GVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , zu Zl. römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 ab. Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , Zl. XXXX ,
G 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.09.2013 in Rechtskraft.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ab. Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 17.09.2013 in Rechtskraft. I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „BFA“ bezeichnet) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Infolge der dagegen erhobene Beschwerde wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Rechtsvertreters des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde
G iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Infolge der dagegen erhobene Beschwerde wurde am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Rechtsvertreters des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zurückgezogen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. I.
GVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , die Integrationsprüfung B1 am XXXX absolviert habe. Das Prüfungsergebnis sei dem BF mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) vom XXXX mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sowie das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sei dem BF am XXXX zugegangen. Der BF habe die Prüfung bestanden und noch am XXXX das Zeugnis seinem Rechtsvertreter per Email zur Kenntnis gebracht.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , die Integrationsprüfung B1 am römisch 40 absolviert habe. Das Prüfungsergebnis sei dem BF mit Schreiben des Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) vom römisch 40 mitgeteilt worden. Dieses Schreiben sowie das Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sei dem BF am römisch 40 zugegangen. Der BF habe die Prüfung bestanden und noch am römisch 40 das Zeugnis seinem Rechtsvertreter per Email zur Kenntnis gebracht. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, welche bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses bestanden habe. Der BF habe dies aber ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, zumal er vom Prüfungsergebnis erst am XXXX Kenntnis erlangt habe.Dabei handle es sich um eine neue Tatsache, welche bereits vor der Erlassung des Erkenntnisses bestanden habe. Der BF habe dies aber ohne sein Verschulden nicht geltend machen können, zumal er vom Prüfungsergebnis erst am römisch 40 Kenntnis erlangt habe. Die Tatsache der bestandenen „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ hätte in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 Abs 2 BFA-VG und Art. 8 EMRK und in Verbindung mit den sonst zu berücksichtigenden Umständen zugunsten des BF ausgehen müssen.Die Tatsache der bestandenen „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“ hätte in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8, EMRK und in Verbindung mit den sonst zu berücksichtigenden Umständen zugunsten des BF ausgehen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: II.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens II.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung um Kenntnisse der deutschen Sprache zur vertiefenden elementaren Sprachverwendung. Das Sprachniveau B1 entspricht Deutschkenntnissen zur selbständigen Sprachverwendung. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich sohin auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen über „B1“ und „B2“ bis zum Stand "C2" (Kompetente Sprachverwendung), welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache – hier Deutsch – gleichkommt. In der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 in der Abwägungsentscheidung positiv gewertet und im Weiteren auf die Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) und diesem Umstand auch kein wesentliches Gewicht zukommt. Verwiesen wurde weiters darauf, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).In der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 in der Abwägungsentscheidung positiv gewertet und im Weiteren auf die Judikatur verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den Umstand, perfekt Deutsch zu sprechen, als kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal erachtet vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029) und diesem Umstand auch kein wesentliches Gewicht zukommt. Verwiesen wurde weiters darauf, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Trotz der angenommenen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Interessensabwägung im Hinblick auf die sprachliche Integration auch dargelegt, dass selbst dem Umstand, wenn ein Asylwerber über perfekte Deutschkenntnisse verfügt, gegenständlich kein wesentliches Gewicht beigemessen werden könnte. Der BF ist mit seinen Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 zwei Stufen unter dem Sprachniveau C2, welches einer kompetenten Sprachverwendung entspricht und selbst diese würde entsprechend der dargelegten Judikatur nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Dementsprechend vermögen die vom BF aufgezeigten, neu hervorgekommenen Gründe im Ergebnis keine entscheidungsrelevante Verschiebung der in der rechtskräftigen Entscheidung vorgenommenen Gewichtung herbeiführen. Die vom BF dargelegten Gründe erweisen sich daher bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, eine entscheidungsrelevante Änderung der Interessensgewichtung im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK herbeizuführen.Die vom BF dargelegten Gründe erweisen sich daher bereits in einer Grobprüfung als ungeeignet, eine entscheidungsrelevante Änderung der Interessensgewichtung im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die neuen Gründe die entscheidungsrelevanten Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher spruchgemäß abzuweisen. II.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Vm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt anzusehen war und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69, AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.1430459.4.00
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