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{'item': 'L510 2140692-5'}

Obsah (21)§ 21Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 32§ 13§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 68§ 16§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL510 2140692-5 Spruch, L510 2140692-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 21Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch eins.

Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.05.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.09.2016 legte die bP eine ID-Karte, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Kopie einer Meldekarte vor. Ihren Reisepass habe sie im Meer verloren. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern in Bagdad gelebt habe. Diese würden seit September 2015 in der Türkei leben. Ihr Onkel und ihre Großeltern seien noch in Bagdad. Sie habe den Schulbesuch 2013 abgeschlossen und danach bei ihrem Onkel gearbeitet, welcher ein Elektro- und Bekleidungsgeschäft habe. Sie habe am 25.06.2014 den Irak verlassen und sei in die Türkei gereist, wo sie ca. neun Monate geblieben sei. Sie habe für einen Monat ein Visum gehabt und sei danach illegal dort gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die bP vor, dass sie im Juni 2014 mit seinem Freund auf der Straße gewesen sei, als zwischen 22 und 23 Uhr bei ihnen eine Person namens XXXX vorbeigegangen sei. Ein Auto sei an ihnen vorbeigefahren und habe XXXX aus dem Auto heraus erschossen. Mit ihrem Freund sei sie zu einem Wachzimmer gelaufen, wo sie den Unfall gemeldet und das Kennzeichen des Autos bekanntgegeben hätten. Zehn Minuten später sei die Polizei zur Unfallstelle gekommen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Polizei etwas mit dem Attentat zu tun gehabt hätte. Nach diesem Ereignis sei sie nicht nach Hause gegangen, sondern zu ihrer Tante. Ihr Freund sei zu dessen Onkel gegangen. Einen Tag später habe sie ihren Freund auf der Straße getroffen, ein Auto sei an ihnen vorbeigefahren und die Personen darin hätten sie angeschaut. Ihr Freund habe gemeint, es seien die Personen vom Vortag gewesen, die XXXX umgebracht hätten. Sie sei wieder zur Tante gegangen und einen Tag später habe sie eine Person am Ende der Straße gesehen, welche sie böse angeschaut habe. Sie sei weitergegangen, die Person habe sie verfolgt, sie habe zu laufen begonnen und dann das Geräusch einer Pistole gehört. Eine Kugel habe sie an der rechten Ferse getroffen. Deswegen habe sie aber kein Krankenhaus aufgesucht, sondern sei zu einem Freund gegangen, der sie verbunden habe. Ein Attest über ihre Verletzung habe sie nicht. Sie habe ihrem Vater von dem Vorfall erzählt, der sie dann vom Freund abgeholt und nach Hause gebracht habe. Einen Tag sei sie zu Hause geblieben und ihr Vater habe die Ausreise organisiert. Ihr Vater und ihr Onkel hätten sie zum Flughafen begleitet, von wo sie in die Türkei geflogen sei. Drei Wochen später hätten bewaffnete Personen eine Hausdurchsuchung beim Vater gemacht, der aber nicht zu Hause gewesen sei. Ihre Mutter habe den Vater angerufen und vier oder fünf Tage später sei der Vater alleine nach Jordanien geflüchtet. Eine Woche später hätten dieselben Personen wieder das Haus durchsucht. Wenn ihr Vater zu Hause gewesen wäre, hätten sie ihn getötet. Der Vater sei dann Ende September 2015 von Jordanien in die Türkei gereist und ihre Mutter sowie die Geschwister seien kurz zuvor, auch im September 2015, in die Türkei gereist. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die bP vor, dass sie im Juni 2014 mit seinem Freund auf der Straße gewesen sei, als zwischen 22 und 23 Uhr bei ihnen eine Person namens römisch 40 vorbeigegangen sei. Ein Auto sei an ihnen vorbeigefahren und habe römisch 40 aus dem Auto heraus erschossen. Mit ihrem Freund sei sie zu einem Wachzimmer gelaufen, wo sie den Unfall gemeldet und das Kennzeichen des Autos bekanntgegeben hätten. Zehn Minuten später sei die Polizei zur Unfallstelle gekommen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Polizei etwas mit dem Attentat zu tun gehabt hätte. Nach diesem Ereignis sei sie nicht nach Hause gegangen, sondern zu ihrer Tante. Ihr Freund sei zu dessen Onkel gegangen. Einen Tag später habe sie ihren Freund auf der Straße getroffen, ein Auto sei an ihnen vorbeigefahren und die Personen darin hätten sie angeschaut. Ihr Freund habe gemeint, es seien die Personen vom Vortag gewesen, die römisch 40 umgebracht hätten. Sie sei wieder zur Tante gegangen und einen Tag später habe sie eine Person am Ende der Straße gesehen, welche sie böse angeschaut habe. Sie sei weitergegangen, die Person habe sie verfolgt, sie habe zu laufen begonnen und dann das Geräusch einer Pistole gehört. Eine Kugel habe sie an der rechten Ferse getroffen. Deswegen habe sie aber kein Krankenhaus aufgesucht, sondern sei zu einem Freund gegangen, der sie verbunden habe. Ein Attest über ihre Verletzung habe sie nicht. Sie habe ihrem Vater von dem Vorfall erzählt, der sie dann vom Freund abgeholt und nach Hause gebracht habe. Einen Tag sei sie zu Hause geblieben und ihr Vater habe die Ausreise organisiert. Ihr Vater und ihr Onkel hätten sie zum Flughafen begleitet, von wo sie in die Türkei geflogen sei. Drei Wochen später hätten bewaffnete Personen eine Hausdurchsuchung beim Vater gemacht, der aber nicht zu Hause gewesen sei. Ihre Mutter habe den Vater angerufen und vier oder fünf Tage später sei der Vater alleine nach Jordanien geflüchtet. Eine Woche später hätten dieselben Personen wieder das Haus durchsucht. Wenn ihr Vater zu Hause gewesen wäre, hätten sie ihn getötet. Der Vater sei dann Ende September 2015 von Jordanien in die Türkei gereist und ihre Mutter sowie die Geschwister seien kurz zuvor, auch im September 2015, in die Türkei gereist. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 06.03.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, E 1542/2018-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt. 2. Am 09.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens ein. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2019, GZ: L524 2140692-2/3E,

§ 32Abs 2 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.2. Am 09.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, GZ: L524 2140692-1/15E, abgeschlossenen Verfahrens ein. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2019, GZ: L524 2140692-2/3E,

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

  1. Am 29.05.2019 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrags ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2019, GZ: L524 2140692-3/2E, wurde dieser Antrag abgewiesen.
  2. Die bP verlieb unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2019 wurde ihr

§ 57Abs 1 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.4. Die bP verlieb unrechtmäßig in Österreich. Mit Mandatsbescheid vom 03.07.2019 wurde ihr

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen. Gegen den Mandatsbescheid erhob die bP durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 11.07.2019 Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2019, Zl. IFA XXXX (DEF), wurde der bP

§ 57

Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2019, Zl. IFA römisch 40 (DEF), wurde der bP

Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die bP leistete der Wohnsitzauflage keine Folge und erhob gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 26.11.2019, GZ: I422 2140692-4/3E, als unbegründet abgewiesen wurde.

  1. Am 01.02.2021 stellte die bP einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Neben den bereits im ersten Rechtsgang vorgebrachten Gründen, welche die bP aufrecht hielt, fügte sie hinzu, dass ihre Mutter im Juni 2018 von Milizen getötet worden sei. Sie habe sich deshalb mit ihrem Vater einen Anwalt genommen und habe dieser mitgeteilt, dass ein Festnahmeauftrag gegen sie bestehe. Unter diesem Paragraphen stehe die Todesstrafe. Zudem hätte sie vor der irakischen Botschaft mehrmals demonstriert. Sie sie sich sicher, dass jemand dort fotografiert habe, was auch ein Grund dafür sei, dass sie gefährdet wäre. Zur Untermauerung ihres Vorbringens brachte die bP eine Festnahmeanordnung in Kopie vom 29.07.2014, eine Sterbeurkunde in Kopie vom 15.06.2018 und eine Obduktionsanordnung vom 15.06.2018 ins Verfahren ein. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Im Wesentlichen legte das BFA dar, dass das Vorbringen, wonach ihre Mutter im Juni 2018 getötet worden wäre und gegen sie ein Festnahmeauftrag bestehe, keinen glaubhaften Kern aufweise. Die bP habe auf die Frage, woher sie wisse, dass die Milizen ihre Mutter getötet hätten, nur lapidar angegeben, dass dies jeder im Irak wisse. Dies sei keine nachvollziehbare Begründung. Sie hätte auch nicht genau angeben können, wann sie bzw. ihr Vater die Unterlagen genau erhalten hätten. Die angeblichen Teilnahmen an den Demonstrationen wurden als Steigerungen im Vorbringen gewertet. Dagegen wurde durch die Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. 1.2.Zum Verfahren: Das BFA hat den für die Erledigung dieser Sache maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG unvermeidlich.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zu den vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, weshalb gegenständlich aufgrund der Behebung der Entscheidung die Erledigung durch Erkenntnis erfolgte.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, weshalb gegenständlich aufgrund der Behebung der Entscheidung die Erledigung durch Erkenntnis erfolgte. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Behebung des Bescheides des BFA: § 21 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht somit stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht somit stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Bei der Überprüfung einer

§ 68

Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) sind Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an den der rechtskräftigen Vergleichsentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom 22. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs 3 BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen. Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) sind Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben, daraufhin zu überprüfen, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an den der rechtskräftigen Vergleichsentscheidung zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E vom

  1. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Hat das BFA die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen, konnte dieser mangelhafte Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 stattzugeben gewesen. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH v. 28.08.2019, Ra 2019/14/0299-6 mit Verweis auf VwGH v. 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.02.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 28.08.2019, Ra 2019/14/0299-6). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH v. 28.08.2019, Ra 2019/14/0299-6 mit Verweis auf VwGH v. 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.02.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN). Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 28.08.2019, Ra 2019/14/0299-6). 3.
  2. Ausgehend davon, dass das BVwG bei einer Zurückverweisung gem. § 68 Abs 1 AVG nur überprüfen darf, ob das Bundesamt zu Recht von entschiedener Sache ausging, ergibt sich daraus Folgendes:3.
  3. Ausgehend davon, dass das BVwG bei einer Zurückverweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur überprüfen darf, ob das Bundesamt zu Recht von entschiedener Sache ausging, ergibt sich daraus Folgendes: Die bP legte im gegenständlichen Verfahren dar, dass ihre Mutter durch die Milizen im Juni 2018 ermordet worden wäre. Weiter führte sie aus, dass ein Festnahmeauftrag gegen sie bestehe. Sie brachte diesbezüglich eine Festnahmeanordnung in Kopie vom 29.07.2014, eine Sterbeurkunde in Kopie vom 15.06.2018 und eine Obduktionsanordnung vom 15.06.2018 ins Verfahren ein. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich zum Teil lediglich um Kopien bei den eingebrachten Beweismitteln handelt und das nunmehrige Vorbringen dem Grunde nach an das ursprüngliche Vorbringen im Erstverfahren anknüpft. Das BFA setzte sich jedoch nicht einmal ansatzweise mit den eingebrachten Beweismitteln auseinander. Mit keinem Wort wurde dargelegt, wie diese Beweismittel seitens des BFA gewürdigt werden. Es wurde auch nicht einmal hinterfragt, ob aus Sicht der bP die angebliche Tötung der Mutter durch Milizen etwas mit ihrem ursprünglichem Vorbringen zu tun habe. Lediglich der pauschale Verweis darauf, dass es dem nunmehrigen Vorbringen an einem glaubhaften Kern mangelt, ohne diese Würdigung auch zu begründen, stellt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dar. Die vorgelegten Beweismittel hätten jedenfalls in irgendeiner Form gewürdigt werden müssen. Zudem wird das Vorbringen der bP, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und sie sich sicher sei, dass sie jemand dort fotografiert habe, lediglich als Steigerung im Vorbringen abgetan, ohne sich auch nur annähernd mit diesem Vorbringen ernsthaft auseinander zu setzen und dieses Vorbringen einer nachvollziehbaren Würdigung zu unterziehen. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Zu bedenken ist zudem, dass selbst im Falle der Durchführung einer Verhandlung das BVwG dennoch zum Entschluss kommen kann, dass inhaltlich zu entscheiden ist. In einem solchen Fall wäre der gegenständliche Bescheid auch nach Durchführung einer Verhandlung zu beheben, da es dem BVwG selbst nicht möglich wäre, dieses Verfahren erstmals inhaltlich zu entscheiden. Das BFA wird sich somit im weiteren Verfahren mit den o. a. Punkten auseinanderzusetzen haben, was nichts darüber aussagt, ob das BFA nicht eventuell nochmals

§ 68AVG entscheiden wird.

Das BFA wird sich somit im weiteren Verfahren mit den o. a. Punkten auseinanderzusetzen haben, was nichts darüber aussagt, ob das BFA nicht eventuell nochmals

Paragraph 68, AVG entscheiden wird. Es war spruchgemäß zu entscheiden. , Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Die Vertretung der bP stellte im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

§ 16

Abs 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z. 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z. 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z.

3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Ziffer eins,), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Ziffer 2,) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen wird (Ziffer 3,), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.,

§ 17

Abs 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.Die genannte Vorschrift sieht jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Nach den Vorstellungen des Gesetzes hat nur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss zu erfolgen und es besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen., Ausgehend davon kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Ausgehend davon kam der bP im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 6a BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2140692.5.00

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