GVG), als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX -Aktiengesellschaft, dem Landeshauptmann von XXXX , den betroffenen Gemeinden sowie deren Bürgermeistern mit, dass es beabsichtige, die XXXX bahn als Anlage hinsichtlich bestimmter Teile
Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.1. Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) der römisch 40 -Aktiengesellschaft, dem Landeshauptmann von römisch 40 , den betroffenen Gemeinden sowie deren Bürgermeistern mit, dass es beabsichtige, die römisch 40 bahn als Anlage hinsichtlich bestimmter Teile
Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist (Spruchpunkt I) und wies zugleich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung im betreffenden Unterschutzstellungsverfahren
Vm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991 (AVG), ab (Spruchpunkt II).3. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) einerseits fest, dass die Erhaltung der römisch 40 bahn als Anlage hinsichtlich im Spruch konkret angeführter Teile
Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist (Spruchpunkt römisch eins) und wies zugleich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2020 auf Zuerkennung der Parteistellung im betreffenden Unterschutzstellungsverfahren
Paragraphen 26 und 27 DMSG in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), ab (Spruchpunkt römisch zwei). Am Ende des Bescheides heißt es: „Ergeht an: […] 9) XXXX z.H. Frau Präsidentin XXXX , Karlsplatz 13, 1040 Wien“9) römisch 40 z.H. Frau Präsidentin römisch 40 , Karlsplatz 13, 1040 Wien“
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.2.1.
GVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.3.2.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Unterlaufen im Zustellverfahren Mängel, so gilt die Zustellung
G), als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Zustellverfahren Mängel, so gilt die Zustellung
Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Kann das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als Empfänger des Verwaltungsakts bezieht, erlangt der Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Erlassung diesem Rechtssubjekt gegenüber seine rechtliche Existenz (vgl. etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075).Kann das als Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel daran haben, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als Empfänger des Verwaltungsakts bezieht, erlangt der Bescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Erlassung diesem Rechtssubjekt gegenüber seine rechtliche Existenz vergleiche etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075). 3.2.2.
GVG unterbleiben. 3.2.2.4. Die Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben. 3.2.3. Zu Spruchpunkt B): 3.2.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine – über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende – grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2239866.1.00
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