GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 02.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
G ein. 6. Am 02.12.2020 langte bei der belangten Behörde ein mit 27.11.2020 datierter, schriftlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. 7. Mit Schreiben des BFA vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen
G-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.7. Mit Schreiben des BFA vom 04.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung seines schriftlichen Antrages vom 27.11.2020 innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein schriftlicher Antrag unzulässig sei und er persönlich zur Antragstellung erscheinen müsse und auch alle geforderten Unterlagen
Paragraph 8, AsylG-DV beizubringen seien; der Antrag erweise sich als unvollständig eingebracht.
G-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument. 11. Am 29.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Antragsbegründung beim BFA ein, jedoch nicht die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 8, AsylG-DV, insbesondere kein gültiges Reisedokument.
G-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 13. Am selben Tag langte eine Vertreterbekanntgabe beim BFA ein. Gleichzeitig wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft erkundigt und die Ausstellung eines Reisedokuments beantragt habe; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Reisepasses mehrere Monate in Anspruch nehmen werde. 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G
3 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). 14. Das BFA hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.12.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 02.02.2021 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe und seien keine Gründe ersichtlich, dass die Beschaffung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.
G gestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gestellt. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde – trotz zweifachen Verbesserungsauftrages - kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer trat am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien bezüglich der Ausstellung eines Reisedokuments in Kontakt. Der Vorsprachetermin des Beschwerdeführers bei der Botschaft ist der 20.04.
G-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert wurde, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die
Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Dennoch hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer am 15.01.2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft in Wien in Kontakt trat, sowie zum Termin am 20.04.2021 ergeben sich aus dem übermittelten Schriftverkehr mit der afghanischen Botschaft. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten fest. Es ist unstrittig, dass seitens der Behörde zweimal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, welchem nicht entsprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Es ist sohin unstrittig, dass eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
G nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten fest. Es ist unstrittig, dass seitens der Behörde zweimal ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde, welchem nicht entsprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. Es ist sohin unstrittig, dass eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt wurde. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. , Zu A) Abweisung der Beschwerde: Einleitend ist zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers festzuhalten, dass eine Vertreterbekanntgabe der Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG vom 02.02.2021 vorliegt. Eine Zurückziehung dieser Vollmacht erfolgte nicht. Überdies liegt eine Vertreterbekanntgabe der BBU GmbH vor. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Hat die Behörde beispielsweise einen Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über diese Zurückweisung befinden. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG zu § 28 VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Sache vor dem Verwaltungsgericht bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers (= die Verwaltungssache), den Spruch der Behörde und die Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, über eine Sache abzusprechen, die nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war. Hat die Behörde beispielsweise einen Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen, darf das Verwaltungsgericht nur über diese Zurückweisung befinden. Ein Abspruch über den verfahrenseinleitenden Antrag ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG zu Paragraph 28, VwGVG). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
G wegen Unvollständigkeit
3 AVG sowie die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.02.2021
Vm. § 8 Asyl-DV. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG wegen Unvollständigkeit
Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung vom 02.02.2021
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die
G-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt.Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde zweimal (04.01.2021 und 19.01.2021) aufgefordert, die Mängel in seinem Antrag zu beheben und die
, Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Unterlagen beizubringen. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
G die Vorlage eines gültigen Reisedokuments
G-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht
3 AVG zurückgewiesen. Da für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürden Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG die Vorlage eines gültigen Reisedokuments
Paragraph 8, AsylG-DV unerlässlich ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Es darf als allgemein bekannt angenommen werden, dass eine Behörde, die dem Legalitätsprinzip
B-VG verpflichtet ist, einem Antrag nur dann stattgeben darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe vorliegen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage hatte die belangte Behörde sohin keine andere Möglichkeit als den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruchpunkt I. kann sohin nicht erblickt werden.Es darf als allgemein bekannt angenommen werden, dass eine Behörde, die dem Legalitätsprinzip
, B-VG verpflichtet ist, einem Antrag nur dann stattgeben darf, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Stattgabe vorliegen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage hatte die belangte Behörde sohin keine andere Möglichkeit als den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu Spruchpunkt römisch eins. kann sohin nicht erblickt werden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 4 AsylG-DV lautet: Paragraph 4, AsylG-DV lautet: „§ 4.
Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2021 war daher als unbegründet abzuweisen. Auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung war aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst nicht näher einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2159932.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.