RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL529 2239723-1 Spruch, L529 2239723-1/14E Gekürzte Ausfertigung des am 24.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit staatenlos alias Marokko alias Palästinensische Autonomiegebiete, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit staatenlos alias Marokko alias Palästinensische Autonomiegebiete, vertreten durch die BBU-GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat und die beschwerdeführende Partei zudem ausdrücklich auf die schriftliche Ausfertigung verzichtet hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat und die beschwerdeführende Partei zudem ausdrücklich auf die schriftliche Ausfertigung verzichtet hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2239723.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.