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{'item': 'W257 2214640-1'}

Obsah (6)§ 17Art. 133Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.04.2021 GeschäftszahlW257 2214640-1 Spruch, W257 2214640-1/7E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER,

§ 17Vw

GVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2021, Zahl W257 2234845-1/5E, dahingehend berichtigt, dass das die Geschäftszahl des Erkenntnisses richtigerweise lautet: „W257 2214640-1/5E“

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2021, Zahl W257 2234845-1/5E, dahingehend berichtigt, dass das die Geschäftszahl des Erkenntnisses richtigerweise lautet: „W257 2214640-1/5E“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis betreffend die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, Franz Josef Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom

  1. Dezember 2018, Pers. Nr.: XXXX hinsichtlich ihres Antrages vom XXXX auf Entlohnung der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften ab 1.9.2017“ hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht stattgegeben. Mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis betreffend die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, Franz Josef Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom
  2. Dezember 2018, Pers. Nr.: römisch 40 hinsichtlich ihres Antrages vom römisch 40 auf Entlohnung der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften ab 1.9.2017“ hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht stattgegeben. Dabei unterlief insofern ein Schreibfehler, als die Geschäftszahl fälschlich mit „W257 2234845-1/5E“ angegeben wurde. Die richtige Geschäftszahl lautet: „W257 2214640-1/5E“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen: Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend. Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe des Geburtsdatums – wie oben beschrieben - ein Schreibfehler. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Dezember 2018, Pers. Nr.: XXXX hinsichtlich ihres Antrages vom XXXX auf Entlohnung der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften ab 1.9.2017, nicht stattgegeben wurde. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG sind gegeben.Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019 lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass die Beschwerde von Frau römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. Dezember 2018, Pers. Nr.: römisch 40 hinsichtlich ihres Antrages vom römisch 40 auf Entlohnung der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften ab 1.9.2017, nicht stattgegeben wurde. Die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG sind gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2214640.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.