F, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. (Festnahme)römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. (Festnahme) II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, und Z 9 FPG idgF wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, und Ziffer 9, FPG idgF wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. III.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. IV.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4, Z5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Z5 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nachdem am 03.02.2021 auf der Basis des § 34 Abs. 3 Ziff. 3 BFA-VG ein Festnahme-/Behördenauftrag erfolgte, wurde der Beschwerdeführer am selben Tag (nach Entlassung aus der Strafhaft)
1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde in der Folge gleichfalls am selben Tag die Schubhaft angeordnet; unmittelbar zuvor war der Beschwerdeführer noch zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen worden.Nachdem am 03.02.2021 auf der Basis des Paragraph 34, Absatz 3, Ziff. 3 BFA-VG ein Festnahme-/Behördenauftrag erfolgte, wurde der Beschwerdeführer am selben Tag (nach Entlassung aus der Strafhaft)
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG festgenommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde in der Folge gleichfalls am selben Tag die Schubhaft angeordnet; unmittelbar zuvor war der Beschwerdeführer noch zur beabsichtigten Schubhaft einvernommen worden. Die Verwaltungsbehörde ging im Schubhaftbescheid, mit dem einerseits das Verfahren zur Außerlandesbringung
2 Z 1 FPG und die darauf folgende Abschiebung gesichert werden sollte, auf der Ebene des Sachverhaltes letztlich von drei entscheidenden Parametern aus: Die Verwaltungsbehörde ging im Schubhaftbescheid, mit dem einerseits das Verfahren zur Außerlandesbringung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und die darauf folgende Abschiebung gesichert werden sollte, auf der Ebene des Sachverhaltes letztlich von drei entscheidenden Parametern aus: Massive Straffälligkeit – insbesondere sei auf die Schwarzarbeit und die Verurteilung wegen § 28a SMG zu verweisen – hohe Mobilität und die mangelnde Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden, da der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Massive Straffälligkeit – insbesondere sei auf die Schwarzarbeit und die Verurteilung wegen Paragraph 28 a, SMG zu verweisen – hohe Mobilität und die mangelnde Verfügbarkeit für die österreichischen Behörden, da der Beschwerdeführer seit dem 31.08.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war. Sie unterstellte diese Sachverhaltselemente dem § 76 Abs. 3 Z 1 („Gefahr des Untertauchens“) und Z 9 („Fehlende soziale Verankerung“) FPG und stufte den Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG als große Gefahr für die öffentliche Ordnung ein.Sie unterstellte diese Sachverhaltselemente dem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, („Gefahr des Untertauchens“) und Ziffer 9, („Fehlende soziale Verankerung“) FPG und stufte den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als große Gefahr für die öffentliche Ordnung ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Festnahme und Schubhaft (Bescheid sowie Anhaltung) binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; zusammengefasst sind den weitwendigen und unsystematischen Ausführungen folgende Kritikpunkte zu entnehmen: Die Festnahme sei rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Festnahme kein Bescheid vorlag; die nachfolgende Inhaftierung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Fluchtgefahr sei insofern nicht gegeben, als der Beschwerdeführer über enge Bindungen zu Österreich verfüge, es sei auch seine Lebensgefährtin, eine Bürokauffrau, in Österreich aufhältig, bei der er Unterkunft nehmen könne und sei insofern auch sein Lebensunterhalt gesichert. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit „darf die belangte Behörde innerstaatlich nicht schlichtweg auf öffentliche Interessen abstellen, sondern eben nur auf Bundesinteressen. Die Konsequenzen aus angenommener Schwarzarbeit betreffen nicht nur Bundesinteressen, sondern können auch Landesinteressen betreffen. Letzteres hat die belangte Behörde undifferenziert unberücksichtigt gelassen. Die unreflektierte Einbeziehung auch von Landesinteressen in die behördlicherseits pauschal strapazierten öffentlichen Interessen iSd Art 8 EMRK unterminiert also den innerstaatlich nach Art 53 MRK zu berücksichtigenden höheren Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers. Auch dies muss zur betreffenden Bescheidaufhebung führen“.Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit „darf die belangte Behörde innerstaatlich nicht schlichtweg auf öffentliche Interessen abstellen, sondern eben nur auf Bundesinteressen. Die Konsequenzen aus angenommener Schwarzarbeit betreffen nicht nur Bundesinteressen, sondern können auch Landesinteressen betreffen. Letzteres hat die belangte Behörde undifferenziert unberücksichtigt gelassen. Die unreflektierte Einbeziehung auch von Landesinteressen in die behördlicherseits pauschal strapazierten öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, EMRK unterminiert also den innerstaatlich nach Artikel 53, MRK zu berücksichtigenden höheren Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers. Auch dies muss zur betreffenden Bescheidaufhebung führen“. (Als gelinderes Mittel) bestünde „die Möglichkeit, regelmäßig Kontakt mit der Polizei aufzunehmen, um so die stete Anwesenheit ebenfalls zu sichern“. Der Rechtsvertreter stellte schließlich die Anträge, den Beschwerdeführer umgehend zu enthaften, eine mündliche Verhandlung durchführen und der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor, gab eine den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung verteidigende/rechtfertigende Stellungnahme ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Fortsetzung der Anhaltung und Kostenzuspruch. Am 10.02.2021 wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. R befragt D ob
Vm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen, dies wird verneint. R befragt D ob
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen, dies wird verneint. R befragt BF, ob er Umstände glaubhaft machen kann, die die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen, dies wird verneint. Eröffnung des Beweisverfahrens Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten wird, dass die Rückführung des BF nach Serbien für morgen Nachmittag geplant ist. Es liegt ein Reisepass im Akt auf. Die Rückführung ist am Landweg geplant. Sie waren nach dem zentralen Länderregister vom 22.02.2017 bis 31.08.2018 aufrecht beim Unterkunft Geber Paul Wagner gemeldet. Das nächste Mal waren Sie gemeldet vom 24.07.2020 vorlaufend in verschiedenen Haftanstalten. Wo haben Sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten? BF: Ich war in Slowenien, in Maribor. Ich bin dort zurzeit noch immer als Schweißer beschäftigt. Ich bin in der Zwischenzeit oft eingereist und ich habe mit der Frau XXXX zusammengelebt. Das heißt, jedes Wochenende war ich bei ihr und unter der Woche habe ich zwei bis drei Mal bei ihr übernachtet. Maribor ist 230 km entfernt und mit dem Auto ist es ca. zwei bis zweieinhalb Stunden entfernt.BF: Ich war in Slowenien, in Maribor. Ich bin dort zurzeit noch immer als Schweißer beschäftigt. Ich bin in der Zwischenzeit oft eingereist und ich habe mit der Frau römisch 40 zusammengelebt. Das heißt, jedes Wochenende war ich bei ihr und unter der Woche habe ich zwei bis drei Mal bei ihr übernachtet. Maribor ist 230 km entfernt und mit dem Auto ist es ca. zwei bis zweieinhalb Stunden entfernt. R: Haben Sie eine Wohnung in Maribor? BF: In Maribor lebe ich bei einem Freund XXXX . BF: In Maribor lebe ich bei einem Freund römisch 40 . R: Es war aber interessant. Sie sind am 03.02.2021 niederschriftlich befragt worden zum Zwecke der Schubhafterlassung. Da haben Sie die Adresse nicht bekannt geben können. BF: Ich weiß nur, dass es die Hausnummer 2 ist. Den Straßennamen kann ich mich nicht erinnern. R: Das ist der Lebensmittelpunkt in Maribor? Das müssen Sie ja wissen. BF: Ja, ich weiß, dass ist das Haus eines Freundes. Ich weiß es leider nicht. Ich bin immer mit dem Navi gefahren. Die Adresse steht wahrscheinlich noch immer im Navigationssystem. Ich habe dort 5 Monate gearbeitet. Im Juli wurde ich verhaftet. R: Schon im Jahr 2017 hat man versucht Ihre im Zuge einer Hauerhebung „habhaft“ zu werden, da habe sich im Zuge der Hauserhebung herausgestellt, dass Sie zwar im 3 Bezirk gemeldet waren, tatsächlich waren Sie Wohnhaft im 10 Bezirk und haben die Tochter im 10 Bezirk in die Schule geschickt. BF: Ja. R: Sie müssen doch dort wohnhaft sein wo Sie gemeldet sind. BF: 2017 habe ich mich von meiner Ex-Frau getrennt. R: Nach dem Erhebungsbericht haben Sie nicht alleine im
NAG nicht vor und hatte er dadurch er sein Recht auf Daueraufenthalt verloren.Am 16.05.2017 stellte der Beschwerdeführer, der in Deutschland das Abitur und seine berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte, danach zunächst als Fassadenarbeiter und Trockenbaumonteur (unter anderem) in Bosnien tätig war sowie in Deutschland von 2011-2014 eine Baufirma selbständig betrieb (PV-VH-Protokoll), einen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte. Mit Schreiben vom 13.09.2017, teilte die MA35 mit, dass bei Überprüfung der materiellen Erteilungsvoraussetzungen festgestellt wurde, dass er zuletzt als Bauleiter bei drei Bauunternehmen, nämlich die römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 , beschäftigt war, die per Bescheid der Finanzpolizei rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt wurden (Schreiben v. 13.09.2017, Zahl: MA35-9/2924482-02). Da er im Zeitraum vom 21.10.2015 bis zum 17.06.2016 und ab dem 25.07.2017 laufend weder über ein aufrechtes Dienstverhältnis noch über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügte – ab dem 06.09.2017 war er im Bundesgebiet überhaupt nicht sozialversichert (Abfrage im AJ-WEB (Sozialversicherungsabfrage) – lagen die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 51, NAG nicht vor und hatte er dadurch er sein Recht auf Daueraufenthalt verloren. Schon im Jahr 2017 hatte die Verwaltungsbehörde versucht, des Beschwerdeführers aufgrund einer durchgeführten Hauerhebung „habhaft“ zu werden; dabei stellte sich heraus, dass er zwar im dritten Bezirk gemeldet, tatsächlich aber im zehnten Bezirk wohnhaft war, wo auch seine damals noch in Wien lebende Tochter (im 10 Bezirk) in die Schule ging (Bericht der LPD Wien GZ E1/335348/2016 vom Februar 2017; PV-VHprotokoll). Aktuell ist der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin konfessionell, aber nicht standesamtlich verheiratet (PV-VHprotokoll) und lebt mit ihr jedenfalls seit einem Jahr in Österreich zusammen (Z-VHprotokoll). Er hatte aber bei seiner Lebensgefährtin weder einen Hauptwohn- noch Nebenwohnsitz begründet, obwohl er „in der Zwischenzeit oft eingereist ist und mit der Frau (…) zusammenlebte. Das heißt, jedes Wochenende war ich bei ihr und unter der Woche habe ich zwei bis drei Mal bei ihr übernachtet. Maribor ist 230 km entfernt und mit dem Auto ist es ca. zwei bis zweieinhalb Stunden entfernt“.(PV-VHprotokoll). Zuvor war er vom 22.02.2017 bis 31.08.2018 aufrecht bei einem privaten Unterkunftgeber – nicht aber bei der aktuellen Lebensgefährtin – aufrecht gemeldet (ZMR). Danach lebte der Beschwerdeführer in der Zeit von 31.08.2018 bis 24.07.2020, (überschneidend im Ausmaße eines Jahres mit dem gemeinsamen Aufenthalt mit der aktuellen Lebensgefährtin), in Maribor bei einem namentlich genannten Freund, nannte aber weder in der Schubhafteinvernahme noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die genaue Adresse, lediglich die Hausnummer gab er bekannt. Er war dort auch als Schweißer beschäftigt (PV-VHprotokoll, Schubhafteinvernahme). Auf seine erstaunliche Mobilität angesprochen – neben dem Pendeln zwischen Österreich und Slowenien besucht der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen seine in Bosnien lebende Tochter und seine in Serbien lebenden Eltern – bejahte der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage, wonach er „dauernd auf Achse“ sei (PV-VHprotokoll). Fortlaufend vom 24.07.2020 bis zur aktuellen Schubhaft war der Beschwerdeführer in verschiedenen Haftanstalten gemeldet (ZMR-Auszug). Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.12.2014, GZ: 73 Hv 125/2014g, wurden Sie wegen §§ 12
SMG und hier wiederum auf den Handel mit einer besonders gefährlichen Substanz, nämlich Kokain, zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft als Gefahr für die österreichische Gesellschaft einzustufen ist; der Versuch der Relativierung in der heutigen Verhandlung, er habe hier lediglich einem Freund bloß eine Gefälligkeit erwiesen, er sei kein großer Drogendealer und hätte sich auch nicht bereichert, weswegen die Strafe auch relativ niedrig ausgefallen sei, gelingt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aber trotzdem Teil eines entsprechenden Systems ist/war.Im Besonderen ist hier auf die letzte Verurteilung
Paragraph 28 a, SMG und hier wiederum auf den Handel mit einer besonders gefährlichen Substanz, nämlich Kokain, zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft als Gefahr für die österreichische Gesellschaft einzustufen ist; der Versuch der Relativierung in der heutigen Verhandlung, er habe hier lediglich einem Freund bloß eine Gefälligkeit erwiesen, er sei kein großer Drogendealer und hätte sich auch nicht bereichert, weswegen die Strafe auch relativ niedrig ausgefallen sei, gelingt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aber trotzdem Teil eines entsprechenden Systems ist/war. Im Übrigen ist dieses Delikt auch nicht isoliert zu betrachten, der Beschwerdeführer weist mehrere Verurteilungen auf, wobei, wie schon vorhin angeführt, hier das Involviertsein in Amtsdelikte, mögen diese auch wiederum im Zusammenhang mit Gefälligkeitshandlungen stehen, hervorsticht. Gerade die massive Straffälligkeit – im Besonderen sei hier nochmals auf die Verurteilung wegen Drogenhandels (§ 28a SMG) mit Kokain zu verweisen – lassen den Beschwerdeführer als große Gefahr für Österreich erscheinen.Gerade die massive Straffälligkeit – im Besonderen sei hier nochmals auf die Verurteilung wegen Drogenhandels (Paragraph 28 a, SMG) mit Kokain zu verweisen – lassen den Beschwerdeführer als große Gefahr für Österreich erscheinen. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Vorab ist anzumerken, dass eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die serbische Sprache entfallen hätte können, da der Beschwerdeführer seine Angaben in der Verhandlung in einwandfreiem Deutsch tätigte. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahmeauftrag, Festnahme):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahmeauftrag, Festnahme): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidungswesentlich wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidungswesentlich wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Materielle Rechtsgrundlagen: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis völlig zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen; diese ist auch nach der durchgeführten Verhandlung aufgrund folgender zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vorgelegener Umstände anzunehmen: ● Massive Verschleierung der tatsächlichen Wohnsitznahme in der Form → der (auch aktuellen) Nichtbekanntgabe des Hauptwohnsitzes in Slowenien; → Nichtbekanntgabe des tatsächlichen Wohnsitzes im 10.Bezirk Wiens im Jahre 2017; stattdessen Täuschung der Behörden durch polizeiliche Anmeldung im 3. Bezirk Wiens; → (aktuelle) Nichtanmeldung bei der Lebensgefährtin (in Wien); ● massives strafrechtliches Verhalten durch → dauernde Schwarzarbeit; → dreimalige strafrechtliche Verurteilungen, davon o zwei Mal Anstiftung zum Amtsmissbrauch; o schwerer Drogenhandel mit Kokain - §28a SMG. Letztlich weisen die Verurteilungen den Beschwerdeführer als derart wenig vertrauenswürdige Person aus, was wiederrum bedeutet, dass so wenig an rechtskonformer sozialer Verankerung im Sine § 76 Abs. 3 Ziff. 9 FPG anzunehmen war, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich für die Finalisierung des Außerlandesbringungsverfahrens und baldige Abschiebung bereithalten würde. Letztlich weisen die Verurteilungen den Beschwerdeführer als derart wenig vertrauenswürdige Person aus, was wiederrum bedeutet, dass so wenig an rechtskonformer sozialer Verankerung im Sine Paragraph 76, Absatz 3, Ziff. 9 FPG anzunehmen war, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich für die Finalisierung des Außerlandesbringungsverfahrens und baldige Abschiebung bereithalten würde. Im Besonderen ist im Zusammenhang mit der kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass es sich bei ihm offensichtlich um einen nicht ungebildeten, ja mit Matura-Niveau versehen Menschen handelt, der sogar mehrere Jahre selbstständig ein Bauunternehmen in Österreich hatte, und selbst, nach dem er bereits einmal verurteilt wurde, offensichtlich noch weiter ins kriminelle Milieu abrutschte. Vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen sozialen Stellung ist dies gänzlich nicht nachvollziehbar und lässt ihn daher umso mehr vertrauensunwürdig erscheinen. Die Verwaltungsbehörde hatte daher insofern zutreffend § 76 Abs. 3 Ziff. 9 FPG („mangelnde soziale Verankerung“) angewendet und die entsprechende Vertrauensunwürdigkeit abgeleitet.Die Verwaltungsbehörde hatte daher insofern zutreffend Paragraph 76, Absatz 3, Ziff. 9 FPG („mangelnde soziale Verankerung“) angewendet und die entsprechende Vertrauensunwürdigkeit abgeleitet. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer eben, wie schon ausgeführt, nicht nur über Maturaniveau verfügt, sondern auch selbst ein Unternehmen in Österreich besaß, lässt seine Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, warum er sich hier in Österreich nicht zumindest zweitwohnsitzmäßig bei der Lebensgefährtin angemeldet hat, um für die österreichischen Behörden und Gerichte verfügbar zu sein, in einem negativen Licht erscheinen und hat auch diesbezüglich die Verwaltungsbehörde § 76 Abs. 3 Ziff. 1 FPG („Gefahr des Untertauchens)“ zutreffend angenommen; wie schon angeführt, fügt sich diese Unterlassung der (polizeilichen) Meldung in die Strategie der Verschleierung des jeweiligen Aufenthaltsortes überhaupt.Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer eben, wie schon ausgeführt, nicht nur über Maturaniveau verfügt, sondern auch selbst ein Unternehmen in Österreich besaß, lässt seine Rechtfertigung in der heutigen Verhandlung, warum er sich hier in Österreich nicht zumindest zweitwohnsitzmäßig bei der Lebensgefährtin angemeldet hat, um für die österreichischen Behörden und Gerichte verfügbar zu sein, in einem negativen Licht erscheinen und hat auch diesbezüglich die Verwaltungsbehörde Paragraph 76, Absatz 3, Ziff. 1 FPG („Gefahr des Untertauchens)“ zutreffend angenommen; wie schon angeführt, fügt sich diese Unterlassung der (polizeilichen) Meldung in die Strategie der Verschleierung des jeweiligen Aufenthaltsortes überhaupt. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr hatte die Verwaltungsbehörde auch zu Recht kein gelinderes Mittel – finanzielle Sicherheitsleistung, Unterkunftnahme, periodische Meldeverpflichtung – in Erwägung gezogen. Insbesondere hatte schon bisher die Lebensgemeinschaft den Beschwerdeführer nicht von der Verübung schwerer strafbarer Handlungen und der Verschleierung seines jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltes abgehalten. Die schon bisher bestehende Unterkunftmöglichkeit bei der Lebensgefährtin und auch keine finanzielle Sicherheitsleistung hätten gerade aktuell nach Erhalt des Bescheides über die Außerlandesbringung/des Einreiseverbotes bewirkt, dass sich der Beschwerdeführer für die Behörden bereitgehalten hätte: Zu viel wäre gerade wirtschaftlich mit dem Verlust des slowenischen Aufenthaltstitels auf dem Spiel gestanden und hätte er sich sofort nach Slowenien begeben, um wenigstens den slowenischen Aufenthaltstitel noch zu retten. Dieser war ja am 16.01.2021 ausgelaufen und hätte der Beschwerdeführer am 26.01.2021 bei der slowenischen Polizei (zum Zwecke der Verlängerung) erscheinen sollen. In diesem Sinne wäre natürlich auch eine periodische Meldeverpflichtung ausgeschieden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten strafrechtlichen Verhaltens, aber insbesondere durch den Schuldspruch wegen Drogenhandels mit einer besonders gefährlichen Substanz, nämlich Kokain, in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, schuldig gesprochen wurde, weist ihn als besonders gefährlich für die österreichische Gesellschaft aus. Insbesondere mit letzterer Verurteilung sind die Grundfesten einer Gesellschaft betroffen und ist auch insofern § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend herausarbeitete.Insbesondere mit letzterer Verurteilung sind die Grundfesten einer Gesellschaft betroffen und ist auch insofern Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt, wie bereits die Verwaltungsbehörde zutreffend herausarbeitete. Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Verwaltungsbehörde erweist sich als völlig zutreffend: Hierbei ist besonders § 76 Abs. 2a FPG zu beachten, der ausdrücklich die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen normiert. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im Hinblick auf die massive Straffälligkeit den Interessen des Staates an der Durchsetzung fremdenrechtlicher Normen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers und seiner Freiheit der Vorrang einzuräumen. Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Verwaltungsbehörde erweist sich als völlig zutreffend: Hierbei ist besonders Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu beachten, der ausdrücklich die Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen normiert. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im Hinblick auf die massive Straffälligkeit den Interessen des Staates an der Durchsetzung fremdenrechtlicher Normen gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers und seiner Freiheit der Vorrang einzuräumen. Da der Beschwerdeführer erst seit kurzem in Schubhaft angehalten wird, stößt die bisherige Anhaltung auch in zeitlicher Hinsicht auf keine Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit. In diesem Sinne war daher der Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung zu bestätigen. Mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste in bestimmten Verfahren in Österreich noch als Zeuge, allenfalls als Verdächtiger aussagen, vermag der Rechtsvertreter keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft aufzuzeigen, denn berühren derartige Verfahren die Möglichkeit der Sicherung eines Verfahrens zur Außerlandesbringung und einer Abschiebung in keinster Weise; durch entsprechende Visumerteilung kann nämlich dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit eröffnet werden, hier in Österreich eine Aussage zu treffen. Das Argument der Differenzierung zwischen Bundesinteressen und Landesinteressen im Zusammenhang mit dem Umstand der Schwarzarbeit bedurfte mangels irgendwelcher gesetzlicher Anhaltspunkte keiner weiteren Vertiefung. Es war daher die Entscheidung der Verwaltungsbehörde vollständig zu bestätigen. Zu Spruchpunkt A II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung): Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 22 Abs. 3 BFA-VG idgF lautet:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG idgF lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. All das soeben zu Spruchpunkt II. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung, wobei hier zu beachten ist, dass die Beschwerdeerhebung insofern verwundert, als die zukünftige Anhaltung ohnehin nur noch einen einzigen Tag dauern wird, sofern der Beschwerdeführer nicht die Abschiebung vereitelt. All das soeben zu Spruchpunkt römisch zwei. Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung, wobei hier zu beachten ist, dass die Beschwerdeerhebung insofern verwundert, als die zukünftige Anhaltung ohnehin nur noch einen einzigen Tag dauern wird, sofern der Beschwerdeführer nicht die Abschiebung vereitelt. Mit der Möglichkeit, bei der Lebensgefährtin Unterkunft zu nehmen, ist, vor dem Hintergrund der angenommenen Vertrauensunwürdigkeit nichts gewonnen; auch die Lebensgefährtin als Unterkunftgeberin hatte es bis dato verabsäumt, den Beschwerdeführer hier anzumelden. Betrachtet man also den bisherigen Mangel an Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes (gegenüber den Behörden) im Zusammenhalt mit der hohen Mobilität des Beschwerdeführers, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer sofort nach seiner Enthaftung ins Ausland absetzt; konkret nach Slowenien, wo es ja noch um die Rettung seines slowenischen Aufenthaltstitels geht. Der Beschwerdeführer würde auf keinen Fall hier noch weitere zwei Tage bis zur allfällig geplanten Abschiebung verweilen, bis die Verwaltungsbehörde seine Rückführung ins wesentlich weiter entfernt gelegene Serbien unternimmt, wo er doch in Slowenien seinen Hauptwohnsitz hat und letztlich jede Minute zur Rettung des slowenischen Aufenthaltstitels zählt. In diesem Sinne ist daher aktuell von einer exorbitant hohen Fluchtgefahr auszugehen und war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen und kein gelinderes Mittel in Anwendung zu bringen. Da die Schubhaft aller Voraussicht nach nur bis einen Tag nach der Verhandlung dauern wird, ist sie jedenfalls auch verhältnismäßig; sonstige Aspekte der Verhältnismäßigkeit sind im Verfahren nicht vorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Zu Spruchpunkt III. und IV (Kosten):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur die Verwaltungsbehörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die Verwaltungsbehörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2239351.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.