GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 12.02.2018, Zl. XXXX , schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (im Folgenden: BF)
Vm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Mit Bescheid vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (nun Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (im Folgenden: BF)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die BGKK aus, die BF sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2018sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die BGKK aus, die BF sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde
2 ASVG in der anzuwendenden Fassung hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG in der anzuwendenden Fassung hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, […] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, […] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn,
4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Paragraph 113, Absatz 5, ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
1 2. Satz gilt der
1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2018 betrug die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 171,--.
Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz gilt der
Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage. Für das Jahr 2018 betrug die tägliche Höchstbeitragsgrundlage € 171,--. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR.
2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für September 2018 bis 15.10.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Die beschwerdeführende Gesellschaft war als Dienstgeberin
Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für September 2018 bis 15.10.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Da die BF die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch nicht bis zum 15.10.2018 übermittelte, ist sie der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen. Es handelt sich bereits um den zweiten Meldeverstoß innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 12 Monaten. Der erste Meldeverstoß im November 2017 hatte eine bloße Mahnung zur Folge. Die BF behauptet zwar, die fraglichen Beitragsnachweisungen fristgerecht an die BGKK übermittelt zu haben. Einen entsprechenden Nachweis konnte sie jedoch nicht vorlegen. Der von ihr vorgelegte Ausdruck eines Sendearchives aus ihrem Lohnverrechnungsprogramm weist die hier entscheidende Übermittlung an die BGKK mittels ELDA nicht nach. Soweit die BF einwendet, ihre Geschäftsführerin sei der Meinung gewesen, dass alles gewissenhaft gesendet wurde, da die Meldung im Sendearchiv des Lohnverrechnungsprogrammes mit Datum und Uhrzeit gelistet gewesen sei, argumentiert sie sinngemäß, dass es sich um eine entschuldbare Fehlleistung handle. Da jedoch die Frage des subjektiven Verschuldens für das „ob“ der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Zur Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist festzustellen, dass der verhängte Beitragszuschlag den Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der BF gesetzten Meldeverstöße hatten für die BGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 80,- liegt weit unterhalb der gem. § 113 Abs 4 ASVG normierten Obergrenze, weshalb seine Höhe angemessen erscheint. Die Entscheidung der BGKK weist somit keinen Ermessensfehler auf.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 80,- liegt weit unterhalb der gem. Paragraph 113, Absatz 4, ASVG normierten Obergrenze, weshalb seine Höhe angemessen erscheint. Die Entscheidung der BGKK weist somit keinen Ermessensfehler auf., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2211720.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.