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{'item': 'W139 2235052-3'}

Obsah (10)Art 133Art 135§ 328§ 1§ 58§ 28§ 31§ 340§ 341§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW139 2235052-3 Spruch, W139 2235052-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der römisch 40 vertreten durch Riel römisch eins Grohmann römisch eins Sauer Rechtsanwälte, Gartenaugasse 1, 3500 Krems, betreffend das Vergabeverfahren „Winterdienstleistung; internes Geschäftszeichen der BBG: 2704.03662“ der Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie weiterer Auftraggeber

der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Drittkundenliste, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien: A) Der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 04.09.2020 betreffend Los 1 sowie Los 4, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, stellte die römisch 40 , in der Folge Antragstellerin, einen Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 04.09.2020 betreffend Los 1 sowie Los 4, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, auf Ausnahme von der Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz.
  3. Mit Beschluss vom 25.09.2020, W139 2235052-1/2E, wurde den Auftraggeberinnen für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung hinsichtlich des Loses 1 und des Loses 4 abzuschließen.
  4. Mit Erkenntnis vom 29.03.2021, W139 2235052-2/31E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Nachprüfungsantrag ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  5. Feststellungen (Sachverhalt) Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  6. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu A)

Art 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält. Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 sowie seines römisch vier. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 340Abs 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

§ 341Abs 1 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

§ 341Abs 2 BvergG 2018 nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

§ 341Abs 3 BVerg

G 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht

Paragraph 341, Absatz 2, BvergG 2018 nur dann, wenn

(1)dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
(2)dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat

Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberinnen. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar statt, wies den Nachprüfungsantrag allerdings mit Erkenntnis vom 29.03.2021, W139 2235052-2/31E, ab. Daher kommt es

§ 341Abs 1 und 2 BVerg

G 2018 zu keinem Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Sicherungsantrag und den Nachprüfungsantrag durch die Auftraggeberinnen. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar statt, wies den Nachprüfungsantrag allerdings mit Erkenntnis vom 29.03.2021, W139 2235052-2/31E, ab. Daher kommt es

Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 zu keinem Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Sicherungsantrag und den Nachprüfungsantrag durch die Auftraggeberinnen. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W139.2235052.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.