1 Z 1, 53 Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer eins, 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige serbische Staatsangehörige, wurde in Österreich erstmals mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles
GB zu einer Geldstrafe verurteilt.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige serbische Staatsangehörige, wurde in Österreich erstmals mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 2. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.2. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.3. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde die BF wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen die BF
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung zur Staatsangehörigkeit sowie zur Identität der BF und beleuchtete ihre strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass die BF familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich habe, da ihre Eltern, ihre zwei Kinder und ihr Bruder hier leben würden. Das Sorgerecht über die Kinder habe die Mutter der BF und die BF selbst sei in Österreich beruflich nicht verankert. Die BF habe zwar ungefähr 30 Jahre in Österreich gelebt, habe die Schule besucht und sei zehn Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sie sei aber mehrfach straffällig geworden und habe ab 2004 nur mehr Sozialgeld empfangen und sei nicht mehr arbeitstätig gewesen. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich die BF als Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deshalb eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG zu erlassen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar, da die BF in Österreich wie auch in Serbien mehrfach straffällig geworden sei und sie es auch nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geschafft habe, einen ordentlichen Lebenswandel zu bestreiten. Zumal sei die BF schon einmal aus Österreich abgeschoben und ein Einreiseverbot über sie verhängt worden, weshalb sie die letzten acht Jahre in Serbien gelebt habe. Eine Verankerung der BF in Österreich könne nicht erkannt werden. Auch sei sie das letzte Jahr auf der Flucht vor den Behörden gewesen, ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben und die Mutter habe das Sorgerecht für diese. Eine Interessensabwägung schlage folglich zu Ungunsten der BF aus und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass sich die BF als Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und deshalb eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu erlassen sei. Die Rückkehrentscheidung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF dar, da die BF in Österreich wie auch in Serbien mehrfach straffällig geworden sei und sie es auch nach ihrer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht geschafft habe, einen ordentlichen Lebenswandel zu bestreiten. Zumal sei die BF schon einmal aus Österreich abgeschoben und ein Einreiseverbot über sie verhängt worden, weshalb sie die letzten acht Jahre in Serbien gelebt habe. Eine Verankerung der BF in Österreich könne nicht erkannt werden. Auch sei sie das letzte Jahr auf der Flucht vor den Behörden gewesen, ihre Kinder würden bei ihrer Mutter leben und die Mutter habe das Sorgerecht für diese. Eine Interessensabwägung schlage folglich zu Ungunsten der BF aus und eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass die BF in Österreich - auch nach erfolgter Abschiebung und verhängtem Einreiseverbot - wiederholt straffällig geworden sei und ihr somit ein schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werde. Sie stelle folglich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Erlassung eines erneuten, diesmal sechsjährigen Einreiseverbotes sei in Anbetracht ihres groben und wiederholten Fehlverhaltens auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Anknüpfungspunkte als angemessen zu beurteilen.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung der BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt.12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 wurde der Beschwerde des BF
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt habe, die Aufenthaltsbeendigung der BF erweise sich im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheine jedenfalls nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei aus diesem Grund zurecht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ( XXXX ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Erstmals wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Zugrunde liegt der Verurteilung zu XXXX folgender Sachverhalt: Zugrunde liegt der Verurteilung zu römisch 40 folgender Sachverhalt: Die BF hat am 03.08.2019 in XXXX gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern Kleidungsstücke und sonstige Waren in fünf verschiedenen Geschäften an sich genommen, in Taschen gegeben, ohne die Stücke zu bezahlen, damit die Geschäftslokale verlassen und in das Fahrzeug eines Mittäters verbracht. Die gestohlenen Waren hatten einen Wert von ungefähr 1600 Euro. Als mildernd hinsichtlich der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis der BF sowie der Umstand gewertet, dass das Diebesgut teilweise unbeschädigt sichergestellt werden konnte. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass im Fall der BF fünf einschlägige Vorstrafen vorliegen und sie eine Rückfallstäterin im Sinne des § 39 StGB ist.Die BF hat am 03.08.2019 in römisch 40 gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern Kleidungsstücke und sonstige Waren in fünf verschiedenen Geschäften an sich genommen, in Taschen gegeben, ohne die Stücke zu bezahlen, damit die Geschäftslokale verlassen und in das Fahrzeug eines Mittäters verbracht. Die gestohlenen Waren hatten einen Wert von ungefähr 1600 Euro. Als mildernd hinsichtlich der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis der BF sowie der Umstand gewertet, dass das Diebesgut teilweise unbeschädigt sichergestellt werden konnte. Erschwerend wurde berücksichtigt, dass im Fall der BF fünf einschlägige Vorstrafen vorliegen und sie eine Rückfallstäterin im Sinne des Paragraph 39, StGB ist. Auch in Serbien wurde die BF wegen eines Diebstahls im Jahr 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die die BF zur Gänze in Haft verbrachte. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.
F hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).3.2.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, befindet sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.Die BF ist Staatsangehörige Serbiens und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde, befindet sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. 3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. In Österreich leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, die Obsorge für die Kinder wurde der Mutter der BF übertragen. Trotz der fehlenden Obsorge ist auf das Familienleben zu ihren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen, weil auch bei fehlender Obsorge die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen sind (vgl. VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die BF seit Sommer 2019 auf der Flucht war und nunmehr in Österreich in Haft ist, bestand mit ihren Kindern schon länger kein gemeinsamer Haushalt mehr. Da ein solcher aber beim Verhältnis zu minderjährigen Kindern für das Bestehen eines Familienlebens grundsätzlich nicht erforderlich ist und in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht von einer gänzlichen Lösung der Verbindung zwischen der BF und ihren Kindern ausgegangen werden kann, liegt im Verhältnis zu ihnen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls vor. Das Verhältnis zu ihren Eltern und ihrem Bruder ist hingegen aufgrund der Volljährigkeit der BF und mangels eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu subsumieren.In Österreich leben die beiden minderjährigen Kinder der BF, die Obsorge für die Kinder wurde der Mutter der BF übertragen. Trotz der fehlenden Obsorge ist auf das Familienleben zu ihren minderjährigen Kindern Bedacht zu nehmen, weil auch bei fehlender Obsorge die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl zu prüfen sind vergleiche VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199). Da die BF seit Sommer 2019 auf der Flucht war und nunmehr in Österreich in Haft ist, bestand mit ihren Kindern schon länger kein gemeinsamer Haushalt mehr. Da ein solcher aber beim Verhältnis zu minderjährigen Kindern für das Bestehen eines Familienlebens grundsätzlich nicht erforderlich ist und in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht von einer gänzlichen Lösung der Verbindung zwischen der BF und ihren Kindern ausgegangen werden kann, liegt im Verhältnis zu ihnen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls vor. Das Verhältnis zu ihren Eltern und ihrem Bruder ist hingegen aufgrund der Volljährigkeit der BF und mangels eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses unter dem Begriff des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu subsumieren. Hinsichtlich ihres sonstigen Privatlebens ist noch zu erwähnen, dass die BF in Kindesjahren nach Österreich kam, hier ungefähr 30 Jahre lebte, zur Schule ging und zehn Jahre arbeitete. Sie hat daher sicher Kontakte und freundschaftliche Beziehung in Österreich aufgebaut. In den letzten zehn Jahren ging die BF aber keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach, besuchte keine Ausbildungen und lebte aufgrund eines gegen sie erlassenen Einreiseverbotes in Serbien. Die BF kam 2018 nach Auslaufen des Einreiseverbotes zurück nach Österreich und hat seitdem keinen Anschluss mehr gefunden. Sie war unrechtmäßig im Bundesgebiet, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und auch sonstige Hinweise auf ein schützenswertes Privatleben für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Die familiären und privaten Interessen der BF werden durch die wiederholte gravierende Straffälligkeit und aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erheblich relativiert. Die BF hat mit ihrem chronischen Drang zur Begehung von Delikten gegen fremdes Eigentum eine Trennung von ihren Angehörigen und etwaigen freundschaftlichen Kontakten in Österreich bewusst in Kauf genommen. Die BF wurde insgesamt fünfmal in Österreich strafgerichtlich verurteilt und verbrachte mehrere Jahre in Haft, weshalb sie schon vor über zehn Jahren als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angesehen, sie ausgewiesen und ein Einreiseverbot über sie verhängt wurde. Obwohl sie danach in Serbien Kinder bekam, änderte sich nichts an ihrem Verhalten und sie beging sowohl in Serbien als auch in Österreich weitere Vermögensdelikte. Aufgrund dieser mehrfachen und einschlägigen Verurteilungen sowie wegen des Umstandes, dass sich die BF für über ein Jahr der Strafverfolgung in Österreich entzogen hat, ist dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen durch einschlägig verurteilte Drittstaatsangehörige ein besonders hoher Stellenwert beizumessen. Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer familiären Beziehungen hat demgegenüber zurückzutreten. Es liegt zwar definitiv im Kindeswohl, wenn direkter Kontakt der minderjährigen Kinder zur Mutter weiterbestehen würde. Es ist jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF die Obsorge ihrer Mutter übertragen hat, weil sie sich selbst nicht in der Lage dafür sah und sie von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich wusste. Zudem hat sich die BF ein Jahr der Strafverfolgung in Österreich entzogen und somit keinen direkten Kontakt zu ihren Kindern gehabt, die bei ihrer Großmutter verblieben. Da die BF auch nach ihrer Rückkehr nach Österreich wieder einschlägig straffällig wurde, hat sie den Verlust ihrer Kontaktrechte zu den Kindern bewusst in Kauf genommen. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu ihren Kindern und sonstigen Angehörigen bewirkt, sondern es steht den Angehörigen einerseits offen, die BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird ihnen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108; zuletzt 11.01.2021, Ra 2020/01/0295), wobei die von der BF wiederholt begangenen Delikte gegen fremdes Eigentum jedenfalls als solche schwerwiegenden kriminellen Handlung zu qualifizieren sind.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN; 8.4.2020, Ra 2020/14/0108; zuletzt 11.01.2021, Ra 2020/01/0295), wobei die von der BF wiederholt begangenen Delikte gegen fremdes Eigentum jedenfalls als solche schwerwiegenden kriminellen Handlung zu qualifizieren sind. Bei der gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann sie - wie bereits von 2010 bis 2018 geschehen - in Serbien Sozialhilfe beantragen und auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bauen. Die BF brachte im Verfahren nicht hervor, wieso sich im Vergleich zu ihrer Abschiebung vor zehn Jahren eine veränderte Situation vorliegen sollte. Prinzipiell ist anzumerken, dass die BF von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt hat und in keine extreme Notlage geraten ist. Sie hat zwar keine Angehörigen in ihrem Heimatland, aber sie spricht die Landessprache und hat freundschaftliche Kontakte in Serbien, zumal sie angab, dass sie vor der österreichischen Polizei nach Serbien zu einem Bekannten habe fliehen wollen. Angesichts der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit der BF sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF nach Serbien auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Bei der gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in ihrem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann sie - wie bereits von 2010 bis 2018 geschehen - in Serbien Sozialhilfe beantragen und auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern bauen. Die BF brachte im Verfahren nicht hervor, wieso sich im Vergleich zu ihrer Abschiebung vor zehn Jahren eine veränderte Situation vorliegen sollte. Prinzipiell ist anzumerken, dass die BF von 2010 bis 2018 in Serbien gelebt hat und in keine extreme Notlage geraten ist. Sie hat zwar keine Angehörigen in ihrem Heimatland, aber sie spricht die Landessprache und hat freundschaftliche Kontakte in Serbien, zumal sie angab, dass sie vor der österreichischen Polizei nach Serbien zu einem Bekannten habe fliehen wollen. Angesichts der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit der BF sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF nach Serbien auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung von Strafrechtsdelikten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). Bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Erwägungen wird das Gewicht des Privat- und Familienlebens der BF sohin insbesondere durch ihre rechtskräftigen Verurteilungen sowie den Umstand, dass sich die BF seit ihrer Rückkehr nach Österreich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erheblich abgeschwächt, sodass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtabwägung sämtlicher dargestellter Erwägungen zum Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten und familiären Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen. Im Ergebnis vermag das BVwG somit keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat zu erkennen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren - wie bereits dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach die junge und im Wesentlichen gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach die junge und im Wesentlichen gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes:
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
GB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
GB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ( XXXX ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Erstmals wurde die BF mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen der versuchten Begehung des Vergehens des Diebstahles
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen der Begehung des Verbrechens des Raubes
Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Zu einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 ( römisch 40 ) aufgrund der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls. Es wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde die BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid folglich zutreffender Weise davon aus, dass lediglich der Tatbestand des §
3 FPG kann das BFA bei Erfüllung des Tatbestandes der Z 1 ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängen, im gegenständlichen Fall wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot ausgesprochen.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann das BFA bei Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer eins, ein Einreiseverbot von bis zu zehn Jahren verhängen, im gegenständlichen Fall wurde ein sechsjähriges Einreiseverbot ausgesprochen. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine schwerwiegende Straffälligkeit der BF vor, da sie bereits sechsmal - fünfmal davon in Österreich - strafgerichtlich verurteilt wurde. Bei den von der BF begangenen Delikte handelte es sich immer um Delikte gegen fremdes Vermögen in verschiedenen Formen. Weder die Verurteilungen in Österreich noch ausgesprochene Freiheitsstrafen in Serbien und Österreich oder die 2010 gegen sie erlassenen fremdenbehördlichen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes hielten sie von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten ab. Deshalb liegt bei der BF aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor. Die BF wurde über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren mehrmals einschlägig straffällig und die zuvor aufgezählten Maßnahmen und Sanktionen ihres Verhaltens bewirkten keineswegs, dass sie von der Begehung weiterer Delikte Abstand nahm. Auch nicht zu einer Änderung ihres Verhaltens führte der Umstand, dass sie nunmehr minderjährige Kinder hat. Nach der Geburt ihrer Kinder wurde sie sowohl in Serbien als auch in Österreich wegen der Begehung von Diebstählen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Selbst der Umstand, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Österreich mit ihren Kindern zu ihrer Mutter zog und dort familiäre Unterstützung vorfand, bewirkte keine Änderung ihres Fehlverhaltens. Im gesamten Verfahren kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die gegen eine eklatant hohe Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen fremdes Vermögen bei der BF sprechen. Dass sich die BF im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX reumütig zeigte, spricht zwar grundsätzlich für die BF. Die Reumütigkeit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch schon dadurch relativiert, dass die BF zuvor bereits ein Jahr auf der Flucht vor den Behörden war. Auch kann daraus in Anbetracht der insgesamt sechs Verurteilungen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und der Begehung trotz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie nicht abgeleitet werden, dass die BF nie wieder Straftaten begehen wird. Die BF hatte zwischen den vereinzelt ausgeübten Delikten jederzeit die Gelegenheit, Reue zu zeigen, von weiteren Taten Abstand zu nehmen oder nach der letzten Begehung sich den Behörden zu stellen. Bei einem solch fast chronischen und kleptomanischen Verhalten der BF über die vergangenen 15 Jahre ist es höchst unwahrscheinlich, dass die BF einfach so und ohne weitere Maßnahmen von weiteren Diebstählen ablassen wird.Im gesamten Verfahren kamen auch keine Anhaltspunkte hervor, die gegen eine eklatant hohe Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen fremdes Vermögen bei der BF sprechen. Dass sich die BF im Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 reumütig zeigte, spricht zwar grundsätzlich für die BF. Die Reumütigkeit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch schon dadurch relativiert, dass die BF zuvor bereits ein Jahr auf der Flucht vor den Behörden war. Auch kann daraus in Anbetracht der insgesamt sechs Verurteilungen wegen Straftaten gegen fremdes Vermögen und der Begehung trotz aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sie nicht abgeleitet werden, dass die BF nie wieder Straftaten begehen wird. Die BF hatte zwischen den vereinzelt ausgeübten Delikten jederzeit die Gelegenheit, Reue zu zeigen, von weiteren Taten Abstand zu nehmen oder nach der letzten Begehung sich den Behörden zu stellen. Bei einem solch fast chronischen und kleptomanischen Verhalten der BF über die vergangenen 15 Jahre ist es höchst unwahrscheinlich, dass die BF einfach so und ohne weitere Maßnahmen von weiteren Diebstählen ablassen wird. Der BF sind - wie vom BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt - schwere und kontinuierliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihr gesetzte Verhalten legt nahe, dass sie nicht in der Lage ist, sich an gültige Rechtsnormen zu halten. Dabei fällt nicht nur extrem ins Gewicht, dass die BF kontinuierlich und mehrmals das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat und dies auf dem Gebiet des Fremdenwesens eine besonders schwere Form eines Fehlverhaltens darstellt, sondern auch, dass keine wie auch immer gelagerten Maßnahmen seitens des Staates (Verurteilung, Freiheitsstrafe, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot) bei der BF zielführend waren. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung der BF lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für einen positiven Wandel in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung ihres Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Vor dem BFA oder im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht dargelegt, inwiefern das Problem der BF hinsichtlich ihrer schädlichen Neigungen und kriminellen Energie nicht mehr besteht und wieso die BF nach der Entlassung aus der Haft nicht wieder straffällig werden sollte. Es wurden überhaupt keine Ideen vorgebracht, wie die BF gedenkt, sich ihrer kriminellen Energie zu entledigen. Im Beschwerdeschriftsatz wurden lediglich die familiären Anknüpfungspunkte der BF ins Treffen geführt. Die BF hat durch ihr strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv ihren Unwillen bzw. Unfähigkeit unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau ihres Verhaltens - insbesondere in Anbetracht der wiederholten, gewerbsmäßig und mit Mittätern begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Die dokumentierten Tathandlungen der BF zeigen eine kriminelle Energie und es herrscht eine erhebliche Wiederholungsgefahr für Straftaten gegen fremdes Vermögen, die aus schwerwiegenden öffentlichen Interessen zu unterbinden gilt. Die Annahme der belangten Behörde, die BF stelle angesichts ihrer schwerwiegenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, erweist sich gegenständlich als zutreffend. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Gegenständlich leben die minderjährigen Kinder der BF, für die die Obsorge die Mutter der BF innehat, in XXXX . Auch wenn die BF seit Sommer 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt und die Obsorge übertragen wurde, liegt durch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzweifelhaft ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben der BF mit ihren Kindern vor. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Gegenständlich leben die minderjährigen Kinder der BF, für die die Obsorge die Mutter der BF innehat, in römisch 40 . Auch wenn die BF seit Sommer 2019 nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebt und die Obsorge übertragen wurde, liegt durch die Verhängung eines Einreiseverbotes unzweifelhaft ein schwerwiegender Eingriff in das Familienleben der BF mit ihren Kindern vor. Einen solchen Eingriff hat die BF jedoch nach dem im Bundesgebiet gesetzten Verhalten und den genannten Erwägungen jedenfalls hinzunehmen, da sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Zutreffend ist aber, dass bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbots darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF die Wiederherstellung des in Österreich geführten Familienlebens durch einen Zuzug innerhalb des geordneten Fremdenwesens nicht auf Dauer verunmöglicht wird. Dafür spricht - neben den zu berücksichtigenden Interessen der BF selbst - in erster Linie das Kindeswohl der minderjährigen Kinder, die mit der Mutter aufwuchsen, mit ihr nach Österreich kamen und deren Betreuung erst hier von der Großmutter übernommen wurde. Die Ausschöpfung des vollen Rahmens eines Einreiseverbotes wäre unter Berücksichtigung des Kindeswohls jedenfalls unangemessen. Für eine Dauer von sechs Jahren scheint es aber angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Kriminalität sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wiederum statthaft, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Kindern und der BF fernmündlich bzw. im Wege elektronischer Medien erfolgen kann, zumal sich die Kinder der BF in einem Alter befinden, das eine derartige Kommunikation zulässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder der BF von ihren Eltern betreut werden, die auch selbst aus Serbien stammen, und diese folglich mit ihnen die BF in Serbien besuchen können und somit persönlicher Kontakt jedenfalls aufrechterhalten werden kann. Die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Für eine Dauer von sechs Jahren scheint es aber angesichts der wiederholten und schwerwiegenden Kriminalität sowie der erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten wiederum statthaft, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen den Kindern und der BF fernmündlich bzw. im Wege elektronischer Medien erfolgen kann, zumal sich die Kinder der BF in einem Alter befinden, das eine derartige Kommunikation zulässt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder der BF von ihren Eltern betreut werden, die auch selbst aus Serbien stammen, und diese folglich mit ihnen die BF in Serbien besuchen können und somit persönlicher Kontakt jedenfalls aufrechterhalten werden kann. Die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es wurden im Verfahren keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Im Fall der BF liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und sie stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der von der BF zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund ihrer dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines Einreiseverbotes entgegenzuwirken. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war neben der massiven Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr als erschwerend zu werten, dass die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und über sie ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Trotz dieser Maßnahmen kam es zu keiner Besserung ihres Fehlverhaltens. Die nunmehr seitens der belangten Behörde ausgesprochene kürzere sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist lediglich auf die Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen der BF und des Wohles ihrer Kinder im Bundesgebiet zurückzuführen, bei schwächer ausgeprägten Anknüpfungspunkten in Österreich käme die Ausschöpfung des Maximalrahmens des § 53 Abs. 1 FPG (zehnjähriges Einreiseverbot) jedenfalls in Betracht, da aufgrund der chronischen Tatbegehungen der BF keineswegs erkennbar ist, inwiefern eine Besserung ihres Verhalten eintreten wird. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes war neben der massiven Straffälligkeit und Wiederholungsgefahr als erschwerend zu werten, dass die BF bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und über sie ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt wurde. Trotz dieser Maßnahmen kam es zu keiner Besserung ihres Fehlverhaltens. Die nunmehr seitens der belangten Behörde ausgesprochene kürzere sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes ist lediglich auf die Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen der BF und des Wohles ihrer Kinder im Bundesgebiet zurückzuführen, bei schwächer ausgeprägten Anknüpfungspunkten in Österreich käme die Ausschöpfung des Maximalrahmens des Paragraph 53, Absatz eins, FPG (zehnjähriges Einreiseverbot) jedenfalls in Betracht, da aufgrund der chronischen Tatbegehungen der BF keineswegs erkennbar ist, inwiefern eine Besserung ihres Verhalten eintreten wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die BF beging wiederholt schwerwiegende Straftaten gegen fremdes Vermögen über einen Zeitraum von 15 Jahren. Gegenständlich ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr gegeben und eine Besserung ist nicht in Sicht. Trotz der in Österreich vorliegenden familiären Beziehungen kam - wie zuvor ausführlich dargelegt - eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes nicht in Betracht. Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines sechsjährigen Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Insgesamt kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines sechsjährigen Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.