RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2021 GeschäftszahlG307 2240452-1 Spruch307 2240452-1/20E, , 307 2240452-1/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES Im NAMEN der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA in 9020 Klagenfurt, gegen die Festnahme am XXXX.2021, 16:30 Uhr, den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2021, Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2021, 08:05 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA in 9020 Klagenfurt, gegen die Festnahme am römisch 40 .2021, 16:30 Uhr, den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zahl römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2021, 08:05 Uhr, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom XXXX.2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX.2021, 08:05 Uhr werden für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Festnahme des Beschwerdeführers, der Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2021 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .2021, 08:05 Uhr werden für rechtswidrig erklärt. II. Es wird gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für weitere die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG nicht vorliegen. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für weitere die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht vorliegen. III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer€ 1.659,60 zu ersetzenrömisch drei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer, € 1.659,60 zu ersetzen IV. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.römisch vier. Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2240452.1.00
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