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{'item': 'L517 2239191-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 45Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL517 2239191-1 Spruch, L517 2239191-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 13.07.2020, OB: römisch 40 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 30.08.2019—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice XXXX SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 30.08.2019—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice römisch 40 SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 19.12.2019—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 20 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 13.01.2020—Parteiengehör 28.01.2020—Stellungnahme der bP 26.06.2020—Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06/2023; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel26.06.2020—Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06 aus 2023,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 13.07.2020—Bescheid der bB 06.08.2020—Beschwerde der bP 21.08.2020—Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06/2023; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel21.08.2020—Erstellung eines neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06 aus 2023,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 07.09.2020—Parteiengehör 22.09.2020—Stellungnahme der bP 23.09.2020—Aufforderung zur Nachreichung von Befunden an die bP 28.01.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06/2023; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 28.01.2021—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 06 aus 2023,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 01.02.2021—Beschwerdevorlage am BVwG 16.02.2021 –Parteiengehör; Übermittlung des Sachverständigengutachten vom 28.01.2021 03.03.2021 – Stellungnahme der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 30.08.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und gleichzeitig auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB. In der Folge wurde am 19.12.2019 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH als Dauerzustand und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stehen lokale Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit fallweiser beidseitiger inguinaler Ausstrahlung. Sensomotorische Defizite an den unteren Extremitäten werden derzeit nicht wahrgenommen. Unter physiotherapeutischen Maßnahmen kam es zur Besserung der Beschwerdesymptomatik. Analgetika werden bedarfsweise eingenommen. Bei vordiagnostizierter beginnender beidseitiger Coxarthrose und den Wirbelsäulenbeschwerden gelingt das Schuhe- und Sockenanziehen problemlos. Nach Hypophysentumor und Z.n. Meningitis bestehen noch wetterbedingte Kopfschmerzen mit fallweiser Novalgineinnahme. Die Konzentrationsfähigkeit sei noch nicht so gut wie vor der Meningitis. Der Tinnitus wird tagsüber fallweise nicht mehr wahrgenommen, beim Einschlafen ist er jedoch störend, sodass fallweise ein Schlafmittel eingenommen wird. Bei Darmwandausstülpungen bestehen aktuell keine Beschwerden. Vor kurzem traten nach einem Auslandsaufenthalt Durchfall und Bauchbeschwerden auf. Es besteht derzeit noch eine antibiotische Therapie. Bei vordiagnostizierter linksseitiger Sprunggelenksverletzung bestehen nur sehr selten bei unwegsamem Gelände und bestimmten Bewegungen lokale Schmerzen. Bei Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus ist die Patientin mit der Einlagenversorgung zufrieden. Mit der derzeitigen Asthmatherapie ist die Patientin zufrieden. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Thyrex, Cal D Vita, Cerebokan, Novolizer bei Bedarf, Foster bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf, Provent bei Bedarf, Anaerobex vorübergehend (Dr. XXXX AM 11/2019, XXXX );Medikation: Thyrex, Cal D Vita, Cerebokan, Novolizer bei Bedarf, Foster bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf, Provent bei Bedarf, Anaerobex vorübergehend (Dr. römisch 40 AM 11 aus 2019,, römisch 40 ); Hilfsmittel: Modelleinlagen nach Maß; Behandlungen: derzeit keine; Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund, Dr. XXXX Lungenfacharzt XXXX 05/2019:Befund, Dr. römisch 40 Lungenfacharzt römisch 40 05/2019: Kommentar: Momentan reicht eine Bedarfstherapie von meiner Seite, es kann bedarfsweise auch Foster inhaliert werden, Versuch einer Nikotinkarenz, Verlaufskontrolle in sechs Monaten. Therapievorschlag: 1 x Novolizer Salbut.100mcg+Inha 200HB 1-2 Hub bei Bedarf Diagnosen: Asthma bronchiale II - kontrolliertAsthma bronchiale römisch zwei - kontrolliert Nikotinabusus Befund, Dr. XXXX FA für Orthopädie 08/2019:Befund, Dr. römisch 40 FA für Orthopädie 08/2019: Diagnose:Iliosakrale Arthropathie beidseitsDiagnose:, Iliosakrale Arthropathie beidseits Min. deg. Skoliose LWS Procedere: Manualtherapie LWS, Physiotherapie wird zugewiesen, Einlagenversorgung bei Senk-/Spreizfuß beidseits (rechts mehr als links) wird verordnet. Nativradiologisch: Incipiente Coxarthrose beidseits Befund, Dr. XXXX FA für HNO XXXX 07/2019:Befund, Dr. römisch 40 FA für HNO römisch 40 07/2019: Diagnose: Tinnitus auris beidseits - V.a. zentrale GeneseDiagnose: Tinnitus auris beidseits - römisch fünf.a. zentrale Genese Parotistumor dext, Z.n. Hypophysentumoroperation Therapie: 2 x Cerebokan Ftbl täglich (pflanzliches Mittel zur Durchblutungsförderung) Befund, Dr. XXXX FA für HNO XXXX 06/2019:Befund, Dr. römisch 40 FA für HNO römisch 40 06/2019: Diagnosen: Hochtonverlust beidseits - Normalgehör Tinnitus dext Procedere: Ton- und sprachaudiometrisch weitgehende Normalhörigkeit. Nach Cerumenentfernung rechts sistiert der Tinnitus. Befund, Dr. XXXX FA für Radiologie 05/2019:Befund, Dr. römisch 40 FA für Radiologie 05/2019: Ergebnis: Beckenschiefstand zu Gunsten der linken Seite. Leichtgradig beginnende Coxarthrosezeichen und ISG-Arthrosen beidseits. Minimale re./li. Torsionsskoliose der LWS mit leicht- bis mittelgradiger Spondyloosteochondrose u. mittelgradiger Facettengelenksarthrose insbesondere auf Höhe LWK4-S1. Z.n. CHE. Im Bildvergleich zum Jahr 2017 weitgehend stationäre Befundverhältnisse. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: 154/98 Klinischer Status – Fachstatus: Pupillen: rund, isocor, mittelweit, prompte direkte Lichtreaktion, fallweise Lesebrille in Verwendung Beidseitig eingeschränktes Hörvermögen, Sprache in der Anamneseführung gut verständlich Lippen, Zunge, Rachen bland Ober- und Unterkiefer saniert Submandibuläre Lymphknoten nicht vergrößert, im rechten Kieferwinkel verschiebliche tumoröse Struktur tastbar Schilddrüse: kein Knoten palpabel Thorax: symmetrisch Herz: Herztöne rein rhythmisch, normofrequent Lunge: verlängertes Exspirium mit beidseitigem exspiratorischen Giemen, keine feuchten RG's Nierenlager: frei, kein Klopfschmerz Abdomen: weich, keine Resistenzen, Darmgeräusche in 4 Quadranten rege, keine Druckschmerzen Wirbelsäule: keine Klopfschmerzen entlang BWS/LWS, FBA 5 cm, Lateralflexion beidseits 45 Grad Halswirbelsäule: in Rotation und Lateralflexion frei beweglich Schultergelenke: Nackengriff und Schürzengriff beidseits frei durchführbar Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke und Fingergelenke: frei beweglich, Spitzgriff und Faustschluss durchführbar Hüftgelenke: in Rotation, Beugefähigkeit und Abspreizbarkeit frei beweglich Kniegelenke: beidseits frei beweglich OSG und USG: beidseits frei beweglich Füße/Zehen: Spreizfuß beidseits mit Hallux valgus beidseits Neurologischer Status: Zehenstand und Fersenstand geleistet MER obere Extremität: seitengleich mittellebhaft auslösbar MER untere Extremität: PSR seitengleich mittellebhaft, ASR rechts abgeschwächt, links mittellebhaft auslösbar Lasegue und Babinski beidseits negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, sicheres und symmetrisches Gehen, Gesamtmobilität nicht eingeschränkt. Status Psychicus: Die Patientin ist orientiert zu Ort, Zeit und Person, Stimmungslage unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Wirbelsäulenbeschwerden; Ältere Bandscheibenveränderungen der Lendenwirbelsäule, Osteopenie, Kreuz-Darmbeingelenksbeschwerden, Analgetika bedarfsweise und selten, keine Dauertherapie, gute Wirbelsäulenbeweglichkeit, keine neurologischen Defizite bei der Untersuchung; Pos.Nr.02.01.01 GdB% 20 2. Asthma bronchiale; Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, medikamentöse Therapie nur bei Bedarf; Pos.Nr. 06.05.01 GdB% 20 3. Hüftgelenksbeschwerden; Radiologisch beginnende beidseitige Hüftgelenksarthrose bei freier Beweglichkeit, fallweise beidseitige Leistenschmerzen, möglicherweise auch von der Wirbelsäule her kommend; Pos.Nr.02.05.07 GdB% 10 4. Verletzung des linken Sprunggelenkes; Aufgrund der immer wieder auftretenden Schmerzen bei unebenen Wegbegebenheiten, freie Bewegung, wie Vorgutachten; Pos.Nr.02.05.32 GdB%10 5. Darmwandausstülpungen; Divertikulose des Darms, unter Einhaltung verschiedener Maßregeln besteht Beschwerdefreiheit, wie Vorgutachten; Pos.Nr.07.04.04 GdB% 10 6. Schilddrüsenunterfunktion; Medikamentöse Therapie, gut einstellbar; Pos.Nr.09.01.01 GdB% 10 7. Z.n. Hypophysentumor 03/2017;7. Z.n. Hypophysentumor 03 aus 2017,; Gehirnhautentzündung nach der Operation, wetterabhängige Kopfschmerzen mit nach wie vor bestehender subjektiver Konzentrationsstörung, Analgetika der WHO-Stufe 1 fallweise; Pos.Nr. 04.11.01 GdB% 10 8. Ohrgeräusche; Tinnitus beidseits, kompensiert ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen; Pos.Nr.12.02.02 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 20 %. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senk-/Spreizfuß beidseits mit Modelleinlagen versorgt, nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellung. Radiologisch verifizierter Beckenschiefstand zu Gunsten der linken Seite 0,7 cm, bedingt alleine noch keine echte Beinlängendifferenz, kein Beinlängenausgleich vorhanden. Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Myopie, augenfachärztliche Kontrolle in einem Jahr vorgesehen, keine Therapie, Visus beidseits 1,0 und daher keine Einschätzung laut EVO. Geringer Hochtonverlust beidseits, Hörverlust rechtes Ohr 12%, Hörverlust linkes Ohr 4% ergibt Normalhörigkeit. Z.n. Cholezystektomie, keine Verdauungsbeschwerden. Speicheldrüsentumor rechts, keine Therapie, Beschwerdefreiheit. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Kopfschmerzen nach Hypophysentumorentfernung nur mehr wetterabhängig ohne regelmäßiger Schmerzmitteleinnahme. Keine Äußerungen zu Ängstlichkeit bei größerer Menschenansammlung, die Patientin kommt gerade vom Auslandsurlaub zurück. Bei Asthma bronchiale wurde bei der letzten lungenfachärztlichen Untersuchung die Medikation als Bedarfsmedikation empfohlen, daher keine Dauermedikation mehr. An der Wirbelsäule zeigt sich radiologisch im Vergleich zu 2017 kein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 20 % infolge Umstellung auf bedarfsweise Medikation bei Lungenleiden und fehlender regelmäßiger Schmerzmitteleinname bei Besserung der Kopfschmerzen nach Hypophysentumorentfernung. [x] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. …“ Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In der Folge gab die bP mit Schreiben vom 24.01.2020, eingelangt am 28.01.2020 folgende Stellungnahme ab: Ihre Stellungnahme betreffe: Einspruch über die Herabstufung der Behinderung von 40% auf 20%. Begründung: Ihre körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionseinbußen hätten sich keineswegs verbessert und darum werde ihrerseits Einspruch gegen die Gesamtbeurteilung erhoben. Bezüglich ihrer Leiden sei lediglich ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erstellt worden. Es könne nicht sein, dass Befunde von Chirurgen und Fachärzten nicht in die gesamte Krankengeschichte involviert werden würden. Den Prozentsatz für ihre Wirbelsäulenprobleme mit 20% finde sie sehr gering, da sich das Leiden drastisch verschlechtert habe. Als sie bei Dr. XXXX gewesen sei, habe sie gerade eine Physiotherapie, eine Stromtherapie und eine Infiltration hinter sich gehabt, da sei es ihr auch etwas besser gegangen. Die Beschwerden würden ihr täglich zu schaffen machen, da die Schmerzen bis in die Beine ziehen würden, egal ob beim Gehen, sitzen oder schlafen. Ohne tägliche Dehnübungen würde ihr unterer Rücken wieder versteifen und wenn es gar nicht mehr zum aushalten sei, nehme sie Profenid, auch die Counterpain Salbe verschaffe etwas Besserung. Eine Wegstrecke von 400m könne schon zurückgelegt werden, jedoch, nicht durchgehend. Hallux, der mit 30% im Vorgutachten bewertet worden sei, sei gar nicht mehr berücksichtigt worden, obwohl er sie gerade jetzt, in Winterschuhen, schmerze. Es sei auch keine sichere Trittfähigkeit gegeben infolge der Sprunggelenkverletztung, bzw. wenn sich Schmerzen, besonders im linken Fuß bis zum Knie hinabziehen würden. Daher ersuche sie um eine Beurteilung eines Sachverständigen Facharztes für Orthopädie. Das Asthma sei ebenfalls von 30% auf 20% herabgesetzt worden, obwohl die bP den Novolizer, gerade jetzt in der kalten Zeit, doch regelmäßig brauchen würde und als sie letztes Jahr zweimal eine Bronchitis gehabt habe, habe sie zusätzlich den Foster täglich genommen, jetzt bei Bedarf. Der Arzt würde schreiben, dass eine sportliche Betätigung kaum eingeschränkt sei, was aber so nicht stimme. Ohne Inhalation könne die bP überhaupt nichts ausüben, wie leichtes Wandern, Radfahren (im Sommer) oder schwimmen. Ihr Zustand nach Entfernung eines Hypophysentumors und der bakteriellen Meningitis, (die sie einen Monat später bekam und einem Hno Arzt zu verdanken hatte) habe sich keineswegs verbessert. Ein Neurochirurg im XXXX Klinikum habe damals gemeint, dass diese Meningitis nicht "ohne" gewesen sei. Häufige Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme, die ständige Müdigkeit und Abgeschlagenheit seien an der Tagesordnung. Orte, an denen viele Menschen seien oder wo es laut sei müsse die bP meiden. Und dies schränke sehr wohl auch das Gesellschaftsleben ein. Auch hier sei der Prozentsatz von 30% auf 10% minimiert worden. In ihrem Kopf befänden sich Vernarbungen sowie ein Resttumor. Ebenso wirke sich der (noch leichte) Hörverlust und der Tinnitus auf ihr Leben aus. Die bP würde sich wünschen, sie wäre gesund und müsse diesen Brief nicht schreiben, aber leider sei dem nicht so, und ihr Allgemeinzustand sei dementsprechend nicht als gut zu bezeichnen. Daher bitte sie, die Gesamtbeurteilung nochmals zu überdenken und ersuche um eine prozentuelle Erhöhung ihrer einzelnen Beschwerden. Für weitere Untersuchungen stehe sie ab 27.02.2020 gerne zur Verfügung.In der Folge gab die bP mit Schreiben vom 24.01.2020, eingelangt am 28.01.2020 folgende Stellungnahme ab: Ihre Stellungnahme betreffe: Einspruch über die Herabstufung der Behinderung von 40% auf 20%. Begründung: Ihre körperlichen Beeinträchtigungen und Funktionseinbußen hätten sich keineswegs verbessert und darum werde ihrerseits Einspruch gegen die Gesamtbeurteilung erhoben. Bezüglich ihrer Leiden sei lediglich ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erstellt worden. Es könne nicht sein, dass Befunde von Chirurgen und Fachärzten nicht in die gesamte Krankengeschichte involviert werden würden. Den Prozentsatz für ihre Wirbelsäulenprobleme mit 20% finde sie sehr gering, da sich das Leiden drastisch verschlechtert habe. Als sie bei Dr. römisch 40 gewesen sei, habe sie gerade eine Physiotherapie, eine Stromtherapie und eine Infiltration hinter sich gehabt, da sei es ihr auch etwas besser gegangen. Die Beschwerden würden ihr täglich zu schaffen machen, da die Schmerzen bis in die Beine ziehen würden, egal ob beim Gehen, sitzen oder schlafen. Ohne tägliche Dehnübungen würde ihr unterer Rücken wieder versteifen und wenn es gar nicht mehr zum aushalten sei, nehme sie Profenid, auch die Counterpain Salbe verschaffe etwas Besserung. Eine Wegstrecke von 400m könne schon zurückgelegt werden, jedoch, nicht durchgehend. Hallux, der mit 30% im Vorgutachten bewertet worden sei, sei gar nicht mehr berücksichtigt worden, obwohl er sie gerade jetzt, in Winterschuhen, schmerze. Es sei auch keine sichere Trittfähigkeit gegeben infolge der Sprunggelenkverletztung, bzw. wenn sich Schmerzen, besonders im linken Fuß bis zum Knie hinabziehen würden. Daher ersuche sie um eine Beurteilung eines Sachverständigen Facharztes für Orthopädie. Das Asthma sei ebenfalls von 30% auf 20% herabgesetzt worden, obwohl die bP den Novolizer, gerade jetzt in der kalten Zeit, doch regelmäßig brauchen würde und als sie letztes Jahr zweimal eine Bronchitis gehabt habe, habe sie zusätzlich den Foster täglich genommen, jetzt bei Bedarf. Der Arzt würde schreiben, dass eine sportliche Betätigung kaum eingeschränkt sei, was aber so nicht stimme. Ohne Inhalation könne die bP überhaupt nichts ausüben, wie leichtes Wandern, Radfahren (im Sommer) oder schwimmen. Ihr Zustand nach Entfernung eines Hypophysentumors und der bakteriellen Meningitis, (die sie einen Monat später bekam und einem Hno Arzt zu verdanken hatte) habe sich keineswegs verbessert. Ein Neurochirurg im römisch 40 Klinikum habe damals gemeint, dass diese Meningitis nicht "ohne" gewesen sei. Häufige Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme, die ständige Müdigkeit und Abgeschlagenheit seien an der Tagesordnung. Orte, an denen viele Menschen seien oder wo es laut sei müsse die bP meiden. Und dies schränke sehr wohl auch das Gesellschaftsleben ein. Auch hier sei der Prozentsatz von 30% auf 10% minimiert worden. In ihrem Kopf befänden sich Vernarbungen sowie ein Resttumor. Ebenso wirke sich der (noch leichte) Hörverlust und der Tinnitus auf ihr Leben aus. Die bP würde sich wünschen, sie wäre gesund und müsse diesen Brief nicht schreiben, aber leider sei dem nicht so, und ihr Allgemeinzustand sei dementsprechend nicht als gut zu bezeichnen. Daher bitte sie, die Gesamtbeurteilung nochmals zu überdenken und ersuche um eine prozentuelle Erhöhung ihrer einzelnen Beschwerden. Für weitere Untersuchungen stehe sie ab 27.02.2020 gerne zur Verfügung. Im Anschluss wurde am 26.06.2020 ein neurologisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Weiters wurde eine Nachuntersuchung für 06/2023 angeordnet. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf:Im Anschluss wurde am 26.06.2020 ein neurologisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Weiters wurde eine Nachuntersuchung für 06 aus 2023, angeordnet. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: … „Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin kommt zur Untersuchung, da sie gegen den Bescheid Einspruch erhoben hat. Sie beklagt bez. des Hypophysentumors noch gelegentliche Kopfschmerzen, aktuell etwa 6x pro Monat. Etwa 2x pro Monat nimmt sie ein Schmerzmedikament ein. Die Merkfähigkeit sei noch vermindert, ein diesbezügliches kognitives Training wird nicht durchgeführt. Ebenfalls hat sie ein Unwohlsein bei Menschenansammlungen oder in großer Höhe. Bei der letzten MRT Untersuchung wurde ein Resttumor noch festgestellt. Sie berichtet über ein bds. Ohrgeräusch, dass sie am Einschlafen hindert. Atemnot tritt auf beim Bergaufgehen, aber auch nachtsüber in Rechtsseitenlage. Der Lungenfacharzt hat ihr eine regelmäßige antiobstruktive Therapie empfohlen. Zusätzlich auch ein zweites Medikament bei Bedarf. Sie klagt darüber hinaus über Schmerzen im Kreuz, in beiden Kreuz-Darmbein Gelenken sowie beiden Hüften. Diese bestehen nicht ständig, da sie immer wieder bei einem Heilmasseur ist, der ihr dann für mehrere Tage hilft. 2x im Monat nimmt sie ein Schmerzmedikament ein. Die Schmerzen im Kreuz strahlen teilweise in die linke Leiste bzw. in das linke Bein aus. Belastungsabhängig klagt sie auch über Schmerzen im linken Sprunggelenk. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Bestätigte ärztliche Liste: CaldeVita 1x1, Cerebokan, Foster 100/6mik.gramm 1-0-1, Halcion 0,25 mg , Novalgin 25 Tropfen bei Bedarf, Thyrex 50mik.gramm, Novolizer 1 bis 2 Hub bei Bedarf, Profenid 100mg suppositorien bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund von Dr. XXXX , Lungenfacharzt, 03.06.2020Mitgebrachter Befund von Dr. römisch 40 , Lungenfacharzt, 03.06.2020 Anamnese: Teilweise in rechts Seitenlage leichte Kurzatmigkeit nachts, die Schlafqualität sehr schlecht, vermehrte Tagesmüdigkeit. Nur sporadisch Inhalation von Foster. Lungenfunktion: Bodyplethysmographisch liegt eine geringe periphere Obstruktion vor. Therapievorschlag: Nikoret 15mg pro 16Std. Foster nexthaler 100/6 mik.gramm 1-0-1 täglich Novolizer 100 mik.gramm 1 bis 2 Hub bei Bedarf Kommentar: Einerseits empfehle ich eine konsequente Anwendung die nächsten Wochen von Foster, andererseits Beibehaltung der Nikotinkarenz mit Hilfe von Nikotin Ersatzmittel. Eine ambulante Polygraphie bei Insomnie wird vereinbart. MRT Hypophyse nativ und mit Kontrastmittel, Radiolog. Institut Dr. XXXX , 09.01.2020MRT Hypophyse nativ und mit Kontrastmittel, Radiolog. Institut Dr. römisch 40 , 09.01.2020 Beurteilung: Offensichtlich Zustand nach transsphenoidaler Operation. Es zeigt sich ein minimales Restgewebe am Sellaboden rechts mit homogener Kontrastmittelanreicherung. Nebenbefund: Nodöse Raumforderung mit glatter Begrenzung am ventrokaudalen Rand der Glandula parotis rechts mit Kontrastmittelanreicherung (1,5 cm). Ergänzungsbefund (08.01.2020): Im Vergleich mit den nun vorliegenden auswärtigen Vergleichsbildern von 12/2018 keine auffällige Befundänderung bezüglich derVergleichsbildern von 12 aus 2018, keine auffällige Befundänderung bezüglich der Hypophysenregion/postoperativen Verhältnisse; die Schleimhautverbreiterungen in den NNH neu Ambulanzbericht Hypophyse vom 10.01.2020 XXXX Klinikum,Ambulanzbericht Hypophyse vom 10.01.2020 römisch 40 Klinikum, Ergebnis: 1.Soweit regelrechter postoperativer Verlauf. 2. Beibehalten der jährlichen nuklearmedizinischen Kontrollen und der entsprechenden Medikation. 3. Bei unauff. Befund ist die nächste Kontrolle hierorts in 1 Jahr am 19.03.2021 (Uhrzeit laut Terminzettel) vorgesehen inkl. ausw. MRT mit Fokus auf die Sella. 4. Regelmäßige ophthalmologische Kontrollen ebenfalls empfohlen. Diagnosen Z. n. Exstirpation eines Hypophysenmakroadenoms über transsphenoidalen Zugang am 30.03.2017 minimaler endosellärer Rest ohne Größenprogredienz. Z. n. postoperativer Meningitis Asthma bronchiale Nebenbefundlich Parotisraumforderung re. seitig - seit 2016 in Observanz Schilddrüsenbefund KH XXXX vom 24.10.2019Schilddrüsenbefund KH römisch 40 vom 24.10.2019 Stellungnahme: Unter 1 Tablette Thyrex 50 täglich ist die Stoffwechsellage euthyreot. Die Strumaknötchen sind unverändert. Bezüglich des Zustandes nach Operation eines Hypophysenadenoms ist die Patientin in Kontrolle am XXXX XXXX .Patientin in Kontrolle am römisch 40 römisch 40 . Therapievorschlag: 1 Tablette Thyrex 50 täglich wie bisher. Kontrolle: In 1 Jahr. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 167,00 cm Gewicht: 60,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Vigilanz und Sprache: Patient wach und allseits orientiert. Unauffällige Spontansprache. Caput collum: HWS aktiv und passiv frei beweglich, kein Meningismus, kein Druckschmerz im Bereich der Nervenaustrittspunkte des Nervus trigeminus. Erbsengroßer Tumor im Bereich des Kieferwinkels (Parotistumor) Hirnnerven: Nervus olfactorius: Geruch anamnestisch o.B. Nervus opticus: Gesichtsfeldprüfung unauffällig, Visus o.B., Nervus oculomotorius, Nervus trochlearis und Nervus abducens: unauffällige Optomotorik, keine Ptose, keine horizontale oder vertikale Blicklähmung, kein Nystagmus. Auge in Primärposition. Pupillen bds. mittelweit, isokor und rund. Prompte, direkte und indirekte Lichtreaktion, erhaltene Konvergenzreaktion. Nervus trigeminus: Sensibilität im Gesicht o.B., Kornealreflex nicht geprüft, gut auslösbarer Masseterreflex. Nervus facialis: kein Facialisdefizit mimisch oder willkürlich Nervus vestibulocochlearis: Gehör subjektiv seitengleich, kein Nystagmus. Nervus glossopharyngeus, Nervus vagus: Seitengleiches Heben des Gaumensegels, Würgreflex auslösbar. Phonation o.B., keine Heiserkeit in der Stimme bemerkbar. Kehlkopf hebt und senkt sich regelrecht. Nervus accessorius: beidseits kräftige Muskulatur ohne Atrophie Nervus hypoglossus: Zunge wird gerade herausgestreckt. Zungenmotilität o.B., keine Faszikulationen. Obere Extremität: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Armvorhalteversuch, keine Pronationstendenz. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Bizepssehnenreflex, Radiusperiostreflex, Trizepssehnenreflex). Knips beidseits negativ. Untere Extremitäten: Trophik o.B., Tonus normal, grobe Kraft o.B. Kein Absinken im Beinvorhalteversuch. Muskeleigenreflexe beidseits mittellebhaft symmetrisch auslösbar (Patellarsehnenreflex, Achillessehnenreflex). Babinski beidseits negativ. Sensibilität: Sensibilität in allen Qualitäten unauffällig. Prüfung der Koordination: Finger-Nase und Knie-Hacke-Versuch beidseits zielsicher, kein Hinweis für Ataxie. Eudiadochkinese Romberg und Unterberger Tretversuch unauffällig. Gelenksstatus: Alle Gelenke frei Beweglich. Druckschmerz im Bereich der linken Hüfte bei Innenrotation. Wirbelsäule: Fingerbodenabstand 5 cm, Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Seiltänzergang und Einbeinstand sicher durchführbar. Status Psychicus: Wach und allseits orientiert, keine formale oder inhaltliche Denkstörung, euthyme Stimmungslage, normaler Antrieb, gute Affizierbarkeit, keine suizidalen Gedanken. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Asthma bronchiale. Verschlechterung belegt durch lungenfachärztlichen Befund. Aktuell Dauertherapie erforderlich. Geringe periphere Obstruktion. Nächtliche Atemnot in Rechtsseitenlage.Pos.Nr.06.05.02 GdB% 30 2. Hypophysentumor. Geringfügiger Resttumor ohne Hinweis für Progredienz.Sporadische Kopfschmerzen, berichtete Konzentrationseinbußen, geringe affektive Symptome bei größerer Menschenansammlung. Bez. dieser Symptome keine spezifische Therapie.Pos.Nr.04.11.02 GdB% 30 3. Wirbelsäulenbeschwerden. Keine Dauertherapie, keine neurologischen Ausfallssymptome, gute Wirbelsäulen Beweglichkeit. Pos. Nr. 02.01.01 GdB% 20 4. Hüftgelenksbeschwerden. Freie Beweglichkeit der Hüftgelenke, gelegentliche Leistenschmerzen.Pos.Nr.02.05.07 GdB% 10 5. Verletzung des linken Sprunggelenks. Belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk, freie Beweglichkeit. Pos.Nr.02.05.32 GdB% 10 6. Darmwandausstülpungen. Unter Einhaltung verschiedener Maßregelung besteht Beschwerdefreiheit. Pos.Nr.07.04.04 GdB% 10 7. Schilddrüsenunterfunktion. Medikamentös gute Einstellung möglich. Pos.Nr.09.01.01 GdB% 10 8. Ohrgeräusche. Kompensiertes Ohrgeräusch bds. ohne eine zweite psychische oder vegetative Begleiterscheinungen.Pos.Nr.12.02.02 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Positionsnummer 1 wird durch Pos.2 um 1 Stufe erhöht. Die restlichen Positionsnummern sind aufgrund der fehlenden negativen Beeinflussung bzw. der Geringfügigkeit der Einzelpositionen nicht erhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senk-/Spreizfuß beidseits mit Modelleinlagen versorgt, nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellung. Radiologisch verifizierter Beckenschiefstand zu Gunsten der linken Seite 0,7 cm, bedingt alleine noch keine echte Beinlängendifferenz, kein Beinlängenausgleich vorhanden. Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Myopie Geringer Hochtonverlust beidseits, Hörverlust rechtes Ohr 12%, Hörverlust linkes Ohr 4% ergibt Normalhörigkeit. Z.n. Cholezystektomie, keine Verdauungsbeschwerden. Speicheldrüsentumor rechts- keine Therapie, Beschwerdefreiheit. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich das Asthma bronchiale verschlechtert. Es wird auch im beiliegenden lungenfachärztlichen Befund objektiviert, sodass diese Einzelposition um eine Stufe erhöht wird. Ebenfalls um eine Stufe erhöht als Einzelposition wird die Position mit Z.n. Hypophysentumor aufgrund des Resttumors bzw. der noch bestehenden Restsymptomatik,die sich allerdings im Vergleich zu einem Vorgutachten von 2018 gebessert hat. Es werden darüber hinaus hinsichtlich der Merkfähigkeitsbeeinträchtigung keine spezifische Therapie durchgeführt. Die restlichen Positionsnummern sind unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: In Summe ergibt sich aufgrund der Erhöhung der Einzelposition des Asthma bronchiale und des Z.n. Hypophysentumors eine Erhöhung des GdB von 20 auf 40%. [X] Nachuntersuchung 06/2023 - Besserung des Asthma bronchiale möglich, Verlaufsbeobachtung bei Z.n. Hypophysentumor[X] Nachuntersuchung 06 aus 2023, - Besserung des Asthma bronchiale möglich, Verlaufsbeobachtung bei Z.n. Hypophysentumor 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke von 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Sie kann höhere Niveauunterschiede (bis 30
  4. cm)zum ein- und aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte keine Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und Stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Bezüglich des Unwohlseins bei größeren Menschansammlungen besteht keine spezifische Therapie. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Es liegt keine Erkrankung des Immunsystems vor.“ Am 13.07.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen mit dem der Antrag vom 30.08.2019 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung.Begründend führte die bB unter anderem aus: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b

P mit Schreiben vom 13.01.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 28.01.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden.Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen.Am 13.07.2020 wurde der Bescheid der bB erlassen mit dem der Antrag vom 30.08.2019 abgewiesen wurde. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 40, 41,, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung., Begründend führte die bB unter anderem aus: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 13.01.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 28.01.2020 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden., Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Mit Schreiben vom 05.08.2020, eingelangt am 06.08.2020 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid. Sie führte folgendes aus: Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, denn die Behörde hätte weitere Fakten sammeln sollen, damit sie sich ein genaues Bild machen könne, so z.B. ein orthopädisches, und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Die bP leide nach einer Meningitis (Mai 2017) an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Kopfschmerzen, Tinnitus, Insomnie (Schlafstörungen), Reizbarkeit, Überregtheit, Angstzustände, (enge Räume, viele Menschen, Lärm) Gedächnisschwierigkeiten, häufiger Müdigkeit, Schwächezustände und Asthma, was zu einer ernsthaften Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen führe. Vorhanden sei ein Resttumor an der Hypophyse (OP 30.03.2017) und ein Ohrspeicheldrüsentumor in der Größe von ca. 20mm. Weiters bestehe ein Leiden an der LWS und den Hüften (Osteopenie, ISG- Arthropathie, Skoliose, Coxarthrose) mit Schmerzen und Trittunsicherheit (nach einer Sprunggelenksverletzung) sowie Einschränkung in der Beweglichkeit. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Beurteilung ihres Gesundheitszustandes wären ihr somit mindestens 50 % an Behinderung zugestanden. Am 21.08.2020 wurde ein neurologisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Weiters wurde eine Nachuntersuchung für 06/2023 angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: Am 21.08.2020 wurde ein neurologisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Weiters wurde eine Nachuntersuchung für 06 aus 2023, angeordnet. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Parotissonographie re, 3.8.2020, Dr. XXXX , FA für Radiologie: Vergleichsbilder vom Dez. 2018 vorliegend. Minimal größenprogrediente Raumforderung am caudalen Parotispol re. Die DD-Uberlegungen bleiben aufrecht zw. einem pleomorphen Adenom u. einem Warthin-TumorParotissonographie re, 3.8.2020, Dr. römisch 40 , FA für Radiologie: Vergleichsbilder vom Dez. 2018 vorliegend. Minimal größenprogrediente Raumforderung am caudalen Parotispol re. Die DD-Uberlegungen bleiben aufrecht zw. einem pleomorphen Adenom u. einem Warthin-Tumor Röntgen Sprunggelenk links,Dr. XXXX ,24.7.2020 FA für Radiologie:Knöcherne Einkerbung an der Außenknöchelspitze zur Gelenksfläche reichend, im Übrigen unauffälliger Befund.Röntgen Sprunggelenk links,Dr. römisch 40 ,24.7.2020 FA für Radiologie:Knöcherne Einkerbung an der Außenknöchelspitze zur Gelenksfläche reichend, im Übrigen unauffälliger Befund. Röntgen LWS und Beckenübersicht: Beckenschiefstand, leicht - bis mittelgradige ISG Arthrose, leichtgradige Coxarthrose. Leichtgradiges Skoliose und Spondylosteochondrose. Dr. XXXX FA für Orthopädie, 24.7.2020Dr. römisch 40 FA für Orthopädie, 24.7.2020 Diagnosen: Coxarthrose beidseits, lliosakrale Arthropathie bds ,Lumbalgie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: CaldeVita 1x1, Cerebokan, Foster 100/6mik.gramm 1-0-1, Halcion 0,25 mg , Novalgin 25 Tropfen bei Bedarf, Thyrex 50mik.gramm, Novolizer 1 bis 2 Hub bei Bedarf, Profenid 100mg suppositorien bei Bedarf. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1.Asthma bronchiale Dauertherapie, geringe peripher Obstruktion, nächtliche Atemnot Pos.Nr. 06.05.02 GdB% 30 2.Hypophysentumor Restbeschwerden mit Kopfschmerzen, Konzentrationseinbußen und geringen affektiven Symptomen in Menschansammlungen. Keine spezifische Therapie, keine neuopsychologische Testung Pos.Nr.04.11.02 GdB% 30 3. Wirbelsäulebeschwerden Mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie, keine neurologischen Ausfälle Pos.Nr. 02.01.01 GdB% 20 4. Hüftgelenksbeschwerden freie Beweglichkeit Pos.Nr.02.05.07 GdB%10 5. Verletzung des linke Sprunggelenks freie Beweglichkeit, bewegungsabhängige Schmerzen Pos.Nr.02.05.32 GdB% 10 6. Darmwandausstülpungen Beschwerdefreiheit unter Einhaltung von Allgemeinmaßnahmen Pos.Nr.07.04.04 GdB% 10 7.Schilddrüsenunterfunktion Medikamentös gute Einstellung möglich. Pos.Nr. 09.01.01 GdB%10 8. Ohrgeräusche keine nennenswerten psychischen oder vegetative Begleiterscheinungen Pos.Nr.12.02.02 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Pos.1 wird durch Pos.2 aufgrund der negativen Beeinflussung um 1 Stufe erhöht. Die restlichen Pos.nummern sind aufgrund er Geringfügigkeit nicht erhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Senk-/Spreizfuß beidseits mit Modelleinlagen versorgt, nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellung. Radiologisch verifizierter Beckenschiefstand zu Gunsten der linken Seite 0,7 cm, bedingt alleine noch keine echte Beinlängendifferenz, kein Beinlängenausgleich vorhanden. Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Myopie Geringer Hochtonverlust beidseits, Hörverlust rechtes Ohr 12%, Hörverlust linkes Ohr 4% ergibt Normalhörigkeit. Z.n. Cholezystektomie, keine Verdauungsbeschwerden. Speicheldrüsentumor rechts- keine Therapie, Beschwerdefreiheit Z.n. Meningitis- abgeheilt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es liegen keine gesundheitlichen Änderungen vor. Die neu eingebrachten Befunde ergeben keine Information, die zu einer zusätzlichen oder höheren Funktionseinschränkung führen. [X] Nachuntersuchung 06/2023 - Besserung des Asthma möglich, Verlaufskontrolle des Hypophysentumors[X] Nachuntersuchung 06 aus 2023, - Besserung des Asthma möglich, Verlaufskontrolle des Hypophysentumors 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist in ihrer Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Sie kann eine Wegstrecke von 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Sie benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Sie kann höhere Niveauunterschiede (bis 30

  1. cm)zum ein- und aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte keine Einschränkung der Standfestigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und Stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Bezüglich des Unwohlseins bei größeren Menschansammlungen besteht keine spezifische Therapie. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ Am 07.09.2020 wurde erneut Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21.09.2020, eingelangt am 22.09.2020 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Die Nachbetrachtung des Sachverständigungsgutachten, erstellt durch Dr. XXXX , vom 21.08.2020, sei von Seiten der bP so nicht zu akzeptieren. Bei ihrer ersten Begutachtung am 12.01.2018 habe der Arzt ihr eine dauerhafte 30% ige Beeinträchtigung wegen Senk-und Spreizfüßen mit bds.Hallux attestiert. Bei der Untersuchung am 18.06.2020 sei dies ganz außer Acht gelassen worden. Das damalige Gutachten, wie auch alle anderen Sachverständigen Gutachten seien als Dauerzustand attestiert worden. Nun solle in drei Jahren eine Nachuntersuchung stattfinden. Glaube er, dass Asthma heilbar sei (was jeder Lungenfacharzt verneine) oder dass ihr Resttumor an der Hypophyse verschwinde? Als Neurologe sollte Dr. XXXX sehr wohl wissen, dass die Hypophyse die Schaltzentrale des Hormonsystems sei und all die Zustände der bP, wie Angst und Panik bei größeren Menschenansammlungen, vermehrte Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität sowie ihre Kopfschmerzen sehr wohl damit zu tun haben würden. Im Zusammenhang damit würden auch die Schilddrüsenhormone stehen, wie die Unterfunktion an der sie leide. Dr. XXXX habe auch angeführt - Meningitis abgeheilt -! Dass jedoch bei einer bakteriellen Meningitis Folgeschäden des Nervensystems auftreten würden, unter denen die bP leide, z.B. Verschlechterung des Hörvermögens, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, sollte beachtet werden. Auch beim Tinnitus (ihr HNO Arzt diagnostizierte, dass dieser vom Kopf ausgehe) sei Dr. XXXX der Meinung, dass hier keine nennenswerten Begleiterscheinungen vorhanden seien. Diese seien sehr wohl vorhanden, denn durch die störenden Ohrgeräusche sei das Einschlafen nur mit Einnahme von Schlaftabletten möglich. Ihren Ohrspeicheltumor habe er als –erbsengroß bezeichnet- (das sei er vor vier Jahren gewesen), mittlerweile sei er 21mm. Er schreibe dazu -keine Therapie-, die gäbe es auch nicht, sondern nur eine nicht ungefährliche OP. Was ihre Wirbelsäulenprobleme und Hüftbeschwerden betreffe, so frage die bP sich, ob die von ihr erbrachten Befunde nicht sorgfältig gelesen worden seien. Im Gutachten von Dr. XXXX vom 21.08.2020 sei nicht angeführt worden, dass eine mittelgradige Facettengelenksarthrose insb. auf Höhe L4 - Sl, sowie Mb. Baastrup Phänomen und Z.n.CHE bestehe, (Befund von Dr. XXXX vom 02.07.2020). Die bP bekomme infolge ihrer LWS und Hüftgelenksbeschwerden immer wieder Cortison Infiltrationen bzw. habe sie gerade eine kostenaufwändige Hyaluronsäure Spritzenkur im Bereich der linken Hüfte hinter sich. Die Schmerzen seien oft so heftig, dass sie oft kaum gehen könne, da es in die Füße ausstrahle. Warum werde die bP eigentlich nicht zu einem orthopädischen Sachverständigen der bB geschickt, wenn der Befund ihres behandelnden Arztes nicht ausreichend bewertet werde? Auch ihre Sprungelenksverletzung von 2013 werde nicht genügend bewertet, obwohl sie immer wieder darunter leide, ein falscher Schritt und es schmerze. Es sei 2014 ein sachverständiges Gutachten seitens der Versicherung erstellt worden und somit eine Invalidität von 7% festgestellt worden. Bei der Begutachtung vom 18.06.2020 habe Dr. XXXX genau gesehen, dass sie keine ausreichende Standfestigkeit am linken Fuß habe und trotzdem habe er in sein Gutachten geschrieben- Einbeinstand sicher durchführbar -. Ein sicheres Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei somit für die bP nicht möglich. Dasselbe beim Fingerbodenabstand, er schreibe 5cm, was so nicht stimme, denn es seien ca. 25cm, weiter komme sie gar nicht runter. Im Gutachten stehe - Seiltänzergang -, was heiße, dass man auf einer Linie einen Fuß nach dem anderen setzen müsse, genau das sei nicht gemacht worden, sondern sie habe ganz normal auf und ab gehen müssen. Sie sei nicht gefragt worden, welche Wegstrecken und welche Höhenunterschiede sie bei Stufen bewältigen könne. Es sei seitens des Arztes angegeben worden, dass eine Wegstrecke von 400 m, bzw. 30 cm Höhenunterschied möglich seien. Die Realität sehe anders aus, wegen ihres Asthmas und wegen ihrer Hüftgelenks-und Wirbelsäulenprobleme sei ihr dies nicht möglich. Es habe auch keine Fragen bezüglich ihrer Psyche gegeben und trotzdem habe er diese beurteilt. Es könne nicht sein, dass ein Gutachten erstellt werde, ohne den Patienten über seine Leiden genauer zu befragen, doch dafür müsste sich ein Arzt mehr nur 10 min. Zeit nehmen. Neue Befunde würden erst im November kommen.Die Nachbetrachtung des Sachverständigungsgutachten, erstellt durch Dr. römisch 40 , vom 21.08.2020, sei von Seiten der bP so nicht zu akzeptieren. Bei ihrer ersten Begutachtung am 12.01.2018 habe der Arzt ihr eine dauerhafte 30% ige Beeinträchtigung wegen Senk-und Spreizfüßen mit bds.Hallux attestiert. Bei der Untersuchung am 18.06.2020 sei dies ganz außer Acht gelassen worden. Das damalige Gutachten, wie auch alle anderen Sachverständigen Gutachten seien als Dauerzustand attestiert worden. Nun solle in drei Jahren eine Nachuntersuchung stattfinden. Glaube er, dass Asthma heilbar sei (was jeder Lungenfacharzt verneine) oder dass ihr Resttumor an der Hypophyse verschwinde? Als Neurologe sollte Dr. römisch 40 sehr wohl wissen, dass die Hypophyse die Schaltzentrale des Hormonsystems sei und all die Zustände der bP, wie Angst und Panik bei größeren Menschenansammlungen, vermehrte Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Nervosität sowie ihre Kopfschmerzen sehr wohl damit zu tun haben würden. Im Zusammenhang damit würden auch die Schilddrüsenhormone stehen, wie die Unterfunktion an der sie leide. Dr. römisch 40 habe auch angeführt - Meningitis abgeheilt -! Dass jedoch bei einer bakteriellen Meningitis Folgeschäden des Nervensystems auftreten würden, unter denen die bP leide, z.B. Verschlechterung des Hörvermögens, Gedächtnisstörungen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, sollte beachtet werden. Auch beim Tinnitus (ihr HNO Arzt diagnostizierte, dass dieser vom Kopf ausgehe) sei Dr. römisch 40 der Meinung, dass hier keine nennenswerten Begleiterscheinungen vorhanden seien. Diese seien sehr wohl vorhanden, denn durch die störenden Ohrgeräusche sei das Einschlafen nur mit Einnahme von Schlaftabletten möglich. Ihren Ohrspeicheltumor habe er als –erbsengroß bezeichnet- (das sei er vor vier Jahren gewesen), mittlerweile sei er 21mm. Er schreibe dazu -keine Therapie-, die gäbe es auch nicht, sondern nur eine nicht ungefährliche OP. Was ihre Wirbelsäulenprobleme und Hüftbeschwerden betreffe, so frage die bP sich, ob die von ihr erbrachten Befunde nicht sorgfältig gelesen worden seien. Im Gutachten von Dr. römisch 40 vom 21.08.2020 sei nicht angeführt worden, dass eine mittelgradige Facettengelenksarthrose insb. auf Höhe L4 - Sl, sowie Mb. Baastrup Phänomen und Z.n.CHE bestehe, (Befund von Dr. römisch 40 vom 02.07.2020). Die bP bekomme infolge ihrer LWS und Hüftgelenksbeschwerden immer wieder Cortison Infiltrationen bzw. habe sie gerade eine kostenaufwändige Hyaluronsäure Spritzenkur im Bereich der linken Hüfte hinter sich. Die Schmerzen seien oft so heftig, dass sie oft kaum gehen könne, da es in die Füße ausstrahle. Warum werde die bP eigentlich nicht zu einem orthopädischen Sachverständigen der bB geschickt, wenn der Befund ihres behandelnden Arztes nicht ausreichend bewertet werde? Auch ihre Sprungelenksverletzung von 2013 werde nicht genügend bewertet, obwohl sie immer wieder darunter leide, ein falscher Schritt und es schmerze. Es sei 2014 ein sachverständiges Gutachten seitens der Versicherung erstellt worden und somit eine Invalidität von 7% festgestellt worden. Bei der Begutachtung vom 18.06.2020 habe Dr. römisch 40 genau gesehen, dass sie keine ausreichende Standfestigkeit am linken Fuß habe und trotzdem habe er in sein Gutachten geschrieben- Einbeinstand sicher durchführbar -. Ein sicheres Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei somit für die bP nicht möglich. Dasselbe beim Fingerbodenabstand, er schreibe 5cm, was so nicht stimme, denn es seien ca. 25cm, weiter komme sie gar nicht runter. Im Gutachten stehe - Seiltänzergang -, was heiße, dass man auf einer Linie einen Fuß nach dem anderen setzen müsse, genau das sei nicht gemacht worden, sondern sie habe ganz normal auf und ab gehen müssen. Sie sei nicht gefragt worden, welche Wegstrecken und welche Höhenunterschiede sie bei Stufen bewältigen könne. Es sei seitens des Arztes angegeben worden, dass eine Wegstrecke von 400 m, bzw. 30 cm Höhenunterschied möglich seien. Die Realität sehe anders aus, wegen ihres Asthmas und wegen ihrer Hüftgelenks-und Wirbelsäulenprobleme sei ihr dies nicht möglich. Es habe auch keine Fragen bezüglich ihrer Psyche gegeben und trotzdem habe er diese beurteilt. Es könne nicht sein, dass ein Gutachten erstellt werde, ohne den Patienten über seine Leiden genauer zu befragen, doch dafür müsste sich ein Arzt mehr nur 10 min. Zeit nehmen. Neue Befunde würden erst im November kommen. Mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die bP zur Nachreichung aktueller Befunde aufgefordert. Es wurde am 28.01.2021 ein Sachverständigengutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie erstellt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Für 06/2023 wurde eine Nachuntersuchung angeordnet. Dieses Gutachten weist im Wesentlichen folgenden relevanten Inhalt auf: Es wurde am 28.01.2021 ein Sachverständigengutachten durch eine Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Anästhesie erstellt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Für 06 aus 2023, wurde eine Nachuntersuchung angeordnet. Dieses Gutachten weist im Wesentlichen folgenden relevanten Inhalt auf: … „Derzeitige Beschwerden: Einspruch v.a. wegen der WS. Sie habe ja Skoliose, einen Anulusriss. Sie habe Beschwerden vom Kreuz bis in das linke Bein. Habe bei Bedarf Schmerzmittel genommen. Sie traue sich kein Schmerzmittel nehmen, weil sie jetzt ein Magengeschwür habe. Habe zuvor Schmerzmittel bei Bedarf genommen. Nehme Novalgin wegen Kopfschmerzen seit Meningitis nach Hypophysentumor. Sei sehr windempfindlich. Auch Konzentrationsstörungen und Ängstlichkeit. Hyaluronspritzen in die li Hüfte, habe bis jetzt geholfen. Asthma mit Dauermedikament stabil. Müsse wegen des Sprunggelenkes recht aufpassen beim Gehen, ein Fehltritt führe zu ziehenden Beschwerden. Wegen des Tinnitus nehme sie Schlaftabletten. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: ärztl. bestätigte Med.liste 01/21: CalDVita, Cerebokan, Foster NH, Halcion, Novalgin bB, Thyrex Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 12/20 XXXX , Chir.: Gastroskopie: Mäßiggradige chronische gering aktive HP-Gastritis mit foveolärer Hyperplasie und herdförmig kompletter intestinaler Metaplasie. 12/20 römisch 40 , Chir.: Gastroskopie: Mäßiggradige chronische gering aktive HP-Gastritis mit foveolärer Hyperplasie und herdförmig kompletter intestinaler Metaplasie. 11/20 Dr. XXXX , Lungen-FA:11/20 Dr. römisch 40 , Lungen-FA: Obstruktives Schnarchen - dzt. keine schlafbezogene Atemstörung vorliegend (AHI 0,5 ), Asthma bronchiale II- kontrolliert, Nikotinabusus, Zustand nach Hypophysenadenom, Zustand nach Meningitis postoperativ. 11/20 XXXX Endokrinologische Abklärung der Hypophyse bei Z. n. OP eines klinisch inaktiven Hypophysenmakroadenoms v. März 2017:11/20 römisch 40 Endokrinologische Abklärung der Hypophyse bei Z. n. OP eines klinisch inaktiven Hypophysenmakroadenoms v. März 2017: Ergebnis Die Pat. ist mit der aktuell bestehenden SD-Hormontherapie noch nicht optimal eingestellt. Es empfiehlt sich eine Steigerung auf 1 1/2 Tbl. Thyrex 50 pg tägl. u. bei der nächsten Medikamentenverordnung ein Präparatewechsel auf 1 Tbl. zu 75 pg tägl. 1/20 XXXX Densitometrie:1/20 römisch 40 Densitometrie: Bei der Messung an LWS u. Hüfte zeigt sich weiterhin eine Osteopenie. Die Vitamin D-Versorgung imponiert aktuell suffizient. Es empfiehlt sich eine Fortsetzung der Gabe von Cal-D-Vita weiter so wie bisher. Ferner ist allg. präventiv ausreichend körperliche Betätigung sowie alimentäre Kalziumzufuhr, in erster Linie über Milchprodukte, ratsam. Kontrolle in 3 Jahren. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 67,00 cm Gewicht: 60,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: unauff. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf/Hals unauff. Herz/Lunge: unauff. (rhy, nf / VA, Eupnoe) Abdomen: unauff. WS: leichte Skoliose bei aufrechter Haltung, frei beweglich in allen Abschnitten, FBA 10cm, Aufrichten frei, etwas verlangsamt bei berichteten ziehenden Schmerzen lumbal, Lasegue bds neg. OE: in Kraft, Beweglichkeit, Neurol. unauff. UE: alle Gelenke frei beweglich, li Hüfte endlagig bei AR/IR Schmerzen. Kraft und Neurologie unauff. Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, leicht li-hinkend, Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds und Hocke durchführbar. Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung indifferent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Asthma bronchiale. Grad II, kontrolliert. Dauertherapie, geringe Einschränkung, anamnestisch nächtliche Atemnot. Anhaltender Nikotinabusus - Nikotinentwöhnung fachärztlich empfohlen. Pos.Nr.06.05.02 GdB% 30Grad römisch zwei, kontrolliert. Dauertherapie, geringe Einschränkung, anamnestisch nächtliche Atemnot. Anhaltender Nikotinabusus - Nikotinentwöhnung fachärztlich empfohlen. Pos.Nr.06.05.02 GdB% 30 2. Z.n. operativer Entfernung eines Hypophysentumors. Restbeschwerden mit anamnestisch Kopfschmerzen, anamnestisch Konzentrationseinbußen und affektiven Symptomen in Menschansammlungen. Anamnestisch Schmerzmittel bei Bedarf, nach wie vor keine neurologischen Befunde, keine neuropsychologische Austestung, dennoch vorerst Beibehaltung der 30%. Pos.Nr.04.11.02 GdB% 30 3. Wirbelsäulenbeschwerden. Mäßige radiologische Veränderungen, freie Beweglichkeit bei leichter Skoliose mit konsekutiv geringem Beckenschiefstand, endlagig leichter Reizzustand der LWS, keine Dauerschmerztherapie, keine neurologischen Ausfälle. Pos.Nr.02.01.01 GdB% 20 4. Hüftgelenksbeschwerden. Linksseitig endlagige Schmerzen bei freier Beweglichkeit.Pos.Nr.02.05.07 GdB% 10 5. Sprunggelenksbeschwerden links bei Z.n. Verletzung. freie Beweglichkeit, bewegungs-/belastungsabhängige Schmerzen.Pos.Nr.02.05.32 GdB%10 6. Darmwandausstülpungen. Beschwerdefreiheit unter Einhaltung von Allgemeinmaßnahmen.Pos.Nr.07.04.04 GdB%10 7. Schilddrüsenunterfunktion. Derzeit noch Phase der Therapieoptimierung, keine funktionelle Einschränkung. Pos.Nr. 09.01.01 GdB% 10 8. Ohrgeräusche (Tinnitus). Berichtete Schlafstörungen. Kein aktueller fachspezifischer Befund. Anhaltender Tinnitus. Pos.Nr. 12.02.02 GdB% 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos 1. Pos 2 wirkt im Alltag verschlechternd, daher Erhöhung um eine Stufe. Die übrigen Positionen geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: HP-positive Gastritis (keine befundliche Bestätigung eines berichteten Magengeschwüres) - mit antibiotischer Stoßbehandlung gut therapierbar, daher keine Einschätzung - bisher wurde noch keine entsprechende Therapie begonnen. Obstruktives Schnarchen - dzt. keine schlafbezogene Atemstörung vorliegend (AHI 0,5 ). ISG Arthrose bds. - wird in Pos 3 miterfasst. Hallux, Senk-Spreizfuss bds. korrigierbare Fehlstellung; Parotistumor, Z.n. Meningitis, Augenleiden laut Zuleitung - keine aktuellen Fachbefunde. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Positionen unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unveränderter Gesamt-GdB. Nachuntersuchung 06/2023 - Verlaufskontrolle, Besserung des Asthma möglich und der Restbeschwerden des Hypophysentumors.Nachuntersuchung 06 aus 2023, - Verlaufskontrolle, Besserung des Asthma möglich und der Restbeschwerden des Hypophysentumors. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Gehbehinderung erfassbar, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich (einsteigen, anhalten, sicherer Transport). 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein.“ Im Anschluss erfolgte am 01.02.2021 die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 16.02.2021 wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 28.01.2021 übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 02.03.2021, eingelangt am 03.03.2021 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Zum Sachverständigengutachten von Fr.Dr. XXXX am 12.01.2021 möchte sie folgendes hinzufügen. Hier stehe Position 2, Erhöhung um eine Stufe. Die bP sehe hier jedoch keine Erhöhung. Es sei genau dasselbe Ergebnis wie bei allen anderen Gutachtern auch. Warum sei der Befund vom KH XXXX , wo ein MRT am 28.10.2020 gemacht worden sei, nicht aufgelistet? Um Klarheit über ihre oft unerträglichen Schmerzen an der LWS, den Beinen, im Hüft- und Beckenbereich zu bekommen habe sie den Wahlarzt der Orthopädie und Chirurgen Dr. XXXX konsultiert, um eine zweite Meinung einzuholen mit der Diagnose Rupt.anullus fibrosus L4/L5. Ebenso der Befund von Dr. XXXX Orthopädie vom 24.07.2020, in dem er bescheinigte habe, dass die bP in ihrer Beweglichkeit wegen der Schmerzproblematik eingeschränkt sei, sei nicht aufgelistet. Sie finde diese Befunde aber sehr wichtig. In der Stellungnahme schreibe Fr. Dr. XXXX , dass die neu eingebrachten Befunde keine Information über eine höhere Funktionseinschränkung geben. Nun sie sehe das leider anders. Sie habe auch wieder zehn Behandlungen auf der Gesundheitskasse hinter sich und sie gehe mind. einmal monatlich zum Heilmasseur, was ihr auch etwas Erleichterung verschaffe. Auch das Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit mache ihr immer wieder Probleme , genauso wie der beidseitige Halluc , denn dies habe DR. XXXX in seinem Gutachten vom 19.01.2018 (Senk-Spreizfuss mit beidseitigen Hallux) mit 30% bewertet, danach wurde das aber nie mehr berücksichtigt. Das finde die bP eigenartig. Bei jedem ihrer Einsprüche seit 2017 habe sie um ein orthopädisches Gutachten gebenten, leider ohne Erfolg, denn das wäre wohl sinnvoller als sie immer nur zu einem Allgemeinmediziner zu schicken. Ebenso schreibt Fr. Dr. XXXX - bisher noch keine Therapie wegen Helicopaktergastritis-, die bP habe ihr aber gesagt, dass sie drei verschiedene Antibiotika nehmen müsse und dass ihre Vermutung sei, es könnte von den Schmerzmitteln kommen, da die Profenid, die sie vom Orthopäden habe, ziemlich stark seien, daher aber auch schnell helfen würden. Die Ärztin schreibe-keine Verdauungsbeschwerden. Seit ihrer Divertikulitis müsse die bP sowieso aufpassen, was sie esse und jetzt mit Gastritis noch mehr.ZU ihrem Ohrspeicheldrüsentumor möchte sie dazu sagen, dass sie sich vor dieser OP wirklich fürchte, leider gäbe es dafür keine andere Möglichkeit . Augenleiden, Parotistumor…keine aktuellen Fachbefunde so schreibe Fr.Dr. XXXX . Der Befund der Augenärztin sei vom 06.10.2020 und der HNO Befund vom 28.10.2020. Warum sollten diese nicht aktuell sein? Zum Sachverständigengutachten von Fr.Dr. römisch 40 am 12.01.2021 möchte sie folgendes hinzufügen. Hier stehe Position 2, Erhöhung um eine Stufe. Die bP sehe hier jedoch keine Erhöhung. Es sei genau dasselbe Ergebnis wie bei allen anderen Gutachtern auch. Warum sei der Befund vom KH römisch 40 , wo ein MRT am 28.10.2020 gemacht worden sei, nicht aufgelistet? Um Klarheit über ihre oft unerträglichen Schmerzen an der LWS, den Beinen, im Hüft- und Beckenbereich zu bekommen habe sie den Wahlarzt der Orthopädie und Chirurgen Dr. römisch 40 konsultiert, um eine zweite Meinung einzuholen mit der Diagnose Rupt.anullus fibrosus L4/L5. Ebenso der Befund von Dr. römisch 40 Orthopädie vom 24.07.2020, in dem er bescheinigte habe, dass die bP in ihrer Beweglichkeit wegen der Schmerzproblematik eingeschränkt sei, sei nicht aufgelistet. Sie finde diese Befunde aber sehr wichtig. In der Stellungnahme schreibe Fr. Dr. römisch 40 , dass die neu eingebrachten Befunde keine Information über eine höhere Funktionseinschränkung geben. Nun sie sehe das leider anders. Sie habe auch wieder zehn Behandlungen auf der Gesundheitskasse hinter sich und sie gehe mind. einmal monatlich zum Heilmasseur, was ihr auch etwas Erleichterung verschaffe. Auch das Sprunggelenksleiden mit Trittunsicherheit mache ihr immer wieder Probleme , genauso wie der beidseitige Halluc , denn dies habe DR. römisch 40 in seinem Gutachten vom 19.01.2018 (Senk-Spreizfuss mit beidseitigen Hallux) mit 30% bewertet, danach wurde das aber nie mehr berücksichtigt. Das finde die bP eigenartig. , Bei jedem ihrer Einsprüche seit 2017 habe sie um ein orthopädisches Gutachten gebenten, leider ohne Erfolg, denn das wäre wohl sinnvoller als sie immer nur zu einem Allgemeinmediziner zu schicken. Ebenso schreibt Fr. Dr. römisch 40 - bisher noch keine Therapie wegen Helicopaktergastritis-, die bP habe ihr aber gesagt, dass sie drei verschiedene Antibiotika nehmen müsse und dass ihre Vermutung sei, es könnte von den Schmerzmitteln kommen, da die Profenid, die sie vom Orthopäden habe, ziemlich stark seien, daher aber auch schnell helfen würden. Die Ärztin schreibe-keine Verdauungsbeschwerden. Seit ihrer Divertikulitis müsse die bP sowieso aufpassen, was sie esse und jetzt mit Gastritis noch mehr., ZU ihrem Ohrspeicheldrüsentumor möchte sie dazu sagen, dass sie sich vor dieser OP wirklich fürchte, leider gäbe es dafür keine andere Möglichkeit . Augenleiden, Parotistumor…keine aktuellen Fachbefunde so schreibe Fr.Dr. römisch 40 . Der Befund der Augenärztin sei vom 06.10.2020 und der HNO Befund vom 28.10.2020. Warum sollten diese nicht aktuell sein? Nun zum Asthma: Auch hier werde geschrieben geringe Einschränkung, für die bP seien das heftige Einschränkungen, denn cshon bei der leichtesten Steigung habe sie schon Atemnot. Bergwandern gehe gar nicht mehr und auch beim Schwimmen oder Radfahren sei sie sehr eingeschränkt.Seit der Entfernung des Hypophysentumors sowie der bekteriellen Meningitis ein Monat nach der OP (die sie übrigens einem HNO Arzt zu verdanken hatte) gehe es ihr leider immer noch nicht besser, so etwas hinterlasse sehr wohl Veränderungen im Zentralnervensystem. zB. leide sie immer wieder an auftretenden Kopfschmerzen, (auch nachts), das Schwitzen am Kopf, Gedächtniseinbußen, schnelle Erschöpfung und die damit verbundene reduzierte Leistungsfähigkeit, Lustlosigkeit, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwächezustände.Die Verschlechterung des Hörvermögens, der Tinnitus, die Schilddrüsenunterfunktion, das Asthma, Astigmatismus und Myopie – lauter Sachen, die die bP vor der OP auch nicht gehabt habe. Dort wo mehrere Menschen sich aufhalten würden, bekomme sie Panik und Schwindelgefühle. Sie sei seitdem auch nicht mehr schwindelfrei, so z.B. meide sie Rolltreppen. Es habe im XXXX Klinikum nicht abgewogen werden können, ob es sich nun um Resttumorteile handle oder um residuales Hypophysengewebe. Beim nächsten Termin im XXXX am 19.03.2021 werde man das vielleicht besser unterscheiden können. Dort müsse sie wieder mit einem aktuellen MRT auf die Hypophysenambulanz und auf die Nuklear. Auch diese Befunde könne sie dem BVwG gerne zukommen lassen. Fr. Dr. XXXX schreibe hier- keine neurologischen Befunde. Das seien doch Befunde vom Neurologen im XXXX , bzw. liege ein Befund eines Neurologen vom KH XXXX auf vom 08.03.2018 und sie wisse auch nicht was die Ärztin mit einer neuropsychologischen Austestung meine. Nun zum Asthma: Auch hier werde geschrieben geringe Einschränkung, für die bP seien das heftige Einschränkungen, denn cshon bei der leichtesten Steigung habe sie schon Atemnot. Bergwandern gehe gar nicht mehr und auch beim Schwimmen oder Radfahren sei sie sehr eingeschränkt., Seit der Entfernung des Hypophysentumors sowie der bekteriellen Meningitis ein Monat nach der OP (die sie übrigens einem HNO Arzt zu verdanken hatte) gehe es ihr leider immer noch nicht besser, so etwas hinterlasse sehr wohl Veränderungen im Zentralnervensystem. zB. leide sie immer wieder an auftretenden Kopfschmerzen, (auch nachts), das Schwitzen am Kopf, Gedächtniseinbußen, schnelle Erschöpfung und die damit verbundene reduzierte Leistungsfähigkeit, Lustlosigkeit, Nervosität, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwächezustände., Die Verschlechterung des Hörvermögens, der Tinnitus, die Schilddrüsenunterfunktion, das Asthma, Astigmatismus und Myopie – lauter Sachen, die die bP vor der OP auch nicht gehabt habe. Dort wo mehrere Menschen sich aufhalten würden, bekomme sie Panik und Schwindelgefühle. Sie sei seitdem auch nicht mehr schwindelfrei, so z.B. meide sie Rolltreppen. Es habe im römisch 40 Klinikum nicht abgewogen werden können, ob es sich nun um Resttumorteile handle oder um residuales Hypophysengewebe. Beim nächsten Termin im römisch 40 am 19.03.2021 werde man das vielleicht besser unterscheiden können. Dort müsse sie wieder mit einem aktuellen MRT auf die Hypophysenambulanz und auf die Nuklear. Auch diese Befunde könne sie dem BVwG gerne zukommen lassen. Fr. Dr. römisch 40 schreibe hier- keine neurologischen Befunde. Das seien doch Befunde vom Neurologen im römisch 40 , bzw. liege ein Befund eines Neurologen vom KH römisch 40 auf vom 08.03.2018 und sie wisse auch nicht was die Ärztin mit einer neuropsychologischen Austestung meine. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Im gegenständlichen Verfahren hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den nachfolgenden Erwägungen: Nicht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und nicht nachvollziehbar stellt sich im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.12.2019 die Einstufung der Hüftgelenksbeschwerden unter die Positionsnummer 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH dar. Es würde eine radiologisch beginnende beidseitige Hüftgelenksarthrose bei freier Beweglichkeit fallweise beidseitige Leistenschmerzen, möglicherweise auch von der Wirbelsäule her kommend vorliegen. Die Positionsnummer 02.05.07 erfasst Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades einseitig und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes von 10-20 vH. Da bei der bP jedoch eine beidseitige Hüftgelenksarthrose vorliegt und die angewendete Positionsnummer nur einseitige Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke erfasst, ist evident, dass hier eine falsche Positionsnummer zur Anwendung kam. Es hätte richtigerweise die Positionsnummer 02.05.08, die Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig erfasst, angewendet werden müssen. Diese Positionsnummer ermöglicht eine Einstufung innerhalb eines Rahmensatzes von 20-40 vH. Die bP hätte also dadurch auch eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung von 20 vH für ihr Hüftleiden erhalten müssen. Im neurologischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2020 wurde erneut die Positionsnummer 02.05.07 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH für die Hüftgelenksbeschwerden herangezogen. Auf dieses mangelhafte Gutachten stützte die bB schließlich auch ihre abweisende Entscheidung im Bescheid vom 13.07.2020. In ihrer Stellungnahme vom 03.03.2021 monierte die bP, dass ein MRT-Befund des Krankenhaus XXXX vom 28.10.2020 und ein Befund von Dr. XXXX Orthopädie vom 24.07.2020 nicht im Gutachten vom 28.01.2021 aufgelistet seien. Dies entspricht der Richtigkeit. Es wurden somit Befunde nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, die nach Ansicht des ho. Gerichts entscheidungsrelevant für die Einschätzung der den Bewegungsapparat betreffenden Leiden der bP sind. Aus der Liste der im Gutachten aufgezählten Befunde ergibt sich, dass keine orthopädischen Befunde für die Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden. Es wurden jedoch Wirbelsäulenbeschwerden, Hüftgelenksbeschwerden und Sprunggelenksbeschwerden im Sachverständigengutachten eingeschätzt. Der medizinische Sachverständige hätte die von der bP zur Verfügung gestellten Befunde für die korrekte und umfassende Beurteilung dieser Leiden heranziehen müssen. In ihrer Stellungnahme vom 03.03.2021 monierte die bP, dass ein MRT-Befund des Krankenhaus römisch 40 vom 28.10.2020 und ein Befund von Dr. römisch 40 Orthopädie vom 24.07.2020 nicht im Gutachten vom 28.01.2021 aufgelistet seien. Dies entspricht der Richtigkeit. Es wurden somit Befunde nicht in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, die nach Ansicht des ho. Gerichts entscheidungsrelevant für die Einschätzung der den Bewegungsapparat betreffenden Leiden der bP sind. Aus der Liste der im Gutachten aufgezählten Befunde ergibt sich, dass keine orthopädischen Befunde für die Erstellung des Gutachtens herangezogen wurden. Es wurden jedoch Wirbelsäulenbeschwerden, Hüftgelenksbeschwerden und Sprunggelenksbeschwerden im Sachverständigengutachten eingeschätzt. Der medizinische Sachverständige hätte die von der bP zur Verfügung gestellten Befunde für die korrekte und umfassende Beurteilung dieser Leiden heranziehen müssen. Die bP kritisierte weiters, dass im Gutachten vom 28.01.2021 angeführt sei, dass keine aktuellen Fachbefunde betreffend ihr Augenleiden und des Parotistumors vorliegen würden. Der Befund ihrer Augenärztin sei vom 06.10.2020 und der HNO Befund vom 28.10.2020. Diese Einwendungen der bP entsprechen der Richtigkeit. Es liegen die von der bP aufgezählten Befunde im Akt auf. Diese sind zudem aktuell, denn mit Schreiben vom 23.09.2020 wurde die bP von der bB schriftlich aufgefordert aktuelle Befunde (nicht älter als ein halbes Jahr) nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die bP mit der Zurverfügungstellung der Befunde nach und erfüllte somit ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren. Wenn die Behörde mit der Erstellung des Gutachtens drei Monate bis zum Jänner 2021 zuwartet, liegt dies nicht in der Sphäre der bP. Zudem waren die Befunde auch im Jänner 2021 nicht älter als ein halbes Jahr und somit immer noch aktuell. Im Gutachten vom 28.01.2021 führte die Gutachterin aus, dass keine neuropsychologische Austestung vorliege. Es wäre Aufgabe der bB gewesen, die bP konkret zur Vorlage eines solchen Befundes aufzufordern, wenn dieser für die korrekte Erstellung des Gutachtens erforderlich ist. Die bP wurde jedoch lediglich zur Vorlage aktueller Befunde aufgefordert und nicht dazu, Befunde eines bestimmten medizinischen Fachgebiets vorzulegen. Das Sachverständigengutachten vom 28.01.2021 wurde der bP nicht durch die bB übermittelt. Erst nach Beschwerdevorlage beim BVwG wurde das Gutachten der bP mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Aus den soeben erörterten Gründen ergibt sich, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Aus den soeben erörterten Gründen ergibt sich, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.3.4. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  2. Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, hat die bB den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 13.07.2020 auf ein Beweismittel – das Sachverständigengutachten vom 26.06.2020 – gestützt, welches durch die Anwendung einer falschen Positionsnummer in der Einschätzungsverordnung mangelhaft ist. Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. Im Ergebnis steht fest, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Im Ergebnis steht fest, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, ergibt sich, dass die Führung des Verfahrens durch die bB eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens darstellt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zu beheben war.Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau im Lichte der oa. Ausführungen davon auszugehen, dass in diesem konkreten Fall vom Primat der inhaltlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausnahmsweise abzugehen und aufgrund der qualifizierten Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben war. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die bB nunmehr mit den Stellungnahmen der bP zum festgestellten Sachverhalt auseinanderzusetzen und die von der bP nunmehr angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen haben. Vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird sie die bP neuerlich in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. Auch eine solche Äußerung wird sie rechtskonform zu behandeln haben. Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat die bB einen einzelfallbezogenen Bescheid zu erlassen, welcher den Sachverhalt, von dem er ausgeht, klar und übersichtlich wiedergibt, eine nachvollziehbare, einzelfallbezogene Beweiswürdigung enthält, und die zu lösende Rechtsfrage schlüssig darstellt. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der bP noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. 3.6.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239191.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.