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{'item': 'W262 2170137-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2021 GeschäftszahlW262 2170137-2 Spruch, , W262 2170130-1/10E, W262 2170130-2/3E W262 2170132-1/12E, W262 2170132-2/3EW262 2170136-1/8E, W262 2170136-2/3EW262 2170137-1/8E, W262 2170137-2/3EW262 2170139-1/8E, W262 2170139-2/3EW262 2170130-1/10E, W262 2170130-2/3E , W262 2170132-1/12E, W262 2170132-2/3E, W262 2170136-1/8E, W262 2170136-2/3E, W262 2170137-1/8E, W262 2170137-2/3E, W262 2170139-1/8E, W262 2170139-2/3E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES BZW. BESCHLUSSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von
  6. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  8. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  9. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  10. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, I. gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zahlen XXXX , mit denen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.07.2017 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde und römisch eins. gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zahlen römisch 40 , mit denen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.07.2017 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen wurde und II. gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016, Zahlen XXXX , mit denen die Anträge auf internationalen Schutz
  11. bis
  12. vom 07.05.2015 bzw.
  13. vom 24.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden, römisch zwei. gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016, Zahlen römisch 40 , mit denen die Anträge auf internationalen Schutz
  14. bis
  15. vom 07.05.2015 bzw.
  16. vom 24.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2021, A) I. zu Recht erkannt, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 23.08.2017 als unbegründet abgewiesen werden;A) römisch eins. zu Recht erkannt, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 23.08.2017 als unbegründet abgewiesen werden; II. beschlossen, dass die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden.römisch zwei. beschlossen, dass die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W262.2170137.2.00

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