F, Art 28 Abs. 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, Art 28 Abs. 2 Dublin III VO, § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz 2, Dublin römisch drei VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4, Z 5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Ziffer 5, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: In beiden Verfahren ging die Verwaltungsbehörde auf der Ebene des Sachverhaltes davon aus, dass die jeweilige Identität nicht feststehe und die Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt; Beschwerdeführerin = BF1, Beschwerdeführer = BF2) über keine Dokumente verfügen würden, die die Identität bezeugen könnten. Die BF würden über unzureichende Barmittel verfügen, um sich ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können und seien beide haft- und vernehmungsfähig. Sie seien illegal nach Österreich eingereist und hätten versucht, weiter illegal in die Schweiz auszureisen. Die Asylanträge seien zurückgewiesen worden. Weiters (disloziert), dass Rumänien für das Asylverfahren zuständig sei und Rumänien bereits die Zustimmung zur Übernahme erteilt hätte. Rechtlich unterstellte die Verwaltungsbehörde diese Sachverhaltselemente dem Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-VO sowie den innerstaatlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und sah die Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG als erfüllt an. Rechtlich unterstellte die Verwaltungsbehörde diese Sachverhaltselemente dem Artikel 28 Absatz eins und 2 der Dublin-VO sowie den innerstaatlichen Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und sah die Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG als erfüllt an. Z 1 insofern, als die BF trotz ausdrücklicher Belehrung angaben, nicht nach Rumänien zu wollen und sie stattdessen versucht hätten, illegal in die Schweiz zu reisen. Ziffer eins, insofern, als die BF trotz ausdrücklicher Belehrung angaben, nicht nach Rumänien zu wollen und sie stattdessen versucht hätten, illegal in die Schweiz zu reisen. Z 6 insofern, als ein EURODAC-Treffer in Bezug auf Rumänien vorliegt, die BF versucht hätten, stattdessen in einen anderen Staat zu reisen und weiterhin diese Absicht hegen würden. Ziffer 6, insofern, als ein EURODAC-Treffer in Bezug auf Rumänien vorliegt, die BF versucht hätten, stattdessen in einen anderen Staat zu reisen und weiterhin diese Absicht hegen würden. Z 9 sei erfüllt, weil die BF über unzureichende Barmittel verfügen würden, um sich hier in Österreich den Lebensunterhalt finanzieren zu können und keine familiären Beziehungen bestünden.Ziffer 9, sei erfüllt, weil die BF über unzureichende Barmittel verfügen würden, um sich hier in Österreich den Lebensunterhalt finanzieren zu können und keine familiären Beziehungen bestünden. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide und die darauf basierende Anhaltung binnen offener Frist mit fast gleichlautenden Schriftsätzen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Übereinstimmend begründend rügten sie das Fehlen einer amtswegigen Ermittlungstätigkeit; dass keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege und die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde sehr wohl über familiäre Bezugspunkte in Österreich verfüge, bei diesem Verwandten auch Unterkunft nehmen und finanziell unterstützt werden könne. Bei den Schubhafteinvernahmen hätte es Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dolmetscher nicht „Tunesisch-Arabisch“ gesprochen habe. BF1 und BF2 hätten dem Rechtsvertreter die „Verweigerung der Nahrungsmittel und Trinkwasseraufnahme“ anlässlich seines Besuches am 08.03.2021 mitgeteilt und sei die Haft daher unverhältnismäßig. In Bezug auf die BF1 sei im Verfahrensgang des Schubhaftbescheides der Name des BF2 angeführt, im Sachverhalt sie sie aber wiederum (namentlich und mit Geburtsdatum) als BF1 geführt, es sei daher unklar, ob über die Beschwerdeführerin die Schubhaft verhängt worden sei. Die Beschwerdeführer beantragten die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft, die Einräumung der aufschiebenden Wirkung – in der nachfolgenden Verhandlung verbessert auf Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung – sowie Kostenzuspruch. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, gab eine den Schubhaftbescheid verteidigende Stellungnahme ab und beantragte neben der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung die Fortsetzung der Anhaltung sowie Kostenzuspruch. Am 16.03.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis spruchgemäß verkündet; die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: „(…) Verlesen werden die Befunde und GA in beiden Verfahren betreffend den Gesundheitszustand; der BF2 befindet sich in Hungerstreik, sein Gesundheitszustand wird als gut bezeichnet. Die BF1 bekommt seit ihrer Festnahme „Magenschutz“ Vitalparameter liegen gleichfalls im Normbereich. BF1: Jetzt geht es mir wieder ein bisschen besser, aber in letzter Zeit ging es mir schlechter. Verlesen wird, die Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 12.03.2021, womit für den Fall der Hungerstreik bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer etwaigen erforderlichen Heilbehandlung § 78 Abs. 6 FPG, vorbehaltlich der Zustimmung des ärztlichen Konsilium von Amtsarzt und Anstaltsarzt „zugestimmt wird“. Verlesen wird, die Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 12.03.2021, womit für den Fall der Hungerstreik bedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer etwaigen erforderlichen Heilbehandlung Paragraph 78, Absatz 6, FPG, vorbehaltlich der Zustimmung des ärztlichen Konsilium von Amtsarzt und Anstaltsarzt „zugestimmt wird“. RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens:BF: Mir geht es gesundheitlich gut. , Eröffnung des Beweisverfahrens: Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse. RI an BF2: Sie befinden sich in Hungerstreik, warum? BF2: Weil ich nicht weiß, warum ich im Gefängnis bin und weshalb ich im Gefängnis bin. Ich habe auch niemanden gefunden, der mir zuhört und mir erklärt, weshalb ich im Gefängnis bleiben muss bzw. was für einen Fehler ich begangen habe um im Gefängnis eingesperrt bleiben zu müssen. Die Beschwerdeführenden Parteien werden dahingehend belehrt, dass Schubhaft dann zur Anwendung kommt, wenn wie im gegenständlichen Fall, erhebliche Fluchtgefahr seitens der Verwaltungsbehörde angenommen wird; dies war gegenständlich der Fall und dieses Problem wird heute verhandelt. BF2: Aber wir waren nicht flüchtig, ich habe eine Adresse hier. Ich habe einen Asylantrag gestellt, einen Anwalt für das Asylverfahren beauftragt und bezahle diesen auch privat und warte auf seine Antwort. Ich habe um einen Einvernahme Termin urgiert und möchte hier in Österreich bleiben. Ich möchte Österreich nicht verlassen. Beide BF werden dahingehen informiert, dass ihre entsprechenden Dublin/Asylverfahren seit 15.01.2021 negativ abgeschlossen sind. Dass nach § 16 BFAVG die Entscheidungen nicht nur durchsetzbar, sondern auch durchführbar sind, dass Rumänien der Überstellung zugestimmt hat und das die Rückführung nach Rumänien am 18.03.2021 geschehen wird. Beide BF werden dahingehen informiert, dass ihre entsprechenden Dublin/Asylverfahren seit 15.01.2021 negativ abgeschlossen sind. Dass nach Paragraph 16, BFAVG die Entscheidungen nicht nur durchsetzbar, sondern auch durchführbar sind, dass Rumänien der Überstellung zugestimmt hat und das die Rückführung nach Rumänien am 18.03.2021 geschehen wird. BF2: Das war mir bislang nicht bewusst, mein Anwalt hat mir diesbezüglichen nicht in Kenntnis gesetzt. Ich lehne die Überstellung nach Rumänien komplett ab und zwar aus den folgenden Gründen: Als ich mit meiner Frau in Rumänien war, wurde ich geschlagen, das Handy meiner Ehefrau, wurde zerstört, im Camp, in dem wir untergebracht wurden, gab es 86 Männer, mich und meine Frau, in dem Zimmer, in dem wir in dem Camp untergebracht wurden, wurden wir mit 3 anderen Männern untergebracht, es waren als ich, meine Frau und 3 andere Männer in einem Zimmer. Die anderen Männer sind oft nur mit Unterhosen im Zimmer gewesen. Als ich mich diesbezüglich beim rumänischen Polizisten beschwer habe, hat er mich zu Gartenarbeiten geschickt und hat mir gesagt, wenn mir dies nicht gefallen würde, dann kann ich meine Frau nehmen und weggehen. In den ersten 3 Tagen, waren wir auf der Straße. Wir mussten im Park einen Schlafplatz finden und auch als wir dann untergebracht wurden, waren die Zimmer in dem wir untergebracht wurden, sehr dreckig. Es gab Flöhe in der Unterkunft und die Zustände waren sehr schlecht. Aus diesen Gründen wollen wir nicht mehr nach Rumänien zurück und wollen wir hier in Österreich bleiben. Wir kamen nach Österreich, weil wir denken, dass Österreich ein Land ist, welches die Menschenrechte respektiert und gewährleistet. RI an B1 und BF2: Warum haben Sie dann zuvor versucht, nach Deutschland einzureisen und wurde Ihr Dublin/Asylverfahren, nachdem Sie aus Deutschland zurückgeführt wurden, in Österreich geführt. BF2: Herr Rat, Österreich war von Anfang an mein Zielland. Ich muss aber dazu sagen, dass ich das österreichische Grenzgebiert nicht kenne. Ich kenne Österreich nicht und wenn ich in einen Zug einsteige, weiß ich nicht wohin ich fahre. Ich bin damals in einen Zug eingestiegen und als ich angehalten wurde, wusste ich nicht, dass ich Österreich bereits verlassen habe. Es war mir zu dem Zeitpunkt nicht bewusst, dass ich in Deutschland war. Es wurde mir erst dann klar, als mich die Beamten darüber aufgeklärt haben. RI an BF2: Wie können Sie dann eigentlich Österreich als Zielland beschreiben, wenn Sie nicht einmal über die Gebietsumrisse Bescheid wissen? BF2: Herr Rat, ich wollte nach Österreich kommen und es ist mein Zielland gewesen. Ich weiß nicht, wo die österreichischen Grenzen sind. Als ich im Zug von der Polizei angehalten wurde, habe ich zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Herr Rat, bevor wir in den Zug eingestiegen sind, haben meine Frau und ich, einen 45 km Fußmarsch hinter uns gehabt. Wir sind dann in den ersten Zug eingestiegen, den wir sahen und sind dann gleich eingeschlafen. RI an BF1: Bis jetzt hat immer der BF2 die Antworten gegeben, stimmen Sie den Antworten Ihres Gatten zu oder möchten Sie etwas dazu sagen? BF1: Das was er gesagt hat, entspricht dem, was wir gemeinsam erlebt haben. Es war unsere gemeinsame Erfahrung. RI an BF1: Wie schaut es mit Ihrer Ablehnung gegen Rumänien aus? BF1: Sie haben uns großes Leid dort angetan. Wir haben dort Gewalt erfahren und ich wurde ein einer Unterkunft, in der nur andere Männer untergebracht waren. Es war schmutzig und sogar die Polizisten, die dort Dienst hatten, haben hin und wieder die Türe aufgemacht und uns gesagt, flieht doch von hier. Wir wissen, dass es hier sehr schlecht ist. Ihr könnt aber flüchten, wenn es euch hier nicht gefällt und in einem Park Zuflucht finden. Sie haben uns kein Essen gegeben und haben uns nur 70 Lei, für die Verpflegung für 1 Monat gegeben. Ich möchte in kein Land zurück, wo die Gesetze nicht eingehalten werden, wo es keinen Schutz für Frauen gibt. Ich möchte kein Leben in Angst leben, sondern in Sicherheit und Ruhe. RI an B1 und BF2: Sie waren bis zum 19.12.2020 im Grundversorgungsquartier in Talham gemeldet und wurden dann als unstet am 19.12.2020 abgemeldet und scheinen im Zentralen Melderegister erst wieder ab dem 08.01.2021 auf. Warum haben Sie sich in dieser Zeitspanne, zwischen 19.12.2020 und 08.01.2021, nicht gemeldet. Wo haben Sie sich aufgehalten? BF2: Nein, wir waren privat in einer Unterkunft. Es stimmt, dass wir vom 01.12.2020 bis 19.12.2020 dort untergebracht waren, aber wir haben keinen Cent bekommen, sondern nur Verpflegung. Am 19.12.2020 sind wir privat umgezogen. Ich habe am Tag meines Auszuges dort bekanntgegeben, dass ich in eine private Wohnung umziehe. Ich habe mich dann auch an dieser Adresse gemeldet und am 07.01.2021, hatte ich ein Interviewtermin. Ich bin zu diesem Termin von Wien zum Camp zurückgekehrt, um das Interview wahrzunehmen. RI an BF2: Warum haben Sie sich erst ab 08.01.2021 gemeldet? Im zentralen Melderegister scheinen Sie erst am diesem Datum auf. BF2: Wir sind am 19.
Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen, Rumänien für zuständig erklärt und
Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.20121, W185 2239283-1/4E, W185 2239284-1/4E, zugestellt am 15.03.2021 wurden die Beschwerden rechtskräftig verworfen (angeführte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zustellnachweise).Die von Österreich durchgeführten Asylverfahren wurden mit Bescheid des BFA EAST WEST vom 14.01.2021, durchsetzbar seit 18.01.2021 und durchführbar seit 04.02-2021,
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen, Rumänien für zuständig erklärt und
Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.20121, W185 2239283-1/4E, W185 2239284-1/4E, zugestellt am 15.03.2021 wurden die Beschwerden rechtskräftig verworfen (angeführte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, Zustellnachweise). Beide Beschwerdeführer kamen der Ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mangels gültiger Reisedokumente können sie Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen (Aktenlage, PV). Am 28.02.2021 wurden die Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle im Zug von Innsbruck nach Hohenems auf der Höhe von St. Anton am Arlberg aufgegriffen – sie wollten sich in die Schweiz absetzen (Verhandlung v. 16.03.2021). Zum damaligen Zeitpunkt herrschte österreichweit ein Corona-bedingter Lockdown (notorische Tatsache). Der Beschwerdeführer befand sich vom 11.03.2021 bis nach der am 16.03.2021 von 09:00 Uhr – 13:20 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung im Hungerstreik; diesen beendete er erst nach der Verhandlung um 16:45 Uhr (Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres). Beide Beschwerdeführer waren/sind haftfähig (ärztliche Befunde vom 15.03.2021; VH-Protokoll 16.03.2021) Seit 15.03.2021 besteht ein Festnahmeauftrag (zur geplant gewesenen Abschiebung am 18.03.2021). Die Beschwerdeführer haben in Österreich einen Verwandten, bei dem sie Unterkunft nehmen und von diesem finanziell unterstützt werden könnten; aufgrund des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr kommt diesem Umstand keine Bedeutung zu, da die Beschwerdeführer statt bis zur Abschiebung Unterkunft zu nehmen, untergetaucht wären – denn: der Vollständigkeit halber (nach Verkündung): Am 18.03.2021 um 12:10 Uhr wurden die Abzuschiebenden von den Beamten GrInsp. (…) und Ml. zu Kurs OS 791, Vorfeldposition F 31, mittels Dienst-KFZ verbracht. (…) Beim LFZ angekommen und nach erfolgter Kontaktaufnahme mit dem Kapitän der Austrian Airlines wurden die Abzuschiebenden über die vordere Stiege zum Eingang begleitet. Unmittelbar vor dem Betreten des LFZ begann XXXX plötzlich und unvermittelt zu weinen, setzte sich nieder und gab an, dass sie nicht nach Bukarest fliegen will. Auf Grund dieses Verhaltens wurde von Ml. die Abschiebung um 12:17 Uhr abgebrochen. Unmittelbar vor dem Betreten des LFZ begann römisch 40 plötzlich und unvermittelt zu weinen, setzte sich nieder und gab an, dass sie nicht nach Bukarest fliegen will. Auf Grund dieses Verhaltens wurde von Ml. die Abschiebung um 12:17 Uhr abgebrochen. Die Abzuschiebenden wurden wieder über die Stiege zum Dienst-KFZ verbracht, wo sich XXXX direkt vor dem Einsteigen wieder auf den Boden fallen lies. (…) (Abschiebebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 18.03.2021).Die Abzuschiebenden wurden wieder über die Stiege zum Dienst-KFZ verbracht, wo sich römisch 40 direkt vor dem Einsteigen wieder auf den Boden fallen lies. (…) (Abschiebebericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 18.03.2021). Beweiswürdigung: Auch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führt im Ergebnis hinsichtlich der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr zu keinem von der Verwaltungsbehörde abweichenden Ergebnis: Beide BF konnten nicht glaubwürdig darlegen, dass ihre beabsichtigte Reise nach Hohenems tatsächlich aus Urlaubsgründen und nicht zum Zwecke der Weiterreise in die Schweiz erfolgte. Zunächst ist einmal anzuführen, dass der dargelegten Urlaubsplanung der österreichweite Lockdown entgegensteht. Die BF hätten nämlich vor dem Hintergrund der österreichweiten Schließung der Gastronomie und des Beherbergungsverbotes gar nicht zwei Tage, wie in der Verhandlung behauptet, Urlaub machen können. Dass die BF diesbezüglich nicht Bescheid wussten, wie gleichfalls vorgebracht, erscheint schon deswegen nicht glaubwürdig, als es sich beim BF2 um einen offensichtlich mit Internet erfahrenen jungen Mann handelt, der überdies, wie er auch in der Verhandlung vorbrachte, eine umfassende Urlaubsplanung vorgenommen hatte. Dass beiden BF überhaupt die Corona-Situation entgangen sei, kann auch vor dem Hintergrund, dass sie den behaupteten Urlaub deshalb ins Auge fassten, weil sie durch die Corona-Situation so belastest gewesen seien, nicht der Fall sein. Überdies spricht auch noch die finanzielle Situation der Beschwerdeführer gegen einen geplanten Urlaub im teuren Vorarlberg. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie sich, gemeinsam ausgestattet mit EUR 250,00, den entferntest gelegenen Ort, der außerdem unmittelbar an der Grenze zur Schweiz liegt, als Urlaubsort aussuchen, da die damit verbundenen Kosten (lange Anreise, lange Rückreise) praktisch das ganze Budget beanspruchen. Diesbezüglich überzeugt auch die Angabe der BF1, dass der Verwandte für die Kosten aufkomme, nicht, denn dann ist wiederum nicht erklärlich, dass die Beschwerdeführer überhaupt mit einem derart geringen Betrag die „Urlaubs“reise antraten – das gesamte Verhalten, wie vorgebracht – mutet doch völlig irrational an. Die Verwaltungsbehörde durfte jedenfalls dieses Verhalten der BF als Versuch der illegalen Weiterreise in die Schweiz werten, noch dazu, da sie nicht dem Gebot eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterliegt, sondern zutreffend ein sogenanntes Mandatsverfahren führte – siehe dazu auch noch rechtliche Beurteilung.. In diesem Zusammenhang ist auch mit dem Einwand, dass die Schubhafteinvernahmen nicht unter Zuziehung eines Dolmetschers, der mit den tunesischen Spracheigenheiten der arabischen Sprache bewandert gewesen sei, durchgeführt wurde und insofern Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien, nichts gewonnen, da sich die Verantwortung in der Verhandlung unter Zuziehung eines Dolmetschers für „Tunesisch-Arabisch“ als noch unplausibler darstellt als jene in den Schubhafteinvernahmen. Darüber hinaus indiziert auch der Umstand, dass die BF noch bevor ihre Asylverfahren in Österreich geführt wurden, offensichtlich die Einreise in Deutschland versuchten. Auch insofern lag die Verwaltungsbehörde ganz richtig, als sie nun annahm, dass sich die BF eben jetzt in die Schweiz begeben wollten. Die Verhandlung hat nämlich auch zur Problematik des Versuches der Weiterreise nach Deutschland kein anderes Bild ergeben, zudem wirkt es völlig unglaubwürdig, dass der BF2 nicht um die entsprechenden territorialen Kenntnisse Bescheid weiß, da er offensichtlich, wie schon angemerkt, mit dem Internet sehr vertraut ist und beide BF im Rahmen des Dublin Verfahrens detailliert über ihre vorhergehenden Aufenthalte in der Türkei, Serbien, Rumänien und Ungarn Auskunft geben konnte. Auch die ins Spiel gebrachte Erschöpfung vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen, denn mussten die BF, als sie seinerzeit in den Zug stiegen, jedenfalls damit rechnen, dass sie bald die deutsch-österreichische Grenze erreichen. Auffällig ist jedenfalls, dass beide BF partout nicht nach Rumänien zurückreisen wollen; sie haben auch in der Verhandlung nochmals und ausdrücklich ihre Einstellung zu Rumänien dargelegt und handelt es sich hierbei nicht um eine schlichte Ausreiseunwilligkeit, sondern um die qualifizierte, innere Weigerung, dem Außerlandesbringungsbefehl im jeweiligen Dublin Bescheid nachzukommen. Beide wurden sehr emotional bei diesem Thema. In Bezug auf den BF2 ist auch der ab 11.03.2021 bis über den Zeitpunkt der Erkenntnisverkündung hinausgehende Hungerstreik, mit dem er sich offensichtlich freizupressen versuchte, hervorzuheben. Seine Rechtfertigung auf den entsprechenden Vorhalt „Ich habe auch niemanden gefunden, der mir zuhört und mir erklärt, weshalb ich im Gefängnis bleiben muss bzw. was für einen Fehler ich begangen habe um im Gefängnis eingesperrt bleiben zu müssen“ vermag nicht zu überzeugen: Der seit 28.02.2021 in Schubhaft Angehaltene erfuhr vor Beginn des Hungerstreiks (am 11.03.2021) am 01.03.2021 in der Zeit von 10:15 – 10:35, am selben Tag auch noch von 14:00 – 14:30 Rechtsberatung durch die BBU, am 03.03.2021 in der Zeit von 13:47 – 14:02 Rückkehrberatung seitens der BBU, am 08.03.2021 von 10:55 – 11.05 Uhr erhielt er Besuch von seinem Rechtsanwalt. In diesem Zusammenhang fällt dann der nachmittägige Besuch des Rechtsanwalts am 12.03.2021 in der Dauer von circa einer Stunde auf, der den BF2 aber auch nicht davon abhielt, den Hungerstreik fortzusetzen – von mangelnder rechtlicher Information kann also keine Rede sein. Letztlich hat sich die Annahme erheblicher Fluchtgefahr durch das Verhalten der BF1 anlässlich der versuchten Rückführung nach Rumänien bestätigt – die Abschiebung musste, wie dem entsprechend zitierten Bericht zu entnehmen ist, abgebrochen werden. An dieser Stelle sei auch noch auf die teilweise aktenwidrige Beschwerdebehauptung, der Dublin-Bescheid sei (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) noch nicht rechtskräftig durchsetzbar gewesen: zwar noch nicht rechtskräftig, aber schon nach der erstinstanzlichen Entscheidung durchsetzbar – siehe dazu § 16 Abs. 4 BFA-VG; diesbezüglich bedarf es daher keiner weiteren Erörterung auf der Tatsachenebene. An dieser Stelle sei auch noch auf die teilweise aktenwidrige Beschwerdebehauptung, der Dublin-Bescheid sei (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) noch nicht rechtskräftig durchsetzbar gewesen: zwar noch nicht rechtskräftig, aber schon nach der erstinstanzlichen Entscheidung durchsetzbar – siehe dazu Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG; diesbezüglich bedarf es daher keiner weiteren Erörterung auf der Tatsachenebene. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Z 3 (Schubhaftanhaltung), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Die Bestimmungen des §22a BFA-VG idgF, konkret jene der Ziffer 3, (Schubhaftanhaltung), bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des des Fremdenpolizeigesetzes, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
G als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
1 Z 1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien angeordnet.Der Beschwerdeführer brachte am
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien angeordnet. Um aber sogleich von der Beschwerdeführerin zu sprechen: Dieser Bescheid wurde von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin angefochten und ist bislang weder rechtskräftig noch durchsetzbar. Auch hier wird niemand ernstlich auf die Idee kommen, dass man nun nicht mehr wisse, auf wen sich die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin VO:
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Es lag schon zum Zeitpunkt der Schubhaftbescheiderlassung erhebliche Fluchtgefahr vor – kein einziger Umstand spricht für eine gegenteilige Annahme: Die BF wollen einfach nur in Österreich bleiben und sich hier ein Leben aufbauen bzw. alternativ, als sie den erstinstanzlich negativen Asyl-/Dublinbescheid erhielten, sich in die Schweiz begeben. Die Verwaltungsbehörde hatte daher vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführer schon einmal zuvor nach Deutschland begeben wollten, auch zu Recht kein gelindes Mittel angewandt. Rechtlich gesehen war nur ein Tatbestand retrospektiv nicht aufrechtzuerhalten: §76 Abs. 3 Z 9 lag offensichtlich nicht in jenem Maße vor, dass daraus auf Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, denn verfügen die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Erstbehörde über einen verwandtschaftliche Bezugspunkt.Rechtlich gesehen war nur ein Tatbestand retrospektiv nicht aufrechtzuerhalten: §76 Absatz 3, Ziffer 9, lag offensichtlich nicht in jenem Maße vor, dass daraus auf Fluchtgefahr geschlossen werden konnte, denn verfügen die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Erstbehörde über einen verwandtschaftliche Bezugspunkt. Im Besonderen ist zum BF2 noch anzumerken, dass dieser einen weiteren und erheblichen Fluchtgrund während der bisherigen Anhaltung setzte, in dem er sich mit Hungerstreik offensichtlich freizupressen versuchte. In diesem Sinne ist in Bezug auf den BF2, ab dem 08.03.2021 auch noch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, zusätzlich durch die Aufnahmen des Hungerstreikes erfüllt.In diesem Sinne ist in Bezug auf den BF2, ab dem 08.03.2021 auch noch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, zusätzlich durch die Aufnahmen des Hungerstreikes erfüllt. Die bisherige Haft stellt sich alleine schon vor dem Hintergrund ihrer Kürze – der gesetzliche Rahmen ist bei weitem nicht ausgeschöpft – als verhältnismäßig dar. Auch der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer ließ und lässt keine Relativierung der Verhältnismäßigkeit zu: Sowohl Befund/Gutachten vom 15.03.2021 als auch die entsprechende Antwort zum eigenen Gesundheitszustand in der Verhandlung zeigen das Bild gesunder Angehaltener – dies gilt auch für den BF2, dem der ärztliche Befund vom 15.03.2021 trotz Hungerstreiks einen guten Allgemeinzustand bescheinigt. Im Ergebnis ergibt sich daher die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der darauf aufbauenden Anhaltung sowie deren Verhältnismäßigkeit; hinsichtlich letzteren Aspekts ist auch noch hinzuzufügen, dass die beabsichtigte weitere Anhaltung nur bis zum 18.03.2021 währen hätte sollen, weil an diesem Tag die Rückführung nach Rumänien vorgesehen war. Zu Spruchpunkt A II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des § 22 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:Die entscheidungsrelevante Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Als das soeben Gesagte hat auch Gültigkeit für den Fortsetzungsausspruch. Die erhebliche Fluchtgefahr ist aber noch weiter als gesteigert anzusehen, da den BF nunmehr auch der Abschiebetermin, der unmittelbar bevorsteht/bevorstand, nämlich der 18.03.2021, bekanntgegeben wurde. Die entsprechende Reaktion auf diesen Termin fiel dementsprechend äußerst emotional aus. Mit dem Vorbringen in der Verhandlung in Bezug auf allfällige Verhältnisse in Rumänien vermögen die BF nicht die Nichtverwirklichbarkeit des Schubhaftzwecks aufzuzeigen, weil die Rückführung nach Rumänien nicht möglich sein soll: Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich erst vor ganz kurzem die Dublin-Bescheide der Verwaltungsbehörde bestätigt, konkret mit Erkenntnissen vom 12.03.2021, und sich umfassend mit der Situation in Rumänien auseinandergesetzt. Abgesehen von dem Umstand, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Dublin-Verfahren besteht, hat auch das Vorbringen für sich allein mangels Aufzeigen von systematischen Mängeln, die Art. 3 EMRK relevant sein könnten, die Unzulässigkeit der Rückführung nicht bescheinigt, mögen auch entsprechende Mängel und Widrigkeiten in Rumänien nicht auszuschließen seien.Das Bundesverwaltungsgericht hatte nämlich erst vor ganz kurzem die Dublin-Bescheide der Verwaltungsbehörde bestätigt, konkret mit Erkenntnissen vom 12.03.2021, und sich umfassend mit der Situation in Rumänien auseinandergesetzt. Abgesehen von dem Umstand, dass eine Bindungswirkung in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Dublin-Verfahren besteht, hat auch das Vorbringen für sich allein mangels Aufzeigen von systematischen Mängeln, die Artikel 3, EMRK relevant sein könnten, die Unzulässigkeit der Rückführung nicht bescheinigt, mögen auch entsprechende Mängel und Widrigkeiten in Rumänien nicht auszuschließen seien. In Bezug auf die restlichen zwei Tage in Haft stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Dauer der Anhaltung nicht. Wie schont unter Spruchpunkt I. ausgeführt, lieferte auch der Gesundheitszustand beider keine Anhaltspunkte für eine Relativierung der Verhältnismäßigkeit, der BF2 ist trotz Hungerstreikes in guter Verfassung.In Bezug auf die restlichen zwei Tage in Haft stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Dauer der Anhaltung nicht. Wie schont unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, lieferte auch der Gesundheitszustand beider keine Anhaltspunkte für eine Relativierung der Verhältnismäßigkeit, der BF2 ist trotz Hungerstreikes in guter Verfassung. Ein gelinderes Mittel kommt gleichfalls, aus den schon angeführten Gründen, nicht in Frage. In diesem Sinne war die Schubhaftfortsetzung auszusprechen. Der Vollständigkeit halber sei auch hier nochmals auf das Scheitern der Abschiebung vom 18.03.3021 infolge des Verhaltens der BF1 hinzuweisen. Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2240281.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.