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{'item': 'L511 2238083-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL511 2238083-1 Spruch, L511 2238083–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.12.2020, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 03.12.2020, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gewährt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges der Notstandshilfe gewährt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit Ende 2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 6). 1.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 03.12.2020, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 10).1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 03.12.2020, Zahl: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 10). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Zuge eines Bewerbungsgesprächs bei der Firma XXXX [im Folgenden M] eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten im Zuge eines Bewerbungsgesprächs bei der Firma römisch 40 [im Folgenden M] eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. 1.
  5. Mit Schreiben vom 06.12.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 7). Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe zu wenig Erfahrung als LKW-Kranfahrer, und könne daher nicht alle paar Wochen das Fahrzeug wechseln, da jeder LKW-Mobilkran seine Tücken habe. Dies sei bei der Firma M aber erforderlich gewesen und er habe nicht zusagen können, da er sich den Job nicht zugetraut habe und die Verantwortung gegenüber M nicht übernehmen habe können. Stellen im Bau habe es zu diesem Zeitpunkt bei der Firma M nicht gegeben. 1.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 17.12.2020, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 06.12.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3).1.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 17.12.2020, Zahl: römisch 40 , wies das AMS die am 06.12.2020 eingelangte Beschwerde ab (AZ 3). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung bei der Firma M vereitelt, da er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, keine Praxis mit dem Führerschein E zu haben, nur auf Baustellen arbeiten zu wollen, wobei eine derartige Stelle zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches aber nicht vakant gewesen sei, und immer denselben LKW fahren zu wollen, da jeder Mobilkran seine Tücken habe, was dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Erfahrung zu gefährlich sei. Substantiierte Gründe, die die angebotene Beschäftigung unzumutbar machen würden, habe der Beschwerdeführer damit nicht vorgebracht. 1.
  8. Mit Schreiben vom 21.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2).
  9. Die belangte Behörde legte am 28.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-16]). 2.
  10. Das BVwG führte am 18.02.2021 und am 25.03.2021 Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend den Beschwerdeführer durch (OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 19.09.2020 Notstandshilfe (AZ 6). 1.
  13. Der Beschwerdeführer erhielt vom AMS einen Vermittlungsvorschlag für die Firma M. Im Zuge des Vorstellungsgespräches am 16.11.2020 bei der Firma M wurde besprochen, dass keine Stelle als LKW-Fahrer im Baubereich vorhanden sei, es aber vakante Stellen für LKW-Kranfahrer mit wechselnden LKW gebe. Der Beschwerdeführer gab gegenüber M an, er habe wenig Erfahrung als LKW-Kranfahrer und traue sich das permanente Wechseln nicht zu, da Mobilkräne ihre Tücken haben würden. Da er dies gegenüber M nicht verantworten habe können, habe er die vermittelte Stelle abgelehnt (AZ 3, 7, 11). 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2021 aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] pflichtversichert. Zum Entscheidungs-zeitpunkt ist diese Erwerbstätigkeit nach wie vor aufrecht (OZ 2). 1.
  15. Beim Beschwerdeführer wechseln seit 2000 Zeiten der Beschäftigung, wobei wieder Anwartschaften erworben wurden, mit Zeiten des Leistungsbezuges ab. Ein Verlust des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 10 AlVG lag dabei zuletzt im Jahr 2004 vor (AZ 6).1.
  16. Beim Beschwerdeführer wechseln seit 2000 Zeiten der Beschäftigung, wobei wieder Anwartschaften erworben wurden, mit Zeiten des Leistungsbezuges ab. Ein Verlust des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 10, AlVG lag dabei zuletzt im Jahr 2004 vor (AZ 6).
  17. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 10, 3) ● Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 7, 2) ● Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 5, 6) ● Niederschriftliche Erklärung vom 26.11.2020 (AZ 11) ● Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 2) 2.
  20. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diesen entgegengetreten sind. 2.2.
  21. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer am 01.01.2021 sowie die Feststellung, dass diese Erwerbstätigkeit zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht ist, ergeben sich aus den Auszügen aus dem Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2), wobei keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Eintragungen bestehen.
  22. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  23. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  24. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  25. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  26. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  27. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  28. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  29. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.1.
  30. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).4.1.
  31. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9 und 15 VwGVG). 4.
  32. Gewährung von Nachsicht 4.2.
  33. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausschluss vom Leistungsbezug für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).4.2.
  34. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Ausschluss vom Leistungsbezug für den Zeitraum von 19.11.2020 bis 30.12.2020, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN). 4.2.
  35. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).4.2.
  36. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). 4.2.
  37. Im vorliegenden Fall nahm der Beschwerdeführer am 01.01.2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. 4.2.
  38. § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann somit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).4.2.
  39. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt dabei ist der Grad des Verschuldens der Arbeitslosen im Rahmen der Weigerung oder Vereitelung vergleiche dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann somit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231). 4.2.
  40. Fallbezogen erfolgte die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Beschäftigung am zweiten Tag nach Ende des vom AMS ausgesprochenen sechswöchigen Anspruchsverlusts, wobei diese Tage den Jahreswechsel 2020/2021 darstellen. Dies spricht aus Sicht des Senates im gegenständlichen Verfahren auch deshalb nicht gegen die Gewährung von Nachsicht, da Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit bereits vor Ende des Anspruchsverlusts durchgeführt worden sein müssen.4.2.
  41. Fallbezogen erfolgte die tatsächliche Aufnahme der selbständigen Beschäftigung am zweiten Tag nach Ende des vom AMS ausgesprochenen sechswöchigen Anspruchsverlusts, wobei diese Tage den Jahreswechsel 2020 aus 2021, darstellen. Dies spricht aus Sicht des Senates im gegenständlichen Verfahren auch deshalb nicht gegen die Gewährung von Nachsicht, da Vorbereitungshandlungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit bereits vor Ende des Anspruchsverlusts durchgeführt worden sein müssen. 4.2.
  42. Im Hinblick auf das Verschulden ist auszuführen, dass die derzeit aufrechte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers aus dessen eigeninitiativem Verhalten entstanden ist. Dass die Tätigkeit seit nunmehr über 3 Monaten andauert, lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer inzwischen nachhaltig selbständig tätig ist. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist daher, zumal es sich auch um den ersten Leistungsausschluss seit über fünfzehn Jahren handelt und sein Bemühen in einer dauerhaften Selbständigkeit mündete, nicht als höherer Grad des Verschuldens zu bewerten, sodass im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann. 4.2.
  43. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).4.2.
  44. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). 4.2.
  45. Gegenständlich kann es somit auf Grund der gänzlichen Nachsichterteilung dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorstellungsgespräches bei M eine Vereitelung dargestellt hatten. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung erst nach dem Ende der Sanktion sowie zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026). Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L511.2238083.1.00

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