GVG lediglich insofern stattgegeben, als die Abweisung im bekämpften Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des BF auf Zustellung einer Entscheidung des BFA vom 29.08.2019 zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lediglich insofern stattgegeben, als die Abweisung im bekämpften Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des BF auf Zustellung einer Entscheidung des BFA vom 29.08.2019 zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Für den Beschwerdeführer wurde am 04.07.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Vm 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt. römisch eins.1. Für den Beschwerdeführer wurde am 04.07.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2006 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraphen 7, in Verbindung mit 10 Absatz 2, AsylG 1997 Asyl gewährt. I.
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Begründend hielt die belangte Behörde in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
2 Zustellgesetz fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Diese Entscheidung wurde am 27.08.2019
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Begründend hielt die belangte Behörde in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. I.7. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020, bei der belangten Behörde am 05.01.2021 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für die Hinterlegung einer Entscheidung im Akt
2 Zustellgesetz nicht vorgelegen seien. Da der Beschwerdeführer bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits über keine Abgabestelle verfügt habe, sei ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinerlei Versuch unternommen, die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Dies sei ihr jedoch jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, zumal eine Nachschau an der sich aus dem Akt ergebenden letzten Abgabestelle des Beschwerdeführers im Juli 2019 dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion gemeldet habe. Es liege daher keine rechtswirksame Zustellung einer Entscheidung vor, weshalb der Antrag ergehe, diesen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zuzustellen. römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 22.12.2020, bei der belangten Behörde am 05.01.2021 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für die Hinterlegung einer Entscheidung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz nicht vorgelegen seien. Da der Beschwerdeführer bei Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits über keine Abgabestelle verfügt habe, sei ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keinerlei Versuch unternommen, die Abgabestelle des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Dies sei ihr jedoch jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, zumal eine Nachschau an der sich aus dem Akt ergebenden letzten Abgabestelle des Beschwerdeführers im Juli 2019 dazu geführt habe, dass sich der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion gemeldet habe. Es liege daher keine rechtswirksame Zustellung einer Entscheidung vor, weshalb der Antrag ergehe, diesen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zuzustellen. I.8. Die belangte Behörde wies mit gegenständlichem Bescheid vom 21.01.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung ihrer Entscheidung vom 22.12.2020
Vm § 23 Zustellgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens über keine Abgabestelle in Österreich verfügt habe. Eine Nachschau durch die Polizeiinspektion an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei negativ verlaufen. Lediglich durch die Mitteilung seines Bruders, der an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers im Zuge der Nachschau angetroffen werden konnte, habe sich der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion gemeldet und die Ladung für die Einvernahme bei der belangten Behörde erhalten. Am 27.08.2019 sei neuerlich eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen worden, die wiederum negativ verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung betreffend die Meldeverpflichtung und etwaiger Konsequenzen weder der Aufforderung zur Vorlage eines Meldezettels nachgekommen sei noch eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten der belangten Behörde bekanntgegeben habe, sei kein Grund vorgelegen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Hauserhebung (erneut) auszuforschen. Solche Ermittlungen seien umständlich und der belangten Behörde nicht zumutbar, da eine immer wiederkehrende Veranlassung einer Hauserhebung, insbesondere im Hinblick auf Personen, die der Meldeverpflichtung mutwillig nicht nachkommen, den behördlichen Verwaltungsaufwand enorm sprengen würde. Zudem hätte die polizeiliche Erhebung neuerlich kein erfolgreiches Ergebnis gebracht, zumal bereits die Nachschau im Melderegister negativ verlaufen sei. Die Hinterlegung ihrer Entscheidung vom 26.08.2019 im Akt stelle daher eine ordnungsgemäße Zustellung
Vm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz dar. römisch eins.8. Die belangte Behörde wies mit gegenständlichem Bescheid vom 21.01.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung ihrer Entscheidung vom 22.12.2020
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bei Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens über keine Abgabestelle in Österreich verfügt habe. Eine Nachschau durch die Polizeiinspektion an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei negativ verlaufen. Lediglich durch die Mitteilung seines Bruders, der an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers im Zuge der Nachschau angetroffen werden konnte, habe sich der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion gemeldet und die Ladung für die Einvernahme bei der belangten Behörde erhalten. Am 27.08.2019 sei neuerlich eine Abfrage im Zentralen Melderegister vorgenommen worden, die wiederum negativ verlaufen sei. Da der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung betreffend die Meldeverpflichtung und etwaiger Konsequenzen weder der Aufforderung zur Vorlage eines Meldezettels nachgekommen sei noch eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten der belangten Behörde bekanntgegeben habe, sei kein Grund vorgelegen, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Hauserhebung (erneut) auszuforschen. Solche Ermittlungen seien umständlich und der belangten Behörde nicht zumutbar, da eine immer wiederkehrende Veranlassung einer Hauserhebung, insbesondere im Hinblick auf Personen, die der Meldeverpflichtung mutwillig nicht nachkommen, den behördlichen Verwaltungsaufwand enorm sprengen würde. Zudem hätte die polizeiliche Erhebung neuerlich kein erfolgreiches Ergebnis gebracht, zumal bereits die Nachschau im Melderegister negativ verlaufen sei. Die Hinterlegung ihrer Entscheidung vom 26.08.2019 im Akt stelle daher eine ordnungsgemäße Zustellung
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz dar. I.
G 1997 Asyl gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.08.2006
Paragraphen 7, 10, AsylG 1997 Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum von 10.10.2018 bis 10.05.2020 über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister. Die belangte Behörde leitete am 25.06.2019 ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Im Zuge eines Erhebungsersuchens der belangten Behörde hielt eine Polizeiinspektion Nachschau an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers, wo lediglich der Bruder des Beschwerdeführers angetroffen wurde. Am 10.07.2019 erschien der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion, im Zuge dessen ihm die Ladung zur Einvernahme bei der belangten Behörde am 08.08.2019 ausgefolgt wurde. Der Beschwerdeführer verfügte ab zumindest 08.08.2019 über eine Unterkunftsgelegenheit in der Wohnung seiner Mutter, seines Bruders und seiner Schwester. Im Rahmen der Einvernahme am 08.08.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über die Verpflichtung zur Meldung im Melderegister belehrt. Der Aufforderung durch die belangte Behörde bis 15.08.2019 unter anderem einen Meldezettel vorzulegen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit einer Entscheidung der belangten Behörde vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 30.08.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die XXXX zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit einer Entscheidung der belangten Behörde vom 26.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Erkenntnis vom 30.08.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die römisch 40 zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Diese Entscheidung wurde nach einer negativ verlaufenden Abfrage im Zentralen Melderegister am 27.08.2019
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt bei der Behörde hinterlegt. Weitere Ermittlungen betreffend die Abgabestelle des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht angestellt. Diese Entscheidung wurde nach einer negativ verlaufenden Abfrage im Zentralen Melderegister am 27.08.2019
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt bei der Behörde hinterlegt. Weitere Ermittlungen betreffend die Abgabestelle des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht angestellt.
2 Zustellgesetz und dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2021. Zudem sind auch dem Akt keine weiteren Ermittlungsschritte zu entnehmen. Dass die belangte Behörde abgesehen von einer Abfrage des Zentralen Melderegisters keine weiteren Ermittlungen betreffend eine Abgabestelle des Beschwerdeführers anstellte bevor sie die Entscheidung vom 26.08.2019 im Administrativakt einlegte (und damit aus ihrer Sicht auch zustellte), ergibt sich insbesondere aus der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz und dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da entsprechendes nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Stattgabe der Beschwerde: §§ 8, 13 Abs. 1 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt:Paragraphen 8, 13, Absatz eins und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: „Änderung der Abgabestelle § 8
G stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
G dem Empfänger zugestellt werden darf.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als „Wohnung“ werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN; VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). Eine „sonstige Unterkunft“ liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN). Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 mwN). Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zustellung des Bescheids vom 26.08.2019 abgewiesen, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keine Abgabestelle verfügte und daher in der Hinterlegung dieses Bescheides
Vm. § 23 ZustG eine rechtswirksame Zustellung vermeint. So stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.01.2021 fest, dass der Beschwerdeführer von 10.10.2018 bis 10.05.2020 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und folgerte rechtlich daraus, dass er daher über keine Abgabestelle in Österreich verfügte. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer ihr im Zuge der Einvernahme am 08.08.2019 mitteilte, gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in einem Haushalt zu leben. Selbst wenn die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.08.2019, wonach er auch manchmal bei seiner Freundin wohnt, gegen eine Einstufung des Haushaltes mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester als „Wohnung“ sprechen, stellt dieser zumindest eine „sonstige Unterkunft“ iSd § 2 Z 4 Zustellgesetz dar, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls als Wohnungsersatz dem Unterkommen diente. Dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über keine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG) verfügte, ist jedenfalls für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 mwN). Es schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Adresse genannt hat, zumal seine ausdrückliche Angabe betreffend den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester keinen Zweifel offenlässt und durch eine Abfrage zu der Mutter, dem Bruder oder der Schwester des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister leicht ausfindig hätte gemacht werden können.Die belangte Behörde hat den Antrag auf Zustellung des Bescheids vom 26.08.2019 abgewiesen, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer über keine Abgabestelle verfügte und daher in der Hinterlegung dieses Bescheides
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG eine rechtswirksame Zustellung vermeint. So stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.01.2021 fest, dass der Beschwerdeführer von 10.10.2018 bis 10.05.2020 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet hatte und folgerte rechtlich daraus, dass er daher über keine Abgabestelle in Österreich verfügte. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass der Beschwerdeführer ihr im Zuge der Einvernahme am 08.08.2019 mitteilte, gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in einem Haushalt zu leben. Selbst wenn die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.08.2019, wonach er auch manchmal bei seiner Freundin wohnt, gegen eine Einstufung des Haushaltes mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester als „Wohnung“ sprechen, stellt dieser zumindest eine „sonstige Unterkunft“ iSd Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz dar, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls als Wohnungsersatz dem Unterkommen diente. Dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung über keine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG) verfügte, ist jedenfalls für das Vorliegen einer Abgabestelle nicht ausschlaggebend (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 mwN). Es schadet auch nicht, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Adresse genannt hat, zumal seine ausdrückliche Angabe betreffend den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester keinen Zweifel offenlässt und durch eine Abfrage zu der Mutter, dem Bruder oder der Schwester des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister leicht ausfindig hätte gemacht werden können. Sofern die belangte Behörde darauf verweist, dass bereits eine Hauserhebung im Juli 2019 an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei, verkennt sie, dass die Bekanntgabe der Abgabestelle bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder und seiner Schwester am 08.08.2019 und somit nach der bereits erfolgten Hauserhebung im Juli 2019 erfolgte. Vor diesem Hintergrund stellen sich insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 21.01.2021, wonach eine neuerliche polizeiliche [Haus]Erhebung aufgrund der Nachschau im Melderegister neuerlich kein erfolgreiches Ergebnis nach sich gezogen hätte, als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Zuge der Hauserhebung im Juli 2019 zwar nicht an der Adresse angetroffen werden konnte, er jedoch über seinen Bruder benachrichtigt und ihm schließlich die Ladung ausgefolgt werden konnte, sodass eine Hauserhebung nicht von vornherein aussichtslos erschien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die freie Beweiswürdigung
Vm § 17 VwGVG erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0122 mwN). Sofern die belangte Behörde darauf verweist, dass bereits eine Hauserhebung im Juli 2019 an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers negativ verlaufen sei, verkennt sie, dass die Bekanntgabe der Abgabestelle bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder und seiner Schwester am 08.08.2019 und somit nach der bereits erfolgten Hauserhebung im Juli 2019 erfolgte. Vor diesem Hintergrund stellen sich insbesondere die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 21.01.2021, wonach eine neuerliche polizeiliche [Haus]Erhebung aufgrund der Nachschau im Melderegister neuerlich kein erfolgreiches Ergebnis nach sich gezogen hätte, als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer im Zuge der Hauserhebung im Juli 2019 zwar nicht an der Adresse angetroffen werden konnte, er jedoch über seinen Bruder benachrichtigt und ihm schließlich die Ladung ausgefolgt werden konnte, sodass eine Hauserhebung nicht von vornherein aussichtslos erschien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die freie Beweiswürdigung
Paragraph 45, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0122 mwN). Ein Vorgehen nach § 8 iVm § 23 Zustellgesetz setzt eine Änderung der Abgabestelle und die Verletzung der Mitteilungspflicht darüber, voraus. Dass der Beschwerdeführer die im Zuge der Einvernahme am 08.08.2019 angegebene Abgabestelle geändert oder aufgegeben habe, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt. Vielmehr ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Einleitung des Asylaberkennungs-verfahrens über keine Abgabestelle verfügte. Die Zustellung des Bescheides vom 26.08.2019 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch hätte daher nicht vorgenommen werden dürfen, weshalb die Zustellung des Bescheides vom 26.08.2019 nicht rechtswirksam erfolgt ist. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz setzt eine Änderung der Abgabestelle und die Verletzung der Mitteilungspflicht darüber, voraus. Dass der Beschwerdeführer die im Zuge der Einvernahme am 08.08.2019 angegebene Abgabestelle geändert oder aufgegeben habe, wurde von der belangten Behörde jedoch nicht festgestellt. Vielmehr ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Einleitung des Asylaberkennungs-verfahrens über keine Abgabestelle verfügte. Die Zustellung des Bescheides vom 26.08.2019 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch hätte daher nicht vorgenommen werden dürfen, weshalb die Zustellung des Bescheides vom 26.08.2019 nicht rechtswirksam erfolgt ist. Selbst wenn man – wie die belangte Behörde annahm – unterstellt, dass der Beschwerdeführer von 10.10.2018 bis 10.05.2020 über keine Abgabestelle in Österreich verfügte, war die Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Zustellgesetz nicht wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte. Dass eine Partei allenfalls ihren bestehenden Mitwirkungspflichten (im Verfahren) nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz ankommt (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184).Selbst wenn man – wie die belangte Behörde annahm – unterstellt, dass der Beschwerdeführer von 10.10.2018 bis 10.05.2020 über keine Abgabestelle in Österreich verfügte, war die Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz nicht wirksam. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz – mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle – dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte. Dass eine Partei allenfalls ihren bestehenden Mitwirkungspflichten (im Verfahren) nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz ankommt (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde jedoch eine Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle des Beschwerdeführers nach Bekanntgabe seiner Abgabestelle bei seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in der Einvernahme am 08.08.2019 nicht festgestellt bzw. diesbezügliche Ermittlungen unterlassen. Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559). Wie bereits ausgeführt, hat die belangte Behörde jedoch eine Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle des Beschwerdeführers nach Bekanntgabe seiner Abgabestelle bei seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester in der Einvernahme am 08.08.2019 nicht festgestellt bzw. diesbezügliche Ermittlungen unterlassen. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 26.08.2019 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch ist daher nicht rechtswirksam erfolgt. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 26.08.2019 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch ist daher nicht rechtswirksam erfolgt. Hinsichtlich des Antrages des BF, dass ihm die Entscheidung des BFA vom 26.08.2019 zugestellt werden möge, ist jedoch weiter auszuführen: In einem Verfahren, welches durch einen Parteiantrag ausgelöst wurde, kann diese Partei innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist eine Entscheidung der Behörde verlangen, gegebenenfalls auch mittels Säumnisbeschwerde im Rechtsmittelverfahren tätig werden. Gegenständlich handelt es sich jedoch unzweifelhaft um ein amtswegiges Verfahren, welches durch einen Aktenvermerk der Behörde eingeleitet wurde (s Pkt 1.3). Somit hat eine Verfahrenspartei in einem von Amts wegen geführten Verfahren, welches jederzeit auch eingestellt werden kann, nicht von vornherein den Anspruch auf eine schriftliche behördliche Entscheidung, so ferne damit nicht in ihren Rechten eingegriffen wird. In ihren Rechten kann der Partei aber erst durch die zur Kenntnis gelangte, „zugestellte“ Entscheidung eingegriffen werden. Es besteht somit im gegenständlichen Fall kein Anspruch darauf, dass eine Entscheidung der Behörde der Verfahrenspartei zugestellt wird, weil diese Entscheidung bisher mangels „Erlassung“ nicht nach außen wirksam geworden ist und keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann. Die „Erlassung“ einer Entscheidung einer Behörde in Form eines schriftlichen Bescheides bedingt aber die „rechtswirksame Zustellung“ – zumindest gegenüber einer Verfahrenspartei. Dass die genannte Entscheidung der Behörde als mündlich verkündeter Bescheid erging ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Erlassung der Entscheidung des BFA vom 29.08.2019 gegenüber anderen Verfahrensparteien ist ebensowenig ersichtlich. Da die Behörde im amtswegigen Verfahren ihre Entscheidung, so lange sie nicht erlassen wurde, jederzeit noch – selbständig - abändern kann, besteht auch vor Erlassung kein Rechtsanspruch auf Zustellung einer derartigen (internen) Entscheidung; selbst intern gefasste Entscheidungen können noch verändert werden, sie sind veränderbar bevor sie erlassen werden. Ein Antrag auf Bescheidzustellung wäre somit zurückzuweisen. Eine ersatzlose Behebung des Bescheides vom 21.01.2021 hätte grundsätzlich zur Folge, dass über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf, dass somit auch ein Parteienantrag unerledigt bliebe. Dies verschlägt nur dann nicht und macht eine ersatzlose Behebung nur dann nicht rechtswidrig, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine positive Erledigung des Parteienantrages durch Bescheid gar nicht in Betracht kommt (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058 mwN). Über das Verfahren, welches vom BFA zur Aberkennung des Asylstatus des BF amtswegig begann, ist somit noch keine nach außen gelangte Entscheidung getroffen worden, da ein Bescheid erst mit der Zustellung ergeht. Es war somit der angefochtene Bescheid vom 21.02.2021 abzuändern und der Antrag des BF auf Zustellung der Entscheidung des BFA vom 26.08.2019 zurückzuweisen. Soferne das BFA im amtswegigen Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des BF eine nach außen gehende Entscheidung in Bescheidform zu treffen beabsichtigt wäre diese zweckmäßiger weise in Folge des bisherigen Zeitverlaufes zuerst einer Aktualisierung zuzuführen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 24 Anm 3a mwN).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 24, Anmerkung 3a mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich handelt es sich um eine Entscheidung zur Anwendung des ZustellG sowie der Folgewirkung einer nicht erfolgten Zustellung einer Entscheidung des BFA.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich handelt es sich um eine Entscheidung zur Anwendung des ZustellG sowie der Folgewirkung einer nicht erfolgten Zustellung einer Entscheidung des BFA. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Erkenntnis findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Erkenntnis findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240362.1.00
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