismen in die Verfassung aufgenommen, um die Umsetzung zentraler Richtlinien und Vorschriften durchzusetzen. Die Zentralregierung verlässt sich zunehmend auf große Datenmengen, die sie zur Überwachung und Kontrolle der Umsetzung der Reformpolitik auf den verschiedenen Verwaltungsebenen einsetzt. Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 12.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 10.2020). Die KP dominiert das Rechtssystem auf allen Ebenen und erlaubt Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen (FH 4.3.2020; vergleiche AI 30.1.2020). Während Bürger in nicht-politischen Fällen ein gewisses Maß an fairer Entscheidung erwarten können, unterliegen solche, die politisch sensible Fragen oder die Interessen mächtiger Gruppen berühren, den politisch-juristischen Ausschüssen (FH 4.3.2020). Seit dem vierten Jahresplenum des
  24. Zentralkomitees 2014 betont die Führung die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto "den Gesetzen entsprechend das Land regieren". Echte Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d.h. der Kommunistischen Partei (KP), keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken (ÖB 10.2020; vergleiche AA 1.12.2020). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren. Trotz laufender Reformbemühungen gibt es – vor allem auf unterer Gerichtsebene – noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern (ÖB 10.2020). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden (AA 1.12.2020). Das umstrittene System der „Umerziehung durch Arbeit“ („laojiao“) wurde Ende 2013 offiziell abgeschafft. Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petitionäre oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten aber auch willkürliche Festsetzungen in sogenannten schwarzen Gefängnissen („black jails“ bzw. „legal education center“) ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 1.12.2020). Mit der letzten großen Novellierung 2013 sieht die Strafprozessordnung genaue Regeln für Festnahmen vor, führt die "Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte" an und verbietet Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung. Es besteht jedoch eine teilweise erhebliche Divergenz zwischen den Rechtsvorschriften und deren Umsetzung, und werden diese zum Zwecke der Unterdrückung von politisch unliebsamen Personen instrumentalisiert. Laut Strafprozessordnung müssen auch im Falle einer Festnahme wegen Terrorismus, der Gefährdung der Staatssicherheit oder der schwerwiegenden Korruption die Angehörigen von in Untersuchungshaft befindlichen Personen innerhalb von 24 Stunden über die erfolgte Festnahme informiert werden. Es müssen von den Behörden jedoch keine Angaben zum Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort der festgenommenen Person gegeben werden. Da Verdächtige sich formell in Untersuchungshaft befinden, muss der Ort der Festhaltung laut Gesetz auch in diesen Fällen eine offizielle Einrichtung sein (ÖB 10.2020). Das Strafprozessgesetz sieht zudem vor, dass Verdächtige, die die staatliche Sicherheit gefährden, an einem "designierten Ort" bis zu sechs Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können (ÖB 10.2020). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "schwarzen Gefängnissen" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren (AA 1.12.2020). Das 2019 erneut revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert dem Wortlaut nach die Stellung des Beschuldigten/Angeklagten und des Verteidigers im Ermittlungs- und Strafprozess. Die Umsetzung steht aber in jedem Fall unter dem politischen Eingriffsvorbehalt der jeweiligen Parteiorgane, die fester integrierter Bestandteil auch bei den Strafgerichten sind (AA 1.12.2020). Seit 2014 wurden schrittweise Reformen zur Verbesserung der Justizleistung unter Wahrung der Parteivormachtstellung durchgeführt. Die Änderungen konzentrierten sich auf die Erhöhung der Transparenz, Professionalität und Autonomie gegenüber den lokalen Behörden (FH 4.3.2020). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird vom Gericht überhaupt eine Verteidigung bestellt (AA 1.12.2020).Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch "Straftaten, welche die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StGB) ersetzt. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 1.12.2020). Der Handlungsraum für Menschenrechtsanwälte zur Ausübung ihrer Tätigkeit wird immer weiter eingeschränkt. Menschenrechtsanwälte sind behördlicher Überwachung, Belästigungen, Einschüchterungen und Inhaftierungen ausgesetzt (AI 30.1.2020). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang in der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Unter anderem wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, Verteidiger

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