5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 stattgegeben und
G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2. Mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes (heute Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) vom 13.10.2003, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und
Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 16.10.2018 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Asylgesetz ein. 2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
FPG zulässig sei.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2019 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. 2.
G 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G für nicht rechtmäßig erklärt und der mündliche Bescheid vom 12.03.2020, Zl. XXXX , aufgehoben.3.2. Das Bundesamt führte am 12.03.2020 eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, in welcher er gefragt wurde, ob sich seit seinen Angaben in der vorangegangenen Einvernahme Änderungen ergeben hätten. Mit dem im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündeten Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für nicht rechtmäßig erklärt und der mündliche Bescheid vom 12.03.2020, Zl. römisch 40 , aufgehoben. 3.3. Im September 2020 wurde der BF erneut- insgesamt zum siebten Male - im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt: 7) LG XXXX , XXXX vom 30.09.2020, RK 05.10.2020, wegen § 50
F., einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2021, wurde unter Spruchpunkt römisch sechs.
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, BFA-VG, idgF., einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,).
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 2.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde, war der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W247.2160474.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.