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{'item': 'W159 2139242-2'}

Obsah (13)§§ 28§ 9§§ 54Art. 133§ 8§ 31§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW159 2139242-2 Spruch, W159 2139242-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GV eingestellt.A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wegen der Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGV eingestellt. II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II.

§ 9BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , St

A. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 54, 55 und 58 Asyl

G 2005 idgf erteilt wird.römisch zwei.

Paragraph 9, BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraphen 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgf erteilt wird. Zu I. und II:Zu römisch eins. und II: B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, gelangte spätestens am 08.04.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe als Staplerfahrer für eine ausländische Firma gearbeitet, welche alle XXXX Truppen in Afghanistan mit Lebensmittel versorgt hätte. In seinem Heimatdorf hätten die Taliban geherrscht und diese hätten von seinem Job erfahren. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht, er möge diese Arbeit beenden. Die Taliban hätten jene, die für ausländische Firmen gearbeitet hätten, ermordet. Der Vater des Beschwerdeführers hätte Hilfe bei der Distriktpolizei sowie in der Moschee gesucht, welche nicht helfen hätten wollen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, gelangte spätestens am 08.04.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe als Staplerfahrer für eine ausländische Firma gearbeitet, welche alle römisch 40 Truppen in Afghanistan mit Lebensmittel versorgt hätte. In seinem Heimatdorf hätten die Taliban geherrscht und diese hätten von seinem Job erfahren. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht, er möge diese Arbeit beenden. Die Taliban hätten jene, die für ausländische Firmen gearbeitet hätten, ermordet. Der Vater des Beschwerdeführers hätte Hilfe bei der Distriktpolizei sowie in der Moschee gesucht, welche nicht helfen hätten wollen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitische Moslem. Er sei am XXXX in der Provinz Parwan, Distrikt: XXXX , Bergregion: XXXX , Dorf XXXX geboren worden und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine Kinder würden zurzeit beim Vater des Beschwerdeführers, in der Nähe des Heimatdorfes leben. Der Vater versorge die Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat die Schule besucht und danach ein Lebensmittelgeschäft geführt sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Februar 2008 habe er begonnen bei der Fa. XXXX arbeiten. Nach sieben Jahren habe er Probleme mit den Taliban bekommen und sein Heimatland verlassen. Diese Firma sei eine logistische Firma gewesen, die Nahrung für die Amerikaner bzw. für ausländische Truppen vorbereitet habe. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.08.2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig und sunnitische Moslem. Er sei am römisch 40 in der Provinz Parwan, Distrikt: römisch 40 , Bergregion: römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Frau und seine Kinder würden zurzeit beim Vater des Beschwerdeführers, in der Nähe des Heimatdorfes leben. Der Vater versorge die Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat die Schule besucht und danach ein Lebensmittelgeschäft geführt sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Februar 2008 habe er begonnen bei der Fa. römisch 40 arbeiten. Nach sieben Jahren habe er Probleme mit den Taliban bekommen und sein Heimatland verlassen. Diese Firma sei eine logistische Firma gewesen, die Nahrung für die Amerikaner bzw. für ausländische Truppen vorbereitet habe. Der Beschwerdeführer legte eine Übersetzung eines Drohbriefes, eine Bestätigung der Dorfältesten, eine Tazkira, Ausbildungsbestätigungen der Firma XXXX , eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Deutschkursbestätigungen und diverse Fotos seiner Hochzeit und Familie vor. Der Beschwerdeführer legte eine Übersetzung eines Drohbriefes, eine Bestätigung der Dorfältesten, eine Tazkira, Ausbildungsbestätigungen der Firma römisch 40 , eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Deutschkursbestätigungen und diverse Fotos seiner Hochzeit und Familie vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 15.10.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil I. abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt II. zuerkannt und unter Spruchpunkt III. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 15.10.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 15.10.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil römisch eins. abgewiesen. Es wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt römisch zwei. zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 15.10.2017 erteilt. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt I. angeführt, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, glaubhafte, asylrelevante Verfolgung

der Genfer Flüchtlingskonvention seiner Person vorgebracht habe. Im Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete berufliche Ausbildung habe, um in einem anderen Distrikt wiederangesiedelt zu werden. Eine Fluchtalternative in eine sichere Provinz sei aufgrund der schlechten beruflichen Ausbildung und der schlechten finanziellen Lage, sowie des Fehlens eines sozialen Netzwerks nicht möglich. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Spruchpunkt römisch eins. angeführt, dass der Beschwerdeführer keine tatsächliche, glaubhafte, asylrelevante Verfolgung

der Genfer Flüchtlingskonvention seiner Person vorgebracht habe. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete berufliche Ausbildung habe, um in einem anderen Distrikt wiederangesiedelt zu werden. Eine Fluchtalternative in eine sichere Provinz sei aufgrund der schlechten beruflichen Ausbildung und der schlechten finanziellen Lage, sowie des Fehlens eines sozialen Netzwerks nicht möglich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2018, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach den Angaben des Beschwerdeführers, keine Motivation erkennen können, die über eine Familienzusammenführung hinausgehe, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Deswegen sei auch die Echtheit des Drohbriefes der Taliban seitens des Bundesverwaltungsgerichts angezweifelt worden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2018, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach den Angaben des Beschwerdeführers, keine Motivation erkennen können, die über eine Familienzusammenführung hinausgehe, um den Status des Asylberechtigten zu erlangen. Deswegen sei auch die Echtheit des Drohbriefes der Taliban seitens des Bundesverwaltungsgerichts angezweifelt worden. Mit Antrag vom 15.07.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes

§ 8Abs. 4 Asyl

G begehrt. In der niederschriftlichen Einvernahme zum Aberkennungsverfahren am 08.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er über Identitätsdokumente verfügen würde. Er gab an, er habe einen afghanischen Reisepass. Er habe diesen Pass zum Zeitpunkt seines Bescheides, nach Antragstellung, in Wien erhalten. Der Reisepass wurde durch das BFA sichergestellt. Befragt gab er an, dass seine Frau, seine drei Kinder und seine Eltern sowie Geschwister noch in Afghanistan leben würden. Sie würden vom Erlös des Verkaufs eines Grundstücks und der Landwirtschaft leben.Mit Antrag vom 15.07.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begehrt. In der niederschriftlichen Einvernahme zum Aberkennungsverfahren am 08.11.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er über Identitätsdokumente verfügen würde. Er gab an, er habe einen afghanischen Reisepass. Er habe diesen Pass zum Zeitpunkt seines Bescheides, nach Antragstellung, in Wien erhalten. Der Reisepass wurde durch das BFA sichergestellt. Befragt gab er an, dass seine Frau, seine drei Kinder und seine Eltern sowie Geschwister noch in Afghanistan leben würden. Sie würden vom Erlös des Verkaufs eines Grundstücks und der Landwirtschaft leben. Es wurde eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX für den Beschwerdeführer sowie die Gehaltsabrechnungen von Jänner bis Oktober 2019 und ein Mietvertrag vorgelegt. Es wurde eine Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 für den Beschwerdeführer sowie die Gehaltsabrechnungen von Jänner bis Oktober 2019 und ein Mietvertrag vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 19.08.2016 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag vom 15.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 19.08.2016 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag vom 15.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zweieinhalb Jahre Berufserfahrung sammeln können. Er würde keine Unterstützung durch den österreichischen Staat beziehen, sondern komme selbstständig für seinen Lebensunterhalt auf. Es sei ihm möglich gewesen eine nicht unerhebliche Summe Geld zu ersparen, seine finanzielle Situation habe sich erheblich gebessert. Seine Einvernahme habe ohne Zuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden können. Sein Aufenthalt in Österreich habe zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten geführt, welche ihm im Falle einer Rückkehr und Ansiedelung in Afghanistan von maßgeblichen Nutzen sein würden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, bei seiner Rückkehr eine Tätigkeit zu ergreifen und selbstständig für seinen Unterhalt zu sorgen. Es sei ihm zumutbar sich in einer sicheren Gegenden wie Kabul niederzulassen. Seinen Kindern würde es möglich sein, in Kabul eine öffentliche Schule zu besuchen, seine Frau könne dort einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und so zum Familienerhalt beizutragen. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe, und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt V. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt VI.)Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil römisch eins. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe, und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt römisch fünf. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt römisch sechs.) Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 20.12.2019, vertreten durch die XXXX , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf eine mangelhafte Beweiswürdigung der Behörde hingewiesen. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner ursprünglichen Heimat eine Verletzung seines Rechtes auf Leben. Die gewagten Annahmen der Behörde seien nicht ausreichend, um eine profunde Entscheidung mit weitreichenden Folgen zu rechtfertigen.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 20.12.2019, vertreten durch die römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf eine mangelhafte Beweiswürdigung der Behörde hingewiesen. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner ursprünglichen Heimat eine Verletzung seines Rechtes auf Leben. Die gewagten Annahmen der Behörde seien nicht ausreichend, um eine profunde Entscheidung mit weitreichenden Folgen zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2021 an, zu der die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, XXXX anwesend war. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 25.03.2021 an, zu der die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, römisch 40 anwesend war. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich in der Lage der heutigen Verhandlung ohne Probleme zu folgen.Es wurden eine Arbeitsbestätigung der XXXX eine Arbeitsbestätigung des Cafe-Restaurant „ XXXX “ der Familie XXXX , ein Konvolut an Lohnzetteln, eine Bestätigung über die Dolmetschertätigkeit des XXXX und eine Bestätigung über einen Deutsch-Alphabetisierungskurs in Vorlage gebracht.Befragt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich in der Lage der heutigen Verhandlung ohne Probleme zu folgen.Es wurden eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 eine Arbeitsbestätigung des Cafe-Restaurant „ römisch 40 “ der Familie römisch 40 , ein Konvolut an Lohnzetteln, eine Bestätigung über die Dolmetschertätigkeit des römisch 40 und eine Bestätigung über einen Deutsch-Alphabetisierungskurs in Vorlage gebracht. Die Rechtsvertretung brachte vor: „Die Einvernahme im Aberkennungsverfahren erfolgte ohne Beiziehung eines Dolmetschers, was im Hinblick auf die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zumindest bedenklich erscheint. Zum Privatleben und der Integration wird die außergewöhnlich starke Selbsterhaltung des Beschwerdeführers vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat zwei Beschäftigungen und nutzt jeden freien Moment, um zu arbeiten und sich Rücklagen aufzubauen für das weitere Leben hier in Österreich. Durch diese Tätigkeit zeigt der Beschwerdeführer, dass er sich hier bestens integriert hat, in dem er zwei geregelten Arbeitsverhältnisse nachgeht, trotz seiner erst in Österreich erfolgten Alphabetisierung konnte er sich mit viel Fleiß aus eigenem diese Arbeitsstellen suchen und überzeugt dort seine Arbeitgeber jeden Tag. Die Sprache vor Ort ist Deutsch, daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im Arbeitsalltag ohne Probleme verständigen kann.“ Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Punkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurden die anderen Punkte aufrechterhalten.Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Punkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Im Übrigen wurden die anderen Punkte aufrechterhalten. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung PLUS zuerkennen, da der Beschwerdeführer weit über die Geringfügigkeitsgrenze Einkommen nachweisen kann und die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privatleben verletzen würde. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er wolle keine Ergänzungen oder Korrekturen vorbringen. Er sei seit Februar 2015 in Österreich und habe sich nicht in anderen Staaten aufgehalten. Er übe seine Religion nicht aus, er habe sich jedoch noch nicht gänzlich vom Islam losgesagt. Seine Frau und seine drei Kinder, sowie seine Eltern und Geschwister würden noch in Afghanistan, in der Provinz PARWAN, wo sie auch schon früher gelebt hätten, etwa 10 km vom früheren Wohnort, leben. Der Beschwerdeführer gab an, er sei nur mit seiner Ehefrau in Kontakt, er telefoniere mit ihr nur ein bis zweimal im Monat. Sie hätten keinen dauerhaften Zugang ins Internet bzw. zum Strom. Befragt zu seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan die Schule bis zur zweiten oder dritten Klasse besucht. Dann seien die Taliban gekommen und es habe keine Schule mehr gegeben. Er sei später wieder in die Schule gegangen und zwar direkt in die siebente Klasse. Er habe Dari, Mathematik und den Koran lesen gelernt. Er sei der Älteste in der Familie gewesen und habe arbeiten müssen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Er gab an, er habe soweit er sich erinnern könne, schon als Kind zu arbeiten begonnen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Später hätten sie ein kleines Geschäft gehabt, in welchen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Ab 2008 habe er als Fahrer, später als Staplerfahrer bei der Firma XXXX gearbeitet. Befragt zu seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan die Schule bis zur zweiten oder dritten Klasse besucht. Dann seien die Taliban gekommen und es habe keine Schule mehr gegeben. Er sei später wieder in die Schule gegangen und zwar direkt in die siebente Klasse. Er habe Dari, Mathematik und den Koran lesen gelernt. Er sei der Älteste in der Familie gewesen und habe arbeiten müssen. Er habe die Schule nicht mehr besuchen können. Er gab an, er habe soweit er sich erinnern könne, schon als Kind zu arbeiten begonnen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Später hätten sie ein kleines Geschäft gehabt, in welchen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Ab 2008 habe er als Fahrer, später als Staplerfahrer bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Seine Familie habe Grundstücke besessen, einen Teil davon habe der Vater verkauft. Vor kurzem hätten die Taliban die Orte bombardiert und die Leute hätten diese Orte verlassen. Er würde niemand mehr dort leben. Auf die Frage, ob er aktuell gesundheitliche oder psychische Probleme habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei sehr glücklich hier in Österreich. Er stehe jedoch unter Druck, da er sich Sorgen um seine Familie mache. Wenn sie ihn länger nicht anrufen würde, würde er sich große Sorgen machen. Zurzeit würde er in Österreich jeden Tag im Restaurant arbeiten und am Montag frei haben. Er habe Arbeitsbestätigungen von zwei Gastgewerbefirmen vorgelegt. Bei einer Firma würde er 40 Stunden in der Woche, bei der anderen 8 Stunden in der Woche arbeiten. Er sei als Küchenhilfe beschäftigt und würde verschiedene Saucen vorbereiten. Die Firma „ XXXX “, wo er 40 Stunden arbeiten würde, sei ein mexikanisches Restaurant. Das andere sei ein österreichisches Gasthaus. Seine österreichischen Freunde hätten ihm bei der Arbeitssuche geholfen. Eine Arbeitsstelle habe er selbst gefunden. Er sei ein Fixangestellter, seine Arbeitgeber seien mit ihm zufrieden.Zurzeit würde er in Österreich jeden Tag im Restaurant arbeiten und am Montag frei haben. Er habe Arbeitsbestätigungen von zwei Gastgewerbefirmen vorgelegt. Bei einer Firma würde er 40 Stunden in der Woche, bei der anderen 8 Stunden in der Woche arbeiten. Er sei als Küchenhilfe beschäftigt und würde verschiedene Saucen vorbereiten. Die Firma „ römisch 40 “, wo er 40 Stunden arbeiten würde, sei ein mexikanisches Restaurant. Das andere sei ein österreichisches Gasthaus. Seine österreichischen Freunde hätten ihm bei der Arbeitssuche geholfen. Eine Arbeitsstelle habe er selbst gefunden. Er sei ein Fixangestellter, seine Arbeitgeber seien mit ihm zufrieden. Er habe den Alphabetisierungskurs und den Deutschkurs A1 besucht, jedoch kein Zertifikat erworben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe einen österreichischen Führerschein (AM, B) und er wies weiters einen LKW-Führerschein von Afghanistan vor. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe eine 75 m2 Wohnung gemietet (Mietvertrag wurde vorgelegt), welche er mit einem Mitbewohner teile. Der Beschwerdeführer würde seit etwa viereinhalb Jahren arbeiten und keine weitere Unterstützung bekommen. Er würde bei der XXXX Neuankömmlinge unterstützen, da er ein Auto besitzen würde. Durch seine Arbeit habe er viele österreichische Freunde bekommen.Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe eine 75 m2 Wohnung gemietet (Mietvertrag wurde vorgelegt), welche er mit einem Mitbewohner teile. Der Beschwerdeführer würde seit etwa viereinhalb Jahren arbeiten und keine weitere Unterstützung bekommen. Er würde bei der römisch 40 Neuankömmlinge unterstützen, da er ein Auto besitzen würde. Durch seine Arbeit habe er viele österreichische Freunde bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, er würde seine Familie auch finanziell unterstützen. Nachgefragt schilderte der Beschwerdeführer auf Deutsch: „Ich stehe am Morgen auf, lerne Deutsch, um 08.30 Uhr oder 09.00 Uhr gehe ich zur Arbeit. Ich habe um 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr Pause, essen kann ich in der Firma. In dem Lokal besteht die Möglichkeit, Essen abzuholen. Ich liefere kein Essen aus, aber ich arbeite in der Küche.“ In seiner Freizeit, müsse er, wenn er zuhause sei, putzen. Manchmal würde er sich mit seinen Kollegen treffen. Montags gehe er joggen. In seiner Freizeit würde er hobbymäßig Fußballspielen, was wegen der CORONA-Krise zurzeit nicht möglich sei. Er habe Fitness-Geräte zuhause aufgebaut, um trainieren zu können, da das Fitness Studio geschlossen sei. Wenn er in Österreich bleiben dürfte, würde er gerne eine Autowaschanlage betreiben oder einen Shop in einer Tankstelle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen (Zu I. und II.):1. Feststellungen (Zu römisch eins. und römisch zwei.): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch muslimischen Glaubens und führt den Namen XXXX . Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Parwan, Distrikt: XXXX , Bergregion: XXXX , Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Frau und die Kinder leben zurzeit etwa 10km von seinem Heimatdorf entfernt und werden durch die Eltern des Beschwerdeführers versorgt.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitisch muslimischen Glaubens und führt den Namen römisch 40 . Das Geburtsdatum wurde mit römisch 40 festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Parwan, Distrikt: römisch 40 , Bergregion: römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Seine Frau und die Kinder leben zurzeit etwa 10km von seinem Heimatdorf entfernt und werden durch die Eltern des Beschwerdeführers versorgt. Es ist nicht erforderlich zu den Fluchtgründen Feststellungen zu treffen. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 08.04.2015 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat Österreich, nach Erhalt des Titels des subsidiär Schutzberechtigten, nicht verlassen. Er steht mit seiner Frau unregelmäßig telefonisch in Kontakt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 15.10.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid bis 15.10.2019 verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 15.10.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid bis 15.10.2019 verlängert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.12.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller fristgerecht, vertreten durch die XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.03.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte IV. bis VI. aufrecht erhalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller fristgerecht, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 25.03.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchengehilfe seit 03.05.2017 im mexikanischen Restaurant „ XXXX “ für 40 Stunden und zusätzlich seit 04.09.2018 für 8 Stunden im „ XXXX “. Im Restaurant XXXX verdient der Beschwerdeführer etwa 1.500 Euro netto monatlich, während Corona sind es 1.300 Euro netto monatlich. Im Restaurant Gramberger ist der Beschwerdeführer geringfügig mit 300 Euro angemeldet. Zurzeit während der Coronakriste erhält der Beschwerdeführer etwa die Hälfte des angemeldeten Betrages. Somit ist der Beschwerdeführer mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.800 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchengehilfe seit 03.05.2017 im mexikanischen Restaurant „ römisch 40 “ für 40 Stunden und zusätzlich seit 04.09.2018 für 8 Stunden im „ römisch 40 “. Im Restaurant römisch 40 verdient der Beschwerdeführer etwa 1.500 Euro netto monatlich, während Corona sind es 1.300 Euro netto monatlich. Im Restaurant Gramberger ist der Beschwerdeführer geringfügig mit 300 Euro angemeldet. Zurzeit während der Coronakriste erhält der Beschwerdeführer etwa die Hälfte des angemeldeten Betrages. Somit ist der Beschwerdeführer mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.800 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer hat noch kein Deutschdiplom erworben, jedoch spricht er Deutsch, wie das während der Verhandlung ersichtlich war. Der Beschwerdeführer ist bemüht ein Deutschdiplom zu absolvieren. Er hat österreichische Freunde, mit denen er die Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat keinen Eintrag in das Strafregister. In Anbetracht der rechtskräftig negativen Asylentscheidung und der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben (In dem vorliegenden Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz am 08.11.2019, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.03.2021, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen von Restaurant XXXX von Jänner 2019 bis Februar 2021 und einer Einstellungsbestätigung, sowie des Restaurants Zeitraum von Oktober 2019 und eines Anstellungsprotokolls, durch einen Mietvertrag des Beschwerdeführers, einer Bestätigung von Dolmetschertätigkeit im XXXX vom 28.01.2016 sowie Einsichtnahme in den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.Beweis wurde erhoben (In dem vorliegenden Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz am 08.11.2019, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.03.2021, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen von Restaurant römisch 40 von Jänner 2019 bis Februar 2021 und einer Einstellungsbestätigung, sowie des Restaurants Zeitraum von Oktober 2019 und eines Anstellungsprotokolls, durch einen Mietvertrag des Beschwerdeführers, einer Bestätigung von Dolmetschertätigkeit im römisch 40 vom 28.01.2016 sowie Einsichtnahme in den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug., 2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt: Für den Beschwerdeführer wurde bei er asylrechtlichen Erstbefragung das Geburtsdatum „ XXXX “ protokolliert. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Moslem ist und sich seit dem 08.04.2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen hat. Für den Beschwerdeführer wurde bei er asylrechtlichen Erstbefragung das Geburtsdatum „ römisch 40 “ protokolliert. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Moslem ist und sich seit dem 08.04.2015 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich nicht verlassen hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den zahlreichen vom Restaurant XXXX und Restaurant XXXX vorgelegten Lohnabrechnungen. Dort ist der Beschwerdeführer als Küchengehilfe, seit 03.05.2017 bzw. zusätzlich seit 04.09.2018 tätig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den zahlreichen vom Restaurant römisch 40 und Restaurant römisch 40 vorgelegten Lohnabrechnungen. Dort ist der Beschwerdeführer als Küchengehilfe, seit 03.05.2017 bzw. zusätzlich seit 04.09.2018 tätig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, er hat jedoch intensive Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern. Er steht in Kontakt mit seiner Frau in Afghanistan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt auch aus seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A.:Zu römisch eins. A.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. - III. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. - römisch drei. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11). Zu II. 1. und 2. A), Zu römisch zwei. 1. und 2. A)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt. Er verfügt in Österreich weder über Verwandte, noch lebt er hier in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Seine Frau und seine drei Kinder leben vielmehr in Afghanistan. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Gerade dieser Umstand trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er (rechtskräftig) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016, Zl. XXXX den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die dazugehörige befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat und daher spätestens seit diesem Datum über ein staatliches Aufenthaltsrecht verfügt hat und sich nicht bloß aufgrund der Asylantragsstellung im Inland aufhalten durfte. Gerade dieser Umstand trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er (rechtskräftig) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016, Zl. römisch 40 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die dazugehörige befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat und daher spätestens seit diesem Datum über ein staatliches Aufenthaltsrecht verfügt hat und sich nicht bloß aufgrund der Asylantragsstellung im Inland aufhalten durfte. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach integrationsbegründete Schritte in einem Zeitraum, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zu relativieren sind (VwGH vom 28.02.2019 Ro 2019/01/003, jüngst VwGH vom 10.04.2020 Ra 2019/19/0430) trifft im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch erst jüngst ausgeführt hat, dass auch eine im Zuge eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangte Integration nicht ohne Gewicht ist (VwGH vom 06.04.2020 Ra 2020/20/0055-9) In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 08.04.2015 in Österreich aufhältig. Er hat seine Familie nicht in Afghanistan besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren überschritten.In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist seit 08.04.2015 in Österreich aufhältig. Er hat seine Familie nicht in Afghanistan besucht und hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren überschritten. Der Beschwerdeführer ist in hohen Maße in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis, hauptsächlich aus Österreicherin aufgebaut, mit welchen er auch seine Freizeit verbringt. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchengehilfe seit 03.05.2017 im mexikanischen Restaurant „ XXXX “ für 40 Stunden und zusätzlich seit 04.09.2018 für 8 Stunden im „ XXXX “. Im Restaurant XXXX verdient der Beschwerdeführer etwa 1.500 Euro netto monatlich, während der Corona-Maßnahmen sind es 1.300 Euro netto monatlich. Im Restaurant XXXX ist der Beschwerdeführer geringfügig mit 300 Euro angemeldet. Somit ist der Beschwerdeführer mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.800 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchengehilfe seit 03.05.2017 im mexikanischen Restaurant „ römisch 40 “ für 40 Stunden und zusätzlich seit 04.09.2018 für 8 Stunden im „ römisch 40 “. Im Restaurant römisch 40 verdient der Beschwerdeführer etwa 1.500 Euro netto monatlich, während der Corona-Maßnahmen sind es 1.300 Euro netto monatlich. Im Restaurant römisch 40 ist der Beschwerdeführer geringfügig mit 300 Euro angemeldet. Somit ist der Beschwerdeführer mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.800 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit einem Mitbewohner in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer hat noch kein Deutschdiplom erworben, jedoch spricht er Deutsch, wie das während der Verhandlung ersichtlich war. Der Beschwerdeführer ist bemüht ein Deutschdiplom zu absolvieren. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) Paragraph 55, Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.800 € Netto) jedenfalls erheblich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.800 € Netto) jedenfalls erheblich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Zu Spruchteil I. + II. B)Zu Spruchteil römisch eins. + römisch zwei. B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2139242.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.