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{'item': 'I407 2239242-2'}

Obsah (27)§ 12aArt. 133§ 29§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 76§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 2§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2021 GeschäftszahlI407 2239242-2 Spruch, I407 2239242-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die belangte Behörde führte im oben bezeichneten Bescheid wie folgt aus: „Sie sind spätestens am 05.01.2021 illegal nach Österreich eingereist. Am 05.01.2021 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Tunesien und am XXXX geboren zu sein. Am 05.01.2021 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Tunesien und am römisch 40 geboren zu sein. Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 05.01.2021 bei Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, XXXX Wien, machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgende Angaben und gaben zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an:Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 05.01.2021 bei Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, römisch 40 Wien, machten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes folgende Angaben und gaben zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an: „Um in Tunesien wie ein Mensch leben zu können, braucht man Geld. Ich habe jedoch kein Geld. Ich möchte aus meinem Leben etwas machen. Ich möchte mir eine Zukunft aufbauen und arbeiten. Dafür eignet sich Großbritannien sehr gut. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Ich befürchte in Armut zu leben.“ Ebenfalls am 05.01.2021 wurden Sie vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Wien, einer niederschriftlichen Ersteinvernahme unterzogen. Am 05.01.2021 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z. 5 Asyl

G ausgefolgt, womit Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Überdies wurde Ihnen eine neuerliche Ladung zur Einvernahme zwecks Parteiengehör für den 07.01.2021, 13:30 Uhr, vor der Erstaufnahmestelle Ost, sowie die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland Tunesien, ausgefolgt.Am 05.01.2021 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG ausgefolgt, womit Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Überdies wurde Ihnen eine neuerliche Ladung zur Einvernahme zwecks Parteiengehör für den 07.01.2021, 13:30 Uhr, vor der Erstaufnahmestelle Ost, sowie die Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland Tunesien, ausgefolgt. Am 07.01.2021 wurden Sie beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Mit Bescheid vom 07.01.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Tunesien zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 07.01.2021 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen den Bescheid vom 07.01.2021 brachten Sie fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte II – VIII ein.Gegen den Bescheid vom 07.01.2021 brachten Sie fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei – römisch acht ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Spruchpunkt I des Bescheides vom 07.01.2021 erwuchs mit 05.02.2021 in Rechtskraft in I Instanz.Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 07.01.2021 erwuchs mit 05.02.2021 in Rechtskraft in römisch eins Instanz. Sie wurden am 15.03.2021 um 19:20 Uhr im Zuge eines von Ihnen begangenen Ladendiebstahles von der Polizei wegen Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und festgenommen. Zuvor versuchten Sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen. Sie wurden am 16.03.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 16.03.2021

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 16.03.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 22.03.2021 stellten Sie Ihren zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens haben Sie bei der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2021 bei LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen die im Akt ersichtlichen Angaben gemacht. Zu Ihren Fluchtgründen machten Sie folgende Angaben: „Meine damaligen Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Ich hatte ein Problem, dass ich bei meiner Erstbefragung nicht erwähnt habe. Ich hatte eine Freundin und Ihre Familie hat mich mit dem Umbringen bedroht.“ Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 25.03.2021 eine schriftliche Mitteilung

§29Abs 3 Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.“Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 25.03.2021 eine schriftliche Mitteilung

§29Absatz 3, Zi 4 und 6 Asyl

G 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.“ In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

§ 22Abs.

2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 02.04.2021 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 02.04.2021 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 02.04.2021 gilt

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 bereits als Beschwerde. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 02.04.2021 gilt

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Fremde ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 09.02.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Tunesien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens am 09.02.2021 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich aktuell in Schubhaft.
  2. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen. Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG. Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrechterhalten wolle. In der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde gab er an, dass er 2019 von der Familie seiner Freundin verfolgt und angegriffen worden sei. Dieses Vorbringen hat er im ersten Asylverfahren nicht gemacht und ist daher als gesteigertes Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer ist insgesamt unglaubwürdig, zumal er zum ersten Mal im Stande der Schubhaft als nicht glaubhaft erkannte Fluchtgründe anführt. Die von ihm in seinem gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, als „nova producta“ einen glaubhaften Kern für eine Asylgewährung darzustellen. Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des ersten Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr

VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

  1. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
  2. Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.03.2021 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  3. Der Bescheid des Bundesasylamts im ersten Asylverfahren erwuchs nach dem abweisenden Erkenntnis des BVwG zu I411 2239242-1/3E vom 05.02.2021 in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt I. wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.
  4. Der Bescheid des Bundesasylamts im ersten Asylverfahren erwuchs nach dem abweisenden Erkenntnis des BVwG zu I411 2239242-1/3E vom 05.02.2021 in Rechtskraft. Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieser ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.
  5. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 07.01.2021 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde mit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021 rechtswirksam. Der Beschwerdeführer hat seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Ausweisung gegen ihn ist weiterhin aufrecht.
  6. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 07.01.2021 gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde mit Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021 rechtswirksam. Der Beschwerdeführer hat seit der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Ausweisung gegen ihn ist weiterhin aufrecht.
  7. Der Antrag vom 22.03.2021 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine Sachverhaltsänderung wurde weder behauptet noch ergibt sich eine solche aus der Aktenlage. Die in der Einvernahme vom 29.03.2021 erstmals vorgebrachten Gründe waren als unglaubhaft und gesteigert zu würdigen und erscheinen nicht geeignet, die Verhältnisse der „Sache“ des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 wesentlich zu ändern. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
  8. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
  9. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen: Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über starke familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem BVwG sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines dreimonatigen Aufenthalts, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der Beschwerdeführer angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines dreimonatigen Aufenthalts, nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
  10. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer als Zivilperson durch die Rückkehr nach Tunesien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
  11. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2021 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
  12. Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2021 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. 9.

§ 22Abs.

1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.9.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Art. 133Abs.

4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2239242.2.00

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