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{'item': 'W102 2227523-1'}

Obsah (11)§ 24Art 131§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 24f§ 19§§ 55§ 9§ 23a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW102 2227523-1 Spruch, W102 2227523-1/193E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

Bundesstraßengesetz 1971 sowie Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959, des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020, 14.09.2020 und 15.01.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Bescheid wird wie folgt abgeändert:römisch eins. Der Bescheid wird wie folgt abgeändert: I.

  1. In Spruchpunkt II „Projektbestandteile“ wird am Ende eingefügt: „Ergänzendes Rodungsoperat, bestehend aus einer Ergänzung zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 (Einlage 1.1) und Lageplan dazu (Einlage 1.2), beide Stand 22.12.2020.; Ergänzung der UVE, bestehend aus einer Ergänzung 2020 zur UVE (Einlage 2.1 samt zwei Anhängen) und Übersichtslageplan Maßnahmen GÜPL (Einlage 2.2), beide Stand August 2020.“ römisch eins.
  2. In Spruchpunkt römisch zwei „Projektbestandteile“ wird am Ende eingefügt: „Ergänzendes Rodungsoperat, bestehend aus einer Ergänzung zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 (Einlage 1.1) und Lageplan dazu (Einlage 1.2), beide Stand 22.12.2020.; Ergänzung der UVE, bestehend aus einer Ergänzung 2020 zur UVE (Einlage 2.1 samt zwei Anhängen) und Übersichtslageplan Maßnahmen GÜPL (Einlage 2.2), beide Stand August 2020.“ Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen. I.
  3. In Ergänzung zu Spruchpunkt I.3 wird die Bewilligung nach dem ForstG 1975 zur dauernden Rodung einer Rodungsfläche im Ausmaß von 28.183 m² nach Maßgabe des unter I.
  4. genannten Ergänzenden Rodungsoperates, Stand 22.12.2020, sowie nach Maßgabe der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.römisch eins.
  5. In Ergänzung zu Spruchpunkt römisch eins.3 wird die Bewilligung nach dem ForstG 1975 zur dauernden Rodung einer Rodungsfläche im Ausmaß von 28.183 m² nach Maßgabe des unter römisch eins.
  6. genannten Ergänzenden Rodungsoperates, Stand 22.12.2020, sowie nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt. I.
  7. Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt IV. werden wie folgt abgeändert und ergänzt:römisch eins.
  8. Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt römisch vier. werden wie folgt abgeändert und ergänzt: Auflage 1.13 (Verkehr) entfällt. Auflage 1.18 (Verkehr) wird am Ende des Textes wie folgt ergänzt: „Für den Maßnahmenplanfall Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) ist für den Streckenabschnitt der S34 zwischen Anschluss B39 und Anschluss Spange Wörth der Prognosewert der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (in diesen Unterlagen bezeichnet als 2023 VA1). Für die anderen Streckenabschnitte der S34 und die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplan Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden. Für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 sind für die Streckenabschnitte der S34 zwischen der A1 und der B20 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (dort bezeichnet als 2030 VA2). Für den anderen Streckenabschnitt der S34 (zwischen B1 und A1) sowie für die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden.“ Auflage 11.7 (Forst) wird am Ende der „Zusammenstellung Flächen mit waldverbessernden Maßnahmen im VWA2“ um eine weitere Zeile wie folgt ergänzt: Konfliktcode „RS_5,6,7,8,9“, Maßnahmentyp: „Strukturverbesserung, Bestandesumwandlung, Waldverbesserung“ und „Flächenausmaß in m²“: „Zusätzlich ca. 84.549 in den zur Verfügung stehenden Maßnahmenräumen“. Für den Teilbereich Lärm wird folgende zusätzliche Auflage 2a.26 neu vorgeschrieben: „Innerhalb des zweiten und fünften Jahres nach der Verkehrsfreigabe auf dem Verwirklichungsabschnitt 1 der S34 sowie alle weiteren 5 Jahre auf die Dauer von 20 Jahren, sind im Bereich des ehemaligen GÜPL Völtendorf schalltechnische Überprüfungen der Emissionen vorzunehmen. Die Schallmessungen sind mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Messverfahren durchzuführen. Damit ist nachzuweisen, dass die durch Messung bestimmten Emissionsschallpegel für die jeweilige auf den Straßenabschnitten höchstzulässige Geschwindigkeit die nach RVS 04.02.11 (
  9. Abänderung vom
  10. März 2009) für lärmmindernden Splittmastixasphalt (LSMA) berechneten Werte nicht übersteigen. Bei Übersteigen ist eine detaillierte Übersicht zum Langzeitverhalten der konkret aufgebrachten Fahrbahndecke vorzulegen, um nachzuweisen, dass eine Berechnung des Lnight nach RVS 04.02.11 (
  11. Abänderung vom
  12. März 2009) mittels der messtechnisch tatsächlich bestimmten Emissionswerte der Deckschicht in Kombination mit den jährlich vor Ort erhobenen Verkehrszahlen die berechneten Werte für die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Wachtelkönighabitate in keinem Jahr übersteigen kann. In diesem Fall muss das Intervall der messtechnischen Überwachung folgend auf 1 Jahr verringert werden. Überschreiten projektbedingt die im Rahmen des Monitorings ermittelten Immissionswerte die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Werte, so sind kompensatorische Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung von Grenzwerten und/oder Genehmigungskriterien sicherzustellen.“ II. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anträge abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anträge abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Bescheid vom 21.10.2019, Zl. BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, der Antragstellerin XXXX ( XXXX ), vertreten durch die XXXX und dem XXXX als Mitantragsteller, vertreten durch die FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ erteilt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Bescheid vom 21.10.2019, Zl. BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, der Antragstellerin römisch 40 ( römisch 40 ), vertreten durch die römisch 40 und dem römisch 40 als Mitantragsteller, vertreten durch die FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ erteilt. Dagegen haben
  13. XXXX (in der Folge BF1 genannt);
  14. römisch 40 (in der Folge BF1 genannt);
  15. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX und die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER (in der Folge BF2 genannt);
  16. die Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 und die anerkannte Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER (in der Folge BF2 genannt);
  17. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (in der Folge BF3 genannt);
  18. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (in der Folge BF3 genannt);
  19. die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Vereinsobmann XXXX (in der Folge BF4 genannt);
  20. die anerkannte Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch den Vereinsobmann römisch 40 (in der Folge BF4 genannt);
  21. die anerkannte Umweltorganisation XXXX (in der Folge BF5 genannt);
  22. die anerkannte Umweltorganisation römisch 40 (in der Folge BF5 genannt);
  23. die anerkannte Umweltorganisation XXXX vertreten durch XXXX (in der Folge BF6 genannt) und
  24. die anerkannte Umweltorganisation römisch 40 vertreten durch römisch 40 (in der Folge BF6 genannt) und
  25. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX (in der Folge BF7 genannt), Beschwerde eingebracht.
  26. die Bürgerinitiative römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (in der Folge BF7 genannt), Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde von BF 1 und BF3 wird Folgendes vorgebracht: Es gebe einen nicht genehmigungsfähigen enormen Bodenverbrauch hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen ohne hinreichenden Ersatz. Es seien insgesamt 172,2 ha Verluste und erwartbare Verschlechterungen der Produktionsleistung zu beklagen. Die Behörde habe es verabsäumt, das agrartechnische Gutachten von XXXX bezogen auf den BF1 trotz schwerwiegender Mängel in der Betriebserfolgsrechnung korrigieren zu lassen. Es stelle sich die Frage, anhand welcher objektiven Kriterien die Fortführung des Betriebes für möglich erachtet wird. In jedem Fall sei eine sinnvolle Nutzung der Sache (des Betriebes) wesentlich beeinträchtigt. Es wird beantragt, die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen. Die Behörde habe es verabsäumt, das agrartechnische Gutachten von römisch 40 bezogen auf den BF1 trotz schwerwiegender Mängel in der Betriebserfolgsrechnung korrigieren zu lassen. Es stelle sich die Frage, anhand welcher objektiven Kriterien die Fortführung des Betriebes für möglich erachtet wird. In jedem Fall sei eine sinnvolle Nutzung der Sache (des Betriebes) wesentlich beeinträchtigt. Es wird beantragt, die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen. Generell sei die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung nicht ausreichend gewesen. Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Eigentumsgefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit.a UVP-G 2000 aufgrund von diversen Grundwasserabsenkungen durch Infrastrukturprojekte, es gäbe auch nicht berücksichtigte Waldzerstörungen und es wird auf das Gutachten von XXXX vom 16.03.2019 verwiesen. Der von der Behörde bestellte Sachverständige für Oberflächengewässer und Grundwasser XXXX wird wegen Befangenheit und Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation abgelehnt.Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Eigentumsgefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 aufgrund von diversen Grundwasserabsenkungen durch Infrastrukturprojekte, es gäbe auch nicht berücksichtigte Waldzerstörungen und es wird auf das Gutachten von römisch 40 vom 16.03.2019 verwiesen. Der von der Behörde bestellte Sachverständige für Oberflächengewässer und Grundwasser römisch 40 wird wegen Befangenheit und Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation abgelehnt. Die Vorhabenssplittung in das verfahrensgegenständliche Projekt und das Landesstraßenvorhaben Spange Wörth widerspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie. Die BF 2 bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: Der Verlauf der S34 laut BGBl I 24/2010 verstoße gegen Art 18 Abs. 1 B-VG und sei verfassungswidrig. Der Bescheid widerspreche dem Straßenverlauf, wie er im BGBl I Nr. 24/2010 im Verzeichnis 2 Bundesstraßengesetz definiert sei. Es gebe keine Berücksichtigung der Alpenkonvention und keine entsprechenden Feststellungen dazu. Die geplante S34 sei entgegen der Konzeption des Bundesstraßengesetzes nur regional bzw. lokal bedeutend. Es gebe keine SP-V Prüfung für den verfahrensgegenständlichen Straßenverlauf in Bezug auf die Hochrangigkeit der S
  27. Der Bescheid nehme Bezug auf die „Spange Wörth“, es gebe jedoch keinen Bescheid, der diese Spange rechtfertige. Es fehle auch an einer Alternativenprüfung im Sinne des UVP-G 2000.Der Verlauf der S34 laut Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2010, verstoße gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG und sei verfassungswidrig. Der Bescheid widerspreche dem Straßenverlauf, wie er im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2010, im Verzeichnis 2 Bundesstraßengesetz definiert sei. Es gebe keine Berücksichtigung der Alpenkonvention und keine entsprechenden Feststellungen dazu. Die geplante S34 sei entgegen der Konzeption des Bundesstraßengesetzes nur regional bzw. lokal bedeutend. Es gebe keine SP-V Prüfung für den verfahrensgegenständlichen Straßenverlauf in Bezug auf die Hochrangigkeit der S
  28. Der Bescheid nehme Bezug auf die „Spange Wörth“, es gebe jedoch keinen Bescheid, der diese Spange rechtfertige. Es fehle auch an einer Alternativenprüfung im Sinne des UVP-G
  29. Die BF 4 bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor: Zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie gebe es fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX , der im Beschwerdeverfahren nicht bestellt werden möge. Das Projekt sei in der vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht umweltverträglich. Das zentrale Konfliktthema sei der Wachtelkönig. Dazu wurde von XXXX als externer Gutachter beauftragt und dessen umfassendes Gutachten der Beschwerde beigelegt.Zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie gebe es fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen römisch 40 , der im Beschwerdeverfahren nicht bestellt werden möge. Das Projekt sei in der vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht umweltverträglich. Das zentrale Konfliktthema sei der Wachtelkönig. Dazu wurde von römisch 40 als externer Gutachter beauftragt und dessen umfassendes Gutachten der Beschwerde beigelegt. Die beiden anerkannten Umweltorganisationen „ XXXX “ und „ XXXX sowie die Bürgerinitiative „ XXXX “ (BF 5,6,7) bringen weitestgehend wortgleich in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgendes vor:Die beiden anerkannten Umweltorganisationen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 sowie die Bürgerinitiative „ römisch 40 “ (BF 5,6,7) bringen weitestgehend wortgleich in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgendes vor: Im Rahmen des behördlichen Verfahrens seien mehrere befangene Sachverständige tätig gewesen. So habe sich der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild und Ortsbild in der Verhandlung nicht eingehend mit der von Experten vorgelegten Habitatmodellierung auseinandergesetzt. Beim Sachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasser liege aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, seiner Beurteilung des Projekts auf offensichtlich unzureichender Grundlage und seiner fehlenden Eignung Befangenheit auf drei Ebenen vor. Die Behörde habe den Genehmigungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet. Es seien wiederholte Mängelbehebungszyklen ohne Zurückweisung des Genehmigungsantrages durchgeführt und das Verfahren verschleppt worden. In rechtswidriger Weise gebe es in der UVE keine Dokumentation der Maßnahmen zur Nachsorge. Es lägen Begründungsmängel bei der Heranziehung von RVS Dokumenten vor. Das Vorhaben habe eine SP-V-widrige Grundlage. Die SUP-RL sei nicht rechtskonform umgesetzt und auch nicht die Kriterien für die Hochrangigkeit des Bundesstraßengesetzes. Auch sei die Alpenkonvention nicht berücksichtigt worden. Die Einwendungen von XXXX zur Verhandlungsschrift seien rechtzeitig und berechtigt.Die Einwendungen von römisch 40 zur Verhandlungsschrift seien rechtzeitig und berechtigt. Der Schluss des Ermittlungsverfahrens der Behörde sei nicht gerechtfertigt und § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig. Konkret wurde eine Frist für die Vorlage von Gegengutachten von XXXX beantragt. Der Schluss des Ermittlungsverfahrens der Behörde sei nicht gerechtfertigt und Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 unionsrechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig. Konkret wurde eine Frist für die Vorlage von Gegengutachten von römisch 40 beantragt. Der von XXXX beantragten Vorschreibung von Bankgarantien sei von der Behörde keine Folge geleistet worden.Der von römisch 40 beantragten Vorschreibung von Bankgarantien sei von der Behörde keine Folge geleistet worden. Es seien keine hinreichenden Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben worden. So gebe es keine naturschutzfachlichen Auflagen. Die Behörde verweise zu Unrecht aufs nachgelagerte naturschutzrechtliche Verfahren. Mindeststandard sollten die Maßnahmen der BVwG Entscheidung betreffend die S1 Lobautunnel sein, z.B. das Monitoring, Dauer und Umfang. Hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser wird auf die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 29.11.2019, Seite 29f, verwiesen und es werden konkrete Ergänzungen der Maßnahmen formuliert.Hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser wird auf die fachliche Stellungnahme von römisch 40 vom 29.11.2019, Seite 29f, verwiesen und es werden konkrete Ergänzungen der Maßnahmen formuliert. Insgesamt wird die eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 moniert.Insgesamt wird die eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen von römisch 40 vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 moniert. Den Fachbereich Gewässerökologie betreffend wird die Annahme der ausreichend gesicherten Umsiedelbarkeit der Urzeitkrebse kritisiert und auf das Steinkrebsvorkommen hingewiesen. Im Fachbereich Tiere und ihre Lebensräume wird vor allem auf das Gutachten von XXXX den Wachtelkönig betreffend verwiesen. Es gebe keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen. Eine speziesübergreifende Gesamtkonzeption sei im Zusammenhang mit dem Biodiversitätshotspot GÜPL Völtendorf erforderlich, ebenso ergänzende lärmtechnische Untersuchungen mit schutzgutadäquater IP-Verteilung. Die Umweltverträglichkeit wurde hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und ihrer Lebensräume auf nicht ausreichender Grundlage bescheidmäßig festgestellt worden.Im Fachbereich Tiere und ihre Lebensräume wird vor allem auf das Gutachten von römisch 40 den Wachtelkönig betreffend verwiesen. Es gebe keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen. Eine speziesübergreifende Gesamtkonzeption sei im Zusammenhang mit dem Biodiversitätshotspot GÜPL Völtendorf erforderlich, ebenso ergänzende lärmtechnische Untersuchungen mit schutzgutadäquater IP-Verteilung. Die Umweltverträglichkeit wurde hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und ihrer Lebensräume auf nicht ausreichender Grundlage bescheidmäßig festgestellt worden. Zu Boden und Landwirtschaft wird der beträchtliche Flächenverbrauch kritisiert. Bodenfunktionen würden gänzlich oder teilweise verloren. Die Kompensationsmaßnahmen als taugliche Maßnahmen seien verabsäumt worden. Auch die forstrechtliche Interessensabwägung sei mangelhaft. Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchung lägen weder Erwartungswerte vor, noch seien ermittelte Unsicherheiten auch nur für die Modellierung des Bestandsfalles weiterverwendet worden. Es gebe kein ausreichendes Verkehrsmonitoring. Die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung sei nicht dem Stand der Technik entsprechend und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Aufgrund erhöhter Emissionsfaktoren sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Luft eingehalten werden. Umweltmedizinisch seien Grenzwertsetzungen zugunsten des Schutzgutes möglich. Die Darstellung der Wirkung des Vorhabens hinsichtlich Treibhausgase sei nach falscher Methodik durchgeführt worden. Das Vorhaben wirke sich in nicht hinnehmbarer Weise ungünstig auf das Landschaftsbild des schönen Traisentales aus. Kompensationsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Die Einwendungen der Bürgerinitiative XXXX seien in der Verhandlungsschrift (S 198 bis 200) nur oberflächlich abgetan worden, und der Untersuchungsraum sei verkürzt.Das Vorhaben wirke sich in nicht hinnehmbarer Weise ungünstig auf das Landschaftsbild des schönen Traisentales aus. Kompensationsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Die Einwendungen der Bürgerinitiative römisch 40 seien in der Verhandlungsschrift (S 198 bis 200) nur oberflächlich abgetan worden, und der Untersuchungsraum sei verkürzt. Es werden folgende Anträge gestellt, - in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bestimmte weitere Auflagen aufgenommen werden; - dem Vorbringen aufschiebende Wirkung den Bescheid betreffend zuzuerkennen; - die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen; - die Sachverständigen für „Oberflächenwasser und Grundwasser“ XXXX und „Naturschutz“ XXXX im Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen;- die Sachverständigen für „Oberflächenwasser und Grundwasser“ römisch 40 und „Naturschutz“ römisch 40 im Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen; - an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den Straßenverlauf der S34 laut BGBl I 24/2010, Z 12 zum Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) für die S34 Traisentalschnellstraße: St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten- West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20) als verfassungswidrig (wegen Verstoßens gegen Art 18 Abs. 1 B-VG) aufzuheben;- an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den Straßenverlauf der S34 laut Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2010,, Ziffer 12, zum Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) für die S34 Traisentalschnellstraße: St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten- West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20) als verfassungswidrig (wegen Verstoßens gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG) aufzuheben; - dem EuGH, in eventu dem VfGH die Frage nach der Unionsrechtskonformität bzw. Verfassungskonformität des § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 vorzulegen;- dem EuGH, in eventu dem VfGH die Frage nach der Unionsrechtskonformität bzw. Verfassungskonformität des Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 vorzulegen; - der Projektwerberin die Ergänzung der UVE um Maßnahmen der Nachsorge aufzutragen; - eine mündliche Verhandlung durchzuführen; - den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin zur Gänze abgewiesen wird; - in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 wurde römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt. Mit zwei Schreiben vom 03.02.2020 und einem vom 04.02.2020 wurden die Beschwerdebeantwortungen der ersten und der zweiten mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde übermittelt und in allen drei Schreiben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Agrartechnik bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 wurde römisch 40 als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Agrartechnik bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde XXXX zum nichtamtlichen Koordinator bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde römisch 40 zum nichtamtlichen Koordinator bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 wurden XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luft und Klima bestellt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 wurden römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit, römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen und römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luft und Klima bestellt. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX vom Juni 2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.07.2020 langte dazu eine Stellungnahme von BF XXXX ein. Dazu replizierte die XXXX mit Schreiben vom 27.08.2020.Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik römisch 40 vom Juni 2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.07.2020 langte dazu eine Stellungnahme von BF römisch 40 ein. Dazu replizierte die römisch 40 mit Schreiben vom 27.08.
  30. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie XXXX vom 24.07.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie römisch 40 vom 24.07.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Luft und Klima XXXX vom 12.08.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Luft und Klima römisch 40 vom 12.08.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 28.08.2020 legte die Projektwerberin eine Modifikation des Genehmigungsantrages hinsichtlich zusätzlicher Rodungsflächen für die Optimierung der naturschutzfachlichen Maßnahmen und eine Ergänzung der UVE (ergänzende fachliche Beurteilung der optimierten naturschutzfachlichen Maßnahmen) vor. Diese Unterlagen wurden am selben Tag vollumfänglich den beschwerdeführenden Parteien und den relevanten Sachverständigen übermittelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020 wurde XXXX als amtlicher Sachverständiger für Forst herangezogen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020 wurde römisch 40 als amtlicher Sachverständiger für Forst herangezogen. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr vom 05.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Lärm vom 07.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde von der XXXX aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr ein verkehrstechnischer Nachweis der Leistungsfähigkeit an drei bestimmten Kreuzungen südlich des Vorhabens vorgelegt und dieser den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Darauf erklärten die Bürgerinitiative XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2020, dass diese verkehrstechnischen Nachweise ungenügend seien.Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde von der römisch 40 aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr ein verkehrstechnischer Nachweis der Leistungsfähigkeit an drei bestimmten Kreuzungen südlich des Vorhabens vorgelegt und dieser den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Darauf erklärten die Bürgerinitiative römisch 40 und der römisch 40 mit Schreiben vom 10.09.2020, dass diese verkehrstechnischen Nachweise ungenügend seien. Am 10.09.2020 und 14.09.2020 fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Agrartechnik, Hydrogeologie, Verkehr, Luft und Klima sowie Lärm statt. Dabei wurde das Ermittlungsverfahren für die Bereiche Agrartechnik, Luft und Klima sowie Lärm für geschlossen erklärt. Das Gutachten für den Fachbereich Verkehr wurde in der Endversion am 22.09.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt. Mit Schreiben vom 30.11.2020 wurde eine Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ mit ergänzenden Erklärungen zum Thema Verkehr und Hydrogeologie übermittelt.Mit Schreiben vom 30.11.2020 wurde eine Stellungnahme des Vereins „ römisch 40 “ mit ergänzenden Erklärungen zum Thema Verkehr und Hydrogeologie übermittelt. Ebenfalls am 30.11.2020 erfolgte eine Stellungnahme von XXXX zur Niederschrift bzw. betreffend Hydrogeologie und Waldzerstörung.Ebenfalls am 30.11.2020 erfolgte eine Stellungnahme von römisch 40 zur Niederschrift bzw. betreffend Hydrogeologie und Waldzerstörung. Die Beantwortung der Replik von XXXX vom 09.09.2020 zum Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie wurde am 05.12.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt.Die Beantwortung der Replik von römisch 40 vom 09.09.2020 zum Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie wurde am 05.12.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt. Am 07.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine Stellungnahme zu Nebenbestimmungen im Fachbereich Hydrogeologie mit Anpassungsvorschlägen. Diese wurden umgehend dem SV für Hydrogeologie zur Kommentierung übermittelt. Das Dokument mit den fachlichen Kommentaren vom 17.12.2020 wurde den Parteien umgehend zur Kenntnis und Stellungnahme bis 31.01.2020 übermittelt. Am 21.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine zusammenfassende Stellungnahme zu diversen Vorbringen des XXXX im Fachbereich Hydrogeologie.Am 21.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine zusammenfassende Stellungnahme zu diversen Vorbringen des römisch 40 im Fachbereich Hydrogeologie. Aufgrund der Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ vom 30.11.2020 erfolgte auf Ersuchen des Gerichts eine ergänzende fachliche Stellungnahme des SV für Verkehr vom 23.12.
  31. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien am 07.01.2021 gemeinsam mit dem forstfachlichen Gutachten vom 30.12.2020 (inklusive die von der Projektwerberseite mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegten Ergänzungen zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 – Stand 22.12.2020 und Lageplan dazu – Stand 22.12.2020) übermittelt.Aufgrund der Stellungnahme des Vereins „ römisch 40 “ vom 30.11.2020 erfolgte auf Ersuchen des Gerichts eine ergänzende fachliche Stellungnahme des SV für Verkehr vom 23.12.
  32. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien am 07.01.2021 gemeinsam mit dem forstfachlichen Gutachten vom 30.12.2020 (inklusive die von der Projektwerberseite mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegten Ergänzungen zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 – Stand 22.12.2020 und Lageplan dazu – Stand 22.12.2020) übermittelt. Mit Schreiben vom 11.01.2021 langte eine Äußerung und Stellungnahme des XXXX als
  33. mitbeteiligte Partei zum Vorbringen von Herrn XXXX im Rahmen der Verhandlung am 14.09.2020 betreffend die Definition von „Schnellstraßen“ ein.Mit Schreiben vom 11.01.2021 langte eine Äußerung und Stellungnahme des römisch 40 als
  34. mitbeteiligte Partei zum Vorbringen von Herrn römisch 40 im Rahmen der Verhandlung am 14.09.2020 betreffend die Definition von „Schnellstraßen“ ein. Mit Schreiben vom 13.01.2021 langte eine gemeinsame Äußerung und Antrag der Bürgerinitiative „ XXXX “ sowie der „ XXXX “ ein.Mit Schreiben vom 13.01.2021 langte eine gemeinsame Äußerung und Antrag der Bürgerinitiative „ römisch 40 “ sowie der „ römisch 40 “ ein. Am 15.01.2021 wurde das Gutachten für Naturschutz vorgelegt und fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Forst und Naturschutz statt. Nach der Verhandlung langten seitens der Beschwerdeführer binnen offener Frist bis 09.02.2021 diverse Stellungnahmen ein, in denen die bisherigen Positionen noch einmal bekräftigt wurden. 2 Feststellungen und Beweiswürdigung Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 10.09.2020, 14.09.2020 und am 15.01.
  35. 2.1 Zum Vorhaben Die Trasse der S34 Traisental Schnellstraße weist im Wesentlichen einen Nord-Süd-Verlauf aus. Ausgangspunkt ist die B1 westlich des Stadtgebietes von St. Pölten. Von hier aus verläuft die S34 östlich am Siedlungsgebiet von Hafing vorbei. Westlich des Siedlungsgebietes von Nadelbach quert die Trasse die L5151 sowie die Mariazeller Bahn. Etwa 2,4 km nach Trassenbeginn erfolgt über einen neu zu errichtenden Knoten (etwa bei A1 km 60,0) die Anbindung an die A1 West Autobahn. Nach der Querung der A1 verläuft die Trasse direkt in südlicher Richtung zur Ortschaft Völtendorf, welche westlich umfahren wird. An der zu querenden B39 Pielachtal Straße wird eine Vollanschlussstelle errichtet. Unmittelbar südlich der B39 wird der Völtendorfer Flugplatz gequert. Südlich des Flugplatzes wird die Trasse etwa parallel zur bestehenden Landesstraße bis zur Einbindung der L5181 auf Höhe Hart geführt. Die S34 endet hier im
  36. Verwirklichungsabschnitt in einem niveaugleichen Kreisverkehr mit der L
  37. Im
  38. Verwirklichungsabschnitt wird an dieser Stelle die Halbanschlussstelle Hart errichtet. Die S34 verläuft anschließend weiter in Richtung Süden zwischen den Orten Gröbern und Wolfenberg. In weiterer Folge wird die Siedlung Wetzersdorf östlich umfahren. Anschließend verläuft die Trasse in südöstlicher Richtung zwischen den Siedlungen Steinfeld und Poppenberg und endet bei der B20 Mariazeller Straße in einem niveaugleichen Kreisverkehr. Dies ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid. 2.2 Verkehr Die S34 wurde per Beschluss des Nationalrates in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes aufgenommen und ist somit durch den Gesetzgeber als Bundesstraße festgelegt. Die S34 dient in der derzeit eingereichten Form (ohne Umfahrung Wilhelmsburg und ohne Verlängerung nach Traisen etc.) nicht nur der lokalen Aufschließung, sondern hat sowohl eine lokale als auch regionale Erschließungsfunktion im Sinne einer „Umfahrung“ der B20 zwischen Europaplatz und St. Georgen. Laut Einlage 3.1 der Einreichunterlagen (Kap.2.215) wurden auf Grund der Geländetopographie westlich der B20 und der zahlreichen Ortschaften und Streusiedlungen sowie anderer Zwangspunkte wie z.B. Flugfeld, Waldgebiete etc. darüber hinaus keine weiteren Trassenvarianten westlich der B20 untersucht. Zusammenfassend ergaben sich laut den Variantenvergleichen des Vorprojektes 2010 mehrheitlich Vorteile für die Variante Völtendorf West, die von der Projektwerberin für die weiteren Planungen verwendet wurde. Die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen sind durch eine zusammenfassende Darstellung der Strategischen Prüfung Verkehr 2008-2009, der Variantenuntersuchung 2008 und der Trassenstudien im Rahmen des Vorprojektes 2010 zusammenfassend dargestellt und fachlich begründet. Da die Projekte Westtangente St. Pölten und Umfahrung Wilhelmsburg erst deutlich nach 2030 realisiert werden sollen, sind für diese Projekte in Zukunft eigene Verfahren durchzuführen, falls diese in Zukunft verfolgt werden. Die Leistungsfähigkeit der B20 südlich der Einmündung der S34 für die prognostizierten KFZ-Verkehrsbelastungen als Grundlage für die UVP ist in ausreichender Form nachgewiesen bzw. kann durch Änderungen der VLSA-Programme hergestellt werden. Dies gilt auch für den Europaplatz, die Kreuzung der B39 mit der B29 in Ober-Grafendorf und die Kreuzung der B1 mit der Kunrathstraße. Der im Bescheid für die Maßnahmen 1.18 bis 1.20 (Monitoring Betriebsphase) festgelegte Zeitraum bis 20 Jahre nach Fertigstellung des letzten Verwirklichungsabschnittes ist ausreichend groß festgelegt. Die Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnungen (Einlage 4.1 des Einreichprojektes) und Verkehrsprognosen sind unter den angenommenen verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen plausibel und für die Beurteilung der Auswirkungen des Einreichprojektes geeignet. Die Vorgangsweise und das Ergebnis zur Berücksichtigung des induzierten Verkehrs ist in den Einreichunterlagen (Kap. 3.2.
  39. und 7.2.
  40. der Einlage 4.1) plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Die Ergebnisse der im Rahmen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung übermittelten neuen Berechnungen von Verkehrsplanfällen VA1-2023 und VA2-2030 sowie der Änderung der Linienführung der Fridauer Straße in der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 sind für den dargestellten Teilbereich der S34 zwischen B39 und Knoten mit der Spange Wörth plausibel und für die Verwendung im Rahmen der UVP geeignet. Ausserhalb des in den Verkehrsbelastungsplänen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Bereichs ist durch die beschriebenen Änderungen der Fridauer Straße mit keinen relevanten Änderungen der KFZ-Verkehrsbelastungen gegenüber den bisherigen Verkehrsmodellrechnungen (Bericht Verkehrsuntersuchung, Einlage 4.1 der Einreichunterlagen vom Februar 2017) zu rechnen. Auf Grund der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung und der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 kann die Maßnahme 1.13 des Bescheides entfallen und die Monitoringmaßnahme 1.18 des Bescheides (beides wie im Spruch dieses Erkenntnisses beschrieben) ergänzt werden. Im Übrigen sind im Fachbereich Verkehr keine Nebenbestimmungen abzuändern oder zu ergänzen. Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Verkehr genehmigungsfähig. Alle diese Feststellungen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.
  41. und 14.09.2020, Seiten 35 bis 47), der Endversion vom 22.09.2020 des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr zu den Beschwerden sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.12.2020 zur Stellungnahme der „ XXXX “ (beim BVwG am 30.11.2020 eingelangt). Die weitere Stellungnahme der „ XXXX “ vom 29.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt, da sie die nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens sind, nicht erschüttert.Alle diese Feststellungen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.
  42. und 14.09.2020, Seiten 35 bis 47), der Endversion vom 22.09.2020 des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr zu den Beschwerden sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.12.2020 zur Stellungnahme der „ römisch 40 “ (beim BVwG am 30.11.2020 eingelangt). Die weitere Stellungnahme der „ römisch 40 “ vom 29.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt, da sie die nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens sind, nicht erschüttert. 2.3 Luft und Klima Die Beschwerdevorbringen zu Luftschadstoffen lassen sich auf das Thema „Aktualität der verwendeten Emissionsfaktoren“ reduzieren. Seit dem Behördenverfahren wurde eine neue Version der Datenbank zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs herausgegeben. Während zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde die Version 3.3 aktuell war, gibt es seit 2019 die Version 4.
  43. Diese Version führt zu höheren NOx Emissionen des Straßenverkehrs für die beiden Bezugsjahre 2023 und
  44. Da das HBEFA in der Version 3.3 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde als Stand der Technik galt, ist es auch für das Beschwerdeverfahren als solcher zu sehen. Nichtsdestotrotz wurde eine Abschätzung der Auswirkungen der im Jahr 2019 veröffentlichten Version HBEFA 4.1 angestellt. Diese ergab, dass es zwar zu Erhöhungen der prognostizierten NO2 Zusatzbelastungen kommt, die Genehmigungskriterien

IG-L aber eingehalten werden. Aus Sicht des Fachgebietes Luft und Klima ist das Vorhaben insgesamt als umweltverträglich einzustufen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen vom 12.08.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.

  1. und 14.09.2020, Seiten 48 und 49). 2.4 Lärm In den Beschwerden wird vorgebracht, die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung entspreche nicht dem Stand der Technik und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Dazu hat das Gutachten des Sachverständige für Lärm Folgendes ergeben: Der Wirkfaktor Lärm kann zur Beurteilung des Schutzgutes Tiere mittels Rasterlärmkarten beurteilt werden. Um die andauernde Einhaltung der lärmtechnischen Eigenschaften in Bezug auf das Schutzziel für den Wachtelkönig einzuhalten, wurde eine Präzisierung des Deckschicht Monitorings entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen in einer zusätzlichen Auflage im Erkenntnis spruchgemäß vorgeschrieben. Der Einwand gegenüber der BStLärmIV im Zusammenhang mit dem Schutzgut Tiere ist fachlich nicht nachvollziehbar, da diese Verordnung nicht Basis zur Beurteilung für dieses Schutzgut war. Die Verwendung der RVS 04.02.11 aus 2006 (inklusive Abänderungen 2009) zur Berechnung der Lärmindizes entspricht dem Stand der Technik. Die im Einwand geforderte Verwendung der auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen beruhenden und daher zurückgezogenen Regel RVS 04.02.11 aus 2019 mit der ÖAL 28 aus 2019 ist jedenfalls nicht Stand der Technik. Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Lärm genehmigungsfähig. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 07.09.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.
  2. und 14.09.2020, Seiten 49 und 50). 2.5 Hydrogeologie, Grundwasser und Gewässerökologie Vom Gericht wurde auf Grundlage der Beschwerdevorbringen, dass es hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser im Behördenverfahren keine eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den fachlichen Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 gegeben habe, und wegen der Vorbehalte der Beschwerdeführer gegen den behördlichen Sachverständigen XXXX , ein fachlich geeigneter Sachverständiger für Hydrogeologie bestellt, der im behördlichen Verfahren noch nicht tätig war. Vom bestellten Sachverständigen XXXX waren die Beschwerdevorbringen aus Sicht seines Fachbereichs zu beurteilen. Sein hydrogeologisches Gutachten vom 24.07.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.12.2020 bilden die Grundlage der folgenden Feststellungen:Vom Gericht wurde auf Grundlage der Beschwerdevorbringen, dass es hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser im Behördenverfahren keine eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den fachlichen Stellungnahmen von römisch 40 vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 gegeben habe, und wegen der Vorbehalte der Beschwerdeführer gegen den behördlichen Sachverständigen römisch 40 , ein fachlich geeigneter Sachverständiger für Hydrogeologie bestellt, der im behördlichen Verfahren noch nicht tätig war. Vom bestellten Sachverständigen römisch 40 waren die Beschwerdevorbringen aus Sicht seines Fachbereichs zu beurteilen. Sein hydrogeologisches Gutachten vom 24.07.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.12.2020 bilden die Grundlage der folgenden Feststellungen: Die Auswertung der Pumpversuche sowie die Ermittlung der möglichen Einflussbereiche der Grundwasserabsenkung wurden fachgerecht sowie mit dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Berechnungsansätzen vorgenommen. Die Erstellung eines numerischen GW-Strömungsmodells ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig. Durch die projektbedingten Grundwasserabsenkungen ist eine nennenswerte Beeinflussung der oberflächlich vorliegenden und als Lebensraum der Urzeitkrebse genutzten Lacken und Tümpel im Bereich der Panzerbrache Völtendorf ebenso wenig zu erwarten, wie eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserführung des Steinfeldbaches in Hinblick auf das Steinkrebsvorkommen. Die Nebenbestimmungen im Bescheid unter Punkt IV.
  3. betreffend Oberflächenwasser und Grundwasser entsprechen dem Stand der Technik und sind nicht abzuändern oder zu ergänzen.Die Nebenbestimmungen im Bescheid unter Punkt römisch vier.
  4. betreffend Oberflächenwasser und Grundwasser entsprechen dem Stand der Technik und sind nicht abzuändern oder zu ergänzen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 zu den Kritikpunkten von XXXX betreffend die Auswertung der Pumpversuche, die Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, den Lebensraum der Urzeitkrebse, das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, das Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und einiger Auflagen. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10.
  5. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.). Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten von römisch 40 vom 24.07.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 zu den Kritikpunkten von römisch 40 betreffend die Auswertung der Pumpversuche, die Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, den Lebensraum der Urzeitkrebse, das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, das Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und einiger Auflagen. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von römisch 40 in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10.
  6. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.). Zur Auswertung der Pumpversuche ist schon in den Einreichunterlagen (Einlage 18.
  7. bzw. 18.5.8.) eine fachgerechte Auswertung nach dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren ersichtlich. Dass beim Pumpversuch in der Pegelmessstelle KB 3/18 die Entnahmemenge 0,085 l/s beträgt und es sich beim handschriftlichen Eintrag mit „ca. 0,9 l/s leergepumpt“ in den Auswerteunterlagen um einen Schreibfehler handelt, wurde im Rahmen der Diskussion in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom
  8. und 14.09.2020, Fachbereich Hydrogeologie von Seite 17 bis 35.) dargelegt. Die angewandten Methoden wurden sowohl vom behördlichen Sachverständigen als auch vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 auf Seite 9 als plausibel beurteilt. Von XXXX wurde betreffend Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung bemängelt, dass die in den Einreichunterlagen abgegrenzte, auf den Verschnitt der Drainagierungsebene mit dem Grundwasserdruckniveau basierende maximale Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung einen naiven Denkansatz darstelle und die tatsächliche Absenkungsbreite unrichtig wiedergeben würde. Dazu wurde z.B. auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom
  9. und 14.09.2020, Seite 30) von der Projektwerberin dargelegt, dass die von XXXX in Rechnung gestellte grundwassererfüllte Mächtigkeit nicht nachvollziehbar festgelegt worden sei. Er habe dabei auch die unterhalb des maßgebenden Grundwasserträgers anstehenden Bodenzonen des verwitterten bzw. unverwitterten Schliers mit einbezogen, die vielfach geringere Durchlässigkeiten als die Deckenschotter aufweisen würden. Die Folgerung XXXX , dass die Absenkungsbreite wesentlich größer als in den Einreichunterlagen sei, sei daher als unrichtig anzusehen. Der Berechnungsansatz von XXXX hinsichtlich der grundwassererfüllten Mächtigkeit ist von XXXX in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 05.12.2020 als fachlich unzulässig beurteilt worden.Von römisch 40 wurde betreffend Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung bemängelt, dass die in den Einreichunterlagen abgegrenzte, auf den Verschnitt der Drainagierungsebene mit dem Grundwasserdruckniveau basierende maximale Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung einen naiven Denkansatz darstelle und die tatsächliche Absenkungsbreite unrichtig wiedergeben würde. Dazu wurde z.B. auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom
  10. und 14.09.2020, Seite 30) von der Projektwerberin dargelegt, dass die von römisch 40 in Rechnung gestellte grundwassererfüllte Mächtigkeit nicht nachvollziehbar festgelegt worden sei. Er habe dabei auch die unterhalb des maßgebenden Grundwasserträgers anstehenden Bodenzonen des verwitterten bzw. unverwitterten Schliers mit einbezogen, die vielfach geringere Durchlässigkeiten als die Deckenschotter aufweisen würden. Die Folgerung römisch 40 , dass die Absenkungsbreite wesentlich größer als in den Einreichunterlagen sei, sei daher als unrichtig anzusehen. Der Berechnungsansatz von römisch 40 hinsichtlich der grundwassererfüllten Mächtigkeit ist von römisch 40 in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 05.12.2020 als fachlich unzulässig beurteilt worden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen XXXX hinsichtlich der „angeblich repräsentativen Spiegellagen“ und der behaupteten Zerstörung des Lebensraums der Urzeitkrebse verläuft das Grundwasserdruckniveau im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter GOK (Geologische Schnittstelle3 in Einlage 18.5.
  11. des Einreichoperates). Selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus beträgt der Abstand zur GOK ca. 2,6 m (Einlage 14.2.4). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben. Es ist nicht mit einer wesentlichen Beeinflussung der durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlag gespeisten und von den Urzeitkrebsen als Habitat genutzten Lacken und Tümpel infolge der Unterquerung des Flugfelds Völtendorf zu rechnen.Im Zusammenhang mit den Ausführungen römisch 40 hinsichtlich der „angeblich repräsentativen Spiegellagen“ und der behaupteten Zerstörung des Lebensraums der Urzeitkrebse verläuft das Grundwasserdruckniveau im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter GOK (Geologische Schnittstelle3 in Einlage 18.5.
  12. des Einreichoperates). Selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus beträgt der Abstand zur GOK ca. 2,6 m (Einlage 14.2.4). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben. Es ist nicht mit einer wesentlichen Beeinflussung der durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlag gespeisten und von den Urzeitkrebsen als Habitat genutzten Lacken und Tümpel infolge der Unterquerung des Flugfelds Völtendorf zu rechnen. Zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach wird auf Seite 29 der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 für den vorbeschriebenen Überschneidungsbereich einer Fläche von ca. 2,4 ha eine mögliche lediglich geringe Verminderung der Abflussbildung von ca. 0,08 l/s abgeschätzt. Der sich im Oberlauf bis ca. 150 m westlich der Trassenquerung bildende Gerinneabfluss steht weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Mit einer von XXXX in den Raum gestellten Austrocknung des Steinfeldbachs ist nicht zu rechnen.Zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach wird auf Seite 29 der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 für den vorbeschriebenen Überschneidungsbereich einer Fläche von ca. 2,4 ha eine mögliche lediglich geringe Verminderung der Abflussbildung von ca. 0,08 l/s abgeschätzt. Der sich im Oberlauf bis ca. 150 m westlich der Trassenquerung bildende Gerinneabfluss steht weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Mit einer von römisch 40 in den Raum gestellten Austrocknung des Steinfeldbachs ist nicht zu rechnen. Zu den monierten Auflagen ist Folgendes auszuführen: Auflage 7.97 ist nicht, wie von XXXX behauptet, unbestimmt, da in den Auflagen 7.92 – 7.94 für die Bauphase Maßnahmen beschrieben sind, welche bei starken Niederschlägen zu beachten bzw. auszuführen sind. Daten betreffend Starkniederschläge können von jedermann beim hydrographischen Dienst abgefragt werden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abfrage ist nicht erforderlich. Auflagen müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13.).Auflage 7.97 ist nicht, wie von römisch 40 behauptet, unbestimmt, da in den Auflagen 7.92 – 7.94 für die Bauphase Maßnahmen beschrieben sind, welche bei starken Niederschlägen zu beachten bzw. auszuführen sind. Daten betreffend Starkniederschläge können von jedermann beim hydrographischen Dienst abgefragt werden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abfrage ist nicht erforderlich. Auflagen müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls vergleiche VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, Paragraph 105, WRG Rz 13.). Hinsichtlich Auflage 7.108 wurde von XXXX angeführt, die Erhaltung des Steinfeldbaches stehe im Widerspruch zu der geplanten und bewilligten zeitweiligen Umlegung des Steinfeldbaches (Bescheid S 415,
  13. Absatz).

Nebenbestimmung 8.15 ist jedoch das über den Steinfeldbach führende Brückenobjekt S34.0 in Fahrtrichtung Wilhelmsburg so zu planen, dass der Verlauf des Steinfeldbaches im gegenwärtigen Zustand erhalten werden kann. Demnach hat auch die Gründung der Widerlager so zu erfolgen, dass dadurch bedingte Beeinträchtigungen des Steinfeldbaches mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.Hinsichtlich Auflage 7.108 wurde von römisch 40 angeführt, die Erhaltung des Steinfeldbaches stehe im Widerspruch zu der geplanten und bewilligten zeitweiligen Umlegung des Steinfeldbaches (Bescheid S 415, 3. Absatz).

Nebenbestimmung 8.15 ist jedoch das über den Steinfeldbach führende Brückenobjekt S34.0 in Fahrtrichtung Wilhelmsburg so zu planen, dass der Verlauf des Steinfeldbaches im gegenwärtigen Zustand erhalten werden kann. Demnach hat auch die Gründung der Widerlager so zu erfolgen, dass dadurch bedingte Beeinträchtigungen des Steinfeldbaches mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Zu Auflage 7.116 wurde von XXXX die Unzulänglichkeit bisher durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen betreffend Versickerung anfallender Drainagegewässer moniert. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Eine allfällige Versickerung dieser Wässer wurde im Detail nicht untersucht und kann deshalb daraus keine Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungen abgeleitet werden. In den jeweiligen Trassenbereichen, wo das Grundwasser abgeschnitten wird, herrschen sehr unterschiedliche hydrogeologische Verhältnisse vor, und allfällige Wiederversickerungen werden in Teilbereichen (z.B. Schlier) nicht möglich sein.Zu Auflage 7.116 wurde von römisch 40 die Unzulänglichkeit bisher durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen betreffend Versickerung anfallender Drainagegewässer moniert. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Eine allfällige Versickerung dieser Wässer wurde im Detail nicht untersucht und kann deshalb daraus keine Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungen abgeleitet werden. In den jeweiligen Trassenbereichen, wo das Grundwasser abgeschnitten wird, herrschen sehr unterschiedliche hydrogeologische Verhältnisse vor, und allfällige Wiederversickerungen werden in Teilbereichen (z.B. Schlier) nicht möglich sein. Bei Auflage 7.138 und 7.139 (Überprüfung Angaben Verkehrsgischt und CI-Austrag ins Grundwasser) sind aus Sicht XXXX keine Angaben betreffend Maßnahmen enthalten, falls diesbezügliche Erwartungen abweichen. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Nur im Abschnitt von ca. km 8,65 bis Projektende werden die im Straßenbereich anfallenden Niederschlagswässer über eine Versickerungsmulde in den Untergrund verbracht.

Einlage 14.2.1 werden dadurch nur geringfügige Änderungen der CI-Konzentration im Grundwasser erwartet.Bei Auflage 7.138 und 7.139 (Überprüfung Angaben Verkehrsgischt und CI-Austrag ins Grundwasser) sind aus Sicht römisch 40 keine Angaben betreffend Maßnahmen enthalten, falls diesbezügliche Erwartungen abweichen. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Nur im Abschnitt von ca. km 8,65 bis Projektende werden die im Straßenbereich anfallenden Niederschlagswässer über eine Versickerungsmulde in den Untergrund verbracht.

Einlage 14.2.1 werden dadurch nur geringfügige Änderungen der CI-Konzentration im Grundwasser erwartet. Bei Auflage 7.140 sollten nach XXXX Hydrogeologische Beweissicherungsmessungen nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, jedoch erscheint eine diesbezügliche Einschränkung nicht gerechtfertigt. Es können daneben auch einschlägige Fachbüros mit entsprechenden Referenzen damit beauftragt werden. Dadurch, dass in Auflage 7.140 vorgeschrieben wird, dass die Probenahmen und Analysen von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in näher genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen sind, ist die erforderliche Fachkunde jedenfalls gewährleistet.Bei Auflage 7.140 sollten nach römisch 40 Hydrogeologische Beweissicherungsmessungen nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, jedoch erscheint eine diesbezügliche Einschränkung nicht gerechtfertigt. Es können daneben auch einschlägige Fachbüros mit entsprechenden Referenzen damit beauftragt werden. Dadurch, dass in Auflage 7.140 vorgeschrieben wird, dass die Probenahmen und Analysen von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in näher genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen sind, ist die erforderliche Fachkunde jedenfalls gewährleistet. Zu IV.

  1. Gewässerökologie: Punkte 8.3., 8.8., 8.10 und 8.
  2. (Abstimmung Maßnahmen mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht) ist festzuhalten, dass im Zuge der Einreichplanung nicht sämtliche Details bzw. Maßnahmen der Bauausführung beschrieben werden können. Es kommt daher immer wieder vor, dass Maßnahmen im Detail bei der Bauausführung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen sind. Diese Vorgehensweise findet Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Dieser erachtete explizit eine Nebenbestimmung, wonach im Falle der Überschreitung von Grenzwerten unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, als zulässig (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 betreffend Schallschutzmaßnahmen). Dabei handelte es sich konkret um eine Anordnung zusätzlicher Maßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu diente, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung solcher kompensatorischer Maßnahmen kann nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen; vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die zuständige Behörde ergänzend zu den Grenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in den Bescheid aufgenommen hat und die Projektwerberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung einer Sonderfachperson aus dem betroffenen Fachbereich zu ergreifen (Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht und einvernehmliche Ausführung zusätzlicher Maßnahmen; vgl. auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Im Lichte dieser Judikatur ist es zulässig, eine Konkretisierung der Maßnahmen bzw. ein Monitoring des Vorhabens im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens vorzuschreiben, sofern auch ohne diese Konkretisierung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens – wie im gegenständlichen Fall - feststeht. Es ist im Sinne der genannten Judikatur nicht erforderlich, sämtliche kompensatorischen Maßnahmen exakt zu qualifizieren und quantifizieren.Zu römisch vier.
  3. Gewässerökologie: Punkte 8.3., 8.8., 8.10 und 8.
  4. (Abstimmung Maßnahmen mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht) ist festzuhalten, dass im Zuge der Einreichplanung nicht sämtliche Details bzw. Maßnahmen der Bauausführung beschrieben werden können. Es kommt daher immer wieder vor, dass Maßnahmen im Detail bei der Bauausführung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen sind. Diese Vorgehensweise findet Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Dieser erachtete explizit eine Nebenbestimmung, wonach im Falle der Überschreitung von Grenzwerten unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, als zulässig (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 betreffend Schallschutzmaßnahmen). Dabei handelte es sich konkret um eine Anordnung zusätzlicher Maßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu diente, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung solcher kompensatorischer Maßnahmen kann nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen; vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die zuständige Behörde ergänzend zu den Grenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in den Bescheid aufgenommen hat und die Projektwerberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung einer Sonderfachperson aus dem betroffenen Fachbereich zu ergreifen (Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht und einvernehmliche Ausführung zusätzlicher Maßnahmen; vergleiche auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Im Lichte dieser Judikatur ist es zulässig, eine Konkretisierung der Maßnahmen bzw. ein Monitoring des Vorhabens im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens vorzuschreiben, sofern auch ohne diese Konkretisierung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens – wie im gegenständlichen Fall - feststeht. Es ist im Sinne der genannten Judikatur nicht erforderlich, sämtliche kompensatorischen Maßnahmen exakt zu qualifizieren und quantifizieren. Hinsichtlich 8.
  5. (Monitoring Steinkrebsbestand) ist anzumerken: Da durch die Errichtung der S34 im Bereich Steinfeldgraben keine nennenswerte Verringerung der Schüttung des Steinfeldbaches zu erwarten ist und auch keine Eingriffe vorgesehen sind, kann ein allfälliges Erlöschen des Steinkrebsvorkommens nicht schon jetzt auf die Errichtung der S34 zurückgeführt werden. Insgesamt waren die Ausführungen der Sachverständigen für Hydrogeologie und Gewässerökologie im Behördenverfahren und des Sachverständigen für Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren überzeugend und nachvollziehbar. XXXX , der auf gleicher fachlicher Ebene befindliche Fachbeistand der Beschwerdeführerseite, konnte diese Feststellungen und Ausführungen in seinen zahlreichen fachlichen Stellungnahmen im Behörden- und Beschwerdeverfahren vom 10.01.2019, 16.03.2019, 29.11.2019 und 09.09.2020 sowie 28.01.2021 nicht überzeugend entkräften.Insgesamt waren die Ausführungen der Sachverständigen für Hydrogeologie und Gewässerökologie im Behördenverfahren und des Sachverständigen für Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren überzeugend und nachvollziehbar. römisch 40 , der auf gleicher fachlicher Ebene befindliche Fachbeistand der Beschwerdeführerseite, konnte diese Feststellungen und Ausführungen in seinen zahlreichen fachlichen Stellungnahmen im Behörden- und Beschwerdeverfahren vom 10.01.2019, 16.03.2019, 29.11.2019 und 09.09.2020 sowie 28.01.2021 nicht überzeugend entkräften. Die in den vorgenannten Stellungnahmen durch XXXX vorgebrachten Kritikpunkte zur Auswertung der Pumpversuche, zur Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, zum Lebensraum der Urzeitkrebse, zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, zum Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und auch zu einigen Auflagen wurden im Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 eingehend behandelt und widerlegt. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom
  6. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.) und in der Stellungnahme vom 28.01.2020 erneut thematisiert. Letztgenannte Stellungnahme vom 28.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt. Die vorgebrachten Kritikpunkte, die wiederum vor allem die Auswertung von Pumpversuchen, die Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung sowie den Lebensraum der Urzeitkrebse und das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach betreffen, sind weitgehend Wiederholungen des Vorbringens vorangegangener Stellungnahmen von XXXX . XXXX hat dazu am 05.12.2020 fachlich geantwortet und die vorgebrachten Kritikpunkte in schlüssiger Weise als fachlich nicht haltbar bzw. unbegründet zurückgewiesen.Die in den vorgenannten Stellungnahmen durch römisch 40 vorgebrachten Kritikpunkte zur Auswertung der Pumpversuche, zur Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, zum Lebensraum der Urzeitkrebse, zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, zum Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und auch zu einigen Auflagen wurden im Gutachten von römisch 40 vom 24.07.2020 eingehend behandelt und widerlegt. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von römisch 40 in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom
  7. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.) und in der Stellungnahme vom 28.01.2020 erneut thematisiert. Letztgenannte Stellungnahme vom 28.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt. Die vorgebrachten Kritikpunkte, die wiederum vor allem die Auswertung von Pumpversuchen, die Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung sowie den Lebensraum der Urzeitkrebse und das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach betreffen, sind weitgehend Wiederholungen des Vorbringens vorangegangener Stellungnahmen von römisch 40 . römisch 40 hat dazu am 05.12.2020 fachlich geantwortet und die vorgebrachten Kritikpunkte in schlüssiger Weise als fachlich nicht haltbar bzw. unbegründet zurückgewiesen. Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind und die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens somit umweltverträglich und keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich sind. 2.6 Boden und Landwirtschaft Einige Beschwerdeführer kritisieren die Höhe der Inanspruchnahme von Boden in der Betriebsphase des Endausbaues. Für den Schutz vor Bodenverbrauch und Versiegelung bestehen keine gesonderten Rechtsgrundlagen im Agrarbereich. In der Betriebsphase des Endausbaues werden insgesamt 100 ha Boden beansprucht, davon werden knapp über ein Drittel der dauernd in Anspruch genommenen Flächen versiegelt sein. Von allfälligen Grundwasserabsenkungen ist in der Betriebsphase des Endausbaues davon (von diesen 100 ha) eine maximale Fläche von 72,2 ha betroffen. Die Darstellung der Beschwerdeführerseite, dass es zu insgesamt 172,2 ha Verlust an landwirtschaftlichen Flächen kommt, ist daher als unzulässige Summenbildung zurückzuweisen. Der behördliche Sachverständige für Boden hat die Auswirkungen als vertretbar eingestuft (Prüfbuchfrage 2.9.3 im UVGA, S 396ff, sowie Teilgutachten 05a Boden, S 129ff). Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt, wie oben angeführt, zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von römisch 40 wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt, wie oben angeführt, zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) war jedenfalls ausreichend. Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis tritt bei den Betrieben XXXX , XXXX und XXXX die Verringerung des Betriebserfolges (bloß) in dem Ausmaß ein, dass der Unterhalt für die jeweilige Bewirtschafterfamilie nach wie vor gegeben ist und die Wirtschaftskraft in Summe nachhaltig besteht. Nur der Betrieb XXXX kann nach der Errichtung der S34 trotz der kalkulatorischen Beibehaltung der vollen bisherigen Tierbestandsgröße im Haupterwerb auch nicht mehr annähernd den Verbrauch von zumindest einer vollverpflegten Person decken. Das bedeutet, dass der Betriebsleiter unbedingt entweder einem Zuerwerb nachgehen muss oder danach trachten muss, Betriebsflächen im durch die S34 verlorenen Ausmaß und entsprechender Qualität zu pachten oder zu kaufen.Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis tritt bei den Betrieben römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 die Verringerung des Betriebserfolges (bloß) in dem Ausmaß ein, dass der Unterhalt für die jeweilige Bewirtschafterfamilie nach wie vor gegeben ist und die Wirtschaftskraft in Summe nachhaltig besteht. Nur der Betrieb römisch 40 kann nach der Errichtung der S34 trotz der kalkulatorischen Beibehaltung der vollen bisherigen Tierbestandsgröße im Haupterwerb auch nicht mehr annähernd den Verbrauch von zumindest einer vollverpflegten Person decken. Das bedeutet, dass der Betriebsleiter unbedingt entweder einem Zuerwerb nachgehen muss oder danach trachten muss, Betriebsflächen im durch die S34 verlorenen Ausmaß und entsprechender Qualität zu pachten oder zu kaufen. Die Feststellungen zu den landwirtschaftlichen Betrieben und zur ausreichenden Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten vom Juni 2020 des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX zu den Beschwerden und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.
  8. und 14.09.2020, Seiten 12 bis 17).Die Feststellungen zu den landwirtschaftlichen Betrieben und zur ausreichenden Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten vom Juni 2020 des Sachverständigen für Agrartechnik römisch 40 zu den Beschwerden und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.
  9. und 14.09.2020, Seiten 12 bis 17). 2.7 Forst Aus forstfachlicher Sicht ist das Teilgutachten Forst vom 5.11.2018 auch nach dem ergänzenden Rodungsantrag vom August 2020 (der mit der Urkundenvorlage vom 28.12.2020 in berichtigter Form nachgereicht wurde), aufrecht zu erhalten. Die darin formulierten Auflagen waren im Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Größe der Ersatzmaßnahmen zu ergänzen (spruchgemäße Änderung der Auflage 11.7) und sind darüber hinaus vollinhaltlich beizubehalten. Die potentielle Möglichkeit für Randschäden ist grundsätzlich bei jeder Neugestaltung eines Waldrandes gegeben. Im Rahmen einer Rodung entstehen neue Ränder, deren Bäume die neue lokale Situation nicht gewohnt sind und dementsprechend ihr auch nur ungenügend entgegentreten können. Im forstfachlichen Gutachten wurde jedoch ausgeführt, dass diese möglichen Randschäden nur in geringem Umfang zu erwarten sind und jedenfalls von der Projektwerberin privatrechtlich entschädigt werden müssen. (Auflage 11.3, UVP-Bescheid vom 19.10.2019). Eine Substanzgefährdung für den Eigentümer oder für die gesamte betroffene Waldfläche ist nicht gegeben. Mit einer Waldverwüstung durch fehlendes Grundwasser und einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens ist nicht zu rechnen. Die Feststellungen zum Fachbereich „Forst“ ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Forst vom 30.12.2020 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 8 bis 16). Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Wälder sind mit Ausnahme von Flusswaldgesellschaften und Beständen an Spezialstandorten wie z.B. Mooren nicht vom Grundwasser abhängig, sondern beziehen ihr benötigtes Wasser aus den Niederschlägen. Die Absenkung des Grundwasserspiegels ist daher im Normalfall nur eine unwesentliche Änderung für bestehende Waldbestände. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit auch für die geringfügig von der Grundwasserabsenkung betroffenen Waldflächen keine Änderung der forstfachlichen Beurteilung gegenüber der Beurteilung im UVP-Verfahren. Die Feststellungen zum Fachbereich „Forst“ ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Forst vom 30.12.2020 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 8 bis 16). Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von römisch 40 wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Wälder sind mit Ausnahme von Flusswaldgesellschaften und Beständen an Spezialstandorten wie z.B. Mooren nicht vom Grundwasser abhängig, sondern beziehen ihr benötigtes Wasser aus den Niederschlägen. Die Absenkung des Grundwasserspiegels ist daher im Normalfall nur eine unwesentliche Änderung für bestehende Waldbestände. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit auch für die geringfügig von der Grundwasserabsenkung betroffenen Waldflächen keine Änderung der forstfachlichen Beurteilung gegenüber der Beurteilung im UVP-Verfahren. 2.8 Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung Das Beschwerdevorbringen, Grundlagenerhebungen in den Einreichunterlagen zum Wachtelkönig seien besonders im Hinblick auf die spezifische Sensibilität der Vogelart gegenüber Lärm unzureichend, trifft in der Zusammenschau der vorhandenen Unterlagen nicht zu, weil die in der Beschwerdebeantwortung der Konsensinhaberin bereits angekündigte Projektmodifikation mittels einer Modellierung auf dem Stand der Technik und des Wissens lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wachtelkönigs außerhalb des Auswirkungsbereichs des Vorhabens hinsichtlich wirksamen Lärmeintrags vorsieht. Die Beurteilung von Ist-Zustand, Maßnahmenwirkung und verbleibenden Auswirkungen im UVP-Teilgutachten Tiere 06a (Ragger 2018) ist nunmehr fachlich zutreffend. Die Vorgaben der RVS 04.03.13 „Vogelschutz an Verkehrswegen“ werden eingehalten. Mit der Projektmodifikation wurden auf Grundlage einer Habitatmodellierung Maßnahmen entwickelt und ins Projekt aufgenommen, die den Anforderungen an CEF-Maßnahmen genügen. Es sind keine vorhabensbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion des Gebietes für den Wachtelkönig zu erwarten. Die übrigen naturschutzfachlichen Beschwerdeinhalte betreffend hat der Sachverständige auf das sachlich zusammenhängende und den Letztstand des Verfahrens abbildende behördlich laufende Naturschutzverfahren verwiesen. Insgesamt kommt es für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung als im Behördenverfahren. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz zu den Beschwerden vom 14.01.2021 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 16 bis 20). Für diese Verfahren relevant war im Wesentlichen der Beschwerdeinhalt, es gäbe zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX . Dieser wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestellt, obwohl er vom erkennenden Gericht nicht als befangen betrachtet wird. Insbesondere hat sich der bestellte Sachverständige für Naturschutz XXXX auch mit dem Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe mit dem Fachbeistand der XXXX vom 10.12.2019 auseinandergesetzt. Das Projekt mit dem zentralen Konfliktthema Wachtelkönig ist in der nun vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Fachbereich als umweltverträglich zu betrachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Herr XXXX für XXXX erklärt, dass durch die Umsetzung der neu konzipierten Maßnahmen sich eine weitere Beanstandung des Projekts erübrige (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seite 19). Abgesehen vom zentralen Beschwerdethema Wachtelkönig hat der Sachverständige zu Recht auf das behördliche Naturschutzverfahren (Genehmigungsverfahren

§ 24Abs. 3 UVP-G 2000 i

Vm NÖ StraßenG und NÖ NSchG) verwiesen, im Rahmen dessen auch die naturschutzfachlichen Auflagen vorzuschreiben waren.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz zu den Beschwerden vom 14.01.2021 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 16 bis 20). Für diese Verfahren relevant war im Wesentlichen der Beschwerdeinhalt, es gäbe zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen römisch 40 . Dieser wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestellt, obwohl er vom erkennenden Gericht nicht als befangen betrachtet wird. Insbesondere hat sich der bestellte Sachverständige für Naturschutz römisch 40 auch mit dem Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe mit dem Fachbeistand der römisch 40 vom 10.12.2019 auseinandergesetzt. Das Projekt mit dem zentralen Konfliktthema Wachtelkönig ist in der nun vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Fachbereich als umweltverträglich zu betrachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Herr römisch 40 für römisch 40 erklärt, dass durch die Umsetzung der neu konzipierten Maßnahmen sich eine weitere Beanstandung des Projekts erübrige (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seite 19). Abgesehen vom zentralen Beschwerdethema Wachtelkönig hat der Sachverständige zu Recht auf das behördliche Naturschutzverfahren (Genehmigungsverfahren

Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit NÖ StraßenG und NÖ NSchG) verwiesen, im Rahmen dessen auch die naturschutzfachlichen Auflagen vorzuschreiben waren. 3 Rechtliche Beurteilung 3.1 Zur Zuständigkeit

Art 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden Der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.10.2019, Zahl: BMVIT-321.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, wurde durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen kundgemacht. Der angefochtene Bescheid gilt

§ 24fAbs.

13 UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.Der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.10.2019, Zahl: BMVIT-321.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, wurde durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen kundgemacht. Der angefochtene Bescheid gilt

Paragraph 24 f, Absatz 13, UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben. Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Art 131Abs.

1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369). Die BF1 und BF 3 sind Nachbarn

§ 24fAbs. 8 UVP-G 2000 i

Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Die BF1 und BF 3 sind Nachbarn

Paragraph 24 f, Absatz 8, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G

  1. Auf Grund der ihnen nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Bei den Personengruppen XXXX und XXXX handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts (VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005) etc. (vgl. AB 1179 BlgNR
  2. GP; VwGH
  3. 2009, 2006/04/0005). Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US
  4. 2008, 8A/2007/11 – 94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US
  5. 2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; vgl. auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f; vgl. Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).Bei den Personengruppen römisch 40 und römisch 40 handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts (VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005) etc. vergleiche Ausschussbericht 1179 BlgNR
  6. GP; VwGH
  7. 2009, 2006/04/0005). Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US
  8. 2008, 8A/2007/11 – 94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US
  9. 2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]; vergleiche auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm vergleiche Köhler/Schwarzer, UVP-G Paragraph 19, Rz 73 f; vergleiche Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141). Bei den XXXX , XXXX XXXX und XXXX , handelt es sich um Umweltorganisationen

§ 19Abs. 6 UVP-G 2000, die i

Sd. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 i.V.m. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren und allenfalls weiteren nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.Bei den römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 , handelt es sich um Umweltorganisationen

Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000, die iSd. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt wurden. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. Paragraph 19, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren und allenfalls weiteren nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen. Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der UVP-RL 2011/92/EU, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000]). 3.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben. 3.3.1 § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, § 19, § 23a Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und Abs. 4 und § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 UVP-G 2000, lauten auszugsweise:„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung 3.3.1 Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 19,, Paragraph 23 a, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins, 3 und Absatz 4 und Paragraph 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, UVP-G 2000, lauten auszugsweise:, „Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung § 1.

(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage Paragraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“ „Umweltverträglichkeitserklärung § 6.
(1)Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 6,
(1)Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
  1. a)Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;
  2. b)Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
  3. c)Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
  4. d)die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
  5. e)Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
  6. e)Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (Paragraph 3, Ziffer 3, Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;
  7. f)Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle. 2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten. 2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten. 3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören. 4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge
  8. a)des Vorhandenseins des Vorhabens,
  9. b)der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  10. c)der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden. 5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen. 6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen

Z 1 bis

  1. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen

Ziffer eins bis 5,

  1. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
  2. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom
  3. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.“
  4. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom
  5. 2007 Seite 30, mit Bezug zum Vorhaben.“ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis, „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.

(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
  3. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
  4. der Umweltanwalt

Abs. 3; 3. der Umweltanwalt

Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

§§ 55, 55g und 104a WRG 1959; 4.

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden

Abs. 3; 5. Gemeinden

Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen

Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und 6. Bürgerinitiativen

Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die

Abs. 7 anerkannt wurden. 7. Umweltorganisationen, die

Absatz 7, anerkannt wurden.

(2)[...]
(3)[...]
(4)Eine Stellungnahme

§ 9Abs.

5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4)Eine Stellungnahme

Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter

§ 9Abs.

1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

  1. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
  2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
  3. der/die vor Antragstellung

Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. 3. der/die vor Antragstellung

Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag

Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8)Dem Antrag

Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste

Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(9)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste

Absatz 8, ist entsprechend zu ändern.

(10)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

§ 9Abs.

1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

(10)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ „Anwendungsbereich für Bundesstraßen, „Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.

(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
  1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
  2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
  3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.“ „Verfahren, Behörde, „Verfahren, Behörde § 24.
(1)Wenn ein Vorhaben

§ 23a

oder § 23b einer Umweltvertr

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