← Österreich

{'item': 'W255 2189003-2'}

Obsah (11)§ 53§ 68§ 17Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW255 2189003-2 SpruchW255 2189003-2/7E, W255 2189003-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf ein Jahr herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf ein Jahr herabgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 15b Abs. 1 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, Absatz eins, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52,, und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

§ 17Abs.

1 BFA-VG zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.01.2016 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  4. Am 08.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Schiite zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. In Afghanistan würden derzeit die Taliban und der Islamische Staat herrschen.1.1.
  5. Am 08.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und Schiite zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. In Afghanistan würden derzeit die Taliban und der Islamische Staat herrschen. 1.1.
  6. Am 22.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab der BF an, in Afghanistan als Schneider gearbeitet und Uniformen für die Polizei genäht zu haben. Er sei krank gewesen und habe nach XXXX müssen. Auf seiner Rückreise sei er von den Taliban aufgehalten, an einen unbekannten Ort gebracht, dort drei oder vier Tage festgehalten und zwei Mal vergewaltigt worden. Er sei deshalb vergewaltigt worden, da die Taliban gewusst hätten, dass er Polizeiuniformen schneidere und nähe. Danach sei er auf die Straße geworfen worden und nach XXXX in sein Elternhaus zurückgekehrt. Nach einiger Zeit habe er Afghanistan verlassen, da sein Vater gesagt habe, dass er das Land verlassen solle. Dies deshalb, da es eine Schande für die Familie wäre, wenn die Menschen von der Vergewaltigung des BF erfahren würden.1.1.
  7. Am 22.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei gab der BF an, in Afghanistan als Schneider gearbeitet und Uniformen für die Polizei genäht zu haben. Er sei krank gewesen und habe nach römisch 40 müssen. Auf seiner Rückreise sei er von den Taliban aufgehalten, an einen unbekannten Ort gebracht, dort drei oder vier Tage festgehalten und zwei Mal vergewaltigt worden. Er sei deshalb vergewaltigt worden, da die Taliban gewusst hätten, dass er Polizeiuniformen schneidere und nähe. Danach sei er auf die Straße geworfen worden und nach römisch 40 in sein Elternhaus zurückgekehrt. Nach einiger Zeit habe er Afghanistan verlassen, da sein Vater gesagt habe, dass er das Land verlassen solle. Dies deshalb, da es eine Schande für die Familie wäre, wenn die Menschen von der Vergewaltigung des BF erfahren würden. 1.1.
  8. Mit Bescheid vom 23.01.2018, Zl. 1101394502-160032271, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)1.1.4. Mit Bescheid vom 23.01.2018, Zl. 1101394502-160032271, wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz XXXX nicht zumutbar. Er könne aber in Kabul Sicherheit finden und sei dort aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, möglicher Unterstützung durch seine Familie und des Zuganges zu Rückkehrhilfe auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.Aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz römisch 40 nicht zumutbar. Er könne aber in Kabul Sicherheit finden und sei dort aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, möglicher Unterstützung durch seine Familie und des Zuganges zu Rückkehrhilfe auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 1.1.

  1. Am 19.02.2018 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1.
  2. genannten Bescheid des BFA ein, in welcher zusammengefasst begründend ausgeführt wurde, dass der BF die Aussagen zu seinem Fluchtgrund aufrecht erhalte. Da der BF für die Regierung gearbeitet habe, habe er bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen von regierungsfeindlichen Gruppen zu befürchten. Dazu wurde auf in Länderberichten dargestellte Risiko-Profile hingewiesen. Da der BF sich im wehrfähigen Alter befinde, sei er auch durch eine Zwangsrekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht. Weiters stelle auch die Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Hazara einen weiteren Risikofaktor dar. Viele Angehörige dieser Volksgruppe würden von Taliban rekrutiert. Der afghanische Staat sei erwiesenermaßen nicht in der Lage, Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Dem BF stehe auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. 1.1.
  3. Am 29.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durch. Dabei gab der BF an, dass er aufgrund der Tatsache, dass er in Afghanistan vergewaltigt worden sei und dies seiner Familie Schande bringe, nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert. Konkret sei er am 06.05.2018 getauft worden. Dies habe er ua seiner in Afghanistan lebenden Familie erzählt, woraufhin diese den Kontakt mit dem BF abgebrochen habe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben des BF wegen seiner Konversion, von der seine Familie wisse, in Gefahr. Im Zuge der Verhandlung wurde auch der Obmann des XXXX als Zeuge einvernommen.1.1.
  4. Am 29.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durch. Dabei gab der BF an, dass er aufgrund der Tatsache, dass er in Afghanistan vergewaltigt worden sei und dies seiner Familie Schande bringe, nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Außerdem sei er zum Christentum konvertiert. Konkret sei er am 06.05.2018 getauft worden. Dies habe er ua seiner in Afghanistan lebenden Familie erzählt, woraufhin diese den Kontakt mit dem BF abgebrochen habe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben des BF wegen seiner Konversion, von der seine Familie wisse, in Gefahr. Im Zuge der Verhandlung wurde auch der Obmann des römisch 40 als Zeuge einvernommen. 1.1.
  5. Mit Erkenntnis vom 29.10.2020, GZ W192 2189003-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19.02.2018 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren worden und dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre, der BF in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren worden und dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen sei. Der BF beherrsche Dari auf muttersprachlichem Niveau und habe zwei Jahre lang die Koranschule besucht, eine darüberhinausgehende Schulbildung habe er nicht absolviert. Der BF sei im Vorfeld der Ausreise einer beruflichen Tätigkeit im Betrieb eines Schneiders nachgegangen.Der BF beherrsche Dari auf muttersprachlichem Niveau und habe zwei Jahre lang die Koranschule besucht, eine darüberhinausgehende Schulbildung habe er nicht absolviert. Der BF sei im Vorfeld der Ausreise einer beruflichen Tätigkeit im Betrieb eines Schneiders nachgegangen., Im Dezember 2015 habe der BF seinen Herkunftsstaat verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Europa gelangt. Die Eltern und Geschwister des BF seien zuletzt noch im Herkunftsort des BF ansässig gewesen und hätten ihren Lebensunterhalt durch die landwirtschaftliche Tätigkeit des Vaters des BF gesichert. Der BF habe seinen Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Der als fluchtkausal geltend gemachte sexuelle Übergriff durch Angehörige einer Taliban und eine daraus resultierende Verfolgung durch die afghanische Bevölkerung respektive die Taliban seien nicht glaubhaft. Der BF interessiere sich seit Frühjahr 2018 für den christlichen Glauben, habe seit diesem Zeitpunkt an Veranstaltungen eines näher bezeichneten christlichen Vereins teilgenommen und ein im Mai 2018 durch diesen Verein ausgestelltes „Taufzertifikat“ vorgelegt. Der BF sei bisher jedoch nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Der BF habe einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht und sei keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Er trete auch nicht spezifisch gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Ein Interesse des BF am Christentum sei in Afghanistan nicht allgemein bekannt geworden. Es könne auch sonst nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es werde zugrunde gelegt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb der Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat, bestehe für den BF als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter, ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf, keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er befinde sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehöre aufgrund seiner Gesundheit und des jungen Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion. Der unbescholtene BF sei seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF sei ledig, habe keine Kinder und habe in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er habe im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft und nehme regelmäßig an Veranstaltungen des genannten Vereins teil. Der BF beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei bislang nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe in den Zeiträumen 09.04.2018 bis 27.04.2018, 03.12.2018 bis 28.12.2918 sowie 15.04.2019 bis 28.05.2019 gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, zudem engagiere er sich freiwillig beim Roten Kreuz. Der BF habe Deutschkurse (Alphabetisierung und Niveau A1) besucht, bislang jedoch noch keine Deutschprüfung abgelegt. Er habe an einem Basisbildungskurs an einer Volkshochschule sowie an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen und besuche seit Februar 2020 einen Lehrgang „Nachholen des Pflichtschulabschlusses.“ Dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurden Länderfeststellungen basierend auf nachstehenden Quellen zugrunde gelegt: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 18.05.2020, ● UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, ● EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019, ● ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020, ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020, ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020, ● Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017, ● Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.
  6. 2017, ● EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018, ● https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie, ● OCHA/WHO: Afghanistan Flash Update: Daily Brief: COVID-19, No. 55 (21 June 2020) https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-flash-update-daily-brief-covid-19-no-55-21-june-
  7. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2020, GZ W192 2189003-1/17E, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.10.2020 zugestellt und erwuchs in Rechtkraft. 1.
  8. Verfahren über den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 1.2.
  9. Der BF stellte am 19.01.2021 den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  10. Am 19.01.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da sich die Situation in Afghanistan nicht verbessert habe. Sein Leben sei dort weiterhin in Gefahr. Seine Familie, die in Afghanistan lebe, sage dem BF, dass er noch nicht zurückkehren solle. Er bleibe bei seiner ersten Aussage.1.2.
  11. Am 19.01.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da sich die Situation in Afghanistan nicht verbessert habe. Sein Leben sei dort weiterhin in Gefahr. Seine Familie, die in Afghanistan lebe, sage dem BF, dass er noch nicht zurückkehren solle. Er bleibe bei seiner ersten Aussage. 1.2.
  12. Am 27.01.2021 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei. Seit November 2020 habe sich an seinem gesundheitlichen Zustand nichts geändert. Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der BF an, dass eine ganze Familie wisse, dass er Christ sei und sein Leben in Afghanistan in Gefahr wäre. Wenn er zurückkehre, würde er getötet. Außerdem wäre er auch als normaler Hazara und auch als schiitischer Moslem in Gefahr und würde von den Taliban getötet werden. Befragt, ob er etwas Neues vorzubringen habe, nachdem bereits rechtskräftig über seinen Antrag entschieden worden sei, führte der BF aus, dass es in Afghanistan nur den Islam und keine anderen Religionen gebe. Jene, die aus dem Islam austreten, würden in Afghanistan getötet werden. Seine Familie wisse seit 1,5 Jahren, dass er Christ sei. Das habe er auch im ersten Verfahren so gesagt. In der Ortschaft würden alle wissen, dass der BF Christ sei, auch die ganze Verwandtschaft. Eine Person, die gemeinsam mit dem BF in Österreich in einem Camp gelebt habe, habe der Familie des BF von dessen Konversion berichtet. Aber im Grunde habe es der BF auch selbst seiner eigenen Familie erzählt. Der BF habe früher Kontakt zu seiner Familie gehabt, aber jetzt nicht mehr. Der BF habe die Bibel in Österreich gelesen und die Kirche besucht. Er habe sich taufen lassen und sei aus dem Islam ausgetreten. Der BF sei Analphabet und könne nicht lesen. Er habe die Bibel auch nicht gelesen, sondern höre im Internet und in der Kirche zu. Er besuche die protestantische Kirche in XXXX , die „baptistische Gemeinde“. Wie genau die Gemeinde heiße, wisse der BF nicht. Der BF könne derzeit wegen Corona nicht die Kirche besuchen, er nehme aber online an der Messe teil. Er wisse nicht, welcher Taufspruch auf seinem Taufzertifikat angeführt sei. Den Spruch habe der Bibellehrer für den BF ausgesucht. Der BF sei zum Zeitpunkt der Taufe Neuling gewesen und habe sich nicht so gut ausgekannt. Befragt, welchem Feiertag sich der BF enggegensehne, antwortete der BF „
  13. auf
  14. Dezember – die Geburt Jesu.“ Andere christliche Feiertage würden dem BF nicht einfallen. An die 10 Gebote könne sich der BF auch nicht erinnern. Er sei wie gesagt Neuling. Er könne keine Kapitel, Bücher, Zitate odgl aus der Bibel nennen. Er wisse auch nicht, was im letzten Gottesdienst, den er online besucht habe, besprochen worden sei. Der BF habe die Bibel in Österreich gelesen und die Kirche besucht. Er habe sich taufen lassen und sei aus dem Islam ausgetreten. Der BF sei Analphabet und könne nicht lesen. Er habe die Bibel auch nicht gelesen, sondern höre im Internet und in der Kirche zu. Er besuche die protestantische Kirche in römisch 40 , die „baptistische Gemeinde“. Wie genau die Gemeinde heiße, wisse der BF nicht. Der BF könne derzeit wegen Corona nicht die Kirche besuchen, er nehme aber online an der Messe teil. Er wisse nicht, welcher Taufspruch auf seinem Taufzertifikat angeführt sei. Den Spruch habe der Bibellehrer für den BF ausgesucht. Der BF sei zum Zeitpunkt der Taufe Neuling gewesen und habe sich nicht so gut ausgekannt. Befragt, welchem Feiertag sich der BF enggegensehne, antwortete der BF „
  15. auf
  16. Dezember – die Geburt Jesu.“ Andere christliche Feiertage würden dem BF nicht einfallen. An die 10 Gebote könne sich der BF auch nicht erinnern. Er sei wie gesagt Neuling. Er könne keine Kapitel, Bücher, Zitate odgl aus der Bibel nennen. Er wisse auch nicht, was im letzten Gottesdienst, den er online besucht habe, besprochen worden sei. Befragt, ob sich in den letzten Monaten etwas in Afghanistan verändert habe, was konkret die Person des BF betreffe, antwortete der BF: „Nein. Wegen dem ganzen Krieg sind viele Menschen nach Pakistan gereist.“ Der BF habe keine neuen Beweismittel, die er nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgelegt habe. Befragt, welche Integrationsmaßnahmen der BF in den letzten drei Monaten getroffen habe, antwortete der BF: „Außer, dass ich mit einer Firma gesprochen habe, dass ich als Zusteller dort arbeiten möchte, habe ich nichts.“ 1.2.
  17. Am 11.02.2021 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Gründe hierfür habe er beim letzten Mal ausführlich geschildert. Zu den Länderinformationen betreffend Afghanistan wolle er sich nicht äußern. Er habe diese Informationen nicht lesen können. Er wisse auch nicht, wie verlässlich die Quellen seien. Jeden Tag würden mehr als 440 Leute getötet. Und die Medien würden es nicht berichten. Vor ungefähr 2 Wochen hätten die Taliban mehrere Fahrzeuge mit Hazara-Insaßen angehalten und als Geisel genommen und getötet. Der BF legte zwei Taufzertifikate vom 06.05.2018 und ein Schreiben des Obmannes des XXXX vom 26.01.2021 vor. Darin wird beschrieben, dass der BF regelmäßig Bibelstunden und Gottesdienste besuche und seinen christlichen Glauben lebe. Der BF legte zwei Taufzertifikate vom 06.05.2018 und ein Schreiben des Obmannes des römisch 40 vom 26.01.2021 vor. Darin wird beschrieben, dass der BF regelmäßig Bibelstunden und Gottesdienste besuche und seinen christlichen Glauben lebe. 1.2.
  18. Mit Bescheid vom 01.03.2021, Zl. 1101394502-210077682, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Es wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2021 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spurchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2.5. Mit Bescheid vom 01.03.2021, Zl. 1101394502-210077682, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Es wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2021 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spurchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Zurückweisung des Antrages begründete das BFA aus damit, dass der BF seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht gehalten habe. Weitere asylrelevante Gründe habe er nicht vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Seit Rechtskraft des Vorverfahrens hätten sich keine relevanten Änderungen in seinem Privatleben ereignet. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan teils vom 01.03.2021, teils vom 16.12.2020, zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Es bestehe im Falle des BF offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung. 1.2.

  1. Gegen den unter Punkt 1.2.
  2. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er zum Christentum konvertiert sei und sich die Nachricht über seine Konverstion in Afghanistan verbreitet habe, weshalb ihm in Afghanistan Verfolgung drohe. Der BF sei psychisch belastet. Er leide an Schlafstörungen und sei übermüdet. Zum Beweis der psychischen Belastung werde beantragt, ein Gutachten zum psychischen Zustand des BF einzuholen. Der Bericht „EASO Country Guidance: Afghanistan“ vom Dezember 2020 sei nicht berücksichtigt worden. Darin sei ausgeführt, dass Personen, die der Blasphemie oder Apostasie beschuldigt würden, einem erhöhten Risiko vor Verfolgung ausgesetzt wären. Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im Falle einer Abschiebung des BF nach Afghanistan von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse.Es werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da im Falle einer Abschiebung des BF nach Afghanistan von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgegangen werden müsse. 1.2.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 31.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der beiden vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der beiden Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  5. Zu den bisherigen Verfahren: 2.1.
  6. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2016, wurde mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 1101394502-160032271, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen. Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

(Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.02.2018 fristgerecht Beschwerde.2.1.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2016, wurde mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018, Zl. 1101394502-160032271, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. abgewiesen. Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.02.2018 fristgerecht Beschwerde. 2.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020, GZ W192 2189003-1/17E, wurde die Beschwerde vom 19.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  2. Am 19.01.2021 brachte der BF den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er zum Christentum konvertiert sei, seine Konversion in seinem Heimatdorf bekannt sei und er deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 1101394502-210077682, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftstaat Afghanistan

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spurchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.1.3. Am 19.01.2021 brachte der BF den (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er zum Christentum konvertiert sei, seine Konversion in seinem Heimatdorf bekannt sei und er deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021, Zl. 1101394502-210077682, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftstaat Afghanistan

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spurchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG werde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht Beschwerde. 2.
  3. Zur Person des BF: 2.2.
  4. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Der BF spricht Dari. 2.2.
  5. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Der BF spricht Dari. 2.2.
  6. Der BF wurde in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , geboren ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft gesichert. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. 2.2.
  7. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Geschwistern aufgewachsen. Seine Familie lebt nach wie vor im Heimatdorf des BF. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft gesichert. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. 2.2.
  8. Der BF hat zwei Jahre eine Koranschule in Afghanistan besucht und in Afghanistan als Schneider gearbeitet. 2.2.
  9. Der BF ist ledig, gesund und hat keine Kinder. Er ist anpassungsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Festgestellt wird, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. 2.2.
  10. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in den Zeiträumen 09.04.2018 bis 27.04.2018, 03.12.2018 bis 28.12.2918 sowie 15.04.2019 bis 28.05.2019 gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, zudem hat er sich freiwillig beim Roten Kreuz engagiert. Der BF hat Deutschkurse (Alphabetisierung und Niveau A1) besucht, bislang jedoch noch keine Deutschprüfung abgelegt. Er hat an einem Basisbildungskurs an einer Volkshochschule sowie an einem Werte- und Orientierungskurs und an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen und im Februar 2020 einen Lehrgang „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ besucht. Der BF verfügt über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer intensiv ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden 2.
  11. Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF: 2.3.
  12. Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen geltend. 2.3.
  13. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. 2.
  14. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.4.
  15. Die allgemeine Situation in Afghanistan hat sich hinsichtlich des in den vorangegangenen Verfahren herangezogenen Länderberichtsmaterials nicht entscheidungswesentlich geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung und/oder Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete. 2.4.
  16. Konkret werden folgende Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 16.12.2020):
  17. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  18. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück. 1.

  1. Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.
  2. Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab im letzten Jahr

(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion. Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber
  1. 1.
  2. Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand. Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  3. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall. Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni
  4. 1.
  5. High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
  6. Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  7. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. 1.
  8. Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. 1.
  9. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität: 1.5.
  10. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada- Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. 1.5.
  11. Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani]. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk. Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November
  12. Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt. 1.5.
  13. Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren. Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt. Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen. Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. 1.5.
  14. Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv. Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren. Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren.
  15. Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 2.
  16. Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als "eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen und Berichten zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs. Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“. Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße. 2.
  17. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe - auch in der Hauptstadt - statt, wie Angriffe auf schiitische Feiernde und einen Sikhtempel in März sowie auf Bildungseinrichtungen wie die Universität in Kabul oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020 für die alle der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, wobei die Taliban eine Verantwortung abstritten. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Das USDOD beschreibt die Ziele militanter Gruppen, die in Kabul Selbstmordattentate verüben, als den Versuch internationale Medienaufmerksamkeit zu erregen, den Eindruck einer weit verbreiteten Unsicherheit zu erzeugen und die Legitimität der afghanischen Regierung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanischen Sicherheitskräfte zu untergraben. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt. Aufgrund öffentlichkeitswirksamer Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an. So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind. Die Anlage wird von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern schwer bewacht. Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und britische Einrichtungen und der von hohen Mauern umgeben ist. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Straßen-Kriminalität in Kabul ein Problem. Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet. Nach einem Anstieg der Kriminalität und der Sicherheitsvorfälle in Kabul kündigte der Vizepräsident Amrullah Saleh im Oktober 2020 an, dass er auf Anordnung von Präsident Ashraf Ghani für einige Wochen die Verantwortung für die Sicherheit in Kabul übernehmen und hart gegen Kriminalität in Kabul vorgehen werde. Die Regierung kündigte einen Sicherheitsplan mit der Bezeichnung "Security Charter" an, um das Sicherheitspersonal in die Gewährleistung der Sicherheit Kabuls und anderer Großstädte des Landes zu integrieren. Als Teil dieses Plans wies Präsident Ghani die Sicherheitsbehörden an, gegen schwere Verbrechen in der Stadt vorzugehen. Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  18. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  19. ANA Corps. Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei geschaffen, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren. Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Die Taliban fokussieren ihre Angriffe auf die Straße zwischen Surubi und Jagdalak und konnten diesen Straßenabschnitt auch kurzzeitig unter ihre Kontrolle bringen. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen. Aufgrund des anhaltenden Drucks der ANDSF (Afghan National Security Forces), die Aktivitäten des Islamischen Staates zu stören, zeigte sich die militante Gruppe jedoch nur eingeschränkt in der Lage, 2019 in Kabul öffentlichkeitswirksame Anschläge zu verüben. 2.
  20. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
  21. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 (LI 22.1.2020) sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 (UNGASC 3.2020) wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen, sowie zwei IS-Mitglieder verhaften, die angeblich Angriffe auf ein Krankenhaus und ein Medienunternehmen planten.
  22. Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen. In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari, Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. 3.
  23. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften. , Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
  24. Afghan National Army (ANA) "Shaheen" Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Das Hauptquartier des
  25. Afghan National Army (ANA) "Shaheen" Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz. 3.
  26. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  27. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand, aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) sowie Selbstmordanschlägen berichtet. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet.
  28. Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko, die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurde. Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276‬ in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden. Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt. Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala, die einen der größten Trockenhäfen Afghanistans beherbergt. Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant. Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau. Über Tötungen und Entführungen auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde berichtet sowie über Sprengfallen am Straßenrand, auch auf der Ring Road. Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt. 4.
  29. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als "sehr sicher" galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das "Taliban-Hauptquartier" von Herat. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen. Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen. Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion auch nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden. Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält, gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat. Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich. Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
  30. Afghan National Army (ANA) "Zafar" Corps , das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird). 4.
  31. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  32. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch. Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet. Vorfälle mit IEDs, wie die Detonation eines an einem Fahrzeug befestigten IEDs (VBIED), einer Sprengfalle am Straßenrand und eines weiteren IEDs passierten auch in der Stadt Herat. Auch wurden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt.
  33. Ghazni Die Provinz Ghazni liegt im Südosten Afghanistans und grenzt an die Provinzen Bamyan und Wardak im Norden, Logar, Paktya und Paktika im Osten, Zabul im Süden und Uruzgan und Daykundi im Westen. Ghazni liegt an keiner internationalen Grenze (. Die Provinz ist in 19 Distrikte unterteilt: die Provinzhauptstadt Ghazni-Stadt sowie den Distrikte Ab Band, Ajristan, Andar (auch Shelgar genannt), Deh Yak, Gelan, Giro, Jaghatu, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur, Nawa, Nawur, Qara Bagh, Rashidan, Waghaz, Wali Muhammad Shahid (Khugyani) und Zanakhan. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Ghazni im Zeitraum 2020-21 auf 1,362.504 Personen. Fast die Hälfte der Bevölkerung von Ghazni sind Paschtunen, etwas weniger als die Hälfte Hazara und rund 5% Tadschiken, weiters gibt es kleinere Gruppen wie die Bayats und Sadats. In der Vergangenheit lebten mehrere hundert Sikh-Familien in der Stadt Ghazni. Inzwischen haben sie Ghazni weitgehend verlassen, wobei ein letzter Sikh-Bewohner der Stadt betonte, dass seine Gemeinde von den paschtunischen, tadschikischen oder Hazara-Bewohnern von Ghazni nicht verfolgt worden sei, aber die Angst, Ziel von Angriffen militanter Islamisten zu werden oder von Kriminellen entführt zu werden, sie zum Verlassen des Landes veranlasst habe. Die Stadt Ghazni liegt an der Ring Road, welche die Hauptstadt Kabul mit dem großen Ballungszentrum Kandahar im Süden verbindet und auch die Straße zu Paktikas Hauptstadt Sharan zweigt in der Stadt Ghazni von der Ring Road ab, die Straße nach Paktyas Hauptstadt Gardez dagegen etwas nördlich der Stadt. Die Kontrolle über Ghazni ist daher von strategischer Bedeutung. Im September 2020 waren die Hauptstraßen, die Kabul mit Ghazni, Kabul mit Bamyan, Ghazni mit Kandahar und Ghazni mit Paktika verbinden, nach wie vor unsicher, da die Zusammenstöße zwischen den Regierungskräften und Aufständischen andauerten, was die zivilen Bewegungen weiterhin beeinträchtigte. Die Taliban unterhalten entlang der Ring Road in Ghazni Berichten zufolge Straßenkontrollen. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Ghazni gehörte im August 2020 zu den relativ volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans. Taliban-Kämpfer sind in einigen der unruhigen Distrikte der Provinz aktiv, wo sie oft versuchen, terroristische Aktivitäten gegen die Regierung und Sicherheitseinrichtungen durchzuführen. Im Juli 2020 gaben Bewohner von Ghazni an, dass Taliban-Kämpfer bis in die Nähe des Sicherheitsgürtels um die Stadt Ghazni vorgedrungen seien und die Straßen zur Provinzhauptstadt blockiert hätten. Das Long War Journal schätzte im Oktober 2020 die Distrikte Ajristan, Andar, Deh Yak, Giro, Jaghatu, Nawa, Nawur, Rashidan, Waghaz, Wali M. Shahid, und Zanakhan als unter Talibankontrolle stehend ein, während Ab Band, Gelan, Ghazni-Stadt, Jaghuri, Khwaja Omari, Malistan, Muqur und Qara Bagh als umkämpft galten. Eine andere Quelle gab im August 2020 an, dass Andar, Deh Yak, Muqur und Qara Bagh stark umkämpft oder von den Taliban kontrolliert seien. Einem UN-Bericht zufolge ist Al-Qaida in 12 afghanischen Provinzen verdeckt aktiv, darunter auch in Ghazni. Auf Regierungsseite befindet sich Ghazni im Verantwortungsbereich des
  34. Afghan National Army (ANA) „Tandar“ Corps das der Task Force Southeast untersteht, welche von US-amerikanischen Streitkräften geleitet wird. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 673 zivile Opfer (213 Tote und 460 Verletzte) in der Provinz Ghazni. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber
  35. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordattentate, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Kämpfen am Boden. Es kam zu Kämpfen in der Provinz, wobei die Taliban Sicherheitsposten, Militäreinrichtungen oder Konvoys der Regierungskräfte angriffen und die Regierungskräfte das Feuer erwiderten. Im August 2020 geschah dies auch in der Provinzhauptstadt. Im Dezember 2019 führten die Taliban im Distrikt Qara Bagh einen Insiderangriff auf eine Einheit der neu geschaffenen ANA Territorial Force (ANA-TF) durch. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch und im September 2020 wurde über die Stationierung von zusätzlichen Truppen in der Provinz berichtet. Es kam zu Vorfällen mit IEDs, wie zum Beispiel Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand und Explosionen von an Fahrzeugen angebrachten Bomben (VBIEDs), wobei Letzeres im Mai 2020 auch in Ghazni-Stadt geschah. Auch wurde von Entführungen und Tötungen durch die Taliban in Ghazni berichtet.
  36. Erreichbarkeit Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet. Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege. Seit 2017 arbeiten die Weltbank und der Treuhandfonds für den Wiederaufbau Afghanistans mit dem afghanischen Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung und dem Ministerium für öffentliche Arbeiten zusammen und haben in diesem Zeitraum mehr als 2.200 Kilometer neue Straßen gebaut und mehr als 6.000 Kilometer bestehender Straßen modernisiert und instandgehalten. Jährlich sterben Hunderte von Menschen bei Verkehrsunfällen auf Straßen im ganzen Land - vor allem durch unbefestigte Straßen, überhöhte Geschwindigkeit und Unachtsamkeit. Die Präsenz von Aufständischen, Zusammenstöße zwischen diesen und den afghanischen Sicherheitskräften, sowie die Gefahr von Straßenraub und Entführungen entlang einiger Straßenabschnitte beeinflussen die Sicherheit auf den afghanischen Straßen, unter anderem auch auf den Highway 1 (Ring Road). Einige Beispiele dafür sind die Straßenabschnitte Kabul-Kandahar, Herat-Kandahar, Kunduz-Takhhar und Ghazni-Paktika. 6.
  37. Ring Road Die Ring Road, auch bekannt als Highway One, ist eine Straße, die das Landesinnere ringförmig umgibt und Teil des 3.360 Kilometer langen Hauptverkehrsstraßenprojekts, das 16 Provinzen und Großstädte wie Kabul, Mazar, Herat, Ghazni und Jalalabad miteinander verbindet. Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anm.) mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anm.) verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen.Trotz der Ankündigung von Präsident Ghani aus dem Jahr 2015, die Ring Road in neun Monaten fertigzustellen, sind einzelne Teilstücke weiterhin unbefestigt, darunter ein ca. 150 km langes Teilstück zwischen Badghis und Faryab. Die fehlenden 151 Kilometer sollen künftig den Distrikt Qaisar (Provinz Faryab, Anmerkung mit Dar-e Bum (Provinz Badghis, Anmerkung verbinden; dieses Straßenstück ist der letzte Teil der 2.200 km langen Straße. Im November 2020 sind die Arbeiten an diesem Teil der Ring Road noch im Gange, wenn auch nur zögerlich, weil Hindernisse wie Unsicherheit, mangelnde Kooperation der lokalen Bevölkerung, mangelnde Leistung der zuständigen Behörden und Unterauftragnehmer es schwierig machen, den Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts abzuschätzen. Mitte September 2017 gewährte die Islamische Entwicklungsbank (IDB) der afghanischen Regierung ein langfristiges Darlehen in Höhe von 74 Millionen US-Dollar für den Bau der Kabuler Ring Road, die sich über 95 km erstrecken soll; die Straße soll innerhalb von fünf Jahren gebaut werden (TKT 25.9.2017). Im August 2019 kündigte der Saudi Fund for Development (SFD) an, 48 Millionen USD in ein Projekt zur Ring Road in Kabul zu investieren. 6.1.
  38. Abschnitt Kandahar - Kabul - Herat Die Ring Road verbindet wichtige afghanische Städte wie Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif. Sie erstreckt sich südlich von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar. Der Kandahar-Kabul-Teil der Ring Road erstreckt sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die Provinz Zabul nach Ghazni in Richtung Kabul, während die Ring Road westlich von Kandahar nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz verläuft. Der Abschnitt zwischen Kabul und Herat umfasst 1.400 km. Die an die Ring-Road anknüpfende 218 km lange Zaranj-Dilram-Autobahn (Provinz Nimroz, Anm.), auch „Route 606“ genannt, soll zukünftig Afghanistan mit Chabahar im Iran verbinden. Anrainer beschweren sich über den schlechten Zustand des Abschnitts Kandahar-Kabul-Herat. Ursachen dafür sind die mangelnde Instandhaltung und ständige Angriffe durch Aufständische. Die meisten Teile der Autobahn Kabul-Kandahar sind durch Angriffe und Gewalt beschädigt. 6.1.
  39. Abschnitt Baghlan-Balkh Die Baghlan-Balkh-Autobahn ist Teil der Ring Road und verbindet den Norden mit dem Westen des Landes. Sie gilt als eine unabdingbare Transitroute zwischen der Hauptstadt der Provinz Baghlan, Pul-e Khumri, und den nordwestlichen Provinzen Samangan, Balkh, Jawjzan, Sar-e Pul und Faryab. 6.1.
  40. Salang Tunnel/Salang Korridor Der Salang-Korridor gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges und wurde im Jahr 1964 zum ersten Mal eröffnet. Er ist die einzige direkte Verbindung zwischen der Hauptstadt Kabul und dem Norden des Landes. Der Salang-Tunnel, durch den über 80 Prozent des Nord-Süd-Handels Afghanistans verläuft, ist 2,7 km (1,7 Meilen) lang. Er wurde ursprünglich für eine Tagesnutzung von 1.000 - 2.000 Fahrzeuge gebaut. Heute befahren ihn jedoch täglich über 10.000 Transportmittel, was den Bedarf an Instandhaltungsarbeiten erhöht. Der Bau der Umspannstation des Salang-Tunnels wurde am 15.10.2019 abgeschlossen und kompensiert den Verbrauch von einer Million Liter Dieselkraftstoff pro Jahr, die bis dahin für den Betrieb der Generatoren des Tunnels erforderlich waren. Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. der Salang-Korridor dank einer Förderung von 55 Millionen USD renoviert werden. In Juni 2018 kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministry of Public Works - MoPW) an, dass die technischen und geologischen Untersuchungen sowie der Entwurf des neuen Salang-Tunnels gegen Ende 2019 abgeschlossen sein werden. Im September kündigte das Ministerium für öffentliche Arbeit an, dass die Arbeiten an den ersten 10 km des Salang-Passes begonnen hätten. 6.
  41. Weitere Highways 6.2.
  42. Gardez-Khost-Highway (NH08) Der Gardez-Khost-Highway, auch „G-K-Highway“ genannt, ist 101,2 km lang und verbindet die Provinzhauptstadt der Provinz Paktia, Gardez, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost. Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit dem Ghulam-Khan-Highway in Pakistan. Mitte Dezember 2015 wurde der sanierte Gardez-Khost Highway eröffnet. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet. 6.2.
  43. Grand Trunk Road - Highway Jalalabad-Peshawar / Pak-Afghan-Highway Die Grand Trunk Road, auch bekannt als „G.T. Road“, ist die älteste, längste und bekannteste Straße des indischen Subkontinentes. Die über 2.500 km lange Route beginnt in der bangladeschischen Stadt Chittagong, verläuft über Delhi in Indien, Lahore und Peshawar in Pakistan, den Khyber Pass an der afghanisch-pakistanischen Grenze und endet in Kabul. Der Khyber-Pass erstreckt sich über 53 km durch das Safed-Koh-Gebirge und ist eine der wichtigsten Verbindungen zwischen Afghanistan und Pakistan; er verbindet Kabul mit Peshawar. Der Torkham-Peshawar Highway verbindet Jalalabad mit Peshawar in Pakistan, über die afghanische Grenzstadt Torkham in der Provinz Nangarhar. Sie ist eine der am stärksten befahrenen Straßen Afghanistans. Der afghanische Teil der Straße besteht aus zwei Abschnitten: der 76 km langen Torkham-Jalalabad-Straße und die Jalalabad-Kabul-Verbindung, die sich über 155 km erstreckt. Die Straße, die auch als „Pak-Afghan Highway“ bekannt ist, wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und den südasiatischen Ländern genutzt. 6.2.
  44. Baghlan-Bamyan-Highway Das Baghlan-Bamyan-Straßenbauprojekt ist Teil des von der Weltbank finanzierten Trans-Hindukusch-Straßenverbindungsprojekts. Die Doshi-Bamiyan-Straße verbindet die Provinz Bamyan in Zentralafghanistan mit der Provinz Baghlan in Nordafghanistan als Alternative zum Salang-Pass, der einzigen Route, die Kabul mit dem Norden des Landes verbindet. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten wurde ein chinesisches Unternehmen mit den Arbeiten an dem Projekt beauftragt. Im Juni 2020 hat die Bank über 100 Millionen Dollar des 170-Millionen-Dollar-Projekts annulliert, um den Hilfsfonds COVID-19 der afghanischen Regierung zu unterstützen, sagte jedoch, die Annullierung sei vorübergehend und werde die laufenden Bauaufträge nicht beeinträchtigen. Die Bauarbeiten sind erst zu 20 % abgeschlossen und wurden im Juni 2020 wegen der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen gestoppt. Im September 2020 wurde die Regierung wegen einer Verzögerung der Bauarbeiten für das Projekt kritisiert. Nach Angaben des Ministeriums für öffentliche Arbeiten verzögerte sich die Umsetzung des Projekts aufgrund fehlender Mittel. 6.2.
  45. Abschnitte Kabul-Bamyan und Bamyan-Mazar-e Sharif Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindung zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region fördern. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden. Ausgeführt durch ein chinesisches Unternehmen, wurde der Startschuss zur Weiterführung des Projektes „Dare-e-Sof and Yakawlang Road“ gegeben. In der ersten, bereits beendeten Phase, wurde Mazar-e Sharif mit dem Distrikt Yakawlang in der Provinz Bamyan durch eine Straße verbunden. Der zweite Teil dieses Projektes, eine 178 km lange Straße, die durch mehr als 37 Dörfer verlaufen soll, wird den Distrikt Dare-e-Sof in der Provinz Samangan mit dem Distrikt Yakawlang verbinden; angedacht ist eine dritte Phase - dabei sollen die Provinzen Bamyan und Kandahar durch eine 550 km lange Straße verbunden werden. Im September 2018 wurde ein Vertrag zur Instandhaltung von 45 km Straße von Yakawlang nach Sighnan in der Provinz Bamiyan unterzeichnet. 6.
  46. Transportwesen Das Transportwesen in Afghanistan gilt als „verhältnismäßig gut“. Es gibt einige regelmäßige Busverbindungen innerhalb Kabuls und in die wichtigsten Großstädte Afghanistans (IE o.D.). Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Es existieren einige nationale Busunternehmen, welche Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan miteinander verbinden; Beispiele dafür sind Bazarak Panjshir, Herat Bus, Khawak Panjshir, Ahmad Shah Baba Abdali. Aus Bequemlichkeit bevorzugen Reisende, die es sich leisten können, die Nutzung von Gemeinschaftstaxis nach Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Jalalabad und Bamiyan. Der folgenden Tabelle können die Preise für besagte Reiseziele entnommen werden: Strecke Preis Kabul - Mazar AFN 5.000-6.000 (ein Passagier); AFN 1.200 (per Passagier in Sammeltaxi) Mazar - Herat Keine direkte Taxiverbindung Kabul - Jalalabad AFN 1.500-1.800 (ein Passagier); AFN 300 (per Passagier in Sammeltaxi) Kabul - Bamyan AFN 2.000 (ein Passagier); AFN 700 (per Passagier in Sammeltaxi) 6.3.
  47. Beispiele für Busverbindungen Kabul-Stadt Der Mangel an Bussen insbesondere während der Stoßzeit in Kabul-Stadt ist eine Herausforderung für die afghanische Regierung. Im Laufe der Jahre wurde versucht, dieses Problem zu lösen, indem Indien dem Transportsystem in Kabul hunderte Busse zur Verfügung stellte. Auch wird

Aussagen des Bürgermeisters von Kabul ein Projekt zur Einrichtung eines Metro-Bus-Dienstes, auch Bus Rapid Transit genannt, in Kabul-Stadt geplant. Die erste Strecke soll 8 km abdecken und Deh Afghana mit Sara-e-Shamali verbinden, während die zweite Route vom Baraki Platz bis Deh Afghana über Kote Sangi und Deh Mazang verlaufen soll. Insgesamt sollen 111 km innerhalb der Stadt durch den Metro-Bus-Dienst abgedeckt werden. Im Juli 2018 gab ein Sprecher der Stadt Kabul an, dass die Planungsphase des Projektes bald beendet würde und es zu Verzögerungen gekommen sei. Mit Stand November 2020 sind nur wenige Kilometer Straße asphaltiert und es werden keine regelmäßigen Arbeiten durchgeführt. Weder wurden bisher Busse angeschafft, noch werden im Rahmen dieses Projekts Dienstleistungen erbracht. Mazar-e Sharif Es gibt einige Busverbindungen zwischen Mazar-e Sharif und Kabul. Bis zu 50 unterschiedliche Unternehmen bieten 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, Fahrten von und nach Kabul an. Ausführende Busunternehmen sind beispielsweise Bazarak Panjshir Bus, Hesarak Panjshir Bus, Jawid Bus, Khorshid Bus und Jabal Seraj Bus. Die Preise pro Passagier liegen zwischen 400 und 1.000 Afghani und hängen stark vom Komfort im Bus ab. So kann man zum Beispiel in einem Bus der Marke Mercedes Benz mit Toiletten, Kühlschränken und Internet reisen. Busreisen gelten als relativ günstig. Ahmad Shah Baba Abdali Bus Service

einem Sprecher des Verkehrsministeriums gehörte das Busunternehmen Ahmad Shah Baba Abdali im Jahr 2017 zu den führenden Transportunternehmen des Landes. In den letzten Jahren war das Busunternehmen in zahlreiche Verkehrsunfälle auf der Kandahar-Kabul-Herat-Route involviert. Einem Bericht von IWPR zufolge wurden von verschiedenen Quellen zu hohe Geschwindigkeit, Drogenkonsum der Fahrer, Angst vor Angriffen und die schlechten Straßenbedingungen als Gründe für die hohe Anzahl an Verkehrsunfällen angeführt (IWPR 26.3.2018). Laut einem offiziellen Vertreter der Firma ist Ahmad Shah Baba Abdali das größte Busunternehmen Afghanistans. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und in andere Provinzen. Beispiele für Buspreise Strecke Preis Kabul - Mazar AFN 600 Mazar - Herat ca. AFN 1.500 (keine direkte Verbindung: Mazar-Kabul und Kabul-Herat) Kabul - Jalalabad AFN 200 (nur Minibusse) Kabul - Bamyan Keine Busverbindung 6.3.

  1. Flugverbindungen Die im folgenden Abschnitt beispielhaft angeführten Flugverbindungen basieren auf Online-Flugplänen, auf die über eine Tracking-Site (Flightradar 24) zugegriffen wurde und betreffen den Zeitraum von 10.11.2020 bis 17.12.
  2. Es ist möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt Destinationen bzw. Flüge hinzukommen oder hier angeführte wegfallen. Internationale Flughäfen in Afghanistan In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen; alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen zahlenmäßigen Anstieg ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung. Die heimischen Flugdienste sehen sich mit einer wachsenden Konkurrenz durch verschiedene Flugunternehmen konfrontiert. Flugrouten wie Kabul - Herat und Kabul - Kandahar, die früher ausschließlich von Ariana Afghan Airlines angeboten wurden, werden nun auch von internationalen Fluggesellschaften abgedeckt. Internationaler Flughafen Hamid Karzai [Internationaler Flughafen Kabul] Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in „Internationaler Flughafen Hamid Karzai“ umbenannt. Er liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neues internationales Terminal wurde hinzugefügt und das alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai...) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot. Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern. National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana. Internationaler Flughafen Kandahar Der internationale Flughafen Kandahar befindet sich 16 km von Kandahar-Stadt entfernt und ist einer der größten Flughäfen des Landes (MB o.D.). Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbasis für einen Teil des afghanischen Heeres ist dort ebenso zu finden, wie Gebäude für Firmen. Ariana Air und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai...) bieten internationale Flüge von Indien, Pakistan, Saudi-Arabien, Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Kandarhar an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kandahar (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zum Flughafen nach Kabul. Internationaler Flughafen Herat Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt (Tech o.D.). Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran. 6.3.
  3. Zugverbindungen In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anm.) und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anm.) und Aqina (in der Provinz Faryab, Anm.) in Afghanistan Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018), wobei es in Afghanistan nach wie vor keine Eisenbahn- oder Schienenverbindung für den Personentransport gibt. Es gibt Pläne, dies zu ändern, aber es wird nicht erwartet, dass dies in naher Zukunft geschieht (RA KBL 20.11.2020). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden.In Afghanistan existieren insgesamt drei Zugverbindungen: Eine Linie verläuft entlang der nördlichen Grenze zu Usbekistan (von Hairatan nach Mazar-e Sharif, Anmerkung und zwei kurze Strecken verbinden Serhetabat in Turkmenistan mit Torghundi (in der Provinz Herat, Anmerkung und Aqina (in der Provinz Faryab, Anmerkung in Afghanistan Alle drei Zugverbindungen sind für den Transport von Fracht gedacht, wobei sie prinzipiell auch Passagiere transportieren könnten (vertrauliche Quelle 16.5.2018), wobei es in Afghanistan nach wie vor keine Eisenbahn- oder Schienenverbindung für den Personentransport gibt. Es gibt Pläne, dies zu ändern, aber es wird nicht erwartet, dass dies in naher Zukunft geschieht (RA KBL 20.11.2020). Die afghanischen Machthaber lehnten lange Zeit den Bau von Eisenbahnen in Afghanistan ab, aus Angst, ausländische Mächte könnten ihre Unabhängigkeit gefährden. Im Laufe der letzten Jahre fanden verschiedene Treffen zwischen Repräsentanten Afghanistans und seiner Nachbarstaaten u.a. zur Förderung und Vertiefung bestehender Projekte zur Implementierung von Zugverbindungen wie dem Five-Nation Railway Corridor und dem Afghanistan Rail Network statt. Das "Five-Nation Railway Corridor Project" soll China mit dem Iran verbinden und Kirgisistan, Tadschikistan und Afghanistan über eine Länge von insgesamt 2.100 km durchqueren. Mehr als 1.000 km des Eisenbahnkorridors werden durch die afghanischen Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Jawzjan, Balkh und Kunduz verlaufen. Der Afghanistan Rail Network Plan (ANRP) hat das Ziel, den Transport in den Bereichen Landwirtschaft, Fertigung, Bergbau und anderen Branchen zu fördern. Die Bauarbeiten zur Errichtung einer Eisenbahnverbindung zwischen der iranischen Stadt Khaf und dem afghanischen Herat sind im Gange. Im November 2017 wurde zwischen Afghanistan und weiteren fünf Staaten das sogenannte Lapislazuli-Korridor-Abkommen unterzeichnet, das u.a. den Bau von Eisenbahnverbindungen im Land vorsieht. Der Lapis Lazuli Korridor, der Straßen, Eisenbahn- und Seewege umfasst, die von Afghanistan nach Turkmenistan, Aserbaidschan und Georgien führen, bevor sie das Schwarze Meer in die Türkei und schließlich nach Europa überqueren, wurde im Dezember 2018 eröffnet. Ein weiteres Projekt das „China-India-Plus“ hat das Ziel, mithilfe von Indien und China die Eisenbahnverbindung zwischen Afghanistan und Usbekistan auszubauen. Das Ziel für Usbekistan ist es hierbei, über Afghanistan und Iran Zugang zum persischen Golf zu erhalten.
  4. Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  5. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde.

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor. Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert . Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen. Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig. Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen. 7.1. Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2019 10 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, die 485 zivile Opfer forderten (117 Tote und 368 Verletzte), was einem Rückgang von 35 Prozent gegenüber 2018 entspricht, als es 19 Fälle gab, die 747 zivile Opfer forderten (233 Tote und 524 Verletzte). Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu sieben der zehn Vorfälle und gab an, dass diese auf die religiöse Minderheit der schiitischen Muslime ausgerichtet waren. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Die schiitische Hazara-Gemeinschaft bezeichnet die Sicherheitsvorkehrungen der Regierung in den von Schiiten dominierten Gebieten als unzureichend. Die afghanische Regierung bemüht sich erneut um die Lösung von Sicherheitsproblemen im schiitischen Gebiet Shia Hazara Dashte Barchi im Westen Kabuls, das im Laufe des Jahres Ziel größerer Angriffe war, und kündigte Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) an. Nach Angaben der schiitischen Gemeinschaft gab es trotz der Pläne

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.