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{'item': 'W150 2151253-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§ 45Artikel 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW150 2151253-1 SpruchW150 2151253-1/35E, W150 2151253-1/35E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 28.06.2015 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig und in XXXX geboren sei. Seine Muttersprache sei kurdisch, er beherrsche sie jedoch nicht in Wort und Schrift. In Wort und Schrift beherrsche er die arabische Sprache. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam (genauer: er sei Sunnit). Der BF gab an, dass er 12 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht habe und zuletzt als Musiker tätig gewesen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder lebten in XXXX , der Aufenthalt seines weiteren Bruders sei unbekannt. (Bei der folgenden Einvernahme gab der BF an, dies sei falsch protokolliert worden; tatsächlich wisse er seit drei Jahren, wo sich sein Bruder befinde.) Syrien habe er illegal von XXXX aus verlassen, und zwar im Mai 2015 zu Fuß in die Türkei. Sein Reisepass befinde sich zu Hause in Syrien. Seine Heimat habe er aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Krieg zu sterben, er habe nicht mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen. Vorgelegt wurde am 20.04.2016 ein syrischer Personalausweis.
  3. Am 28.06.2015 wurde der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig und in römisch 40 geboren sei. Seine Muttersprache sei kurdisch, er beherrsche sie jedoch nicht in Wort und Schrift. In Wort und Schrift beherrsche er die arabische Sprache. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam (genauer: er sei Sunnit). Der BF gab an, dass er 12 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht habe und zuletzt als Musiker tätig gewesen sei. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und ein Bruder lebten in römisch 40 , der Aufenthalt seines weiteren Bruders sei unbekannt. (Bei der folgenden Einvernahme gab der BF an, dies sei falsch protokolliert worden; tatsächlich wisse er seit drei Jahren, wo sich sein Bruder befinde.) Syrien habe er illegal von römisch 40 aus verlassen, und zwar im Mai 2015 zu Fuß in die Türkei. Sein Reisepass befinde sich zu Hause in Syrien. Seine Heimat habe er aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Krieg zu sterben, er habe nicht mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen. Vorgelegt wurde am 20.04.2016 ein syrischer Personalausweis.
  4. Am 09.06.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er gesund sei und keine Drogen nehme. Seine Mutter sei in XXXX , einer seiner Brüder sei behindert und lebe bei der Mutter, vom zweiten Bruder wisse er seit drei Jahren, wo er sich befinde. Der BF gab weiters an, dass er verheiratet sei, dies habe er – wie er auf Vorhalt erklärte – auch schon bei der Erstbefragung erzählt. Geheiratet habe er am 13.07.2014, er habe bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt habe, antwortete er, er sei 2010 einen Monat festgehalten worden, da er beim kurdischen Fest Newroz Musik gespielt habe. XXXX habe er wegen des Krieges verlassen. Er sei nach XXXX gegangen, dort habe es keine Arbeit gegeben und er habe auch keinen Militärdienst geleistet. In XXXX würden Jugendliche von der YPG (ds. die kurdischen Volksverteidigungseinheiten) mitgenommen; davor habe er Angst gehabt. Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet, da er „2 Jahre hintereinander Matura gemacht“ und ihm zweimal ein Aufschub erteilt worden sei. Sein Militärbuch befinde sich in Syrien bei seiner Familie, er werde versuchen, das Original zu besorgen.
  5. Am 09.06.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab er an, dass er gesund sei und keine Drogen nehme. Seine Mutter sei in römisch 40 , einer seiner Brüder sei behindert und lebe bei der Mutter, vom zweiten Bruder wisse er seit drei Jahren, wo er sich befinde. Der BF gab weiters an, dass er verheiratet sei, dies habe er – wie er auf Vorhalt erklärte – auch schon bei der Erstbefragung erzählt. Geheiratet habe er am 13.07.2014, er habe bis zu seiner Ausreise im Mai 2015 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt habe, antwortete er, er sei 2010 einen Monat festgehalten worden, da er beim kurdischen Fest Newroz Musik gespielt habe. römisch 40 habe er wegen des Krieges verlassen. Er sei nach römisch 40 gegangen, dort habe es keine Arbeit gegeben und er habe auch keinen Militärdienst geleistet. In römisch 40 würden Jugendliche von der YPG (ds. die kurdischen Volksverteidigungseinheiten) mitgenommen; davor habe er Angst gehabt. Seinen Militärdienst habe er noch nicht abgeleistet, da er „2 Jahre hintereinander Matura gemacht“ und ihm zweimal ein Aufschub erteilt worden sei. Sein Militärbuch befinde sich in Syrien bei seiner Familie, er werde versuchen, das Original zu besorgen.
  6. Am 19.07.2016 legte der BF einen Ehevertrag sowie eine Kopie seines Militärdienstbuches vor, in dem auch die Aufschübe vom Militärdienst aufscheinen, über die er berichtet hatte.
  7. Am 16.02.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Nachfolgend wurde er näher zu seiner Ehe befragt. Er gab weiters an, er habe sich bis zu seiner Ausreise in XXXX aufgehalten, sein letzter Aufschub, den Militärdienst betreffend, sei 2011 abgelaufen, Syrien verlassen habe er aber erst im Mai
  8. Er sei nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Seine Mutter habe ihm nicht das Original des Militärbuches geschickt, weil sie befürchtet habe, dass er (möglicherweise gemeint: sie) Probleme bekommen würde, zB würden die Behörden sie fragen, warum sie ihm das schicke, da er doch keinen Militärdienst geleistet habe.
  9. Am 16.02.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, dass er keinen Militärdienst leisten wolle. Nachfolgend wurde er näher zu seiner Ehe befragt. Er gab weiters an, er habe sich bis zu seiner Ausreise in römisch 40 aufgehalten, sein letzter Aufschub, den Militärdienst betreffend, sei 2011 abgelaufen, Syrien verlassen habe er aber erst im Mai
  10. Er sei nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Seine Mutter habe ihm nicht das Original des Militärbuches geschickt, weil sie befürchtet habe, dass er (möglicherweise gemeint: sie) Probleme bekommen würde, zB würden die Behörden sie fragen, warum sie ihm das schicke, da er doch keinen Militärdienst geleistet habe. 6.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid – zugestellt am 27.02.2017 – wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend heißt es, die Identität des BF stehe fest. Eine Bedrohung durch die syrischen Behörden habe nicht festgestellt werden können, auch keine Verfolgung oder Bedrohung von Seiten Dritter. Es sei zu keiner Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden oder durch in Syrien agierende oppositionelle Kräfte gekommen. Es habe festgestellt werden können, dass der BF keinen Wehrdienst leisten müsse. Begründet wurde dies – beweiswürdigend – damit, dass der BF zu seinen konkret vorgebrachten Fluchtgründen keine Beweismittel vorgelegt habe. Bei seinem Vorbringen zu einer möglichen Einberufung zum Militärdienst oder einer möglichen Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte der YPG sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit handle, da es zu einer konkreten Bedrohung des BF durch Regierung oder Oppositionstruppen nie gekommen sei. Weiters sei auszuführen, dass der BF einen Aufschub vom Militärdienst bis 31.08.2011 bekommen habe, Syrien aber erst im Mai 2015 verlassen habe und es während der gesamten Zeit nie zu einer Rekrutierung gekommen sei. Der BF habe sogar gelegentlich arbeiten und auch heiraten können. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund einer beabsichtigten Rekrutierung in Syrien gesucht worden wäre. Daher gehe das BFA von einer Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus. Er habe Syrien wegen der generell schlechten Sicherheitslage verlassen und seinen Antrag rein aus wirtschaftlichen Gründen gestellt.6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid – zugestellt am 27.02.2017 – wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend heißt es, die Identität des BF stehe fest. Eine Bedrohung durch die syrischen Behörden habe nicht festgestellt werden können, auch keine Verfolgung oder Bedrohung von Seiten Dritter. Es sei zu keiner Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden oder durch in Syrien agierende oppositionelle Kräfte gekommen. Es habe festgestellt werden können, dass der BF keinen Wehrdienst leisten müsse. Begründet wurde dies – beweiswürdigend – damit, dass der BF zu seinen konkret vorgebrachten Fluchtgründen keine Beweismittel vorgelegt habe. Bei seinem Vorbringen zu einer möglichen Einberufung zum Militärdienst oder einer möglichen Zwangsrekrutierung durch oppositionelle Kräfte der YPG sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit handle, da es zu einer konkreten Bedrohung des BF durch Regierung oder Oppositionstruppen nie gekommen sei. Weiters sei auszuführen, dass der BF einen Aufschub vom Militärdienst bis 31.08.2011 bekommen habe, Syrien aber erst im Mai 2015 verlassen habe und es während der gesamten Zeit nie zu einer Rekrutierung gekommen sei. Der BF habe sogar gelegentlich arbeiten und auch heiraten können. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn er aufgrund einer beabsichtigten Rekrutierung in Syrien gesucht worden wäre. Daher gehe das BFA von einer Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus. Er habe Syrien wegen der generell schlechten Sicherheitslage verlassen und seinen Antrag rein aus wirtschaftlichen Gründen gestellt. 6.

  1. Zum Wehrdienst stellt das BFA fest (S 31 – 33 und 36 des Bescheides), für männliche Syrer sei ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten verpflichtend. Es sei schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stünden, tatsächlich durchgesetzt werde und wie dies geschehe. In der Armee herrsche zunehmende Willkür, die Situation könne sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen hätten ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, die Situation könne von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutierten Burschen und Mädchen, indoktrinierten sie und brächten sie in Trainings-Camps. Der syrischen Armee mangle es infolge von Todesfällen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen an Soldaten. Viele weigerten sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden würden in Syrien noch immer angewandt, weil das Regime zeigen wolle, dass sich nichts verändert habe und das Land nicht in totaler Anarchie versinke. Es würden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichten. Männer, die sich außer Landes befänden oder die sich in Gebieten aufhielten, die nicht von der Regierung beherrscht würden, erhielten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich sei, könnten Männer, die das wehrfähige Alter erreichten, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, im Radio oder in der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer würden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gebe auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerer habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, sei mittlerweile schwieriger geworden. Es gebe auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien lebten. Dem Regime liege nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es würden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenauswanderung von Syrern 2015 sei das Wehrdienstalter erhöht worden, und mehr Männer würden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hätten. Das Höchstalter für den Militärdienst habe zuvor 42 Jahre betragen, sei jedoch inzwischen erhöht worden, dazu gebe es keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr. Es gebe verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie könnten vom Wehrdienst befreit werden. Möglicherweise komme es bei diesen Ausnahmen vom Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Infolge des erhöhten Bedarfs an Soldaten werde mittlerweile ebenso auf „geschützte“ Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst seien sehr selten geworden. Es gebe Männer, die seit dem Beginn des Aufstandes 2011 in der Armee seien. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder über andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom Regime kontrolliert würden, werde bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Selbst wenn dies der Fall sei, komme es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut rekrutiert würden. Es habe Amnestien der syrischen Regierung gegeben, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es sei nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nähmen, Konsequenzen erführen oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gebe es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, die gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion stehe die Todesstrafe. Es sei nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewandt werde. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn er an einem Checkpoint rekrutiert werde, könne er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hingen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, dann würde er verhaftet und überprüft. Anschließend könnte er zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hingen jedoch von seinem Profil und seinen Beziehungen ab.
  2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht am 20.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte. Sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Er habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, das BFA habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Es habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht am 20.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seine Aussagen inhaltlich aufrechterhalte. Sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Er habe am Verfahren, soweit es ihm möglich gewesen sei, mitgewirkt und alle Fragen beantwortet, das BFA habe es jedoch verabsäumt, den vorgebrachten Hinweisen von Amts wegen weiter nachzugehen. Es habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen.
  4. Mit Schreiben vom 22.03.2017, eingelangt am 27.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) zur Entscheidung vor.
  5. Am 10.04.2019 brachte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen Firstsetzungsantrag ein.
  6. Mit Beschluss vom 22.07.2019, AZ. W150 2151253-1/19E, behob das BVwG durch einen Vertretungsrichter den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
  7. Dagegen erhob das BFA am 07.08.2019 ao. Revision an den VwGH und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
  8. Mit Erkenntnis vom 26.02.2020, Ra 2019/20/0409-5, hob der VwGH den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
  9. Am 19.01.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in Anwesenheit des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt. Die belangte Behörde war, wie von ihr im Voraus bekanntgegeben, nicht erschienen. Im Zuge der Verhandlung wiederholte der BF nochmals sein Beschwerdevorbringen und ergänzte es durch einen Ausdruck, der belegen sollte, dass er als festzunehmender Wehrdienstverweigerer in der sogenannten „Zaman al Wasl-Fahndungsliste“ aufgelistet sei, sowie durch Vorlage einer Unterlage der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die vorgenannte „Zaman al Wasl-Fahndungsliste“. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „RI: Möchten Sie eingangs sonst noch - oder die belangte Behörde - zum Gegenstand des Verfahrens oder zum bisherigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und den vorliegenden Beweismitteln oder sonst eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja, ich möchte die Vollmacht der BBU vorlegen und ich hätte gerne eine kurze Beschwerdeergänzung vorbereitet und möchte diese vorlegen. Regierungsvorlage, Ja, ich möchte die Vollmacht der BBU vorlegen und ich hätte gerne eine kurze Beschwerdeergänzung vorbereitet und möchte diese vorlegen. RV legt Vollmacht im Original vor, weiters eine Beschwerdeergänzung mit heutigem Tage datiert samt dazugehörigen Beilagen die als Beilage ./I zur Niederschrift genommen werden. Regierungsvorlage legt Vollmacht im Original vor, weiters eine Beschwerdeergänzung mit heutigem Tage datiert samt dazugehörigen Beilagen die als Beilage ./I zur Niederschrift genommen werden. RI: Sind Sie physisch und psychisch in der Lage der Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Ich weise Sie auf die Bedeutung der heutigen Verhandlung hin und ersuche Sie im eigenen Interesse, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sollte Ihnen etwas nicht mehr in Erinnerung sein, so fordere ich Sie auf, dies zu sagen und keine Falschangaben zu machen. Unrichtige Angaben unterliegen der Beweiswürdigung. Ebenso besteht Ihre Verpflichtung, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine Falschaussage betreffend die eigene Identität hätte verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen. Ebenso weise ich Sie darauf hin, dass Sie die Beantwortung einer Frage verweigern dürfen, falls Sie durch diese Antwort sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden oder sie Ihnen oder Ihren Angehörigen zur Unehre gereichen würde. Sollte so eine Frage im Verlauf der Verhandlung gestellt werden sollte, so sagen Sie mir das bitte gleich und ich werde Sie ersuchen, Ihre diesbezüglichen Gründe glaubhaft zu machen. Haben Sie das alles verstanden? BF: Ja. RI: Sind Sie gesund oder leiden Sie an Krankheiten? BF: Ich bin gesund. RI: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente? BF: Nein. RI: Führen Sie Ihren Namen seit Ihrer Geburt? BF: Ja. RI: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . RI: XXXX ?RI: römisch 40 ? BF: XXXX BF: römisch 40 RI: In welchem XXXX haben Sie gewohnt?RI: In welchem römisch 40 haben Sie gewohnt? BF: Ich habe in XXXX gelebt. BF: Ich habe in römisch 40 gelebt. RI: Sind Sie in Ihrem Heimatland Syrien unter anderen Namen, Spitznamen, Kampfnamen, Rufnamen bekannt? BF: Nein. RI: Sind Sie in anderen Ländern dieser Erde, einschließlich Österreich, unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten? BF: Nein. RI: Haben Sie irgendwelche neue Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, etc.) oder alte Dokumente die Sie nachträglich erhalten haben die Ihre Person oder Ihre Familienangehörige betreffen, die Sie mir heute vorweisen wollen? BF: Ich habe das A2 Zertifikat abgeschlossen, habe die Prüfung bestanden und abgeschlossen, habe es leider nicht mit und die restlichen Unterlagen habe ich meinem Vertreter gegeben, der hat es Ihnen glaube ich, vorgelegt. RV: Ich möchte anmerken, dass der BF auch arbeitet.Regierungsvorlage, Ich möchte anmerken, dass der BF auch arbeitet. RI: Warum haben Sie und die A2 Prüfungsbestätigung nicht mitgebracht? BF: Ganz ehrlich, ich habe es vergessen. RI: Sie wurden durch Organwalter der LPD Wien und des BFA 2015 bzw. 2016 und 2017 bereits ausführlich zu Ihren Erlebnissen, Lebensumständen und Fluchtgründen befragt. Haben Sie damals alles wahrheitsgemäß beantwortet? BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe damals auch angegeben, dass ich verheiratet bin. Mir wurde gesagt, diese Ehe wird hier nicht anerkannt und ich hätte einen Monat Zeit eine Heiratsurkunde vorzuglegen, die ich dann auch vorgelegt habe, eine Bestätigung. Derzeit sind wir aber getrennt, also geschieden, weil es hat lange gedauert, dass wir wieder zusammenkommen, fast 4 Jahre, weshalb wir uns dann getrennt geschieden haben. RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis? BF: Ich bin Moslem. RI: Welche Art Moslem sind Sie? BF: Sunnit. RI: Wie äußert sich ihre religiöse Überzeugung? Woran können Außenstehende erkennen, dass sie sunnitischer Moslem sind? BF: Ich bin nicht so religiös. Ich bin normal Moslem Ich weiß es nicht. Ich bin nicht so streng. RI: Können Sie mir das etwas näher erklären, ich weiß nicht, was streng oder nicht so streng ist. BF: Ich bin als Moslem geboren. Ich bin nicht streng religiös, das heißt, ich bete nicht. Ab und zu tue ich zur Ramadan Zeit beten, aber ich muss sagen, ich bin nicht streng Religiös. RI: Halten Sie irgendwelche Speisen- oder Fastengebote ein? BF: Ich muss sagen, ich arbeite beim Billa und durch die Arbeit ist es schwierig zu Fasten, weshalb ich auch nicht faste. RI: Wie ist das mit Speisegeboten? BF: Ich esse alles außer Schweinefleisch und auch Lammfleisch mag ich nicht. RI: Trinken Sie Alkohol? BF: Nein. RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Kurde. RI: Schildern Sie konkret wo Sie in Syrien bis zu Ihrer Flucht gelebt haben. Genaue Angaben der Stadt, Provinz, Distrikt. BF: Wir haben zuerst in XXXX gelebt, als der Krieg begonnen hat sind wir nach XXXX gezogen und wir haben in XXXX gelebt. Dort habe ich gelebt bis zur Ausreise. BF: Wir haben zuerst in römisch 40 gelebt, als der Krieg begonnen hat sind wir nach römisch 40 gezogen und wir haben in römisch 40 gelebt. Dort habe ich gelebt bis zur Ausreise. RI: Wann sind Sie ausgereist? BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, es war [BF überlegt] als der Krieg begonnen hat, sind wir nach XXXX gezogen. Bin dann ca. ein Jahr oder länger als ein Jahr in XXXX geblieben und dann bin ich aus Angst zum Militär zu gehen bzw. Zwangsrekrutiert zu werden in die Türkei geflüchtet. BF: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern, es war [BF überlegt] als der Krieg begonnen hat, sind wir nach römisch 40 gezogen. Bin dann ca. ein Jahr oder länger als ein Jahr in römisch 40 geblieben und dann bin ich aus Angst zum Militär zu gehen bzw. Zwangsrekrutiert zu werden in die Türkei geflüchtet. RI: Sind Sie legal oder illegal ausgereist? BF: Illegal. RI: Was meinen Sie mit Illegal? War die Grenze geschlossen oder hatten Sie keinen gültigen Pass? BF: Da ich zum Militär musste konnte ich nicht legal ausreisen, weil sie mich sonst an den Grenzen festgenommen hätten und mitgenommen hätten, weshalb ich auch illegal ausgereist bin. RI: Bedeutet das also, dass Sie Reisepapiere hatten, aber das Land nicht an einem normalen Grenzübergang verlassen haben, sondern irgendwo über die „Grüne Grenze“? BF: Ja, so ist es, ich hatte Reisepass, bin jedoch illegal über die Grenze gegangen und möchte auch dazu sagen, dass XXXX an der syrisch-türkischen Grenze liegt. BF: Ja, so ist es, ich hatte Reisepass, bin jedoch illegal über die Grenze gegangen und möchte auch dazu sagen, dass römisch 40 an der syrisch-türkischen Grenze liegt. RI: Haben Sie in XXXX gelebt oder irgendwo am Land?RI: Haben Sie in römisch 40 gelebt oder irgendwo am Land? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . RI: Das sind aber noch 10-15 km bis zur Grenze, oder? BF: Genau weiß ich es nicht, aber es liegt an der Grenze. Es ist nahe. RI: Da liegt beispielweise noch dieser XXXX dazwischen.RI: Da liegt beispielweise noch dieser römisch 40 dazwischen. BF: Ja, das stimmt, das liegt dazwischen. RI: Können Sie mir vielleicht genau sagen, wo an der Grenze Sie in die Türkei hinüber sind? BF: Wir sind von XXXX weggegangen, das ist in der Nähe von XXXX , wie dieses Dorf heißt, von dem ich ausgereist bin, weiß ich nicht mehr, aber XXXX war in der Nähe. Wir sind erst in XXXX angekommen und dann Gaziantep. BF: Wir sind von römisch 40 weggegangen, das ist in der Nähe von römisch 40 , wie dieses Dorf heißt, von dem ich ausgereist bin, weiß ich nicht mehr, aber römisch 40 war in der Nähe. Wir sind erst in römisch 40 angekommen und dann Gaziantep. RI: Das verrät mir aber nicht, wo Sie über die Grenze sind. BF: Dieses Dorf oder der letzte Teil an der Grenze syrisch-türkische Grenze weiß ich nicht, weil ich habe einen Schlepper gehabt und der hat uns in der Nacht illegal über die Grenze gebracht. RI: Sind Sie da über den XXXX hinüber?RI: Sind Sie da über den römisch 40 hinüber? BF: Nein, wir sind am Festland gereist, diesen Fluss haben wir nicht überquert. RI: Haben Sie die Grenze westlich oder östlich der Hauptstraße nach XXXX überquert?RI: Haben Sie die Grenze westlich oder östlich der Hauptstraße nach römisch 40 überquert? BF: Ich weiß es ehrlich gesagt nicht. Damals haben wir Angst gehabt und es war auch in der Nacht. RI: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?RI: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Ca. 2 Jahre. RI: Und da erzählen Sie mir jetzt, dass Sie die nähere Umgebung gar nicht kennen? BF: Ich habe in XXXX und ich bin von XXXX nach XXXX gezogen und dort gibt es XXXX Dörfer.BF: Ich habe in römisch 40 und ich bin von römisch 40 nach römisch 40 gezogen und dort gibt es römisch 40 Dörfer. RI: Haben Sie noch Verwandte (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister) in Ihrer Heimat Syrien? BF: Ich habe nur meine Mutter und meinen behinderten Bruder, der mit ich noch geblieben ist. Er kann nicht gehen, er ist Gehbehindert. RI: Was ist mit Ihrem Bruder XXXX ?RI: Was ist mit Ihrem Bruder römisch 40 ? BF: Über XXXX , er ist unser ältester und wir wissen nichts über ihn. BF: Über römisch 40 , er ist unser ältester und wir wissen nichts über ihn. RI: Seit wann wissen Sie nichts über ihn? BF: Als der Krieg begonnen hat und die Problematik, er ist verschollen. RI: Ja, seit wann? BF: Bevor ich nach Österreich gekommen bin, so ca. 2 oder 3 Jahre zuvor. RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder in anderen Ländern dieser Erde? BF: Ja, ich habe Verwandte in Holland. Das sind Verwandte von mir seitens meiner Mutter. Mein Cousin ist in Deutschland. Er ist anerkannter Asylwerber, er hat Asyl bekommen. Ich habe auch eine Cousine in Deutschland, sie hat auch Asyl. In Österreich habe ich niemanden. RI: Sind Sie ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden oder in einer eingetragenen Partnerschaft derzeit? BF: Ich bin geschieden und derzeit bin ich ledig. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildungen haben Sie? BF: Hier in Österreich? RI: Welche auch immer. BF: In Syrien habe ich die Matura abgeschlossen, aber wegen dem Krieg habe ich mich nicht an der Uni eintragen können. Hier habe ich den A2 abgeschlossen. In Bischofshofen habe ich hier die Tourismusschule besucht. Dort haben wir Deutschkurse bekommen. RI: Sind Sie vor Ihrer Flucht einen Beruf nachgegangen? BF: Ja, ich habe als Musiker gearbeitet und auch in einer Textil- Bekleidungsfirma. Ich habe Bouzouki gespielt. RI: Die Republik Österreich hat Ihnen bereits durch den eingangs zitierten Bescheid subsidiären Schutz gewährt warum streben Sie den Status des Konventionsflüchtlings an? Was glauben Sie, was sich dadurch für Sie ändern würde? BF: Ich habe hier um Asyl abgesucht, weil ich hier in Sicherheit bin. Warum ich den Asylstatus möchte ist, dass ich ruhiger schlafen kann und nicht jeden Tag mit dem Gedanken leben muss, dass ich wieder nach Syrerin abgeschoben werde, sobald es ein bisschen ruhiger wird. Sobald ich nach Syrien abgeschoben werden sollte, werde ich sicher sofort zum Militär müssen, aber vorher werde ich als Verräter bestraft, weil ich geflohen bin und mich geweigert habe. Die Verhandlung wird um 09:31 Uhr unterbrochen und um 09:52 Uhr fortgesetzt. RI: Warum sind Sie aus Syrien geflüchtet? BF: Ich habe zwei Mal einen Aufschub erhalten und ich habe dann meine Matura fertiggemacht. Ehrlich ich wollte nicht zum Militär, ich wollte niemanden töten und hatte auch Angst gehabt, getötet zu werden und ich musste meine Heimat verlassen, weil ich gewusst habe, dass ich das dritte Mal das Militär nicht aufschieben kann und ich wäre verlangt, wenn ich geblieben wäre, hätten sie mich zwangsweise rekrutiert. Ich hatte Angst gehabt zum Militär zu gehen. Ich wollte nicht meine Landsleute töten und ich wollte auch nicht getötet werde. Daraufhin habe ich beschlossen, aus Syrien zu fliehen. Das Regime sieht mich als Oppositioneller, da ich auch Kurde bin und dass ich gegen sie bin. Ich wollte nicht in diesen Bürgerkrieg teilnehmen und habe beschlossen zu fliehen. RI: Wie viele Jahre sind Sie in Syrien zur Schule gegangen? BF: Von der ersten Volksschule bis zur Matura. RI: Ja, aber wie viele Jahre waren Sie in der Schule? BF: 12 Jahre. RI: Das heißt, Sie haben mit 19 Jahren maturiert. Ist das richtig? BF: Ja, erste Mal bin ich ein Mal durchgefallen und das zweite Mal habe ich es geschafft. RI: Wie alt waren Sie, wie Sie es gemacht haben? BF: Ich war 19 Jahre. RI: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon in XXXX oder in XXXX ?RI: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon in römisch 40 oder in römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Sie sind Ende 2013 von XXXX nach XXXX . Ist das richtig?RI: Sie sind Ende 2013 von römisch 40 nach römisch 40 . Ist das richtig? BF: Ja. RI: Das bedeutet aber, dass Sie 3 Jahre lang nach Ihrer Matura nicht zum Militär eingezogen wurden. Habe ich da etwas falsch verstanden? BF: Nein, ich bin nicht zum Militär gegangen. RI: Warum sind Sie nicht eingezogen worden? BF: Ich habe mich in der Uni eingetragen und habe wollte dann studieren. RI: Haben Sie dort Prüfungen abgelegt? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Und das syrische Militär lässt sich drei Jahre lang ohne Prüfungsnachweis, zeit, ohne Sie einzuziehen? BF: Ich habe mich in der Uni eingetragen und wollte studieren. Der Notendurchschnitt hat nicht für den Studienlehrgang den ich wollte nicht gereicht. Er war zu niedrig. RI: Das heißt Sie haben also doch Prüfungen abgelegt. Vorhin haben Sie mir gesagt, Sie haben keine Prüfungen abgelegt. BF: Nein, ich habe keine Prüfungen abgelegt. RI: Bitte erklären Sie mir noch einmal „der Notendurchschnitt hat nicht gereicht“. Welcher Notendurchschnitt hat nicht gereicht? BF: In Syrien ist es so, dass man einen gewissen Notendurchschnitt erreichen muss bei der Matura, damit man das studieren kann. RI: Das bedeutet aber, dass Sie das Studium, dass Sie beginnen wollten nicht beginnen durften aufgrund Ihres Notendurchschnitts. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Das hat Ihnen das syrische Militär so geglaubt, dass Sie trotzdem studieren können? BF: Nein, ich habe versucht an Privat Unis anzumelden, um das Ganze zu verlängern. RI: Haben Sie es nur versucht, an Privatunis anzumelden oder haben Sie sich an Privatunis angemeldet? BF: Ich habe es versucht. RI: Haben Sie eine Anmeldebestätigung? BF: Hier bei mir nicht. RI: Was bedeutet versucht? Haben Sie eine Zusage oder eine Absage bekommen? BF: Ich habe eine Uni gefunden. Sie haben auch zugestimmt. Ich habe es mir zu damaligen Zeit nicht leisten können. RI: Und trotzdem sind Sie vom syrischen Militär weiter aufgeschoben worden für Ihren Militärdienst? BF: Der Rekrutierungsstelle der war in XXXX wo ich mich hätte melden müssen. In der XXXX , das ist ein Ort in XXXX dort ist die Rekrutierungsstelle. Der Chef dieser Rekrutierungsstelle war bekannt. Mein Onkel vs. kannte ihn und hat mit ihm besprochen, damit sie das weiter aufschieben und zahlte Schmiergeld, dass sie mich in Ruhe lassen und mir Zeit geben. Durch meinen Onkel konnte ich diese Zeit zu Hause sein, um nicht zum Militär zu müssen, weil er Schmiergeld zahlte und Olivenöl gab. BF: Der Rekrutierungsstelle der war in römisch 40 wo ich mich hätte melden müssen. In der römisch 40 , das ist ein Ort in römisch 40 dort ist die Rekrutierungsstelle. Der Chef dieser Rekrutierungsstelle war bekannt. Mein Onkel vs. kannte ihn und hat mit ihm besprochen, damit sie das weiter aufschieben und zahlte Schmiergeld, dass sie mich in Ruhe lassen und mir Zeit geben. Durch meinen Onkel konnte ich diese Zeit zu Hause sein, um nicht zum Militär zu müssen, weil er Schmiergeld zahlte und Olivenöl gab. RI: Was meinen Sie, dass Sie zu Hause sein konnte, welches zu Hause meinen Sie? BF: Können Sie es bitte wiederholen. RI: Sie haben gesagt, „Durch meinen Onkel konnte ich diese Zeit zu Hause sein, um nicht zum Militär zu müssen, weil er Schmiergeld zahlte und Olivenöl gab.“ BF: In der Stadt XXXX . BF: In der Stadt römisch 40 . RI: Warum soll die Rekrutierungsstelle in XXXX gewesen sein und nicht in XXXX ? Das sind zwei unterschiedliche Distrikte. RI: Warum soll die Rekrutierungsstelle in römisch 40 gewesen sein und nicht in römisch 40 ? Das sind zwei unterschiedliche Distrikte. BF: Meine gesamte Familie, mein Vater stammen aus XXXX und irgendwann später hat mein Vater Arbeit gehabt, als er nach XXXX gegangen ist. Und da meine Familie aus XXXX stammt und das, der Geburtsort meiner Familie ist, habe ich mich in XXXX bei dieser Rekrutierungsstelle melden müssen. BF: Meine gesamte Familie, mein Vater stammen aus römisch 40 und irgendwann später hat mein Vater Arbeit gehabt, als er nach römisch 40 gegangen ist. Und da meine Familie aus römisch 40 stammt und das, der Geburtsort meiner Familie ist, habe ich mich in römisch 40 bei dieser Rekrutierungsstelle melden müssen. RI: Sie sind im Mai 2015 von XXXX aus in die Türkei gegangen. Ist das richtig?RI: Sie sind im Mai 2015 von römisch 40 aus in die Türkei gegangen. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Das bedeutet, dass Sie insgesamt 5 Jahre lang nicht zum Militär mussten. Bedeutet das, dass Ihr Onkel 5 Jahre lang Olivenöl und Schmiergeld bezahlt hat? BF: Genau so ist es und als ich dann nicht mehr von der Uni was vorweisen konnte und den Aufschub nicht mehr verlängern konnte, habe ich Syrien verlassen. RI: Aber Sie haben 5 Jahre lang keine Prüfungen abgelegt. Was hätten Sie vorweisen können? BF: Ich habe gearbeitet. Ich war der einzige, der zu Hause auch gearbeitet hat. Mein Bruder ist behindert. RI: Wenn das damals mitten im Bürgerkrieg so einfach gegangen ist, 5 Jahre lang nicht zum Militär eingezogen zu werden, warum sollte das jetzt ein Problem für Sie sein, wo der Bürgerkrieg in Syrien größtenteils beendet ist? BF: Ich habe die Frage nicht genau verstanden. RI wiederholt die Frage: Wenn das damals mitten im Bürgerkrieg so einfach gegangen ist, 5 Jahre lang nicht zum Militär eingezogen zu werden, warum sollte das jetzt ein Problem für Sie sein, nicht zum Militär eingezogen zu werden, wo der Bürgerkrieg in Syrien größtenteils beendet ist? BF: Es war durch meinen Onkel damals möglich, durch dieses Schmiergeld und Olivenöl zu bestechen. Weshalb ich meine Militärdienste hinauszögern konnte und mit der Ausrede, dass ich studieren möchte, ich habe immer versucht eine passende Uni zu finden, habe aber dann gearbeitet. Als der Punkt gekommen ist, dass wir nicht mehr Schmiergeld zahlen konnten und dass ich keine Wahl mehr hatte, dass ich nicht mehr zum Militär muss, ich war dann gezwungen und aufgefordert, zum Militär zu gehen und dann habe ich beschlossen, das Land zu verlassen. RI: Was war denn das genau für eine Studienrichtung, die Sie studieren wollten? BF: Ich wollte XXXX studieren?BF: Ich wollte römisch 40 studieren? RI: Möchten Sie das in Österreich auch tun? BF: Derzeit arbeite ich. Ich war vor zwei Jahre auf der Landesberufsschule in XXXX . Ich habe deswegen mit der Berufsschule aufgehört, weil ich auf eigenen Beinen stehen wollte, weil die Lehrlingsentschädigung zu wenig gewesen wäre. BF: Derzeit arbeite ich. Ich war vor zwei Jahre auf der Landesberufsschule in römisch 40 . Ich habe deswegen mit der Berufsschule aufgehört, weil ich auf eigenen Beinen stehen wollte, weil die Lehrlingsentschädigung zu wenig gewesen wäre. RI: Warum sind Sie eigentlich nie von der kurdischen Selbstverwaltung zum Militärdienst eingezogen worden? BF: In diesen drei Jahren? RI: Vor Mai 2015 meine ich. BF: Deswegen auch, bin ich geflüchtet, als ich gesehen habe, dass die Kurden. Freunde und Bekannte in der Umgebung mitgenommen haben. Als ich in XXXX war, war ich von Seiten s des Regimes verlangt und in XXXX von Seiten der Kurden. Ich wollte nicht fürs Regime kämpfen und wollte nicht für die Kurden und auch nicht für die syrische freie Armee. Ich wollte für niemanden kämpfen, wollte niemanden töten und auch nicht getötet werden. BF: Deswegen auch, bin ich geflüchtet, als ich gesehen habe, dass die Kurden. Freunde und Bekannte in der Umgebung mitgenommen haben. Als ich in römisch 40 war, war ich von Seiten s des Regimes verlangt und in römisch 40 von Seiten der Kurden. Ich wollte nicht fürs Regime kämpfen und wollte nicht für die Kurden und auch nicht für die syrische freie Armee. Ich wollte für niemanden kämpfen, wollte niemanden töten und auch nicht getötet werden. RI: Als XXXX kurdisch verwaltet war, warum haben Sie dann in XXXX immer noch Bestechungsgelder bezahlt? Das war dann doch unnötig, an das Regime - an das syrische Militär - zu zahlen. RI: Als römisch 40 kurdisch verwaltet war, warum haben Sie dann in römisch 40 immer noch Bestechungsgelder bezahlt? Das war dann doch unnötig, an das Regime - an das syrische Militär - zu zahlen. BF: Bei den Kurden konnten wir keine Bestechungsgelder zahlen, denn die kurdische Seite hat sogar Frauen mitgenommen. Viele Freunde von mir sind mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekommen. RI: Können Sie mir vielleicht noch einmal näher erklären, unter welchen Umständen Ihr älterer Bruder verschwunden ist? BF: Mein Bruder hat als Buchhalter in einer kleinen Firma gearbeitet. Als der Bürgerkrieg begann. RI: Was meinen Sie mit „als der Bürgerkrieg begann“? Geben Sie ein genaues Datum an. BF: Ca.
  10. Als er nicht mehr nach Hause gekommen ist, haben wir an seiner Arbeitsstelle nachgefragt und dort wurde uns auch gesagt, dass viele Mitarbeiter mitgenommen worden sind und auch bei der Behörde haben wir nachgefragt und keiner konnte uns sagen, wo er ist. RI: Wo war die Arbeitsstelle Ihres Bruders? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . RI: Ist das in der Nähe von XXXX ?RI: Ist das in der Nähe von römisch 40 ? BF: Ja. RI: Wer hat die Mitarbeiter mitgenommen? BF: Wir haben in der Arbeit nachgefragt. Sie haben gesagt, dass er rausgegangen ist, dass er weggegangen ist. Dann haben wir mal abgewartet, ob er nach Hause kommt, dann ist er nicht mehr nach Hause gekommen. RI: Zwischen “weggegangen“ und „mitgenommen“ ist aber ein Unterschied. Können Sie mir das bitte erklären? BF: Wir dachten, dass er vom Regime mitgenommen worden ist und bei seiner Arbeit wurde uns gesagt, dass alle Mitarbeiter nach der Arbeit rausgegangen sind, dass er auch nach der Arbeit rausgegangen ist. RI: Das ist doch normal, dass die Menschen nach Ende der Arbeit, die Firma verlassen. BF: Mhm. [Zustimmungslaut] RI: Wie kommen Sie auf die Idee, dass er von der Arbeit verschleppt wurde? BF: Weil es zu Kriegszeit war und viele so verschwunden ist, dass das Regime viele Männer mitgenommen hat und er nicht mehr nach Hause gekommen ist, haben wir gedacht, dass er vom Regime mitgenommen worden ist. RI: Sie haben mir aber vorhin erzählt: “Als er nicht mehr nach Hause gekommen ist, haben wir an seiner Arbeitsstelle nachgefragt und dort wurde uns auch gesagt, dass viele Mitarbeiter mitgenommen worden sind.“ Das ist aber eine andere Darstellung der Ereignisse. BF: Das habe ich nicht gesagt, das war ein Missverständnis. RI: So wurde es uns aber übersetzt. War das ein Übersetzungsfehler oder haben Sie sich falsch ausgedrückt? BF: Es war ein Übersetzungsfehler. RI an D: War es das? D: Ich nehme immer alles wortwörtlich auf und sage es immer gleich. RI: Wo ist Ihr Militärbuch? BF: In Syrien. RI: Warum haben Sie das bis dato noch nicht vorgelegt? BF: Bei der ersten Einvernahme habe ich das auch angegeben. Ich glaube, dass ich sogar eine Kopie des Militärtuches vorgelegt habe und mir wurde auch bei der Einvernahme gesagt, warum ich mein Militärbuch nicht mit habe und es nicht vorlegen kann. Meine Mutter konnte es mir aus Angst nicht schicken damit sie keine Probleme bekommt und es wäre auch ein Zeichen, dass ich den Militärdienst verweigere und geflohen bin. RI: Das befürchten Sie doch sowieso, oder habe ich das falsch verstanden? BF: In welcher Hinsicht? RI: Sie machen ja als Fluchtgrund geltend, dass Sie Angst haben, als Verräter zu gelten, weil Sie den Militärdienst verweigert haben und geflüchtet sind. Wenn Sie mir jetzt sagen, dass diese Furcht erst real wäre, wenn die Mutter das Militärbuch schickt, dann müssten Sie doch solange keine Angst haben, solange die Mutter das Militärbuch nicht schickt. BF: Ich habe sowieso Angst und ich gelte als Verräter, außerdem ist mein Name auf der Liste, auf dieser Fahndungsliste. Ich werde gesucht. Ich werde verlangt und das Regime vergisst das nicht. Mir wurde bei der Einvernahme auch gesagt, ob ich auch beweisen kann, dass nach mir gefahndet wird. Zur damaligen Zeit habe ich das nicht vorweisen können, später habe ich durch Freunde erfahren, dass diese Liste gibt und dass mein Name auf dieser Fahndungsliste steht und weshalb ich auch im Internet nachgeschaut habe und diese Unterlagen wurden heute von meinem Vertreter vorgelegt. RI: Ja und warum ist es dann immer noch ein Problem, dass Sie uns nicht das Militärbuch vorweisen können? BF: Mir wurde damals von der Behörde vier Wochen Zeit gegeben, dass Militärbuch und die Heiratsurkunde vorzulegen. Ich habe auch Angst um meine Mutter gehabt, weil mein behinderter Bruder bei ihr ist und weil meine Mutter mir auch gesagt hat, mir das zu schicken, weil sie nicht weiß an welchen Probleme sie geraten wird. Ich habe daraufhin zu meiner Mutter gesagt, sie soll mir nur eine Kopie davon schicken und das Militärbuch bei sich lassen, damit sie auch keine Probleme bekommt. RI: Die Bestätigung bezüglich der Heirat haben Sie aber damals geschickt. Wo ist da der Unterschied? BF: Die Heiratsurkunde ist was Anderes. Obwohl sie auch deswegen Angst hatte. Und meine Mutter hat eine Phobie und große Angst, dass dieses Militärtuch ihr Probleme bereitet, wenn sie es wegeschickt, weil es ist doch was Behördliches. Ich hätte zum Militär gehen müssen und bin bis dato nicht gegangen und erschienen. RI: Was genau befürchten Sie bei Ihrer Rückkehr nach Syrien? BF: Sobald ich meine Fuß am Flughafen setzte, werde ich fest- und mitgenommen. Sie werden mich einsperren und foltern oder gleich zum Militär nehmen. Dann werde ich dort sterben oder mich sogar mit dem Tod bestrafen. RI: Und vor wem haben Sie da Angst? BF: Vom Regime habe ich Angst und außerdem noch von der kurdischen Seite und jetzt gibt es das türkische Militär, das türkische Militär hat auch XXXX , die Kurden angegriffen. Die syrische freie Armee hat XXXX angegriffen und die Türkei hat bombardiert. Sie gemeinsam haben XXXX angegriffen. Ich habe jetzt Angst von allen Seiten. BF: Vom Regime habe ich Angst und außerdem noch von der kurdischen Seite und jetzt gibt es das türkische Militär, das türkische Militär hat auch römisch 40 , die Kurden angegriffen. Die syrische freie Armee hat römisch 40 angegriffen und die Türkei hat bombardiert. Sie gemeinsam haben römisch 40 angegriffen. Ich habe jetzt Angst von allen Seiten. RI: Aber in XXXX gibt es keine kurdischen Streitkräfte oder Türken.RI: Aber in römisch 40 gibt es keine kurdischen Streitkräfte oder Türken. BF: Ja, aber das Regime ist in XXXX und ein paar Gegenden sind unter der Kontrolle der Kurden. Wollen Sie den Namen dieser Orte?BF: Ja, aber das Regime ist in römisch 40 und ein paar Gegenden sind unter der Kontrolle der Kurden. Wollen Sie den Namen dieser Orte? RI: Bitte. BF: So weit mein Wissenstand jetzt ist, regieren die Kurden über XXXX . Selbst wenn die Kurden nicht dort regieren würden, aber das Regime ist in Syrien, dann hat die Kontrolle das syrische Regime und es gibt noch die syrische freie Armee. BF: So weit mein Wissenstand jetzt ist, regieren die Kurden über römisch 40 . Selbst wenn die Kurden nicht dort regieren würden, aber das Regime ist in Syrien, dann hat die Kontrolle das syrische Regime und es gibt noch die syrische freie Armee. RI: Gibt es noch weitere Dinge, die Sie im Falle einer Rückkehr befürchten? BF: Ich habe es Ihnen gesagt. Ich möchte niemanden töten und möchte auch nicht getötet werde. Ich will nicht zum Militär, weil das ist ja kein normales Militär in Syrien. RI: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? BF: Nein. RI: Waren Sie persönlich in irgendeiner Weise politisch aktiv?? BF: Nein. RI: Wurden Sie in irgendeinem Land wegen einer Straftat verurteilt? BF: Nein, aber bei meiner ersten Einvernahme, hat es einen Vorfall 2010 gegeben in Syrien, da wir Kurden das XXXX feiern. Und zwar das XXXX das ist unser XXXX , deswegen bin ich von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden. BF: Nein, aber bei meiner ersten Einvernahme, hat es einen Vorfall 2010 gegeben in Syrien, da wir Kurden das römisch 40 feiern. Und zwar das römisch 40 das ist unser römisch 40 , deswegen bin ich von der Polizei mitgenommen, befragt und geschlagen worden. RI: Gibt es dazu irgendwelche Beweismittel? BF: Nein, weil sie haben mich direkt von zu Hause mitgenommen, das war in der Nacht und dann wieder freigelassen. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF oder möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF oder möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ich verweise auf die Beschwerdeergänzung. Regierungsvorlage, Ich verweise auf die Beschwerdeergänzung. RI an BF: Möchten Sie uns noch etwas sagen? BF: Nein, ich habe alles gesagt. RV ersucht RI um kurze Akteneinsicht. Regierungsvorlage ersucht RI um kurze Akteneinsicht. RI geht mit RV den Akt durch. RI geht mit Regierungsvorlage den Akt durch. RV weist darauf hin, dass auf Seite 105 die Rückseite der syrischen ID-Card des BF abgebildet ist, auf der aus der zweiten Zeile als Registrierungsort XXXX hervorgeht, ein Ort der in dem Distrikt XXXX liegt.“ Regierungsvorlage weist darauf hin, dass auf Seite 105 die Rückseite der syrischen ID-Card des BF abgebildet ist, auf der aus der zweiten Zeile als Registrierungsort römisch 40 hervorgeht, ein Ort der in dem Distrikt römisch 40 liegt.“
  11. Das Verhandlungsprotokoll und die Beschwerdeergänzung wurden am gleichen Tage der belangten Behörde

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mit einer Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nachweislich übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. 14. Das Verhandlungsprotokoll und die Beschwerdeergänzung wurden am gleichen Tage der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit einer Frist zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung nachweislich übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 03.11.2015, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.05.2017, der Beschwerdeergänzung vom 19.01.2021, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem und der am 19.01.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des BF steht fest. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und ist Moslem (genauer: Sunnit). Der BF ist 2014 von seinem Heimatort XXXX wegen der Kriegshandlungen nach XXXX gezogen, das bis 2018 unter der Kontrolle der Kurden stand und aufgrund der Militäroperation „Olivenzweig“ seitdem von türkischen Streitkräften und türkischnahen Rebellengruppen besetzt ist. XXXX befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung.Der BF ist 2014 von seinem Heimatort römisch 40 wegen der Kriegshandlungen nach römisch 40 gezogen, das bis 2018 unter der Kontrolle der Kurden stand und aufgrund der Militäroperation „Olivenzweig“ seitdem von türkischen Streitkräften und türkischnahen Rebellengruppen besetzt ist. römisch 40 befindet sich unter Kontrolle der syrischen Regierung. In Syrien besteht im Kurdengebiet für Kurden ein verpflichtender Militärdienst für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Jede Familie ist verpflichtet, eine männliche Person für das Militär zu stellen. Der Vater des BF ist verstorben. Der BF hat zwei Brüder, einer davon ist behindert, der andere ist unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer ist 1991 geboren und befindet sich daher aktuell im wehrfähigen Alter und hat weder bei den syrischen Streitkräften, noch bei der YPG seinen Wehrdienst abgeleistet. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien im Falle einer nunmehrigen Rückkehr daher die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der YPG eingezogen zu werden, wobei die Weigerung, der YPG beizutreten schwerwiegende Konsequenzen, wie Entführung, Inhaftierung und Misshandlung haben kann. Die YPG sieht die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung von ISIS oder als Opposition zur YPG an. Sollte es dem BF nicht möglich sein, in ein Gebiet einzureisen, das unter kurdischer Kontrolle steht, so ist ihm die Rückkehr nur über einen durch die syrische Regierung kontrollierten Grenzübergang oder internationalen Flughafen möglich. Es droht dem BF daher auch die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Ableistung dieses Wehrdienstes zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wird. Weiters droht ihm, wenn er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert, zumindest eine Gefängnisstrafe. Der BF leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die die Absolvierung eines Militärdienstes ausschließen würden. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung am 13.05.2019 zuletzt aktualisiert am 17.10.2019: Sicherheitslage Letzte Änderung: 12.02.2021 Die folgende Karte zeigt Kontrollgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand Februar 2021: Abbildung 1: Liveuamap 9.2.2021 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Der Menschrenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt (SHNR 26.1.2021). Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  4. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  5. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Die folgende Grafik zeit von SNRH dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2020 getötet wurden: Abbildung 2: SNHR 1.1.2021 Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im zweiten Quartal 2020 insgesamt 1.555 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe

(760)oder Explosionen/Fernangriffe
(496)getötet, vor allem in den Provinzen Deir ez-Zour
(255)und Hama
(200), gefolgt von Idlib
(196)und Raqqa
(194). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 28.10.2020). […] Nordwestsyrien Letzte Änderung: 11.02.2021 Die Provinz Idlib im Nordwesten Syriens ist seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Anfang Januar 2019 drängte die Jihadistenallianz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die pro-türkische National Liberation Front (NLF) zurück (DZ 8.3.2019) und übernahm die Kontrolle über die Provinz Idlib und die Randgebiete angrenzender Provinzen (DP 10.1.2019). Laut Schätzungen befinden sich mit Stand April 2020 insgesamt etwa 70.000 oppositionelle Kämpfer in Idlib. Auch al-Qaida und der sogenannte Islamische Staat (IS) sollen dort Netzwerke unterhalten (KAS 4.2020). Im Mai 2017 wurde durch eine Vereinbarung zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, eine Deeskalationszone eingerichtet, die ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte dieser Deeskalationszone zurück (CRS 2.1.2019). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vgl. UNHRC 31.1.2019).Im Mai 2017 wurde durch eine Vereinbarung zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, eine Deeskalationszone eingerichtet, die ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfasste. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte dieser Deeskalationszone zurück (CRS 2.1.2019). Mitte September 2018 einigten sich die Türkei und Russland auf die Schaffung einer entmilitarisierten Zone in Idlib (Reuters 26.10.2018; vergleiche UNHRC 31.1.2019). Im Februar 2019 kam es zu erneuten Luftangriffen der syrischen Regierung im Großraum Idlib (ISW 7.3.2019) und im März 2019 erstmals seit September 2018 wieder zu russischen Luftangriffen auf die Provinz (DS 14.3.2019). Im Mai 2019 weiteten die russische Luftwaffe und syrische Regierungstruppen ihre Boden- und Luftangriffe auf Idlib und Nord-Hama massiv aus (DS 8.5.2019). Im Dezember 2019 intensivierten das Regime und seine Unterstützer die Militäroffensive deutlich. Luftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und Flüchtlingslager führten laut den Vereinten Nationen (UN) zur größten humanitären Katastrophe im Verlauf des Syrien-Konflikts (AA 4.12.2020). Im Februar 2020 begann die Türkei die sogenannte Militäroperation „Spring Shield“ mit Vergeltungsschlägen gegen das syrische Regime. Anfang März vereinbarten Russland und die Türkei dann ein zeitlich unbegrenztes Zusatzprotokoll zu dem in Kraft bleibenden Abkommen über die Deeskalationszone Idlib von 2018, das unter anderem eine Waffenruhe in Idlib, die Einrichtung eines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-türkische Patrouillen vorsieht (AA 19.5.2020). Auch wenn die Waffenruhe bisher weitgehend eingehalten wird, kommt es immer wieder zu einzelnen Gefechten, inklusive schwerer Artillerieangriffe, v. a. im Süden der Deeskalationszone sowie in unregelmäßigen Abständen auch zu russischen Luftangriffen. Die im März 2020 vereinbarten gemeinsamen russisch-türkischen Patrouillen entlang der Schnellstraße M4 konnten zunächst aufgrund von Protesten und Straßenblockaden durch die Zivilbevölkerung nicht in vollem Umfang durchgeführt werden. Nachdem diese zwischenzeitlich in regelmäßigen Abständen auf voller Länge entlang der M4 erfolgten, sind sie seit dem 21.9.2020 aufgrund von russischen Sicherheitsbedenken temporär ausgesetzt. Die Waffenruhe gilt insgesamt weiterhin als fragil (AA 4.12.2020). Laut Angaben der UN vom Februar 2020 flohen seit Dezember 2019 beinahe 900.000 Menschen, hauptsächlich Frauen und Kinder, vor den Kampfhandlungen in Idlib (UN News 21.2.2020; vgl. KAS 4.2020). Die syrische Armee konnte im Verlauf der Offensive weite Teile der Provinz zurückerobern, darunter die M5 Fernstraße (KAS 4.2020). Im September 2020 kam es erneut zu schweren Angriffen russischer Kampfflugzeuge in Idlib, den schwersten seit der russischtürkischen Zusatzvereinbarung von März 2020 (Reuters 20.9.2020). […]Laut Angaben der UN vom Februar 2020 flohen seit Dezember 2019 beinahe 900.000 Menschen, hauptsächlich Frauen und Kinder, vor den Kampfhandlungen in Idlib (UN News 21.2.2020; vergleiche KAS 4.2020). Die syrische Armee konnte im Verlauf der Offensive weite Teile der Provinz zurückerobern, darunter die M5 Fernstraße (KAS 4.2020). Im September 2020 kam es erneut zu schweren Angriffen russischer Kampfflugzeuge in Idlib, den schwersten seit der russischtürkischen Zusatzvereinbarung von März 2020 (Reuters 20.9.2020). […] Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Letzte Änderung: 11.02.2021 Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation „Euphrates Shield“ in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf zum damaligen Zeitpunkt vom sogenannten Islamischen Staat (IS) gehaltene Gebiete, sollte jedoch auch dazu dienen, die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) davon abzuhalten, ein autonomes Gebiet entlang der syrisch-türkischen Grenze zu errichten. Die Türkei sieht die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und die YPG als Bedrohung der türkischen Sicherheit (CRS 2.1.2019). Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der Operation „Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive regiert in Afrin ein Mosaik von türkisch-unterstützten zivilen Institutionen und unterschiedlichsten Rebelleneinheiten, die anfällig für innere Machtkämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Die Hohe Kommissarin für Menschenrechte der UN warnte, dass die Menschenrechtssituation in Orten wie Afrin, Ra’s al-’Ain und Tel Abyad düster, und Gewalt und Kriminalität weit verbreitet seien (UN News 18.9.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit Hilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen (CNN 11.10.2019). Der UN zufolge wurden ebenfalls innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern (UN News 14.10.2019). Es gab Befürchtungen, dass es aufgrund der Offensive zu einem Wiedererstarken des sogenannten Islamischen Staates (IS) kommt (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge seien in dem Gefangenenlager ’Ain Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen (DS 13.10.2019). Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der „türkischen Aggression“ entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichten (DS 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernehmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedenfalls in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain ein (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain ein (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (AA 19.5.2020). Auch seit Ende der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen (AA 4.12.2020). Im August 2020 wurde im Nordosten Syriens eine steigende Zahl von Übergriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungskräfte und der SDF im Süden der Kontaktlinie des Gebiets zwischen Tal Abyad und Ra’s al-’Ain gemeldet. Sowohl die SDF als auch die pro-Regime-Kräfte erlebten einen Anstieg der Zahl der Angriffe des IS. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten werden, berichten von zunehmenden Unruhen mit immer wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UN SC 20.8.2020). […] Gebiete unter kurdischer Kontrolle Letzte Änderung: 16.12.2020 Die kurdischen Behörden setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. In Berichten wird diese „Sozialcharta“ beschrieben als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Die in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen erscheinen zwar fortschrittlicher als jene des syrischen Regimes, sind in der Realität allerdings nicht demokratisch und stehen unter der strikten Kontrolle der PYD (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die kurdischen Behörden setzen in den von ihnen kontrollierten Gebieten einen Rechtskodex, basierend auf einer „Sozialcharta“, durch. In Berichten wird diese „Sozialcharta“ beschrieben als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an europäischem Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 11.3.2020). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Die in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen erscheinen zwar fortschrittlicher als jene des syrischen Regimes, sind in der Realität allerdings nicht demokratisch und stehen unter der strikten Kontrolle der PYD (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die kurdischen Behörden haben den sogenannten „Defense of the People Court“ eingerichtet, der über ehemalige Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in kurdischer Gefangenschaft urteilen soll. Das Gericht wird jedoch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Die Höchststrafe, die dieses Gericht verhängt, ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, wobei es sich de facto um eine zwanzigjährige Haftstrafe handelt. Gerichtsurteile werden bei guter Führung oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. Diese „mildere Vorgehensweise“ hat zum einen den Zweck, der arabischen Mehrheitsbevölkerung Ost-Syriens, die den kurdischen Machthabern misstraut, guten Willen zu zeigen, zum anderen soll dadurch die Regierungskompetenz hervorgehoben und internationale Legitimität gewonnen werden. Das System weist jedoch auch gravierende Mängel auf, so haben die Angeklagten keinen Zugang zu einem Verteidiger und es gibt keine Möglichkeit, Berufung einzulegen (Ha’aretz 8.5.2018). Juristen, welche unter dem Justizsystem von Rojava agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). […] Streitkräfte Letzte Änderung: 16.12.2020 Die syrischen Streitkräfte (Syrian armed forces - SAF) bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF). Vor dem Konflikt sollen die SAF eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben (CIA 12.8.2020). Der Aufbau der SAF basiert auf dem sogenannten Quta‘a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (quta‘a) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gaben die SAF dem Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020). […] Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 11.02.2021 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 4.12.2020). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 4.12.2020). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen sind weiterhin verschwunden, die Mehrheit seit 2011. Unter ihnen befinden sich humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten, friedliche Aktivisten, Regierungskritiker und -gegner sowie Personen, die anstelle von Verwandten, die von den Behörden gesucht wurden, inhaftiert wurden (AI 18.2.2020). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara’a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). […]Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). […] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.12.2020 Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Anmerkung, In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 11.02.2021 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel „Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)“.] Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). […]Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). […] Befreiung und Aufschub Letzte Änderung: 16.12.2020 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (STDOK 8.2017). Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum

  1. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
  2. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient (DIS 5.2020). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 10.6.2020). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). […] Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 12.02.2021 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.