← Österreich

{'item': 'I422 2240868-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 67§ 9§ 52§ 61§ 66§ 70§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2021 GeschäftszahlI422 2240868-1 SpruchI422 2240868-1/3E, I422 2240868-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines bulgarischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 19.02.2021, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines bulgarischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 19.02.2021, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot zugleich die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und für ein Kind im Alter von rund vier Jahren sorgepflichtig. Er wurde in XXXX , Bulgarien geboren, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und eine vierjährige Ausbildung zum Monteur absolvierte. Er spricht muttersprachlich Bulgarisch und zudem ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und eines Bruders.Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und für ein Kind im Alter von rund vier Jahren sorgepflichtig. Er wurde in römisch 40 , Bulgarien geboren, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und eine vierjährige Ausbildung zum Monteur absolvierte. Er spricht muttersprachlich Bulgarisch und zudem ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und eines Bruders. Der Beschwerdeführer reiste zu unbekannten Zeitpunkten ins Bundesgebiet ein und war erstmals im Zeitraum von 20.02.2015 bis 03.03.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Danach war er aufgrund einer Inschubhaftnahme von 25.11.2019 bis 29.11.2019 melderechtlich erfasst und weist er seit 28.05.2020 aufgrund einer zu verbüßenden Haftstrafe eine durchgehende melderechtliche Erfassung in österreichischen Justizanstalten auf. Er ist noch nicht aus der Haft entlassen. In den Zeiträumen 19.02.2015 bis 23.03.2015, 11.01.2018 bis 29.01.2018 und 04.04.2018 bis 27.04.2018 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner in XXXX lebenden Mutter, eines Bruders und mehrerer Cousins. Eine maßgebliches Familien- und Sozialeben liegt im Bundesgebiet nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner in römisch 40 lebenden Mutter, eines Bruders und mehrerer Cousins. Eine maßgebliches Familien- und Sozialeben liegt im Bundesgebiet nicht vor. Aufgrund des Fehlens behördlicher Meldungen und mangels Erfüllung der Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (fehlender Nachweis einer ausreichenden Versicherung und dem Vorhandensein ausreichender Existenzmittel) wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. IFA 1200610806-180705742 (EAM) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Am 25.11.2019 wurde der Beschwerdeführer infolge einer fremdrechtlichen Kontrolle festgenommen und dabei festgestellt, dass über ihn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung besteht. Am 26.11.2019 wurde er durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Gegen ihn wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer nachweislich nach Bulgarien abgeschoben. Im Anschluss daran reiste der Beschwerdeführer erneut zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und wurde er am 27.05.2020 aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat festgenommen und in weiterer Folge in eine österreichische Justizanstalt eingeliefert. Am 30.05.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Am 03.06.2020 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und erteilte sie ihm zugleich die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer übernahm dieses Schreiben nachweislich am 09.06.
  2. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX in dessen Urteil vom 19.08.2020, zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mildernd kam dem Beschwerdeführer kein Umstand zu gute. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2020 in XXXX mit Gewalt gegen eine Person dieser eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 30,00 Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem er die Person von hinten ergriff, an der rechten Jackentasche riss, ihre Hand nahm und nach hinten verdreht, wobei diese eine an sich schwere Körperverletzung erlitt und im Anschluss die Gegenstände an sich nahm. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB begangen und wurde hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht römisch 40 in dessen Urteil vom 19.08.2020, zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mildernd kam dem Beschwerdeführer kein Umstand zu gute. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 27.05.2020 in römisch 40 mit Gewalt gegen eine Person dieser eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 30,00 Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem er die Person von hinten ergriff, an der rechten Jackentasche riss, ihre Hand nahm und nach hinten verdreht, wobei diese eine an sich schwere Körperverletzung erlitt und im Anschluss die Gegenstände an sich nahm. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB begangen und wurde hierfür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach stattgegebener Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erhöhte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2020, XXXX die Strafe auf fünf Jahre und sechs Monate. Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das Landesgericht bei Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Jahren irrig zum Vorteil des Angeklagten die Untergrenze der Strafbefugnis missachtete. Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirke Nichtigkeit aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 11 erster Fall StPO. Der Oberste Gerichtshof erkannte ausgehend unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe in diesem Ausmaß dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit als angemessen.Nach stattgegebener Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erhöhte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2020, römisch 40 die Strafe auf fünf Jahre und sechs Monate. Begründend führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das Landesgericht bei Verhängung der Freiheitsstrafe von drei Jahren irrig zum Vorteil des Angeklagten die Untergrenze der Strafbefugnis missachtete. Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirke Nichtigkeit aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO. Der Oberste Gerichtshof erkannte ausgehend unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat eine Freiheitsstrafe in diesem Ausmaß dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit als angemessen. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine strafgerichtliche Verurteilung auf. So verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 11.07.2019, XXXX wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, welche unter einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurden.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine strafgerichtliche Verurteilung auf. So verurteilte ihn das Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom 11.07.2019, römisch 40 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, welche unter einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurden.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt. Die Identität ist aufgrund seiner sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines bulgarischen Personalausweises belegt. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seinem Familienstand und seiner Sorgepflicht, stützt das erkennende Gericht auf den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.08.
  4. Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, der Schul- und Berufsausbildung und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Administrativverfahren. Bei seiner letztmaligen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und sein Vater und ein Bruder in Bulgarien aufhältig seien und verwies er auf seine mehrjährige Grundschul- und Berufsausbildung. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorbringt, dass mehrere enge Familienangehörige – und darunter auch sein Vater – seit längerer Zeit in XXXX wohnhaft seien, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf seinen Vater als nicht glaubhaft. Eine aktuelle ZMR-Abfrage auf den Namen seines Vaters lautend ergab zwar zwei Ergebnisse, allerdings weisen beide Abfrageergebnisse seit längerer Zeit keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet auf. Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere seinem Familienstand und seiner Sorgepflicht, stützt das erkennende Gericht auf den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.08.
  5. Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, der Schul- und Berufsausbildung und zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Administrativverfahren. Bei seiner letztmaligen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und sein Vater und ein Bruder in Bulgarien aufhältig seien und verwies er auf seine mehrjährige Grundschul- und Berufsausbildung. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nunmehr vorbringt, dass mehrere enge Familienangehörige – und darunter auch sein Vater – seit längerer Zeit in römisch 40 wohnhaft seien, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf seinen Vater als nicht glaubhaft. Eine aktuelle ZMR-Abfrage auf den Namen seines Vaters lautend ergab zwar zwei Ergebnisse, allerdings weisen beide Abfrageergebnisse seit längerer Zeit keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet auf. Mangels geeigneter Nachweise erfolgte die Feststellung zu seinen unbekannten Einreisezeitpunkten. Seine melderechtlichen Erfassungen im Bundesgebiet basieren auf einem aktuellen ZMR-Auszug. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers und die daraus resultierenden Anmeldungen in der Sozialversicherung sind durch einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger belegt. Glaubhaft werden die Angaben erachtet, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner in XXXX lebenden Mutter, eines Bruders und mehrerer Cousins hat. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nunmehr ebenfalls erstmals vorbringt, dass seine Lebensgefährtin und das gemeinsame minderjährige Kind“ seit längerer Zeit in XXXX wohnhaft seien, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ebenfalls als nicht glaubhaft. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei näheren Angaben zur Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter – wie beispielsweise deren Namen, Geburtsdatum und deren genaue Adresse- erstattet werden. Ebenso ist die mangelnde Glaubhaftigkeit durch einer ZMR-Abfrage belegt. So verwies der Beschwerdeführer, dass seine Lebensgefährtin und das Kind mit seiner Mutter im selben Haushalt leben würden. Eine ZMR-Abfrage lautend auf den Namen seiner Mutter und deren Adresse vermochte sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht verifizieren und wird dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die auf ein maßgebliches Familien- und Sozialeben im Bundesgebiet schließen lassen. Er gab dahingehend an, dass seine Mutter in XXXX wohne, ohne dabei einen genauen Ort wie z.B. eine Anschrift nennen zu können. Ausführungen zu wiederkehrendem, regelmäßigen Kontakt zwischen seiner Mutter bzw. zwischen seinen übrigen in XXXX wohnenden Verwandten mit dem Beschwerdeführer wurden auch im Beschwerdeschriftsatz nicht unternommen. Hinweise auf ein allfälliges familiäres Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte oder eine tiefergehende Anbindung an das Bundesgebiet haben sich – schon ob der Kürze des Aufenthaltes – nicht ergeben. Glaubhaft werden die Angaben erachtet, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner in römisch 40 lebenden Mutter, eines Bruders und mehrerer Cousins hat. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz nunmehr ebenfalls erstmals vorbringt, dass seine Lebensgefährtin und das gemeinsame minderjährige Kind“ seit längerer Zeit in römisch 40 wohnhaft seien, erweist sich dieses Vorbringen in Bezug auf seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ebenfalls als nicht glaubhaft. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass in der Beschwerde keinerlei näheren Angaben zur Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter – wie beispielsweise deren Namen, Geburtsdatum und deren genaue Adresse- erstattet werden. Ebenso ist die mangelnde Glaubhaftigkeit durch einer ZMR-Abfrage belegt. So verwies der Beschwerdeführer, dass seine Lebensgefährtin und das Kind mit seiner Mutter im selben Haushalt leben würden. Eine ZMR-Abfrage lautend auf den Namen seiner Mutter und deren Adresse vermochte sein diesbezügliches Vorbringen jedoch nicht verifizieren und wird dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die auf ein maßgebliches Familien- und Sozialeben im Bundesgebiet schließen lassen. Er gab dahingehend an, dass seine Mutter in römisch 40 wohne, ohne dabei einen genauen Ort wie z.B. eine Anschrift nennen zu können. Ausführungen zu wiederkehrendem, regelmäßigen Kontakt zwischen seiner Mutter bzw. zwischen seinen übrigen in römisch 40 wohnenden Verwandten mit dem Beschwerdeführer wurden auch im Beschwerdeschriftsatz nicht unternommen. Hinweise auf ein allfälliges familiäres Abhängigkeitsverhältnis oder sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte oder eine tiefergehende Anbindung an das Bundesgebiet haben sich – schon ob der Kürze des Aufenthaltes – nicht ergeben. Die Feststellungen zu den seinen bisherigen im Bundesgebiet geführten Verfahren – insbesondere der rechtskräftigen erstmaligen Ausweisung vom 13.09.2018 und seiner am 29.11.2019 erfolgten Abschiebung nach Bulgarien – sind durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. IFA 1200610806-180705742 (EAM), dem Mandatsbescheid der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung vom 26.11.2019, Zl. 1200610806-191205320/BMI-BFA_ XXXX _AST_01 und dem Abschiebebericht vom 29.11.2019 sowie der Einsichtnahme in das ZMR belegt.Die Feststellungen zu den seinen bisherigen im Bundesgebiet geführten Verfahren – insbesondere der rechtskräftigen erstmaligen Ausweisung vom 13.09.2018 und seiner am 29.11.2019 erfolgten Abschiebung nach Bulgarien – sind durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom 13.09.2018, Zl. IFA 1200610806-180705742 (EAM), dem Mandatsbescheid der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung vom 26.11.2019, Zl. 1200610806-191205320/BMI-BFA_ römisch 40 _AST_01 und dem Abschiebebericht vom 29.11.2019 sowie der Einsichtnahme in das ZMR belegt. Ebenso gründen die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers, seiner Einlieferung in die Justizanstalt und die Verhängung der Untersuchungshaft auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und vor allem auf dem sich darin befindlichen Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 29.05.2020, der Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verhängung der Schubhaft vom 02.06.2020 und einem ZMR-Auszug. Im Verwaltungsakt liegt die Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde und die Zustellbestätigung ein. Diese Verständigung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 09.06.2020 übernommen. Eine allfällige Stellungnahme liegt im Verwaltungsakt nicht ein und wurde die Abgabe einer derartigen auch nicht behauptet. Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichtes XXXX vom 19.08.2020, zu XXXX und des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 15.12.2020, XXXX .Die Feststellungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung basieren auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020, zu römisch 40 und des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 15.12.2020, römisch 40 . Seine strafgerichtliche Verurteilung in Bulgarien ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Strafurteils des Landesgerichtes XXXX vom 19.08.2020, zu XXXX .Seine strafgerichtliche Verurteilung in Bulgarien ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Strafurteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.08.2020, zu römisch 40 .
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2020 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und hat er dieses Schreiben nachweislich am 09.06.2020 übernommen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst rund acht Monate später erlassen wurde, erweist sich die Zeit zur Abgabe einer (allenfalls auch außerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist liegenden) Stellungnahme mehr als ausreichend. Ungeachtet dessen hätte sich der Beschwerdeführer (der zum Zeitpunkt des Parteiengehörs bereits in der Justizanstalt aufhältig war) sich bei der Verfassung der Stellungnahme an den dortigen Sozialen Dienst wenden können. Des Weiteren verletzt der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, nicht das Parteiengehör, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Eingangs ist zu der in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2020 nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde und hat er dieses Schreiben nachweislich am 09.06.2020 übernommen. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid erst rund acht Monate später erlassen wurde, erweist sich die Zeit zur Abgabe einer (allenfalls auch außerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten Frist liegenden) Stellungnahme mehr als ausreichend. Ungeachtet dessen hätte sich der Beschwerdeführer (der zum Zeitpunkt des Parteiengehörs bereits in der Justizanstalt aufhältig war) sich bei der Verfassung der Stellungnahme an den dortigen Sozialen Dienst wenden können. Des Weiteren verletzt der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, nicht das Parteiengehör, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und seine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). 3.
  7. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  9. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG und fällt in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Nachdem im gegenständlichen Fall weder eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf noch von mehr als zehn Jahren vorliegt, kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Nachdem im gegenständlichen Fall weder eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf noch von mehr als zehn Jahren vorliegt, kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX in dessen Urteil vom 19.08.2020, zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach stattgegebener Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft setzte der Oberste Gerichtshof in dem Urteil vom 15.12.2020, XXXX die Strafe auf fünf Jahre und sechs Monate hinauf.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 in dessen Urteil vom 19.08.2020, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach stattgegebener Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft setzte der Oberste Gerichtshof in dem Urteil vom 15.12.2020, römisch 40 die Strafe auf fünf Jahre und sechs Monate hinauf. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten erfüllt der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG und geht dahingehend der Beschwerdeeinwand – wonach die Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen – für sich gesehen ins Leere. Zu Recht wird in der Beschwerde jedoch darauf verwiesen, dass es grundsätzlich einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers bedarf.Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten erfüllt der Beschwerdeführer die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und geht dahingehend der Beschwerdeeinwand – wonach die Voraussetzungen für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht vorliegen – für sich gesehen ins Leere. Zu Recht wird in der Beschwerde jedoch darauf verwiesen, dass es grundsätzlich einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers bedarf. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Aber auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Augenscheinlich ist im gegenständlichen Fall zunächst der unstete Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen fehlende existenzielle Grundlage im Bundesgebiet. So verfügte er – mit Ausnahme des Zeitraums 20.02.2015 bis 03.03.2015 – über keine ordentliche Wohnsitznahme im Bundesgebiet und erschöpfen sich dessen berufliche Tätigkeiten im Bundesgebiet in ein überschaubares Maß. Aus diesen Umständen resultierte auch dessen erstes fremdenrechtliches Verfahrens. Mangels Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wurde im Jahr 2018 dessen Ausweisung erlassen und erfolgte die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung im November
  2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers dessen Inschubhaftnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Abschiebung in das Bundesgebiet zurück, trat rund ein halbes Jahr später strafgerichtlich in Erscheinung und resultiert daraus dessen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich hierbei um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, allerdings sind im gegenständlichen Fall das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers und die gravierenden Verletzungen des Opfers hervorzuheben. So näherte sich der Beschwerdeführer seinem Opfer von hinten, griff ihm in die rechte Jackentasche und begann an dieser zu reißen. Währenddessen verdrehte er seinem Opfer gleichzeitig die linke Hand hinter dessen Rücken und verbog dem Opfer dabei den linken Daumen. Dies hatte zur Folge, dass das Opfer einen Riss des Seitenbandes des linken Daumens erlitt. In Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung ist auch dessen strafgerichtliche Delinquenz in seinem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So wurde er dort bereits im Juli 2019 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, welche unter einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dahingehend darf somit auch nicht dessen erweitertes Deliktsspektrum außer Acht bleiben. Neben der Begehung eines Gewalt- und Eigentumsdeliktes im Bundesgebiet, schreckte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zuvor nicht vor der Begehung von Suchtmitteldelikten zurück. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Des Weiteren hob im Hinblick auf die Verurteilung in seinem Herkunftsstaat bereits der Oberste Gerichthof in seiner Entscheidung hervor, dass sich die Tatbegehung in Österreich innerhalb der (in Bulgarien gewährten) Probezeit zu seinem Nachteil auswirkt. Generell sprechen die Strafbemessungsgründe nicht für den Beschwerdeführer. Zwar wurde die Sicherstellung der Beute zu seinen Gunsten berücksichtigt, dem stehen allerdings erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Vorliegen mehrerer qualifizierter Erfolge gegenüber. Wie bereits die belangte Behörde dahingehend völlig zutreffend ausführte, weist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Zudem hatte er aus seiner Verurteilung in Bulgarien offenbar nichts gelernt und hielt ihn diese nicht von der Begehung weiterer Straftaten – nur diesmal in Österreich – ab.Augenscheinlich ist im gegenständlichen Fall zunächst der unstete Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen fehlende existenzielle Grundlage im Bundesgebiet. So verfügte er – mit Ausnahme des Zeitraums 20.02.2015 bis 03.03.2015 – über keine ordentliche Wohnsitznahme im Bundesgebiet und erschöpfen sich dessen berufliche Tätigkeiten im Bundesgebiet in ein überschaubares Maß. Aus diesen Umständen resultierte auch dessen erstes fremdenrechtliches Verfahrens. Mangels Erfüllung der unionsrechtlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht wurde im Jahr 2018 dessen Ausweisung erlassen und erfolgte die Effektuierung der Ausweisungsentscheidung im November
  3. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers dessen Inschubhaftnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Abschiebung in das Bundesgebiet zurück, trat rund ein halbes Jahr später strafgerichtlich in Erscheinung und resultiert daraus dessen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten. Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich hierbei um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers handelt, allerdings sind im gegenständlichen Fall das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers und die gravierenden Verletzungen des Opfers hervorzuheben. So näherte sich der Beschwerdeführer seinem Opfer von hinten, griff ihm in die rechte Jackentasche und begann an dieser zu reißen. Währenddessen verdrehte er seinem Opfer gleichzeitig die linke Hand hinter dessen Rücken und verbog dem Opfer dabei den linken Daumen. Dies hatte zur Folge, dass das Opfer einen Riss des Seitenbandes des linken Daumens erlitt. In Zusammenhang mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung ist auch dessen strafgerichtliche Delinquenz in seinem Herkunftsstaat zu berücksichtigen. So wurde er dort bereits im Juli 2019 wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, welche unter einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dahingehend darf somit auch nicht dessen erweitertes Deliktsspektrum außer Acht bleiben. Neben der Begehung eines Gewalt- und Eigentumsdeliktes im Bundesgebiet, schreckte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zuvor nicht vor der Begehung von Suchtmitteldelikten zurück. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Des Weiteren hob im Hinblick auf die Verurteilung in seinem Herkunftsstaat bereits der Oberste Gerichthof in seiner Entscheidung hervor, dass sich die Tatbegehung in Österreich innerhalb der (in Bulgarien gewährten) Probezeit zu seinem Nachteil auswirkt. Generell sprechen die Strafbemessungsgründe nicht für den Beschwerdeführer. Zwar wurde die Sicherstellung der Beute zu seinen Gunsten berücksichtigt, dem stehen allerdings erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Vorliegen mehrerer qualifizierter Erfolge gegenüber. Wie bereits die belangte Behörde dahingehend völlig zutreffend ausführte, weist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Zudem hatte er aus seiner Verurteilung in Bulgarien offenbar nichts gelernt und hielt ihn diese nicht von der Begehung weiterer Straftaten – nur diesmal in Österreich – ab. Sein Beschwerdevorbringen – wonach er seine Taten bereut und er ein neues Leben anfangen möchte – wird für sich gesehen positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft, sodass ihm – der im Verfahren auch nicht einmal ansatzweise dokumentiert ist – kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden kann (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Sein Beschwerdevorbringen – wonach er seine Taten bereut und er ein neues Leben anfangen möchte – wird für sich gesehen positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft, sodass ihm – der im Verfahren auch nicht einmal ansatzweise dokumentiert ist – kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden kann vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E

  1. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass seine Mutter, sein Bruder und mehrere Cousins in Österreich leben. Allerdings lässt sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales ableiten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet. Ungeachtet dessen, ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder telefonisch aufrecht zu halten. Ebenso wird ein persönlicher Besuch nicht gänzlich verunmöglicht, zumal ihn seine Mutter und sein Bruder auch in Bulgarien oder außerhalb Österreichs besuchen können. Auch erfährt die Bewertung des Familienlebens des Beschwerdeführers dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und drohende fremdenrechtliche Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinen Familienmitgliedern damit bewusst in Kauf genommen hat. Infolge seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist der Beschwerdeführer ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  2. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass seine Mutter, sein Bruder und mehrere Cousins in Österreich leben. Allerdings lässt sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales ableiten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet. Ungeachtet dessen, ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder telefonisch aufrecht zu halten. Ebenso wird ein persönlicher Besuch nicht gänzlich verunmöglicht, zumal ihn seine Mutter und sein Bruder auch in Bulgarien oder außerhalb Österreichs besuchen können. Auch erfährt die Bewertung des Familienlebens des Beschwerdeführers dadurch eine gewichtige Minderung, dass er dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten und drohende fremdenrechtliche Sanktionen aufs Spiel gesetzt und eine etwaige Trennung von seinen Familienmitgliedern damit bewusst in Kauf genommen hat. Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seit seiner letztmaligen Einreise (spätestens im Mai 2020) von rund zehn Monaten erweist sich der Eingriff in sein Privatleben als gerechtfertigt. Zudem ist relativierend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer die Zeit seit 28.05.2020 durchgehend in Strafhaft befindet. Zudem musste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner erstmaligen Ausweisung und Festnahme bewusst sein, dass ein Aufenthalt in Österreich nur unter gewissen Voraussetzungen rechtmäßig ist, die der Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2018/21/0191; 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).Schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer seit seiner letztmaligen Einreise (spätestens im Mai 2020) von rund zehn Monaten erweist sich der Eingriff in sein Privatleben als gerechtfertigt. Zudem ist relativierend zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer die Zeit seit 28.05.2020 durchgehend in Strafhaft befindet. Zudem musste dem Beschwerdeführer aufgrund seiner erstmaligen Ausweisung und Festnahme bewusst sein, dass ein Aufenthalt in Österreich nur unter gewissen Voraussetzungen rechtmäßig ist, die der Beschwerdeführer jedoch nicht erfüllt vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2018/21/0191; 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über Bindungen nach Bulgarien. Er wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Grundschule und spricht nach wie vor Bulgarisch. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist somit nicht gegeben. Der volljährige, gesunde Beschwerdeführer ist erwerbs- und arbeitsfähig. Er sollte durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die Sicherung seines Lebensunterhaltes in Bulgarien bewerkstelligen können. Es ergaben sich im gegenständlichen Fall somit im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Bulgarien in eine aussichtslose oder existenzgefährdende Situation gerät, zumal er auch dort über ein familiäres Netz in Form seines Vaters und eines Bruders verfügt. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers als angemessen. Anhand der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten in Verbindung mit der einschlägigen Vorbestrafung in seinem Herkunftsstaat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten nicht gelernt hat und ihm die österreichische Rechtsordnung offenbar gleichgültig ist und ihn offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten (nunmehr) im österreichischen Bundesgebiet abgehalten hat. Wie umseits bereits erwähnt, wird keineswegs verkannt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und die Sicherstellung der Beute als mildernd berücksichtigt wurde. Ebensowenig wird außer Acht gelassen, dass seine Mutter, sein Bruder und mehrere Cousins im Bundesgebiet aufhalten. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner einschlägigen Vorstrafe in Bulgarien und der Tatbegehung während der Probezeit, sein rascher Rückfall und das Vorliegen mehrerer qualifizierter Erfolge als angemessen und erforderlich um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck des Beschwerdeführers bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2240868.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.