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{'item': 'W198 2159932-2'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 56§ 4§ 13§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art. 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2021 GeschäftszahlW198 2159932-2 Spruch, W198 2159932-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid vom 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Aufgrund der rechtzeitig erstatteten Mitteilung über das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers im laufenden Beschwerdeverfahren wurde der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise für die Dauer seines Lehrverhältnisses (bis zum 31.01.2021) gehemmt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.05.2020, W225 2159932-1/27E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.05.2017 in allen Spruchpunkten rechtkräftig abgewiesen.
  4. Am 02.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 27.11.2020 datierter, schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G ein. 6. Am 02.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 27.11.2020 datierter, schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. 7. Mit Schreiben des BFA vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen

§ 8Asyl

G-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.7. Mit Schreiben des BFA vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen

Paragraph 8, AsylG-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2021 bei der belangten Behörde vorstellig, hat seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen nunmehr persönlich eingebracht und gilt dieser damit als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer, da sein Antrag unvollständig war, aufgefordert weitere Unterlagen (insbesondere ein gültiges Reisedokument) sowie eine schriftliche Antragsbegründung nachzureichen.
  3. Am 21.01.2021 hat der Beschwerdeführer dem BFA die Vorabinformation zur Lehrabschlussprüfung voraussichtlich Ende März 2021 übermittelt und um Verlängerung der Fristhemmung in seinem Verfahren angesucht.
  4. Am 29.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung beim BFA ein, jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen

§ 8Asyl

G-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument. 11. Am 29.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung beim BFA ein, jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen

Paragraph 8, AsylG-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom 21.01.2021 mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Fristhemmung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
  2. Am selben Tag langte eine Vertreterbekanntgabe beim BFA ein. Gleichzeitig wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 13. Am selben Tag langte eine Vertreterbekanntgabe beim BFA ein. Gleichzeitig wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschaffung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf seine Terminanfrage seitens der Botschaft ein Vorsprachetermin für den 20.04.2021 zugewiesen worden sei. Entsprechend sei ihm die Ausstellung des Reisedokuments nicht zeitnah möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages sowie nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides unverzüglich um ein Reisedokument bemüht; allerdings sei die zeitnahe Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich bzw. zumutbar. Der Heilungsantrag sei daher zuzulassen, da der Sachverhalt, wie in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gefordert wird, verwirklicht worden sei. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 04.03.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auf seine Terminanfrage seitens der Botschaft ein Vorsprachetermin für den 20.04.2021 zugewiesen worden sei. Entsprechend sei ihm die Ausstellung des Reisedokuments nicht zeitnah möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrages sowie nach Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides unverzüglich um ein Reisedokument bemüht; allerdings sei die zeitnahe Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich bzw. zumutbar. Der Heilungsantrag sei daher zuzulassen, da der Sachverhalt, wie in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gefordert wird, verwirklicht worden sei. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich getätigt.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der oben dargelegte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer stand von 01.02.2018 bis 31.01.2021 in einem aufrechten Lehrverhältnis (Lehrberuf: Metallarbeiter) bei der XXXX . Der Beschwerdeführer stand von 01.02.2018 bis 31.01.2021 in einem aufrechten Lehrverhältnis (Lehrberuf: Metallarbeiter) bei der römisch 40 . Aufgrund der rechtzeitig erstatteten Mitteilung über das Lehrverhältnis des Beschwerdeführers wurde der Beginn der Frist für die freiwillige Ausreise für die Dauer seines Lehrverhältnisses (bis zum 31.01.2021) gehemmt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G gestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde – trotz zweifachen Verbesserungsauftrages - kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer trat am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines Reisedokuments in Kontakt. Der Vorsprachetermin des Beschwerdeführers bei der Botschaft ist der 20.04.

  1. ,
  2. Beweiswürdigung Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Der Lehrvertrag vom 01.02.2018 liegt im Akt ein. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert wurde, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die

§ 8Asyl

G-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert wurde, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die

Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien in Kontakt trat, sowie zum Termin am 20.04.2021 ergeben sich aus dem übermittelten Schriftverkehr mit der afghanischen Botschaft. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten fest. Es ist unstrittig, dass seitens der Behörde zweimal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, welchem nicht entsprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Es ist sohin unstrittig, dass eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten fest. Es ist unstrittig, dass seitens der Behörde zweimal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, welchem nicht entsprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Es ist sohin unstrittig, dass eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Einleitend ist zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine Vertreterbekanntgabe der Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG vom 02.02.2021 vorliegt. Eine Zurückziehung dieser Vollmacht erfolgte nicht. Überdies liegt eine Vertreterbekanntgabe der BBU GmbH vor. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Hat die Behörde beispielsweise einen Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über diese Zurückweisung befinden. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG zu § 28 VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Hat die Behörde beispielsweise einen Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über diese Zurückweisung befinden. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG zu Paragraph 28, VwGVG). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G wegen Unvollständigkeit

§ 13Abs.

3 AVG sowie die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.02.2021

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm. § 8 Asyl-DV. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wegen Unvollständigkeit

Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.02.2021

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die

§ 8Asyl

G-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt.Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die

, Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G die Vorlage eines gültigen Reisedokuments

§ 8Asyl

G-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG die Vorlage eines gültigen Reisedokuments

Paragraph 8, AsylG-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Es darf als allgemein bekannt angenommen werden, dass eine Behörde, die dem Legalitätsprinzip

Art. 18

B-VG verpflichtet ist, einem Antrag nur dann stattgeben darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe vorliegen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage hatte die belangte Behörde sohin keine andere Möglichkeit als den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruchpunkt I. kann sohin nicht erblickt werden.Es darf als allgemein bekannt angenommen werden, dass eine Behörde, die dem Legalitätsprinzip

Artikel 18

, B-VG verpflichtet ist, einem Antrag nur dann stattgeben darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe vorliegen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage hatte die belangte Behörde sohin keine andere Möglichkeit als den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. kann sohin nicht erblickt werden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 4 AsylG-DV lautet: Paragraph 4, AsylG-DV lautet: „§ 4.

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.„§ 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:,
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder,
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Im gegenständlichen Fall liegt der Mangel des Fehlens eines gültigen Reisedokuments – sohin § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV – vor. Im gegenständlichen Fall liegt der Mangel des Fehlens eines gültigen Reisedokuments – sohin Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV – vor. Die Heilung dieses Mangels konnte nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zugelassen werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. So trat der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien in Kontakt, obwohl er seit der Rechtskraft seines Asylverfahrens am 08.05.2020 Gelegenheit dazu gehabt hätte, sich darüber zu informieren, welche Unterlagen für die gegenständliche Antragstellung notwendig sind. Das Problem liegt nicht an einer Unmöglichkeit oder Nichtzumutbarkeit der Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, sondern lediglich daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments bemühte, sodass die Ausstellung nicht zeitnah genug erfolgte.Die Heilung dieses Mangels konnte nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV zugelassen werden, zumal nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. So trat der Beschwerdeführer den oben getroffenen Feststellungen folgend am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien in Kontakt, obwohl er seit der Rechtskraft seines Asylverfahrens am 08.05.2020 Gelegenheit dazu gehabt hätte, sich darüber zu informieren, welche Unterlagen für die gegenständliche Antragstellung notwendig sind. Das Problem liegt nicht an einer Unmöglichkeit oder Nichtzumutbarkeit der Ausstellung der erforderlichen Unterlagen, sondern lediglich daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments bemühte, sodass die Ausstellung nicht zeitnah genug erfolgte. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2021 war daher als unbegründet abzuweisen. Auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung war aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst nicht näher einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2159932.2.00

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