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{'item': 'L512 1430459-4'}

Obsah (17)§ 32Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL512 1430459-4 Spruch, L512 1430459-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marl

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zl. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 ab. Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX ,

§§ 3, 8, 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.09.2013 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ab. Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.09.2013 in Rechtskraft. I.

  1. Am 19.05.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde vom BF ausgeführt, seine alten Asylgründe seien noch immer aufrecht.römisch eins.
  2. Am 19.05.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde vom BF ausgeführt, seine alten Asylgründe seien noch immer aufrecht. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Infolge der dagegen erhobene Beschwerde wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Rechtsvertreters des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde

§ 8Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Infolge der dagegen erhobene Beschwerde wurde am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Rechtsvertreters des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , zurückgewiesen.römisch eins.
  2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zurückgewiesen. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32Abs 1 Z 2 Vw

GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , die Integrationsprüfung B1 am XXXX absolviert habe. Das Prüfungsergebnis sei dem BF mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) vom XXXX mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sowie das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sei dem BF am XXXX zugegangen. Der BF habe die Prüfung bestanden und noch am XXXX das Zeugnis seinem Rechtsvertreter per Email zur Kenntnis gebracht.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , die Integrationsprüfung B1 am römisch 40 absolviert habe. Das Prüfungsergebnis sei dem BF mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) vom römisch 40 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sowie das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sei dem BF am römisch 40 zugegangen. Der BF habe die Prüfung bestanden und noch am römisch 40 das Zeugnis seinem Rechtsvertreter per Email zur Kenntnis gebracht. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, welche bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses bestanden habe. Der BF habe dies aber ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, zumal er vom Prüfungsergebnis erst am XXXX Kenntnis erlangt habe.Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, welche bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses bestanden habe. Der BF habe dies aber ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, zumal er vom Prüfungsergebnis erst am römisch 40 Kenntnis erlangt habe. Die Tatsache der bestandenen „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ hätte in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK und in Verbindung mit den sonst zu berücksichtigenden Umständen zugunsten des BF ausgehen müssen.Die Tatsache der bestandenen „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ hätte in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK und in Verbindung mit den sonst zu berücksichtigenden Umständen zugunsten des BF ausgehen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: II.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens II.

  1. § 32 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 02/2017 lautet auszugsweise:römisch zwei.
  2. Paragraph 32, VwGVG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 02 aus 2017, lautet auszugsweise: „§ 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. […]
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. […]
  4. […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ II.2.
  1. Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 (RV 2009 Blg NR
  2. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136).römisch zwei.2.
  3. Wie die Materialien zum Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte 2014 Regierungsvorlage 2009 Blg NR
  4. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe kann folglich zurückgegriffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136). Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Absatz 1 Z 2 VwGVG wiederaufgenommen werden.Mit verfahrensgegenständlichem Antrag soll das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Antragstellers aufgrund neuer Tatsachen beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz 1 Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen werden. Es muss sich dabei um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens"). Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte", d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, Zl. 2006/18/0031; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 18.12.1996, Zl. 95/20/0672). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (VwGH XXXX , XXXX ; VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; VwGH 27.09.1994, Zl. 92/070074; VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (VwGH römisch 40 , römisch 40 ; VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; VwGH 27.09.1994, Zl. 92/070074; VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). II.2.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:römisch zwei.2.
  6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Als Wiederaufnahmegrund wurden (verbesserten) Kenntnisse der deutschen Sprache (nunmehr Niveau B1) des BF geltend gemacht. Die Kenntnisse der deutschen Sprache des BF wurden zum Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufzunehmenden Erkenntnisses vom XXXX insoweit berücksichtigt, als beim BF Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 festgestellt wurden.Die Kenntnisse der deutschen Sprache des BF wurden zum Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufzunehmenden Erkenntnisses vom römisch 40 insoweit berücksichtigt, als beim BF Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 festgestellt wurden. Das Sprachniveau gliedert sich entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Bei dem Sprachniveau A2 handelt es sich

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung um Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung. Das Sprachniveau B1 entspricht Deutschkenntnissen zur selbständigen Sprachverwendung. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich sohin auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen über „B1“ und „B2“ bis zum Stand "C2" (Kompetente Sprachverwendung), welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. In der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 in der Abwägungsentscheidung positiv gewertet und im Weiteren auf die Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) und diesem Umstand auch kein wesentliches Gewicht zukommt. Verwiesen wurde weiters darauf, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).In der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 in der Abwägungsentscheidung positiv gewertet und im Weiteren auf die Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtet vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) und diesem Umstand auch kein wesentliches Gewicht zukommt. Verwiesen wurde weiters darauf, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Trotz der angenommenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Interessensabwägung im Hinblick auf die sprachliche Integration auch dargelegt, dass selbst dem Umstand, wenn ein Asylwerber über perfekte Deutschkenntnisse verfügt, gegenständlich kein wesentliches Gewicht beigemessen werden könnte. Der BF ist mit seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 zwei Stufen unter dem Sprachniveau C2, welches einer kompetenten Sprachverwendung entspricht und selbst diese würde entsprechend der dargelegten Judikatur nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Dementsprechend vermögen die vom BF aufgezeigten, neu hervorgekommenen Gründe im Ergebnis keine entscheidungsrelevante Verschiebung der in der rechtskräftigen Entscheidung vorgenommenen Gewichtung herbeiführen. Die vom BF dargelegten Gründe erweisen sich daher bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, eine entscheidungsrelevante Änderung der Interessensgewichtung im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK herbeizuführen.Die vom BF dargelegten Gründe erweisen sich daher bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, eine entscheidungsrelevante Änderung der Interessensgewichtung im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die neuen Gründe die entscheidungsrelevanten Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen. II.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9), konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9), konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69, AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.1430459.4.00

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