RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlI421 2199230-1 SpruchI421 2199230-1/14E, I421 2199230-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 17.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 17.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l, II und III wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l, römisch zwei und römisch drei wird als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte IV, V und VI werden ersatzlos behoben. Es wir ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte römisch vier, römisch fünf und römisch sechs werden ersatzlos behoben. Es wir ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wird gem. § 55 Abs. l AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Dem BF wird gem. Paragraph 55, Abs. l AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am ausdrücklich verzichtet wurde. auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2199230.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.