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{'item': 'L529 2240666-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 76§ 46§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 67§§ 52a§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlL529 2240666-1 Spruch, L529 2240666-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft bis 11.02.2021, 08.30 Uhr, für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft bis 11.02.2021, 08.30 Uhr, für rechtmäßig erklärt. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Pakistan; er reiste am 30.04.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020, Zl. W241 2194827-1/11E, wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2020, Ra 2020/20/0387-9, wurde die Revision des BF zurückgewiesen.
  3. Die Abschiebung des BF war für 10.02.2021 geplant. Laut Auszug aus dem Zentralmelderegister ist der BF seit 07.05.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Eine Festnahme des BF am 07.02.2021 an seinem Wohnsitz war nicht möglich, da der BF nicht angetroffen wurde.
  4. Die Abschiebung des BF war für 10.02.2021 geplant. Laut Auszug aus dem Zentralmelderegister ist der BF seit 07.05.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Eine Festnahme des BF am 07.02.2021 an seinem Wohnsitz war nicht möglich, da der BF nicht angetroffen wurde.
  5. Am 10.02.2021 wurde der BF am Bahnhof XXXX einer Personenkontrolle nach § 35 SPG unterzogen. Dabei stellte der BF seinen mitgeführten Rucksack auf den Boden und durchsuchte diesen nach einem Dokument. Plötzlich drehte sich der BF um und lief über die Stiege ins Erdgeschoss der Bahnhofshalle. Von den Beamten wurde sofort die Verfolgung aufgenommen. Kurz vor dem Ausgang kam der BF zu Sturz, sprang wieder auf und setzte seine Flucht in das Freie fort. Durch die Nachrufe der Beamten wurden Passanten auf die Verfolgung aufmerksam, der BF wurde von einem Passanten beim Haus XXXX angehalten und den Polizeibeamten übergeben.
  6. Am 10.02.2021 wurde der BF am Bahnhof römisch 40 einer Personenkontrolle nach Paragraph 35, SPG unterzogen. Dabei stellte der BF seinen mitgeführten Rucksack auf den Boden und durchsuchte diesen nach einem Dokument. Plötzlich drehte sich der BF um und lief über die Stiege ins Erdgeschoss der Bahnhofshalle. Von den Beamten wurde sofort die Verfolgung aufgenommen. Kurz vor dem Ausgang kam der BF zu Sturz, sprang wieder auf und setzte seine Flucht in das Freie fort. Durch die Nachrufe der Beamten wurden Passanten auf die Verfolgung aufmerksam, der BF wurde von einem Passanten beim Haus römisch 40 angehalten und den Polizeibeamten übergeben.
  7. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.7. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 8. Laut im Akt inneliegender Meldung der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) vom 11.02.2021 wurde der BF wegen Selbstgefährdung

§ 46Abs.

2 SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt. 8. Laut im Akt inneliegender Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) vom 11.02.2021 wurde der BF wegen Selbstgefährdung

Paragraph 46, Absatz 2, SPG in eine Krankenanstalt vorgeführt.

  1. Der BF wurde am 11.02.2021, 08.30 Uhr, wegen Haftunfähigkeit (Selbstverletzung/Verhaltensauffälligkeit) aus der Schubhaft entlassen.
  2. Die XXXX ersuchte am 11.02.2021 um Beauskunftung hinsichtlich der Anhaltung bzw. des Verbleibs des BF und am 16.02.2021 um Akteneinsicht.
  3. Die römisch 40 ersuchte am 11.02.2021 um Beauskunftung hinsichtlich der Anhaltung bzw. des Verbleibs des BF und am 16.02.2021 um Akteneinsicht.
  4. Mit 22.03.2020, 13.45 Uhr, langte gegenständliche Beschwerde über die Schubhaft des BF vom 10.02.2021, 15.57 Uhr, bis 11.02.2021, 08.30 Uhr, beim BVwG ein und erfolgte die Zuweisung an die Gerichtsabteilung L
  5. Begründend wurde ausgeführt, dass es das BFA unterlassen habe, die Fluchtgefahr zu begründen. Auch sei bei der Beurteilung der Gefahr des Untertauchens die soziale Integration des BF nicht berücksichtigt worden und der Gesundheitszustand des BF bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft unberücksichtigt geblieben. Es wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Am 23.03.2021 langte die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme und Verwaltungsverfahrensakt des BFA ein. Seitens des BFA wurde beantragt, dem Bundesamt den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen 1.
  3. Der Beschwerdeführer führt die Identität XXXX , geb. XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sajids und bekennt sich zum schiitischen Islam. 1.
  4. Der Beschwerdeführer führt die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Sajids und bekennt sich zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020, Zl. W241 2194827-1/11E, wurde die gegen den Bescheid des BFA am 07.05.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 09.12.2020, Ra 2020/20/0387-9, wurde die Revision des BF zurückgewiesen. Der BF hält sich seit seiner Einreise/Asylantragstellung am 30.04.2015 in Österreich auf. Sein Aufenthalt war während seines Asylverfahrens legal, seit 24.09.2020 ist der BF widerrechtlich in Österreich aufhältig. Gegen ihn besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer war zunächst in XXXX wohnhaft und verfügt seit XXXX über einen Hauptwohnsitz in XXXX . Der Beschwerdeführer war zunächst in römisch 40 wohnhaft und verfügt seit römisch 40 über einen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Eine Anfrage hinsichtlich des BF im österreichischen Strafregister verlief negativ. 1.2. Die Abschiebung des BF war für 10.02.2021 geplant. Eine Festnahme des BF am 07.02.2021 an seinem Wohnsitz war nicht möglich, da der BF nicht angetroffen wurde. Am 10.02.2021 wurde der BF am Bahnhof XXXX einer Personenkontrolle nach § 35 SPG unterzogen und nach einem Fluchtversuch festgenommen.Am 10.02.2021 wurde der BF am Bahnhof römisch 40 einer Personenkontrolle nach Paragraph 35, SPG unterzogen und nach einem Fluchtversuch festgenommen. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde ins PAZ XXXX verbracht. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 10.02.2021 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Er wurde ins PAZ römisch 40 verbracht. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung wurde am 10.02.2021, 22.10 Uhr, die Haftfähigkeit des BF festgestellt. Um 23.10 Uhr wurde der Selbstmordversuch des BF entdeckt und der BF wegen Selbstgefährdung

§ 46Abs.

2 SPG in den XXXX XXXX eingeliefert.Nach einer amtsärztlichen Untersuchung wurde am 10.02.2021, 22.10 Uhr, die Haftfähigkeit des BF festgestellt. Um 23.10 Uhr wurde der Selbstmordversuch des BF entdeckt und der BF wegen Selbstgefährdung

Paragraph 46, Absatz 2, SPG in den römisch 40 römisch 40 eingeliefert. Wegen Haftunfähigkeit (Selbstverletzung/Verhaltensauffälligkeit) wurde der BF am 11.02.2021 um 08.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF stationär im XXXX XXXX .Wegen Haftunfähigkeit (Selbstverletzung/Verhaltensauffälligkeit) wurde der BF am 11.02.2021 um 08.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF stationär im römisch 40 römisch 40 . Der BF wurde am 10.02.2021, 15.57 Uhr, festgenommen und befand sich bis 11.02.2021, 08.30 Uhr, in Schubhaft. Bis zur Inschubhaftnahme hat der Beschwerdeführer keinerlei Bereitschaft gezeigt, Österreich freiwillig zu verlassen. 1.

  1. Beim BF wurde eine schwere depressive Episode, Zustand nach wiederholten Selbstmordversuchen (zuletzt am 11.02.2021 und am 14.02.2021, SMV durch Erhängen), Insomnia, V.a. posttraumat. Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert; er benötigt medikamentöse Behandlung. 1.
  2. Beim BF wurde eine schwere depressive Episode, Zustand nach wiederholten Selbstmordversuchen (zuletzt am 11.02.2021 und am 14.02.2021, SMV durch Erhängen), Insomnia, römisch fünf.a. posttraumat. Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert; er benötigt medikamentöse Behandlung. 1.
  3. Der BF verfügt über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht erwerbstätig und deckte seinen Lebensunterhalt bislang mit Leistungen aus der Grundversorgung des Landes XXXX Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Erwerbsmöglichkeit und somit über keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  4. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.1.
  5. Der BF verfügt über einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hat keine Verwandten in Österreich, ist nicht erwerbstätig und deckte seinen Lebensunterhalt bislang mit Leistungen aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Erwerbsmöglichkeit und somit über keine Selbsterhaltungsfähigkeit. Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
  7. Beweiswürdigung 2.
  8. Die Feststellungen zur Person des BF, seiner Einreise in Österreich und zum Verlauf seines asylrechtlichen Verfahrens ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020 rechtskräftig abgewiesen, sodass der widerrechtliche Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 24.09.2020 festzustellen war. Die Feststellungen zum Wohnsitz des BF in Österreich sowie seiner Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Melde- bzw. Strafregister. 2.
  9. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung, der Festnahme des BF, seiner Anhaltung im PAZ XXXX sowie seiner Verbringung in den XXXX XXXX ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt. 2.
  10. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung, der Festnahme des BF, seiner Anhaltung im PAZ römisch 40 sowie seiner Verbringung in den römisch 40 römisch 40 ergeben sich unbestritten aus dem Akteninhalt. Die Dauer der Anhaltung des BF bzw. der Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Entlassungsschein vom 11.02.
  11. 2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des XXXX vom 17.02.
  13. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020 wurden diese gesundheitlichen Einschränkungen des BF (mittelgradige depressive Episode, Insomnie, somatoforme Schmerzstörung, V.a. posttraumatische Belastungsstörung) sowie die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung festgestellt. 2.
  14. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme des römisch 40 vom 17.02.
  15. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2020 wurden diese gesundheitlichen Einschränkungen des BF (mittelgradige depressive Episode, Insomnie, somatoforme Schmerzstörung, römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung) sowie die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung festgestellt. Soweit in der Beschwerde auf die gesundheitlichen Einschränkungen des BF und daraus resultierend auf die fehlende Haftfähigkeit des BF verwiesen wird, weshalb von einer Unzulässigkeit der Schubhaft auszugehen wäre, ist auszuführen, dass die Frage der Haftfähigkeit von der Frage der Zulässigkeit der Schubhaft zu trennen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung in der rechtlichen Beurteilung (Punkt 3.4.3.) verwiesen. 2.
  16. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich und seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 23.09.2020, welches noch als aktuell anzusehen ist. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, seine soziale Integration sei bei der Beurteilung der Gefahr des Untertauchens nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass der BF sowohl in der Niederschrift vom 10.02.2021 als auch in seiner Beschwerde lediglich auf zwei persönliche Kontakte verwies, deren Telefonnummern er im Handy gespeichert habe. Es waren ihm weder die Adressen noch (teilweise) die vollständigen Namen dieser Kontaktpersonen bekannt, sodass von einer besonderen sozialen Integration, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden, nicht auszugehen war. 2.
  17. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Der BF reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Die negative Entscheidung des BFA versuchte der BF erfolglos vor dem BVwG und dem VwGH zu bekämpfen. Obwohl die negative Entscheidung im Asylverfahren am 24.09.2020 in Rechtskraft erwuchs, verblieb der BF widerrechtlich im Bundesgebiet und setzte keinerlei Schritte für seine Ausreise. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren auch darauf, dass eine geplante Abschiebung mangels Auffindbarkeit des BF an seiner Wohnadresse scheiterte. Auch ist der Sachverhaltsdarstellung der LPD XXXX zu entnehmen, dass der BF nicht von sich aus mit der Exekutive in Kontakt getreten ist, sondern einer Personenkontrolle unterzogen wurde, der er sich durch Flucht zu entziehen versuchte. 2.
  18. Der Beschwerdeführer hat bis zur Inschubhaftnahme keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Der BF reiste 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag. Die negative Entscheidung des BFA versuchte der BF erfolglos vor dem BVwG und dem VwGH zu bekämpfen. Obwohl die negative Entscheidung im Asylverfahren am 24.09.2020 in Rechtskraft erwuchs, verblieb der BF widerrechtlich im Bundesgebiet und setzte keinerlei Schritte für seine Ausreise. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers beruht des Weiteren auch darauf, dass eine geplante Abschiebung mangels Auffindbarkeit des BF an seiner Wohnadresse scheiterte. Auch ist der Sachverhaltsdarstellung der LPD römisch 40 zu entnehmen, dass der BF nicht von sich aus mit der Exekutive in Kontakt getreten ist, sondern einer Personenkontrolle unterzogen wurde, der er sich durch Flucht zu entziehen versuchte. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, die Fluchtgefahr sei falsch beurteilt worden, so erklärt sich damit nicht, weshalb er dann im Zuge der Personenkontrolle sich des Zugriffs der Behörden zu entziehen versuchte, wobei er sogar persönliche Gegenstände wie seinen Rucksack zurückließ und Verletzungen im Zuge seiner Flucht (der BF ist gestürzt) in Kauf nahm. Die Flucht des BF konnte erst durch das couragierte Eingreifen eines Passanten gestoppt und der BF festgenommen werden. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es – in Anbetracht dieses Sachverhalts – vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgeht. Das BFA ging zu Recht davon aus, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seine Frist für die freiwillige Ausreise in den Heimatstaat ungenützt verstreichen ließ, er sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen versuchte, mittellos und nicht selbsterhaltungsfähig ist und über keine entscheidungsrelevanten sozialen Kontakte in Österreich verfügt. Aus all dem ergibt sich schlüssig, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist. Der erkennende Richter schließt sich daher den Ausführungen des BFA, die für sich als tragfähig anzusehen sind, an und ist – wie auch das BFA – der Ansicht, dass beim BF das Risiko des Untertauchens vorhanden ist. Ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung war in der Zeit von 10.02.2021 bis zum 11.02.2021, dem Zeitpunkt der Beendigung der Schubhaft infolge Haftunfähigkeit, angesichts der obigen Ausführungen und der daraus erkennbaren Persönlichkeitsstruktur des BF keinesfalls geeignet.
  19. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes idgF lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG idgF lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." § 22a BFA-VG idgF lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG idgF lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). 3.
  3. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt.3.
  4. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft verhängt. 3.
  5. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass im Fall des BF folgende Kriterien [des § 76 Abs. 3 FPG] zutreffen: Die Punkte 1, 3, 9.3.
  6. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass im Fall des BF folgende Kriterien [des Paragraph 76, Absatz 3, FPG] zutreffen: Die Punkte 1, 3,
  7. Bei der Schubhaftverhängung seien folgende Umstände zu berücksichtigen gewesen: - Der Umstand, dass der BF zwar über eine Meldeadresse verfügt, dort jedoch offensichtlich nicht aufhältig ist; - gegen den BF eine rechtskräftige durchführbare Rückkehrentscheidung nach erfolglosem Asylverfahren besteht, sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Frist zur freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat ungenützt verstreichen ließ; - der BF mittellos ist, keinem Broterwerb nachgeht und bislang auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen war und - der BF über keine nennenswerten sozialen Kontakte verfügt. 3.4.
  8. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. 3.4.
  9. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Das BFA begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass sich der BF, der sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, der geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe; eine Festnahme an seinem Wohnsitz sei mangels Auffindbarkeit des BF nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe das Verhalten des BF bei seiner Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle am 10.02.2021 zweifelsfrei gezeigt, dass der BF sich dem Zugriff der Behörden durch einen Fluchtversuch entziehen wollte. Weiters begründete das BFA die erhebliche Fluchtgefahr auch mit der mangelnden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit sowie nicht ausreichender Existenzmittel. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG.Das BFA begründete die erhebliche Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass sich der BF, der sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und gegen den eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, der geplanten Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe; eine Festnahme an seinem Wohnsitz sei mangels Auffindbarkeit des BF nicht möglich gewesen. Darüber hinaus habe das Verhalten des BF bei seiner Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle am 10.02.2021 zweifelsfrei gezeigt, dass der BF sich dem Zugriff der Behörden durch einen Fluchtversuch entziehen wollte. Weiters begründete das BFA die erhebliche Fluchtgefahr auch mit der mangelnden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit sowie nicht ausreichender Existenzmittel. Dies ist aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung in hinreichender Schlüssigkeit ersichtlich. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dass gegen den BF, der 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, ist aktenkundig und wurde vom BF auch nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die für 10.02.2021 geplante Abschiebung des BF nicht durchgeführt werden konnte, da der BF an seiner Wohnadresse nicht auffindbar war. Zwar stellte der BF in der Beschwerde sein „Untertauchen“ in Abrede und führte begründend dazu aus, dass ihm noch im Jänner ein behördliches Schriftstück an seiner Adresse erfolgreich zugestellt werden konnte, dies schließt jedoch ein späteres Untertauchen – nämlich zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung – nicht aus. Darüber hinaus zeigte das dokumentierte Verhalten des BF im Zuge der Personenkontrolle am 10.02.2021, dass dieser nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen und an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, mitzuwirken und bestätigt dieses Verhalten auch das „Untertauchen“. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der BF seine Abschiebung umgehen bzw. behindern wollte. Damit sind die Ziffer 1 und 3 des § 76 Abs. 1 FPG erfüllt. Dass gegen den BF, der 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt, ist aktenkundig und wurde vom BF auch nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die für 10.02.2021 geplante Abschiebung des BF nicht durchgeführt werden konnte, da der BF an seiner Wohnadresse nicht auffindbar war. Zwar stellte der BF in der Beschwerde sein „Untertauchen“ in Abrede und führte begründend dazu aus, dass ihm noch im Jänner ein behördliches Schriftstück an seiner Adresse erfolgreich zugestellt werden konnte, dies schließt jedoch ein späteres Untertauchen – nämlich zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung – nicht aus. Darüber hinaus zeigte das dokumentierte Verhalten des BF im Zuge der Personenkontrolle am 10.02.2021, dass dieser nicht gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen und an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, mitzuwirken und bestätigt dieses Verhalten auch das „Untertauchen“. Das BFA ging daher zu Recht davon aus, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und der BF seine Abschiebung umgehen bzw. behindern wollte. Damit sind die Ziffer 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz eins, FPG erfüllt. 3.4.

  1. Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine rechtlich relevanten sozialen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Vielmehr muss aufgrund des Verhaltens des BF angenommen werden, dass er versucht, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet so lange wie nur möglich zu prolongieren. Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die soziale Integration des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, so ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht von einer entscheidungsrelevanten Intensität dieser zwei genannten Kontakte auszugehen (vgl. Punkt 2.4). Wenn nun in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die soziale Integration des BF nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, so ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht von einer entscheidungsrelevanten Intensität dieser zwei genannten Kontakte auszugehen vergleiche Punkt 2.4). Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Dieser Einschätzung konnte auch in der Beschwerde nicht hinreichend entgegengetreten werden. 3.4.
  2. Als weitere Voraussetzungen sind die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sowie die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt dem Gesundheitszustand des BF maßgebliche Bedeutung zu. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF an Depressionen, Insomnie und an einer somatoformen Schmerzstörung leide und auch Medikamente nehme. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD XXXX die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten und benötigten Medikamenten verneinte. Das BFA konnte auch davon ausgehen, dass eine amtsärztliche Untersuchung des BF erfolgen würde, zumal dies ein verpflichtendes Standardprozedere im Zuge von Anhaltungen darstellt. Das BFA konnte daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Haftfähigkeit des BF ausgehen, auch wenn die Depressionen des BF dem BFA bekannt waren. Insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Niederschrift, an keinen ernsthaften Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente zu nehmen, bestand für die belangte Behörde kein Grund, an der Haftfähigkeit, die amtsärztlicherseits auch festgestellt wurde, zu zweifeln oder von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Auch wenn eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im angefochtenen Bescheid fehlt, bewirkt aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der BF zwar an Depressionen leidet, jedoch haftfähig ist. Die akute Selbstgefährdung konnte durch den Amtsarzt erst nach erfolgtem Suizidversuch festgestellt werden, weshalb der BF in der Folge auch aus der Schubhaft zu entlassen war. Es war daher auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft auszugehen.3.4.
  3. Als weitere Voraussetzungen sind die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sowie die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt dem Gesundheitszustand des BF maßgebliche Bedeutung zu. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF an Depressionen, Insomnie und an einer somatoformen Schmerzstörung leide und auch Medikamente nehme. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme bei der LPD römisch 40 die Frage nach schwerwiegenden Krankheiten und benötigten Medikamenten verneinte. Das BFA konnte auch davon ausgehen, dass eine amtsärztliche Untersuchung des BF erfolgen würde, zumal dies ein verpflichtendes Standardprozedere im Zuge von Anhaltungen darstellt. Das BFA konnte daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Haftfähigkeit des BF ausgehen, auch wenn die Depressionen des BF dem BFA bekannt waren. Insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Niederschrift, an keinen ernsthaften Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente zu nehmen, bestand für die belangte Behörde kein Grund, an der Haftfähigkeit, die amtsärztlicherseits auch festgestellt wurde, zu zweifeln oder von einer akuten Selbstgefährdung auszugehen. Auch wenn eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des BF im angefochtenen Bescheid fehlt, bewirkt aber entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der BF zwar an Depressionen leidet, jedoch haftfähig ist. Die akute Selbstgefährdung konnte durch den Amtsarzt erst nach erfolgtem Suizidversuch festgestellt werden, weshalb der BF in der Folge auch aus der Schubhaft zu entlassen war. Es war daher auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von einer Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft auszugehen. 3.
  4. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Eine soziale Verankerung, die den BF davon abhalten würde, sich den Behörden weiterhin zu entziehen, war nicht feststellbar, eine finanzielle Sicherheitsleistung ist dem Beschwerdeführer unstrittig nicht möglich. Auch mit der Aufnahme einer Unterkunft in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung konnte im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der BF – trotz aufrechter Wohnsitzmeldung – sich dem Zugriff der Behörden entzog und die geplante Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf den dokumentierten Fluchtversuch – vor behördlicher Kontrolle – zu verweisen. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 10.02.2021, 15.57 Uhr, bis 11.02.2021, 08.30 Uhr, ist daher abzuweisen; die Anhaltung war rechtmäßig. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenersatz):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz): 3.6.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.6.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.7.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.7.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3.8. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3.8. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,

  1. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. 3.
  2. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente (illegaler Aufenthalt, tatsächlicher Fluchtversuch bei der polizeilichen Kontrolle, kein Einkommen, keine wesentliche soziale Verankerung, Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Einlieferung) in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. und A.II. nicht zulässig, weil es an keiner Rechtsprechung zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG mangelt. Die Rechtslage zu A.III. und A.IV. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2240666.1.00

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