← Österreich

{'item': 'W105 2239860-1'}

Obsah (21)§§ 46Art. 133§§ 15§ 142§§ 127§ 57§ 10§ 52§ 18§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW105 2239860-1 Spruch, W105 2239860-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 46, 52 Abs.

1 Z 1, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige serbische Staatsangehörige, wurde in Österreich erstmals mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

§§ 15, 127 St

GB zu einer Geldstrafe verurteilt.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige serbische Staatsangehörige, wurde in Österreich erstmals mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.2. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

  1. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht XXXX ( XXXX ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen.
  2. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen.
  3. In der Folge wurde die BF aus Österreich ausgewiesen und über sie ein bis zum 17.01.2018 gültiges Einreiseverbot verhängt.
  4. Nach erneuter Einreise nach Österreich stellte die BF am 18.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX , vom 03.05.2019 abgewiesen. Unter anderem wurde ins Treffen geführt, dass ein solcher Antrag bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland zu stellen sei und sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zudem widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen, da die BF mehrfach straffällig geworden sei.
  5. Nach erneuter Einreise nach Österreich stellte die BF am 18.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 , vom 03.05.2019 abgewiesen. Unter anderem wurde ins Treffen geführt, dass ein solcher Antrag bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Heimatland zu stellen sei und sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Zudem widerstreite ihr Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen, da die BF mehrfach straffällig geworden sei.
  6. Am 25.08.2020 wurde die BF von ungarischen Polizeiorganen an die österreichische Polizei übergeben und wegen des Verdachtes der Begehung eines Diebstahls anschließend in Untersuchungshaft genommen.
  7. Am 17.09.2020 wurde die BF in der Justizanstalt XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“ oder „belangte Behörde“) einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Zu der Verdachtslage, wegen der sie gerade in Untersuchungshaft sei, möchte die BF nichts sagen. Das letzte Jahr sei sie vor der Polizei auf der Flucht gewesen. Ihre Muttersprache sei serbisch, sie spreche aber auch sehr gut Deutsch. Sie nehme Medikamente gegen Depressionen und Unruhe, diese bekomme sie auch in Serbien. In Serbien habe sie zuletzt von Sozialhilfe in der Höhe von monatlich 300 Euro gelebt und im Haus ihres Ex-Mannes gelebt. Familienangehörige habe sie keine mehr in Serbien. Zuletzt habe sie von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt. Auch dort sei sie wegen Diebstahls verurteilt worden und 22 Monate in Haft gewesen.
  8. Am 17.09.2020 wurde die BF in der Justizanstalt römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“ oder „belangte Behörde“) einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab: Zu der Verdachtslage, wegen der sie gerade in Untersuchungshaft sei, möchte die BF nichts sagen. Das letzte Jahr sei sie vor der Polizei auf der Flucht gewesen. Ihre Muttersprache sei serbisch, sie spreche aber auch sehr gut Deutsch. Sie nehme Medikamente gegen Depressionen und Unruhe, diese bekomme sie auch in Serbien. In Serbien habe sie zuletzt von Sozialhilfe in der Höhe von monatlich 300 Euro gelebt und im Haus ihres Ex-Mannes gelebt. Familienangehörige habe sie keine mehr in Serbien. Zuletzt habe sie von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt. Auch dort sei sie wegen Diebstahls verurteilt worden und 22 Monate in Haft gewesen. Ihre zwei minderjährigen Kinder (acht und neun Jahre alt) leben in XXXX bei der Mutter der BF, die auch die Obsorge über die Kinder habe. Sie habe die Obsorge, da die BF ihr Aufenthaltsrecht verloren habe und nicht in der Lage sei, sich um ihre Kinder zu sorgen. Die Obsorge sei übertragen worden, nachdem das Magistrat ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt habe. In Österreich werde sie von ihren Eltern unterstützt, auch als sie in Serbien gewesen sei. Erwerbstätig sei die BF von 1998 bis 2006 gewesen. Ihre zwei minderjährigen Kinder (acht und neun Jahre alt) leben in römisch 40 bei der Mutter der BF, die auch die Obsorge über die Kinder habe. Sie habe die Obsorge, da die BF ihr Aufenthaltsrecht verloren habe und nicht in der Lage sei, sich um ihre Kinder zu sorgen. Die Obsorge sei übertragen worden, nachdem das Magistrat ihren Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt habe. In Österreich werde sie von ihren Eltern unterstützt, auch als sie in Serbien gewesen sei. Erwerbstätig sei die BF von 1998 bis 2006 gewesen.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde die BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde die BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung zur Staatsangehörigkeit sowie zur Identität der BF und beleuchtete ihre strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da ihre Eltern, ihre zwei Kinder und ihr Bruder hier leben würden. Das Sorgerecht über die Kinder habe die Mutter der BF und die BF selbst sei in Österreich beruflich nicht verankert. Die BF habe zwar ungefähr 30 Jahre in Österreich gelebt, habe die Schule besucht und sei zehn Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sie sei aber mehrfach straffällig geworden und habe ab 2004 nur mehr Sozialgeld empfangen und sei nicht mehr arbeitstätig gewesen. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich die BF als Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deshalb eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG zu erlassen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar, da die BF in Österreich wie auch in Serbien mehrfach straffällig geworden sei und sie es auch nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geschafft habe, einen ordentlichen Lebenswandel zu bestreiten. Zumal sei die BF schon einmal aus Österreich abgeschoben und ein Einreiseverbot über sie verhängt worden, weshalb sie die letzten acht Jahre in Serbien gelebt habe. Eine Verankerung der BF in Österreich könne nicht erkannt werden. Auch sei sie das letzte Jahr auf der Flucht vor den Behörden gewesen, ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben und die Mutter habe das Sorgerecht für diese. Eine Interessensabwägung schlage folglich zu Ungunsten der BF aus und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich die BF als Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deshalb eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar, da die BF in Österreich wie auch in Serbien mehrfach straffällig geworden sei und sie es auch nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geschafft habe, einen ordentlichen Lebenswandel zu bestreiten. Zumal sei die BF schon einmal aus Österreich abgeschoben und ein Einreiseverbot über sie verhängt worden, weshalb sie die letzten acht Jahre in Serbien gelebt habe. Eine Verankerung der BF in Österreich könne nicht erkannt werden. Auch sei sie das letzte Jahr auf der Flucht vor den Behörden gewesen, ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben und die Mutter habe das Sorgerecht für diese. Eine Interessensabwägung schlage folglich zu Ungunsten der BF aus und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass die BF in Österreich - auch nach erfolgter Abschiebung und verhängtem Einreiseverbot - wiederholt straffällig geworden sei und ihr somit ein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werde. Sie stelle folglich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines erneuten, diesmal sechsjährigen Einreiseverbotes sei in Anbetracht ihres groben und wiederholten Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Anknüpfungspunkte als angemessen zu beurteilen.

  1. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des Bescheides richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF am 17.02.2021 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht nachgekommen sei. Die Obsorge für ihre Kinder obliege zwar der Mutter der BF, diese sei aber mittlerweile 69 Jahre alt und habe keinen optimalen Gesundheitszustand. Es wäre daher notwendig, dass die BF in der Nähe ihrer Kinder bleibe. Auch hinsichtlich des langen Aufenthaltes der BF in Österreich, ihres Schulbesuchs und ihrer Arbeitstätigkeit sei die erlassene Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides richtet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF am 17.02.2021 eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte der BF in Österreich nicht nachgekommen sei. Die Obsorge für ihre Kinder obliege zwar der Mutter der BF, diese sei aber mittlerweile 69 Jahre alt und habe keinen optimalen Gesundheitszustand. Es wäre daher notwendig, dass die BF in der Nähe ihrer Kinder bleibe. Auch hinsichtlich des langen Aufenthaltes der BF in Österreich, ihres Schulbesuchs und ihrer Arbeitstätigkeit sei die erlassene Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 wurde der Beschwerde des BF

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung der BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt.12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 wurde der Beschwerde des BF

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung der BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Sie hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und befindet sich in Haft. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten. 1.
  3. Die BF, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und befindet sich in Haft. Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Krankheiten. 1.
  4. Die BF wurde in Österreich bereits fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Es liegt auch eine Verurteilung wegen Diebstahls in Serbien vor. Erstmals wurde die BF mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

§§ 15, 127 St

GB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ( XXXX ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Erstmals wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Zugrunde liegt der Verurteilung zu XXXX folgender Sachverhalt: Zugrunde liegt der Verurteilung zu römisch 40 folgender Sachverhalt: Die BF hat am 03.08.2019 in XXXX gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern Kleidungsstücke und sonstige Waren in fünf verschiedenen Geschäften an sich genommen, in Taschen gegeben, ohne die Stücke zu bezahlen, damit die Geschäftslokale verlassen und in das Fahrzeug eines Mittäters verbracht. Die gestohlenen Waren hatten einen Wert von ungefähr 1600 Euro. Als mildernd hinsichtlich der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis der BF sowie der Umstand gewertet, dass das Diebesgut teilweise unbeschädigt sichergestellt werden konnte. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass im Fall der BF fünf einschlägige Vorstrafen vorliegen und sie eine Rückfallstäterin im Sinne des § 39 StGB ist.Die BF hat am 03.08.2019 in römisch 40 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern Kleidungsstücke und sonstige Waren in fünf verschiedenen Geschäften an sich genommen, in Taschen gegeben, ohne die Stücke zu bezahlen, damit die Geschäftslokale verlassen und in das Fahrzeug eines Mittäters verbracht. Die gestohlenen Waren hatten einen Wert von ungefähr 1600 Euro. Als mildernd hinsichtlich der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis der BF sowie der Umstand gewertet, dass das Diebesgut teilweise unbeschädigt sichergestellt werden konnte. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass im Fall der BF fünf einschlägige Vorstrafen vorliegen und sie eine Rückfallstäterin im Sinne des Paragraph 39, StGB ist. Auch in Serbien wurde die BF wegen eines Diebstahls im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die die BF zur Gänze in Haft verbrachte. 1.

  1. Die BF befindet sich unrechtmäßig und lediglich zum Zwecke des Strafvollzuges in Österreich. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der EU. Die BF lebte von ungefähr 1979 bis 2010 in Österreich. Sie absolvierte die Schulpflicht und ging ungefähr zehn Jahre einer Erwerbstätigkeit nach. Sie spricht sehr gut Deutsch. Nach 2004 arbeitete sie nicht mehr und bezog Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Nach den ersten vier Verurteilungen wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot bis 18.01.2018 verhängt. Nach dessen Ablauf kam sie mit ihren Kindern nach Österreich, wo sie sich in der Folge unrechtmäßig aufhielt. Von Sommer 2019 bis Sommer 2020 befand sich die BF auf der Flucht vor den österreichischen Behörden und lebte nicht mit ihrer Familie. In Österreich hat die BF familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre zwei Kinder leben in XXXX . Die Obsorge für die Kinder der BF, acht und neun Jahre alt, wurde der Mutter der BF übertragen. In Österreich hat die BF familiäre Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre zwei Kinder leben in römisch 40 . Die Obsorge für die Kinder der BF, acht und neun Jahre alt, wurde der Mutter der BF übertragen. 1.
  2. Die BF ist in Serbien geboren und lebte auch von 2010 bis 2018 in Serbien. Sie erhielt Sozialhilfe und erhielt auch ihre Medikamente. Sie wurde auch von ihren Eltern finanziell unterstützt. Sie lebte im Haus ihres Ex-Mannes und ihre Kinder sind in Serbien geboren. Als sie auf der Flucht vor den österreichischen Behörden war, war sie auf dem Weg nach Serbien, um bei einem Freund zu leben. Die Muttersprache der BF ist serbisch. Angehörige der BF leben nicht in Serbien. 1.
  3. Zur Lage in Serbien: Sicherheitslage Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b). Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019). Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019). Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019) Grundversorgung / Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018). In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018). Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, die diesbezüglichen Daten wurden seitens des BF unter anderem im Beschwerdeschriftsatz bestätigt und stehen daher nicht in Zweifel. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der BF auch nicht behauptet, dass sie sich als Drittstaatsangehörige momentan rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG nahelegen. Vielmehr liegt ein abweisender Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 03.05.2019 über einen Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Akt ein. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der BF auch nicht behauptet, dass sie sich als Drittstaatsangehörige momentan rechtmäßig in Österreich aufhält. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, die die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG nahelegen. Vielmehr liegt ein abweisender Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 35 vom 03.05.2019 über einen Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Akt ein. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Dass die BF an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheiten leidet, kam im Verfahren nicht hervor. Die BF gab vor der belangten Behörde lediglich an, Medikamente gegen Depressionen und Unruhe einzunehmen, dies habe sie auch in Serbien gemacht. Da auch im Beschwerdeschriftsatz kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde, ist von einem grundsätzlich guten Gesundheitszustand der BF auszugehen. 2.
  6. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und die Feststellungen zu den Tatumständen der Verurteilung zu XXXX auf der diesbezüglichen im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.2.
  7. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und die Feststellungen zu den Tatumständen der Verurteilung zu römisch 40 auf der diesbezüglichen im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung. Die Feststellung, dass die BF auch in Serbien wegen eines Diebstahls verurteilt wurde, beruht auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde. 2.
  8. Dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wurde bereits festgestellt. Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in dem diverse Auszüge (Fremdenregister, ZMR, Sozialversicherung, Betreuungsinformationssystem) einliegen. Das bis 17.01.2018 verhängte Einreiseverbot ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Meldung des BFA vom 16.11.
  9. Dass die BF 2018 wieder nach Österreich kam, ergibt sich aus den Angaben der BF und einer ZMR-Abfrage. Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der BF vor der belangten Behörde. 2.
  10. Die Feststellungen zum Leben der BF in Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde. 2.
  11. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Besonders zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
  12. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Besonders zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass die Republik Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.

§ 52Abs. 1 FPG idg

F hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).3.2.1.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, befindet sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, befindet sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. In Österreich leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, die Obsorge für die Kinder wurde der Mutter der BF übertragen. Trotz der fehlenden Obsorge ist auf das Familienleben zu ihren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen, weil auch bei fehlender Obsorge die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen sind (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die BF seit Sommer 2019 auf der Flucht war und nunmehr in Österreich in Haft ist, bestand mit ihren Kindern schon länger kein gemeinsamer Haushalt mehr. Da ein solcher aber beim Verhältnis zu minderjährigen Kindern für das Bestehen eines Familienlebens grundsätzlich nicht erforderlich ist und in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht von einer gänzlichen Lösung der Verbindung zwischen der BF und ihren Kindern ausgegangen werden kann, liegt im Verhältnis zu ihnen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vor. Das Verhältnis zu ihren Eltern und ihrem Bruder ist hingegen aufgrund der Volljährigkeit der BF und mangels eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren.In Österreich leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, die Obsorge für die Kinder wurde der Mutter der BF übertragen. Trotz der fehlenden Obsorge ist auf das Familienleben zu ihren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen, weil auch bei fehlender Obsorge die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen sind vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die BF seit Sommer 2019 auf der Flucht war und nunmehr in Österreich in Haft ist, bestand mit ihren Kindern schon länger kein gemeinsamer Haushalt mehr. Da ein solcher aber beim Verhältnis zu minderjährigen Kindern für das Bestehen eines Familienlebens grundsätzlich nicht erforderlich ist und in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht von einer gänzlichen Lösung der Verbindung zwischen der BF und ihren Kindern ausgegangen werden kann, liegt im Verhältnis zu ihnen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls vor. Das Verhältnis zu ihren Eltern und ihrem Bruder ist hingegen aufgrund der Volljährigkeit der BF und mangels eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu subsumieren. Hinsichtlich ihres sonstigen Privatlebens ist noch zu erwähnen, dass die BF in Kindesjahren nach Österreich kam, hier ungefähr 30 Jahre lebte, zur Schule ging und zehn Jahre arbeitete. Sie hat daher sicher Kontakte und freundschaftliche Beziehung in Österreich aufgebaut. In den letzten zehn Jahren ging die BF aber keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach, besuchte keine Ausbildungen und lebte aufgrund eines gegen sie erlassenen Einreiseverbotes in Serbien. Die BF kam 2018 nach Auslaufen des Einreiseverbotes zurück nach Österreich und hat seitdem keinen Anschluss mehr gefunden. Sie war unrechtmäßig im Bundesgebiet, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und auch sonstige Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Die familiären und privaten Interessen der BF werden durch die wiederholte gravierende Straffälligkeit und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erheblich relativiert. Die BF hat mit ihrem chronischen Drang zur Begehung von Delikten gegen fremdes Eigentum eine Trennung von ihren Angehörigen und etwaigen freundschaftlichen Kontakten in Österreich bewusst in Kauf genommen. Die BF wurde insgesamt fünfmal in Österreich strafgerichtlich verurteilt und verbrachte mehrere Jahre in Haft, weshalb sie schon vor über zehn Jahren als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angesehen, sie ausgewiesen und ein Einreiseverbot über sie verhängt wurde. Obwohl sie danach in Serbien Kinder bekam, änderte sich nichts an ihrem Verhalten und sie beging sowohl in Serbien als auch in Österreich weitere Vermögensdelikte. Aufgrund dieser mehrfachen und einschlägigen Verurteilungen sowie wegen des Umstandes, dass sich die BF für über ein Jahr der Strafverfolgung in Österreich entzogen hat, ist dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen durch einschlägig verurteilte Drittstaatsangehörige ein besonders hoher Stellenwert beizumessen. Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer familiären Beziehungen hat demgegenüber zurückzutreten. Es liegt zwar definitiv im Kindeswohl, wenn direkter Kontakt der minderjährigen Kinder zur Mutter weiterbestehen würde. Es ist jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF die Obsorge ihrer Mutter übertragen hat, weil sie sich selbst nicht in der Lage dafür sah und sie von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich wusste. Zudem hat sich die BF ein Jahr der Strafverfolgung in Österreich entzogen und somit keinen direkten Kontakt zu ihren Kindern gehabt, die bei ihrer Großmutter verblieben. Da die BF auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich wieder einschlägig straffällig wurde, hat sie den Verlust ihrer Kontaktrechte zu den Kindern bewusst in Kauf genommen. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu ihren Kindern und sonstigen Angehörigen bewirkt, sondern es steht den Angehörigen einerseits offen, die BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird ihnen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108; zuletzt 11.01.2021, Ra 2020/01/0295), wobei die von der BF wiederholt begangenen Delikte gegen fremdes Eigentum jedenfalls als solche schwerwiegenden kriminellen Handlung zu qualifizieren sind.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108; zuletzt 11.01.2021, Ra 2020/01/0295), wobei die von der BF wiederholt begangenen Delikte gegen fremdes Eigentum jedenfalls als solche schwerwiegenden kriminellen Handlung zu qualifizieren sind. Bei der gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann sie - wie bereits von 2010 bis 2018 geschehen - in Serbien Sozialhilfe beantragen und auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bauen. Die BF brachte im Verfahren nicht hervor, wieso sich im Vergleich zu ihrer Abschiebung vor zehn Jahren eine veränderte Situation vorliegen sollte. Prinzipiell ist anzumerken, dass die BF von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt hat und in keine extreme Notlage geraten ist. Sie hat zwar keine Angehörigen in ihrem Heimatland, aber sie spricht die Landessprache und hat freundschaftliche Kontakte in Serbien, zumal sie angab, dass sie vor der österreichischen Polizei nach Serbien zu einem Bekannten habe fliehen wollen. Angesichts der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit der BF sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF nach Serbien auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Bei der gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann sie - wie bereits von 2010 bis 2018 geschehen - in Serbien Sozialhilfe beantragen und auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bauen. Die BF brachte im Verfahren nicht hervor, wieso sich im Vergleich zu ihrer Abschiebung vor zehn Jahren eine veränderte Situation vorliegen sollte. Prinzipiell ist anzumerken, dass die BF von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt hat und in keine extreme Notlage geraten ist. Sie hat zwar keine Angehörigen in ihrem Heimatland, aber sie spricht die Landessprache und hat freundschaftliche Kontakte in Serbien, zumal sie angab, dass sie vor der österreichischen Polizei nach Serbien zu einem Bekannten habe fliehen wollen. Angesichts der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit der BF sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF nach Serbien auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Erwägungen wird das Gewicht des Privat- und Familienlebens der BF sohin insbesondere durch ihre rechtskräftigen Verurteilungen sowie den Umstand, dass sich die BF seit ihrer Rückkehr nach Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erheblich abgeschwächt, sodass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtabwägung sämtlicher dargestellter Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Im Ergebnis vermag das BVwG somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach die junge und im Wesentlichen gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach die junge und im Wesentlichen gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“ 3.4.
  11. Die BF wurde in Österreich insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt: Erstmals wurde die BF mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

§§ 15, 127 St

GB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

§ 142Abs. 1 St

GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ( XXXX ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Erstmals wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass lediglich der Tatbestand des §

  1. Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass lediglich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht ist. 3.4.
  2. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).3.4.
  3. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

§ 53Abs.

3 FPG kann das BFA bei Erfüllung des Tatbestandes der Z 1 ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängen, im gegenständlichen Fall wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann das BFA bei Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer eins, ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängen, im gegenständlichen Fall wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine schwerwiegende Straffälligkeit der BF vor, da sie bereits sechsmal - fünfmal davon in Österreich - strafgerichtlich verurteilt wurde. Bei den von der BF begangenen Delikte handelte es sich immer um Delikte gegen fremdes Vermögen in verschiedenen Formen. Weder die Verurteilungen in Österreich noch ausgesprochene Freiheitsstrafen in Serbien und Österreich oder die 2010 gegen sie erlassenen fremdenbehördlichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes hielten sie von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten ab. Deshalb liegt bei der BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Die BF wurde über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mehrmals einschlägig straffällig und die zuvor aufgezählten Maßnahmen und Sanktionen ihres Verhaltens bewirkten keineswegs, dass sie von der Begehung weiterer Delikte Abstand nahm. Auch nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens führte der Umstand, dass sie nunmehr minderjährige Kinder hat. Nach der Geburt ihrer Kinder wurde sie sowohl in Serbien als auch in Österreich wegen der Begehung von Diebstählen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Selbst der Umstand, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Österreich mit ihren Kindern zu ihrer Mutter zog und dort familiäre Unterstützung vorfand, bewirkte keine Änderung ihres Fehlverhaltens. Im gesamten Verfahren kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die gegen eine eklatant hohe Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen fremdes Vermögen bei der BF sprechen. Dass sich die BF im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX reumütig zeigte, spricht zwar grundsätzlich für die BF. Die Reumütigkeit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch schon dadurch relativiert, dass die BF zuvor bereits ein Jahr auf der Flucht vor den Behörden war. Auch kann daraus in Anbetracht der insgesamt sechs Verurteilungen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und der Begehung trotz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie nicht abgeleitet werden, dass die BF nie wieder Straftaten begehen wird. Die BF hatte zwischen den vereinzelt ausgeübten Delikten jederzeit die Gelegenheit, Reue zu zeigen, von weiteren Taten Abstand zu nehmen oder nach der letzten Begehung sich den Behörden zu stellen. Bei einem solch fast chronischen und kleptomanischen Verhalten der BF über die vergangenen 15 Jahre ist es höchst unwahrscheinlich, dass die BF einfach so und ohne weitere Maßnahmen von weiteren Diebstählen ablassen wird.Im gesamten Verfahren kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die gegen eine eklatant hohe Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen fremdes Vermögen bei der BF sprechen. Dass sich die BF im Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 reumütig zeigte, spricht zwar grundsätzlich für die BF. Die Reumütigkeit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch schon dadurch relativiert, dass die BF zuvor bereits ein Jahr auf der Flucht vor den Behörden war. Auch kann daraus in Anbetracht der insgesamt sechs Verurteilungen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und der Begehung trotz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie nicht abgeleitet werden, dass die BF nie wieder Straftaten begehen wird. Die BF hatte zwischen den vereinzelt ausgeübten Delikten jederzeit die Gelegenheit, Reue zu zeigen, von weiteren Taten Abstand zu nehmen oder nach der letzten Begehung sich den Behörden zu stellen. Bei einem solch fast chronischen und kleptomanischen Verhalten der BF über die vergangenen 15 Jahre ist es höchst unwahrscheinlich, dass die BF einfach so und ohne weitere Maßnahmen von weiteren Diebstählen ablassen wird. Der BF sind - wie vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt - schwere und kontinuierliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihr gesetzte Verhalten legt nahe, dass sie nicht in der Lage ist, sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Dabei fällt nicht nur extrem ins Gewicht, dass die BF kontinuierlich und mehrmals das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat und dies auf dem Gebiet des Fremdenwesens eine besonders schwere Form eines Fehlverhaltens darstellt, sondern auch, dass keine wie auch immer gelagerten Maßnahmen seitens des Staates (Verurteilung, Freiheitsstrafe, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) bei der BF zielführend waren. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung der BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für einen positiven Wandel in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung ihres Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Vor dem BFA oder im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht dargelegt, inwiefern das Problem der BF hinsichtlich ihrer schädlichen Neigungen und kriminellen Energie nicht mehr besteht und wieso die BF nach der Entlassung aus der Haft nicht wieder straffällig werden sollte. Es wurden überhaupt keine Ideen vorgebracht, wie die BF gedenkt, sich ihrer kriminellen Energie zu entledigen. Im Beschwerdeschriftsatz wurden lediglich die familiären Anknüpfungspunkte der BF ins Treffen geführt. Die BF hat durch ihr strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv ihren Unwillen bzw. Unfähigkeit unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau ihres Verhaltens - insbesondere in Anbetracht der wiederholten, gewerbsmäßig und mit Mittätern begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die dokumentierten Tathandlungen der BF zeigen eine kriminelle Energie und es herrscht eine erhebliche Wiederholungsgefahr für Straftaten gegen fremdes Vermögen, die aus schwerwiegenden öffentlichen Interessen zu unterbinden gilt. Die Annahme der belangten Behörde, die BF stelle angesichts ihrer schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, erweist sich gegenständlich als zutreffend. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Gegenständlich leben die minderjährigen Kinder der BF, für die die Obsorge die Mutter der BF innehat, in XXXX . Auch wenn die BF seit Sommer 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt und die Obsorge übertragen wurde, liegt durch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzweifelhaft ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben der BF mit ihren Kindern vor. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Gegenständlich leben die minderjährigen Kinder der BF, für die die Obsorge die Mutter der BF innehat, in römisch 40 . Auch wenn die BF seit Sommer 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt und die Obsorge übertragen wurde, liegt durch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzweifelhaft ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben der BF mit ihren Kindern vor. Einen solchen Eingriff hat die BF jedoch nach dem im Bundesgebiet gesetzten Verhalten und den genannten Erwägungen jedenfalls hinzunehmen, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Zutreffend ist aber, dass bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF die Wiederherstellung des in Österreich geführten Familienlebens durch einen Zuzug innerhalb des geordneten Fremdenwesens nicht auf Dauer verunmöglicht wird. Dafür spricht - neben den zu berücksichtigenden Interessen der BF selbst - in erster Linie das Kindeswohl der minderjährigen Kinder, die mit der Mutter aufwuchsen, mit ihr nach Österreich kamen und deren Betreuung erst hier von der Großmutter übernommen wurde. Die Ausschöpfung des vollen Rahmens eines Einreiseverbotes wäre unter Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls unangemessen. Für eine Dauer von sechs Jahren scheint es aber angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Kriminalität sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wiederum statthaft, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Kindern und der BF fernmündlich bzw. im Wege elektronischer Medien erfolgen kann, zumal sich die Kinder der BF in einem Alter befinden, das eine derartige Kommunikation zulässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder der BF von ihren Eltern betreut werden, die auch selbst aus Serbien stammen, und diese folglich mit ihnen die BF in Serbien besuchen können und somit persönlicher Kontakt jedenfalls aufrechterhalten werden kann. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Für eine Dauer von sechs Jahren scheint es aber angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Kriminalität sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wiederum statthaft, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Kindern und der BF fernmündlich bzw. im Wege elektronischer Medien erfolgen kann, zumal sich die Kinder der BF in einem Alter befinden, das eine derartige Kommunikation zulässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder der BF von ihren Eltern betreut werden, die auch selbst aus Serbien stammen, und diese folglich mit ihnen die BF in Serbien besuchen können und somit persönlicher Kontakt jedenfalls aufrechterhalten werden kann. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es wurden im Verfahren keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Im Fall der BF liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und sie stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der von der BF zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund ihrer dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenzuwirken. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war neben der massiven Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr als erschwerend zu werten, dass die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und über sie ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Trotz dieser Maßnahmen kam es zu keiner Besserung ihres Fehlverhaltens. Die nunmehr seitens der belangten Behörde ausgesprochene kürzere sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist lediglich auf die Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen der BF und des Wohles ihrer Kinder im Bundesgebiet zurückzuführen, bei schwächer ausgeprägten Anknüpfungspunkten in Österreich käme die Ausschöpfung des Maximalrahmens des § 53 Abs. 1 FPG (zehnjähriges Einreiseverbot) jedenfalls in Betracht, da aufgrund der chronischen Tatbegehungen der BF keineswegs erkennbar ist, inwiefern eine Besserung ihres Verhalten eintreten wird. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war neben der massiven Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr als erschwerend zu werten, dass die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und über sie ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Trotz dieser Maßnahmen kam es zu keiner Besserung ihres Fehlverhaltens. Die nunmehr seitens der belangten Behörde ausgesprochene kürzere sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist lediglich auf die Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen der BF und des Wohles ihrer Kinder im Bundesgebiet zurückzuführen, bei schwächer ausgeprägten Anknüpfungspunkten in Österreich käme die Ausschöpfung des Maximalrahmens des Paragraph 53, Absatz eins, FPG (zehnjähriges Einreiseverbot) jedenfalls in Betracht, da aufgrund der chronischen Tatbegehungen der BF keineswegs erkennbar ist, inwiefern eine Besserung ihres Verhalten eintreten wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die BF beging wiederholt schwerwiegende Straftaten gegen fremdes Vermögen über einen Zeitraum von 15 Jahren. Gegenständlich ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben und eine Besserung ist nicht in Sicht. Trotz der in Österreich vorliegenden familiären Beziehungen kam - wie zuvor ausführlich dargelegt - eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes nicht in Betracht. Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines sechsjährigen Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines sechsjährigen Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der BF und zur Lage im Serbien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W105.2239860.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.