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{'item': 'W105 2239493-1'}

Obsah (15)§ 53Art. 133§§ 127§§ 142§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW105 2239493-1 Spruch, W105 2239493-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 St

GB, des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall St

GB und des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB, des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.

  1. Der BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 30.11.2020 darüber verständigt, dass aufgrund rechtskräftigen Verurteilung des BF beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu den nachstehenden Fragen der Behörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen: - Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? Sie werden ersucht, eine diesbezügliche Vollmacht zu übermitteln. Sollten Sie keine Vollmacht übermitteln, geht das Bundesamt davon aus, dass keine Vertretung besteht. - Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? - Sind Sie legal oder illegal eingereist, verfügen Sie über ein Reisedokument? - Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? - Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung? Wenn ja, welche Krankheit haben Sie? - Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert? - Sind Sie verheiratet, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Beschäftigung Ihrer Ehegattin an? - Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort sowie Beschäftigung Ihrer Lebensgefährtin an? - Haben Sie Kinder, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Wohnort Ihrer Kinder an? - Sind Sie unterhaltspflichtig und kommen Sie dieser Pflicht nach? - Haben Sie Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn ja, geben Sie Namen, Geburtsdatum und Anschrift an? - Verfügen Sie über eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat der Europäischen Union? - Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an bzw. wann sind Sie zuletzt einer Beschäftigung nachgegangen? - Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde bzw. wird der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor? Haben Sie Besitz in Österreich? - Verfügen Sie über weitere soziale Bindungen zu Österreich (zB Tätigkeit bei karitativen Organisationen, Feuerwehr, Rettung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis)? - Welche Bemühungen haben Sie unternommen, um Ihre Integration in Österreich voranzutreiben? - Verfügen Sie über persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatland? - Haben Sie eine Wohnanschrift in Ihrem Heimatland? - Über wieviel Barmittel verfügen Sie derzeit? - Welche Bemühungen zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit haben Sie unternommen? - Würden Sie freiwillig in Ihr Heimatland zurückkehren? - Gibt es Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe, die Ihr Verhalten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in irgendeiner Form rechtfertigen könnten?
  2. Am 21.12.2020 langte beim BFA eine handgeschriebene Stellungnahme des BF ein, in der er wie folgt auf die Fragen der belangten Behörde antwortete: Der BF werde nicht rechtsanwaltlich vertreten und leide an keinen psychischen oder physischen Krankheiten. Er sei 2017 wegen eines Familienbesuches mit serbischem Reisepass für kurze Zeit nach Österreich eingereist. 2018 sei er in Österreich festgenommen worden, seitdem sei er in Haft, wobei er zwei Jahre davon in der Schweiz inhaftiert gewesen sei und am 25.11.2020 nach Österreich in die Justizvollzugsanstalt XXXX zurückgebracht worden sei. In Österreich würden seine Großeltern und sein Onkel leben. Er selbst verfüge über keinen Besitz oder eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU.
  3. Am 21.12.2020 langte beim BFA eine handgeschriebene Stellungnahme des BF ein, in der er wie folgt auf die Fragen der belangten Behörde antwortete: Der BF werde nicht rechtsanwaltlich vertreten und leide an keinen psychischen oder physischen Krankheiten. Er sei 2017 wegen eines Familienbesuches mit serbischem Reisepass für kurze Zeit nach Österreich eingereist. 2018 sei er in Österreich festgenommen worden, seitdem sei er in Haft, wobei er zwei Jahre davon in der Schweiz inhaftiert gewesen sei und am 25.11.2020 nach Österreich in die Justizvollzugsanstalt römisch 40 zurückgebracht worden sei. In Österreich würden seine Großeltern und sein Onkel leben. Er selbst verfüge über keinen Besitz oder eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU. Der BF sei ledig, habe aber zwei Kinder, die in Serbien leben würden und für die er das Sorgerecht habe. Er schicke ihnen jedes Monat Geld. Er habe auch eine Wohnadresse in Serbien. Er würde nur wegen seiner Kinder zurück nach Serbien gehen, er werde aber von Leuten gesucht und wäre bei einer Rückkehr nach Serbien in Gefahr.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.01.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.01.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien, stellte die Staatsangehörigkeit des BF fest und beleuchtete seine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass er im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte habe, er in Österreich nicht integriert sei und seinen Lebensmittelpunkt in Serbien habe. Zudem halte sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und wurde strafgerichtlich verurteilt. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und da der BF in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben aufweise, sei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG zu erlassen.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich der BF als Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und da der BF in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben aufweise, sei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF zu einer neuneinhalbjährigen Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt worden sei und somit

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG indiziert sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Durch die Begehung verschiedener Verbrechen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung habe der BF sein Desinteresse gezeigt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die vom BF begangenen Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität müssen im Sinne der öffentlichen Sicherheit mit allen Mitteln hintangehalten werden. Da der BF auch keine schützenswerten privaten Beziehungen in Österreich habe, ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes in Anbetracht der schwerwiegenden strafrechtlichen Verstöße des BF als angemessen zu werten.Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF zu einer neuneinhalbjährigen Freiheitsstrafe in Österreich verurteilt worden sei und somit

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Durch die Begehung verschiedener Verbrechen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung habe der BF sein Desinteresse gezeigt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die vom BF begangenen Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität müssen im Sinne der öffentlichen Sicherheit mit allen Mitteln hintangehalten werden. Da der BF auch keine schützenswerten privaten Beziehungen in Österreich habe, ist die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes in Anbetracht der schwerwiegenden strafrechtlichen Verstöße des BF als angemessen zu werten.

  1. Gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 05.02.2021 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien befinde, er für seine zwei dort lebenden Kinder sorgepflichtig sei und nach Verbüßung der Haft freiwillig zurückkehren werde. Die Entscheidung wird hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes wegen des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens bekämpft. Das BFA habe augenscheinlich die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe überhaupt nicht gewürdigt und es sei auch zu keiner Einvernahme des BF oder einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose gekommen, auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Großeltern und der Onkel des BF in Österreich leben würden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 05.02.2021 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien befinde, er für seine zwei dort lebenden Kinder sorgepflichtig sei und nach Verbüßung der Haft freiwillig zurückkehren werde. Die Entscheidung wird hinsichtlich des unbefristeten Einreiseverbotes wegen des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens bekämpft. Das BFA habe augenscheinlich die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe überhaupt nicht gewürdigt und es sei auch zu keiner Einvernahme des BF oder einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose gekommen, auch sei nicht berücksichtigt worden, dass die Großeltern und der Onkel des BF in Österreich leben würden. Zudem komme die Verhängung des Einreiseverbotes durch das BFA einer Doppelbestrafung gleich und sei daher unzulässig, da der BF schon in der Schweiz strafrechtlich verurteilt und dort über ihn ein zehnjähriges Einreiseverbot in den Schengenraum verhängt worden sei. Das BFA habe diese Verurteilung im Bescheid nicht erwähnt und sei nicht darauf eingegangen, dass das in der Schweiz verhängte Einreiseverbot auch in Österreich durchgesetzt werden könne.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021 wurde der Beschwerde des BF

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung des BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt.6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2021 wurde der Beschwerde des BF

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung des BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. 1.
  3. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und befindet sich in Haft. Er ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten. 1.
  4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 St

GB, des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall St

GB und des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB, des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Zugrunde liegt der Verurteilung folgender Sachverhalt: Der BF hat in insgesamt vier nachgewiesenen Fällen in Zusammenarbeit mit zwei oder mehr Mitgliedern seiner kriminellen Vereinigung Autos gestohlen, in dem die Täter in diese durch sogenannte „Polenschlüssel“ oder durch Einschlagen von Fensterscheiben in die Transportmittel eingebrochen und mit diesen weggefahren sind. Weiters hat der BF mit Mittätern in zwei Fällen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben, teils unter Verwendung einer Waffe Uhren im Gesamtwert von über 960.000 Euro abgenötigt. In einem Fall hat einer der Täter eine verfügungsberechtigte Person an den Haaren gezerrt, sie durch das Geschäftslokal geschleift und ihr mit der mitgebrachten Softgun-Pistole auf den Kopf geschlagen. Die anderen anwesenden Personen wurden von den Tätern mit der Softgun-Pistole bedroht bzw. wurden diese auf sie gerichtet. In einem weiteren Fall wurden die im Juweliergeschäft anwesenden Personen mit einer Pistole bedroht und es kam Pfefferspray gegenüber einem Opfer zur Anwendung. Der BF ist ein Mitglied einer großen, auf längere Zeit angelegten Gruppierung von Straftätern, die sich auf die Begehung von europaweiten Raubüberfällen auf Juweliergeschäfte spezialisiert hat. Das Strafgericht stellte unter anderem fest, dass der BF spezifisch zur Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten nach Österreich eingereist ist. Zu den Strafmilderungs- und Erschwerungsgründen wurde Folgendes ausgeführt: Für den BF wurde in die Bemessung der Strafe als erschwerend das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatwiederholung und die doppelte Qualifikation des Raubes miteinbezogen. Als mildernd wurde gewertet, dass er im Zeitpunkt der Verurteilung noch unbescholten war, es zu einer teilweisen Schadensgutmachung kam und er ein zur Wahrheitsfindung wesentliches Geständnis ablegte. Auch in der Schweiz wurde der BF wegen eines Überfalls auf ein Juweliergeschäft strafgerichtlich verurteilt. Zur Abhandlung des österreichischen Strafverfahrens wurde er nach Österreich überstellt. Danach erfolgte die Verurteilung in der Schweiz. Nach dem Prozess in der Schweiz wurde er wiederum zur Verbüßung seiner Haftstrafe nach Österreich gebracht. 1.

  1. Der BF befindet sich unrechtmäßig und lediglich zum Zwecke des Strafvollzuges in Österreich. Er besaß nie einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ging in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. In Österreich hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte, da seine Großeltern und ein Onkel in Salzburg leben. Zu diesen Angehörigen besteht kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Die Muttersprache des BF ist Serbisch, er spricht auch etwas Deutsch. Der BF ist ledig. Er hat zwei Kinder, die in Serbien leben und für die er das Sorgerecht hat. 1.
  2. Zur Lage in Serbien: Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019) Grundversorgung / Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018). In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, die diesbezüglichen Daten wurden seitens des BF unter anderem im Beschwerdeschriftsatz bestätigt und stehen daher nicht in Zweifel. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. In einer Stellungnahme an die belangte Behörde bestätigte der BF, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. In einer Stellungnahme an die belangte Behörde bestätigte der BF, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF im behördlichen Verfahren und den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.
  5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt und den von der Strafrichterin einbezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf der im Akt einliegenden Strafurteilsausfertigung zu XXXX .2.
  6. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt und den von der Strafrichterin einbezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf der im Akt einliegenden Strafurteilsausfertigung zu römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF auch in der Schweiz wegen eines Raubüberfalles auf ein Juweliergeschäft verurteilt wurde, beruht auf den im Akt einliegenden Überstellungsprotokollen, den Ausführungen im österreichischen Strafurteil zum laufenden Verfahren in der Schweiz und den diesbezüglichen Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  7. Dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde bereits festgestellt. Er bestätigte in seiner Stellungnahme an das BFA auch, dass er über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der EU verfügt. Weder aus den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA oder im Beschwerdeschriftsatz noch aus amtswegigen Ermittlungen kam hervor, dass der BF in Österreich einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellung, dass die Großeltern des BF und sein Onkel in Salzburg leben, beruht auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz. Der BF hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen, und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. 2.
  8. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
  9. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ 3.2.
  11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 St

GB, des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster Fall St

GB und des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.3.2.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, StGB, des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB und des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des §

  1. Abs. 3 Z 5 FPG verwirklicht ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht ist. 3.2.
  2. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).3.2.
  3. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde sowohl in der Schweiz als auch in Österreich wegen schwerwiegender Delikte gegen fremdes Vermögen strafgerichtlich verurteilt. Dem BF ist insbesondere anzulasten bereits vor seiner Einreise nach Österreich den Entschluss gefasst zu haben, Straftaten im Bundesgebiet zu verüben und diese im bewussten Mitwirken in einer, als straff organisiert und gewaltbereit bekannten, europaweit tätigen kriminellen Vereinigung als deren Mitglied unter Unterstützung weiterer Mitglieder und unter der Verwendung von Waffen verübt zu haben. Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen.Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde sowohl in der Schweiz als auch in Österreich wegen schwerwiegender Delikte gegen fremdes Vermögen strafgerichtlich verurteilt. Dem BF ist insbesondere anzulasten bereits vor seiner Einreise nach Österreich den Entschluss gefasst zu haben, Straftaten im Bundesgebiet zu verüben und diese im bewussten Mitwirken in einer, als straff organisiert und gewaltbereit bekannten, europaweit tätigen kriminellen Vereinigung als deren Mitglied unter Unterstützung weiterer Mitglieder und unter der Verwendung von Waffen verübt zu haben. Die vom BF begangenen Delikte stellen ohne Zweifel auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat, sondern die Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Schon allein das Verbrechen des Raubes stellt an sich schon angesichts der dabei gegen Personen gerichteten Drohungen oder Gewalttätigkeiten ein äußerst verpöntes Verhalten dar, welches intensiv in die Rechtssphäre der Bürger eingreift und nicht selten mit einer andauernden psychischen Belastung für die Betroffenen einhergeht. Dabei müssen teilweise auch Hindernisse gewalttätig überwunden und Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten mittels Gewalt oder Drohung veranlasst werden, was ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte Hemmschwelle vom Täter abverlangt. Gegenständlich ist hinsichtlich der schädlichen Neigungen des BF hinzuzufügen, dass es sich bei den vom BF in Zusammenarbeit mit seinen Mittätern um fremdes Vermögen von ungefähr einer Million Euro handelte. Die Bereicherung mit solch einer hohen Summe wird von der österreichischen Rechtsordnung als besonders schwerwiegender Verstoß geahndet und die Hintanhaltung solcher Delikte nimmt einen hohen Stellenwert ein. Dem BF sind - wie vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt - schwere und kontinuierliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihm gesetzte Verhalten legt nahe, dass er im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung des BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für einen positiven Wandel in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Dass er sich vor dem Strafgericht geständig zeigte, ist in Gegenüberstellung zu den von ihm wiederholt begangenen, schwerwiegenden und mit Gewalt ausgeübten Delikten keine wesentliche Bedeutung zu schenken. Der BF beging über einen längeren Zeitraum verschiedene einschlägige Delikte, die viel Planung und kriminelle Energie voraussetzten. Wenn der BF im strafgerichtlichen Verfahren geständig war, ist dies - wie vom Strafgericht auch getan - als strafmildernd zu werten. Dass daraus aber eine Reumütigkeit oder Einsicht bzw. Besserung hinsichtlich seines späteren Verhaltens abzuleiten ist, kann das Bundesverwaltungsgericht keineswegs erkennen. Der BF hatte zwischen den vereinzelt ausgeübten Verbrechen jederzeit die Gelegenheit, Reue zu zeigen, sich den Behörden zu stellen oder zumindest von weiteren Taten Abstand zu nehmen. Die aufgrund der erheblichen Straffälligkeit beim BF gegebene Gefahr von Wiederholungstaten nach der Haftentlassung konnte der BF insgesamt nicht ausräumen. Im Strafverfahren gab er an, dass er wegen seiner in Serbien angehäuften Schulden mit kriminellen Handlungen begonnen habe. Vor dem BFA oder im Beschwerdeschriftsatz wurde aber keineswegs dargelegt, inwiefern dieses Problem nicht mehr besteht und wieso der BF nach der Entlassung aus der Haft nicht wieder straffällig werden sollte. Die kriminelle Energie, die der BF durch seine Mitgliedschaft in einer international tätigen kriminellen Vereinigung und durch die Begehung schwerwiegender Verbrechen gegen fremdes Vermögen an den Tag gelegt hat, wird der BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ohne Weiteres einfach ablegen können. Da er auch keinen Plan aufzuzeigen vermochte, wie er gedenkt, sich seiner kriminellen Energie zu entledigen, ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr des BF auszugehen. Durch die Mitgliedschaft in einer solch kriminellen Gruppierung, in deren Rahmen der BF mehrere Verbrechen begangen hat, zeigte der BF seinen ausdrücklichen Willen, die Rechtsordnung in Europa nicht zu achten und vorsätzlich in ganz Europa schwerwiegende Verbrechen zu verüben. Wie das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid treffend ausführte, kommt der Bekämpfung von professionell agierenden kriminellen Vereinigungen ein besonderer Stellenwert bei. Diese Art der Kriminalität ist in der Vergangenheit stark angewachsen und ist deshalb schon im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit ein rigoroses Vorgehen nötig, um solchen kriminellen Organisationen, die eine eminente Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, entgegenzusteuern. Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht der wiederholten, gewerbsmäßig und mit Mittätern begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die vielfach dokumentierten Tathandlungen des BF auf verschiedene Art und Weise zeigen eine besondere kriminelle Energie. Der BF konnte zwar glaubhaft machen, dass Angehörige im Bundesgebiet leben und er somit über gewisse familiäre Bindungen in Österreich verfügt. Es wurde aber nicht vorgebracht, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Bindung zu den Großeltern oder dem Onkel in Österreich besteht. Aus dem Akteninhalt ergab sich vielmehr, dass der BF nicht zum Besuch der Verwandten nach Österreich gekommen ist, sondern just zur Begehung der angeführten Straftaten. Auch sonst kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- oder Familienleben hat. Weder ging er einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, noch verbrachte rechtmäßig Zeit in Österreich, die nicht zur Begehung, Vorbereitung oder Planung von Straftaten genutzt wurde. Das seitens des BFA ausgesprochene Einreiseverbot ist folglich nicht geeignet, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen. Konkrete schützenswerte Interessen an einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten hat dieser nicht dargetan; auch hätte dem BF bereits im Vorfeld seiner zahlreichen Verstöße gegen die öffentliche Strafrechtsordnung klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Begründung von Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Art. 8 EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkten im Sinne des Artikel 8, EMRK in den Mitgliedstaaten, müssten diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF eine wesentliche Relativierung erfahren. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere am Schutz vor Eingriffen in fremdes Eigentum und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. 3.2.
  4. Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG voll ausgeschöpft und über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. 3.2.
  5. Das BFA hat den Ermessensspielraum für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG voll ausgeschöpft und über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Das Ausschöpfen der Höchstfristen für ein Einreiseverbot darf nicht regelmäßig erfolgen, sondern es ist bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Gegenständlich erweist sich die vom BFA angesetzte Maximaldauer des Einreiseverbotes als angemessen: Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Der BF beging über einen längeren Zeitraum wiederholt schwerwiegende Straftaten in verschiedener Art und Weise, eine Besserung kann bei ihm - wie bereits zuvor erörtert - keineswegs erkannt werden. Dabei handelte es sich um bestens geplante Delikte im Rahmen einer europaweit tätigen kriminellen Vereinigung. Es wurde Gewalt angewendet, Waffen eingesetzt und Ware im Wert von fast einer Million Euro gestohlen. Durch die Mitgliedschaft und die zahlreichen Tathandlungen zeigte der BF seine grundlegende Haltung, sich nicht an die Gesetze der Mitgliedstaaten halten zu wollen und der BF war nicht im Stande darzulegen, inwiefern er diese Einstellung ablegen und wie er nicht wieder straffällig wird. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt im Fall des BF eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und der BF ist als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die weder vor der Begehung von Verbrechen gegen fremdes Vermögen noch vor der Anwendung von Gewalt bzw. Verwendung von Waffen zurückschreckt, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der vom BF zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund seiner dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes entgegenzuwirken. Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts- und Rechtslage ist bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Ausschöpfung des Maximalrahmens für die Dauer des Einreiseverbotes rechtmäßig. Als wesentliches Argument, wieso ein Einreiseverbot nicht zu erlassen bzw. deren Dauer zu verkürzen sei, wurden familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ins Treffen geführt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der BF im gesamten Verfahren keine besondere Nahebeziehung zu seinen Großeltern oder seinem Onkel vorgebracht hat. Vielmehr ergab sich aufgrund der Ermittlungen, dass der BF lediglich zur Begehung von Verbrechen nach Österreich kam. Auch wurden seitens des BF keine konkreten Interessen an einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten dargetan. Eine Reduktion des Einreiseverbotes war auch bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist zudem im besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen. Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass gegen den BF bereits von den schweizer Fremdenbehörden ein schengenweites Einreiseverbot erlassen wurde und bei der Beurteilung der dortigen Behörde schon die Verurteilung des BF in Österreich miteinbezogen worden sei. Durch die neuerliche Verhängung eines Einreiseverbotes liege ein verbotener Fall der Doppelbestrafung vor, weshalb das seitens des BFA verhängte Einreiseverbot unzulässig sei. Dieser unzutreffenden Ansicht ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht um eine Strafe handelt. Das Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG ist vielmehr die Anweisung eines Staates an einen Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet des Staates (und sämtlicher Mitgliedstaaten der EU) für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Der Erlassung eines Einreiseverbotes liegt eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens im Bundesgebiet und die Erstellung einer Gefährdungsprognosezugrunde. Es wird keine gerichtlich strafbare Handlung des Fremden durch die Verhängung eines Einreiseverbotes sanktioniert, dies geschieht durch die Strafgerichte. Das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) ist folglich auf die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht anzuwenden.Weiters wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass gegen den BF bereits von den schweizer Fremdenbehörden ein schengenweites Einreiseverbot erlassen wurde und bei der Beurteilung der dortigen Behörde schon die Verurteilung des BF in Österreich miteinbezogen worden sei. Durch die neuerliche Verhängung eines Einreiseverbotes liege ein verbotener Fall der Doppelbestrafung vor, weshalb das seitens des BFA verhängte Einreiseverbot unzulässig sei. Dieser unzutreffenden Ansicht ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht um eine Strafe handelt. Das Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG ist vielmehr die Anweisung eines Staates an einen Drittstaatsangehörigen, das Hoheitsgebiet des Staates (und sämtlicher Mitgliedstaaten der EU) für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Der Erlassung eines Einreiseverbotes liegt eine Beurteilung seines Gesamtverhaltens im Bundesgebiet und die Erstellung einer Gefährdungsprognosezugrunde. Es wird keine gerichtlich strafbare Handlung des Fremden durch die Verhängung eines Einreiseverbotes sanktioniert, dies geschieht durch die Strafgerichte. Das Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem) ist folglich auf die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht anzuwenden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Der BF beging schwerwiegende Verbrechen gegen fremdes Vermögen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, es kam zur Anwendung von Gewalt und es wurden Waffen benutzt. Besonders ist zu berücksichtigen, dass der BF im Bereich der organisierten Kriminalität aktiv ist und somit ein wesentliches öffentliches Interesse an der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots vorliegt. Zudem wurden keine Anhaltspunkte seitens des BF hervorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W105.2239493.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.