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{'item': 'W164 2224978-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.04.2021 GeschäftszahlW164 2224978-1 SpruchW164 2224978-1/6E, W164 2224978-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2019 darüber informiert, dass seine Leistung eingestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass der BF die Teilnahme an einer ihm zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im sozialökonomischen Betrieb XXXX auf eigenen Wunsch beendet habe. Der BF stellte daraufhin einen Bescheidantrag.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2019 darüber informiert, dass seine Leistung eingestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass der BF die Teilnahme an einer ihm zugewiesenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im sozialökonomischen Betrieb römisch 40 auf eigenen Wunsch beendet habe. Der BF stellte daraufhin einen Bescheidantrag. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach das AMS aus, dass gemäß § 24 iVm §§ 38 u 10 AlVG die Auszahlung der Notstandshilfe an den BF ab dem 12.08.2019 eingestellt werde.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach das AMS aus, dass gemäß Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 38, u 10 AlVG die Auszahlung der Notstandshilfe an den BF ab dem 12.08.2019 eingestellt werde. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Dem BF sei aufgrund seiner langen Absenz vom Arbeitsmarkt und aufgrund bekannter gesundheitlicher Einschränkungen am 29.07.2019 der Auftrag erteilt worden sei, über den sozialökonomischen Betrieb (im Folgenden SÖB) XXXX in ein Beschäftigungsverhältnis am

  1. Arbeitsmarkt einzusteigen. Am 12.08.2019 sei ein Bericht des genannten SÖB eingelangt, wonach der BF die der in Aussicht genommenen Beschäftigung vorgelagerte Maßnahme auf eigenen Wunsch mit 11.08.2019 mit der Begründung beendet habe, dass er nicht Vollzeit arbeiten könne. Die Beschäftigung sei folglich nicht zustande gekommen. Im Rahmen einer nachfolgenden Vorsprache beim AMS habe der BF bestätigt, dass er die genannte Maßnahme auf eigenen Wunsch beendet habe. Der BF habe keine Angaben zu den Gründen gemacht. Das AMS habe eine ärztliche Untersuchung eingeleitet, um abzuklären, ob eine Vollzeit-Beschäftigung am
  2. Arbeitsmarkt im Fall des BF aus gesundheitlicher Sicht zulässig wäre. Die ärztliche Untersuchung werde am 01.10.2019 – also erst nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides – stattfinden. Begründend wurde folgendes ausgeführt: Dem BF sei aufgrund seiner langen Absenz vom Arbeitsmarkt und aufgrund bekannter gesundheitlicher Einschränkungen am 29.07.2019 der Auftrag erteilt worden sei, über den sozialökonomischen Betrieb (im Folgenden SÖB) römisch 40 in ein Beschäftigungsverhältnis am
  3. Arbeitsmarkt einzusteigen. Am 12.08.2019 sei ein Bericht des genannten SÖB eingelangt, wonach der BF die der in Aussicht genommenen Beschäftigung vorgelagerte Maßnahme auf eigenen Wunsch mit 11.08.2019 mit der Begründung beendet habe, dass er nicht Vollzeit arbeiten könne. Die Beschäftigung sei folglich nicht zustande gekommen. Im Rahmen einer nachfolgenden Vorsprache beim AMS habe der BF bestätigt, dass er die genannte Maßnahme auf eigenen Wunsch beendet habe. Der BF habe keine Angaben zu den Gründen gemacht. Das AMS habe eine ärztliche Untersuchung eingeleitet, um abzuklären, ob eine Vollzeit-Beschäftigung am
  4. Arbeitsmarkt im Fall des BF aus gesundheitlicher Sicht zulässig wäre. Die ärztliche Untersuchung werde am 01.10.2019 – also erst nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides – stattfinden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe keinen Sanktionsgrund gesetzt. Er habe beim genannten SÖB bis zum
  5. August 2019 30 Wochenstunden gearbeitet (später wären es 35 Wochenstunden gewesen). Anders als zu Beginn vereinbart hätte der nicht als Fahrer tätig sein können. Der BF habe gegenüber seinem Vorgesetzten den Wunsch geäußert, weniger Wochenstunden zu erhalten und die Verteilung der Arbeitszeit zu ändern, damit er nebenher einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen könne. Der BF habe damals die Information gehabt, dass er für seine Tätigkeit im SÖB nur EUR 14,66 pro Tag erhalten würde. Sein Vorgesetzter habe ihm auf seine Vorsprache hin erklärt, dass eine Stundenreduktion nur durch eine Neuzubuchung durch das AMS möglich wäre; der BF müsste davor aber den bestehenden Arbeitsvertrag beenden. Im Zuge des darauffolgenden Termins beim AMS am 28.08.2019 habe der BF angegeben, auch aus gesundheitlichen Gründen weniger Wochenstunden arbeiten zu wollen. Er sei daraufhin zu einer medizinischen Untersuchung geschickt worden und habe diesen Termin auch wahrgenommen. Die Ärztin habe ihm dargelegt, dass sie, falls sich eine medizinische Diagnose ergäben würde, diese an das AMS übermitteln würde. Es würde also nicht bloß der Grad der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine potenziell vorhandene Diagnose im Gutachten aufscheinen. Der BF stehe auf dem Standpunkt, dass der Schutz seiner medizinischen Daten so nicht gewährleistet werden könne. Er habe daher einer Untersuchung nicht zugestimmt. Mit Einlangensdatum 31.10.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF steht seit 01.04.2015 mit einer kurzen Unterbrechung im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der vom AMS mit dem BF am 16.07.2019 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF eine neue Arbeitsstelle suche und eine Vermittlung durch gesundheitliche Probleme erschwert werde. Als Ziel der Betreuung wurde angeführt: „Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Nachtwächter bzw. Lagerarbeiter. Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Zubuchung zu einem Sozialökonomischen Betrieb - XXXX . Das Einladungsschreiben wurde Ihnen persönlich ausgehändigt. Gewünschter Arbeitsort: Wien. Arbeitsausmaß: Vollzeit.“In der vom AMS mit dem BF am 16.07.2019 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF eine neue Arbeitsstelle suche und eine Vermittlung durch gesundheitliche Probleme erschwert werde. Als Ziel der Betreuung wurde angeführt: „Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Nachtwächter bzw. Lagerarbeiter. Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Zubuchung zu einem Sozialökonomischen Betrieb - römisch 40 . Das Einladungsschreiben wurde Ihnen persönlich ausgehändigt. Gewünschter Arbeitsort: Wien. Arbeitsausmaß: Vollzeit.“ Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.2019 wies das AMS den BF dem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX zu. Darin wurde ausgeführt: „Wir bieten Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine 5-8 wöchige Vorbereitungsphase an, damit Sie anschließend in ein befristetes Dienstverhältnis in dem Projekt eintreten können." In diesem Schreiben wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahme – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Am 23.07.2019 unterzeichnete der BF eine Vereinbarung mit dem SÖB XXXX über die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme ab 07.08.
  7. Tatsächlicn war der BF war ab 07.08.2019 in der Vorbereitungsphase beim SÖB XXXX , XXXX , tätig. Am 11.08.2019 wurde die Vorbereitungsmaßnahme auf Wunsch des BF beendet. Ab 12.08.2019 wurde der Leistungsbezug des BF eingestellt. Der BF wurde darüber informiert und ein Termin zur Klärung beim AMS vorgeschrieben.Mit einem weiteren Schreiben vom 16.07.2019 wies das AMS den BF dem sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 zu. Darin wurde ausgeführt: „Wir bieten Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine 5-8 wöchige Vorbereitungsphase an, damit Sie anschließend in ein befristetes Dienstverhältnis in dem Projekt eintreten können." In diesem Schreiben wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Verweigerung der Teilnahme – sofern keine wichtigen Gründe vorliegen – zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Am 23.07.2019 unterzeichnete der BF eine Vereinbarung mit dem SÖB römisch 40 über die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme ab 07.08.
  8. Tatsächlicn war der BF war ab 07.08.2019 in der Vorbereitungsphase beim SÖB römisch 40 , römisch 40 , tätig. Am 11.08.2019 wurde die Vorbereitungsmaßnahme auf Wunsch des BF beendet. Ab 12.08.2019 wurde der Leistungsbezug des BF eingestellt. Der BF wurde darüber informiert und ein Termin zur Klärung beim AMS vorgeschrieben. Dem BF wurde ein Untersuchungstermin bei der BBRZ, Berufsdiagnostik Austria, für den 01.10.2019 zugewiesen. Der BF ist zu diesem Termin erschienen, hat jedoch eine Untersuchung mit der Begründung, dass nicht ausreichend für den Schutz seiner medizinischen Daten vorgesorgt würde, verweigert.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Beschwerde. Der festgestellte Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)(..)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht […]. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. […] oder
  2. […] oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(4)(…) Gem. § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Gem. Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern, ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Vereitelung kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – auch dadurch verschuldet werden, dass dieser den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Vereitelung kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – auch dadurch verschuldet werden, dass dieser den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich (-bedingter Vorsatz, also ein bewusstes In Kauf Nehmen genügt-) gehandelt hat (vgl. u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich (-bedingter Vorsatz, also ein bewusstes In Kauf Nehmen genügt-) gehandelt hat vergleiche u.a. VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS hat den BF zum Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX zugewiesen und ihn damit aufgefordert, sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß § 9 Abs. 7 AlVG zu bewerben. Weiters wurde der BF im Rahmen des Zuweisungsschreibens vom 16.07.2019 darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Das AMS hat den BF zum Sozialökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 zugewiesen und ihn damit aufgefordert, sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zu bewerben. Weiters wurde der BF im Rahmen des Zuweisungsschreibens vom 16.07.2019 darüber informiert, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Der BF stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahme bereits mehrere Jahre im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte eine Beschäftigung in den zweiten Arbeitsmarkt vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.07.2018 Pkt. 6.2.
  1. kann einer Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden, die der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form von u.a. einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings dient. Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie Gesundheitsförderung können ergänzt werden. Die Vorbereitungsphase des SÖB XXXX entspricht den Vorgaben der genannten Richtlinie und war somit rechtlich nicht zu beanstanden. Laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.07.2018 Pkt. 6.2.
  2. kann einer Beschäftigung am zweiten Arbeitsmarkt eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden, die der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form von u.a. einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings dient. Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie Gesundheitsförderung können ergänzt werden. Die Vorbereitungsphase des SÖB römisch 40 entspricht den Vorgaben der genannten Richtlinie und war somit rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die zugewiesene Beschäftigung bzw. die zugewiesene Vorbereitungsmaßnahme im Rahmen eines SÖB für den BF nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit der BF einwendet, er hätte im genannten SÖB nicht Vollzeit arbeiten können, so wäre es an ihm gelegen, sich vor der einseitigen Beendigung der Maßnahme mit dem AMS in Verbindung zu setzen, um allfällige Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Wochenstunden oder auch der Entlohnung zu besprechen und zu einer Alternativlösung zu gelangen. Sein Einwand, er habe im SÖB nicht wie vereinbart als Fahrer tätig werden können, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da der BF bereits seit 01.04.2015 nahezu durchgehend im Notstandshilfebezug steht, können sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehen weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz. Soweit der BF einwendet, er hätte im genannten SÖB nicht Vollzeit arbeiten können, so wäre es an ihm gelegen, sich vor der einseitigen Beendigung der Maßnahme mit dem AMS in Verbindung zu setzen, um allfällige Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Wochenstunden oder auch der Entlohnung zu besprechen und zu einer Alternativlösung zu gelangen. Sein Einwand, er habe im SÖB nicht wie vereinbart als Fahrer tätig werden können, vermag ihm nicht zum Erfolg zu verhelfen. Da der BF bereits seit 01.04.2015 nahezu durchgehend im Notstandshilfebezug steht, können sämtliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG im Hilfsarbeiterbereich zugewiesen werden. Aufgrund des Notstandshilfebezuges bestehen weder ein Berufsschutz noch ein Entgeltschutz. Soweit der BF einwendet, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, für den genannten SÖB Vollzeit zu arbeiten, so überzeugt dies vor dem Hintergrund seines weiteren Beschwerdevorbringens, wonach er neben der zugewiesenen Beschäftigung einer weiteren geringfügigen Beschäftigung hätte nachgehen wollen, jedenfalls prima facie nicht. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der BF laut der Betreuungsvereinbarung vom 16.07.2019 auf der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung war. Zu Recht hat das AMS dem BF allerdings eine ärztliche Untersuchung zugewiesen, um diese medizinische Frage abzuklären. Soweit der BF die ihm vorgeschriebene ärztliche Untersuchung abgelehnt hat, ist auf folgende ständige Judikatur zu verweisen: Auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. (vgl. VwGH 91/08/0122 vom 11.05.1993). Auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren trifft die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. vergleiche VwGH 91/08/0122 vom 11.05.1993). Da der BF die genannte ärztliche Untersuchung verweigert hat, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht in der geforderten Weise nachgekommen, was im vorliegenden Gesamtzusammenhang gegen ihn sprechen muss. Seinen diesbezüglich geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass das AMS – dieses wird hier als Behörde tätig und unterliegt der Amtsverschwiegenheit – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auszahlen darf. Soweit die Auszahlung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung von medizinischen Auskünften abhängt, müssen diese dem AMS daher auch zugänglich gemacht werden. Der BF hat auch nicht etwa die Geheimhaltung bestimmter für die genannte Rechtsfrage irrelevanter medizinischer Diagnosen verlangt. Zusammenfassend bestehen gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den BF somit keine Bedenken. Der BF hat somit eine zumutbare Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim SÖB XXXX vorzeitig ohne ersichtlichen Grund vorzeitig beendet und damit die Chancen für das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des nach der Vorbereitungsphase vorgesehenen befristeten Dienstverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Der BF hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Zusammenfassend bestehen gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den BF somit keine Bedenken. Der BF hat somit eine zumutbare Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beim SÖB römisch 40 vorzeitig ohne ersichtlichen Grund vorzeitig beendet und damit die Chancen für das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen Beschäftigung verringert. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des nach der Vorbereitungsphase vorgesehenen befristeten Dienstverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Der BF hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Da im angefochtenen Bescheid vom XXXX der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit ab 12.08.2019 ausgesprochen wurde, ohne ein zeitliches Ende zu nennen, war der Zeitraum des Verlustes an Notstandshilfe für die Zeit von 12.08.2019 bis 22.09.2019 festzusetzen. Der Spruch war daher entsprechend abzuändern.Da im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit ab 12.08.2019 ausgesprochen wurde, ohne ein zeitliches Ende zu nennen, war der Zeitraum des Verlustes an Notstandshilfe für die Zeit von 12.08.2019 bis 22.09.2019 festzusetzen. Der Spruch war daher entsprechend abzuändern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2224978.1.00

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